302 Oberste Zivilgerichtsinstanz I. MaîeL-ielh'echtliche Entscheidungen.

tümerin des von der Beklagten vorläufig allein angesprochenen
Gruiidpfandes, noch auch Schuldnerin der in Betreibung gefetzten
Forderung und hatte deshalb an der Verhinderung der Pfandverwertung,
gegen deren Vornahme sie ohne Erfolg Beschwerde führte, kein
eigenesVerrnögensinteresse Jhre in dieser Hinsicht als Beschwerdegrund
einzig geltend gemachte Befürchtung, es möchte die Nennung ihres
Namens in der Ganipublikation (alè Nachfolgerin der Unionbrauerei,
wie in den bisherigen Betreibungsakten) ihren Kredit beeinträchtigen
war durch die Erklärung der Beklagten in der Beschwerdeantwort, sie
sei damit einverstanden, dass die Grundpfandverwertung ohne Nennung der
Klägerin auf den Namen der Unionbrauerei durchgeführt werde, und mit der
Aufnahme dieser Erklärung in den die Beschwerde abweisenden Entscheid der
Aufsicht-Zbehörde gegenstandslos geworden. Folglich konnte die Klägerin
nach Erlass dieses Entscheides darüber nicht im Zweifel sein, dass die
nun bevorstehende Pfandverwertung ihre eigene Vermögenslage in keiner
Weise berühre. Die von ihr hierauf geleistete Zahxung des betriebenen
Schuldbetrages erfolgte also nicht unter dem Zwange einer Exekution in
ihr eigene-s Vermögen, sondern vielmehr ihrerseits freiwillig, um der
gegen die Unionbrauerei und das in Dritteigentum befindliche Pfandohjekt
gerichteten Betreibung ein Ende zu machen. Jhr Rückforderungsanspruch
aus Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG entbehrt daher nach dem Gesagten in der Tat der
Begründung; --

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil der
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 10. Dezember
1910 in allen Teilen bestätigtBerufungsinstanz: 6. Schuldbetreibung und
Konkurs. N° 42. 303

42. Arten vom 6. guai 1911 in Sachen Vieren Und @euosfm, Kl. U. Ber.-Kl.,
gegen YandfcuhssöäfceyBekl u. Ber.-Bekl.

Art. 288 SchK G. Anfechtung eines Abtretungsvertmges um ein
Heimwesen, zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn, auf Rechnung
des künftigen Erbgutes des letzteren : Oöjektive AMM-'Ma?"- keit
des Akte-s (Schädigung der Gläuäige-r). Benachteiligung-sabsicht des
Gemeinschuldners ? Tatu. Hechtsf-rage bei Würdigung der Mes-eieangerufenen
Indizien. Erörterung namentlich, des Indiziums derUebersckuldun-g
cmd des Bewusstsein-seierselisen, mitP-riéfung der Frage, welche
Bedeutung, für die Bem-teilung der Uebersehuldung, den bestehenden
B ù'rgschaftsverpflzîch-tuugen des Gemeinschuldners beizumessen
ist. Erkennbarkeit der Benachtex'ligungsabsicmfù:den Vertragsgegner ?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 18. November 1910 hat der Appellationshof des Kantons
Bern, II. Zivilkammer, Über folgende Rechtsbegehren der Kläger:

1. Der von Wilhelm Wäfler und feinem beklagten Schwiegersohn am
80. Oktober 1903 ftipulierte Abtretungsvertrag um einHeimwefen im Hale
das dem Beklagten am 17 . November 1903 zugefertigt wurde, sei ungültig
zu erklären.

2. Der Beklagte sei daher schuldig, alle Leistunger welche er infolge
der Abtretung herauserhalten hatte, zurückzugewähren und für nicht
mehr Vorhandenes, namentlich für die bezogenen Nutzungen, den Geldwert
zu ersetzen.

3. Es sei der Konkursverwalter zu ermächtigen, die Zuteilung dieser
Vermögens-werte an die Kläger in Gemässheit des Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
vorzunehmen.

erkannt: .

Die Kläger find mit ihren Klagsbegehren sub 1 und 2 abgewiesen, auf das
dritte Klagsbegehren wird nicht eingetreten.

B. Gegen diese-Z Urteil haben die Kläger rechtzeitig und sormrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.

304 Oberste Zivilgerichtsinstanz. i. Materieilrechtliche Entscheidungen,

c, In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger Gutheissung,
der Vertreter des zudem persönlich anwesenden Beklagten Abweisung der
Berufung beantragt; --

in Erwägung:

1 Wilhelm Wäfler, Landwirt an der Bärischmatte zu Frutigen, schloss
am 30 Oktober 1903 mit seinem Schwiegersohn, dem Beklagten Robert
Wandfluh-Wäfler, Zimmermeister daselbst einen am 17 November 1903
gefertigten Abtretungsvertrag um ein Heimwesen im Hasli bei Frutigen
auf Rechnung künftigen Erbgutes ab Der Abtretungspreis wurde auf
5000 (gr bestimmt bei einer Grundsteuerschatzung von 4640 Fr Dem
Ubernehmer wurden Pfandschulden im Betrag von 3000 Fr überbunden und
1000 Fr. vorläufig auf Rechnung künftiger Erbschaft quittiert. Der
Abtreter behielt sich die lebenslängliche Benutzung des Heimwesens vor,
sodass für den Übernehmer Nutzen und Schaden erst mit dem Todestag des
Abtreters beginnen sollten. Bis dahin sollte die Preisrestanz von 1000
Fr. rinverzinslich und unablöslich sein; dagegen hatte der Abtreter die
auf Rechnung künftigen Erbe fa quittierten 1000 Fr solange zu 11/2 (',-"0
zu verzinsen, als er die Nutzniessung ausüben wurde Ferner hatte der
Über-nehmer die vom Abtreter während der Nutzniessung vom überbundenen
Kapital abbezahlten Betrage s. Z in die Teilungsmasse zu vergüten
Endlich sollte die Preisrestanz von 1000 Fr. durch den Über-nehmer vom
Nutzensund Schadensanfang hinweg zu 41,-2 fo verzinst und in jährlichen
Stössen von 200 Fr. abbezahlt werden. Bis nach erfolgter Abbezahlung
wurde dem Abtreter das Pfandrecht am abgetretenen Heimwesen vorbehalten
Einige Tage nachher, am 12-· November 1903, schloss Vater Wäfler einen
weitern Abtretungsvertrag unter ähnlichen Bedingungen mit seinem Sohn
Emil Friedrich um sein Heimwesen an der Bärischmatte bei Frutigen ab.

Auf den 1. Januar 1905 verzichtete Vater Wäfler auf das lebenslängliche
Nutzniessungsrecht am Heimwesen im Hasli und es wurde die
Abtretungsrestanz von da an verzinslich

Arn 12. Dezember 1905 geriet der Sohn Albert Wäfler, früher Bäckermeister
in Zofingen und dann Dachpappefabrikant in Oberurdorf (Kt. Zürich), in
Konkurs Vater Wäsler, der sich fürBemfungsinstanz: 6. Schuldbetreibung
und Konkurs, N° 4-2. 80.5

diesen Sohn in bedeutendem Umfang verbürgt hatte, wurde durch dessen
Zusammenbruch mitgerissen Im Januar 1906 wurde er auf eigenes Begehren
unter Vormundschaft gestellt, und am 1. Februar 1906 wurde auf Antrag des
Vormundes der Konkurs auch über ihn eröffnet. In diesem Konkurs haben
die Kläger Wilhelm und Friedrich Pieren, Gutsbesitzer in Adelboden,
Verehtold Germann, Metzgermeister in Frutigen, Peter Klopfenstein,
Fabrikant daselbst (an dessen Stelle nunmehr die Erbschaft Klopfenstein
getreten ist), und Friedrich Stucker, Handelsmann in Bern, als anerkannte
Gläubiger, gestützt auf eine Massarechtsabtretung, die vorliegende
Deliktspanliana angestrengt, welche vom erstiustanzlichen Richter
geschützt, vom Appellationshof des Kantons Bern dagegen abgewiesen wurde.

2. Dass eine die Gläubiger schädigende und damit objektiv anfechtbare
Rechtshandlting vorliegt, ist unbestreitbar. Der Bekkagte gibt selber
zu, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zu Ende des Jahres 1903
den Abtretungspreis überstieg. Die Experten haben erklärt, sie seien
nicht imstande, den Wert der Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkt
und zwar weder den Verkaufsnoch den Ertragswert festzuftellen. Den
heutigen Verkaufswert der Liegenschaft nebst zugehörigem Bäueriund
Allmendrecht und dem gleichzeitig abgetretenen Stück Wald, haben
sie auf 9500·Fr. angeschlagen, dabei aber festgestellt, dass die
Liegenschaftspreise im Amt Frutigen seit 1903 durchschnittlich um 5 bis 10
0/0, in einzelnen Fällen sogar bis 20 0/0, gestiegen seien. Mit Recht hat
daher die Borinstanz angenommen, dass der angefochtene Abtretungsvertrag
eine gewisse Schädigung der Konkursgläubiger zur Folge gehabt habe.

3. Weniger liquid erscheint die Frage, ob die Benachteiligungsabsicht des
Gemeinschuldners nachgewiesen sei. Nach feststehender bundesgerichtlicher
Praxis ist nicht erforderlich, dass die Schädigung der Gläubiger
gerader den Zweck des Rechtsgeschäftes bilde, sondern es genügt, wenn
dieser Erfolg vom Schuldner als die natürliche Folge der angefochtenen
Rechtshandlung vorausgesehen werden konnte und musste. (Vergl. AS 21
S. 1277 f. Erw. 6; 23 I S. 737 f. Erw. 5; 25 II S. 182 f. Erw. 4;

306 Oberste Zivilgerichtsinstanz. i. Materiellrechtliche Entscheidungen.

26 II S'. 620; 27 II S. 284 f. Erw. 5.) Dieses Bewusstsein des
Gemeinschuldners dem Richter glaubhaft zu machen, lag den Klägern
ob. Sie haben denn auch eine Reihe von Jndizien namhaft gemacht,
aus denen die Benachteiligungsabsicht von Vater Wäfler hervorgehen
soll. Die Vorinstanz hat jedoch diese Jndizien nicht als schliissig
erachtet. Bei der Überprüsung dieses Entscheides ist das Bundesgericht
trotz des dem Richter in Anfechtungsvrozessen durch Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG
eingeräumten freien Ermessens, auf das sich die Kläger mit Nachdruck
berufen an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Justanzen
gebunden (oergl. AS 26 II S. 620), sofern sie mit den Akten im Einklang
stehen und die Würdigung des Beweisergebnisses keine bundesgesetzlichen
Bestimmungen verletzt. Dagegen unterliegen die Folgerungen, die aus
diesen Feststellungen hinsichtlich der Frage der Ansechtbarkeit von der
Vorinstanz gezogen wurden, der freien Nachprüfung durch das Bundesgericht.

4. Das von den Klägern geltend gemachte Hauptindiz besteht darin, dass
Vater Wäfler angeblich schon zur Zeit der Vornahme der angesochtenen
Handlung bedeutend uberschuldet und sich dessen bewusst war. Nach
der Darstellung der Kläger betrug die Überschuldung volle 46,489 Fr.,
indem den Aktiven im Wert von 81,100 Fr. Passiven im Gesamtbetrag von
127,589 Fr. gegenüberstanden Der Beklagte dagegen gelangte durch höhere
Einschätznng der Aktiven und Streichung einer Anzahl von Passiven zum
Ergebnis, dass Vater Wäfler im kritischen Zeitpunkt nicht nur nicht
itberschuldet war, sondern dass seine Aktiven seine Passiven bedeutend
Über-stiegen Beide kantonalen Jnstanzen haben die Aktiven übereinstimmend
auf 95,000 Fr. eingeschätzt Die Kläger fechten diese Schätzung an, unter
Hinweis darauf, dass Vater Wäsler selber im Konkurs seinen Aktivbestand
vor Abschluss der Abtretungsverträge mit dem Beklagten und mit dem Sohn
Friedrich Emil Wäsler aus 81,000 Fr. angegeben habe. Dieser Umstand
bildet indessen für das Bundesgericht keinen hinreichenden Grund, um
von der Feststellung der Vorinstanz abzugehen Selbst wenn aber von einem
Aktivvermögen von 81,100 Fr. ausgegangen würde, könnte nicht angenommen
werden, dass Vater Wäfler sichBerufungsinstanz: 6. Schuldbetreibung und
Konkurs. N° 42. 307

Ende 1903 bereits als überschuldet ansah. Es steht fest, dass die
unterpfändlichen Schulden sich damals auf 34,681 Fr. beliefen; ebenso
ist an Kurrentschulden ein Betrag von 8950 Fr. unbestritten. Dazu kommen
5000 Fr., die Vater Wäsler laut KreditBrief vorn 20. April 1880 mit
Bürgschaftsverpslichtung der Kläger Wilhelm und Friedrich Pieren der
Sparund Leihkasse Thun als Hauptschuldner und nicht wie die Vorinstanz
irrtümlich angenommen hat als Mitbürge der Gebrüder Pieren schuldete, was
vom Vertreter der Kläger heute mit Recht hervorgehoben wurde. Demnach
betrugen seine eigentlichen Schulden im kritischen Zeitpunkt rund
49,000 Fr.

Freilich hatte Vater Wäster daneben Bürgschaftsverpslichtnngen
eingegangen, namentlich für seinen Sohn Albert, dessen Konkurs
später seinen eigenen Vermögenszusammenbruch zur Folge hatte. Seine
Verpflichtungen als Bürge dürfen aber nicht ohne weiteres denjenigen
als Hauptschuldner gleichgestellt werden, besonders von seinem eigenen
Standpunkte aus, der ja hier allein massgebend ist. Die Kläger geben
übrigens selber zu, dass eine Reihe von Posten im Gesamtbetrag von 20,700
Fr. (welche zudem teilweise abhezahlt sind) wegen Zahlungssähigkeit
des Hauptschuldners ausser Betracht fallen. Von den Übrigen Posten hat
die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem vom Beklagten vertretenen
Standpunkt und in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nur den
verhältnismässigen Anteil von Vater Wäfler als Mitbürgen eingestellt,
mit der Begründung, dass seine schriftliche Rückbürgschaftsverpflichtung
gegenüber Friedrich und Wilhelm Pieren erst vom 9. Januar 1905 datiere
und dass er somit im Spätjahr 1903 noch im Besitz der ihm von Gesetzes
wegen zustehenden Regressrechte war, wenn er auch seinen Mitbiirgen
jeweilen mündlich Schadloshaltung versprochen hatte. Aus dem Wortlaut
des Aktes vom 9. Januar 1905 (in Erfüllung des gegebenen Versprechens-I
gehe hervor, dass die Kontrahenten selber der Meinung waren, dass es zur
gesetzlichen Sanktion jenes Versprechens einer eigentlichen schriftlichen
Rückbürgschast bedürfe. Auf diese Weise gelangt die Vorinstanz zu einem
Gesamtpassivbestand des Gemeinschuldners von 68,582 Fr. 65 Etszu Ende
des Jahres 1903. Die Kläger machen Demgegenüber

808 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtlîche Entscheidungen.

geltend, dass den Bürgschastsunterschristen der Gebt-. Pieren von
Anfang an nur formelle Bedeutung zugekommen sei und letztere daher mit
Erfolg eine exceptio deli hätten erheben können, wenn Vater Wäfler sie
auf dem Regressweg belangt hatte. Demgemäss anerkennen die Kläger die
Einstellung des verhältnis-mässigen Anteils nur mit Bezug auf die durch
Wilhelm Wäfler Sohn mitverbiirgte Schuld des Friedrich Bürgi von 1200
Fr. Endlich weisen sie darauf hin, dass die vorinstanzliche Berechnung
jedenfalls bezüglich der Forderung der Sparund Leihkasse Frutiger; von
3500 Fr. gegen Albert Wäfler unrichtig sei, da neben Vater Wäsler nur
Christian Maurer als Mitbürge hafte (und nicht zwei solvente Mitbürgen,
wie die Vorinstanz angenommen hat) und Vater Wäfler dem Christian Maurer
schon am 6. Juni 1895 eine förmliche Rückbürgschaftsverpflichtung
ausgestellt habe; Letztere Bemerkung ist zutreffend. Die streitige
Hauptfrage der Regressrechte von Vater Wäfler gegenüber Friedrich und
Wilhelm Pieren braucht dagegen nicht gelöst zu werben. Es liegt auf
der Hand, dass Vater Wäsler bei der Beurteilung seines Vermögensstandes
nicht derart subtile Berechnung-zu aufstellen konnte. Dass er sich Ende
1903 tatsächlich nicht als überschuldet ansah, ergibt sich namentlich
auch aus der von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellten und für das
Bundesgericht massgebenden Tatsache, dass die wirkliche Vermögenslage
seines Sohnes Albert in den er, wie Notar Hänni bezeugt, ein unbedingtes
Zutrauen hatte ihm in jenem Zeitpunkt nicht bekannt war. Daran vermag der
Umstand, dass Albert Wäfler im letzten Quartal 1903 vielfach betrieben
war, natürlich nichts zu ändern. Albert Wäfler hatte von Anfang an seine
Geschäfte auswärts betrieben, zuerst in Zofiugen, dann in Oberurdorf
(Kanton ,Zürich) und schliesslich in Herzogenbuchsee Dafür-, dass die
Bäckerei in Zofingen nicht rentierte, ist in den Akten ein Anhaltspunkt
nicht zu finden, ebensowenig dafür, dass Vater Wäfler von den Defiziten
der Dachpappesabrik in Oberurdorf Kenntnis hatte. Es wäre sonst auch
schwer verständlich, dass er sich für Albert weiter in so bedeutendem
Masse verpflichten und darüber hinaus noch die Rückbürgschaft zu Gunsten
der Gebt-über Pieren einging, wie er denn auch im massgebenden Zeitpunkt
all-Bemfungsinstanz : 6. Schuldbetreibimg und Konkurs. N° 4-2. 309

gemeiu noch als wohlhabender Mann galt und damals Betreibungen gegen
ihn noch nicht vorlagen.

5. Zum Nachweis der Benachteiligungsabsicht von Vater Wäfler beruer
sich die Klager ferner auf die Differenz zwischen dem vereinbarten
Preis und dem wahren Wert der abgetretenen Liegenschaft, auf das
Schwägerschaftsverhältnis der Kontrahenten, auf die Natur und die
einzelnen Bestimmungen des Abtretungsvertrages und endlich auf den
Umstand, dass zwei solche Verträge vom Gemeinschuldner kurz aufeinander
abgeschlossen worden sind. Was zunächst die angebliche erhebliche
Preisdifferenz betrifft, so ist unter Hinweis auf Erwägung 2 hievor zu
sagen, dass der Unterschied zwischen dem wirklichen Verkehrswert und dem
Abtretungspreis kein derartiger ist, dass unter den vorliegenden Umständen
und in Ermangelung des Überschuldungsbewnsstseins beim Abtreter darin ein
Jndiz für die Benachteiligungsabsicht erblickt werden könnte. Ebensowenig
liegt ein genügendes Jndiz im Umstand, dass die Kontrahenten miteinander
verschwägert sind, zumal da unter ihnen niemals Lebens-gemeinschaft
bestand. Der angefochtene Vertrag sodann bildet als solcher kein Jndiz für
die Benachteiligungsabsicht. Die Vorinstanz stellt in unanfechtbarer Weise
fest, dass man es mit einem an sich gesetzlich anerkannten Rechtsgeschäst
zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn zu tun hat, und Notar Hänni
bezeugt ausdrücklich, dass derartige Abtretungeu im Frutigtale ziemlich
häufig abgeschlossen werden und namentlich unter Bedingungen, wie im
vorliegenden Fall. Diese Bestimmungen entspringen den Bedürfnissen
der bäuerlichen Bevölkerung im allgemeinen und sind den persönlichen
Verhältnissen der Kontrahenten im besondern angepasst. Endlich kann auch
darin etwas Verdächtiges nicht erblickt werben, dass Vater Wäsler wenige
Tage nach dem Abschluss des angefochtenen Vertrages einen ähnlichen mit
seinem Sohn Friedrich Cmil vereinbart hat, wenn man in Betracht zieht,
dass er mit seinen andern Kindern bereits solche Verträge abgeschlossen
oder ihnen einen bestimmten Geldbetrag ausgehändigt hatte, wobei der am
Abtretungspreis quittierte oder bar aus-gerichtete Betrag in gleicher
Weise als Vergütung für im elterlichen Haus geleistete Arbeit (Lidlohn)
auf Rechnung künftigen Erbes gelten sollte. Und es

310 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechfliche Entscheidungen.

find auch die beiden letzten Abtretungen geraumefZeit vor der

Konknrseröffnung über Vater Wäfler und sogar vor der ersten

gegen ihn gerichteten Betreibung erfolgt.

6. Kann somit bei der Nachprüfung des angefochtenen Entscheides im Rahmen
der dem Bundesgericht gezogenen Schranken die Benachteiligungsabsicht des
Abtreters nicht als erwiesen angesehen werden, so fehlt es vollends am
Nachweis der Erkennbarkeit dieser Absicht auf Seiten des Beklagten. Als
erkennbar hat nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis zu gelten,
was bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen
Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte (vergl. AS 30
It S. 1641L f. Erw. 5 und die dortigen Zitate). Dass nun der Beklagte
fahrlässig gehandelt habe, wenn er unter den vorliegenden Umständen nicht
erkannte, dass Vater Wäfler durch den Abtretung-Zvertrag seine Gläubiger
zu schädigen beabsichtigte, kann unmöglich angenommen werden. Wenn die
schlechte finanzielle Lage des Albert Wäfler im kritischen Zeitpunkt
seinem eigenen Vater unbekannt war, so war sie es dem Beklagten, der
dem Albert Wäfler weit ferner stand, noch umso mehr, und es ist auch
nach den Lebenserfahrungen nicht anzunehmen, dass der Beklagte von den
Bürgschaftsverpflichmngen seines Schwiegervaters zu Gunsten Alberts
Kenntnisshatte, indem solche Bürgschaften unter Familiengliedern in
der Regel tunlichst geheim gehalten zu werden pflegen. Selbst wenn aber
diese Verpflichtungen dem Beklagten wenigstens zum Teil bekannt gewesen
waren, so ist nach dem Gesagten nicht einzusehen, wie er darausauf
die Überschuldung seines Mitkontrahenten hätte schliessen können und
infolgedessen Über die redlichen Absichten desAbtreters hätte Verdacht
schöper sollen. Das schwer-

wiegendste Jndiz für die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsichts

entfällt somit. Eine nähere Erkundignngspflicht lag aber dem Beklagten
mangels anderweitiger deutlicher Anzeichen fÜr das Vorliegen einer
Benachteiligungsabsicht nicht ob (vergl. Jaeger, Kommentar, Art. 288
Anm· 5 Und die dortigen Zitate). Ein Jndiz könnte also höchstens in der
Verschwägerung erblickt werden, sofern nach den Umständen anzunehmen wäre,
dass sich daraus eine nahe Interessengemeinschaft für die Kontrahenten
ergab (vergl. AS 33 E S. 668 (im. 4). Auch diese Frage ist aber zu
verneinen, undBerufungsinstanz: 6. Schuldbetreibung und Konkurs. N°
43. 311

es würde jedenfalls dieses Judiz beim Mangel einer gesetzlichen Präsumtion
des bösen Glaubens (wie in g 31 der deutschen KO) an sich für den Nachweis
der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht nicht genügen; erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationshofes desKantons Bern vom 18. November 1910 in allen Teilen
bestätigt

43. Zeit-teil vom 27. Zllai 1911 in Sachen Yöthcin und @enofi'en,
Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Himkmauu, Bekl. u. Anschlussber.-Kl.

Streitwert im Anfechtemgsprozesse ; Z usammem'eclmung der
Ansprüche 'oan-Streiégenossen {Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
Abs. ! OG). Bem'teilung der
Simulationseinrede gegenüber Kaufvertràgen über Liegenschaften nach
kan- tonnlem Recht (Art. 231 Abs. 1 OB). Anfechtungskiage der Art.
285 H. SchKG: Voraussetan eine-r dew-ch die angefochtenen Rechts-akte
bewirkte Beeintrdchtigesiz-ng des Massagutes. Ung-lilligkeii angebliche-r
Kaufvertràge über Mobilien wegen Simulation cm Simudes Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Abs. '! OR
{Mangel des Vertrags-erzitterte tierEa'genmms-übertragmg). Art. 260
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG: Ausscmuss der beklagten Partei des Anfechtungsprozesses
von der Teilnahme am Prozessgewinn, in Konkurrenz mi! der obse'egfflden
K lag-gparted.

Das Bundesgericht hat

anf Grund folgender Aktenlage:

A. Der beklagte Felix Stockmann, Inhaber der Spar: und Leihkasse in
Samen, hat mit einem, am 7. Dezember 1909 in Konkurs geratenen, Josef
Vogel (im Handelsregister laut vorliegendem Ausng eingetragen und auch
in einzelnen Kausbriefen aufgeführt als Vogler), der in Kerns eine
Karretienund Stielfabrik betrieb, vor dem Konkursausbruche folgende
Rechtsgeschäfte abgeschlossen:

1. Laut Kaufbries vom li., gefertigt am 16. März 1908 verkaufte Vogel an
den Beklagten sein Schmidten-Haus mit mechanischer Wagnerei und Umgelände,
in der Gemeinde Kerns, mit allen Rechten und Beschwerden um die Summe von
25,000 Fr. bei Barzahlnng des die Hypothekarbelastung itbersteigenden Be-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 II 303
Datum : 06. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 II 303
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 302 Oberste Zivilgerichtsinstanz I. MaîeL-ielh'echtliche Entscheidungen. tümerin


Gesetzesregister
OG: 60
OR: 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
SchKG: 86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • beklagter • vorinstanz • bundesgericht • wert • frage • schwiegersohn • beginn • vogel • zitat • erbe • bedingung • notar • erbgut • tag • betrug • beendigung • berechnung • kenntnis • stelle
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