50 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

und welche daher zugleich (sc. indirekt) auch zivilrechtliche Bedeutung
haben.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Duldung solcher indirekter
Einwirkungen nicht zivilrechtlicher Rechtssätze auf die Geltendmachung
gewisser vom Zivilrecht anerkannter Rechte u. U. zur Vereitelung
eines vom Zivilgesetzgeber erstrebten Fortschrittes führen kann, wie
z. B. die Duldung jener kantonalrechtlichen Beweisvorschriften, welche
für Forderungen von bestimmter Höhe nur den schriftlichen Beweis zulassen
und dadurch bis zum Jnkrafttreten des ZGB (vergl. dessen Art. 10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
) den
in Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
OR aufgestellten Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge
durchbrechen. In weitaus den meisten Fällen aber, und so auch im
vorliegenden Falle, handelt es sich bei jenen kantonalrechtlichen
Bestimmungen im Gegenteil um die Verwirklichung sozialer Ziele,
die sich der Staat als volkswirtschaftliche Einheit setzt und durch
öffentlichrechtliche Normen zu erreichen sucht, bis sie in die allgemeine,
auch für die Beziehungen der Privaten unter sich massgebende Rechtsordnung
übergehen, wofür z. B. gerade das Verbot der Konkurrenzklausel in
Lehrverträgen ein typisches Beispiel ist, da nunmehr auch in Art. 356
Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
des revidierten OR solche Konkurrenzklauseln direkt nichtig
erklärt werden. War aber, wie dargetan, eine Verletzung des Prinzips
der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts sogar da nicht
anzunehmen, wo durch prozessrechtliche Vorschriften des kantonalen
Rechts ein vom eidgenössichen Zivilrecht angestrebter Fortschritt mehr
oder weniger vereitelt wird, und könnten ähnliche Fälle sogar auch
noch in Zukunft vorkommen (da ja Art. 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZGB sich nur auf die erwähnten
Beweisvorschriften bezieht), so erscheint die Berufung auf jenes Prinzip
a fortiorj da unzulässig, wo umgekehrt das kantonale Recht innerhalb der
ihm gezogenen formellen Schranken gegenüber dem Bundeszivilrecht einen
Fortschritt realisiert, wie dies gerade im vorliegenden Falle zutrifft.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen.V. Derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. N° 11. 51

11. END-teil vom 30. März 1911 in Sachen Brunner gegen Jenaer-.

staatsrechtlichen Rekurs gegen eine bereits vollstreckte Verfügung;
inwieweit noch zulässig? Angeblicher Eingrifi in das Gebiet des OR und des
SchKG, sowie Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung, durch Anwendung
der Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Schuldbetreibungen ,
wonach der Einspruch des Mieters gegenüber einem vom Vermieter erwirkten
Hausausweisungsbefehl in der Form eines Rechtsdarschlags erfolgen muss,
ansonst der Räumungsbefehl ohne weiteres vollstreckt wird.

A. Im Kanton Aargau pflegt die Aufforderung zur Räumung von Wohnungen aus
den Tag der Beendigung des Mietverhältnisses in der Form einer durch das
Betreibungsamt zugestellten rechtlichen Anzeige stattzufinden, woraus
der Mieter, falls er die Zulässigkeit der Kündigung nicht anerkennen
will, dies in der Form eines Rechtsdarschlags (durch Erklärung an den
Weibel) zu tun hat, ansonst ohne weiteres die Ausweisung erfolgt. Die
gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Verfahren gründet, sind
die §§ 8 und 27 des kantonalen Gesetzes über die Schuldbetreibungen,
vom 10. März 1870, das in dieser Beziehung als noch in Kraft bestehend
betrachtet wird. Diese Paragraphen lauten:

§ 8: Die Auskündung, wo sie gesetzlich vorgeschrieben oder durch
Vertrag bedungen ist, sowie die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes
oder einzelner Teile hat nach Vorschrift der §§ 9, 11 und 13 dieses
Gesetzes zu geschehen. Eine andere Auskündung aber Aufforderung hat nur
dann Gültigkeit, wenn sich der Ausgeforderte schriftlich zur Annahme
(sc. bereit) erklärt hat.

§ 27: Ersolgt gegen die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes oder
eines Teiles kein Rechtsdarschlag, so kann die Ausweisung auf dem
Vollstreckungswege nach den Vorschriften der Prozessordnung verlangt
werden. .

B. Der Rekurrent war Mieter des Rekursbeklagten. Am 29. August 1910 liess
ihm dieser durch das Betreibungsamt eine rechtliche Anzeige zustellen,
in welcher er ihm die Wohnung

52 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

auf den 1. Oktober 1910 kündigte und ihn im Sinne von § 8 jenes kantonalen
Betreibungsgesetzes zur Räumung des Mietobjektes auf den genannten Tag
aufforderte. -

Der Rekurrent erwiderte am 1. September durch eingeschriebenen Brief,
dass er die Kündigung nicht annehme. Einen Rechtsdarschlag im Sinne von §
27 des zitterten Gesetzes erhob er nicht.

Da der Rekurrent am 1. Oktober die Wohnung tatsächlich nicht räumte,
erwirkte der Rekursbeklagte am 4. Oktober vom Bezirksamt Aarau einen
Hausausweisungsbefehl, durch den der Rekurrent aufgefordert wurde, die
Wohnung bis zum 10. Oktober zu verlassen, ansonst deren Ausräumung durch
das Bezirksamt vollzogen werde.

Eine gegen diesen Hausausweisungsbefehl gerichtete Beschwerde wurde
durch Beschluss des Regierungsrates vom 24. Oktober 1910, in Erwägung:

1. Dass Hans Feilner dem Beschwerdeführer die fragliche Wohnung
vermittelst rechtlicher Anzeige vom 29. August 1910 durch das
Betreibungsamt aus den 1. Oktober 1910 gekündigt hat und dass diese
rechtliche Mietaufkündung ohne Rechtsvorschlag geblieben ist;

2. dass diese Art der rechtlichen Mietaufkündung laut den immer noch in
Kraft bestehenden §§ 8 und 27 des aargauischen Schuldbetreibungsgesetzes
vom 10. März 1870 im Kanton Aargau zulässig ist, indem dort bestimmt
ist: Erfolgt gegen die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes oder
eines Teiles kein Rechtsvorschlag, so kann die Ausweisung auf dem
Vollstreckungswege nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verlangt
werden ;

3. dass infolgedessen die Beschwerde als eineunbegründete erscheint,
indem dem Charge-Brief des Beschwerdeführers, den dieser am 1. September
1910 dem Vermieter zugehen liess, feine rechtliche Bedeutung beigemessen
werden kann : abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates, wie auch gegen den
Hausausweisungsbefehl selber, richtet sich der vorliegende, rechtzeitig
und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs, der damit begründet
wird, dass die Anwendung der §§ 8 und 27V. Derogatorische Kraft des
eidgenössischen Rechts. N° 11. 53

eines kantonalen Betreibungsgesetzes auf die Kündigung von Mietverträgen
einen Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen Rechts (Obligationenrecht
und Betreibungsrecht), sowie auch einen Eingriff der Verwaltungsinstanzen
in das Gebiet der richterlichen Gewalt bedeute. Diese Eingriffe stellten
sich zugleich als Willkürakte dar. Der Rekurrent betont, dass seine
Ausweisung nicht wegen Nichtbezahlung des Mietzinses erfolgt sei, da er
diesen tatsächlich bezahlt habe.

D. Ein gleichzeitig gestelltes Begehren des Rekurrenten um Sistierung des
Vollzugs der Ausweisung ist durch Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten
vom 23. November 1910 abgewiesen worden. ·

E. Ein von Brunner ausserdem an den Grossen Rat des Kantons Aargau
gerichteter Rekurs ist von dieser Behörde am 24. November 1910 durch
Jnkompetenzerklärung erledigt worden.

Am 1. Februar 1910 hat darauf der Rekurrent die streitige Wohnung
tatsächlich geräumt.

F. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Rekursbeklagte haben
Abweisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Reknrrent die fragliche Wohnung am 1. Februar 1911
tatsächlich geräumt hat, könnte einer Aufhebung des bezirksamtlichen
Hausausweisungsbefehls vom 4. Oktober, bezw. des regierungsrätlichen
Entscheides vom 24. Oktober, nur noch insofern praktische
Bedeutung zukommen, als dadurch die Grundlage für einen allfälligen
Schadenersatzprozess geschaffen würde. Es gehört nun aber nicht zu den
Aufgaben des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs, derartige Borfragen
eines Zivilprozesses zu beantworten, sondern es ist ihre Entscheidung dem
in der Sache selber kompetenten Richter vorzubehalten. Schon aus diesem
Grunde, und weil irgend ein anderes rechtlich relevantes Interesse,
als dasjenige, das der Rekurrent an der Gutheissung einer allfälligen
Schadenersatzklage haben könnte, im vorliegenden Falle nicht in Betracht
kommt, könnte den Anträgen des Rekurrenten keine Folge gegeben werden.

2. Indessen erscheint der Rekurs auch materiell als unbegründet, und
zwar sowohl hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung

54 A. Staatsrechttiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

ber derogatorischen Kraft des cidgenössischen Rechts, als auch
hinsichtlich des angeblich begangenen Eingriffs in das Gebiet der
richterlichen Gewalt.

Allerdings sind die Miete Und das Schuldbetreibungsrecht bundesrechtlich
geregelt, sodass in diesen beiden Rechtsgebieten das kantonale Recht nur
noch insoweit Geltung beanspruchen kann, als es vom Bundesgesetzgeber
selber vorbehalten wurde. Im konkreten Falle handelte es sich nun
aber einerseits nicht um eine Frage des materiellen Mietrechts,
sondern um eine solche des Vollstreckungsrechts; anderseits ging der
zu vollstreckende Anspruch weder auf eine Geldzahlung, noch auf eine
Sicherheitsleistung Ein Eingriff in das Gebiet des Obligationenrechts oder
des Schuldbetreibuugsrechts liegt somit nicht vor. Mag es auch auffällig
erscheinen, dass zwei Bestimmungen eines kantonalen Gesetzes über die
Schuldbetreibungen zur Anwendung gebracht "wurden, so ergibt sich doch
ans dem Jnhalte der betreffenden Paragraphen (8 und 27), dass es sich
dabei in Wirklichkeit nicht (wie bei den meisten Übrigeu Bestimmungen
jenes Gesetzes) um Schuld' betreibung, sondern um die Vollstrecknng eines
Anspruchs auf Räumung eines Gebäudes handelt; die Vollstreckung solcher
Ansprüche aber wird vom eidgenössischen Rechte nur insoweit geregelt,
als die Räumung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses verlangt wird,
eine Voraussetzung, die jedoch gerade im vorlie-

genden Fall, nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten, nicht _

zutrifft. Und was das Verhältnis zum Obligationenrecht betrifft,
so ist dem Rekurrenten zwar zuzugeben, dass das kantonale Recht für
die in Art. 289 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 289 - 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
1    Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
2    Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
. OR vorgesehene Kündigung und für die Bestreitung
der Rechtsgültigkeit einer solchen Kündigung keine bestimmte Form
vorschreiben kann, da es sich dabei um ein Institut des Bundesrechtes
handelt; es ist jedoch zu beachtendass im vorliegenden Falle mit der
Kündigung zugleich eine Aufforderung zur Räumung der Wohnung verbunden
worden war, und dass diese Aufforderung bereits den ersten Schritt zur
Erekution des dem Vermieter zustehenden Anspruchs auf Rückerstattung
des Mietobjektes bildete. Es war daher in der Tat eine Frage des
kantonalen Vollstreckungsrechtes, in welcher Weise jene Aufforderung
zu erfolgen habe, und in welcher Form dagegen Einspruch erhoben werden
könne.V. Derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. N° 11. 55

3. Aus demselben Grunde, d. h. weil es sich um die Vollftreckung
eines Anspruchs und nicht um die Feststellung eines solchen handelte,
kann auch von einem Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt,
bezw. von einem Entzug des verfassungsmässigen Richters hier nicht
gesprochen werden. Auf den ersten Blick mag es freilich etwas befremden,
dass der Anspruch auf Räumung eines Lokals u. U. vollftreckt werden
kann, ohne vorher richterlich festgestellt worden zu sein. Allein
eine solche antizipierte Vollstreckung kommt auch anderwärts vor und
bildet sogar das dem eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetz selber
zu Grunde liegende System, indem auch in s einem Geltungsbereiche
die Existenz des zu vollstreckenden Anspruchs, nachdem einmal die
Betreibung angehoben ist, nur dann richterlich festgestellt wird,
wenn der Betriebene in einer bestimmten Form (Rechtsvorschlag) den
Entscheid des Richters verlangt. Eine verfassungswidrige Ausschaltung
der richterlichen Kognition kann hierin nicht gefunden werden, da ja
-von der Wechselbetreibung abgesehen der Rechtsvorschlag (bezw. der
Rechtsdarschlag, wie es im aargauischen Gesetze heisst) weder belegt,
noch auch nur motioiert zu werden braucht.

4. Was endlich den Vorwurf der Willkür betrifft, so kommt ihm nach
der Art, wie er in der Rekursschrift erhoben wurde, keine selbständige
Bedeutung zu; denn der Rekurrent erblickt einen Akt der Willkür einzig
darin, dass, wie er glaubt, in das Gebiet des Bundesrechtes, bezw. der
richterlichen Gewalt eingegriffen wurde, was aber eben, wie dargetan,
nicht der Fall ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 51
Datum : 30. März 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 51
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 50 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. und welche


Gesetzesregister
OR: 9 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
10 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
289 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 289 - 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
1    Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
2    Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
ZGB: 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • bundesgericht • rechtsvorschlag • kantonales recht • bundesverfassung • betreibungsamt • regierungsrat • tag • weiler • duldung • frage • brunnen • brief • entscheid • nichtigkeit • bewilligung oder genehmigung • miete • sicherstellung • einsprache • annahme des antrags
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