336 Oberste zii1gerichtsinstanz.sill. Prozessrechtliche Entscheidungen.

H. Prozessrecsihfliche Entscheidungen Arrèts en matière de procédure.

Berufungsverfahren. Procédare de recours en réforme.

46. get-teil vom ?. am; 1911 in Sachen Hätt-wer & Tandem, Bekl·
u. Ber.-Kl., gegen Zeicamificio Herrn-kaum gt.-g., Kl. u. Ver-Bekl.

Inhalt der Berufungserklärung (Art. 6 ? Abs. 2 GG) : Em Begehren um
materielle A Minds.-ru. ng des angefochtenen Urteils als wesentliches
Erfordernis ihrer Hechisgz'iltigleeét.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Aktenlage:

A. Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 hat das Kantons: gericht des Kantons
St. Gallen die Klage im Forderungsbetrage Von 2741 Fr. 95 Ets. nebst
50/0 Zins seit î. März 1910 gutgeheissen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben

2. Es sei die Sache zur Beweisabnahme im Sinne der nachfolgenden
Berufungsbegründung und zu neuer Beurteilung an die Vorjnstanz
zurückzuweisen.

ff. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen; _

in Erwägung,

dass die Berufungserklärung der Beklagten der Vorschrift des

Art. 67 Abs. 2 QG, wonach in der Erklärung anzugeben
ist-Bemshngsversahren. N° . 337

inwieweit das kautonale Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen beantragt werden, nicht entspricht, da sie kein materielles
Abänderungsbegehren (um gänzliche Abweisung der Klage oder Herabsetzung
des zugesprochenen Betrages) enthält, sondern bloss auf Aufhebung
des kantonsgerichtlichen Urteils und Rückweisung der Streitfache zu
ergänzender Beweisabnahme gerichtet {si,

dass dieser Mangel feststehender Praxis gemäss (vergl. z. B. AS 32 II
Nr. 41 Crw. 2 S. 297 und die dortigen Zitate, Nr. 51 S. 402 f.; 33 II
Nr. 68 Erw. 3 S. 463 f.) die Rechtsunwirksamkeit der Berufungserklärung
zur Folge hat; --

erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

47. Bitta! nom 5. Yiæi i911 in Sachen @antschi, Bekl Widerkl. U. Ber.-Kl.,
gegen Mantel und, Dimmermeinerverband des Bezirks gestaltet-m Kl.,
Widerbekl u. Ber.-Bekl.

Haupturteif (Art. 58 OG) ? Umuldlîsigkez't der Berufung gegen blosse
Teilwrteile, wie hier ein Urteil, das bloss über die Wssideràsilage
endgültig ezzzîschierîm hat.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Der Beklagte Gautschi, Baumeister in Affoltern a. A., war Mitglied
des gegen ihn klagenden Maurerund Zimmermeisierverbandes des Bezirks
Affoltern, einer im Handelsregifter eingetragenen Genossenschaft. Nach F
E) der Verbandsstatuten ist jedes Verbandsmitglied verpflichten die vom
Verbande aufgestellten Einheitspreise für Taglohnund Akkordarbeit inne
zu halten, ansonst es in eine Konventionalstrafe von 2000 Fr. zu Gunsten
der Verbandskasse verfällt. Und § 6 der Statuten räumt den Mitgliedern
das Recht ein, nach Ablauf von 2 Jahren seit der Verbandsgründung (1906)
je an Jahresschlussnach vorausgegangener einmonatlicher Kündigung aus
dem Verbande auszutreten.

338 Oberste Zivilgerichtsînsmnz H. Prozessrechtliche Entscheidungen.

Am Zi. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen Austritt aus
dem klägerischen Verbande auf Ende Februar 1909. Die Generalversammlung
nahm jedoch diese Austrittserklärung als statutenwidrig nicht an-

Im vorliegenden Prozesse belangt der Kläger den Beklagten aus Bezahlung
des Konventionalstrasbetrages von 2000 Fr. weil der Beklagte in zwei
näher bezeichneten Fällen der erwähnten Verpflichtung des § 5 der
Verbandsstatuten zuwider gehandelt habe.

Der Beklagte bestreiten sich dieser Zuwiderhandlungen schuldig gemacht
zu haben. Er beruft sich bezüglich des einen der ihm zur Last gelegten
Fälle speziell darauf, dass er zur Zeit der betreffenden Submission
zufolge seiner Austrittserklärung vom Zi. Januar 1909 dem klägerischen
Verbande bereits nicht mehr angehört habe, und verlangt widerklageweise,
es sei gerichtlich festzustellen, dass er seit dem 1. März, eventuell seit
dem 22. April 1909 nicht mehr Mitglied der klägerischen Genossenschaft
und daher seit jenem Zeitpunkt-e aller Pflichten gegenüber derselben
ledig sei.

B. Durch Urteil vom 9. Februar 1911 hat die II. Appellationskammer
des Obergerirhts des Kantons Zürich die Widerklage mit der Vorinstanz
abgewiesen, hinsichtlich der Hauptklage dagegen in Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheides (der sie im reduzierten Betrage von 300
Fr. nebst Zins gutgeheissen hatte) beschlossen, die Akten zu ergänzender
Beweisabnahme an die erste Instanz zurückzuweisen.

C. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat der Beklagte innert nützlicher
Frist beim Bundesgericht Berufung eingelegt mit dem Antrage, es sei das
Urteil, soweit es die Widerklage abweise aufzuheben und die Widerklage
gutzuheissen

Der Berufungserklärung ist die Bemerkung beigefügt, ihr Antrag beschränke
sich auf die Widerklage, weil nur mit Bezug hierauf ein kantonales
Hanpturteil Vorliege; --

in ErwägungF

Das angefochtene Urteil der kantonalen Oberinstanz entspricht, obschon es
über die Widerklage endgültig entschieden hat, entgegen der Auffassung
des Beklagten, auch insoweit dem Berufung-Zerfordernis des Haupturteils
nicht. Nach der Bestimmung des Art. 58 OG, laut der die Berufung nur
gegen die letztinsianz-Berufungsversahren. N° 48. 339

lichen kantonalen Haupturteile zulässig ist, wobei dann auch die diesen
vorausgegangenen Entscheidungen der Beurteilung des Bundesgerichts
unterliegen, soll die Berufung an das Bundesgericht im Interesse der
Vereinfachung des Verfahrens und der Kostenersparnis grundsätzlich nur
einmal und daher erst in dem Stadium des Prozesse-Z ergriffen werden,
in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich
der Berufung sähigen Umsange unterbreitet werden kann· Im Sinne dieser
Auffassung hat das Bundesgericht die Berufung gegen sog. Teilurteile,
in denen der kantonale Richter nur über einen Teil der streitigen
Ansprüche, wenn auch hierüber endgültig, abgesprochen hat, so speziell
auch gegen Urteile, die einen endgültigen Entscheid bloss über die
Hauptoder bloss über die Widerklage enthalten, stets als unzulässig
erklärt (vergl. z. B. schon unter dem früheren Organisationsgesetz:
AS 17 Nr. 22 S.115, und seither-, in gleicher Auslegung des nunmehrigen
Art. 58 OG: AS 30 II Nr. 63 S. 479 und die dortigen Zitate). Danach muss
auch die Berufung gegen das vorliegende Urteil als verfrüht zurückgewiesen
werden; -

erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

48. erieik vom Aj. "glieli 1911 in Sachen gate-mlm: und Genossen CKaumund
Hur-eins Kl. u. Ber.-Kl., gegen znrastwerke Yezuausxtöutsch gi...-Cv.,
Bekl. u. Ber.-Bekl.

Ungenügender Streiîwert (Art. 59 06); Mangei der Anwendung und
Anwendbarkeit eidgen. Rechts (Art. 56 06). Die Zusammenrecknung der
Ansprüche von e Streitgenossen , nach Art. 60 Abs. 1 OG, setzt dora-us,
dass deren Streitgenossensohaft (gemein.same Prozessfühnmg) sehon. vor der
ersten Instaan bestanden hat. Der Schadezmsssatzanspruah ero-n Private-11
wegen Verletzung des ile-27,371. naeh der kantonale-n (géamerisshen)
Gesetzgebungzustehenden Rechts auf Eisgewinnung aus einem öflenflichen
Gewässer, durch den Ink-aber eines eram Kanten konzessio-niertm
Wasserwerkes am betrefi'emien Gewässer, untersteht dem. kantonalen Recht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 II 337
Datum : 01. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 II 337
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 336 Oberste zii1gerichtsinstanz.sill. Prozessrechtliche Entscheidungen. H. Prozessrecsihfliche


Gesetzesregister
OG: 56  58  60
SR 813.0: 6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • widerklage • kantonsgericht • weiler • bezirk • genossenschaft • zitat • zins • entscheid • zahl • verfahren • abweisung • richterliche behörde • erste instanz • vorinstanz • kantonales recht • akkordarbeit • frist • austritt
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