380 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Vorgängen unter einer gemeinsamen Überschrift (Allerlei Kriseliges
bezw. Unerfreuliches) zusammenbehandelt worden ; allein die Rekurrenten
haben dabei gerade den Gegensatz zwischen verdientem und unverdientem
Unglück hervorgehoben und ausdrücklich betont, dass jene beiden
Fabrikanten tüchtige und ernsthafte Geschäftsleute seien, die ihr
Metier verstehen und keineswegs ungebührlichen Aufwand trieben, die aber
durch gewissenlose Kunden in Russland und Polen in raffinierter Weise
um den Gegenwert der dorthin gelieferten Ware gebracht worden seien,
deshalb würden sie auch gewiss leicht Hilfe finden, um sich wieder zu
konsolidieren. Es ist also hier nicht etwa nur die für die Betroffenen
ungünstige Seite der Angelegenheit hervorgekehrt worden, sondern die
Rekurrenten haben sich bestrebt, dem Publikum eine möglichst objekive
Darstellung und eine möglichst wohlwollende Beurteilung des Falles zu
gehen. Jst es nun auch nicht Sache des Bundesgerichts, hieraus einen
Schluss auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Tatbestandes der
Beschimpfung bezw. der Kreditschädigung zu ziehen, so ergibt sich daraus
doch jedenfalls soviel, dass hier die Presse nicht ihrer normalen Funktion
eutfremdet und zur Erreichung irgend eines privaten Zweckes, zu dem der
Autor sich nicht offen zu bekennen wagte, missbraucht worden ist, sondern
dass im Gegenteil das vorliegende kantonale Urteil die Zweckbestimmung und
das Wesen der Presse verkennt, indem es ihr diejenige Bewegungsfreiheit
nehmen möchte, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf.

5. Da nach den vorstehenden Ausführungen der Rekurs auf alle Fälle
wegen Verletzung der Pressfreiheit gutzuheissen ist, braucht auf den
Beschwerdegrund der Willkür nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen,
und es werden die Urteile des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 1910, soweit sie
sich auf die Rekurrenteu beziehen, aufgehoben[Il Pressfreiheit. N° 77. 381

77. Ali-teil vom 20. September 1911 in Sachen Gutknecht gegen Yenuiugex
und Hans-prim-

Veo-gl. die Inhaltsangabe zu Nr. 76".

Recht und Pflicht der Presse, über (zufällige Vorgänge in der Verwaltung
des Staat-shaushaltes Aufklärung zu verlangen und dabei u. U. die Frage,
ob das Interesse des Staates stets genügend gewahrt werde, in einer
bestimmten Richtung zu präzisieren (Erw. 2 und 3).

Inwieweit ist bei Rekursen wegen Verletzung der Pressfreiheit
die vorherige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
erforderlich.? Inwieweit besteht ein solcher Instanzenzug im. Kanton
Freiburg .? (Erw. 1.)

A. Der Rekurrent ist verantwortlicher Redaktor der in Murten erscheinenden
Zeitung Der Murtenbieter.

Der Rekursbeklagte Nr. 3 ist Verwalter der kantonalen Strafkolonien
Bellechasse und Erlenhof. Der Rekursbeklagte Nr. 2 ist Unterverwalter
dieser Anstalten. Tatsächlich wird die Verwaltung des Erlenhof
ausschliesslich von Schwab, diejenige von Bellechasse dagegen mehr oder
weniger selbständig von Benninger besorgt. Beide Anstalten pflegen unter
dem gemeinsamen Namen Bellechasse zusammengefasst zu werden.

Der Rekursbeklagte Nr. 2 ist der Sohn von Verwalter Fritz Schwab, und der
Rekursbeklagte Nr. 1 der Vater von Verwalter Joh. Benninger. Ausserdem
ist der Rekursbeklagte Nr. 2 der Schwiegersohn von Fritz Schwab und der
Schwager von Alfred Schwab.

B. Am 1. Februar 1908 erschien im Freiburger ln--

. dépendant ein Artikel über die Einweihung des dem "Cercle

catholique de Fribourg im neuen Staatsbankgebäude eingeräumten
Lokales. Dieser Artikel enthielt folgenden Passus:

e On y aura célébré la complaisance avec laquelle la Banque d'Etat
s'est empressée de racheter au Consortium l'ancien Hötel des Merciers,
1a facilité encore plus grande qu'elle & mise à louer son café et son
second étage au Cercle catholique. De semblables operations ne doivent
pas présenter de grandes difficultés, quand le vendeur s'iden-

382 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

tifie avec l'acheteur, le bailleur avec le locataire. Les deux parties
représentées par les mémes personnes, mais sous des titres différents,
se font; naturellement des prix d'amis.

( 'Quels ont, dans le cas particulier, pu etre ces prix? C'est une
question que le public a certainement le droit de se poser, puisqu'il
s'agit d'un bàtiment de l'Etat, d'un édifice qui appartient en somme
à l'ensemble des citoyens du pays'et a été construit avec leurs deniers.

On ne nous a évidemment exhibé ni contrat, ni compte, ni devis. Nous
en serons réduits a de simples conjectures et si nous nous trompons,
le moniteur du gouvernement se chargera certainement de rectifier
nos erreurs.

Nous pouvons admettre que le nouvel Hotel de la Banque a coùté au pays,
en chiffres ronds, un million et demi, et pour ne pas le dépasser, il
aura fallu rogner les notes de plusieurs adjudicataires de travaux. En
calculant l'inter-et de cette somme au 5 0/0 et l'amortissement usuei
au 2 0,-0, la Banque d'Etat doit donc payer annuellement, pour oc
cuper son bàtiment, 105,000 francs. Si nous sommes bien informés, le
Cercle catholique lui rembourse pourle deuxième étage et le restaurant
du rez-de-chaussée 7000 fr. par an, dont 4500 fr. sont supportés par
la tenancière. La location des mansardes peut en outre etre évaluée
à. environ 3000 fr Par conséquent, le Cercle catholique parvient à se
leger au prix de 2500 fr. annuellement et la Banque d'Etat au prix de
95,000 fr. par an. Lequel des deux a donc fait une bonne affaire ?

Hieran anknüpfend schrieb der Rekurrent am 5. Februar im Mnrtenbieter :v

Der katholische Cercle von Freiburg. Unter diesem ·

"Titel befasst sich der Indepenclant in einem trefflichen Leitartif'el
mit der Feier des genannten Cercles anlässlich des Be- -zuges seines
neuen Lokals im Staatsbankgebäude Das Blatt wirft gewiss die berechtigte
Frage auf, welchen Mietzins dieser Cercle in dem lururiösen Neubau,
der aus Staatsmitteln erstellt wurde, zu entrichten haben werde. Es
nimmt an, dass da wohl ein Preis unter Freunden vereinbart worden sei,
da Veriniexerlll. Pressfreiheit. N° 77. 383

und Mieter sich identifizieren ähnlich wie Verkäufer und Käufer Beim
Übergang des Gasihaufes zu Krämern an die-Staats"Bank.

Dieses Verhältnis zwischen Geschäftsleuten in Freiburg erinnert
uns an ein ähnliches im Seebezirk, d. h. in der Verwaltung von
Bellechasse. Bekanntlich finden unter den Verwandten der Verwaltung
dieser Staatsanstalt zahlreiche Transaktionen ftatt. Da kann man versucht
sein, zu fragen: Werden diese Transaktionen zn Preisen unter Verwandten
abgeschlossen, ähnlich wie jene Geschäfte zu Preisen unter Freunden
abgewickelt werden?

C. _ Wegen dieses im Murtenbieter erschienenen Artikels erhoben
die vier Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten Strasklage wegen
Verleutndung. Gleichzeitig verlangten sie adhäsionsweise, auf Grund von
Art. 55 QR, jeder eine Entschädigung von einem Franken. '

Durch Urteil vom 4. November 1910 hat das Zuchtgericht des Seebezirks
erkannt:

1. Hans Gutknecht, Redaktor des Murtenbieter, in Murten, wird
der öffentlichen Beleidigung gegenüber Johann Benninger, Friedrich
Schwab, beide Verwalter der Kolonie Bellechasse, und Johann Benninger,
in Salvenach, und Alfred Schwab, in Galmiz, schuldig befunden und,
in Anwendung der Art. 407, 408, 414 und 415 des Strafgesetzbuches,
zuchtgerichtlich zu einer Geldbusse von 100 Fr., zu sämtlichen Kosten
verurteilt·

Den Klägern wird die Befugnis erteilt, die Verurteilung durch eine
einmalige Publikation im Murtenbieter öffentlich bekannt zu machen,
auf Kosten des Verurteilten.

Eine Ausfertigung des Urteils wird auf Kosten des Verurteilten den
Klägern, wenn sie es verlangen, erteilt werden.

2. Johann Benninger, Vater, Johann Benninger, Sohn, Schwab
Friedrich und Schwab Alfred werden jeder in ihren Zivilbegehren
gehandhabt. Infolgedessen wird Hans Gutknecht verurteilt, den vier
obgenannten Johann Benninger, Vater, Johann Benninger, Sohn, Schwab
Friedrich und Alfred, jedem eine Entschädigung von einem Franken zu
bezahlen, unter Kosten"inlet

Die Begründung dieses Urteils lässt sich folgendermassen zu-.
sammenfassen :

384 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

-Der Angeklagte habe im Verlaufe des Prozesses wiederholt erklärt,
er stelle in Bezug auf das Geschäftsgebahren der Anstaltsverwaltet von
Bellechasse keine Behauptungen auf, sondern verlange bloss Auskunft; er
habe Von den Transaktionen im Detail keine Kenntnis gehabt, sondern nur
im Allgemeinen-c Bei dieser Sachlage, erklärt das Gericht, sei für den
Angeklagten der Wahrheitsbeweis von selbst ausgeschlossen gewesen; denn,
was man nicht behaupte, könne man auch nicht beweisen. Jedoch sei von
Seiten sowohl der Kläger als des Angeklagten eine lange Beweisführung
über die zwischen den Klägern und der Kolonie Bellechasse-Erlenhof
stattgefundenen Transaktionen geführt worden", deren Ergebnis folgendes
sei:

1. Alfred Schwab habe mit der Kolonie innnerhalb von 5 Jahren
Transaktionen im Gesamtbetrag von 2733 Fr. 80 Cts. abgeschlossen,
Johann Benninger innerhalb desselben Zeitraumes solche im Betrage von
1692 Fr. 40 Ets.

Bei allen diesen Transaktionen seien die betreffenden Waren immer
zu den Tagespreisen bezahlt worden. Niemals sei etwas Unkorrektes
vorgekommen. Die Rechnungsführung sei tadellos. Auch mit andern Landwirten
pflege die Verwaltung Geschäfte abzuschliessen-

, 2. 12. (Feststellungen bezüglich einer Anzahl von Detailpunkten,
über die der Rekurrent Aufschluss verlangt hatte; ein Teil dieser
Feststellungen ist aus Erwägung 3 hienach ersichtlich.)

. Aus dieser ganzen Beweisführung gehe hervor, resümiert sodann das
Urteil, dass den Klägern kein einziger Akt der nnredlichen Bevorzugung
vorgeworfen werden könne. Die ganze, lange, in die kleinsten Details
gehende Untersuchung habe dargetan, dass die Verwalter von Bellechasse und
Erlenhof durchaus korrekt und gewissenhaft seien. Alle vier Kläger seien
angesehene Männer, deneu man nichts Unsauberes zur Last legen konnte. Wenn
auch diese Beweisführung keine rechtlichen Wirkungen erzeugen könne-,
weil sie, wie oben bereits dargestellt wurde, unzulässig mar, so habe
sie dennoch dargetan, dass die Transaktionen, von denen der inkriminierte
Artikel handle, durchwegs korrekte waren, und dass die Kläger nie einen
unberechtigten Gewinn daraus erzielt haben-A -III. Pressfreiheit. N°
77. 385

Der Angeklagte behaupte, er habe niemanden an seinerEhre angreifen wollen
Diese Erklärung sei eine unhaltbare, nachträgliche Ausrede. Preise
unter Verwandten- bedeute hier nichts anderes, als dass Verwalter
und deren Verwandte sich zu Schaden der Anstalt bevorzugen, dass die
ersteren ihre Stellung zu solchen unerlaubten und unredlichen Zwecken
missbrauchen. Dass diese Tatsachen in Form einer Frage angedeutet worden
seien, ändere an der Sache nichts. Der Artikel sage unzweideutig, dass
bei diesen Transaktionen Käufer und Verkäufer sich identifizierten,
d. h. sich bevorzugten. Er werse also den Klägern Unredlichkeit vor. Die
Frage enthalte die Behauptung.

Die Kläger seien stets geachtete und angesehene Männer gewesen. Der
inkriminierte Artikel stelle sie als unredliche Männer

* dar. Er setze sie öffentlich im ganzen Seebezirk und noch auswärts

der Missachtung ihrer Mitmenschen aus. Jhr bisheriges sittliches und
soziales Ansehen werde dadurch untergraben. Somit liege hier eine schwere
Ehrverletzung vor.

Der Artikel präzisiere die Tatsachen nicht. Er insinuiere im allgemeinen,
dass die betreffenden Transaktionen unredlich gewesen ' seien. Auch habe
sich der Angeklagte stets in den Verhandlungen geweigert, Tatsachen
zu präzisieren. Demgemäss sei diese Ehrverletzung als Beleidigung zu
qualifizieren.

D. Gegen dieses Urteil hat Gutknecht rechtzeitig und formrichtig
wegen willkürlichen Beiseiteschiebens von Beweisen (Rechts-
verweigerung)willkürlicher Bestrafung des Rekurrenten (Verletzung von
Art. 4 der Bundesverfassung) und Verletzung der durch die Bundesversassung
in Art. 55 gewährleisteten Pressfreiheit, den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

1. Es sei das vom Zuchtgericht des Seebezirks in Murten am 4. November
1910 gegen ihn erlassene Urteil, im Straf-, Zivilund Kostenpunkt,
aufzuheben.

2. Es seien die Kläger Johann Benninger, Amtsrichter in Salvenach, Johann
Benninger, Sohn, Verwalter in Bellechasse, Fritz Schwab, Friedensrichter
und Verwalter in Galmiz und Alfred Schwab, Sohn, in Galmiz, zur Zahlung
an den Rekurrenten der ihm in der Jnstanz vor dem Zuchtgerichi des

386 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Seebezirksgerichts und für die Instanz vor dem Bundesgericht erwachsenen
Kosten zu verfàllen.

E. Die Rekursbeklagten haben in erster Linie beantragt, es sei auf
den Rekurs mangels Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges nicht
einzutreten, da der Rekurrent, wenn auch freilich nicht die Appellation,
so doch die in Art. 491 der kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene
Kassationsbeschwerde hätte ergreifen können; diese Kassationsbeschwerde
qualifiziere sich als ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne des
bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 1910 i. S. Jäggi gegen Gunzinger
(AS zu I S. 379 ff.).

Eventuell beantragen die Rekursbeklagten Abweisung des Rekurses.

F. Art. 491 der freiburgischen Strafprozessordnung lantet:

Der Verurteilte kann ein Urteil der Polizeibehörden des Zuchtgerichts
oder des Kriminalgerichts als nichtig anfechten:

1. Wenn die Sache vor einen nicht zuständigen Richter gebracht worden ist;

2. Wenn seit dem Überweisungsbeschlusse, sei es wenn in der vor
benannten Behörden oder Gerichten geführten SBrozednr, ober in dem
Bestrafungsurteile, der Richter eine wesentliche oder durch gegenwärtiges
Gesetzbuch bei Nichtigkeitsstrafe vorgeschriebene Förmlichkeit ausgelassen
oder verletzt hat; oder wenn durch einen Entscheid, der Richter eine
gebietende oder verbietende Bestimmung dieses Gesetzbuches ausser Acht
gelassen hat, oder wenn er einen durch den Rekurrenten ins Protokoll
gegebenen, die Ausübung einer gesetzlichen Befugnis betreffenden und für
das Urteil Einfluss habenden Antrag durch ein Erkenntnis beseitigt hat;

3. Wenn eine andere oder eine schärfere Strafe, als die gesetzlich
verhängte, ausgesprochen ist;

4. Wenn die der Zivilpartei zuerkannte Entschädigung entweder gar nicht
verlangt, oder die begehrte Summe übersteigt;

5. Wenn das Zivilgesetz falsch angewendet worden ist. -

"Zn den letzten Fällen kann die Richtigkeit bloss den Teil des Urteils
treffen, der sich auf das Zivilinteresse des Angeklagten bezieht, und
wofern die Sache nicht schon vor die Appellation gebracht ist!

Ill. Pressfreiheit. N° 77. 387

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Jnsoweit der Rekurrent sich über Rechtsverweigerung, bezw. willkürliche
Behandlung, insbesondere willkürliches Beiseiteschieben von Beweismitteln
beschwert, ist anf den Rekurs nach konstanter Praxis nicht einzutreten,
da dem Rekurrenten gemäss Art. 491 der freiburgischen Strafprozessordnung
gegen das Urteil des Zuchtgerichts der Weg der Kassationsbeschwerde
offen gestanden hätte.

Anders verhält es sich mit der Berufung auf die Pressfreiheit. Zwar
hat das Bundesgericht in dem von den Rekursbeklagten zitterten neuern
Urteile (AS 36 I S. 379 ff.) gerade auch für Rekurse wegen Verletzung der
Pressfreiheit die vorherige Erschöpfung aller ordentlichen kantonalen
Rechtsmittel als in der Regel ererforderlich bezeichnet Indessen ist
es zunächst sehr fraglich, ob als ordentliches Rechtsmittel im Sinne
dieses Entscheides auch die, allerdings in mehreren Kantonen vorgesehene
Kassationsbeschwerde an das Obergericht zu betrachten, oder ob nicht
vielmehr nur die Appellation oder Weiterziehung darunter zu verstehen
sei. Diese Frage ist im zitierten Urteile nicht entschieden worden und
brauchte auch nicht entschieden zu werden. Denn der damalige Rekurrent
hatte tatsächlich die Möglichkeit der Appellation gehabt, über deren
rechtliche Natur als eines ordentlichen Rechtsmittels ja keinerlei
Zweifel obwalten konnten.

Aber auch anlässlich des heutigen Falles braucht zu jener Frage nicht
Stellung genommen zu werden. Denn nach Art. 491 der freiburgischen
Strafprozessordnung ist die daselbst vorgesehene Kassationsbeschwerde
nur wegen Verletzung ganz bestimmter, meist rein formeller
Gesetzesvorschriften, also keineswegs etwa wegen Verletzung der
Bundesverfassung möglich. Allerdings ist, wenigstens eine Zeit lang,
die Tendenz des freiburgischen Kassationsgerichtes zweifellos dahin
gegangen, die Kassationsbeschwerde auch wegen Verletzung des materiellen
Gesetzesrechts sowie bestimmter Verfassungsgrundsätze zuzulassen, und es
existieren sogar zwei Urteile (vom 18. März 1885 i. S. Morard und vom
6. Juni 1905 i. S. Quillet), in welchen das genannte Gericht geradezu
untersucht hat, ob eine Verletzung der Pressfreiheit vorliege. Jndessen
handelt es sich dabei durchaus nicht etwa um eine konstante und

As 37 1 1911 26

888 A Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

' " ' e "raris, da auch zahlreiche Urteile existieren, um? Îrîaéîîîge
sÎche aus neuerer Zeit, in denen der Kassatiixnshnf mit Nachdruck
betont hat, dass er in materieller Beziehuäg eines. lei Kompetenzen
besitze. Abgesehen davon darf spezie taufl i: beiden zitterten Urteile
auch deshalb kein grosses CJeiviitLgekegt werden, weil das Vorhandensein
einer Verletzung der Pregfreigzer in den betreffenden Fällen verneint
wurde, sodass auf aie des aiitwortung der Eintretensfrage praktisch
nichts ankam. Fu: e sein Bundesgericht liegt daher kein genugender Grund
vor, um egj g ges dem Wortlaut des in Betracht kommenden kantonalen
d digeanzunehmen, dass im vorliegenden Falle der. Rekurrenkt jungla;
schwerdegrund der Verletzung dler kressfxiheitkökxxflls der an o

' werde ätte ge ten ma eii . ' , Kîgîiflodieîbeéîîfursgrînd der
Verletzung der Pressfreiheit ist fomit ein-IMPan der Sache selbst ist
von demjenigen Begriff der Pressfreiheit auszugehen, der dem Urteile
des Bundesgerichtj volli; 13. Juli 1911 i. S. Kälin und Jaggi gegen
Bourquai uen Konsorten zu Grunde liegt. Demnach· ist·bei Rekursen wegter
Verletzung der Pressfreiheit durch ein gerichtliches llrteil ciln :?an
Linie festzustellen, ob das inkriminierte Presserzeugnis nal )t deine
und Inhalt geeignet war, oder doch den Zweck verfo g g dem derjenigen
Aufgaben zu erfüllen, die im modernen Otaatad also Wirkungskreis der
Presse angehorendvzulbetrachteu in; ,qm, *. B.: dein Leser bestimmte,
die Allgemeinheit interessieren e Febsachen zur Kenntnis zu bringen,
ihn uber politischen .Sfonrzznniai?t wissenschaftliche, literarische
und kunstlerische Ereignisse a. eieinen zu orientieren, über Fragen
von allgemeinem vkzuteresse ' öffentlichen Meinuiigsaustausch zu
prebog1ere11,}n irigxisteiilixr Richtung auf die praktische Lbsung
eines die Offeiitih eiltun schäftigendeii Problems hinzuwirken, über die
Ftaatsveiwgzeldeg und insbesondere über die Verwendung oder offentlichenl
zeer Aufschluss zu verlangen, allfällige Missbrauche im Gemegrngekn
aufzudecken, usw. Muss das Vorhandensein eines solchenl is sic; in
gewissem Sinne idealen Zweckes verneint werden, wei" e um entweder um
einen die Offentlichkeit in keiner Weise interessilere lies)Gegenstand
handelt, oder weil das Mittel der Presse esiigH[. Presssreiheit. N°
77. 389

zur Erreichung eines rein egoistischen Zweckes gewählt wurde, so
kann die Garantie der Pressfreiheit von dem wegen eines Pressdeliktes
Verurteilten selbst dann nicht angerufen werden, wenn der kantonale
Richter von einem rechtsirrtümlichen Begriff der Ehrverletzung ausgegangen
sein oder den konkreten Tatbestand unrichtig gewürdigt haben sollte,
und also der Rekurrent vielleicht zu Unrecht bestraft wurde; denn ein
Grund, die Presse eines besondern Schutzes teilhaftig werden zu lassen,
liegt nur insoweit vor, als sie die ihr obliegenden besondern Aufgaben
erfüllt. Handelt es sich dagegen in der Tat um einen Gegenstand von
allgemeinem Interesse, und lag der Publikation auch die Absicht der
Erfüllung einer jener spezifischen Aufgaben der Presse zu Grunde,
sind aber dabei in mehr oder weniger empfindlicher Weise auch private
Jnteresfen tangiert worden, so ist eine Bestrafung nur dann zulässig, wenn
zwischen dem mit der Publikation verfolgten Zweck und dem zur Erreichung
dieses Zweckes gewählten Mittel ein offenbares Missverhältnis besteht,
also z. B. wenn rein private Angelegenheiten, die mit dem in der Presse
zu behandelnden Gegenstand nur in einem ganz . entfernten Zusammenhange
standen, in die breite Offentlichkeit gezogen, und dadurch bestimmte
Personen ohne irgendwelche Notwendigkeit blossgestellt oder lächerlich
gemacht werden, oder wenn ohne jeden äussern Anlass gegenüber einem
öffentlichen Beamten der Verdacht pflichtwidriger oder gar unredlicher
Handlungen ausgesprochen wurde. Besteht dagegen zwischen einem die
Allgemeinheit in hohem Masse interessierenden Gegenstand bezw. dem dabei
wahrzunehmenden öffentlichen Interesse, einerseits, und dem Tun und Lassen
dieser oder jener Einzelperson, anderseits, ein unlösbarer Zusammenhang,
oder hat gar diese Einzelperson durch ihr eigenes pflichtwidriges oder
unkorrektes, oder auch nur auffallendes und aussergewöhnliches Verhalten
zu Verdacht oder Missdeutungen Anlass gegeben, so darf der Presse, zumal
im demokratischen Staate, nicht verwehrt werden, auf den iounden Punkt
aufmerksam zu machen und Aufklärung zu fordern, selbst auf die Gefahr
hin, dass die betreffende Einzelperfon sich durch dieses berechtigte
Verlangen unangenehm berührt fühlen sollte. 3. Im vorliegenden Falle
steht nun zunächst ausser Frage, dass der im inkriminierten Artikel
behandelte Gegenstand an sich

390 A. staatsrechtlicio Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

für die Offentlichkeit keineswegs bedeutungslos war. Nicht nur musste es
das Publikum interessieren, ob die Strafkolonie Bellechasse gut verwaltet
sei oder nicht, sondern es hatten die einzelnen Bürger als Steuerzahler
auch ein Recht darauf, zu wissen, ob diese Anstalt den an sie gestellten
Anforderungen entspreche, ob das darin investierte Kapital rentiere, ob
die Verwalter in jeder Beziehung zuverlässig seien usw. Diese und ähnliche
Fragen aufzuwerfen und u. U. energisch auf Antwort zu dringen, war das
gute Recht der Presse und im Falle ungewöhnlicher, verdächterregender
Vorkommnisse sogar ihre Pflicht. Dabei durfte freilich der Vorwurf
unredlicher Handlungen nicht erhoben werden, sofern er nicht bewiesen
werden konnte; dagegen durfte immerhin, falls eine ernstliche äussere
Veranlassung dazu vorlag, die Frage, ob das Interesse des Staates stets
genügend gewahrt worden sei, in einer bestimmten Richtung präzisiert und
über diese oder jene Tatsachen Aufschluss verlangt werden. Etwas anderes
aber hat der Rekurrent nicht getan. Jnsbesondere kann durchaus nicht
anerkannt werden, dass er durch die Art und Weise, wie er seine Frage
formulierte, zugleich auch schon die Antwort darauf erteilt habe, und zwar
im Sinne einer Schuldigerklärung der Rekursbeklagten. Allerdings sprach
er im Anschluss an die Angelegenheit der Kantonalbank von einem ähnlichen
Verhältnis im Seebezirk; allein es hiesse dem Sinne des inkriminierten
Artikels Gewalt antun, wenn hierin die Behauptung erblickt werden wollte,
auch in Bellechasse finde eine solche Benachteiligung des Kantons statt,
wie sie nach der Darstellung des Indépendant beim Übergang des Gasthoses
zu Krämern an die Staatsbank und bei der Vermietung der entbehrlichen
Räumlichkeiten des neuen Bankgebäudes vorgekommen sei. Vielmehr sollte
die Ähnlichkeit nach den Ausführungen des Rekurrenten bloss darin liegen,
dass hier wie dort von öffentlichen Beamten Transaktionen mit sich selbst
abgeschlossen worden seien, sodass man nicht umhin könnedie gleiche
Frage, die in Bezug auf das Staatsbankgebäude gestellt worden sei, auch
in Bezug auf die Anstalt Bellechasse aufzuwersen. Welche Antwort aber
auf diese Frage zu erteilen sei, wurde im Gegensatz zu der positiven
Behauptung, es sei in der Staatsbankafsäre zu Preisen unter Freunden
kontrahiert worden, in Bezug auf die Anstalt Bellechasse durchaus offen
gelassen.Ill. Pressfreiheit. N° 77. 391

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine jede Frage dieser Art
insofern einem gewissen Misstrauen Ausdruck verleiht, als solche Fragen
ja in der Regel nicht gestellt zu werden pflegen, wenn von vornherein
niemand an die Möglichkeit denkt, dass etwas Ungehöriges vorgekommen
sein könnte. Allein einerseits werden öffentliche Untersuchungen über die
Geschäftsführung bestimmter Personen u. U. doch auch gerade im Interesse
dieser Personen und von einer Seite verlangt, die selber nicht den
geringsten Verdacht hegt; anderseits aber ist nicht zu vergessen, dass
öffentliche Beamte sowieso stets bereit sein müssen, sich der Kontrolle
ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer Aussichtsbehörden zu unterziehen und dabei
das in jeder Kontrolle zum ungewollten Ausdruck kommende, gewissermassen
latente Misstrauen über sich ergehen zu lassen. Alsdann aber ist nicht
einzusehen, warum dieses nämliche, bloss hypothetische Misstrauen, sofern
es bei einem wohlbegründeten äussern Anlass in der Presse zum Ausdruck
kommt, hier nun Puls einmal einer positiven Anschuldigung gleichgestellt
werden o te.

Im konkreten Falle war nun in der Tat ein wohlbegründeter äusserer Anlass
zur Fragestellung gegeben. Denn einerseits war kaum vier Tage zuvor im
Hauptorgan der politischen Opposition des Kantons in Bezug auf die mit dem
Bau des Staatsbankgebändes zusammenhängenden Transaktionen, nicht etwa nur
Misstrauen geäussert, sondern geradezu die Behauptung ausgestellt worden,
es seien ungehörige Begünstigungen vorgekommen; anderseits aber ist
festgestellt, und es wird dies auch im angefochtenen Urteil ausdrücklich
konstatiert, dass Verwalter Schwab und Unterverwalter Benninger in
ihrer Eigenschaft als Verwalter, ersterer mit seinem eigenen Sohn,
letzterer mit seinem eigenen Vater, innerhalb von 5 Jahren Transaktionen
im Gesambetrage von mehreren tausend Franken abgeschlossen haben. Wenn
nun auch hierin, nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auffassung
der kantonalen Behörden, keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken ist, so
lag es doch gewiss nahe, die Frage auszuwerfen und darüber Aufklärung
zu verlangen, ob bei allen diesen Geschäftsabschlüssen das Interesse
des Staates gehörig gewahrt worden sei. Es lag dies umso näher, als,
wiederum nach den eigenen Feststellungen des angefochtenen Urteils,
in einzelnen Fällen Preise vereinbart

392 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

worden waren, diesan den ersten Blick den landesüblichen Preisen in
der Tat nicht zu entsprechen schienen. Allerdings hat sich im Laufe des
Prozesses auf Grund einer eingehenden Prüfung der Geschäftsbücher und
nach Abhöruug zahlreicher Zeugen ergeben, dass bei jenen Geschäften
eine Übervorteilung des Staates tatsächlich doch nicht stattgefunden
hat. Allein es ist klar, dass der Rekurrent nicht in der Lage war, alle
diese weitläufigen Erhebungen, die dann im Prozesse gemacht wurden, von
sich aus vorzunehmen Dass es aber ohne solche Erhebungen nicht möglich
war, sich über die Frage, ob Pflichtwidrigkeiten vorgekommen seien, ein
sicheres Urteil zu bilden, ergibt sich u. a. gerade aus der Tatsache,
dass der kantonale Richter jene umständlichen Erhebungen angeordnet hat,
trotzdem er dem Rekurrenten das Recht zur Leistung des Wahrheitsbeweises
absprach. Dazu kommt nun aber des weitern, dass auch abgesehen von
den eigentlichen Geschäftsabschlüssen zwischen der Verwaltung und
deren Verwaltern, bezw. zwischen der Verwaltung und den Verwandten der
Verwalter, verschiedene Vorkommnisse konstatiert worden sind, die bei
Uneingeweihten zu Verdacht Anlass geben konnten und mussten. So die
Tatsache, dass Verwalter Friedr. Schwab zwei: oder dreimal während je
eines halben Tages Zug und Mähmaschinen der Anstalt zur Bearbeitung seines
eigenen Grundstückes Bachmatte benutzt, und zwar unentgeltlich benutzt
hat, dass er ferner zweimal mit Zug und Streumaschine von Bellechasse auf
der Bachmatte Dünger streuen liess, dass sodann für Frau Benninger mittels
eines Zuges der Kolonie Ziegel von Faoug nach Galmitz geführt worden sind,
dass Amtsrichter Benninger (der Vater des Verwalters-) ein Pferd von
Bellechasse während einiger Wochen für sich benutzen konnte, usw. Mochten
auch solche unentgeltlichen Dienstleistungen, insbesondere die Fuhren,
unter guten Nachbarn mehr oder weniger landesüblich sein, und mochten
sie auch, wie das Gericht feststellt, von der Aufsichtsbehörde gestattet
worden sein, so konnte doch gewiss auch die Ansicht vertreten werden,
dass derjenige, dem fremdes Gut anvertraut ist, in dieser Beziehung nicht
in gleichem Masse frei schalten und walten dürfe, wie ein Privatmann,
der nur sich selber Rechenschaft schuldig ist, ferner, dass eine grössere
Zurückhaltung geboten sei, sobaldlll. Pressfreiheit. N° 77. 393

die persönlichen Interessen des Verwalters oder seiner Verwandten im
Spiele sind, wie dies hier der Fall war.

Des weitern ist festgestellt, dass Benninger Sohn fein Kavalleriepferd
je 14 Tage bis drei Wochen vor und nach dem Militärdienst in Bellechasse
unterzubringen pflegte, ein ebenfalls unentgelilicher Dienst, den er
sich als Verwalter der Anstalt selber leistete, und der durch die etwa
vorgekommene gelegentliche Verwendung des Pferdes für die Anstalt wohl
kaum voll aufgewogen wurde· Aufsallen musste sodann, dass ihm Jahre
1907 ein der Anstalt gehörendes Rind aus dem Stall des Erlenhofes in
denjenigen des Alfred Schwab (des Sohnes von Verwalter Friedr. Schwab)
verbracht wurde, während in den Geschäftsbücheru von einem bezüglichen
Kaufvertrag zwischen der Anstalt und Alfred Schwab nichts zu finden
ist Wurde nun auch dieser-Fallnachträglich in völlig befriedigender
Weise aufgeklärt, da sich namlich ergab, dass das Rind von der Anstalt
an einen gewissen Comunboeuf und dann erst von dies em, weil es vor
der Ubergabe abgeworfen hatte, an Alfred Schwab verkauft worden war,
so ist es doch gewiss begreiflich, wenn Drittperfonen hier Verdacht '
fassten. Ähnlich verhält es sich mit der Tatsache, dass Verwalter Schwab
durch die Sträflinge von Bellechasse für sich personlich ein Bienenhaus
erstellen liess; auch dies musste bei allen denjenigen Verdacht erregen,
die nicht zufällig wussten, dass Schwab kurz zuvor behufs Unterbringung
eines frisch angekommenen Bienenschwarms sein eigenes Bienenhaus der
Anstalt überlassenfhatte

Tatsache ist endlich, dass Alfred Schwab einmal m einer
Gemeinderatssitzung, als davon die Rede "war, dass der vaeubau seines
Vaters wohl recht teuer zu stehen komme, die Ausserung tat: dafür nehme
man etwas mehr dort hinten (d. h. in der Anstalt) eine Äusserung, die
nachträglich nur damit erklart werdenkonnte, dass Schwab Sohn, wenn er
etwas angeheitertvfeh oft Dinge sage, von denen man nicht wisse, ob sie
ernst gemeint seien oder nicht.

Jst nun auch in allen diesen Fällen entweder den Retursbeklagten direkt
der Beweis gelungen, dass ihnen keine Pflichtverletzung bezw. keine
Übervorteilung der Anstalt zur Last fallt, oder doch jedenfalls dem
Rekurrenten der Beweis des Gegenteils nicht

394 A. Staatsrecbtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gelungen, und wäre der Rekurrent daher allerdings nicht berechtigt
gewesen, die Behauptung aufzustellen, dass Unredlichkeiten Be; gangen
worden seien, so zeigen doch gerade die bezüglichen Feststellungen
des angefochtenen Urteils, dass nicht nur Dinge vorgekommen find, die
Anstoss erregen musstenlund daher vielleicht besser unterblieben wären,
sondern dass immerhin für Fernftehende sogar Anlass zu eigentlichem
Verdacht vorlag. Alsdann aber durfte sich der Rekurrent, wie bereits
ausgeführt wurde, als Vertreter der Presse für berechtigt und sogar für
verpflichtet halten, über alle jene Verhältnisse öffentlich Ausschluss
zu verlangen. Die Rekursbeklagten aber hatten umso weniger Anlass,
ihn deswegen vor den Strafrichter zu ziehen, als sie ja ihrerseits in
der Lage gewesen wàren, eine Administrativuntersuchung zu beantragen
und auf diesem, gewiss viel natürlicheren Wege feststellen zu lassen,
dass ihnen keine Pflichtverletzng zur Last falle. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt, und das Urteil des Zuchtgerichts des
Seebezirks vom 4. November 1910, einschliesslich des Kostenentscheides,
aufgehobenI. Inter-kantonale Auslieferung. N° 78. 3%-

Zweiter Abschnitt. Seconde section. Bundesgesetze. Lois
iédérales. ...,...--

I. Interkantonale Auslieferung. Extraditionsi intercantonale.

78. guten: vom 12. Oktober 1911 in Sachen acea-Wer gegen
Amersuchungsrichter von Brugg und Hiaatsanwaltschaft des Kautionnamen.

Eine Verpflichtung zur Stellung eines Austieferungsbegeiw'ens besteht
nur gegenüber demjenigen Kanton, in dessen tal-* sàschlicher Gewalt der
Verfotgte sich befindet, also z. B. nicht gegenüber dem Wohnsitzkanton,
wenn der Verfolgte ausserhalb dieses Kantons verhaftet wurde.

A. Der Rekurrent ist im Kanton Aargau heimatberechtigt und war im
Kanton Freiburg niedergelassen Am 24. Juni 1911 wurde er, infolge einer
von der Aargauischen Kreditanstalt eingereichten Strafklage wegen
Wechselfälschung, auf Ersuchen der erargauischen Polizei in Zürich
verhaftet. Am 26. Juni wurde erder Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
zugeführt, ohne dasser hiegegen Einsprache erhoben hätte. Noch am gleichen
Tagewurde er von der aargauischen Staatsanwaltschaft verhört und darauf
gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt. Einer Vorladung auf den 15. Juli
vor den Untersuchungsrichter von Brugg leisteteer ohne weiteres Folge, und
in dem am genannten Tage abgehaltenen Verhör versprach er ausdrücklich,
sich auf erste Vor--
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 37 I 381
Date : 20 septembre 1911
Publié : 31 décembre 1911
Source : Tribunal fédéral
Statut : 37 I 381
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 380 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Vorgängen


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
question • presse • transaction financière • tribunal fédéral • constitution fédérale • soupçon • condamné • père • hameau • argovie • jour • moyen de droit cantonal • moyen de droit ordinaire • morat • connaissance • restaurant • à l'intérieur • insulte • conscience • preuve de la vérité
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