310 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtlicbe Entscheidungen.

sind auch die beiden letzten Abtretungen geraume Zeit vor der
Konkurseröffnung über Vater Wäfler und sogar vor der ersten gegen ihn
gerichteten Betreibung erfolgt.

6. Kann somit bei der Nachprüfung des angefochtenen Entscheides im Rahmen
der dem Bundesgericht gezogenen Schranken die Benachteiligungsabsicht des
Abtreters nicht als erwiesen angesehen werden, so fehlt es vollends am
Nachweis der Erkennbarkeit dieser Absicht auf Seiten des Beklagten. Als
erkennbar hat nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis zu gelten,
was bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen
Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte (vergl. AS
30 IT S. 164 f. Erw. ö und die dortigen Zitate). Dass nun der Beklagte
fahrlässig gehandelt habe, wenn er unter den vorliegenden Umständen nicht
erkannte, dass Vater Wäfler durch den Abtretung-Fvertrag seine Gläubiger
zu schädigen beabsichtigte kann unmöglich angenommen werden. Wenn die
schlechte finanzielle Lage des Albert Wäsler im kritischen Zeitpunkt
seinem eigenen Vater unbekannt war, so war sie es dem Beklagten, der
dem Albert Wäfler weit ferner stand, noch umso mehr, und es ist auch
nach den Lebenserfahrungen nicht anzunehmen, dass der Beklagte von den
Bürgschaftsverpflichwngen seines Schwiegervater-Z zu Gunsten Albert z:
Kenntnis hatte, indem solche Bürgschaften unter Familiengliedern in
der Regel tunlichst geheim gehalten zu werden pflegen. Selbst wenn aber
diese Verpflichtungen dem Beklagten wenigstens zum Teil bekannt gewesen
wären, so ist nach dem Gesagten nicht einzusehen, wie er daraus auf
die Überschuldung seines Mitkoutrahenten hätte schliessen können und
infolgedessen Über die redlichen Absichten des Abtreters hätte Verdacht
schöpfen sollen. Das schwerwiegendste Jndiz für die Erkennbarkeit der
Benachteiligungsabfichi entfällt somit. Eine nähere Erkundigungspflicht
lag aber dem Beklagten mangelsanderweitiger deutlicher Anzeichen fÜr
das BorIiegen einer Benachteiligungsabsicht nicht ob (Vergl. Jaeger,
Kommentar-, Art. 288 Anm. 5 und die dortigen Zitate). Ein Jndiz
könnte also höchstens in der Verschwägerung erblickt werden,
sofern nach den Umständen anzunehmen wäre, dass sich daraus eine nahe
Interessengemeinschaft für die Kontrahenten ergab (vergl. AS 33 II S. 668
Erw. 4). Auch diese Frage ist aber zu verneinen, undBemfungsinstanz:
6. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 43. 811

es würde jedenfalls dieses Jndiz beim Mangel einer gesetzlichen Präsumtion
des bösen Glaubens (wie in § 31 der deutschen KO) an sich für den Nachweis
der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsieht nicht genügen; erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18· November MMO in allen Teilen
bestätigt

43. gar-teil vom 27. Zuai 1911 in Sachen C'-{UMM und @enossen,
Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Modem-mn, Bekl. u. Anschlussber.-Kl.

streitet-ein im Anfechfflngsprozesse ; Zusammen-rechtzeitig der Ansprüche
vanStreiègenosseMArt. 60 Abs. 1 Glis-Beurteilung der Simulationseinrede
gegenüber Kaufverträgen über Liegenschaften nach kantonaiem Bechet
(Ar-î. 231 Abs. 1 OR). Anfechtungsiciage der Art. 285 ff. SchK G :
Voraussetzung einer durch die angefockteneez Rechte akte bewirkt-e
Beeinträchtigung des Massassrjuces. U-ngùlzigkeif angeblicfeer
Kaufverträge über Mobifien wegen Simulation zm Sinne des Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Abs. i
OR {Mangel des Vertragswilims der Eigentumszlbertragung). Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG: Ausschluss der beklagten Parte-i des Anfechtungsprozesses von der
Teilnahme am Prozessgewinn, in Konkurrenz mit der obsiegfflden Ungern-riet

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Der beklagte
Felix Stockmann, Inhaber der Spar: Und

Leihkafse in Samen, hat mit einem, am 7. Dezember 1909 in Konkurs
geratenen, Josef Vogel (im Handelsregifter laut vorliegendem Ausng
eingetragen und auch in einzelnen Kaufbriefen aufgeführt als Vogler), der
in Kerns eine Karretienund Stieksabrik betrieb, vor dem Konkursausbruche
folgende Rechtsgeschäfte abgeschlossen:

1. Laut Kaufbrief vom li., gefertigt am 16. März 1908 verkaufte Vogel an
den Beklagten sein Schmidten:Haus mit mechanischer Wagnerei und Umgelände,
in der Gemeinde K·erns, mit allen Rechten und Beschwerden um die Summe von
25,00() Jr. bei Barzahlung des die Hypothekarbelastung übersteigenden Be-

312 Oberste Zivilgerichtsinstanz. _ I. Materienrechtliche Entscheidungen.

trages von 6250 Fr. und unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes für
den Verkäufer zu den in einem Spezialvertrag vom gleichen Tage näher
präzisierien Bedingungen

Dieser Spezialvertrag bestimmt: Der unter heutigern Datum zwischen
den Unterzeichneten abgeschlossene Kauf um Schmidtenhans, mechanische
Wagnerei und Umgelände in Kerns dient dem Käufer lediglich als Deckung
für die gemachten und noch zu machenden Geldvorschüsse, und es wird daher
dasKaufobjekt dem Herrn Josef Vogel, Schmiedemeister in Kerns, bis auf
weiteres mietweise belassen und hat letzterer allfällige Reparaturen und
Erneuerungen auf seine Kosten zu besorgen. Auch ist er pflichtig, die auf
dem Unierpfande haftenden Kapitalzinsen jeweilen auf Martini zu bezahlen
und die diesbezüglichen Quirtungen dem F Stockmann vorzuweisen. Ferner hat
Josef Vogel das Objekt bei einer soliden Gesellschaft zu ver-sichern und
die daherigen Prämien jährlich auf Verfall zu entrichten. Die Kaufrestanz
wird dem Herrn Jos. Vogel durch den Käufer an bar gegen Ausstellung
von Eigenwechseln ausbezahlt F Stockmann fit berechtigt, jederzeit
gegen vorherige dreimonatliche Aufkündigung mittelst Chargebrief den
gegenwärtigen Mietvertrag aufzuheben Und über das fragliche Objekt zu
verfügen· Dem Herrn Jof. Vogel wir-d aber das Recht eingeräumt, innerhalb
dieser Frist oder nad; Belieben auch vorher das Unterpfand zurückzukaufen,
sobald er die Sparund Leihkasfe von F. Stockmaun für alle ihr recht1ich
zustehenden Forderungen des gänzlichen befriedigt hat

Laut Nachtrag auf dieser Vertragsurkunde vom 2. März 1909 wurde damals
unter Erneuerung des oorstehenden Mietvertrageé u. a. noch vereinbart,
dass Vogel als Pachtzins die Verzinsung der bezogenen Geldvorschüsse zu
leisten habe.

2. Am 16. August 1908 verschrieb Vogel der Spar: und Leihkasse von
F. Stockmann in Samen seine Lebensversicherungspolice Nr. 132,572 des
"Star in London im Nominalbetrage von 30,000 Fr. als Faustpfand zur
Deckung für alle rechtlichen ,.Anforderungen, welche die Spar: und
Leihkasse an den Unterzeichneten zu machen in der Lage ist oder in
Zukunft sein wird.

3. Laut Kaufund MietVertrag vom 2. September 1908Berufungsinstanz:
6. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 43. 313

verkaufte Vogel an den Beklagteu sein sämtliches Mobiliar und Werkzeug,
sowie seine Maschinen nebst Zubehör und Riemen, welche sich in
Käufers Schmidienhaus und Umgelände befinden-Z gemäss angeschlossener
detaillierter Aufzählung und Wertung, unt die Gesamtsumme von 15,000
Fr., wobei er bescheinigte, diesen Betrag an bar erhalten zu haben gegen
Ansstellung von Wechseln. Dem Beklagten sollte es unbenommen sein, die
Wechsel jeweils auf Verfall einzufordern und nach seiner Befriedigung
die Gegenstände dem Jos. Vogel wieder an die Hand zu stellen-Z und dem
Verkäufer Vogel wurde das Recht eingeräumt, die verkauften Gegenstände
zum gleichen Preise nach vorhergegangeuer dreimonatlicher Aufkündung
zurückzukaufen, sobald er die Sparund Leihkasse auch für alle übrigen
rechtlichen Anforderungen, die sie an ihm besitze oder besitzen werde,
gänzlich befriedigt haben würde. Und anschliessend wurde bestimmt: (AL)
Inzwischen werden diese Gegenstände dem Herrn Jos. Vogel mietweise
belassen und iii derselbe pflichtig. für gute Justandhaltung und
entsprechende Crneuerung der Maschinen und Werkzeuge zu sorgen, und
zwar in der Weise, dass selbe jederzeit ungefähr den gleichen Wert
repräsentiereu, wie beim heutigen Kaufabschluss. Endlich ist noch die
Bestimmung hervorzuheben: (S.) Die Versicherung der Gegenftände ist
Sache des Mieters und hat er jährlich die Prämienquittungen vorzuweisen.

Zu den Bedingungen dieses Vertrages wurden, laut Nachtrag vom 2. März
1909, noch weitere (einzelu aufgezählte und bewertete) Maschinen
im Gesamtwerte von 19,400 Fr. abgelreten und dem Verkäufer wiederum
mietweife belassen-A

1. Am 1. Oktober 1908 stellte Vogel folgende Vertragsurkunde aus:
Der Unterzeichnete verkauft hiemit an Hm. F. Stockmanw Gut in Sarnen
sämtliches Holz, welches sich auf dem Grund: eigentum des Käufers
befindet, nämlich: zirka 100 m3 bischenholz, zirka 300 m3 Buchenholz,
zirka 200 mZ Taunenholz, sowie das verarbeitete Holz, und bescheini,
hiefür bezahlt zu sein. lDer Verkäufer hat die Bewilligung, das Holz
zu verarbeiten und die Ware zu veräussern, muss dann aber wieder für
geni·1genden Ersatz sorgen. Sobald F. Stockmann-Gut für seine gemachten
oder noch zu machenden Gelddorschüsse bezahlt ist,

314 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

kann Vogel das Holz wieder in Empfang nehmen und darüber verfügen

Am 29 April 1909 erklärte Vogel am Fusse dieser Urkunde ferner:
Der überstehende Kauf wird auch auf das diesjährige angefünfte Holz,
welches sich in der Fabrik in Kerns und auch auswärts auf dem Transporte
befindetif ausgedehnt, sowie auf das vorrätige Eisen und Beschläge nebst
dem neulich angekauften Automobillaftwagen. Der vom Unterzeichneten an
F Stockmann käuflich abgetretene Holzvorrat beträgt mm: zirka 400 mZ
Eschenholz, zirka 300 m3 Buchenholz, zirka 100 1113 Tannenholz, zirka
4000 m3 tannene Bretter, verschiedene Bretter für zirka 2000 Fr nebst
fertige und in Arbeit begriffene Holzwaren, und bes cheint hiefür den
Gegenwert erhalten zu haben. Samen, den 29 April 1900 :s. Vogel

5. Laut Kaufhrief vom 8., gefertigt am 10. Februar 1909 verkaufte
Vogel dem Beklagten die von ihm neu erbaute eigentt"tmlich zugehörige
Werkstätte oder sog. Karrettenfabrik, Sage mit Bretterhütte, Holzschuppen
und Schuppen für Entstaubung nebst Umgelände und Rechtsame um die
Summe von 16,500 Fr., sowie feine sämtlichen Maschinen, Säge, Zubehör,
Werkzeuge und Inventar laut Spezialverzeichnis um den Betrag von 25,
000 Fr somit alles zusammen um die Summe von 41 ,500° Fr. ., mit dem
Beifugem Die verkauften Maschinen, Sage ze. befanden sich teilweise in
den heute mitverkauften Gebäulichkeiten und teilweise in dem mit Kauf vom
16. März 1908 an den Käufer übergegangenen Schmidtenhaus mit mechanischer
Wagnerei. Über die Zahlungsbedingungen wurde bestimmt: Dieser Kauf wird

bezahlt: Durch Verrechnung der am 2. September 1908 bereits geleisteten
Barzahlung . . Fr. 15000

beim Kaufadschluss an bar 7000 den 28·Februar 1909 an bar 9500, je
nach Bedarf des Vertaikfers. 31.März 2000 30iAkal
2000 31 ' Mai II 1000 !!

Die Restanz von 5000 Fra ist erst zu bezahlen, wenn samtliche Maschinen
des gänzlichen bezahlt find, woruber sich Ver-Berufungsinstanz:
6. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 43. 315

käufer anszuweijen hat. Verkäufer ist pflichtig, ohne weitere
Entschädigung die Verkaufsobjekte noch fertig zu erstellen und fie
deiriebsfähig einzurichten. Im weitern beginnt Nutzen Und Schadeu
beidseits mit Fertigung des Kaufes. Ferner wurde der Verkäufer berechtigt
erklärt, die Verkaufsobjekte zu den Bedingungen des Spezialvertrages
vom 13. März 1908 zurückzukaufen

Durch die bereits unter Ziffer 1 in fine oben erwähnte Vereinbarung
vom 2. März 1909 wurde der dort vorstehendeMietvertrag" auch auf die in
diesem Kaufbriefe vom 8. Februar 1909 erwähnten Objekte ausgedehnt, mit
der dort beigefügten Bestimmung, dass Vogel als Pachtzins die Verzinsung
der bezogenen Geldvorschüfse zu leisten habe.

Am 30. März 1909 bescheinigte Vogel, die im Kaufbriefe vom 10.Februar
a. c. stipuliertenKaufzahlungen von 41,500 Fr. seien geleistet

6. Am 9. August 1909 endlich stellte Vogel dem Beilagten folgende von
ihm unterzeichnete Abtretung aus:

Ferners werden dem Herrn F. Stockmann, Sparund Leihzkasse in Samen,
abgetreten meine sämtlichen Buchfoederungen, die ich gegenwärtigbesitze
oder in Zukunft besitzen merde.

Mit dieser Abtretung gehen nun meine sämtlichen Aktiven in Besitz von
F. Stockmann über, jedoch mit Vorbehalt des Rückkanfsrechtes, sobald F
Otockmann für seine Anforderungen, die bis jetzt existieren, und auch
später bestehen werden, des gänzliessen befriedigt ist.

Unter dem gleichen Datum und auf der gleichen Urkunde bescheinigte Vogel
unterschriftlich noch was folgt:

Der Unter-zeichnete hat für die an Hm F. Stockmanu, Sparund Leihkasse in
Samen, käuflich abgetreteneu Mobilien, Immobilien, Holzund Eifenvorräte
und Waren zc. folgende Barvorschüsse erhalten:

Fr. 2,000 auf den Schuldschein vom 20. August 1906, ausgestellt von
Vater Carl Vogel,

Fr. 6,000 für Kauf vom 13. März 1908,

; 1'. 5,000 für Mehrwert des Wohnhauses und Lebensversicherungspolice,

316 Oberste Zivilgerichtsinstane. I. Materielirechtliche Entscheidungen.

n?}?15,000 für die Maschinen, Fr, 8,500 für Holzvorräte vom Jahre 1908in
nerfcfiaiebenen

Meilen, am. 28,500 für Kauf vom 8. Februar 1909, in verschiedenen
Malen, ge. 10,000 für Holz vom Jahre 1909, Eisenvorräte und He
Autoinobillastwagen. Zusammen

"Sfr. 73,000 (Schreibe: dreiundsiebenzigtausend Franken).

Für diesen Betrag sind Eigenwechsel mit verschiedenen Verfallzeiten
ausgestellt worden, und eshafteu die abgetretenen: Kaufobjekte
gegenseitig sowohl für die Wechselforderungen, als auch für den jeweiligen
Konto-Korrent-Vorschuss, überhaupt für alle rechtlichen Anforderungen,
welche die Spar: und Leihkasse Sarnen an den Unterzeichneten zu machen
in der Lage ist oder in Zukunft sein wird."

B. Im Konkurse Vogel machte der Beklagte unter Berufung aus die vorstehend
erwähnten Rechtsgeschäfte geltend, er sei alleiniger Besitzer sämtlicher
Aktiven des Gemeinschuldners und daher berechtigt, Über sämtliche-Z
Vermögen desselben zn verfügen Eventuell für den Fall, dass dieser
Rechtsstandpunkt nicht anerkannt würde meldete er Wechselforderungen an
den Gemeinschuldner im Gesamtbetrage don 73,145 Fr je mit 5 '),/0 Zins
seit Verfall der Wechsel, cm. ' ·

Gegenüber dem ersteren dieser Ansprüche liessen sich die Kläger, Robert
Röthlin und 37 weitere Konkursgläubiger Vogels, die mit, Forderungen von
insgesamt 49,083 Fr. 90 Cis-. kolloziert worden waren, gemäss Beschluss
der zweiten Gläubigerversammlung die Rechte der Konkursmasse abtreten und
haben nun im vorliegenden Prozesse gegen den Beklagten das Begehren ans
Recht gesetzt: Die vorstehend erwähnten Rechtsgeschäste des Beklagten
mit dem Gemeinschuldner Vogel seien als nichtig und rechtsungiltig zu
erklären, und es sei der Beklagte daher gerichtlich zu verhalten, die
durch jene Rechtsgeschäfte beanspruchten Objekte: Immobilien, Mobilien
und Forderungen, der klägerischen Streitgenossenschaft im Sinne des
Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG herauszugeben

Sie beanstanden die streitigen Rechtsgeschäfte einerseits als fimuliert
und, soweit Mobilien betreffend, auch als ungültig wegenBerufungsinstanz2
&. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 43. 317

Mangels einzelner Erfordernisse des vorgegebenen Vertragsinhaltes, und
anderseits als konkursrechtlich, im Sinne des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
und teilweise
auch des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG, anfechtbar.

Der Beklagte hat die Klage in allen Teilen bestritten und in Form
einer Widerklage beantragt: Die Kläger seien pflichtig zu erklären,
den Beklagten am allfälligen Ergebnis der in die Konkursmasse Vogel
fallenden Guthaben nach Verhältnis seines zu Verlust kommenden Betrages
prozentual teilnehmen zu lassen.

C. Durch Urteil vom 25. Februar/L. März 1911 hat dasObergericht des
Kantons Unterwalden ob dem Wald in dieser Streitsache erkannt:

Î. Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen mit Ausnahme der
Rechtsgeschäfte vom 4 Oktober :1908, 29.Apri11909 mtb 9. August 1909
(Verkauf der Holzund Eisenvorräte und Automobillastwagen, sowie Abtretung
der Buchforderungen) welel) letztere Rechtsgeschäfte hiemit als ungültig
erklärt werden.

II. Das Widerklagebegehren wird insoweit geschützt, als die
Eigentumsansprüche des Widerklägers an den Aktiven des Gemeinschuldners
in der Hauptfrage abgewiesen werden

D. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die Kläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Abänderungsanträgem

1. Die sämtlichen zwischen dem Beklagten Und dem Konkursiten J. Vogel
eingegangenen Rechtsgeschäfte, nach Aufzählung im Weisungsschein, seien
als nichtig und rechtsungültig zu erklären; der Beklagte habe die durch
jene Verträge beanspruchten Objekte: Jmniobilen, Mobilien und Forderungen,
der klägerischen Streitgenossenschaft im Sinne des Art 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
herauszugeben

2. Das Widerklagebegehren des Beklagten sei des gänzlichen abzuweisen

E. Der Beklagte hat sich der Berufung rechts-gültig angeschlossen und
seinerseits den Abänderungsantrag gestellt, die Klage sei im ganzen
Umfange abzuweisen

F. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die Vertreter der
Parteien je auf Guiheissung ihrer eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung angetragen; --

As 37 n _ ist-i Si

318 Oberste Zivügerichtsinstanz. I. Materiellrechiliche Entscheidungen.

in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit beider Berufung-en sind mit
Vorbehalt der nur teilweisen Anwendbarkeit eidgenöfsischen Rechts,
gemäss der nachstehenden Erwägung 2 gegeben; insbesondere erreicht
der Streitwert nach dem Inhalte der angefochtenen Rechtsakte und dem
Interesse der Gesamtheit der Kläger an ihrer Anfechtung (Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Ubs. 1
OG) unzweifelhaft den für das mündliche Bernsungsverfahren erforderlichen
Betrag von 4000 Fr.

2. Was das anwendbare Recht betrifft, besteht ein Unterschied,
je nachdem die streitigen Rechtsgeschäfte sich ans Immobilien und
deren rechtliche Zubehörden beziehen oder aber bewegliche Sachen zum
Gegenstande haben. Bei den Jmmobiliarkaussakten beurteilt sich der
Anfechtungsgrund der Simulation, wie das Bundesgericht schon mehrfach
entschieden hat (bergl. aus neuester Zeit: ' AS 35 II Nr. 16 Erw. 3
S. 111), nach dem für Kanfverrräge über Liegenschaften in Art. 231 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 231 - 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
1    Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2    Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.

OR allgemein vorbehaltenen kantonalen Recht. Als solche Akte fallen in
Betracht die Kaufverträge vom 13.J"16. März 1908 um dasSchmidtenhans
mit mechanischer Wagnerei und Umgelände, und vom S.,-"10. Februar 1909
um die sog. Karrettenfabrik, Säge mit Bretterhütte, Holzschuppen und
Schuppen für Entstaubung nebst Umgelände, die beiden in Verbindung mit
dem Spezialoertrag vom 13. Yiärz 1908 nebst Nachtrag vom L. März 1909
(Saki. A, Ziffern 1 und 5, oben), sowie der Vertrag vom 2. September
1908 mit Nachtrag vom 2. März 1909 (gm. A, Biff. 3, oben), soweit er den
Verkan von Zubehörden jener Liegenschaften beschlägt. Es bleibt somit
hinsichtlich dieser Verträge im angegeben Umfange für den Berufungsrichter
nur der betreibungsrechtliche (paulianische) Anfechtungsanspruch der
Kläger zn überprüfen, während bezüglich der streitigen Rechtsakte im
übrigen auch die weiteren Argumente der Hauptklage, weil ebenfalls vom
eidgenössischen Rechte beherrscht, der bundesgerichtlichen Beurteilung
unterstehen.

3. Die paulianische Anfechtung der fraglichen Immobiliarkanfverträge
kann schon deswegen nicht gutgeheiszen werden, weilBerusungsinsianz:
6. Schuidhetreihung und Konkurs. N° 43. 319

es am Nachweise ihrer allgemeinen Voraussetzung, einer durch die
angesochtenen Rechtsakte bewirkten direkten oder auch nur indirekten,
jedoch voraussehbarem Beeinträchtigung des Massagutes, und damit
einer entsprechenden Schädigung der Kläger als Konknrsgläubiger, fehlt
(vergl. Über diese Voraussetzung des nähern: AS 35 II Nr. 16 Erw. 4
S. 112 ff.). Die Kläger haben vorab niemals behauptet, dass die in jenen
Verträgen festgesetzten Kaufpreise dem wirklichen Verkehrswerte der
verkauften Objekte nicht angemessen gewesen seien. Ferner bestreiten sie
nach Lage der Akten offenbar mit Recht auch nicht, dass die betreffenden
Beträge, soweit dieselben vertragsgemäss in bar zu entrichten waren,
dem Gemeinschuldner vom Beklagten tatsächlich ausbezahlt worden sind;
sie weisen vielmehr in diesem Punkte lediglich darauf hin, dass
die Zahlungen des Beklagten aus dem Grunde nicht die Tilgung feiner
angeblichen Kaufpreisschulden bewirkt hätten, weil sie jeweilen gegen
Aussiellung von Eigenwechseln des Gemeinschuldners für die bezahlten
Beträge erfolgt seien. Dieser an sich allerdings erhebliche Einwand
wird jedoch durch die Tatsache entkräftet, dass der Beklagte aus jenen
Wechselberpflichtungen des Gemeinschuldners keine weiteren Ansprüche
ableitet, sondern mit ihrer bloss eventuellen Anmeldung im Konkurse die
volle Solattonswirknng seiner Kaufpreiszahlungen anerkannt bat. Es muss
somit angenommen werden, dass die in Rede stehenden Verträge eine direkte
Beeinträchtigung des Vermögens des Gemeinschuldners nicht bewirkt haben,
und für eine indirekte relevante Schadensfolge derselben liegen überhaupt
keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Beklagte ist daher, angesichts des
verbindlichen Entscheides der kantonalen Gerichte, dass jene Verträge
im übrigen rechtsgültig zustande gekommen und vollzogen worden seien,
als rechtmässiges- Eigentümer der ihm veräusserten Liegenschaften und
ihrer Zubehörden anzuerkennen

-4. Von den Verträgen über bewegliche Sachen bedarf die Verpfändung der
Versicherungspolice des Gemeinschuldners vom 16. August 1908 (Fakt. a,
Ziff. 2, oben) keiner weitern Erörtemug, da diesem Rechtsgeschäft zufolge
der, nach eigener Angabe der Kläger und Feststellung der Vorinstanz,
damals bereits ein-

320 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

getretenen Entwertung der Police praktische Bedeutung nicht zukommt
Bezüglich des Kausvertrages vom 4. Oktober 1908, mit Nachtrag vom
29. April 1909, über die Holzund Eisenvorräte und den Automobillastwagen,
sowie der Abtretung der Buchforderungen vom 9. August 1909 (Fakt. A,
Ziffern 4 und 5, eben) sodann kann einfach aus die zutreffenden
Ausführungen der Borinstanz verwiesen werden wonach jene beiden Verträge
schon wegen Fehlens der wesentlichen Voraussetzungen des Kaufsgeschäftes
(vollständig mangelnder Festsetzung des Kaufpreises und, wenigstens
teilweise, ungenügender Bestimmung auch des Kaufgegenstandes) der
Rechtsgültigkeit entbehren und deshalb den Eigentumsanspruch des Beklagten
an den darin erwähnten Objekten nicht zu begründen vermögen. Ferner aber
ist der Eigentumserwerb des Beklagten auch mit Bezug aus diejenigen
Gegenstände zu verneinen, die in den Verträgen vom 2. September 1908,
mit Nachtrag vom 2. März 1909, und vom 8.,-s10. Februar 1909 aufgeführt
sind, soweit sie nicht als Zubehörden der dem Beklagien durch die
Fertigungsakte vom 16. März 1908 und 10. Februar 1909 übertragenen
Liegenschaften angesehen werden müssen. Denn jene beiden Verträge können
aus dem Gesichtspunkte des für die s elbständigen Mobilien geltenden
eidgenössischen Rechts ebenfalls nicht als rechtsgültige Kaufgeschäste
anerkannt werden; vielmehr ist zu sagen, dass der ihnen zugrunde
liegende wirkliche Parteiwille nicht auf den Abschluss von Käuer mit
Eigentumsübertragung an den beweglichen Vertragsgegenfiänden, sondern
aus einfache Besitzesübergabe derselben zur Pfandsicherheit gerichtet
war. Das ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Gefahr der
Vertragsgegenstände nicht, wie Art. 204
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 204 - 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
1    Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
2    Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
3    Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
OR es für den Veräusserungsvertrag
als Regel vorsieht, mit dem Vertragsabschlusse aus den Beklagteu als
angeblichen Erwerber übertragen wurde, indem der wesentlich allein
in Betracht fallende Vertrag vom 2. September 1908 (dessen Inhalt
der Vertrag vom S.,/10. Februar 1909 bezüglich der hier relevanten
Gegenstände, wenigstens zum Teil, einfach wiederholt) ausdrücklich
dem angeblichen Veräusserer (Mieter) die Pflicht der Versicherung der
Vertragsgegenstände auferlegt Ausserdem spricht dafür, dass die Parteien
lediglich die Bestellung einer bloss die Vesitzesübertragung an den
MobilienBerufungsinstanz: 6. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 43. 321

ersordernden Pfandsicherheit beabsichtigten, auch der Umstand, dass ja
der angebliche Veräusserer für die als Kauspreis bezahlten Beträge auch
noch Wechselverpslichtungen einging. Es kann somit der Eigentumsanspruch
des Veklagten auch an den hier erörterten selbständigen Mobilien nicht
geschützt werden. Solche Mobilien aber finden fici), entgegen der
Auffassung des kantonalen Richters, nach der von diesem zur Bestimmung
der Jmmobiliarzubehörden eingeholten und als massgebend erklärten
Expertise tatsächlich unter dem im Verträge vom 2. September 1908
nebst Nachtrag aufgezählten Gegenständen Dazu gehören beispielsweise
das Bureauinventar (mit Ausnahme von Schrank und Ofen). Demnach find,
in Erweiterung des Dispositivs I des obergerichtlichen Entscheides,
auch die in Rede stehenden Verträge hinsichtlich der selbständig en
Mobilien als ungültig zu erklären, in der Meinung; dass die erschöpfende
Bestimmung dieser Mobilien vom kantonalen Richter vorgenommen werden soll.

5. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte, für den Fall und soweit
sein prinzipieller Vindikationsstandpunkt nicht geschützt werden sollte,
Zulassung zur Teilnahme am Verwertungserlös der in die Masse gezogenen
Vermögensobjekte, in Konkurrenz mit den Klägern, nach Massgabe seines
zu Verlust kommenden Betrages d. h. seiner eventuell angemeldeten
Wechselfdrderungen. Diesem Begehren kann, entgegen dem Entscheide
der kantonalen Instanzen, grundsätzlich nicht entsprochen werden. Der
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bestimmt in Abs. 2 ausdrücklich, dass das Ergebnis des
von einzelnen Gläubigern auf Grund einer Abtretung von Massarechten
durchgeführten Prozesses nach Abzug der Kosten zunächst am: Deckung der
Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden
bat, diene. Nun ist ohne weiteres flat, dass ein Konkursgläubigernicht die
Möglichkeit haben kann, sich Massarechte abtreten zu lassen, die gegen
einen seiner eigenen Konkursansprüche gerichtet sind, da es rechtlich
schlechterdings undenkbar ist, dass er gegen einen eigenen Anspruch mit
andern Personen zusammen im Prozesse auftrete oder auch nur eventuell,
für den Fall seines Unterliegens in der eigenen Parteirolle, an der
gegnerischen Parteistellung mit Anteil habe. Das Begehren des Beklagten,
als Konkursgläubiger in

322 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechfliche Entscheidungen.

Konkurrenz mit den Klägern an der Verteilung des von diesen letzteren
erstrittenen Prozessgewinns teilzunehmen, erweist sich somit schon nach
dem klaren Wortlaute des Art. 260 Abs. 2 als unhaltbar. Zum gleichen
Schlusse führt überdies auch die auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung
abstellende Auslegung Mit dem Recht auf die vorzugsweise Befriedigung
aus dem Prozessergebnis wollte der Gesetzgeber unzweifelhaft den auf
eigene Gefahr prozessierenden Gläubigern eine Prämie für die Übernahme
des Prozessrisikos gewähren Diese gesetzgeberische Absicht aber könnte bei
Zulassung auch des Prozessgegners jener Gläubiger zur Vorzugsteilung des
Prozessgewinns jedenfalls nur in undollkommenem Masse verwirklicht werden,
ja ihre Verwirklichung würde unter Umständen falls der Prozessgegner mit
einer allein schon den Prozessgewinn über-steigenden Konkurssdrderung
zugelassen werden müsste, während nur die Forderungen der klagenden
Gläubiger allein durch jenen vollständig gedeckt würden geradezn
illusorisch. Auch diese Erwägung steht daher dem Begehren des Beklagten
zwingend entgegen. Das Dis-positiv II des vorinstanzlichen Urteils ist
somit im Sinne der Abweisung der Widerklage abzuändern; erkannt:

Jn teilweiser Gutheissung der Hauptberufung der Kläger und Abweisung
der Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 25. Februar /2. März 1911 in seinen
Dispositiven I und II dahin abgeändert, dass

a. nicht nur die Rechtsgeschäfte des Beklagten mit dem Gemeinschuldner
Vogel vom 4. Oktober 1908/29. April 1909 und vom 9. August 1909,
sondern auch diejenigen vom 2. September 1908, 2. März 1909 und vom
EE./10. Februar 1909, soweit sie selbständige Mobilien im Sinne der
vorstehenden Erwägung 5 zum Gegenstande haben, als ungültig erklärt
werden und die Klage in diesem Umfange gutgeheissen wird; ·

b. die Widerklage abgewiesen wird.Berufungsinstanz : 6. Schuldbetreibnng
und Konkurs. N° 44. 2323

44. "gm-fis vom Z. Juni 1911 in Sachen gem und Hnggler, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Tschauz-Jîischer, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Änfeehtungsklage gegenüber einem berîze'sehefl Weibergutsherausgabeakt ,
laut welchem der Ehemann seiner Ehefrau auf Rechnung ihres Weibergutes
eine Liegenschaft ers-getreten hat. Unzuidssigheit der Klage wegen
vorläufig mengelnden Nucleweises einer Schädigung der klingenden Gläubiger
des ausgepfciyesideten Ehemanns durch diesen Rechts-akt, zufolge der
Vorschrift des bernisehen Rechts (des Gesetzes v. 26. Mai 1848 zur
Erläuierung einiger Bestimmte-Wen des Personenrechts), wonach eine solche
Abtretung nur die Sichersteälung der Ehefrau für die bevorrechtete
Hälfte des wgeàrachîen Gutes bewirkt und den Gläubigern des Ehmanns
das Recht ,zn steht, die zu diesem Zwecke eingetretenen Gegensidmle
gleichwohl zn Hei-seiten oder zur Masse zu ziehen, (2. h. ihren Mehr
wert über die gesetzliche Sicherstellung der Ehefrau hinaus (auf dessen
Entzug sich die Klage ge'ez-add) zur eigenen Befriedigung zu Verwende-M
Rechtsgültigheit dieser kennVorschrift nach dem, eidg. SchK G und daraus
folgende N ichtanfechtbarheit der fraglichen Pfandrechtsbestellung zu
Gunsten der Ehefrau seitens der Gläubiger des Ehemanns, bevor diese
ihren P feindemgs eins-je Tuck auf den Mehrwert des Aätreinngseöjekis
zur Geltung gebracht haben. Rechtliche Bedeutung des den K ldgern bereits
ausgestellten Verlustscheins.

A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1910 hat die 11.ZivilSummer des
Appellationshoses des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt: .

Die Kläger sind mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen--

B. _ Gegen dieses Urteil haben die Kläger, soweit es sich um die Klage
gegen die Ehesrau Tschanz handelt, die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils
das Klagebegehren gegenüber der Frau Tschanz zuzusprechen und demnach
der Weibergutsheransgabeakt vom 28. März 1909 mit Fertigung vom 27. März
1909 gerichtlich als ungültig und nichtig zu erklären und zu kassieren.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungskläger die
gestellten Berufungsanträge erneuert Der Vertreter der Berufungsbeklagten
hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Urteils
angetragen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 II 311
Datum : 27. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 II 311
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 310 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtlicbe Entscheidungen. sind auch


Gesetzesregister
OG: 60
OR: 16 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
204 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 204 - 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
1    Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
2    Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
3    Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
231
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 231 - 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
1    Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2    Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vogel • bundesgericht • holz • nichtigkeit • vater • mechaniker • widerklage • werkzeug • deckung • bedingung • mass • barzahlung • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • eigentumserwerb • mehrwert • kaufpreis • wert • zitat
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