328 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

entscheiden, ob das Pfandrecht der Rekurrentin noch zu Recht bestehe
oder nicht (vergl. darüber Jäger, Anm. 3 i. f. zu Art. 135 und
Anm. 13 i. f. zu Art. 138). Speziell im vorliegenden Falle war,
da die betreffenden Kuhrechte im Grundbuch als freies Eigentum des
Rekursbeklagten eingetragen waren, und dieser somit als deren Besitzer
zu gelten hatte, gemäss Art. 109 vorzugehen.

Jn diesem Sinne, d. h. mit der Präzisierung, dass das Verfahren des
Art. 109 und nicht dasjenige der Art. 106 107 Platz zu greifen habe,
ist der vorliegende Rekurs abzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive abgewiesen.

65. Entscheid vom 1. Juni 1911 in Sachen Yùdt.

Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im Konkm'sverfahren.

A. Im Konkurfe des Jakob Rüdt in Rheineck wurden eine Reihe von
Hausratgegenständen sowohl von der Ehefrau des Schuldners, der heutigen
Rekurrentin, als auch von einer Witwe Reichart in Lindau zu Eigentum
angesprochen Diese führt gegenwärtig gegen die Konkursmasse einen Prozess
auf Anerkennung ihrer Eigentumsansprache Das Konkursamt Unterrheintal als
Konkursverwaltung anerkannte in mehreren Schreiben an die Rekurrentin vom
3., 9. und 28. März 1911, dass eine Anzahl der erwähnten Gegenstände
Frauengut und also Eigentum der Rekurrentin seien, bemerkte aber,
dass dadurch die Ansprüche der Witwe Reichart nicht präjudiziert
würden. Da diese sodann am 6. April gegen eine allfällige Herausgabe der
Gegenstände an die Rekurrentin protestierte und die Konkursverwaltung
dafür verantwortlich erklärte, verbot das Konkursamt der Rekurrentin am
7. April, etwas davon wegzunehmen

B. Hiegegen erhob diese Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieser
Verfügung Durch Entscheid vom 8. Mai 1911

und Konkurskammer. N° 65 329

wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ab, indem
sie zur Begründung wesentlich folgendes ausführte: Gegenstand der
betreibungsrechtlichen Beschwerde seien nur Verfügunger wodurch die
Konkursverwaltung staatliche Herrschaftsgewalt ausübe, dagegen nicht
Rechtshandlungen, die sie in gleichberechtigter Stellung wie die
Gegenpartei vornehme Im vorliegenden Falle habe die Konkursverwaltung
die von der Rekurrentin angesprochenen Frauengutsobjekte im Besitz,
weil dem Ehemanne das Verwaltungsund Verfügungsrecht über solche
Gegenstände zustehe. Das Verbot, sie wegzunehmen, fliesse daher aus der
privatrechtlichen Rechtsstellung der Konkursverwaltung und sei demgemäss
nicht durch Beschwerde anfechtbar.

C. _Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Aufsichtsbehörden können auf Beschwerde hin in das
Liquidationsverfahren im Konkurse nur dann eingreifen, wenn es gegen
gesetzliche Verfahrensvorschriften verstösst (AS 23 S. 348, SepAusg.
12 Nr. 42 *). Es mag nun dahingeftellt bleiben, ob Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG
eine solche Vorschrift in dem Sinne enthält, dass ein Dritter,
der allein eine im Besitz der Konkursmasse befindliche Sache zu
Eigentum anspricht und dessen Anspruch von der Konkursverwaltung,
ohne Geltendmachung irgendwelcher der Herausgabe entgegenstehender
Privatrechte, anerkannt wird, das Recht, Ubergabe der Sache zu verlangen
durch betreibungsrechtliche Beschwerde geltend machen kann und ob er
gegenüber einer unbegründeten Weigerung der Konkursverwaltung nicht
auf den gewöhnlichen Rechtsweg zu verweisen wäre. Im vorliegenden Fall
liegt aber die Sache anders. Die Konkursverwaltung hat zwar das Eigentum
der Rekurrentin an den Gegenständen, deren Herausgabe verlangt wird,
Vorbehaltlos anerkannt. Sie verweigerte indessen die Herausgabe deshalb,
weil diese Objekte noch von jemand anders, der Witwe Reichart, zu Eigentum
angesprochen werden. Darüber wie in einem solchen Falle zu verfahren sei,
spricht sich auf alle Fälle

* Ges.-Ausg. 35 I S. 630.

330 C. Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

das SchKG nicht aus und es besteht daher keine konkursrechtliche
Vorschrift, wonach die Rekurrentin ein von den Aufsichtsbehörden zu
wahrendes Recht auf Übergabe der Gegenstände hätte, sodass die Frage, wie
sich die Konkursverwaltung bei einer solchen Sachlage zu verhalten habe,
auf Grund des allgemeinen Privatrechtes zu lösen ist. Es handelt sich
demgemäss um die Regelung rein privatrechtlicher Beziehungen zwischen der
Konkursmass e und Dritten. Die Vorinstanz hat also mit Recht entschieden,
dass die Aufsichtsbehörden der Konkursverwaltung nicht vorschreiben
können, wie sie sich hiebei zu verhalten habe.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

66. Sentenza del 21 giugno 1911 nella causa Borghetti.

Necessità di una querela per fallimento doloso; non è questione regolata
dal diritto federale. Indagini all'estero per la scoperta di eventuali
altri beni del fallito; semplice questione di opportunità.

A. Con ricorso 7 marzo 1911 all'Autorità cantonale infeiiore, i Goniugi
Borghetti chiedevano che nel fallimento Müller fosse fatto obbligo
all'Ufficio Fallimenti di Locarno, quale amministratore della Fallita

1° di chiamare 1 falliti anche a mezzo della polizia onde ottenere
tutti i registri, carte e valori dai quali deve emergere il loro stato
patrimoniale tanto dei beni che esistevano in Orselina e Locarno, quanto
di quelli in altri Cantoni e all'estero ed in difetto che sia sporta
querela contro gli stessi per fallimento doloso;

2° di chiedere gli estratti di conto corrente che il falliti tenevano in
Locarno colle Banche, Specie col Credito Ticinese e Svizzera-Americana,
nonchè fare tutte le ricerche al luogo di origine dei Müller per
accertare quali beni ivi posseggono, () quali diritti abbiano per ragioni
di eredità.

und Konkurskammer. N° 66. 331

Tanto l'Autorità inferiore, quanto l'Autorità superiore respingevano il
ricorso, l'Autorità superiore osservando: che i provvedimenti invocati dai
ricorrenti erano in buona parte già Stati presi o tentati dall'Ufficio,
il quale nulla aveva tralasciato per la salvaguardia degli interessi
dei creditori; risultare anzi da un'inchiesta praticata dall'Autorità
superiore che tutte le operazioni nel fallimento Müller ebbero a svolgersi
in perfetta conformità di legge e che dall'Amministrazione della Fallita
nessun provvedimento erasi tralasciato che potesse ragionevolmente
essere preso nell'interesse dei creditori in ordine all'accertamento
delle attivita fallimentari.

B. È contro questa decisione che i Coniugi Borghetti ricorrono al
Tribunale federale.

Comida-rando in diritto:

Sulla domanda dei ricorrenti che vengano i falliti reclamati a
disposizione dell'Ufficio a mezzo della polizia, eventualmente che
Siano gli stessi querelati di fallimento doloso, l'Amministrazione
del fallimento risponde: essere stati i falliti reclamati da Zurigo,
ma di la essere stato risposto che i Coniugi Müller erano partiti per
la Germania. Alla prossima adunanza dei creditori verrà sottoposta
la questione se i falliti debbano farsi rintracciare a mezzo della
polizia. In altri termini, l'Amministrazione del fallimento si rifiuta
pel momento di sporgere denuncia contro i falliti alle autorità
penali, stimando non esistere motivi sufficienti per far ritenere il
fallimento doloso e dichiara di voler lasciare la decisione su questo
punto all'Assemblea dei creditori. Prima di tale decisione, non può
naturalmente l'Ufficio chiedere l'intervento della polizia.

Ora, la questione di sapere se debba o meno un'Amministrazione di
fallimento iniziare procedimento penale, non è una questione di diritto,
di competenza della Camera Esecuzioni e Fallimenti del Tribunale federale,
ma tutt'al più una questione di opportunità. Nessun articolo della Legge
federale fa obbligo all'Ufficio di sporgere denuncia penale. La Legge
federale non si occupa delle sanzioni penali in materia di fallimenti,
ma lascia che tale materia venga regolata dai Cantoni anche laddove
trattasi di delitti punibili ad azione
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 328
Datum : 01. Juni 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 328
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 328 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- entscheiden, ob das Pfandrecht der


Gesetzesregister
SchKG: 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • eigentum • witwe • konkursmasse • verhalten • weiler • konkursamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • ehegatte • entscheid • begründung des entscheids • gegenstand • bundesgericht • wiese • grundbuch • frage • vorinstanz • schuldner