zu deren Behandlung- Dieses Begehren wurde abgewiesen. Darauf brachte der
Beklagte seine Antwort in der Sache selbst vor und schloss aus Abweisung
des klägerischen Rechtsbegehrens.
Am 28. November erklärte der Beklagte in beiden Prozessen die Reform,
und zwar rückwärts bis zum Schlusse der Klagebegründung (inbegriffen
die Erklärung punkto Anerkennung des Gerichtsstaudes)".
Am 6. Dezember erhob der Beklagte in beiden Prozessen die Einrede der
Jnkompetenz des berner Richters; das Zivil-Amtsgericht verwarf jedoch
diese Einrede mit Entscheid vom gleichen Tage.
B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BV gestützte staatsrechtliche Rekurs mit dem Rechtsbegehren, es sei
die Gerichtsstandseinrede zu schützen Und der angefochtene Entscheid
aufzuheben.
In der Rekursbegründung wird bemerkt, der Rekurrent habe die beiden Klagen
beantwortet, um dem Risiko zu entgehen, seine materielle Verteidigung
zu verwirken. Die am 28.November 1910 erfolgte Reformerklärung wird in
der Rekursschrift nicht erwähnt.
C. Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei wegen Nichterschöpsung des
kantonalen Jnstanzenzuges auf den Rekurs nicht einzutreten; eventuell:
er sei abzuweisen. -
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
6. dass der in der Praxis anerkannte Gerichtsstand der Zweigniederlassung
sich keineswegs, wie der Rekurrent geltend macht, nur auf Klagen
aus den von einer Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschästen, also
auf Kontraktsklagen, bezieht, sondern (vergl. BGE 30 I S. 297 und
die dortigen Zitatez ferner, betreffend Art. 625 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 625 |
vom 27. Dezember 1910 in Sachen Seidenstoffappretur A. G. c. ZürichD
überhaupt auf alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also
bei Auskunfteien speziell auch auf Entschädigungsklagen Dritter wegen
angeblicher Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Erteilung
einer ungünstigen Information seitens der Filiale;
* ASZGI S.632 f. Erw. 2 f.V. Derogatorische Kraft des eidgenössischen
Rechts. N° 10. 43
7. dass somit im vorliegenden Falle der Rekurs auch dann abzuweisen wäre,
wenn keine Anerkennung des bernischen GerichtsEstandes stattgefunden
hätte.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. Derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. Force dérogatoire
du droit fédéral.
10. einen vom 30. gnaxz 1911 in Sachen Theodor Yietz Zinchfolger gegen
Bunch.
Ein kantonales Gesetz kann zwar aus öfientlichrechtlichen Gesichts-punkten
die allfällig in Lehrvertro'igen vorkommenden Konkurrenz- klanseln nicht
schlechthin ungültig bezw. unverbindlich erklären; wohl aber kann auf
administrativem Wege, unter Androhung von .Disziplinarmassregeln, die
Ausmerzung einer Konkurrenzklausel aus einem konkreten Lehrcertrag
bel'ohlen, bezw. durch Gesetz ein für allemal die Aufnahme von
Konkurrenzklauseln in Lehrcertrc'ige verboten werden. -Andere Beispiele
zulässiger Einwirkungen des kantonalen Rechts auf die Entwicklung
obligationenrechtlicher lnstitute.
A. Am 4.5. März 1908 schloss die Rekurrentin mit dem minderjährigen
Max Wet) einen Lehrvertrag ab, der in seinem Art. 5 ein zeitlich und
örtlich beschränktes Konkurrenzverbot enthielt. Dieser Vertrag wurde,
ausser von der Rekurrentin, vom
Lehrling persönlich, sowie von dessen Vater unterzeichnet. Entsprechend
einer Bestimmung (è 3 Abs. 2) des zürch. Gesetzes betreffend das
Lehrlingswesen, vom 22. April 1906, sandte die
Rekurrentin der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein
Exemplar des Vertrages. .
Gestützt auf § 13 des erwähnten Gesetzes, welcher lautet:
Eine Vereinbarung, durch welche der Lehrling für die Zeit nach der
Beendigung des Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit
beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nicht zuläisig;
44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
forderte die Volkswirtschaftsdirektion die Rekurrentin, unter Androhung
von Disziplinarmassregeln (Überweisung an die Gerichte wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung), zur Streichung der Konkurrenzklausel auf.
Ein gegen diese Aufforderung gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni 1908 abgewiesen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma Theodor
Fierz Nachfolger am 17. Juli 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien dieser Entscheid
und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion,. sowie auch § 13
des zürch. Gesetzes betreffend das Lehrlingswesen Vom 22. April 1906,
aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses ist aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
C. Der-Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung des Rekurses
beantragt·
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da sich die Rekurrentin über Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
|
1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
sowie des Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
|
1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
auch des Grundsatzes der Gewaltentrennung, dagegen nicht etwa über
eine Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit beschwert, so ist das
Bundesgericht zur Anhandnahme des Rekurses kompetent. Dabei könnte zwar,
weil gegenüber dem kantonalen Lehrlingsgesetze als solchem die 60tägige
Rekursfrist längst abgelaufen ist, gegebenenfalls nur eine Aufhebung
des Regierungsratsbeschlusses vom 13. Juni 1908, sowie der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 27. Mai 1908, nicht auch der angesochtenen
Bestimmung des Lehrlingsgesetzes selber, in Betracht kommen. Dagegen
ist bei der Beurteilung des Rekurses die Frage der Verfassungmässigkeit
jener Gesetzesbestimmung immerhin als Präjudizialfrage zu prüfen.
2. (Ausführung, dass keine Willkür rorliege.)
3. Was den behaupteten Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen
Zivilrechts betrifft, so ist der Rekurrentin zuzugeben, dass nach dem
Grundsätze der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber
dem kantonalen Recht der kantonale Gesetzgeber nicht befugt ist, die
in Lehrverträgen stipulierten Konkurrenz-V. Derogatorische Kraft des
eidgenössischen Rechts. N° 10. 45
klauseln unverbindlich zu erklären. Denn als Unteroder Abart des
Dienstvertrages (vergl. BGE 28 II S. 458 Erw. 5, sowie Art. 319 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
des revid. OR) untersteht der Lehrvertrag, soweit seine zivilrechtlichen
Wirkungen in Betracht kommen, ausschliesslich dem Bundesgesetz über das
Obligationenrecht. Allerdings gibt es eine Anzahl Fälle, in denen die
Kantone befugt sind, aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten in eine vom
Obligationenrecht geregelte Materie einzugreifen, und zwar u. U. geradezu
mit zivilrechtlicher Wirkung. So wurde insbesondere stets angenommen
(vergl. BGE 20 S. 1087, 22 S. 576 Erw. 3, 25 II S. 572 Erw. 1, 33 II
S. 316 Erw. 2), dass ein kantonales Wuchergesetz bestimmte, an sich dem
Gebiet des OR angehörende Rechtsgeschäfte nicht nur unter Strafe stellen,
sondern ausserdem auch nichtig erklären könne, wie dies z. B. in Art. 2
des zürch. Gesetzes vom 27. Mai 1883 (zürch. Ges.-Slg. Bd. 21 S. 10
ff.) geschieht, während allerdings andere Kantone (z. B. Basel-Stadt in §
152 a-d @trssei.) sich mit der Bestrafung des Wuchers begnügen. Ebenso
ist es wohl auch als zulässig zu betrachten, dass ein Kanten gewisse, von
öffentlichen Beamten entgegen einein ausdrücklichen Verbot des kantonalen
Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig erkläre, wie z. B. Bern
in § 3 des Gesetzes betreffend die Amtsund Gerichtsschreibereien, vom
24. März 1878 (Ges.-Slg. Bd. 17 S. 82 ff; vergl. dazu Reichel, Kommentar
z. ZGB, Anm. 6 zu Art. 6), und Waadt, in Art. 1127 seines Gotte civil
(vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht III, S. 667). Solche, ins Gebiet
des leigationenrechts übergreifende Bestimmungen des kantonalen Rechts
sind indessen grundsätzlich doch nur insoweit zulässig, als sie durch
einen im Obligationenrecht selber enthaltenen Vorbehalt des kantonalen
Rechts gedeckt sind, wie z. B. die Wuchergesetzgebung durch Art. 83,
die Regelung der Anstellungsverhältnisse der öffentlichen Beamten
durch Art. 349, die Bestimmungen über ihre Schadenersatzpslicht
durch Art. 64, die Bestimmungen über gewerbsmässige Vermittlung von
Geschäften durch Art. 405, diejenigen über die Verwirkung von Rechten
infolge Nichtanmeldung bei öffentlichen Auskündigungen durch Art. 161,
diejenigen über Forderungen aus dem Kleinvertrieb geistiger Getränke
durch Art. 231
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 231 - 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden. |
|
1 | Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden. |
2 | Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird. |
Vorbehalt im OR nicht zu finden ist, so muss dem
46 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
kantonalen Gesetzgeber die Befugnis abgesprochen werden,
ausöffentlichrechtlichen Gesichtspunkten die allfällig in Lehrverträgen
vorkommenden Konkurrenzklauseln schlechthin un gültig oder unverbindlich
zu erklären.
Ebensowenig lässt sich eine solche Kompetenz der Kantone ausdem
Vormundschaftsrecht herleiten. Allerdings wäre es an sich denkbar gewesen,
dass ein Kanton innerhalb der Schranken seinervormundschaftlichen Hoheit
die Gültigkeit von Lehrverträgen, sofern sie (was tatsächlich-fast
immer der Fall ist) minderjährige Personen betreffen, an bestimmte
vormundschaftliche Requisite geknüpft und dabei insbesondere
den Lehrverträgen mit Konkurrenzklauseln dies Genehmigung ein für
allemal versagt hätte, gleich wie ja nunmehr auch das schweizerische
Zivilgesetzbuch das Verbot des Ab-- schlusses gewisser Rechtsgeschäfte
zu Lasten eines Bevormundeten (Art. 408) im Vormundschaftsrecht enthält,
wobei sich übrigens aus einer Vergleichung des Art. 408 mit Art. 421
ergibt, dass damit (trotz des Ausdrucks dürfen keine) offenbar zugleich
die Richtigkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte ausgesprochen werden
wollte, da es nur im Falle ihrer absoluten Richtigkeit überflüssig
erscheinen konnte, ihre Gültigkeit (wie diejenige der in Art. 421
aufgezählten Geschäfte) von der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
abhängig zu machen. Von diesem Gesichtspunkte aus ist es daher
erklärlich, dass der Bunderat in seinen beiden Botschaften zum revidierten
Obligationenrecht (BBl. 1905 II S. 34, 1909 III S. 744) von einer bishin
bestehenden Geltung des kantonalen Vormundschastsrechtes im Gebiete
des Lehrvertrages sprechen konnte. Die im vorliegenden Falle umstrittene
Bestimmung des kantonalen Rechts gibt sich nun aber schon äusserlich nicht
alseine Bestimmung des Vormundschastsrechts, sondern als eine solche des
Gewerberechts, und sie will auch zweifellos nicht nur für die im Kanton
Zürich bevormundeten, sondern für alle im Kanton Zürich in die Lehre
tretenden Minderjährigen gelten, wie sie umgekehrt für die allenfalls im
Kanton Zürich bevormundeten, aber in auswärtigen Geschäften als Lehrlinge
untergebrachten Minderjährigen offenbar nicht gelten will. Es handelt
sich also hier ebensowenig um eine vormundschaftliche Bestimmung, wie
z. B. bei dem in Art. 356 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
|
1 | Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
2 | Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken. |
3 | Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln. |
4 | Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig. |
das ebenfalls und wohl absichtlich nicht ins Vormund-V. Derogatorische
Kraft des eidgenössischen Rechts. N° 10. 47
schaftsrecht aufgenommen, d. h. nicht dem Art. 408
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
|
1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
sondern anlässlich der Regelung des Dienstvertrages aufgestellt wurde.
4. Kann nach dem Gesagten § 13 des zürch. Gesetzes betreffend das
Lehrlingswesen, weil das OR keinen bezüglichen Vorbehalt aufweist und
es sich dabei auch nicht um eine Bestimmung des Vormundschaftsrechts
handelt, keine zivilrechliche Wirkung (im Sinne derRichtigkeit der
Konkurrenzklausel) beanspruchen, so fragt es sich dagegen, ob er nicht als
blosses, an die Gewerbetreibenden gerichtetes Verbot, d. h. als Verbot der
Aufnahmevon Konkurrenzklauseln in Lehrverträge, aufrecht erhalten werden
könne, bezw. ob nicht, wie das im vorliegenden Falle geschehenist, auf
administrativem Wege die Ausmerzung einer Konkurrenzklausel aus einem
konkreten Lehrvertrag befohlen werden könne.
Mit Recht hat der Regierungsrat in feiner Rekursantwort darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Regelung des Lehrlingswesens in
erster Linie um öffentlichrechtliche Gesichtspunkte handelt. Es ergibt
sich dies u. a. deutlich aus den Bestimmungen über die Leitung der
beruflichen Ausbildung des Lehrlings (è 5Abs. 1), über seine Verwendung
zu andern als beruflichen Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1, letzter Satz),
über die Lehrlingsprüfungen (gg 19 24), über die Dauer der Arbeitszeit
und über die Sonntagsrnhe (§§ 7 10 und § 11 Abs. 1, letzter Satz), über
die Verpflichtung des Lehrlings zum Besuch von Fortbildungsschulen
und die Verpflichtung des Meisters, ihm den Besuch dieser Schulen
zu ermöglichen (§ 11 Abf. 1), usw Alle diese Vorschriften gehören dem
öffentlichen Rechte, insbesondere der Gewerbepolizei an und haben mit dem
Zivilrecht, insbesondere dem Obligationenrecht,. nichts zu tun. Wenn
nun im Zusammenhange mit diesen gewerbepolizeilichen Vorschriften
u. a. bestimmt wird, eine Vereinbarung, durch welche der Lehrling für die
Zeit nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen
Tätigkeit beschränkt werde (Konkurrenzklausel), sei nicht zulässig,
so qualifiziert sich auchdiese Bestimmung zweifellos in erster Linie
wenigstens als eine solche des öffentlichen Rechts. Grund und Zweck des
staatlichen Eingreifens sind hier sowohl der spezielle Gesichtspunkt
der Ausbildung eines tiichtigen Gewerbestandes, als auch namentlich·
'48 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
das in allen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens immer mehr
hervortretende Bestreben des Staates, den ökonomisch Schwachen gegenüber
allfälligen Ausbeutungeu durch den wirtschaftlich Stärkern in Schutz
zu nehmen. Von diesem doppelten Gesichtspunkte aus erscheint § 13 des
zürcherischen Lehlingsgesetzes insoweit gültig, als er einerseits nicht
in eidgenössisches öffentliches Recht insbesondere nicht in das Gebiet
des eidg. Fabrikgesetzes übergreift, und als ihm anderseits auch nicht
etwa obligationenrechtliche Wirkungen zugeschrieben werden. Ersteres
ist jedoch im vorliegenden Falle nicht behauptet und wäre auch nicht
vom Bundesgericht, sondern vom Bundesrat zu entscheiden. Was aber
das Verhältnis zum OR betrifft, so genügt es, zu konstatieren, dass
im konkreten Falle das im Vertrage zwischen der Rekurrentin und ihrem
Lehrling Mar Weh enthaltene Konkurrenzverbot nicht als zivilrechtlich
unverbindlich erklärt, sondern dass der Rekurrentin bloss unter
Androhung von Disziplinarmassregeln befohlen wurde, diese Klausel
zu streichen. Wenn nun auch mit einem solchen Befehl offenbar das
gleiche Resultat erstrebt werden will und in Wirklichkeit wohl meist
ungefähr die gleiche Wirkung erzielt wird, wie durch eine eigentliche
Nichttgerklärung der beanstandeten Konkurrenzklausel, so kann doch eine
Missachtung der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber
dem kantonalen Recht oder ein Übergriff der Administrativbehörde in das
Gebiet der richterlichen Gewalt darin ebensowenig erblickt werden, wie
in zahlreichen andern Geboten und Verboten, durch die ebenfalls indirekt
auf ein zwilrechtliches, insbesondere obligationenrechtliches Verhältnis
eingewirkt, aber doch nicht direkt ein bestehendes Forderungsrecht
aufgehoben, bezw. als nicht eristierend erklärt, oder ein nicht
bestehendes geschaffen bezw. als existierend erklärt wird. Es kommen hier
z. B. in Betracht: die Bestimmungen über Verwirkung des prozessualen
Klagerechts infolge Unbenutzten Ablaufs einer Propokationsfrist
(vergl. BGE 24 I S. 656 f. Erw. 2); der Ausschluss des Zeugenbeweis es
für Forderungen von bestimmter Höhe (vergl. Zeitschr. f. schw. R. 24
S. 502 ff., Burckhardt, Kommentar der BV S. 655 u. die dortigen Zitate);
die Bestimmungen, wonach nicht gestempelte Urkunden, sofern sie nach
dem Gesetz zu stempeln gewesen wären, vom Richter erst berücksichtigt
werden dürfen, wenn sowolh die Stempelgebühr alsV. Derogatorische Krafl
des eidgenössischen Rechts. N° 10. 49
auch die Stempelbusse entrichtet ist (vergl. z. B. Art. 31 des
waadtl. Stempelgesetzes vom 11. November 1889, Ges.-Slg. {Bd. 6 S. 467
sf.); die Bestimmungen gewisser kantonaler Gesetze über die Form der
Aufforderung zur Räumung von Mietlokalitäten (nicht identisch mit der nach
Art. 289
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 289 - 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist. |
|
1 | Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist. |
2 | Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss. |
gegenüber solchen Aufforderungen (vergl.'le Urteil des Bundesgerichts
vom heutigen Tage i. S. Brunner c. Feilner, Erw. 2); das Verbot des
Verkaufs gewisser Sachen auf öffentlichem Markte oder durch Hausierer (§§
3 und 6 des zürch. Gesetzes vom 18. Juni 1880, Ges.-Slg. Bd. 20 S. 164);
das Verbot des Abschlusses von Termingeschäften mit bestimmten Kategorien
von Personen (§ 10 des zürch. Gesetzes betr. den gewerbsmässigen Verkehr
mit Wertpapieren, vom 31. Mai 1896; ähnlich § 16 des Kommissionsentwurfes
vom 10. Februar 1911; vergl. über das Verhältnis zum OR: BGE 34 II S. 686
f. Erw. 3); das an die gewerbsmässigen Pfandleiher erlassene Verbot der
Belehnung gewisser Gegenstände (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom
29. Juni 1904 i. S. Wolff c. Neuchàtel, Erw. 2); die in einem Gesetz
betreffend den unlautern Wettbewerb (baselstädtisches Gesetz vom
11. Oktober 1900 § 2) enthaltene Bestimmung, dass es untersagt sei,
den Verkauf einer mit Preisangabe ausgeschriebenen und ausgestellten
Ware zu dem angegebenen Preise zu verweigern (vergl. dazu Reichel,
Kommentar zum ZGB, Anm. 2 zu Art. 6); die Aufstellung von Preistarifen
für gewisse im Dienste des öffentlichen Verkehrs stehende Gewerbe, oder
von Lohntarifen mit fakultativer Gültigkeit für alle Gewerbe (vergl. BGE
26 I S. 326 Erw. 3 und 4), usw. Endlich ist noch speziell hinsichtlich
des Dienstvertrages und ganz speziell hinsichtlich des Lehrvertrages auf
die von H asner, Anm. 2 zu Art. 338
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. |
|
1 | Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. |
2 | Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211 |
Kommentaren zum ZGB (Gmür, Anm. 2 zu Art. 6, Reichel, Anm. 2 zu Art. 6,
Eugen Curti, Anm. 2 zu Art. 6) weiterhin als zulässig betrachteten
gewerbepolizeilichen Bestimmungen zu verweisen, durch welche, wie Hafner
hervorhebt, die Freiheit des Dienstvertrages eingeschränkt- wird, * Nr,
M bien-aeb.A8 37 I 1911 4
50 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
und welche daher zugleich (sc. indirekt) auch zivilrechtliche Bedeutung
haben.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Duldung solcher indirekter
Einwirkungen nicht zivilrechtlicher Rechtssätze auf die Geltendmachung
gewisser vom Zivilrecht anerkannter Rechte u. U. zur Vereitelnng
eines vom Zivilgesetzgeber erstrebten Fortschrittes führen kann, wie
z. B. die Duldung jener kantonalrechtlichen Beweisvorschriften, welche
für Forderungen von bestimmter Höhe nur den schriftlichen Beweis zulassen
und dadurch bis zum Jnkrafttreten des ZGB (vergl. dessen Art. 10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. |
|
1 | Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. |
2 | Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. |
in Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. |
|
1 | Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. |
2 | Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. |
durchbrechen. In weitaus den meisten Fällen aber, und so auch im
vorliegenden Falle, handelt es sich bei jenen kantonalrechtlichen
Bestimmungen im Gegenteil um die Verwirklichung sozialer Ziele,
die sich der Staat als volkswirtschaftliche Einheit setzt und durch
öffentlichrechtliche Normen zu erreichen sucht, bis sie in die allgemeine,
auch für die Beziehungen der Privaten unter sich massgebende Rechtsordnung
übergehen, wofür z. B. gerade das Verbot der Konkurrenzklausel in
Lehrverträgen ein typisches Beispiel ist, da nunmehr auch in Art. 356
Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
|
1 | Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
2 | Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken. |
3 | Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln. |
4 | Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig. |
erklärt werden. War aber, wie dargetan, eine Verletzung des Prinzips
der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts sogar da nicht
anzunehmen, wo durch prozessrechtliche Vorschriften des kantonalen
Rechts ein vom eidgenössichen Zivilrecht angestrebter Fortschritt mehr
oder weniger vereitelt wird, und könnten ähnliche Fälle sogar auch
noch in Zukunft vorkommen (da ja Art. 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 10 |
Beweisvorschriften bezieht), so erscheint die Berufung auf jenes Prinzip
a foistiori da unzulässig, wo umgekehrt das kantonale Recht innerhalb der
ihm gezogenen formellen Schranken gegenüber dem Bundeszivilrecht einen
Fortschritt realisiert, wie dies gerade im vorliegenden Falle zutrifft.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen.V. Derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. N° 11. 51
11. garten vom 30. gum 1911 in Sachen glruuuer gegen Milner.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen eine bereits vollstreckte Verfügung;
inwieweit noch zulässig.? Angeblicher Eingrifi in das Gebiet des OR und
des SchKG, sowie Verletzung des Prinzips der Gewallentrennung, durch
Anwendung der Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Schuldbetrei
(Jungen , wonach der Einspruch des Mieters gegenüber einem vom Vermieter
erwirkten Hausausweisungsbefehl in der Form eines Rechtsdarschlags
erfolgen muss, ansonst der Raumungsbefehl ohne weiteres vollstreekt wird.
A. Im Kanton Aargau pflegt die Aufforderung zur Räumung von Wohnungen auf
den Tag der Beendigung des Mietverhältnifses in der Form einer durch das
Betreibungsamt zugestellten rechtlichen Anzeige" stattzufinden, woran
der Mieter falls er die Zulässigkeit der Kündigung nicht anerkennen
will, dies in der Form eines Rechtsdarschlags (durch Erklärung an den
Weibel) zu tun hat, ansonst ohne weiteres die Ausweisung erfolgt. Die
gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Verfahren gründet, sind
die §§ 8 und 27 des kantonalen Gesetzes über die Schuldbetreibungen,
vom 10. März 1870, das in dieser Beziehung als noch in Kraft bestehend
betrachtet wird. Diese Paragraphen lauten:
§ 8: Die Aufkündung, wo sie gesetzlich vorgeschrieben oder durch
Vertrag bedungen ist, sowie die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes
oder einzelner Teile hat nach Vorschrift der §§ 9, 11 und 13 dieses
Gesetzes zu geschehen. Eine andere Aufkündung oder Aufforderung hat nur
dann Gültigkeit, wenn sich der Aufgeforderte schriftlich zur Annahme
(sc. bereit) erklärt han
§ 27: Ersolgt gegen die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes oder
eines Teiles kein Rechtsdarschlag, so kann die Ausweisung auf dem
Vollstreckungswege nach den Vorschriften der Prozessordnung verlangt
werden
B. kOer Rekurrent war Mieter des Rekursbeklagten. Am 29. August 1910 liess
ihm dieser durch das Betreibungsamt eine rechtliche Anzeige zustellen,
in welcher er ihm die Wohnung