44 Oberste Zivilgerîchtsinstanz. !. Materielirechtliche Entscheidungen-

auf die sie vertraglich und übrigens schon von Gesetzes wegen Anspruch
hatten, dass die ausgeführte Arbeit nicht zum Nachteil des Auftraggebers
von dritter Seite wegen Überiretung der Bauvorschriften beanstandet
werden kann. Und sodann warfden Bei-sagten als Laien nicht zuzumuten,
von sich aus über die gesetzwidrige Ausführung der Anlage orientiert
zu sein, da es sichum eine baurechtliche Detailvorschrift handelt,
die nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden kann und
deren Beobachtung bei der Ausführung der Baute für den Nichtfachmaim
nur schwer kontrollierbar ist. Vielmehr muss sich in solchen Fällen
der Yauherr darauf verlassen können, dass der Architekt die Baute
mwusserem= stimmung mit den bestehenden Baubestimmungen aussuhrt und
eine beabsichtigte Abweichung davon, die er glaubt verantworten su
können und im Interesse des Auftraggebers für geboten halt, diesem
vorher besonders mitteilt. Damit erledigt sich auch der Einwand, die
unziilässige Ausführung der Anlage habe anderseits den Interessen der
Beklagten gedient, indem sie dadurch Raum und die Kosten der Anbringung
von Ständern erspart hätten. An der Ersatzpslicht des Klägers ändert
das im Grundsatze nich-ts, weil eben diese vorteilhaften Folgen
durch die schädigenden Wirkungen des klägerischen Vorgehens überwogen
werden. Ebenso liegt keine Genehmigung dieses Vorgehens darin, dass die
Beklagten die Ausführung der Anlage überwacht und ihr zugesiimmt hatten
Jhren gesetzwidrigen Zustand haben sie damit noch nicht gebilligtz ldies
würde vielmehr nach dem Gesagten voraussetzen, dass der Klager sie aus
diesen Zustand und seine möglichen Folgen besonders aufmerksam gemacht
hätte. Damit sieht seine Schadenerscitzpflscht im Grundsatze fest. Der
Höhe nach aber wird der vorinstanzlich zugebilligte Schadensbetrag
vom Kläger nicht angefochten, und die Berufung erweist sich damit als
unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantdns Zürich Vom 8. Oktober
1910 in allen Teilen bestätigt.Berufuugsinstanz: 1. Allgemeines
Ohligationenrecht. N° 8. 45

8. sit-teil vom 10. März 1911 in Sachen Aktiengesellschaft des Annuaire
du commerce Bidet-Bettin , Kl. u. Ber.-Kl., gegen Louis Salame Fils
& Cie.,

Bekl. n. Ber.-Bekl.

Kompetenz des Berufungsrichtee's gemäss Art. 62 Le. 61 OG. Schutz
ausländischer Firmen in der Schweiz auf Gran-i ihrer see-negattigen
ausländischen Eintragung (Art. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
und 8
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
1    Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
2    Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
der internal. Konv. zum Schutze
des gewerbl. Eigentums). Bedeutung des embefugéen Gebrauchs einer Firma,
gemäss Art. 876 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR ; Neon} senkreny dieser Bestimmung. Firmenschutz
aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR: [Hoya-le Konkurrenz, begangen durch Verwendung, als
Warenzeichen eines charakteristischen Bestandlells eiuerfe'emcien Firma,
speziell eines darin enthaltenen P eesonennamens. Frage der Umwanfielung
eines ursprünglichen Personennamens in eine Sachbezeichnung. Ma-ngeinder
Nachweis des hic-fur massgebenden Sprachgebraueies mit Bezug auf die
angebliche Verwendung des Namens Bettin , zur allgemeinen Bezeichnung
eines Adressbuchs . Verbot der widerrechtlichen Verwendung des fraglichen
Personen- namns, bei Messer Möglichkeit einer daraus resultierenden
Schridignng des Berechtigten. Strafandrahnng für den Uebertreénngsfall ?
Publikation. des Urteils ?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil dom 7. Oktober 1910 hat der Appellationshof des Kantons
Bern (Il. Zivilkammer) die Klägerin sowohl mit ihren Veweisbeschwerden,
als auch mit ihren Klage-begehren (vergl. Fakt B) abgewiesen-

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

I. Es sei der kautonale Entscheid in der Weise Vollständig abzuändern,
dass der Aktiengesellschaft des Annuaire du commerce Bidet-Bettin ihre
Begehren zugesprochen werden, dahin lautend:

1. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ein sog. Adressbuch Bot-

tin complet de l'Industrie horlogère , oder mit dem erwähnten Namen
Bott-,in , sei es Mein, sei es in Ver-

46 Oberste Zivilgerichtsinstanz. {. Materiellrechtsiche Entscheidungen.

bindung mit andern Bezeichnungen, irgend welche andere Publikationen
oder dergleichen herauszugeben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen
oder zu verteilen.

2 Die Beklagte habe die im Rechtsbegehren 1 näher spezifizierten
Handlungen zu unterlassen unter Androhung der in § 390 (event. 391)
CP vorgesehenen Folgen.

3. Es sei der Name Bettin auf den bei der Beklagten noch beanstandeten
Werken (annuaire, prospectus, etc.) auf eine durch das Gericht
festzusetzende Weise zu vernichten oder auszumerzen.

4. Es sei das die Beklagte kondemnierende Urteil aus Kosten von wem
Rechtens zu veröffentlichen und das Gericht habe die Modalitäten dieser
Publikation des Entscheides gutscheinend festzusetzen.

II. Eventuell sei das kantonale Urteil vom 7. Oktober 1910 aufzuheben
und seien die Akten zur Vervollständigung und zu neuer Entscheidung
gemäss Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG an das kantonale Gericht zurückzuweisen, in dem Sinne,
dass die ....(näher bezeichneten).. Tatsachen (soweit von der Gegenpartei
bestritten) mit den angerufenen und angebotenen Beweismitteln festgestellt
werden.

C. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 4. März 1911 hat der
Vertreter der Klägerin die schriftlich gestellten Berufungsbegehren
wiederholt Der Vertreter der Beklagten ist (nach: dem er zuvor ein
Gesuch um Verschiebung der Verhandlung gestellt hatte, dem jedoch nicht
entsprochen werden konnte) zur Tagfahrt wegen Erkrankung nicht erschienen;
dagegen hat er unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG in einer schriftlichen
Eingabe auf Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen.

Die am 4. März begonnene Beratung des Gerichtes hat zur Verschiebung
des Abspruches auf den heutigen Termin geführt; in Erwägung:

1. Die Klägerin, die unter der Firma Société anonyme de l'Annuaire du
Commerce Bidet-Bettin als Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris seit
1881 im dortigen Handelsregister eingetragen ist, verlegt ein jährlich
heraus-gegebenes Adressbuch, den Annuaire-Almanach du commerce, de
l'industrie, de la. magistrature et de l'administration eu Almanach
desBerulungslnstanz: 1. Allgemeines Ohligatienenrecht. N° 8. 4?

1,500,000 adresses de Paris, des Départements, des 0010xnies et de
l'Etranger Bidet-Bettin. Dieses Adressbuch besteht aus 5 Bänden, welche
enthalten: Band I und II die Adressen von Paris; Band HI die Adressen
der französischen Departemente; Band IV die Adressen der französischen
Kolonienund Länder unter sranzösischem Protektorat sowie des Auslandesz
Band V, als sog. Luxusausgabe mit dem Titel Bottin Mondain , die
adresses mondaines von Paris nebst verschiedenartigen Angaben, die
dem Jnformationsbedürsnisse der vornehmen Pariser-Welt angepasst sind
(über Theater, Luxusindustrien, Seebäder usw.). Das AdressBuck) geht
seinem Ursprunge nach zurück aus den sog. Almanach Bettin , den ein
Sébastien Bottin als Almanach du cemmerce de la. Ville de Paris seit
dem Jahre 1819 herausgab. Als Sébastien Bettin im Jahre 1853 starb,
setzten zunächst seine Rechtsnachfolger unter der Firma Bottin & Cie
die Herausgabe fort; sie gerieten jedoch im Jahre 1856 in Konkurs,
und in dessen Liquidation wurde das Druckmaterial samt dem Verlagsrecht
des Almanach Bottin von der Gesellschaft Firmin Didot frères, fils &
Cie käuflich erworben. Diese Gesellschaft ver-einigte nun den Almanach
mit dem von ihr schon seit dem Jahre 1840 als Rechtsnachfolgerin der
Firma Didot frères herausgegebenen c Annuaire général du commerce,
de l'indnstrie et de l'agriculture und verlegte die beiden zusammen
unter dem Titel Annuaire et Almanach du commerce, de I'industrie, de la
magistrature et de l'administration eu Almanach des 500,000 edresses de
Paris, des Départements et de l'Etranger Firmin Didet et Bettin réunis
. Das Werk wurde in der Folge stets vergrössert und vervollständigt und
ging durch Kausvertrag vom 1. Juli 1881 in das Eigentum und den Verlag
der Klägerin über, die es seither im angegebenen Umsange ausgestaltet
und seinen Titel im eingangs erwähnten Sinne modisiziert hat.

Jm Jahre 1905 begann die beklagte Firma Louis Calame fils & Cia in
Viel unter dem Titel Grand Bettin Complet de I'Indnstrie Herlogère
ein zum jährlichen Erscheinen bestimmtes Adressbuch der Uhrenindustrie
herauszugeben, bestehend aus zwei Teilen: einem Guide général de
l'acheteur horloger , der (ausser einschlägigen Reklamen) ein territorial
geordnetes Verzeichnis

48 Oberste Zivilgerichtsinsianz, [. Maieriellrechfliche Entscheidungen.

der fabricants et négociants en horlogerie der Schweiz und auch der
angrenzenden Teile Frankreichs nebst Angabe ihrer hauptsächlichsten
Absatzgebiete enthält, und einem Guide général des fabricants
d'horlogerie mit einem im wesentlichen das gleiche Gebiet umfassenden,
ebenfalls territorial geordneten Verzeichnis der fabricants de pièces
détachées de 1a muntre , sowie der constructeurs de machines et outils
d'horlogerie . Von diesem Adressbuch sind drei Jahrgänge, 1905/06 1907/08,
erschienen.

Mit Zuschrift vom 28. März 1907 erhob die Klägerin bei der Beklagten gegen
die Verwendung des Wortes Bettin aus deren Adressbuch Einspruch, unter
Hinweis darauf, dass dieser Personenname einen Bestandteil ihrer eigenen
Firma bilde, der ihr von rechtswegen zu ansschliesslichem Gebrauche
zustehe. Die Beklagte weigerte sich jedoch mit Antwortschreiben vom
30. März 1907, diesem Einspruche Rechnung zu tragen, indem sie geltend
machte, dass das Wort Bettin im Titel ihres Buches den Charakter einer
Sachbezeichnung (nom générique) habe, gleichbedeutend mit Adressbuch
(indicateur, livre d'adresses), und dass eine Verwechslung ihres Bottin
mit demjenigen der Klägerin weder nach dem Titel, noch nach dem Inhalte
der beiden in Frage kommen könne.

Da die Parteien sich auch in weiterer Korrespondenz nicht verständigen
konnten, setzte die Klägerin im Juli 1908 gegen die Beklagte vor dem
bernischen Richter wegen illoyaler Konkurrenz (unter Berufung auf
die Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. nebst am. 876 OR, in Verbindung mit Art. 2 und 8 der
internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom
20. März 1888) die aus Fakt. B oben ersichtlichen Begehren ans Recht,
die von der Beklagten im vollen Umfange bestritten wurden.

2. Da die Klägerin ihre, aus dem Rechtstitel des Verbotes der illoyalen
Konkurrenz abgeleiteten Ansprüche nicht nur auf das Schadenersatzrecht
der Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR, sondern ausserdem auch noch auf das in Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

OR statuierte Persönlichkeitsrecht an der eingetragenen Firma gründet,
ist die Kompetenz des Berufungsrichters zur Beurteilung der Streitsache
im Sinne der Praxis (vergl. Th. Weiss, Berufung, S. 54) ohne Rücksicht
auf denBerufungsinstanz: 'l. Allgemeines Obligationenrecht N° 8. 49

Wert des Streitgegenstandes (Art. 62 OG) zu bejahen Zudem liesse sich
wohl auch die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Streitgegenstand
seiner Natur nach überhaupt einer vermögensrechtlichen Schätzung entzogen
und die Zulässigkeit der Berufung deshalb vom Streitwerte unabhängig sei
(Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OG).

3. In der Sache selbst ist zunächst die Einwendung der Beklagten,
die Klägerin könne sich auf die schweizerische Gesetzgebung Über den
Firmenschntz deswegen nicht berufen, weil sie die den einheimischen
Aktiengesellschaften zur Erlangung dieses Schutzes vorgeschriebenen
Förmlichkeiten (Cintragung im schweizerischen Handelsregister und
Publikation im schweizerischen HandelsamtsMatt) nicht erfüllt habe,
mit dem kantonalen Richter zu verwerer. Indem die Klägerin, wie nicht
bestritten ist, ihre Firma nach den Formvorschristen ihres Heimatstaates,
am Orte ihres Sitzes Paris, rechtsgültig erlangt hat, untersteht sie,
gemäss den Art. 2 und 8 der internationalen Konvention zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1888; der Frankreich und die
Schweiz angehören, in der Schweiz ohne weiteres den für die inläudischen
Aktiengesellschaften geltenden Schutzbeftimmiingen. Nun trifft aber,
wie die Vorinftanz ebenfalls richtig angenommen hat, speziell Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

OR auf denvorliegenden Tatbestand materiell direkt nicht zu. Das
darin ausgesprochene Verbot des unbefugten Gebrauchs einer Firma,
die dem Inhaber zum ansschliesslichen Gebrauche zusteht, umfasst
nämlich nach der heutigen Auffassung des Bundesgerichts (vergl. den
Entscheid i. S. der Logen Daheim: AS 34 II Nr. 19 Erw. 4 S. 119 ff
im Gegensatze zum Entscheide in Sachen Stahl gegen Weiss-Voller :
AS 17 Nr. 110 Erw. 6 S. 715 f.) nur die direkte Führung einer Firma
d. h. deren Verwendung als eigene Firma durch einen Nichtberechtigten,
nicht auch anderweitige Verletzungen der Judividualrechtssphäre des
Firmenberechtigten als solchen. Vorliegend aber handelt es sich nicht um
eine solche Firmenanmassung der Beklagten Dagegen hat die Gerichtspraris
in der Tat einen weitergehenden Schutz des Firmenberechtigten zugelassen
im Hinblick auf das aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatze des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

OR entwickelte Verbot der illoyalen Konkurrenz Sie hat aus der Natur
der Geschäftsfirma als des Jndividualisierungszeichens ihres Jn-

AS 37 II 1911 4

50 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

"r den e äftli en Verkehr, an das sich Ruf und Ge[d)îtbhîrî bei};
@eswîfstéà knickpfem den Rechtssatz abgeljitet, dass die Inanspruchnahme
eines solchen Zeichens zu, Geschaftpzwecken durch eine Drittperson,
auch soweit darin nicht eine direkte ,·,Fuhrung der fremden Firma im
erörterten Sinne Reg}, eaten, lenem'Verbote zuwiderlaufenden Eingriff
in das dem Firmenmhaber mit dter rechtlichen Anerkennung der Firma deren
Wesen nach impliEkjj1 î verliehene Jndividualrecht darstelle. (Vergl. den
grundlegendänS 23scheid des Bundesgerichts i. S. Levh gegen Naphtalh
. · . Nr. 233 Erw. 3 S. 1755 ff.) Zu einer derart rechtswidrigen
Inanspruchnahme der fremden Firma, zur Kennzeichnung des dritten
Geschäftes oder seiner Waren, kann· aber auch schon die Verwendung
bloss eines Firma besta ndteisls genugensz namlich dann, wenn der
betreffende Bestandteil ein wesxntliches Mäerng Îer °a bildet d. . clon
für sich allein en Firmem stelrittirbar charakterlssiesrg Dies ist aller
Regel nach insbesondere der Fall bei den zur Firmenbildung verwendeten
Personennamem So erscheint die vorliegend streitige Benutzung des in
der Firma der Klagerm enthaltenen Wortes Bettin seitens der Beklagtent
sur den Titel des von ihr herausgegebenen Adressbuches, zweifellos als
rechtlich unstatthaft, sofern jenes Wort, entsprechend dem Stirng punkte
der Klägerin, als Personenname, und nicht, wie die eklagte behauptet, als
eine dem allgemeinen Sprachschatze angehörende Sachbezeichnung anzusehen
ist, die alssolche sur sich allein kein schutzfähiges Charakteristikum der
fraglichen Firma bilden würde. Das Schicksal der Streitsache ist somit in
der Tat von. der Beantwortung der Frage abhängig, ob dem Ausdrucke Bottm
der unbestrittenermassen auf den Namen einer bestimmten Person, des ersten
Herausgebers des nach ihm so benannten Adressbuches Almanach Bot-tin
, zurückgeht und in der Firma Let Klägerin in dieser ursprünglichen
Bedeutung Aufnahme gesunden hat nach dein heutigen Sprachgebrauche noch
dieser individuelle Namenscharakter zukommt, oder ob jener Ausdruak
nicht vielmehr heute in der Auffassung der massgebenden Kreise einen
generisch-sachlichen Charakter angenommen hat, d. h von der Person
seines ursprünglichen Trägers auf die durch sie bekannt gewordene Sache
übergegangen ist und nunmehr als all-Berufungsinstanz: 1. Allgemeines
Obligalionenrecht. N° 8. 51

gemeine Bezeichnung für Adressbuch verwendet wird. Eine solche Umwandelung
von Personennamen in Sachbezeichnungen kommt erfahrungsgemäss nicht
sehr selten vor und ist speziell in der bundesgerichtlichen Praxis
schon einmal anerkannt worden (vergl. den Entscheid i. S. Geiger
gegen Steiger betr. die WWMM; Tabletten: AS 33 II Nr. 46 Erw. 3
S. 331 ff.). Allein zu ihrer Annahme im einzelnen Falle bedarf es
eines bestimmten Nachweises ihres Eintritt-Z durch diejenige Partei,
welche sich darauf bernft. Für diesen Nachweis ist abzustellen auf
den Sprachgebrauch der Bevölkerungskreise, für die die beanstandete
Bezeichnung bestimmt ist, also beim Adressbuche der Beklagten, das
sich nach dem Inhalte seiner beiden Teile einerseits an die gesamte
Bevölkerungals Abnehmerin der Uhrenindustrie (acheteurs horlogers),
und anderseits speziell an die auf den Bezug von Uhren-Bestandteilen
und -Werkzeugen angewiesenen Uhrenfabrikanten (fabrieants d'horIogerie)
richtet, auf den Sprachgebrauch im allgemeinen Verkehrsleben und zwar im
französischen Sprachgebiete, speziell der Schweiz und der angrenzenden
Teile Frankreichs, entsprechend dem hauptsächlichen Territortalbereiche
der Adressangaben des Buches. Dabei aber kann die faktisch nachgewiesene
Verwendung eines ursprünglichen Personennamens als Sachbezeichuung
nicht ohne weiteres als beweiskräfttg dafür anerkannt werden dass die
fragliche UmwandeIung seiner sprachlichen Bedeutung bereits zum Abschluss
gelangt sei. Hievon kann nicht die Rede sein, solange die massgebenden
Kreise sich noch bewusst sind, dass das betreffende Wort, das fie, einer
aufkommenden Übung gemäss, als generelle Sachbezeichnung verwenden, auf
den Namen einer bestimmten Person zurückgeht und daher als Sachbezeichnung
eigentlich nur tm Zusammenhange mit der geschäftlichen Tätigkeit jener
bestimmten Person verwendet werden sollte. Denn es geht nicht an, den
Bestand des im Geschäftsnamen rechtlich geschützten Jndividualzeichens
derart von der blossen Willkür dritter Personen abhängen zu lassen. Der
Umwandlungsprozess kann vielmehr erst als abgeschlossen gelten und
als vollendete Tatsache rechtlich berücksichtigt werden, sofern
in den massgebenden Kreisen das Bewusstsein von der ursprünglichen
Judividualeigenschaft des Wortes verloren gegangen und das Wort gerader
zur typischen Bezeichnung einer gewissen Sachart geworden

52 Oberste Zivilgerichtsinstanz. . Materiellrechtliche Entscheidungen.

ist, für die dann meistens ein anderer gleichwertiger Ausdruck
überhaupt nicht zur Verfügung steht (wie dies z. V. wohl für die
sog. Wybert-Tabletten oder thertli im früher zitierten Präjudizialfalle
zutrifft). Und zwar muss die so charakterisierte Ver- wendung des
fraglichen Wortes in den massgebenden Kreisen jedenfalls weitaus
vorherrschend sein, da dies schon zum Begriffs- erfordernis eines
wirklichen Sprachgebrauches gehört. (Vergl. Über diese Requisite Allfeld,
Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht,
S. 458 ff., der im letzterwähnten Punkte sogar Einstimmigkeit des
Verkehrs verlangt.)

4. Wird nun der vorliegende Fall auf Grund der entwickelten Rechtslage
geprüft, so kann, entgegen der Annahme des kantonalen Richters, der der
Beklagten obliegende Nachweis dafür, dass das Wort Bettin bereits zur
generischen Sachbezeichnung geworden sei, nicht als erbracht erachtet
werden. Hiefür sprechen allerdings die angerufenen Artikel neuenburgischer
Zeitungen ( National Suisse vom 14. Februar 1908, Impartial vom
18. September 1908, Fédération horlogère suisse vom 19. Dezember 1908),
in denen der Ausdruck bottin (mit kleinem Anfangsbuchstaben) in der Tat
als allgemeine Bezeichnung für Adressbuch gebraucht ist. Dagegen kommt
dem von der Vorinstanz eingeholten Expertengutachten der beiden Genfer
Sprachprofessoren Bernard Bouvier und Henri Vulliéty keine entscheidende
Beweiskraft im gleichen Sinne zu, weil ihr Befund den erörterten
rechtlichen Erfordernissen nicht entspricht Die Experten stellen
nämlich gestützt auf ihre persönliche Erfahrung und aus anderweitige
Erkundigungen lediglich fest, dass der Ausdruck Bottin , namentlich
in der Umgangssprache (langue parlée) der französischen Schweiz, sehr
häufig zur Bezeichnung der lokalen Adressbücher verwendet werde und dass
viele Personen sogar nicht mehr anstehen, dieses Wort im schriftlichen
Verkehr mit kleinem Anfangsbuchstaben zu gebrauchen Sie äussern sich aber
nicht Über die wesentliche Frage, ob der persönliche Ursprung und der
früher individuelle Charakter des Wortes Bettin sich im Bewusstsein
der betreffenden Verkehrskreise noch erhalten habe oder nicht, ihre
Ausführungen lassen bloss vermuten, dass dieses Bewusstsein auch in der
französischen Schweiz (von Frankreich anerkennen sie diesBerufungsinstanz:
1. Allgemeines Ohligationenrecht. N° 8. 53

ausdrücklich) noch keineswegs allgemein erloschen isf. Und die Annahme
des Gutachtens, dass die Klägerin selbst mit der Bezeichnung eines Teiles
ihres Adressbuches als Bottin Mondain den Gebrauch des Ausdruckes
Bettin als Sachbezeichnung implicite anerkannt habe, erscheint als
rechtsirrtümlich: Mit jener Bezeichnung wird vielmehr gerade die von
der Klägerin geltend gemachte individuelle Beziehung des Namens Bettin
zu dem von ihr hergusgegebenen Adressbuche zum Ausdruck gebracht.

Uberdies findet sich in den Akten ein weiteres gewichtiges Jndiz
dafür, dass die (allerdings in Anfätzen vorhandene) Entwickelung
des Namenszeichens Bot-tin zur generischen Sachbezeichnung auch
in der französischen Schweiz für Frankreich, das mit Rücksicht auf
den Territorialbereich des Adressbuches der Beklagten einigermassen
ebenfalls in Betracht fällt, geben es auch die Experten zu noch nicht zum
Abschlusse gelangt ist. Aus den von der Klägerin beigebrachten Belegen
ergibt sich nämlich, dass jene ihr Jndividualrecht an der Bezeichnung :
Bettin bisher im ganzen französischen Sprachgebiet, mit Einschluss der
französischen Schweiz, gegenüber Versuchen, die Bezeichnung in den Titeln
anderweitiger Adressbticher zu verwenden, wiederholt geltend gemacht
und, soweit die Akten erkennen lassen, stets zu wahren gewusst hat. In
Frankreich und in Belgien haben die betreffenden Verleger (A. Lesage und
A. Bettin in Lille, Buchhandlung O. Forst in Antwerpen, Agence générale
de Publicité in Brüssel, Casimir & Henri Laure in Hyères) sich dem
Einspruche der Klägerin, unter ausdrücklicher Anerkennung ihres Rechtes
laut vorliegenden Zuschriftem ohne weiteres gefügt. Ebenso hat die in
Paris erscheinende Zeitschrift Les Armes den Titel des von ihr jeweilen
publizierten Verzeichnisses der abonnierten Fechtund Boxlehrer, der
zunächst (laut Nummer vom 15. November 1906, auf welche die Beklagte sich
berufen hat) Petit Bottin des Maitres et Proiesseurs abonnés lautete,
später (laut der von der Klägerin vorgelegten Nummer vom 29. Mai 1909)
tatsächlich abgeändert in Répertoire des Maitres . . . Aber auch in der
französischen Schweiz hat die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt bereits
in zwei Fällen durchgesetztr Der Verlagsfirma Kündig & fils in Gens,
die unter dem Titel Bottin Genevois ein Adressbuch für den Kanton

54 Oberste Zivilgeriehtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Gens herausgab, ist aus Klage jener durch Urteil der Genser Cour de
Justice Civile vom 8. Januar 1898 die Verwendung der Bezeichnung
Bettin aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz verboten
worden. Und seither hat das Office d'Edition et de Publicité in
Neuenburg das im Jahre 1907 einen Bettin Neuchàtelois Illustré
herausgeben wollte, auf Nellamation der Klägerin gegenüber seinen
Prospekten, laut Antwortschreiben an die Klägerin vom 22. Oktober
1907 ohne weiteres eingewilligt, das Wort Bettin aus dem Titel des
Werkes zu entfernen. Andere ausdrückliche Zuwiderhandlungen gegen den
Rechtsanspruch der Klägerin hat die Beklagte nicht namhaft zu machen
vermocht, insbesondere hat sie nicht etwa behauptet, dass andere
Adressbücher, speziell in der französischen Schweiz, je unter eigener
Bezeichnung als Bettin erschienen seien.

Bei dieser Aktenlage ist, im Zweifel zu Gunsten des Individualzeichens,
die Einrede der Beklagten, dass der Ausdruck Bettin zum schutzunfähigen
sprachlichen Gemeingut geworden sei, entgegen dem Entscheide der
Vorinstanz zu verwerer.

5. Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren der Klägerin
unter Ziffer 1 ihrer Anträge ohne weiteres gutzuheissen, und auch dem
anschliessend, unter Ziffer 2, gestellten Verbotsantrage ist wenigstens
grundsätzlich Folge zu geben. Der Nachweis eines der Klägerin aus der
nnberechtigten Verwendung des Wortes Bottin seitens der Beklagten
bereits erwachsenen Schadens ist nicht erforderlich. Es genügt zum
Erlasse des verlangten Verbotes schon die Möglichkeit der Schädigung,
die abgesehen von der allerdings nicht wahrscheinlichen direkten Konkur-
renzierung des Adressbuches der Klägerin durch dasjenige der Beklagten
jedenfalls insofern unzweifelhaft besteht, als die Verwendung des Wortes
Bettin , wenn sie der Beklagten erlaubt ware, in gleicher Weise auch
ausgesprochenen Konkurrenzunternehmungen der Klägerin gestattet sein
mtîsste. Dagegen ist das Bundesgericht schon deswegen nicht in der Lage,
jenem Verbote die verlangte Strafandrohung beizufügen, weil es sich
dabei um die Anwendung kantonalen Prozessrechtes handelt, die sich der
Kompetenz des Berufungsrichters entzieht. Einer besonderen Verfügung
im Sinne der Ziffer 3 der Klageanträge sodann bedarf Berufungsinstanz:
'l. Allgemeines Obligationenreoht. N° 9. 55

es neben dem Verbote der weiteren Verwendung des Wortes

Bettin durch die Beklagte nicht, und auch dem Klagebegehren

um Publikation des Urteils (Zisfer 4) ist nicht zu entsprechen, da

unter den gegebenen Verhältnissen jenes blosse Verbot als zur

Wahrung der Interessen der Klägerin hinreichend erscheint; erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheissen, dass, in Aufhebung
des Urteils der II. Zivilkammer des beruischen Appellationshoses vom
'Î. Oktober 1910, die Beklagte als nicht berechtigt erklärt und ihr
verboten wird, ein sog. Adressbuch als Bottin complet de l'industrie
horiegère, oder irgend welche anderen Publikationen unter dem Namen
Bettin , sei es allein, sei es in Verbindung mit anderen Bezeichnungen,
herauszugeben und in den Verkehr zu bringen.

9. Arrèt du 11 mars 1911, dans la cause Dériaz & Gallay, dem. et
ssrec. prima... contre Commune de Carouge, déf. et rec. p. v. d. j.

Concours (Wettbewerb) et premesse publique de récempense (Auslobung),
regis par le 00. Concours de projet-B pour une maison scolaire,
organisé par l'administratîon d'une commune ; olause du programme
d'après laquelle l'auteur des plans admin en défimtive en obtiendra
l'exécution. Competence du Conseil municipal pour prononeer cette
admission definitive, au nom de la commune question réglée par le droit
eantonal (art. 38 CO). Droit des auteurs d'un projet non admis à etre
rétribués pour des travaux supplémentaires, exéeutés sur Ia demande de
l'autorité eommunale. Nature juridique de cette prestation et fixation
du montani de l'indemnité.

A. En 1905, la Commune de Carouge soumit au Département des Travaux
publics et de l'Instruction publique

du canton de Genève les plans relatifs à la construction d'un bàtiment
scolaire que lui avaient présentés plnsieurs archi-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 II 45
Datum : 10. März 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 II 45
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 44 Oberste Zivilgerîchtsinstanz. !. Materielirechtliche Entscheidungen- auf die


Gesetzesregister
OG: 61  62  74  82
OR: 2 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
8 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
1    Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
2    Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
Stichwortregister
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adresse • aktiengesellschaft • angewiesener • anschreibung • architekt • auslobung • baute und anlage • beklagter • belgien • benutzung • berechnung • berechtigter • bescheinigung • bestandteil • beweiskraft • bewilligung oder genehmigung • buch • buchhandlung • bundesgericht • charakter • departement • distanz • editionspflicht • eigentum • einstimmigkeit • eintragung • einwendung • entscheid • erwachsener • form und inhalt • frage • frankreich • genf • gesuch an eine behörde • gewicht • gleichwertigkeit • handel und gewerbe • heimatstaat • kantonsgericht • kreis • obliegenheit • rechtsbegehren • rechtslage • richterliche behörde • richtigkeit • sachbezeichnung • sachverhalt • sachverständiger • schaden • see • sprachgebrauch • stahl • stelle • streitgegenstand • streitwert • termin • uhr • uhrenindustrie • unternehmung • vermutung • vernichtung • voraussetzung • vorinstanz • weiler • werkzeug • wert • zahl • zeitung • zugang • zweifel • öffentliches baurecht