54 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materienrechtliche Entscheidungen.

eigene Beachtung derselben die angedrohte Schadens-folge von ihm
abwende oder aber diesen Schaden auf sich nehme; sie gab ihm jedoch
nicht das Recht, vom Verhalten des Klägers diesem Verlangen gegenüber
den Fortbestand des Mietvertrages nach Massgabe des Art. 283 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

OR abhängig zu machen. Die streitige Vertragsauflösung muss daher mit
dem Obergericht als rechtlich nicht begründet erklärt und demgemäss
das erste Klagebegehren gutgeheissen werden. Dass die Erklärung der
Vertragsauflösung vom 19. August 1908 auch nicht, wie der Beklagte
eventuell geltend gemacht hat, als Kündigung des Vertrages auf den
nächsten gesetzlich zulässigen Termin aufgefasst werden kann, bedarf
keiner weiteren Ausführung

Z. Die Entschädigungsforderung des Klägers dagegen ist, ebenfalls
in Zustimmung zur Vorinsianz, zu verwerer. Es handelt sich dabei um
einen Schadenersatzanspruch wegen Verunmöglichung des vertragsgemässen
Gebrauchs der Mietsache, und dieser Anspruch setzt gemäss Art. 277 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.

OR ein Verschulden des Vermieters voraus. Die Verhinderung des Klägers,
die gemietete Brandmauer vertragsgemäss für Reklamezwecke zu benutzen,
hat aber ihren Grund in erster Linie in der behördlichen Verfügung vom
30. Juli 1908, für welche der Beklagte natürlich nicht verantwortlich
gemacht werden kann. Es könnte sich höchstens fragen, ob dem Beklagten
nicht deswegen ein relevantes Verschulden beizumessen sei, weil die
zürcherischen Baupolizeibehörden, wie aus den Akten ersichtlich ist,
auf eine spätere Vorlage des Klägers für die Neubemalung der Mauer
(nach Erlass des Urteils der ersten Jnstanz, welche den Fortbestand des
Mietvertrages verneint hatte) wegen mangelnden Rechtsausweises nicht
eintraten. Doch kann diese Tatsache nach dem Entscheide der Vorinstanz
im vorliegenden Prozesse nicht mehr berücksichtigt werden, und es muss
daher die rechtliche Bedeutung derselben zur Zeit dahingestellt bleiben; -

erkannt:

Hauptund Anschlussberufung werden abgewiesen, und es wird damit das
Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 6. Oktober 1909 in allen
Teilen bestätigt

Berufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. N') 9. 55

9. guten vom 5. gum-z 1910 in Sachen Collelletti. KL, Widerbekl
n. Ber.-Kl., gegen Haim, Bekl., Widerkl. u. Ber.-Bekl.

Eisiafiungs eines Hotelbesitzees aus Art. 488 GR für ein bei ihm (in
einer zum Hotel gehörenden Remise} eingestellten Automabii, das dee-roh
den Brand des Anfäewahrungsraumes zerstört wird. Nicht-Ansdefanung dieser
Haftung, wie auch derjenigen aus Art. 486
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
1    Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2    Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
OR, auf die auf dem Auto-mobil,
in [(o/fern verschlossen, untm'gebmchten Kleider. Enttastungsbeweis
nach Art. 486 Abs. 1 f; f. OR: Gebun-denheit des Bundesgerichts an
die tetsdehtiche Beweelswürdz'gemg des kfz-nt. Richters (Würdigung
von Indizien). Höhere Gewalt? -Beschränkung des Umfangs der Haftung
wegen Mitverursachung der Schädigung durch den Geschädigten: soweit
die Schddigung durch eine-n vom Gescîzàlcligéen zu. vertretenden
Umstand bedingt we'rden ist, hat der Geschädigte hiefür selbst
aufzukommen. (Schaffung {eines besonderen Gefahrsznstandes
seitens des Automobilbesitzee's durch Verbringnng, in den
Aufbewahffl-ngsmum des Automobils, einer grösseren Menge Benzin,
dessen Entzündung die Wirkung des Feuers wesentlich beeinflusst hat.}
Beweisfast. Entschàdigungsbemessung. Gegenseétige Ansprüche der Parteien
aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR ? Beiderseits mangelndes Verschulden.

A. Durch Urteil vom 8. Oktober 1909 hat das Obergericht Edes Kantons
Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:

Der Beklagte W. Hafen hat dem Kläger 40,456 Fr. 80 Ets. ..nebst Zins zu
50/0 seit 5. November 1907 zu bezahlen. Mit wseiner weitern Forderung
ist der Kläger, mit der Widerklage der Beklagte abgewiesen-

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Beisrufung an
das Bundesgericht ergriffen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger nicht nur den vom
Obergericht bezeichneten Betrag von 40,456 Fr. 80 Ets. nebst Zinsen zu
5 0/0 seit 5. November 1907 zu bezahlen, sondern seinen weiteren Betrag
von 29,607 Fr. 90 Ets. nebst Zins seit -.-5. November 1907 gemäss der
eingereichten Klage.

2. Eventuell, nämlich für den Fall, dass das Bundesgericht kglaube noch
ein Beweisverfahren über die auf dem Automobil

56 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Maleiiellrechtliche Entscheidungen.

untergebracht gewesenen und rnitverbrannten Kleidungsstücke usw anordnen
zu müssen, werde beantragt: a) es sei ein sofort vollsireckbares
Teilurteil zu erlassen in Bezug auf den Schadenersatz, welcher für das
Automobil zu leisten sei, und zwar in Bestätigung des obergerichtlichen
Urteils, und b) es seien die Akten zur Durchführung des Beweisverfahrens
bezüglich der übrigen Objekte andas Obergericht des Kantons Aargau
zurückzuweisen

3. Die vom Beklagten eingereichte Berufung sei abzuweisen.

Der Beklagte und Widerkläger hat beantragt:

Es sei die Klage abzuweisen und die Widerklage zuzusprechen Eventuell,
wenn das Bundesgericht eine Haftung des Beklagten grundsätzlich annehmen
sollte, so sei sie als durch seinen eigenen Schaden ausgeglichen zu
betrachten und demnach die ganze Klagforderung noch immer abzuweisen,
sehr eventuell sei der vom kantonalen Obergericht dem Kläger zugesprochene
Betrag noch um ein Bedeutendes zu ermässigen.

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Berufungsparteien
die gestellten Anträge erneuert-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 21. Juni 1907, abends Si,-L, Uhr, sind der Kläger Coltelletti und
seine Ehefrau mit ihrem vom Chaufseur F. Brufa geführten Automobil von
Konstanz her in Baden angekommen Mit dem Kläger reiste sein Bekannter
C. Drago mit einem eigenen vom Chauffeur Ianetti bedienten Automobil
Die Reifenden erkundigten sich beim Beklagten Hafen, dem Inhaber des
Grand Hotels in Baden, ob sie für sich und die Automobile Unterkunft
für dieNacht, sowie Benin und DI, bekommen könnten. Der Beklagte
bejahte beides und bestellte nach Weisung des Klägers telephonisch
bei Jngenieur Abegg zur sofortigen Lieferung 100 Liter Benin und 10
Liter DI. Die Reisenden beabsichtigten nämlich am andern Morgen um 4
Uhr früh von Baden wieder weg zu fahren. Als Unterkunftslokal für die
Automobile wurde ihnen vom Beklagten der Parterreraum der in der Nähe
des Hotels gelegenen Remise angewiesen-Die Chauffeure verbrachten die
beiden Automobile in diesen, mit Steinplatten belegten und bis auf eine
gewisse Höhe mit solchen verschalten Raum, der auch zur Unterbringung des

Hotelomnibus' und als Futtertenne diente und dessen hintere
TüreBerufungsjnsianzz 1. Ailgemeiucs {}hligaliouunrechl. N° 3. 52"

beständig geschlossen war, während die vordere jeweilen erst nach Ankunft
des letzten Zuges geschlossen wurde. Auf der einen Seite dieses Lokals
befand sich ein Stall, auf der andern ein Waschraum, im obern Stockwerk
die Hotel-Lingerie. Nach der Einbringung der Automobile steckte der
eine der beiden Chaufseure eine Sigarette an, und beide begaben sich
darauf ins Hotel zum Nachtessen. Späterbrachte Jngenieur Abegg auf
einem Handwagen mit Hülfe eines gewissen Stäger das verlangte Quantum
Benin und DI, ersteres in 20 Blechflaschen. Die beiden hatten vorher
mit ihrem Transport beim Bahnübergang beim Falken warten müssen, bis
der Zug von Zürich her entweder derjenige, der um 9 Uhr 47, oder dann
ein anderer, der etwa 10 Minuten früher passiert hatte vorüber war. Von
jenem Übergang bis zur Remife brauchten sie nach der vorinstanzlichen
Würdigung noch eine gute Viertelstunde Das gelieferte Material wurde mit
Hülfe der Chauffeure an die rechte Remisenwand, etwas abseits von den
Automobilen, plaziert. Darauf entfernten sich zunächst Abegg und fein
Begleiter-wir sich im Hotel die Rechnung für die Lieferung bezahlen zu
lassen. Erst nach ihnen verliessen auch die beiden Chauffeure die Remise,
schlossendie Türe und begaben sich ins Hotel zur Ruhe. Wenige Minuten
nachher, zirka 9 4/9 Uhr, erblickte der Stallknecht Häberli laut seiner
Zeugendepdsition durch die Lücke des Remisentores eine Heiligkeit, und
als er das Tor aufgestossen batte, sah er bei dem zunächststehenden
Automobil und den noch weiter vorn stehenden Benzinflaschen am Boden
Fener. Er brachte zunächst einige Flaschen Benin ins Freie und ging dann,
als er sah, dass in der Remise nichts mehr zu retten war, in den Stall,
um die Pferde hinauszuführen. Auf seine Hilferufe eilte zunächst der
Wärter Wildi herbei, der ebenfalls angibt, dass das Feuer in der Remise am
Boden seinen Ursprung gehabt habe. Der Brand war nicht mehr zu bewältigen,
sondern zerstörte das ganze Gebäude und von der darin befindlichen Fahrnis
im besondern die beiden Automobile und das in ihnen untergebrachte Gepäck.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger vom Beklagten
gestützt auf Art. 486
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
1    Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2    Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
, eventuell Art. 488
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 488 - 1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
1    Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
2    Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.
3    Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.
und eben: tueller die Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von 70,064 Fr. 75
Cts. mit Zins zu 50/0 seit dem-

58 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen-

5. November 1907 (Beginn des Verzuges). Von dieser Gesamtifsumme werden
42,714 Fr. 75 Cts als Ersatz für das Automobil mit Zubehörde, die
übrigen 27,350 Fr. als Ersatz für darin untergebrachte und mitderbrannte
Kleidungsstücke des Klägers, seiner Ehefrau und des Chaufseurs gefordert.

Der Beklagte bestreitet seine Schuldpslicht und stellt seinerseits
gestützt auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR widerklageweise das Begehren, der Kläger Tsei
ihm gegenüber zur Bezahlung von 15,222 Fr. 80 Cis. samt Zins zu 5% vom
1. Mai 1908 (der Einreichung der Widerklage) an zu verhalten, da der
Kläger oder sein Chauffeur den Brand fahrlässig verursacht habe und dem
Beklagten dadurch ein Schaden in jener Höhe entstanden sei.

2. Der Kläger will den Beklagten in erster Linie als "Gufi: wirst nach
Art. 486
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
1    Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2    Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
OR, und nur eventuell als Stallwirt" nach Art. 488
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 488 - 1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
1    Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
2    Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.
3    Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.
OR haftbar
erklärt wissen. In Wirklichkeit kann es sich aber nur um eine Hastbarkeit
aus dem letztern Artikel handein. Denn wenn ein Automobil in einen für
die Plazierung solcher bestimmten Raum eines Hotels aufgenommen wird, so
liegt darin nicht die Einbringung einer Sache beim Gastwirt im Sinne des
Art. 486, sondern die Einstellung eines Wagens- im Sinne von Art. 488,
da die Automobile nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Bestimmung den
gewöhnlichen, durch Zugtiere beförderten Wagen rechtlich gleichgestellt
werden müssen.

3. Bei dieser Sachlage besteht hinsichtlich der Kleider, die sich in
Kosfern verschlossen im Automobil befunden hatten, keine Haftung des
Beklagten aus receptum. Denn der Art. 488 sieht eine solche Haftung
bloss für die übernommenen Tiere und Wagen und das dazu gehörige Geschirr
vor. Die fraglichen Kleidungsstücke sind auch nicht etwa nach Art. 486
beim Beklagten als Gastwirt eingebracht worden. Dazu hätte es ihrer
Unterbringung .im Hotel (etwa im Gepäcklokal nsw.) bedurft, oder zum
mindesten hätte dem Beklagten mitgeteilt und sein Einverständnis eingeholt
werden sollen, dass diese Gegenstände in dem Automobil und damit in der
Remise verbleiben, und dass also seine Haftung als Gaitwirt sich örtlich
auch aus diesen Stallraum erstrecken merde. Zudem handelt es sich hier um
Sachen von einem ungewöhnlich hohen Gesamtwerte, weshalb der Kläger nach
dem Abs. 2 desBerufungsinsianz: 1. Allgemeines Obiigationenrecht. N° 9. 59

Art. 486 verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten von ihrem VorHandensein
in Kenntnis zu setzen und sie ihm zur Aufbewahrung zu übergeben Die
Behauptung des Klägers, es sei bei den Automobilisten Ubung, ihr Gepäck
bei nur vorübergehendem Hotelaufenthalte im Automobil zurückzulassen,
ändert nichts an dieser gesetzlichen Pflicht des Gastes, Sachen von
bedeutendem Werte dem Wirte zur Aufbewahrung anzubieten. Dagegen kann
sich freilich der Beklagte nicht auch hinsichtlich des Automobils auf den
Abs. 2 des Art. 486 berufen; denn hier war er in der Lage, sich von dem
Werte der Sache Kenntnis zu verschaffen, als er ihre Unterbringung in
die Remise anordnete, und er hat dabei mit dem Umstand rechnen müssen,
dass er ein Automobil von grösserem Werte bei sich aufnehme.

4. Somit ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des
Automobils im Grundsatze gegeben, sofern ihm nicht der durch Art. 486
Abs. 2 i. f. vorgesehene Beweis gelungen ist, dass der Schaden durch ein
Verschulden des Klägers oder seiner Begleiter oder durch höhere Gewalt
oder durch die Beschaffenheit des Automobils verursacht worden sei.

In ersterer Beziehung hat er geltend gemacht, die beiden Ehrens-feure
(also auch der des Klägers) hätten den Brand verursacht In der Tat lassen
sich für diese Annahme eine Reihe von Jndizien

anführen, namentlich, dass der eine der beiden Chausseure nach der

Einbringung der Automobile in den Remisenraum eine Sigarette angezündet
hat, dass die beiden nach der Einlagerung des Benzins die Remise zuletzt
verlassen und die Türe geschlossen haben und dass dann wenige Minuten
nachher der Brand entdeckt worden ist. Nun hält aber die Vorinstanz
trotzdem den Beweis dessen für nicht erbracht, indem sie annimmt, jenes
Anzünden der Sigarette habe das Feuer nicht verursachen können, da von
da an bis zum Brandausbruch ein zu grosser Zeitraum liege, und indem
sie sich im übrigen auf den Standpunkt stellt, dass den Chauffeuren
keine direkt den Brand verursachende Handlung nachzuweisen sei und
auch andere Brandurfachen (Handlungen Dritter usw.) im Bereich der
Möglichkeit lie-gen. Diese Beweiswürdigung ist bundesrechtlich nicht
anfechtbar. Sie leidet weder an einer Aktenwidrigkeit, da keine andere,
von der Vorinstanz unberücksichtigte Tatsache feststehtTUZ

60 Ober-sie Zivilgeriohtsinstanz. I. Materiellrechlliche Entscheidungen}.

her sich die Verursachung des Brandes durch die Chauffeure non...

selbst und mit Notwendigkeit ergäbe; noch verstösst sie gegen die
bundesrechtlichen Grundsätze Über die Beweislast und über die recht-

liche Bedeutung des Kausalzusammenhanges. Vielmehr hat man es-

hier, so wie der Fall liegt, einzig mit der von dem kantonalen
Prozessrecht beherrschten Frage zu tun, ob Jndizien von hinreichendem
Gewichte für hie zu erweisende Tatsache vorhanden seien.

Hat aber die Vorinftanz das für das Bundesgericht verbindlich-

verneint, so entfällt für dieses die Möglichkeit, den vorwürfigen
Entlastungsgrund als gegeben anzusehen. Ebenso verhält es sich mit der
weiteren Behauptung des Klä-

gers, der Brand sei durch die Beschaffenheit eines der Automobile--

verursacht worden, indem sich dieses in erhitztem Zustande befunden

habe. Auch hier nimmt die Vorinstanz in einer für das Bundes-v

gericht massgebenden Weise an, es liege zwischen der Einbringung des
betreffenden Automobils, in welchem Momente es freilich erhitzt war,
und dem Brandausbruche ein zu grosser Zeitraum, als dass die Erhitzung
als nachgewiesene Brandursache betrachtet werden könnte

Endlich ist auch der Entlastungsgrund der höhern Gewalt nicht ausgewiesen,
da in keiner Weise dargetan ist, dass die Schadensursache auch bei
Anwendung aller nach der objektiven Sachlage erforderlichen Vorkehren
schlechterdings unabwendbar gewesen sei. Dazu hätte es vor allem der
Klarlegung der Brandursache bedurft, während, wie gesagt, eine bestimmte
Brandursache nicht feststeht,

hinsichtlich der dann der Beklagte hätte dartun können, dass sie für-

sich allein oder in ihrer besondern Verkettung mit andern Umständen den
typischen Charakter einer Verm-sachng durch höhere Gewalt aufweise.

5· Vermag hienach die Einbringung des Benzins die gesetzliche
Crsatzpflicht des Beklagten nicht auszuschliessen, so liegt darin immerhin
ein Grund, sie ihrem Umfange nach wesentlich zu beschränken Das Benin ist
vom Kläger selbst für den Gebrauch seines Automobils angeschafft und in
seinem Interesse, weil er in früher Morgenftunde wieder abreisen wollte,
spät abends in die Remise eingelagert worden. Damit hat aber der Kläger
für das von ihm eingestellte Automobil in Hinsicht auf einen möglichen

Brandausbruch von sich aus einen Gefahrszustand geschaffen,
für-Hm'ufungsinstanz: î. Allgemeines Obligaiiuncnrcchl. N° 'J. 61

hen er, und nicht der Beklagte, einsiehen muss. Denn die Haftung des
Gastund Stallwirtes kann dann und soweit nicht mehr Platz greifen, als
die Beschädigung der eingebrachten oder eingestellten Sache durch ein
Handeln oder ein Unterlassen des Gasies selbst verursacht wird und mit
der Diligenzund Haftpflicht des Wirtes als solcher nichts zu tun hat. Für
Gefährdungen der Sache durch den Gast selbst will das Gesetz, wenn es
dies auch nicht ausdrücklich erklärt, doch feinem Sinne und Zwecke nach
den Wirt nicht haften lassen, fowenig als es ihn laut ausdrücklicher
Bestimmung für hie durch die Beschaffenheit der Sache gegebenen
Gefahren haften lässt. Im weitern hat aber auch der vom Kläger gesetzte
Ge-fahrszustand tatsächlich zur Auslösung des zu befürchtendenSchadens-
ereignisses geführt. Denn wenn auch die unmittelbare Ursache des Brandes
(von der nicht feststeht, wer sie gesetzt hat, und für die daher der
Beklagte einstehen muss) im Entzünden des Feuers liegt, so kommt der
Einlagerung des Benzins in die Remise immerhin die Bedeutung einer
rechtlich erheblichen Mitursache des entstandenen Schadens zu. Nach
den vorinstanzlichen Feststellungen war der Boden der Remise mit
Steinplatten belegt und waren die Wände bis auf eine gewisse Höhe mit
solchen beschalt, und ferner wurde vor der Einbringung der Automobile
das am Boden liegende Heu zusammengekehrt. Da nun im weitern feststeht,
dass der Brand auf diesem Steinboden, und zwar zwischen dem kleinen
Automobil und den Benzinflaschen, seinen Ursprung genommen hat, so muss
nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, ohne das Benzin
wäre das Feuer an dieser für seine Ausbreitung ungünstigen Stelle mangels
genügender entzündlicher Stoffe von sich aus wieder im Keime erstickt,
oder es hätte dann doch, da der Stallknecht Häberli es unmittelbar
nach seiner Entstehung entdeckt hatte, ohne erheblichen Schaden wieder
gelöscht werden können. Übrigens hat nicht der Beklagte einen strikten
Beweis dafür zu erbringen, dass das Benin in der genannten Weise als
Mitursache schädigend gewirkt habe; vielmehr entspricht der Sachlage
eine Verteilung der Beweis-last in dem Sinne, dass zu vermuten ist,
aus dem vom Kläger geschaffenen augenscheinlichen Gefahrszustand habe
sich die Gefahr tatsächlich verwirklicht, und dass der Kläger durch
besondere Gründe die Unrichtigkeit dieser Vermutung hätte dartun sollen.

62 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

6. In Hinsicht auf die erörterte Mitursache des Schadens, für die
nicht der Beklagte, sondern der Kläger einzustehen hat, muss der
vorinstanzlich zugesprochene Schadensbetrag von 40,456 Fr. 80 Cis
wesentlich herabgesetzt werden. Würdigt man bei dieser Frage der
Schadensverteilung alle Momente des Falles nach freiem richterlichen
Ermessen, so gelangt man dazu, den Beklagten noch für 20,000 Fr. als
schadenersatzpslichtig zu erklären. Damit ist auch der Erwägung Rücksicht
getragen, dass das zerstörte Amt-mobii bereits im Gebrauch gestanden ist,
und dass daher sowohl sein reeller Sachwert für den Kläger, und snoch
mehr sein VerkehrsWert, erheblich tiefer war, als sein Anschassungspreis
von 42,713 Fr. 85 Cif/., weshalb von einem Schaden in dieser Höhe keine
Rede sein kann. Über die Zinspfslicht des Schadenersatzbetrages (5 0/0
seit dem 5. November 1907) herrscht kein Streit.

7. Da weder ein Verschulden des Klägers, noch ein solches des Beklagten
dargetan ist, erweist sich die Klage soweit, als siesich auf die Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR berust, und die aus die nämlichen Artikel gestützte Widerklage,
schlechthin als unbegründet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird teilweise, kränklich dahin begründet
erklärt, dass in Abänderung des angesochtenen Urteiles des· aargauischen
Obergerichtes vom 8. Oktober 1909 die vom Beklagten dem Kläger zu
bezahlende Entschädigung von 40,456 Fr. aus 20,000 Fr. herabgesetzt wird.

Die Berufung des Klägers wird abgewiesenBerufungsinstanz : i. Allgemeine:
Obligationenrecht. N° 10. 63,

10. Sentenza del 18 marzo 1910 nella causa Oedraschi, (ettore ed
appellante, contino Credito Ticinese, convenuto ed" appellato.

Diritto del portatore della cambiale di procedere in via. cambiarla
per l'intero suo credito in confronto di oiascuno dei smgoli obbligati
(art. 808 00). Novazione (art. 143 GO) ? Il rilascio di un effetto
cambiario per un credito determinato non Implica una novazione di
questo credito, in ispecie quando il nuovo titolo non è destssinato a
circolazione ma solo per'supplire ad un effetto scaduto.

In questa causa il Tribunale di Appello del Cantone Ticino, adito come
unica istanza cantonale, ebbe a pronunciare con sentenza 22 ottobre/16
dicembre 1909:

La domanda di disconoscimento del debito di cui sopra non è ammessa.

La Banca Credito Ticinese dovrà dedurre dalla samme domandata
esecutivamente al sig. Gedraschi quanto ha rice vuto e riceverà dai
coobbligati Scarabelli e Cavalieri.

Appellante da questo giudizio l'attore, il quale conchiudess con atto 30
dicembre 1909, all'annullazione del giudizio appellato nel senso delle
domande da lui presentate davanti il-..; primo giudice;

Assenti dagli odierni dibattimenti i rappresentanti di am.bedue le parti ;

Considemndo in fatto :

_ Scarabelii Giovanni e Michele Cedraschi, titolari di un'a Zlenda
agricola (Società in nome collettivo) passata in liquidazxone, avevano
ottenuto dalla Banca Credito Ticinese lossconto di diversi effetti
cambiati che essi andavano rinnovando e minorando alle rispettive
scadenze. Alla rinnovazione delle cambiali i liquidatori incassavano da
ognuno dei soci lai ICJW quota per gli acconti e per le Spese di sconto
e commis Slime e presentavano loro i nuovi effetti da firmare. Di tredl
questi effetti, l'uno di fr. 1300 a scadenza 20 settembree
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 II 55
Datum : 05. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 55
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 54 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materienrechtliche Entscheidungen. eigene Beachtung


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
277 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
283 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
1    Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2    Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
486 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
1    Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2    Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
488
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 488 - 1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
1    Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
2    Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.
3    Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • automobil • schaden • vorinstanz • bundesgericht • chauffeur • benin • feuer • höhere gewalt • uhr • zins • widerklage • gastwirt • bewilligung oder genehmigung • aargau • frage • wert • kenntnis • lieferung • weiler
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