266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnltt. Bundesverfassung.

Steuerforderung des Kantons Luzern bezw. der Gemeinde Sursee, wie
bereits konstatiert, deshalb unanfechtbar, weil derjenige Betrag, von
dem die geforderte Steuer berechnet wurde, den Wert der im Kanton Luzern
befindlichen Immobilien bei weitem nicht erreicht, ja sogar noch weniger
beträgt, als der nach Abzug der Hypotheken bezw. Gülten verbleibende
Betrag unbelasteten Jmmobiliarbesitzes.

Von einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung kann somit
im vorliegenden Falle keine Rede sein. Dass aber die interne
Steuergesetzgebung des Kantons Luzern in willkürlicher Weise auf die
Rekurrentin angewendet worden sei, wird im Rekurs mit Recht nicht
behauptet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

54. Zweit vom 21. Juni 1911 in Sachen gochweiz. zsspeisewageugesetlscyaft
gegen gssosothuru, event. grew.

Vergl. Emzerpt zu Nr. 52.

Gegenstand der Steuerhoheit ist bei derartigen interkantonalen
Ge-schäftsbetrieben nicht ein jeweilen besonders zu berechnendes Spezial-
einkominen der in dem betreffenden Kanton befindlichen Einrichtungen
oder Anlagen, sondern stets nur eine Quote des Gesamteinkommens.

Anwendung dieses Grundsatzes auf die Besteuerung der Reparaturwerkstdtte
und der Wäscherei einer Speisewagengesellschaft.

A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern Und
betreibt die Restauration in sämtlichen Speisewagen der Schweiz. Sie
besitzt in Olten auf eigenem Grund und Boden eine Reparaturwerkstätte
sowie eine Waschanstalt. Das Aktienkapital beträgt 750,000 Fr., der
Erneuerungsfonds 14,700 Fr., der Wagenreparaturfonds 20,000 Fr. und der
Reservefonds 14,000 Fr.

Die Aktiven belaufen sich nach der Bilanz auf 1,395,764 Fr. 80 Cts Auf
dem Rollmaterial sind dabei keine AbschreibungenIII. Doppelbesteuerung. No
54. 267

vorgenommen worden; wohl aber findet sich unter den Passiven ein
Rollmaterialamortisationskonto von 205,000 Fr.

Unter den Aktiven figuriert die Reparaturwerkstätte mit 74,475
Fr. 30 Cts. (inkl. Terrain) und die Waschanstalt mit 21,969 {gr. 85
Cts. (inkl. Terrain).

Die Gewinnund Verlustrechnung lautet pro 1909:

Soll. Haben.

Bruttogewinn auf Esswaren. Fr. 288,107 25

Getränke. 133,634 35

Liqueurs u. Zigarren 14,048 65 Publizität . . . . . . . 20,583 80
Zinsen . . . . . . . . Fr. 17,561 75 Kursdifferenzen . . . 26 95
Unfall-Konto . . . . . . 3,404 25 Werkstätte-Betriebskonto . . .
21,066 80 Waschanftalt-Betriebskonto . . 5,582 75

Betriebsund Generalunkosten . 231,455 -

Fr. 279,097 50 456,374 05 279,097 50 Bruttogewinn pro 1909 Fr. 177,276 55

Der Reingewinn beläuft sich nach der Bilanz pro 1.909 auf 53,578 Fr. 60
Cts.; die Rekurrsentin hat jedoch gegen die vom Regierungsrat des Kantons
Solothurn vorgenommene Einschätzung des Reingewinns auf 60,000 Fr. keinen
Einspruch erhoben.

Nach dem Geschäftsbericht der Rekurrentin wurden im Jahre 1909 in der
Reparaturwerkstätte neben den Arbeiten für eigene Rechnung für Rechnung
der Intern. Schlafwagengesellschaft Lackierarbeiten und allgemeine
Reparaturen in einem Gesamtbetrage von 13,147 Fr. 20 Cts. ausgeführt;
in der Wäscherei wurden ferner ausser dem eigenen Weisszeug auch noch
Handtücher für Rechnung der SBB gewaschen, und dabei ein Betrag von 142
Fr. 20 Cis. erlöst.

B. Durch Beschluss vom 25. November 1910 hat der Regierungsrat
des Kantons Solothurn das in diesem Kanton pro 1910 zu versteuernde
Einkommen der Rekurrentin auf 5000 Fr. = 1/12 des Gesamtreingewinns pro
1909 festgesetzt.

268 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

C. Gegen diesen Beschluss richtet sich der vorliegende staatsrechtliche
Rekurs mit den Anträgen:

Es sei der Entscheid des Kantons Solothurn vom 25. November 1910, wonach
die Speisewagengesellschaft für ihre in Olten gelegene Reparaturwerkstätte
für 5000 Fr. Einkommenssteuer bezahlen muss, als verfassungswidrig
aufgehoben und der Kanton Solothurn nicht berechtigt, von der Rekurrentin
in Zukunft eine Einkommens-steuer zu erheben.

Eventuell möge das Bundesgericht festsetzen, in welchem Umfange die
Kantone Bern und Solothurn mit Bezug auf das Einkommen der Rekurrentin
einkommenssteuerberechtigt seien. Zugleich sei die Rekurrentin
zu ermächtigen, denjenigen Betrag, für den sie im Kanton Solothurn
steuerpflichtig erklärt wird, von ihrem gesamten in Bern versteuerten
Einkommen in Abzug zu bringen-

Die Rekurrentin behauptet, bisher in Bern stets ihr ganzes Einkommen
versteuert zu haben, weshalb die Besteuerung eines Teils dieses Einkommens
durch den Kanton Solothurn eine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle.

D. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat Abweifung des Rekurses
beantragt.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat folgende Anträge gestellt :

1. Es sei festzustellen, dass der Kanton Bern zur Besteuerung des
Erwerbseinkommens der Rekurrentin ausschliesslich befugt ist.

2. Eventuell: es sei der Steueranteil des Kantons Solothurn festzustellen
und gegenüber dem erhobenen Anspruch gebührend herabzusetzen

.Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dass die Rekurrentin, wie sie behauptet, bisher ihr ganzes
Einkommen in Bern versteuerte, ist kein stichhaltiges Argument gegen
die Berechtigung des Kantons Solothurn, das Einkommen aus der in Olten
befindlichen Reparaturwerkstätte, sowie aus der dortigen Wäscherei, zu
besteuern. Vielmehr hat umgekehrt, falls sich ergibt, dass die Rekurrentin
für einen Teil ihres Einkommens im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist,
der Kanton Bern diesem Umstande durch einen entsprechenden Abzug Rechnung
zu tragen.III. Doppelbesteuerung. N° 54. 269

2. Mit Unrecht gehen sodann die Regierungsräte beider beteiligten Kantone,
wie übrigens auch die Reknrrentin, davon aus, dass das Besteuerungsrecht
des Kantons Solothurn die Selbständigkeit oder doch eine relative
Selbständigkeit der in Qlten befindlichen Reparaturwerkstätte zur
Voraussetzung habe. Nach der, nunmehr als feststehend zu betrachtenden
neuern Praxis des Bundesgerichts ist bei einem Geschäftsbetriebe,
der sich als ein einheitlicher Organismus auf das Gebiet zweier oder
mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in allen denjenigen
Kantonen anzunehmen, in denen das Geschäft ständige, körperliche
Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittelst deren sich daselbst ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder
kommerziellen Betriebes vollzieht. Dabei ist im Gegensatz zur frühern
Auffassung kein entscheidendes Gewicht mehr daran zu legen, ob die in
Betracht kommenden Anlagen oder Einrichtungen unter einer besondern",
selbständigen oder relativ selbständigen Leitung stehen, bezw. ob ihr
Betrieb ohne wesentliche Veränderung vom Hauptbetrieb losgelöst und mit
rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte. Vielmehr hat
eine Teilung der Steuerhoheit u. a. gerade auch dann einzutreten, wenn es
sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, bei dem der Geschäftsgewinn
durch das Zusammenwirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten
Betriebsfaktoren erzielt wird, und also von einer Selbständigkeit der
betreffenden Anlagen oder Einrichtungen nicht wohl gesprochen werden
könnte. Vergl. BGE 31 I S. 77, 33 I S. 54 f. Erw. 1, 34 I S. 681,
35 I S. 331 f. Erw. 3, 36 I S. 207, sowie Urteil vom 12. April 1911
i. S. Motor gegen Zürich, Erw. ?*.

Auf die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob die Oltener
Reparaturwerkstätte der Rekurrentin eine selbständige oder relativ
selbständige- bezw. leicht loslösbare Anstalt darstelle, ist daher nicht
einzutreten. Vielmehr ist ein Steuerdomizil der Rekurrentin im Kanton
Solothurn schon dann anzunehmen, wenn sich jene Reparaturwerkstätte und
die damit verbundene Wäscherei als ständige, körperliche Anlagen oder
Einrichtungen qualifizieren, mittelst deren sich in Olten ein qualitativ
und quan-

* oben S. 256 ff.

270 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

titativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes
der Rekurrentin vollzieht. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung ist
nun aber zweifellos zu bejahen, zumal da es sich um Jnstallationen im
Bilanzwert von 96,445 Fr. und um jährliche Betriebsausgaben von 25,000
bis 30,000 Fr. handelt.

Jm übrigen ist hier auch nicht zu untersuchen, ob die Rekurrentin die
Reparatur des Wagenmaterials und das Waschen des Weisszeuges, statt
diese Arbeiten auf eigene Rechnung ausführen zu lassen, ebensogut
Dritten übertragen könnte, wie die Reknrrentin und der Regierungsrat
des Kantons Bern behaupten, um daraus den Schluss zu ziehen, dass
es sich bei den Oltener Jnstallationen nicht um einen notwendigen
Bestandteil der Betriebseinrichtungen der Rekurrentin handle. Die
Frage, ob dieser oder jener Teil eines industriellen oder kommerziellen
Betriebes besser vom Geschäftsinhaber selber besorgt werde, oder ob es
vorteilhafter wäre, die betreffende Arbeit an Dritte zu vergeben, ist
allzu subjektiver Natur, als dass von ihrer Beantwortung die Bejahung
oder Verneinung der Steuerhoheit eines Kantons abhängig gemacht werden
könnte. Es muss vielmehr präsumiert werden (und zwar ohne Zulassung
eines Gegenbeweises), dass, wenn ein Gewerbetreibender sich hinsichtlich
eines bestimmten Geschäftszweiges für den Selbstbetrieb entschieden hat,
dies im Jnteresse seines Geschäftes geschehen ist, und dass also der
betreffende Nebenbetrieb ebenfalls, in grösserem oder geringerem Masse,
zur Erzielung des Gesamteinkommens beiträgt.

Jm vorliegenden Falle hat übrigens der Verwaltungsrat der Rekurrentin in
seinem Geschäftsbericht pro 1909 (S. 2) u. a. ausdrücklich konstatiert,
dass allein schon der Besitz einer eigenen Waschanftalt gegem'iber der
Lohnwäscherei eine Ersparnis von reichlich 6000 bis 8000 Fr. per Jahr
zur Folge habe.

Z. Was die Höhe des von der Rekurrentin im Kanton Solothurn zu
versteuernden Einkommens betrifft, so ist zwar nicht einfach auf die
vorstehende, vielleicht etwas übertriebene Schätzung im Geschäftsbericht
des Verwaltungsrates abzustellen. Dagegen kann anderseits keine
Rede davon sein, dass das Vorhandensein eines im Kanton Solothurn zu
versteuernden Einkommens mit der Rekurrentin deshalb verneint werde,
"weil die Reparaturwerk-III. Doppelbesteuerung. N° 54. 271

stätte nach der Bilanz pro 1909 nicht nur keinen Gewinn, sondern sogar
einen Betriebsausfall von 21,066 Fr. 80 Ets. und die Wäscherei einen
solchen von 5582 Fr. 75 Cts. ergeben habe. Da nach der bereits erwähnten
neuern Praxis des Bundesgerichts U. U. auch unselbständige Einrichtungen
oder Anlagen ein Steuerdomizil begründen, bei solch unselbständigen
Anlagen oder Einrichtungen aber von einem Spezialeinkommen meist keine
Rede sein kann, so ist auch für die Festsetzung der Höhe des von einem
Kanton zu versteuernden Einkommens fofern es sich wirklich um einen
einheitlichen Geschäftsbetrieb handelt, der sich als solcher auf das
Gebiet mehrerer Kantone erstreckt weder der Steuerpflichtige noch der
Fiskus des in Betracht kommenden Kantons berechtigt, ein Spezialeinkommen
der betreffenden Einrichtungen oder Anlagen zu konstruieren ; Gegenstand
der Besteuerung kann vielmehr nur eine Quote des Gesamteinkommens
sein. Jst an diesem Grundsatze sogar dann festzuhalten, wenn eigentliche
Filialen vorhanden sind, von denen die einen nachweisbar mit Verlust,
die andern nachweisbar mit Gewinn gearbeitet haben (vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Oktober 1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft
gegen Waadt, Erw. 3 i.f.*), so muss er a fortiori auch da gelten, wo es
sich nur um verschiedene Betriebszweige handelt, bei denen naturgemäss
nicht wohl von einem speziellen Reingewinn oder Verlust gesprochen werden
kann. Vergl. BGE 36 I S. 16 und 24, sowie das bereits zitterte Urteil·
vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 3. Abs. 3**;

Danach darf im vorliegenden Falle nicht darauf abgestellt werden,
dass in der Gewinnund Verlustrechnung der Rekurrentin der Betrieb der
Reparaturwerkstätte und der Wäscherei lediglich unter den Ausgaben
figuriert und daher pro 1909 einen buchmässigen Betriebsausfall von
26,649 Fr. 55 Ets. aufweist, woraus die Rekurrentin ableiten will, dass
jener Betrieb tatsächlich gar keinen Gewinn ergeben habe. Vielmehr ist
anzunehmen, dass der Anteil der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei
an der Erzielung des Gesamtgewinns ungefähr dem Verhältnis der Betriebs-

* AS 36 [ S. 582 f. ** oben s. 259 f.

272 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

kosten jener beiden Nebenbetriebe zu den Betriebs-kosten des gesamten
Unternehmens entspricht.

4. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen, in Verbindung mit den
Angaben des Geschäftsberichts, liesse sich nun zwar der auf die Oltener
Jnstallationen der Rekurrentin entfallende Anteil am Gesamtreingewinn
ziffernmässig berechnen, und es würde auch zweifellos in der Kompetenz
des Bundesgerichts liegen, diese Berechnung vorzunehmen oder durch
Erperten vornehmen zu lassen. Da indessen die Rekurrentin sowohl als
der Regierungsrat des Kantons Bern für den Fall, dass die Steuer hoheit
des Kantons Solothurn für einen Teil des Einkommens der Rekurrentin
grundsätzlich anerkannt werden sollte, gegenüber der Prätention des
Kantons Solothurn auf Besteuerung von iX12 des Gesamteinkommens keine
bestimmten Gegenvorschläge formuliert Und auch nicht etwa aus Erpertise
abgestellt, sondern einfach beantragt haben, das Bundesgericht möge
festsetzen, in welchem Umfange die Kantone Bern und Solothurn mit Bezug
auf das Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerberechtigt seien,
bezw. es sei der Steueranteil des Kantons Solothurn festzustellen und
gegenüber dem erhobenen Anspruch gebührend herabzusetzen, so genügt es,
zu konstatieren, dass jener Ansatz von 1/12 prima facie keineswegs
als übersetzt erscheint, zumal da pro 1909 die Betriebskosten der
Reparaturwerkstätte und der Wäscherei nach der Gewinnund Verlustrechnung
der Rekurrentin 26,649 Fr. 55 Cts., also etwa 110 der Gesamtbetriebskosten
betragen.

Übrigens hat die Rekurrentin nach ihrem Geschäftsbericht (vergl.
oben Fakt. A i. f.) während des Jahres 1909 in Olten auch Arbeiten
für Rechnung Dritter ausführen lassen, und zwar im Gesamtbetrage
von 13,289 Fr. 40 Cts. (13,147 Fr. 20 Cis für Rechnung der
Internat. Schlafwagengesellschast und 142 Fr. 20 Cts. für Rechnung
der SBV). Sie hat somit tatsächlich im Kanton Solothurn nicht nur
Betriebsauslagen, sondern auch Betriebseinnahmen gehabt und dabei offenbar
auch einen Bargewinn erzielt. Wenn es sich also überhaupt darum handeln
könnte, ein spezielles Einkommen der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei
zu berechnen, so wären ausser den mit der Reparatur des eigenen Inventars
und mit dem Waschen des eigenen H[. Doppelbesteuerung. N° 55. 273

Weisszeuges verbundenen Ersparnissen auch noch jene Bruttoeinnahmen von
13,289 Fr. 40 Ets. zu berücksichtigen, denen allein schon ein Reingewinn
von einigen Tausend Franken entsprechen dürfte-. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass für das Jahr 1910 das im
Kanton Solothurn zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin auf 5000
Fr. festgesetzt wird, und dass bei der Berechnung des im Kanton Bern
steuerpflichtigen Einkommens dieser Betrag in Abzug zu bringen ist

55. Arteil vom 28. Juni 1911 in Sachen Hecttrita5" gegen BMW.

Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts in Fällen interleanlonaler
Doppelbesteuerung : u. U. hat das Bundesgericht auch die zi/sermdssige
Berechnung des der Steuerhoheit eines Kantons unterliegenden
Einkommensbetmges vorzunehmen. Beispiel eines solchen Falles. Bestimmung
der bei der Berechnung des Reingewinns zulässigen Abschreibungen,
insbesondere auf dem Debiterenhonto, sowie auf dem Beleleidungsund
Aus'rilstungshonto einer Bewachungsgesellsclmft.

A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern und
13 Filialen in verschiedenen Kantonen, darunter Zürich Sie besorgt
gegen Entrichtung von Abonnementsgebühren die Bewachung von Häusern,
Geschäften, industriellen Anlagen und Betrieben aller Art. Zu diesem
Zweck beschäftigte sie während des Jahres 1909 einen Generaldirektor,
10 Filialdirektoren, 3 Bureaufräulein, 1 Akquisiteur, 10 Kontrolleure,
11 Oberwächter, 111 Wächter. Den Wächtern stellt sie unentgeltlich
zur Verfügung : Die Uniform (bestehend aus Dienstbluse, Hose, Mütze,
Mantel und Kapuze, eventuell auch Pelerine, und einem Paar Gamaschen),
sowie die Waffen und Ausrüstungsgegenstände (Seitengewehr, Gummiknüttel,
Stock, Laterne, Notpfeife, Verbandpatronen und Meldebuch). Ausserdem
benutzt sie eine Anzahl Polizeihunde (pro 1909 waren es 61).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 266
Datum : 21. Juni 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 266
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnltt. Bundesverfassung. Steuerforderung


BGE Register
31-I-56 • 36-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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