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0. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETRElBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA
GHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

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106. @uticbeib mm 3. @Rtosset 1911 in Sachen Heqnin und Enböolithwerke

Legitimation Dritter zur Beschwerde, wenn sie sich auf die Verletzung
von durch das Schiildbetreibungsrecht geschützten Interessen
stützen. -Unzulässigheit einer Beschwerde gegenüber bloss in Aussicht
stehenden Massnahmen. Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
und 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG: Nichtigkeit einer am
Spezialforum des Arrestartes eingeleiteten Betreibang mangels einer
Verarrestierang von Vermögensobjehten.

A. G. Grolmann in Düsseldorf erwirkte bei der Arrestbehörde Olten sÜr
eine Forderung gegen Emil Sequin in Paris einen Arrestbefehl. Das
Betreibungsamt Olten, mit der Vollziehung des Arrestes beauftragt,
wollte allfällige bei den Euböoiithwerken A.-G. in Olten befindliche
Vermögensstäcke des Schuldners mit Arrest belegen, da dieser
Verwaltungsratspräsident der erwähnten Gesellschaft ist, fand aber
keine solchen vor. In der Arresturkunde ist denn auch kein Objekt als
verarrestiert aufgeführt, sondern sie enthält im wesentlichen bloss
die Erklärung des Direktor-s der Euböolithwerke, dass er nicht wisse,
ob Säquin die ihm übergebenen Aktien der Gesellschaft im Betrage von
45,000 Fr. noch habe, und dass diesem keine fälligen Forderungen an die
Gesellschaft zuständen Grolmann leitete dann für seine Forderung in

546 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Olten die Schuldbetreibung gegen Säquin ein. Eine Pfändung konnte
aber nicht vollzogen werden, weil das Betreibungsamt irgendwelche
Vermögensstücke auch jetzt noch nicht aufzufinden vermochte.
Die Pfändungsurkunde enthält nur die Bemerkung, der Direktor der
Euböolithwerke erkläre, dass die Gesellschaft keine Aktien besitze,
die Säquin gehörten, und dass dieser keine Forderungen gegen die
Gesellschaft habe.

B. Die Euböolithwerke und Säquin erhoben nun Beschwerde mit dem Begehren,
das Betreibung-samt Olten sei anzuweisen, die Betreibung einzustellen
und eine Publikation der fruchtlosen Pfändung zu unterlassen. Sie machen
folgendes geltend: Säquin habe keinen ordentlichen Wohnsitz, also auch
kein Betreibungssorum im Kanton Solothurn. Da der Arrest ergebe, dass er
dort auch keine pfändbaren Aktiven habe, so dürfe die Arrestbetreibung
nicht fortgesetzt werden. Ausserdem sei es nicht zulässig, in einer
solchen Betreibung einen definitiven Verlustschein auszustellen und
die Pfändung als fruchtlos zu pnblizieren. Es sei besonders angezeigt
worden, Séquin werde in der Publikation als Verwaltungsratspräsident der
Gesellschaft bezeichnet werden. Hierdurch würden die Euböolithwerke schwer
geschädigt. Sie hätten daher ein Interesse daran, dass die Bekanntmachung
unterbleibe, und seien also zur Beschwerde legitimiert. Diese erfolge
deshalb schon jetzt, weil, wenn eine Publikation der fruchtlosen Pfändung
stattgefunden habe, der Schaden nicht mehr gutgemacht werden könne und
daher eine Beschwerde keinen Sinn mehr hätte.

Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 9. September 1911 auf die
Beschwerde der Euböolithwerke werde nicht eingetreten und diejenige des
Säquin werde abgewiesen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen unter
Feststellung der Tatsache, dass der Arrest resultatlos verlaufen war,
aus: Die Euböolithwerke seien zur Beschwerdeführung nicht legitimiert,
weil eine direkte Beziehung ihrer angeblich verletzten Interessen zum
Vollstreckungsverfahren fehle. Die Betreibung gegen Säquin könne nicht
aufgehoben werden weil keine gesetzlichen Aufhebungsgründe vorlägen. Die
Beschwerde wegen der öffentlichen Auskündung der fruchtlosen Pfändung
sei verfrüht, weil in dieser Beziehung noch keine Verfügung des Betreib
nngsamtes vorliege. und Konkurskammer. N° 106. 547

C. Diesen Entscheid haben beide Rekurrenten rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen, indem sie ihr Begehren in dem Sinne
erneuerten, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Betreibung
einzustellen und unter keinen Umständen einen Verlustschein auszustellen,
der zur Publikation der fruchtlosen Pfändung berechtige

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, sind die Euböolithwerke
zur Beschwerde nicht legitimiert. Dritte, die weder als Gläubiger noch als
Schuldner beim Verfahren beteiligt sind, können nur dann gegen Verfügungen
in einer Betreibung Beschwerde erheben, wenn sie sich auf die Verletzung
von Interessen, ' die durch das Schuldbetreibungsrecht geschützt sind,
stützen. Diese Voraussetzung trifft in casu nicht zu. Selbst wenn dies
übrigens der Fall wäre, so hätte sich ja eine Beschwerde nur gegen die
Angaben über die Person des Schuldners und nicht gegen die Durchführung
der Betreibung richten können. Sind durch absichtliche Verwendung ihres
Namens bei der Bezeichnung des Schuldners sonst rechtlich geschützte
Interessen der Euböolithwerke verletzt, so steht diesen nur der Weg
einer Klage gegen den Gläubiger offen; denn dieser allein ist für die
Angaben zur Bezeichnung des Schuldners verantwortlich

2. Soweit sich die Beschwerde des Säquin gegen eine angeblich
beabsichtigte Ausstellung eines definitiven Verlustscheins und eine
damit zusammenhängende Publikation der fruchtlosen Pfändnng richtet,
ist sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfrüht. Selbst wenn
was nicht der Fall ist genügende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die
erwähnten Massnahmen in sicherer Aussicht ständen, so wäre eine Beschwerde
nicht zulässig; erst deren Vollziehung eröffnete dem Rekurrenten den
Beschwerdeweg. Gegen einen daraus entstehenden Schaden hätte dieser nur
das Mittel der Schadenersatzklage des Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG Die Aufsichtsbehörden
könnten höchstens auf Grund des Aufsichtsrechtes des Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG
zuständig sein, die Ausführung beabsichtigter Betreibungsmassnahmen
zn verhindern Wenn sie aber von dieser ihrer Kompetenz keinen Gebrauch
machen, so ist hiegegen eine Beschwerde an das

548 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

Bundesgericht nicht zulässig, weil ein Recht der Parteien darauf, dass
die Aufsichtsbehörden in dieser Weise einschreiten, nicht besteht.

3. Die Beschwerde des Séquin ist nun aber begründet, soweit sie sich
gegen die Durchführung der Betreibung überhaupt richtet. Es steht fest,
dass der vom Gläubiger verlangte Arrest nicht vollzogen worden ist. Der
Erlass eines Arrestbefehles ist nicht Vollzug eines Arrestes, sondern
bildet bloss dessen notwendige Voraussetzung und damit die Einleitung des
Arrestverfahrens. Vollzogen wird ein Arrest erst mit der Verarreftierung
von Vermögensstücken durch das Betreibungsamt. Wenn dieses daher nicht
irgend einen Gegenstand mit Beschlag belegt, ist ein Arrest überhaupt
nicht zustande gekommen Nun geht sowohl aus der Arrest-, als auch aus
der Pfändungsurkunde hervor, dass eine Verarrestierung irgendwelcher
Objekte nicht stattgefunden hat und auch die Vorinstanz stellt dies
fest. Jst somit der vom Gläubiger verlangteArrest nicht vollzogen worden,
so wurde das Betreibungsforum des Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG nicht begründet; denn
diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass für eine Forderung Arrest
gelegt sei (vergl. BGE 23 S. 1941). Da nun eine am Spezialforum des
Arrestortes eingeleitete Betreibung nur den Zweck hat, die mit Arrest
belegten Objekte zu verwerten, so kann eine ohne Vorhandensein solcher
Arrestgegenstände an einem andern als dem ordentlichen Betreibungsforum
eingeleitete Betreibung keinen Rechtsbestand haben. Sie ist mit andern
Worten nichtig und von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen
aufzuheben, gleich einer Arrestbetreibung, die sich auf einen nachträglich
aufgehobenen Arrest stützte (BGE Sep·-A. 9 S. 266; 11 S. 207*).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

1. Der Rekurs des (Smil Sequin wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
gegen ihn eingeleitete Betreibung Nr. 17,269 aufgehoben wird.

2. Der Rekurs der Euböolithwerke A.-G. wird abgewiesen

* Ges.-Ausg. 32 I S. 608 l'., 34 I S. 851.und Konkurskammer. N 107. 549-

107. Arrèt du 25 octobre 1911 dans la cause Deillon.

Art. 107 al. 2 LP: Pour que, en l'absence d'un prononcé dujuge ordonnant
la suspension de la poursuite, le procès en revendioation la suspende
ipso facto, il faut à tout le moins que,. dans l'esprit des parties,
il se rattache à cette poursuite et en constitue un incident.

A. Par commandement de payer n° 20132, du 26 mai 1908, Ruffilo Zanetti a
intenté une poursuite en réalisation d'hypothèque contre Gaètan Zanardi,
en vertu d'un crédit garanti har gardance de dam et pour une somme de
12497 fr. 70 cent.; les immeubles grevés étaientindiqués comme suit:
Articles 2793 CBB ; 2793 CCB; 2792 AB ; 2792 BB et 600du cadastre de la
commune de Fribourg.

Le domicile du débiteur étant inconnu, le commandement de payer lui a
été notifié par publication dans la Feuille officielle. Aucune opposition
n'est intervenne.

Par acte du 13 juin 1908, Célestin Deillon est devenu propriétaire de
certains des immeubles hypothéqués, Zanardi-, s'engageant à. les libérer
de la gardance de dam qui les grevait; Cette liberation n'a pas eu lieu.

Zanardi est tombé en faillite le 27 juin 1908. Zanetti est intervenu
dans cette faillite comme créancier hypothécaire pour la somme de 12,497
fr. 70. Sa production a été admise et portée au tableau de collocation.

'Le 13 aoùt 1908, Zanetti 3. avisé l'office que Célestin Deillon était
devenu propriétaire de certains des immeubles quifaisaient l'objet de la
poursuite n° 20132 ; il l'a invité en conséquence à. faire parvenir a
Deillon un double du commandement en réalisation de gage, conformément
à l'art. 153 LP. L'office, au lieu de se conformer à cette invitation,
a notifié a Deillon, le 14 aoùt 1908, un commandement de payer poursuite
n° 21807, indiquant Deillon comme débiteur poursuivi; sont mentionnés
comme immeubles hypothéqués les mémes immeubles qui étaient désignés
dans le commandement de payer n° 20132, è. l'exception de l'art. 600
qui était demeuré propriété de Zanardi.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 545
Datum : 03. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 545
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : av; ...; -_: 0. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETRElBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • schuldner • olten • fruchtlose pfändung • betreibungsamt • vorinstanz • bundesgericht • schaden • arrestbefehl • nichtigkeit • verlustschein • veröffentlichung • ausführung • solothurn • entscheid • benutzung • rechtlich geschütztes interesse • begründung des entscheids • anschreibung • gegenstand
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