612 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

erlöses Anspruch, der im Verhältnis zum Betrag ihrer nach Abzug der
Verwaltungsund Verwertungskosten durch dasPfand gedeckten Forderung steht,
und es ist die Verteilung auf diefer Grundlage vorzunehmen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinn der Erwägungen begründet erklärt..

125. Entscheid vom 26. Dezember 1911 in Sachen graste-: Fautonatbann

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG: Unzuld'ssiglceit der Beschwerde gegenüber einer allgemeinen
Bekanntmachung des Beireibungsamles, die sich nicht als eine in einer
bestimmtenBetreibung vorgenommeneHandlung darstellt.

A. Der Vorsteher des Betreibungsund Konkursamtes des Kantons Basel-Stadt
erliess am 29. November 1911 imKantonsblatt folgende Bekanntmachung :

Nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB erstreckt sich die Pfandschaft eines ver pfändeten
Grundstückes auch auf die Mietoder Pachtzinsforderungen, die seit
Anhebung der Betreibung auf Verwertung- des Grundpfandes bis zur
Verwertung auslaufen.

Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandschaft erst wirksam, nachdem
ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht "worden ist.

Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, dass den Mietzinsschuldnern eine
derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an,. sei es bei bereits hängigen,
sei es bei erst einzuleitenden Grundpfandbetreibungen, zugestellt werde,
haben dem Betreibungsamt die Namen der Mieter, sowie die Höhe des
Mietzinses anzu geben. Das Betreibungsamt wird hieran den Mietern die
Ausforderung, bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, zukommen lassen.

Der Vorschuss für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhöht-mai.. _
,.si si .

und Konkurskammer. N° 125. 613--

B. Gegen diese Bekanntmachuug ergriffen am 29. Novemberbezw. am
2. Dezember Dr. Paul Hedinger, Prokurist der BaslerKantonalbank,
sowie dieses Bankinstitut selber die Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde, indem sie ausführten, die Anhebung Von Nachforschungen
über die Person der Mieter und Pächter, sowie Über die Höhe der Mietund
Pachtzinfe sei Sache des Betreibungsamtes und nicht des betreibenden
Grundpfandgläubigers; die bezügliche Arbeit aus diesen abzuwälzen,
sei unzweckmässig und gesetzwidrig

Jn formeller Beziehung wurde in der Beschwerde des Dr.

Paul Hedinger bemerkt, bei derartigen, an die Allgemeinheit

gerichteten Verfügungen des Betreibungsamtes sei jedermann zurBeschwerde
legitimiert und die Aufsichtsbehörde Übrigens auch von Amtes wegen
einzuschreiten verpflichtet

C. Durch Entscheid vom 11. Dezember 1911 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde erkannt:

1. Auf die Beschwerde des Herrn Dr. Hedinger wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Basler Kantonalbank wird als unbegründet abgewiesen.

Jn Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation wurde dieserEntscheid
damit begründet, dass die Basler Kantonalbank notorischerweise
Hypothekargläubigerin sei, während Dr. Hedinger für sich selber einen
bezüglichen Nachweis nicht erbracht habe.

D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehördehat die Basler
Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt,
mit dem Antrag:

Es sei unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz das Betreibungsamt
anzuweisen, für die bereits pendenten und die nach dem 1. Januar 1912
beginneuden Grundpsandbetreibungen der Basler Kantonalbank von Amtes
wegen die Namen der Mieter und die Mietzinsforderungen in Bezug auf die
Unterpfandsliegenschaften festzustellen, um die im Gesetz vorgeschriebenen
Anzeigen zu machen.

Über die Frage der Aktivlegitimation enthält die Rekursschrift keine
Bemerkungen.

614 c. Entscheidungen der schuldbetreibungsi

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Vor allem ist zu konstatieren, dass vor Bundesgericht nur noch die
Basler Kantonalbank, nicht auch Dr. Paul Hedinger, als Rekurspartei
auftritt. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, sich über die
Frage der Aktivlegitimation des Dr. Hedinger auszusprechen.

2. Was die Basler Kantonalbank betrifft, so hat diese nicht etwa
behauptet, dass sie bereits in einem konkreten Falle vom Betreibungsamt
aufgefordert worden sei, die in der Bekanntmachung vorgesehenen Angaben zu
machen, oder dass das Betreibungsamt sich bereits in einem konkreten Falle
geweigert habe, von sich aus die nötigen Erkundigungen einzuziehen. Ein
konkretes rechtliches Interesse der Rekurrentin ist somit nach deren
eigenen Darstellung noch nicht verletzt worden, sondern es befürchtet
dieRekurrentin lediglich, dass eine solche Rechtsverletzung in Zukunft
eintreten könnte, wobei übrigens immer noch die Möglichkeit vorhanden
ist, dass im einzelnen Falle das Betreibungsund Konkursamt trotz seiner
Bekanntmachung sich dazu entschliesst, die nötigen Erhebungen selber
vorzunehmen, oder auch, dass die kantonale Aufsichtsbehörde ihrerseits
in einem konkreten Fall anders entscheidet, oder endlich, dass der erste
Fall einer Anwendung des in der Bekanntmachnng aufgestellten Grundsatzes
überhaupt nicht die Rekurrentin, sondern einen andern Grundpfandgläubiger
betreffen wird. Unter diesen Umständen aber war die von der Basler
Kantonalbank gegen die Bekanntmachung als solche ergriffene Beschwerde
an die kantonale Aufsichtsbehörde verfrüht und es ist daher auch auf den
vorliegenden, gegen den Entscheid der kantonalen Behörde ergriffenen
Rekurs, weil er keine Verfügung im Sinne von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG betrifft,
nicht einzutreten. Gleichwie das Gesetz die Betreibungsund Konkursämter
nicht dazu verpflichtet, dem Publikum zum voraus ihre Ansicht über
die Erledigung zukünftiger Streitfälle mitzuteilen, so können auch die
Auffichtsbehörden durch eine Partei nicht gezwungen werden, sich über
die Richtigkeit solcher Ansichtsäusserungen auszusprechen; vielmehr sind
sie lediglich berechtigt, gegenüber betreibungsoder konkursamtlichen
Kundgebungen,und Konkurskammer. N° 126. 615

ofern diese als irrtümlich oder ungesetzlich erscheinen, von Amtes

wegen einzuschreiten. Im vorliegenden Falle hat sich jedoch die

kantonale Aufsichtsbehörde hier nicht veranlasst gesehen, undauch das
Bundesgericht hat keinen Grund, von sich aus eine Uberprüfung der vom
Betreibungsamt bekannt gegebenen Auffassung vorzunehmen. Demnach hat
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Reknrs wird
nicht eingetreten.

126. Arrèt du 26 décember 1911, dans la cause Brachet.

,Art. 93 LP: En cas de oontestation sur le montant d'un salaire, le
minimum indispensable au débiteur, et la quotité saisissable doivent etre
déterminés sur la base du Chiffre de salaire indiqué par le créancier. si

A. Le 28 octobre 1911 l'Office des poursuites de Genève a procédé,
sur la réquisition du recourant, à une retenue de 5 fr. par mois sur le
salaire de l'ouvrier ferblantier William Zimmermann, ce salaire ayant
été évalué à 5 fr. par jour ou 150 fr. par mois.

Le créancier recourut contre cette mesure, en alléguant que le salaire du
débiteur s'élevait a 6 fr. 50 par jour, au lieu de 5 fr. comme l'office
l'avait admis. Par conséquent il demandait à l'autorité de surveillance
d'ordonner la retenue du surplus du gain journalier déclaré .

Par décision du 9 décembre 1911, l'autorité cantonale a técarté le recours
par le motif qu'il résulte de l'enquéte faite que Zimmermann... gagne
150 fr. par mois .

B. C'est contre cette decision que Brachet a recouru en temps utile a la
Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal fédéral, en concluant
a la saisie du surplus ssdu gain déclaré de 5 fr. au lieu de 6 fr. 50
au minimum, solt-, ssainsi 1 fr. 50 par jour . _

C. L'autorité cantonale n'a pas présenté d'observatlons.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 612
Datum : 26. Dezember 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 612
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 612 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- erlöses Anspruch, der im Verhältnis


Gesetzesregister
SchKG: 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
ZGB: 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • kantonalbank • bundesgericht • frage • konkursamt • von amtes wegen • entscheid • kommunikation • auskunftspflicht • rechtsverletzung • requisition • basel-stadt • prokurist • richtigkeit • kantonale behörde • weiler • vorinstanz • grundpfand