ZIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTlGE ÜIVILE

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Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgeriehtsinstanz. si
Arrèts rendus par le Tribunal fédéral Gomme instance suprème en matière
civile.

,-Mssssss

]. Materiellrechfliche Entscheidungen. Arréts sur le fond du droit.

Bundesgericht als Berufungsinstanz. . Tribunal fédéral comme instance
de resours en réforme.

1. Allgemeines Oblig'ationenrecht. Code des obligations.

i. Zitteis vom 20. Januar 1911 in Sachen de Menton, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Yorn-31euenbutg-Yassn (Yu-elite éiuie) (B.-@ Bekl. u. Ber.-Bekl.

Eisenbahn-Frachtvertrag, speziell mit Bezug auf der Bahn über-gebenes
Reisegepäck (Art. 62, in. Vcràé-ndung mit den Art-. 25 fi". ETrG;
533,31 Vaa'äe'ndzmg mit dass gg 80 [T. ETrReg). Nichfflaftung der Bahn
für Gegenstände, die unzaiässiger Weise ais Reisegepäck aufgegeben werden
sind (Art. 43 u.. 68 ET-rGss. in Verbindung mug 28 ETrReg). Tragweite der
Vorschrift des g 28 Abs. 3 E Trfieg : Ab ssio l La te U nzulcilssigkeit
der Spedition wertwlierSclmmck--

AS 37 H 19h 1

2 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

gegenstände als aufgegebenes Reisegepäck. Haftung der Bahn für cis-n
Diebstfeiel solcher Gegenstände weiteren-i der Spedition aus ihrer
Verpflichtung zur intakten Ablieferung des Reisegepäcks ? Mangel des
rechtlich relevanten Kausalzusammenltangs zwischen der Vee'letzzmg
dieser Verpflichtung und dem eingeklagten Schaden.Haftung der Bahn
für das deltktisohe Verhalten eines Angestellten : [craft Art. 41, in
Verbindung-net Art. 29 ETPG? kraft Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR ? Nichtamrendbarkez't dieser
letzteren allgemeinen Bechis-norm gegemztber der Spezlaéöestimnnmg des @
28 Abs. 3

EIN-Ren Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Am 31. Dezember 1906 reiste der Kläger de Meuron mit seiner Gemahlin
auf der Direkten Linie der beklagten Bahngesellschaft von Bern nach
Neuenburg Dabei gab er zur gleichzeitigen Beförderung als Reisegepäck
(Passagiergut) einen verschlossenen ledernen Koffer auf, in welchem er
auch 4 Emis mit Schmucksachen im Gesamtwerte von 14,500 Fr. (3 Broschen
und einen Ring mit wertvollen Steinen) untergebracht hatte. Während der
Fahrt öffnete der mit dem Gepäckdienst des Zuges betraute Kondukteur
der Beklagten, Josef Aschwanden von Altdorf, den Koffer im Gepackmugen
vermittelst eines falschen Schlüssels und stahl die Schmuck- sachen nebst
2 Taschentüchern und einer Schachtel Schokolade. Da die zur Erforschung
des Diebstahls zunächst durchgeführte amtliche Untersuchung resultatlos
blieb, beauftragte der Kläger einen Privatdetektio, Ernst Eourvoisier in
La Ehaux-de-Fonds, mit der Aufklärung der Angelegenheit Dessen Bemühungen
gelang es im Herbst 1907, den Täter zu ermitteln und die gestohlenen
Schmucksachen bei Hehlern in Hannover ausfindig zu machen. Der verhaftete
Aschwanden legte am 25. Oktober 1907 vor dem Untersuchungsrichter
in Neuenburg das Geständnis ab, dass er den (durch vorheriges Offnen
des Koffer-s vorbereiteten) Diebstahl während des Zugshaltes auf der
Station St. Blaise begangen habe. Er wurde deshalb dem neuenburgischen
Assisenhof zur Aburteilung überwiesen, der ihn dann durch Urteil vom 14·
Oktober 1908 der eingestandenen Tat schuldig erklärte und hiefür mit
4 Jahren Zuchthaus bestrafte Ebenfalls noch im Oktober 1907 bezahlte
der Kläger dem Detektiven Courvoisier für seine Tätigkeit eine Rechnung
imBerufungsinstanz : 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° *i. Z

Gesamtbetrage von 3600 Fr. und fragte in der Folge, mit Zuschrift vom
6. März 1908, die Beklagte unter Hinweis darauf, dass nun einer ihrer
Angestellten als Täter des ihr seinerzeit sofort gemeldeten Diebstahls
entdeckt worden sei, an, wie sie für den ihm zugefügten Schaden
aufzukommen gedenke. Dabei bemerkte er, er wisse zur Zeit noch nicht,
ob die in Hannover gefundenen Juwelen vollständig seien oder seither
eine Änderung erfahren hätten; jedenfalls aber habe ihm die Entdeckung
des Diebes ganz ausserordentliche Kosten verursacht, und er zweifle
nicht daran, dass die Gesellschaft auch für diese Kosten einstehen
werde. Die Beklagte lehnte jedoch mit Antwortschreiben vom 10. März
1908 unter Berufung auf § 28 Abs. 3 des Bahn-Transportreglementes die
Leistung jeder Entschädigung ab. Demgegenüber bestritt der Kläger die
Anwendbarkeit dieser Reglemeutsbestimmung auf den gegebenen Fall und
erklärte, er werde seinen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend
machen, sobald ihm der Umfang des Schadens genau bekannt sei. Als ihm dann
die gestohlenen Schmuckgegenstände zurückerstattet wurden, konstatierte
er Veränderungen der Steinfassungen und liess die ursprünglichen Fassungen
mit einem Kostenaufwande von 305 Fr. wieder herstellen

Jm vorliegenden Prozesse, mit Vorladung zur Sühneverhandlung vom
31. Oktober 1908, hat er nun eine Entschädigungsfordernng von insgesamt
4036 Fr. 75 (im, gemäss folgender Aufstellung ans Recht gesetzta. Kosten
für die Entdeckung des Diebes (Rechnung

CourooisierJ . . . . . . . . . . Fr. 3600 b. Reparatur der beschädigten
Schmuckfachen. . . 305 c. Wert der mitgestohlenen Schachtel Schokolade .
4 d. Auslagen für die graphische Nachbildung der ge-

stohlenen Schmucksachen zwecks Aufnahme im

Fahndungsbkatt . . . . . . . . . 26 75 e. Verschiedene Auslagen, Reisen
und Bemühungen des Klägers 100 --

vDer Kläger stützt seine Forderung in rechtlicher Hinsicht einerseits
auf das Eisenbahntransportgesetz (ETrG) und anderseits auf Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR.

... B. Durch Urteil vom 17. Juni 1910 hat die II. Zwil-

4 Oberste Ziwlgerichlsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

kammer des Appellationshofes des Kantons Bern die Beklagte bei ihrer
Anerkennung des Klagepostens c (Vergütung des Wertes der gestohlenen
SchokoladeJ behaftet, im übrigen aber den Kläger mit seiner Forderung
nach dem Antrage der Beklagten abgewiesen.

C. (Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage,
die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen.

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers am
schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten; der Vertreter der
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen
Urteils angetragen; --

in Erwägung:

i. Soweit der Kläger seinen Anspruch aus den mit der Beklagten
abgeschlossenen Transportvertrag stützt, fallen, da die gestohlenen
Schmucksachen der Bahn in einem Reisegepäckstück zur Beförderung übergeben
worden sind, in rechtlicher Hinsicht zunächst die Vorschriften der
Art. 62 des Eisenbahutransportgesetzes vom 29. März 1893 (EMG) und § 33
des zugehörigen bundesrätlichen Transportreglementes vom 11. Dezember 1893
(ETrReg) in Betracht. Danach kommen für Reisegepäckstücke, welche nicht
unter der persönlichen Obhut des Reisenden (in Personenwagen) verbleiben-,
sondern der Bahn zu dem Zwecke übergeben werdenum gleichzeitig mit dem
Reisenden an den Bestimmungsort abzugehen, grundsätzlich die allgemeinen
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Bahn zur Anwendung, die in
den Art 25 ff. ETrG und den §§ 80 ff. ETrReg enthalten stud. Aus diesen
Bestimmungen ergibt sich, dass die Bahn haftet für ihre Leute und für
andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen
Transportes bedient (Art. 29 EITer § 84 ETrReg), und zwar (em. 30
EITer § 85 (EA-Reg) nach Massgabe der dieser Bestimmung nachfolgenden
näheren Vorschriften des Gesetzes bezw. Reglementes für den Schaden,
welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes seit der
Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern
sie nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden durch ein Ver chulden
des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von derBerufungsinstanz:
1. Allgemeines Ohligationenrecht. N° 1. 5

Eisenbahu verschuldete Anweisung desselben, durch natürliche
Beschasfenheit des Gutes . . . oder durch höhere Gewalt herbeigeführt
worden ists-c Unter den nachfolgenden Vorschriften bestimmt Art. 43 ETrG
= § 98 ETrReg: Wenn Gegenstände, welche .me Transport ausgeschlossen
. . . . sind, unter unrichtiger aber ungenügender Deklaration zur
Beförderung aufgegeben . . . . werben, so ist jede Haftpflicht der
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen. Und Art. 63
ETrG fügt mit Bezug auf das Reisegepäck bei : Das Transportreglement
wird bestimmen, was nicht als Reisegepäck betrachtet werden farm.
Dies ist geschehen in § 28 ETrReg, aus welchem hervorzuheben ist:

Abs. 1. Als Reisegepäck wird in der Regel nur behandelt und befördert,
was der Reisende zu seinem und seiner Ange,;,hörigen Reisebedürsnisse
in Kosfern, Reisesäcken, Hutschachteln, kleinen Kissen und dergl. mit
sich führt . . .

Abs. 3. Geld, Wertpapiere Kleinodien, edle Metalle, Goldmtb Silberwaren,
Kunstgegenstände und dergl. fallen nicht unter den Begriff von
Reisegepäck, und es wird für Beschädigung oder Verluft solcher Gegenstände
falls sie in als Reisegepäck aufgegebenen Koffern verpackt worden sind,
eine Haftung nicht übernommen.

Dagegen kann den Reisenden, gemäss § 21 Abs. 5 ETrReg, gestattet werden,
besonders wertvolle Gegenstände- gegen bestimmte Transportentschädigung
bei sich auf den Sitzplätzen des Wagens mitzunehmen, wobei die Bahn für
solche Gegenstände haftet, wie für das unter der Obhut der Reisenden
stehende Handgepäck d. h. nur im Falle nachgeiviefener Verschuldung
oder nach Massgabe des Gesetzes über die Haftpflicht bei Verletzungen
und Tötungen (am. 61 Abs-i CTL-@; § 21 Abs. Z ETrReg).

Die Beklagte beruft sich nun zur Ablehnung des nicht anerkannten
Entschädigungsanspruches des Klägers auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3
ETrReg Demgegenüber hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, jene
Bestimmung treffe vorliegend nicht zu. Sie schliesse so argumentiert
er die Aufgabe der darin erwähnten Wertgegenstände als Reisegepäck
und die gesetzliche Haftbarkeit der Bahn hiefür nicht schlechthin,
sondern nur für den Fall aus, dass solche Gegenstände nach den gegebenen
Verhältnissen kein

6 Oberste Zivilgerichtsinstanz [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Reisegepäck im Sinne des § 28 Abs. 1 darstellten d. I). nicht zu
Reisebedürfnissen mitgeführt würden; er bezw. seine Gemahlin aber habe
nach dem Zwecke ihrer Reise (zur Teilnahme an gesellschaftlichen
Anlässen über die Neujahrsfeiertage in Neuenburg) der in Frage
stehenden Schmuckgegenstände tatsächlich bedurft. Dass § 28 ETrReg so
zu verstehen sei, ergebe sich auch aus den besonderen Vorschriften über
die Spedition derartiger Wertsachen, in der Anlage V (vom 17 . März
1899) zum Transportreglement, Posle, wonach Gold, Edelsteine, Preziosen
und andere Kostbarkeiten nur als Eilgut und nur in festverschlossenen
Fässer-n oder Kisten verpackt, welche einzeln nicht unter 25 kg wiegen
dürfen, zur Beförderung zugelassen würden. Es sei ja klar, dass eine
solche Anordnung sich nicht auf Schmucksachen beziehen könne, die
zum persönlichen Gebrauche bestimmt seien, sich als Reisebedürfnis
qualifizierten und entfernt nicht ein Minimalgewicht von 25 kg erreichten.

Dieses letztere Argument des Klägers basiert aus der stillschweigenden
Voraussetzung dass die Bahngesellschaften von gesetz eswegen verpflichtet
seien, Wertgegenstände genannter Art auch im Gewicht-: von weniger als 25
kg unter der gleichen weitgehenden eigenen Verantwortlichkeit wie die bei
höherem Gewicht zulässigen Eilgutsendungen, und deshalb als aufgegebeues
Reisegepäck (Art. 30 ETrG), zu spedieren. Allein die so vorausgesetzte
Verpflichtung versteht sich keineswegs von selbst, vielmehr wird dem
Bedürfnis des Transportes von zum persönlichen Gebrauche bestimmten
Schmucksachen wohl auch schon Genüge geleistet, wenn solche Sachen bloss
nach Vorschrift des § 21 Abs. 5 ETrReg als Handgepäck unter persönlicher
Obhut des Reisenden und mit der entsprechend beschränkten Haftbarkeit der
Bahn (Art. Bit ETrG) zugelassen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob
persönliche Schmucksachen Überdies auch noch als aufgegebenes Reisegepäck
spediert werden dürfen, ist daher lediglich die einschlägige besondere
Vorschrift des § 28 Abs. 3 ETrReg selbst massgebendDer vom Kläger
versuchten Auslegung dieser Vorschrift aber kann mit der Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden. Schon ihr Wortlaut die vorbehaltlos e Bestimmung,
dass die näher bezeichneten Wertgegenstände nicht unter den Begriff des
ReisegepäckesBerusungsinstanz: 1. Allgemeines Ohligationenrechz. N° 1. T

fallen-C mit dem Zusatze, dass für Beschädigung oder Verlust solcher
Gegenstände, falls sie in Reisegepäcksärken zum Transport aufgegeben
würden, eine Haftung nicht übernommen werde steht einer Unterscheidung
von Schmucksachen, die zu den Reisebedürfnissen gehören, und von
andern Kostbarkeiten zwingend entgegen. Denn damit würde ja die in §
28 Abs. 1 gegebene Definition des Reisegepäcks auch auf jene ersteren
Wertgegenstände zur Anwendung gebracht, während Abs. 3 ausdrücklich
Wertgegenstände allgemein hievon ausnimmt Überdies würde jene
Unterscheidung auch dem Sinne und Zwecke der streitigen Vorschrift
offenbar nicht gerecht. Der Reisegepäckdienst erfordert seiner Natur
nach _ eine möglichst rasche Abwicklung, die dadurch erreicht wird, dass
die Annahme der Reisegepäcksiücke ohne Deklaration ihres Inhaltes oder
Wertes gegen einfache Aushändigung eines unpersönlichen Empfangsscheins
erfolgt. Dieser, in seiner ganzen Durchführung einheitliche Dienstbetrieb
ist naturgemäss den Normalverhältniss en des Reisegepäcktransportes
angepasst, in der Weise, dass seine Organisation nur denjenigen
Gegenständen und deren Werte Rechnung trägt, die aller Regel nach den
Inhalt des Reisegepäcks bilden. Hier gehören aber Schmuckgegenstände Und
andere Kostbarkeiten zweifellos nicht: Der Reisende hat im Regelfalle
nicht das Bedürfnis, Schmucksachen zu persönlichem Gebrauche als Gepäck
mit sich zu führen, und soweit dieses Bedürfnis ausnahmsweise bestehen
sollte, ist zu seiner Befriedigung ja, wie bereits erwähnt, die Zulassung
solcher Sachen zum Transport als Handgepäck vorgesehen. Diese Erwägungen
bekräftigen also die Annahmedass § 28 Abs. 3 ETrReg, so wie er auch
lautet, die angeführten Kostbarkeiten ihres besonderen Wertes wegen
überhaupt von der Beförderung als aufgegebenes Reisegepäck ausschliessen
und die entsprechende Haftung der Bahn hiefür schlechthin ablehnen will.

L. Vor Bundesgericht hat der Kläger seinen Anspruch aus dem Frachtvertrage
ferner auch noch wie folgt zu begründen versucht: Die Beklagte sei durch
die wenn auch unzulässigerweise erfolgte Mitverpackung der Schmucksachen
in dem ihr als Reisegepäckstück ausgegebenen Koffer jedenfalls ihrer
vertragsgemässen Verpflichtung, den Koffer selbst und seinen übrigen,
erlaubten Inhalt intakt abzuliefern, nicht enthoben worden. Diese8
Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliehe Entscheidungen.

Vertragspflicht aber habe sie dadurch, dass ihr Angestellter Aschwanden,
für den sie gemäss Art. 29 ETrG (è 84 ETrRng unbedingt hafte, den Koffer
während des Transportes geöffnet und durchsucht habe, verletzt, und der
eingeklagte Schaden sei, weil er ohne dies ja nicht entstanden wäre,
ursächlich auf die Vertragsverletzung zurückzuführen

Allein dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der streitige
Schaden tatsächlich nicht schon aus dem Offnen und der Durchsuchung des
Koffers an sich abgeleitet werden kann, sondern erst als Folge der damit
verbundenen Wegnahme der im Koffer verwahrten Schmucksachen eingetreten
ist, und dass daher ein rechtlich relevanter Kaufalzusammenhang zwischen
jenem vertragswidrigen Eingriff iu das Reisegepäck des Klägers als
solchem und dem vorliegenden Schadenersatzanspruche nicht besteht.

3. Endlich hat der Kläger schon vor erster Instanz (in der Replik) und
auch heute wieder den weitern Standpunkt eingenommen: Selbst wenn die
Einrede der Beklagten aus § 28 Abs. Z ETrReg an sich vertragsrechtlich
begründet wäre, so bestände die Haftbarkeit jener gleichwohl auf Grund
des Eisenbahntransportrechtes wegen des deliktis ch en Verhaltens ihres
Angestellten. Der Art· 43 ETrG (§ 98 ETrReg) erkläre nämlich nur,
dass mit Bezug auf Gegenstände, die der Bahn nnzulässigerweise zum
Transport übergeben worden seien, jede Haftpflicht derselben auf Grund
des Frachtvertrages ausgeschlossen sei. Dadurch werde der Ausschluss der
Haftbarkeit ausdrücklich beschränkt auf das vertragliche Verschulden und
gelte demnach auch nur für diejenigen Gefahren, welche mit dem Transport
des übernommenen Gutes naturgemäss verbunden seien. Dagegen finde sich
keine Gesetzesbestimmungk wonach bezüglich solcher Gegenstände auch
die Haftung der Bahn aus Arglist, d. h. aus Delikt ihrer Angestellten
bei Ausführung des Transportes, ausgeschlossen ware. Vielmehr hafte
die Eisenbahn laut Art. 41 ETrG (§ 84 ETrReg) ganz allgemein, also für
alle Fälle, in welchen der Geschädigte durch Frachtvertrag mit ihr in
Berührung gekommen sei, für die Vergütung des vollen Schadens-, wenn
derselbe infolge der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit der Eisenbahn
entstanden sei; und nach am. 29 ETrG (§ 84 ETrReg) ersirecke sich diese
Haftbarkeit auch auf das Verhalten ihrer Angestellten-Bemfungsinslanz :
L.Aligemeines Obligationen-sacht N° i. 9

Diese Ausführung verkennt die Bedeutung und Tragweite des Art. 41
ETrG. Derselbe befindet sich im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über
den Umfang der Schadenersatzpflicht der Eisenbahn aus dem Frachtvertrage
(am. 34 42 ETrG), und sein Inhalt steht im Gegensatze speziell zu den
vorausgehenden Vorschriften der Art. 34, 37 Abs. 1 und 40. Darin sind
für die Bemessung der Entschädigung bei Verlust, Beschädigung oder
verspäteter Ablieferung des Gutes als Regel gewisse feste An-

haltspunkte und scheinatische Beschränkungen aufgestellt und

Art. 41 bestimmt als Ausnahme hier, dass im Falle von Arglist oder grober
Fahrlässigkeit der Bahn einfach die Vergütung des vollen (nachweisbaren)
Schadens gefordert werden kann. Auch auf diese, gegenüber dem Regelfalle
erweiterte Haftung aber bezieht sich der in Art. 43 ETrG niedergelegte
allgemeine Grundsatz des Haftniigsausschluffes für nicht zulässiges
Transportgut, der hinsichtlich des Reisegepäcks nach Weisung des Art. 63
ETrG in § 28 Abs. 3 ETrReg seine besondere Ausgestaltung gefunden hat.
Durch diese letztgenannte Bestimmung wird also die Haftung der Bahn
schlechthin, auch für die Haftungsfälle der Art. 41 bezw. 29 EMG,
ausgeschlossen; denn auch in diesen Fällen handelt essich -entgegen
der Auffassung des Klägers, der diese Haftung als eine solche aus
selbständiger unerlaubter Handlung anzusehen scheint , gleich wie bei den
allgemeinen Vorschriften der Art. 110 ff
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 110 - Il terzo che soddisfa il creditore è per legge surrogato nei diritti di questo fino a concorrenza della somma pagata:
1  quando riscatta una cosa data in pegno per un debito altrui, sulla quale gli competa la proprietà od un diritto reale limitato;
2  quando il debitore ha partecipato al creditore che il terzo, che paga, deve prendere il posto del creditore.
. OR, um eine Haftung aus Vertrag,
die daher nicht Platz greift-, soweit eben die vertragsgemässe Haftung der
Bahn als Frachtführerin im Gesetze, wie speziell beim Reisegepäck durch §
28 Abs. 3 ETrReg mit Bezug auf Wertsachen, ausdrücklich ausgeschlossen
ist.

4. Gegenüber dem in zweiter Linie geltend gemachten Klagetitel des Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.

OR hat die Beklagte vorab die Einrede der Verjährung des Klageanspruches
erhoben, unter Hinweis darauf, dass die Klage nicht innert Jahresfrist
(Art... 69 Abs. 1 OR) angehoben worden sei, nachdem die Täterschaft
Aschwandens gemäss dessen Geständnis vom 25. Oktober 1907 festgestanden
habe. Die vom kantonalen Richter verworfene Einrede bedarf jedoch keiner
weitern Erörterung, da im übrigen die Anwendbarkeit des Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR auf
den vorliegenden Tatbestand mit der Vorinstanz zu verneinen ist. Freilich
können die Haftbarkeit aus einem be-

10 Oberste zivilgerichtsinsianz. l. Materiellrechfliche Entscheidungen.

stimmten Vertragsverhältnis und diejenige aus unerlaubter Handlung an
sich sehr wohl neben einander bestehen; denn, wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, vermag ein Verhalten, das sowohl gegen
eine spezielle vertragliche Verpflichtung, als zugleich auch gegen ein
allgemeines Gebot der Rechtsordnung verstösst, konkurrierende Ansprüche
des durch dieses Verhalten Geschädigten aus seinem Vertragsverhältnis
und aus dem Titel der selbständigen unerlaubten Handlung zu begründen
(siehe z. B. AS 26 II Nr. 13 S. 106 Und das dortige Zitatz vergl. auch
AS 35 II Nr. 54 Erw. 1 und 2 S. 424 ss.). Allein mit der Anerkennung der
grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Haftungsikom knrrenz ist natürlich
keineswegs gesagt, dass nicht auch eine gegenteilige gesetzliche Regelung
einschlägiger Verhältnisse möglich sei. Vielmehr muss jeweilen bei der
einzelnen Vertrag-Bart geprüft werden, ob der Gesetzgeber die Haftung aus
den zugehörigen Tatbeständen nicht etwa im Vertragsrechte erschöpfend habe
regeln wollen, und nur soweit eine solche Absicht nicht erkennbar ist,
kann die fragliche Haftungskonkurrenz in Betracht fallen. Diese Bedeutung
einer erschöpfenden Vorschrift hat nun die Vorinstanz mit Recht dem in
Rede stehenden Hastungsausschluss beigelegt Der § 28 Abs. 3 bestimmt
absolut, es werde für Beschädigung oder Verlust der darin genannten
Wertsachen, sofern sie mit Reisegepäck zur Beförderung aufgegeben
werben, eine Haftung nicht übernommen. Schon ihrem Wortlaute nach ist
somit anzunehmen, dass durch diese Bestimmung jede Haftung der Bahn
schlechthin ausgeschlossen werden wolle. Und diese wörtliche Auslegung
entspricht auch allein dem vernünftigen Sinne und Zwecke der Bestimmung.
Es ist nämlich zu beachten, dass speziell die Gefahr des Verlustes Von
Kostbarkeiten, die im Reisegepäck unter-gebracht werden, in der Hauptsache
auf der Möglichkeit ihrer Entwendung beruht, und dass die Gelegenheit
hier namentlich den eigenen Leuten (Angestellten) der Bahn, die das
Reisegepäck während seiner Beförderung oder auf den Stationen in ihrem
Gewahrsam haben, geboten ist. Die in § 28 ETrReg verfügte Nichtzulassung
von Kostbarkeiten zur Spedttion als Reisegepäck und die an diese Verfügung
geknüpfte Folge des Ausschlusses der Haftbarkeit der Bahn im Falle ihrer
Übertretung zielt offenbar gerade und hauptsächlichBerufungsinstanz:
1. Allgemeines Obligationenrecht. N° ?. H

auf die Vermeidung jener Diebstahlsgefahr und der bei gegebener Haftung
der Bahn damit verbundenen weitgehenden Schadensdrohung ab. Folglich
geht es schlechterdings nicht an, trotz dem Haftungsausschluss des § 28
Abs. 3 ETrReg die Belangung der Bahn für Delikte ihrer Angestellten auf
Grund des Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR zuzulassern weil anders ja der erörterte Zweck jene-s
Haftungsausschlufses im wesentlichen vereitelt würde. Für die Beiziehung
des Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR besteht aus dem Gebiete des Eisenbahntransportrechtes
Überhaupt kein Bedürfnis; denn die durch Art. 30 in Verbindung mit Art. 29
ETrG statuierte Haftbarkeit der Bahn aus dem Transportvertrage schliesst
den Haftungsbereich jener ausservertraglichen Haftungsbestimmung in sich,
und es ist auch aus diesem Grunde nicht einzusehen, dass der Gesetzgeber,
soweit er, wie gerade in § 28 EMR-eg, diese oertragsgemässe Haftung
ausdrücklich ausgeschlossen hat, an deren Stelle diejenige des Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.

OR hätte zulassen wollen. Demnach ist der Klageanspruch auch aus dem in
Rede stehenden Rechtstitel grundsätzlich zu verwerfen; ·

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der
II. Zivilkammer des bemischen Appellationshofes vom 17. Juni 1910,
soweit angefochter in allen Teilen bestätigt

2. Arrét du 20 janvier 1911 dans la cause Ganonne, dem. et rec., contre
Rossier, des. et im.

Concurrence déloyale (art. 50 GO}? Ne constitue pas un acte de cette
nature, au préjudice du fabricant des Pastjlles Valda nom enregistré
comme marque de fabrique , l'em ploi de la désignation Pastilles Alpha,
falcon Valda pour des pastilles ressemblant par leur forme, couleur et
composition ehimique aux pastilles Valda mais qui sont fahriquées et
misès en vénte par un autre fabricant.

A. _ H. Canonne fabrique des produits pharmaceutiques, notamment les
Pastilles Valda qu'il vend, tant en France qu'en Suisse, en boîtes de
105 grammes, an prix de i fr. 50
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 37 II 1
Data : 20. gennaio 1911
Pubblicato : 31. dicembre 1911
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 37 II 1
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : ZIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTlGE ÜIVILE +++_- Entscheidungen des


Registro di legislazione
CO: 62 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
110
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 110 - Il terzo che soddisfa il creditore è per legge surrogato nei diritti di questo fino a concorrenza della somma pagata:
1  quando riscatta una cosa data in pegno per un debito altrui, sulla quale gli competa la proprietà od un diritto reale limitato;
2  quando il debitore ha partecipato al creditore che il terzo, che paga, deve prendere il posto del creditore.
Parole chiave
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convenuto • danno • tribunale federale • valore • comportamento • oggetto di valore • furto • custodia parentale • atto illecito • autorità inferiore • direttiva • bagaglio • quesito • negligenza grave • casale • contratto di trasporto • diritto contrattuale • cioccolata • peso • riso
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