abgezogen, weil die Beklagte diesen Gesamtwert eventuell schlechthin
anerkannt habe-. Es handelt sich also hier ausschliesslich um die
Anwendung kantonalen Prozessrechtes. Übrigenstönnte das Bundesgericht
diesen Punkt auch sachlich nicht nachprüfen, da er insofern eine Frage
des kantonalen Ehegüterrechts beschlägt.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 5. Juli 1910 in allen Teilen bestätigt.
90. Zweit vom 23. Dezember 1910 in Sachen gm: & Shifting,
Bekl. u. Ver.-KL, gegen zerrinnt-malte Densepgtteetngey Kl. u. Bein-Bett
Anfechtungsgrund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
|
1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
auch. die Schu-ldentilgung, bei der die Hingabe des nicht üblichen
Zahlungsmittefs in der Verkleidung eines zweiseitigen entgemîchen
Rechtsgeschàfls erfolgt ist (hier: Warenüéereignung (m Zahlungsstatt
durch. Ueber-gabe derselben auf Grund eines Kaufvertrages bei
gleichzeitiger Verrechmmg des Kern-Preises Mit der Zetdipendere
Forderung des Käufers). Nachweis dieser Anfechtbmsikeiè des ,fraglichen
Kaufgeschdftes. Enflastungsbeweis des Art. 287 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
des Anfechtungsanspruchs ist grundsätzlich besshrcîerkt Leee-f den dem
Anfechtungskiäger durch die angefochtene Schuldenfilgung entzogenen
Wertbetrag. Die gd'nzliche Aufhebung eines weitergehenden Sc'huldent
ilgu-ngsaktes rechtfertigt sich nur, wenn. dabei eine nnteiltønre Leistung
in. Frage stefet. Mangas dieser Voraussetzung
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:
A. Gegen Ende 1908 verschaffte die beklagte Firma Erzer & Thüring,
Holzund Baumaterialienhandlung en gros in Basel, dem Holzhändler Emil
Heusser-Matzinger daselbst, mit dem sie in Geschäftsverkehr stand,
auf sein Ansuchen in der Weise Geld, dass sie aus ihn Wechsel zog,
die Heusser akzeptierte Und dann bei Banken diskontieren liess. Dies
geschah mit folgenden WechselntBerufungsinstanz : 7. Schuldbetreibuug
und Konkurs. N° 90. 621
1. einem Wechsel über 337 5 Fr., ausgestellt am 1. Oktober 1908, per
1. Januar 1909, der an diesem Termin von Heusser nicht eingelöst, sondern
durch Ansstellung eines neuen Wechsels per 1. Mai 1909 prolongiert wurde;
2. einem Wechsel Über 2984 Fr. 15 Cis- ausgestellt am 12. November 1908,
per 12. Februar 1909, der von Henger allerdings in zwei Raten, am 15. und
23. Februar 1909, eingelöst wurde, jedoch nach bestrittener Behauptung
der Klägerin, über die eine Feststellung des kantonalen Richters fehlt,
durch einen neuen Wechsel per 12. Mai 1909 ersetzt worden sein soll;
3. einem Wechsel über 6228 Fr., ausgestellt am 2. Dezember 1908,
per 10. Februar 1909, der dann zunächst durch einen Wechsel über 6212
Fr. per 15. März 1909, und hieran nochmals durch zwei neue Wechsel über
3000 Fr. per 17. April und 3000 Fr. per 30. April 1909 prolongiert wurde.
Da Heusser auch die Prolongationsakzepte bei Verfall nicht einlöste,
gingen diese unter Protest an die Beklagte zurück und wurden von ihr
gedeckt; so zunächst die beiden Akzepte per 17. Und 30. April 1909. Die
Beklagte reklamierte desshalb bei Heusser mit Zuschriften vom 23. April
und 10. Mai 1909 den sofortigen Ersatz der Wechselbeträge nebst Protestund
Retourspesen, erhielt jedoch hiesür keine direkte Bezahlung. Dagegen
machte Heusser im Laufe des Monats Mai 1909 der Beklagten folgende
Lieferungen an Holz, das er selbst von auswärtigen Lieferanten bezog:
a. laut Faktur vom 8. Mai: 460 Stück (201,76 111?) Päch-
Pine Rift, für . . . . . . . Fr. 827 20 b. laut Faktur vom 12. Mai:
22,2923 m3 Eichenbloekwaren für . 8,729 45
c. laut Faktur vom 15· Mai: 80 Bäume
(67,46 mi) Emmentaler Bretter für . 4,182 50 d. laut Faktur vom 17. Mai:
743 Stück
(22,4 mi) Simmentaler Bretter für . 1,344 e. laut Faktur vom 27. Mai:
117 Bäume
(71,77 1133) Emmentaler Klotzbretter für 4-449 75
somit im Gesamtfakturenwerte von . . . . Fr. 14,532 90 Diese
Fakturabeträge schrieb die Beklagte Heusser unter den Fakturadaten gut
und brachte gegenüber ihrer Gesamtsumme ihre
62-2 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche
Entscheidungen.
Gegenforderungen an Heusser aus den für ihn eingelösten Wechseln, sowie
aus drei ihrerseits in den Monaten Januar, Februar und März 1909 an ihn
gemachten Holzlieferungen im Gesamtwerte von 1628 Fr. zur Verrechnnng.
Am 28. August 1909 wurde über Heusser der Konkurs eröffnet. Hierauf
erklärte die Konkursverwaltung mit Zuschrift an die Beklagte vom
7. September 1909 deren vorstehend aufge-
führte Holzbezüge vorn Gemeinschuldner als anfechtbar, weil aus
Rechnung seiner Forderung deckungshalber erfolgt, und forderte
die Beklagte auf, das bezogene Holz oder dessen Fakturawert an die
Konkursmasse zurückzuleisten. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht
nachkam, hat nun die Konkursmasse Heusser im vorliegenden Prozesse die
Begehren ans Recht gesetzt, die Beklagte sei zu verurteileu:
1. Zur Rückerstattung der in den erwähnten Fakturen verzeichneten Holzware
an die Klägerinz
2. Eventuell: Zur Zahlung jener Faktnren mit insgesamt 14,532 Fr. 90
Cts. nebst 5 0/0 Zins seit 7. September 1909.
B. _Diese von der Beklagten bestrittenen Klagebegehren hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 12. Juli
1910, in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz, gutgeheissen
und demnach die Beklagte verurteilt, der Klägerin binnen 10 Tagen seit
Rechtskraft des Urteils:
a) 22,2928 m3 Eichenblockware,
b) 460 Stück 201,76 mZ Pitch-Pine Rift,
c) 80 Bäume haltend 67,46 m3 (Emmentaler Bretter,
d) 743 Stück haltend 22,40 In3 Simmentaler Bretter,
e) 117 Bäume haltend 71,77 m3 (Emmentaler Klotzbetter, herauszugeben oder
nach Ablauf der gefetzten Frist 14,532 Fr. 90 W. nebst 5 0/0 Zins seit
7. September 1909 an die Klägerin zu bezahlen, sowie die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten zu tragen, mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von 150 Fr. für die erste und von 300 Fr. für die Appellationsinstanz.
C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Abänderungsantrage, die Klage sei abzuweisen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter derBerufungsinstanz:
7. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 90. 623;
Beklagten diesen Berufungsantrag erneuert und eventuell auf Rückweisung
der Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Klagebeantwortung
angetragen; der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des kantonalen Urteils beantragt; --
in Erwägung:
1. Die Klägerin stützt ihren Anfechtungsanspruch in ersterLinie
auf Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
|
1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise, als durch Barschaft oder durch
anderweitige übliche Zahlungsmittel, sofern der Schuldner sie innerhalb
der letzten sechs Monate vor der Konkurseröfsnung vorgenommen hat und
im Zeitpunkte ihrer Vornahme bereits überschuldet war es sei denn,
der Begünstigte beweise, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht
gekannt habe (Abs. 2); Nun fallen die angefochtenen Rechtshand-[ungen
die Holzlieferungen des Gemeinschuldners an die Beklagte vom Mai 1909
zeitlich ohne weiteres unter dieses Bestimmung. Ferner bestreitet die
Beklagte mit Grund nicht, dass der Gemeinschuldner damals tatsächlich
bereits überschuldet war. Dagegen wendet sie zunächst ein, dass jene
Holzlieferungen in Erfüllung eines schon im Januar 1909 abgeschlossenen,
nicht anfechtbaren Kaufdertrages ausgeführt worden seien und bloss
zurDeckung ihrer (der Beklagten) im Mai 1909 bestehenden Forderungen
an den Getneinschuldner auch gar nicht nötig gewesen wàren, da sie für
jene Forderungen zufolge eines ihr schon im Oktober 1908 eingeräumten
Pfandrechtes an einem Holzvorrat des Gemeinschuldners auf dem
Dreispitz-Lagerplatz in Basel, eventuell zufolge des Retentionsrechtes
an diesem Holze, damals bereits genügend gedeckt gewesen sei. Überdies
macht die Beklagte geltend, dass ihr die Überschuldung Heussers im Mai
1909 noch nicht bekannt gewesen sei.
Mit dem ersterwähnten Einwande bestreitet die Beklagte, dass mittels
der fraglichen Holzlieferungen die Tilgung ihrer Forderungen an den
Gemeinschuldner in einer nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
Art und Weise bewirkt worden sei. Bei Prüfung dieses Einwandes ist davon
auszugehen, dass jene Bestimmung lediglich den wirtschaftlich en Erfolg
der Schuldentilgung im Auge hat, der nicht nur durch die einfache Hingabe
624 A. Oberste Zivilgeriehtsinstanz. ]. Materielirechtliche
Entscheidungen.
des zur Tilgung verwendeten, nicht üblichen Zahlungsmittels erreicht
werden kann, sondern auch durch die in ein zweiseitiges, entgeltliches
Rechtsgeschäft gekleidete Verwendung eines solchen Zahlungsmittels,
wie z. B. durch die Tradition von Waren auf Grund eines formellen
Kaufaktes, unter gleichzeitiger Kompetk sation des Kaufpreises mit der zu
tilgenden Gegenforderung des Käufers, d. h. durch eine Warenübereignung an
Zahlungsstatt, die zweifellos kein übliches Zahlungsmittel darstellt. Es
fragt sich daher vorliegend, ob die angefochtenen Holzlieserungen,
gemäss der Klagebegründung, in einem derartigen, bloss zum Zwecke der
Tilgnng bereits bestehender Forderungen der Beklagten gegenüber dem
Gemeinschuldner Heusser vereinbarten Kaufgeschäst, oder aber, wie die
Beklagte behauptet, in einem durchaus normalen, schon wesentlich früher
und ohne jenen Sonderzweck abgeschlossenen Kaufvertrage ihren Grund
hatten. Diese Frage ist mit dem kantonalenRichter unbedenklich im Sinne
des Standpunktes der Klägerin zu entscheiden. Denn einerseits haben
die kantonalen Justanzen den Nachweis eines nach Angabe der Beklagten
schon im Januar 1909 erfolgten Kaufsabschlusses ans Grund einer für
den Berufungsrichter nach Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
Akteninhaltes (insbesondere aus Grund der aktengemässen Feststellung,
dass der angebliche Bestellbries der Veklagten vom 18. Januar 1909 an
diesem Tage tatsächlich gar nicht abgeschickt worden sei) als nicht
erbracht erklärt. Und anderseits spricht dafür, dass die Holzlieferungen
des Gemeinschuldners an die Beklagte wirklich den Zweck verfolgten,
die Tilgung seiner bestehenden Schulden herbeizuführen, überzeugend
sowohl der Umstand, dass die Beklagte dem Getneinschuldner, der das
zu liefernde Holz erst noch selbst beschaffen musste, hiebei teilweise
direkt behülflich war, als auch die Tatsache, dass sie ihm den vollen
Fakturenwert der eintreffenden Lieferungen jeweilen sofort gutschrieb,
obschon die Fakturen den Vormerk tragen: 30 Tage 11/e Skonto oder 90
Tage netto. Auch geht der Hinweis der Beklagten auf das sie damals
angeblich bereits genügend sichernde Pfandoder Retentionsrecht an einem
Holzvorrat des Gemeinschuldners schon deswegen fehl, weil feststeht, dass
die Beklagte den Lagerplatz des betreffenden Holzes dem Gemeinschuldner
vermietet hatte und dass deshalb eine wesentliche Voraussetzung der
Existenz jener Sicherungsrechte derBerufungsinstanz: 7. Schuldbetreibung
und Konkurs. N° 90. 625
Gewahrsam bezw. die ausschliessliche Verfügungsgewalt der Beklagten an
dem Holz (Art. 211 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 211 - 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. |
|
1 | Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. |
2 | Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 224 - 1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt. |
|
1 | Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt. |
2 | In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt. |
Aber auch den ferner angebotenen Entlastungsbeweis nach Massgabe des
Art. 287 Abs. 2 hat die Beklagte nicht zu erbringen vermocht Denn nachdem
der Gemeinschuldner, wie aus den Akten hervorgeht, zunächst den aus
1. Januar 1909 fälligen Wechsel der Beklagten nicht hatte einlösen können,
nachdem er sodann auch für den erstmals am 10. Februar 1909 verfallenen
Wechsel zweimal Prolongation hatte nachsuchen müssen und schliesslich die
beiden zweiten Prolongationsakzepte per 1?. und 30. April 1909 wiederum
uneingelbst hatte zurückgehen lassenohne auch auf die Mahnschreiben
der Beklagten vom 23. April und 10. Mai hin Zahlung leisten zu können,
musste die Beklagte im Mai 1909, wenn nicht geradezu überzeugt sein, so
doch zum mindesten ernstlichen Verdacht hegen, dass der Gemeinschuldner
nicht nur gegen Ende 1908 momentan zu knapp an Barmitteln gewesen sei,
sondern sich seither in beständiger Geldverlegenheit befinde. Diesen
eigenen ungünstigen Erfahrungen gegenüber kann sie sich nicht durch
Berufung auf die Tatsache entlasten, dass die Basler Kantonalbank den
Gemeinschuldner noch Mitte Mai anstandslos als Burgen angenommen habe. Sie
hätte vielmehr-,
. wenn ihr die direkte Einsicht in die Geschäftslage Heussers noch
nicht die vollendete Überzeugung seiner Überschuldung beigebracht
haben sollte, dadurch doch jedenfalls-, schon bevor sie von jenem
Bürgschaftsakt Kenntnis haben konnte, zur Einholung anderweitiger
Erkundigungen veranlasst werden sollen, die ihr dann die weiteren
entscheidenden Tatumstände enthüllt halten, dass der Gemeinschuldner
schon im April 1909 von verschiedenen Gläubigern für Wechselschulden
betrieben und mit Konkursbegehren bedroht worden war. Auch ihr Hinweis
auf die erst im Juli 1909 eingeholte s sehr unbestimmt gehaltene
-Auskunft eines Jusormatiousbureaus erscheint unter diesen Umständen
als durchaus unbehelflich Die Beklagte kann sich nach Lage der Akten
in guten Treuen nicht mit ihrer Unkenntnis der wirklichen Vermogenslage
des Gemeinschuldners im massgebenden Zeitpunkte entschuldigen. _
2. Nach dem Gesagten ist die Anfechtungsklage mit den
626 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Iiiaterielirechtlicbe
Entscheidungen.
kantonalen Jnstanzen grundsätzlich gutznheissenz dieser Entscheid führt
jedoch, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, nicht ohne
weiteres zum vollen Zuspruch des Klagebegehrensz es muss vielmehr in
quantitativer Hinsicht zunächst noch der ebenfalls bestrittene Umfang
des Anfechtungsanspruches der Klägerin festgestellt werden. Hiebei
ist rechtlich davon auszugehen, dass der Anfechtungskläger als
solcher niemals ein weiteres, als die Beseitigung seiner Schädigung
aus den angefochtenen Rechtshandlungen verlangen, also speziell bei
Anfechtung einer Schuldentilgung auf Grund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
|
1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
SchKG nicht mehr, als die Erstattung des ihm durch die angesochteue
Schuldentilgnng entzogenen Wertbetrages, der höchstens dem Betrage der
geiilgten Schuld gleichkommt, fordern farm. Vorliegend aber beläuft sich
dieser Schuldbetrag jedenfalls nicht aus den vollen Wert der ftreitigen
Holzlieferungen; denn derselbe beträgt nach den von den Parteien als
massgebend anerkannten Fakturensummen 14,532 Fr. 90 EUR?th die von der
Beklagten kompensationsweise getilgte Schuld des Gemeinschuldners dagegen
wird von der Klägerin selbst auf nur 14,418 Fr. 45 Cis. beziffert,
während die Beklagte bloss 11,608 Fr· 80 Cis. anerkennt, wobei sie
gegenüber der Rechnung
der Klägerin einwendet, der am 12. Februar 1909 verfallene-
Wechsel über 2984 Fr. 15 (UE., dessen Betrag die Klägerin in.
ihrer Rechnung mit berücksichtigt, sei vom Gemeinschuldner endgültig
bezahlt d. h. nicht, wie die Klägerin behauptet, durch Besgebung eines
vom Gemeinschuldner wiederum nicht eingelösten Ersatzwechsels per
12. Mai 1909 ihr neuerdings belastet worden. Es kann nun nicht mit dem
kantonalen Richter gesagt werden, die Höhe der nach Art. 287 Abs. 1
anfechtbarertveise getilgten Schuld sei für den Anfechtungsprozess
deswegen unerheblich, weil die angefochtenen Holzlieferungen ein
einheitliches Deckungsgeschäft darstellten, das als solches der
Klägerin gegenüber ganz unwirksam gemacht werden müsse; soweit der
Wert des gelieferten Holze-s die getilgte Schuld übersteige und dem
Gemeinschuldner von der Veklagten bar vergütet worden sei, habe sich
die Beklagte gemäss Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
|
1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
den Gemeinschuldner selbst zu halten. Vielmehr würde sich selbst wenn
der vorinstanzlichen Annahme eines einheitlichen Deckungsgeschäftes
beizupflichten und nicht jede einzelne der zeitlich aus-Berufungsinstanz:
7. Schuidhetreibung und Kankurs. N° 90. 627
seinanderliegenden Holzlieferungen als einheitlicher Deckungsbezw-
Schuldentilgungsakt aufzufassen wäre die Aufhebung der ge-
samten Deckungsoperation angesichts der erörterten Bedeutung des
Anfechtungsanspruches jedenfalls nur rechtfertigen, sofern es sich
bei dieser Deckung um eine unteilbare Leistung handelte. Dies ist
jedoch nicht der Fall; denn das streitige Holz kann sehr wohl auch
nur zu einem bestimmten Teile, dessen Wert dem Betrage der getilgten
Schuld entspricht, zurückerstattet werden, wobei naturgemäss der der
Beklagten ver-bleibende Überschuss in erster Linie der zeitlich letzten
Lieferung zu entnehmen ist. Übrigens wird ja eine Rückgabe des Holzes
in naturaaller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht mehr möglich sein,
sondern überhaupt nur noch die eventuell eingeklagte Ersatzleistung in
Geld in Frage kommen können. Es muss daher zunächst der genaue Betrag
der getilgten Schuld festgestellt werden, wobei nach dem Gesagten das
Schicksal der Wechselsumme von 2984 Fr. 15 Cis. tatsächlich abzuklären
und, sofern die hierüber nach dem Antrage der Parteien vorzunehmenden
Veweiserhebungen zu Gunsten der Klägerin ausfallen, auf die Summe von
14,418 Fr. 45 Elfi., andernfalls auf die von der Veklagten anerkannte
Summe von 11,608 Fr. 80 Eis. (die jene erstere, minus den streitigen
Wechselbetrag, übersteigt) abzustellen ist. Hieraus ergibt sich dann die
Gutheissung der Klage nur für das dem Wertbetrage der einen oder andern
Summe entsprechende Holzquantum, eventuell für diese Summe selbst. Zur
Vornahme dieser ergänzenden Beurteilung aber muss die Streitsache nach
Lage der Akten in Anwendung des Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
|
1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
zurückgewiesen werden ; erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 1910
aufgehoben und die Sache znr Aktenergänzung und neuen Beurteilung im
Sinne der Motive an das Appellationsgericht zurückgewiesen wird.