564 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Gruppenpfändung der in Berneck betreibenden Gläubiger, handelt, so
war es also nicht richtig, für beide zusammen Kollokationsplan und
Verteilungsliste aufzustellen· Hieraus folgt, dass das Betretbungsamt
Luzern diese beiden Betreibungshandlungen Überhaupt nicht vorzunehmen
hatte, weil in Luzern nur die Betreibung eines einzigen Gläubigers,
des Wicki, durchgeführt wird und in Bezug auf dessen Einzelpfändung
die Aufstellung eines Kollokationsplanes und einer Verteilungsliste
selbstverständlich keinen Sinn hätte. Für die übrigen Gläubiger ist
Berneck Betreibungsort. Wenn daher für sie ein Kollokationsplan
aufzustellen wäre, so wäre hiefür nur das Betreibungsamt Berneck
zuständig. Das Betreibnngsamt Luzern hat bloss die Schlussrechnung
anzufertigen und demjenigen von Berneck zuzustellen, sowie diesem einen
nach der Deckung des Wicki allfällig übrig bleibenden Betrag zur Verfügung
zu stellen.

2. Abgesehen von der mehr formellen Frage der Anfertigung eines
Kollokationsplanes richtet sich die Beschwerde wohl hauptsächlich gegen
die Vornahme der Verteilung des gepfändeten Betrages. In dieser Beziehung
ist sie aber unbegründet. Mit Unrecht macht der Rekurrent geltend,
es bestehe noch Streit in Bezug auf den von Wicki geltend gemachten
Eigentumsanspruch Dieser hat ja vor Friedensrichteramt selbst erklärt,
es handle sich um einen Irrtum, indem er nur ein Pfändungsvorrecht habe
geltend machen wollen. Wenn daher Wicki wirklich eine Eigentumsansprache
geltend gemacht hätte, so hätte er mit dieser Erklärung darauf
verzichtet. Mit der Einwendung sodann, die Forderung des Wicki stehe
noch nicht fest, kann der Rekurrent nicht gehört werden. Wenn in einem
Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher
definitiv beseitigt worden ist, so kann der Schuldner in diesem Verfahren
den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr anfechten.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive abgewiesen....uss-si r :. ...

und Konkurskammer. N° 111. 565

111. Entscheid vom 2. geweint-er 1911 in Sachen gingen-.

Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
]Î. SchKG: Zulässigkeit der Einleitung einer einzzgen Be:
treibtng für mehrere einem Gläubiger gegenüber einemSchuldne; zustehende
Forderungen mit verschiedenem Zlnsbegznn, soweit dee Forderungen derselben
Betreibungsart unterliegen.

A. Die Rekurrentin stellte am 23. August 1911 beim Betreibungsamt
St. Gallen das Begehren um Betretbung eines Albert Güntensperger in
St. Gallen für folgende.Betrage:

1. Fr. 200 nebst Zins à 5 0/o seit 6. Januar 1902

2 200 à 5 0/0 6. 1903 3. 300 a 50x0 6. 1904 4. 300 a 5
0/0 6. 1905 5. 300 3 50/0 6. 1906 6. 300 a 50/0 6. 1907 7.
300 a 5 0/0 6. 1908 8. 300 a 50/0 6. 1909 9. 300 3 50/0 6.
1910 10. 300 3 50/0 6. 1911

11. 150 à 5 0o 6. Juli 1911

12. Fr. 60 als Kindbettund Taufkosten.· _

13. 120 Prozessentschädigung nebst Zins a 50/0 seit ' 7. Au ut 1911. ·
2 Als gFosrderungsgrund wurde für sämtliche Posten ein rechtskräftiges
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV. Abteilung d. d.

. ktober 1911 an e eben. _ 31Dîsem Vetreibungghggehren weigerte sich
vdas Betreibungsamt Folge zu geben, indem es der Gläubigerinlmitteilte
dass vdie Forderung in einem einzigen Betrag mit einheitltchem Zinsbegmn

en et.

anginle gegsen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde von der
untern Aufsichtsbehörde in dem Sinne abgewiesen, dass zwar nicht die
Zusammenziehung der verschiedenen Posten, wohl aber dte Einleitung von
13 verschiedenen Betreibungen verlangt werden könne.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Glaubigerm diesen
Entscheid weiterzog, wies die Beschwerde ebenfalls ab, jedoch

566 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

in dem Sinne, dass die 13 Posten in eine einzige Gesamtforderung mit
einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen seien.

Die Begründung beider kantonalen Entscheide ist aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich.

B. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, dd. 3;
Oktober 1911, hat Frau Jürgens rechtzeitig und sormrichtig den Rekurs an
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts ergriffen,
mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das
Betreibungsamt St. Gallen anzuhalten, das Betreibungsbegehren, so wie
es gestellt sei, zur Vollziehung zu bringen.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Rekurses

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Zunächst ist der Standpunkt der untern kantonalen Aufsichtsbehörde
zurückzuweisen, wonach die Verbindung verschiedener Forderungsposten zu
einer einzigen Betreibung praktisch nicht durchführbar sein soll, weil die
vom Betreibungsamt zu führenden Bücher, sowie die Formulare nicht dafür
eingerichtet seien. Es ist klar, dass, falls der Gläubiger von Gesetzes
wegen zur Vereinigung der verschiedenen Forderungen berechtigt ist,
dieses Recht nicht durch rein äusserliche Faktoren, wie die Dimensionen
der Betreibungsbücher und Formulare es sind, beeinträchtigt werden
kann. Übrigens dürfte jenen angeblichen technischen Schwierigkeiten mit
Leichtigkeit dadurch zu begegnen sein, dass in den Betreibungsbüchern
u. U. mehrere Kolonnen für eine und dieselbe Betreibung verwendet, und
dass den Formularen Beilagen hinzugefügt bezw. beigeheftet werden, wie
dies ja auch dann der Fall ist, wenn (vergl. BGE Sep.-Ausg. 12 Nr. 68°
und Jaeger, Kommentar HI. Auflage Anm. 8 zu Art. 70) für eine einzige
Forderung eine grössere Anzahl Gläubiger mit einem gemeinsamen Vertreter,
bezw. eine grössere Anzahl Schuldner mit einem gemeinsamen gesetzlichen
Vertreter vorhanden sind oder wenn (vergl. BGE Sep.-Ausg. 6 Nr.45W)
zur Erläuterung des Forderungsgrunde ein Rechnungsauszug beigelegt wird.

* Ges.-Ausg. 3518. 819 1'. Erw. 2. ** Id. 29 I S· 358.und
Konkurskammer. N° 111. 567

2. Dass bei der Verbindung mehrerer Forderungsposten zu einer einzigen
Betreibung der Betreibungsbeamte bezw. der Staat in einem berechtigten
Anspruch auf Erhebung mehrerer Gebühren verkürzt werde, wie die I. Instanz
des fernern geltend machte, ist eine petitio principii, da der Anspruch
auf Erhebung mehrerer Gebühren das Vorhandensein mehrerer Betreibungen
voraussetzt, die zu entscheidende Frage aber eben die ist, ob der
Gläubiger in einem Falle, wie dem vorliegenden, mehrere Betreibungen,
oder nur eine einzige, einzuleiten habe, _ während die mehr oder
weniger grosse Arbeit, die dem Amt in einem konkreten Falle durch eine
einzelne Vetreibung verursacht werden kann, bekanntlich auf die Höhe
der zu berechnenden Gebühren keinen Einfluss hat, der Gesamtbetrag der
in Betreibung gefetzten Forderungen aber bereits gemäss Art. 19 des
Gebührentarifs in angemessener Weise berücksichtigt werden kann. .

Übrigens würde die Arbeit des Betreibungsamtes gerade dann ohne jede
Not vergrössert und das Verfahren für die Parteien komplizierter und
kostspieliger gestaltet, wenn für sämtliche einzelnen Posten, obschon
sie auf einen und denselben Forderungsgrund zurückgehen, besonders
Rechtsvorschlag erhoben, besonders Rechtsöffnung, Pfändung, Verwertung
u. s. w. verlangt und dabei jedesmal (vom Rechtsvorschlag abgesehen)
mehrfache Gebühren bezahlt werden müssten.

3. Aber auch der Standpunkt der obern kantonalen Aufsichtsbehörde,
wonach der Gläubiger zwar berechtigt ist, die mehreren Forderungen
in einer einzigen Betreibung aufzugeben, jedoch nur unter Addierung
der verschiedenen Posten und unter Angabe eines einheitlichen
Zinsbeginnes kann nicht gutgeheissen werden. Diese Lösung ist schon
deshalb unannehmbar, weil dem Schuldner dadurch zugemutet würde,
Zinseszinsen zu bezahlen, zu welchen ihn der Gläubiger selber gar nicht
anhalten wollte. Hat auch der Gläubiger gemäss Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR das Recht,
vom Tage der Betreibung an für die verfallenen Zinsen wiederum Zinsen,
also Zinseszinfen, zu fordern, so kann er dazu doch selbstverständlich
nicht gezwungen werden, sondern er ist berechtigt, für jeden einzelnen
Posten nur vom Verfalltage dieses Postens bis zur Bezahlung, also nur
einfache Zinsen zu berechnen.

568 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Dass im Falle einer Betreibung für mehrere Posten mit verschiedenen
Verfalltagen das Betreibungsamt in die Lage kommen kann, mehrere
Zinsberechnungen vorzunehmen, ift wiederum kein Grund, um dem Amt die
ja sonst ihm obliegende Arbeit der Ausrechnung der Zinsen abzunehmen
und sie dem Gläubiger auszuerlegen. Ebenso wie gegenüber der untern
kantonalen Aufsichtsbehörde daran festgehalten werden musste, dass die
mit einer Betreibung für mehrere Schuldposten verbundene Mehrarbeit den
Betreibungsbeamten nicht zur Zerlegung der Betreibung berechtigt (oben
Erwägung 2), fo muss auch der obern kautonalen Aufsichtsbehörde gegenüber
betont werden, dass die betreffende Mehrarbeit, bezw. die Aussicht auf
eine solche, den Betreibungsbeamten nicht berechtigt, die sonst ihm,
dem Betreibungsbeamten, obliegende Arbeit der Zinsberechnung nun aus
einmal dem Gläubiger zuzuschieben.

Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der kantonalen
Aufsichtsbehörde die Zinsen nicht spätestens bei der Pfändung, sondern
erst anlässlich der Verteilung (vergl. Art. 144 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG und Art. 20
der Verordnung Nr. 1 des Bundesrates) zu berechnen sind und auch nur
in diesem spätern Zeitpunkt genau berechnet werden können, da ja vorher
der Endtermin des Zinsenlaufes nicht feststeht; bei der Pfändung dagegen
genügt eine ganz approximative Schätzung, wie der Pfändungsobjekte und
der mutmasslich noch entstehenden Kosten, so auch der mutmasslich noch
erlaufenden Zins en.

4. Kama demnach der Gläubiger, der gegenüber einem und demselben Schuldner
mehrere Forderungen mit verschiedenem Zinsbeginn besitzt, nicht angehalten
werden, hiefür mehrere Betreibungen einzuleiten oder die verschiedenen
Posten in eine einzige Gesamtforderung mit einheitlichem Zinsbeginn
zusammenzuziehen, bloss um dem Betreibungsbeamten Arbeit zu ersparen oder
gar um ihm den Bezug mehrfacher Gebühren zu ermöglichen, so ist dagegen
immerhin ein Vorbehalt für diejenigen Fälle zu machen, in denen es sich um
Forderungen handelt, die einer verschiedenen Betreibungsart unterliegen,
und für die daher notgedrungen verschiedene Betreibungen eingeleitet
werden müssen; desgleichen auch (vergl. Jaeger a. a. O. Anm. 8 zu
Art. 70) für den Fall der Geltend-und Konkurskammer. N° 112. 569

machung mehrerer Forderungen oder einer Solidarforderung seitens mehrerer
Solidargläubiger ohne gemeinsamen Vertreter, oder gegenüber mehreren
Solidarschuldnern, wenn diese keinen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter
besitzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen,
dem von der Rekurrentin eingereichten Betreibungsbegehren, so wie es
gestellt ist, Folge zu geben.

112. Arrèt Clu 2 novembre 1911 dans la cause Zanetti.

Art. 93 LP : Competence de l'autorité de surveillance pour statuer sur
l'insaisissabilité du salaire d'un débiteur poursuivi pour le paiement
d'une pension alimentaire fixée par le juge. Le minimum jndispensable
au débiteur est insaisissable quelle que soit la nature de la créanoe
qui fait l'objet de la poursuite.

A. A la suite d'un procès en divorce, Joseph Zanetti, employé a Genève,
a été condamné à payer à sa femme une pension alimeutaire de 30 fr. par
mois. Le recouvrement de cette pension a fait l'objet d'une poursuite
au cours de laquelle l'office des poursuites de Genève a saisi une somme
de 20 fr. par mois sur le salaire du débiteur.

B. Celui ci a porté plainte à l'autorité cantonale de surveillance en
concluant à l'annulation de la saisie. Il faisait valoir que son salaire
n'était que de 100 fr. par mois, qu'il dépensait 66 fr. par mois pour sa
pension, 25 fr. pour le loyer d'une chambre et 6 fr. pour le blanchissage
de son linge. Les 3 fr. qui restaient ne suffisaient pas pour l'achat
de ses vetements et pour ses menues dépenses.

L'autorité de surveillance a écarté le recours par les motifs suivants:
Il est constant que le montant de la pension alimentaire a été fixé par
le Tribunal après enquètes contra--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 565
Datum : 02. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 565
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 564 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- Gruppenpfändung der in Berneck betreibenden


Gesetzesregister
OR: 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
SchKG: 69 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • betreibungsbeamter • kollokationsplan • schuldner • rechtsvorschlag • zins • weiler • betreibungsbegehren • zahl • mehrarbeit • frage • gesetzliche vertretung • obliegenheit • stelle • solidargläubigerschaft • schuldbetreibung • wirkung • entscheid • begründung des entscheids • fälligkeit
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