"398 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechfliche
Entscheidungen,

sgenen Umsatzgewinn auf dem ihr durch den Lieferungsunterbruch mutmasslich
vor-enthaltenen Zementquantum und stellt dabei diesen Gewinn ohne nähere
Begründung gemäss den Angaben der Klä-gerin mit ungefähr 200 Fr. per Wagen
in Rechnung. Aliein dem Begehren des Beklagten um Nachprüfung dieses als
erheblich abertrieben bezeichneten Ansatzes durch Sachverständige ist
gleichwohl nicht zu entsprechen. Denn einmal erscheint der Wert dieser
Beweiserhebung angesichts des bereits vorliegenden Expertenbefundes
zum vornherein als zweifelhaft Und ferner ist zu beachten, dass der
voraussehbare Schaden der Klägerin sich offenbar nicht in dem sentgangenen
Gewinne erschöpft, auf den das Appellationsgericht speziell Bezug nimmt,
dass die Klägerin vielmehr, wie die erste Instanz zutreffeud ausgeführt
hat, zufolge der mit dem Unterbruch der Zementlieserungen des Beklagten
eintretenden Unsicherheit Ihres zukünftigen Geschäftsbetriebes auch
hinsichtlich späterer Unternehmungen gehemmt und dadurch in ihrem Erwerbe
beeinträchtigt worden ist. Wird auch dieses Moment in Berücksichtigung
gezogen, so liegt kein genügender Grund vor, den von den Vorinstanzen
übereinstimmend festgesetzten Entschädigungsbetrag zu ermäfzigen Das
angefochtene kantonale Urteil ist daher ohne weiteres zu bestätigen;
erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des
Appellationsgericht-Z des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 1910 in allen
Teilen bestätigt.Berufungsinstanz: 1. Allgemeines Oblîgationenrecht. N°
60. 399

60. guten vom ?. Oktober 1910 in Sachen BMW, KL, WiderbekL u. Ber.-Kl.,
gegen Comum, Bekl Widerkl. u. Ber.-Bekl.

.:;Zenuizung des Wechselverkehrs als Kreditmfttel: Unszîttlichkezît

(Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR) ? Klage aus angerechtfertigter Bereicherung (1171.71 OR}
? Klage des Beauftragten auf V'ertmgserfülhmg gemäss Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR:
Vereinbarungsgemässe Anna/ame von Matten des Auftraggebers durch
den Beauftragten, deren Ertrag und Kosten zwischen den Parteien nach
Hcîèften geteilt werden sollen ; Regressansi-spreech des Beauftragten
auf Gru-nd der Einlösung solcher Traum gegenüber dem Auftraggeber,
wei! diesem. ihr voller DL;-kontoerlòs zugekommen sem sell. Beweisiast des
Klägers für diese iest-irre Behaugatung. Mangehede Subséanziiermeg dee"
Ela-ge. Tilgung von vWechselschulden gemäss Nachlassvertrag: Bezahlung
der Nachlassquote als Masse Teilzahlung im Sinne des Art. 758 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 758 - 1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
1    Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
2    Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.649
OR,
durerà meio/Le die Schuèdpflicht der üörigm Weckselschuldfler nicht völlig
aufgehoben, mindern blass ihrem Betrage entsprechend reduziert wird.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Am 25. Juni 1901 trafen der Kläger Leon Bloch, zur Mülhauser
Warenhalleit in Zürich, und der Ehemann der Be·klagten, Hermann Heinlein,
welcher in Zürich ein WolldeckenManufakturgeschäft betrieb, zu ihrer
finanziellen Bequemlichkeit- die Vereinbarung: Bloch akzeptiere diverse
Wechsel im Gesamtbetrage von zirka 15,000 Fr. und Henlein lasse diese
Wechsel dis-

kontieren, jeder der Kontrahenten benütze die Hälfte der Diskonto-

Beträge für sich und habe auch die Hälfte der Diskontofpesen zu tragen;
bei eventueller Auflösung der Vereinbarung habe jeder der beiden jeweilen
die Hälfte des Betrages der verfallenden Wechsel zu bezahlen-L Laut
einem vom Kläger vorgelegten Wechselverzeichnis

spwurden hierauf tatsächlich fünf von Henlein auf den Kläger Bloch

gezogene und von diesem letztern akzeptierte Wechsel, mit Verfallter-

minen im August und September 1901, im Betrage von zusammen

zirka 15,000 Fr. begeben und diskontiert. Am 30. September

1901 sodann bescheinigte der Kläger auf der Vertragsurkunde vom

400 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. !. Materiellrechlliche
Entscheidungen.

Juni, dass er zu den vereinbarten Bedingungen heute weitere 12,000 Fr. in
Zirkulation gesetzt habe. Mit dem Verfall und der Einlösung dieser
Wechsel hörte jedoch der vereinbarungsgemässe Wechselverkehr zwischen
den Kontrahenten nicht auf; dieser Verkehr wurdevielmehr ununterbrochen
fortgesetzt bis zu dem am 15. Juli 1906eintretenden Tode Henleins, und
zwar ohne dass inzwischen jemals eine gegenseitige Abrechnung der beiden
vorgenommen worden wäre. Über den Nachlass Henleins wurde das öffentliche
Inventar gemäss § 941 zürch. PGB aufgenommen Für dieses Inventar meldete
der Kläger (nachdem er nach dem Tode Henleins zunächst, am 17. und
20. Juli 1906, noch zwei der von ihm akzeptierten und verfallenen Wechsel
in Beträgen von 1826 Fr. 45 Cis-. und 1908 Fr. 30 (Staz., eingelöst hatte)
eine Forderung von 48,063 Fr. 30 W. an, als Gesamtbetrag von noch nicht
fälligen Gefälligkeitsakzepten, die er Henlein gegenüber eingegangen
sei und die beifolgenden Banken diskontiert worden seien:

Akzepte für 26,044 Fr. bei der Jnkasfound Effektenbank

in Zürichz

Akzepte für 7222 Fr. 10 Cfs. bei der Schweiz Volksbank in BMB;

Akzepte für 9209 Fr. 80 Cis. bei der Leihkasse der Stadt Zürich, und

Akzepte für 5587 Fr. 40 Cfs. bei der Zürcher Kantonalbank.

Der Nachlass Henleins wurde auf Grund des öffentlichen Jnventars
von der Beklagten Barbara Henlein, seiner Wittwe, angetreten. Dieser
gelang eZ hierauf. mit den Gläubigern ihresMannes, speziell mit den
genannten Vanken, ein privates Wakemmen zn treffen, wonach die Banken
sich für ihre Wechselforderuugen mit einer Absindung seitens der
Beklagten von 15 0/0 begnügten, die ihnen ausgerichtet worden zu sein
scheint. Anderseits vermochte der Kläger mit seinen Gläubigern einen
im Januar 1907 gerichtlich bestätigten Zwangsnachlassvertrag mit 25 %
Nachlassdividende herbeizuführen und bezahlte demgemäss seinerseitsan die
erwähnten Wechselforderungen der Vanken die entsprechenden Quoten von
insgefamt 12,355 Fr. 35 (Stà, wogegen ihm die Jnkassound Effektenbank
und die Leihkaffe der Stadt Zürich ihre Wechsel heraussassen, während
die Schweiz. Volksbank und die Zürcher Kantonal-Berufuugsinstanz:
!. Allgemeines Ohligationenrecht. N° 60. 401

bank die ihrigen wegen Einspruch-Z der Beklagten gegen ihre Ablieferung
an den Kläger zunächst noch zurückbehielten und sie später gerichtlich
deponierten.

Jn der Folge setzte nun der Kläger, nachdem er der selbst, nach eigener
Angabe, über den Wechselverkehr mit Henlein fein Buch geführt hatte sich
vorerst durch die Einleitung einer Strafklage gegenüber der Beklagten,
wegen Betrags, Einsicht in die Buchführung Henleins zu verschaffen gewusst
hatte, im vorliegenden Zivilprozess e gegen die Beklagte folgende Begehren
ans Recht :

1. Bezahlung einer Forderung von 10,862 Fr. 39 (Bits. (nebst .5 0/9
Zins seit 17. Juli 1906), als dem Betrage, den der Kläger zufolge der
für Henlein akzeptierten Wechsel an dessen Stelle, d. h. als, nach dem
internen Verhältnis der beiden, Henleins Schuldhabe bezahlen müssen. .

2. Herausgabe der oben erwähnten, bei der Gerichtskasfe Zürich deponierten
Akzepte

3. Erstattung der Auslagen des Klägers für die Hinterlegung dieser
Akzepte im Betrage von 50 Fr.

Bu seinem Forderungsbetrage unter Ziffer 1 gelangte der Kläger auf Grund
folgender Rechnung: Henlein habe ihm in den Jahren 1901 und 1902 Zahlungen
geleistet im Gesamtbetrage von Fr. 10,500 -

Ferner habe er von Hen-

Iein Waren bezogen für . . 323 Fr. 10,823 --

Dagegen habe der Kläger noch vor der Eingabe im Jnventar Heuleins für
die Einlöfung der am 17. und 20. Juli 1906 verfallenen zwei Wechsel
aus-gelegt . . . . Fr. 3734 75

Überdies schulde ihm Hen1ein noch den Kaufpreis eines Synagogenplatzes von

Somit seien der Beklagten auf den Zeitpunkt der Juventareingabe
gutznschreiben . . Fr. 4588 25

Fr. 2500 Fk. 6234 75402 A. Oberste
Zivilgerichisinstanz. !. Materieflrechuiche Entscheidungen.

Dieses Guthaben, abgezogen von dem für das Inventar ans--

gemeldeten Gesamtbetrage der damals noch nicht eingelösten Wechsel
verbindlichkeiten des Klägers von 48,037 Fr. 80 Ets. ergebeeinen Saldo
zu Gunsten des Klägers von 43,449 Fr. 55 Ets

weshalb er mit der Bezahlung der Nachlassdividende von 25 0,-z,

jener Wechseweroiudlichkeiteu tatsächlich 10,862 Fr. 39 Cis-. (25 %

von 48,449 Fr. 55 (Età) für Henkein bezw. die Beklagte ausge-.

legt habe. Die Beklagte bestritt sämtliche Begehren der Klage und wandte
dabei speziell der Rechnungsaufstellung des Klägers zu Ziffer 1

gegenüber wesentlich ein: Der Kläger könne jedenfalls nur die-

Forderung von 48,037 Fr. 80 Cts in Rechnung setzen, die er als
Gesamtbetrag der ausstehenden Gefälligkeitsakzepte im öffent-

lichen Inventar über den Nachlass Henleins angemeldet habe; die--

daneben noch geltend gemachten Forderungen (3734 Fr. 75 Cts.
für die Einlösung früher verfallener Wechsel und 2500 Fr. für.
den Synagogenplatz) seien unter allen Umständen durch Nichtan-

meldung auf den öffentlichen Schuldenruf erloschen. Allein auch von.

jenem angemeldeten Betrage habe der Kläger nichts mehr zu for-

dern. Es handle sich bei den fraglichen Akzepten ausschliesslich um.

Prolongationswechsel; für die ursprünglich auf Grund der Vereinbarung
vom Jahre 1901 in Umlauf gesetzten Wechsel aber habe der Kläger
allermindestens die ihm vereinbarungsgemäss zukommende Hälfte ihrer
Diskontobeträge erhalten (nämlich durch die von ihm selbst anerkannten
Zahlungen Henleins von 10,500 Fr.

nebst einer weitern, durch Quittung ausgewiesenen Zahlung von.

2871 Fr. 30 (Sie).

Dazu machte die Beklagte widerklageweise die Forderung für

dem Kläger gelieferte Waren von 323 Fr. in dem durch den Nach-

lassvertrag des Klägers auf 25 0/0 reduzierten Betrage geltend und-

verlangte ferner ihrerseits die Herausgabe der im Besitze des Klas =
gers befindlichen, sowie der gerichtlich deponierten Wechsel.

B. Durch Urteil vom 18. Dezember 1909 hat die I. Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts über die angeführten Parteibegehren erkannt:

1. Die aus der Gerichtskasse I des Bezirksgerichtes Zürich deponierten
Akzepte sind an den Kläger unbeschwert aushinzue ' geben, im übrigen
wird die Hauptklage abgewiesen.Bekalungsinsianz: 1. Allgemeines
Obligaiionem'echt. N° 60. 403...

2. Der Widerbeklagte wird verpflichtet, an die Widerklägerin 42 Fr. 40
Cis. zu bezahlen; im übrigen wird die Widerklage abg ewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form- richtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Abänderungsbegehren :

1. Es sei, abgesehen davon, dass die auf der Gerichtskasse I des-.
Bezirksgerichtes Zürich deponierten Akzepte an den Kläger unbeschwert
herauszugeben seien, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger: 7817 Fr. 15
Cts. nebst Zins à 50/0 seit 1. Februar 1907, (d. h. den Betrag, in welchem
die erste Instanz das Klagebegehrens 1 gutgeheissen hatte) zu bezahlen.

2. Die Widerklage sei gänzlich abzuweisen. si

D. . . . (Abweisung einer vom Kläger gegen das oberge richtliche Urteil
erhobenen kantonalrechtlichen Nichttgkeitsbeschwerde.)s-s

E. . . . (Verzicht der Parteivertreter auf die mündliche Ver-handlung
vor Bundesgericht); --

in Erwägung:

1. Im Streite liegt heute nur noch die Hauptforderung des-: Klägers
(Klagebegehren 1) in dem auf 7817 Fr. 15 Ets nebst:. 5 0/0 Zins seit
1. Februar 1907, reduzierten Betrage. DieserForderung gegenüber hat
die Beklagte vor Obergericht zunächst dieFrage aufgeworfen, ob die
Forderung nicht schon deswegen grundfätzlich zu verwerer sei, weil der
Wechselverkehr, aus dem sie hergeleitet werde, als unsittlich im Sinne des
Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR erscheine: Der kantonale Richter hat jedoch diesen Einwand mit
Recht zurückgewiesen. Die Verwendung der Wechselziehung als Kreditmittel,
wie sie vom Ehemann der Beklagten auf Grund der Vereinbarung- mit
dem Kläger vom 25. Juni/30. September 1901 praktiziertworden ist,
darf nicht ohne weiteres als unlauteres Geschäftsgebahren, das unter
die angerufene Bestimmung des Art. 17 ORzu beziehen ware, qualifiziert
werden. Hievon könnte vielmehr nurdie Rede fein, wenn seststände, dass der
Ehemann der Beklagten über seine und des Klägers wirkliche finanzielle
Leistungsfähigkeit hinaus Wechsel begeben und sich so einen nach den
wirklichen Ver- mögensverhältnissen der beiden nicht berechtigten Kredit
verschafft-; also mit dem Kläger zusammen auf Täuschung der dritten
Wechselnehmer abzielende sogenannte Wechselreiterei getrieben habe. Dies.

404 A. Oberste Zivilgeriehtsinstauz. I. Maieriellrechtliche
Entscheidungen.

aber hat die Beklagte selbst nicht in bestimmter Weise behauptet, und
die Akten bieten hiesiir auch keine genügenden Anhaltspunkte

2. Frägt es sich daher, ob die streitige Forderung an sich begründet
sei, so ist vor allem die rechtliche Natur und Substanziierung dieses
Anspruches klarzustellen. Der Kläger hat zu dessen Begründung zwei
verschiedene Rechtsstandpunkte eingenommen. Er hat einerseits ausgeführt,
es handle sich dabei um die Rückforderung einer ungerechtfertigten
Bereicherung der Beklagtenz denn er habe im eingeklagten Betrage
Schulden der Beklagten bezahlt und die Beklagte so auf seine Kosten um
jenen Betrag bereichert. Anderseits aber hat er sich darauf berufen,
dass er seine Gesälligkeits-Wechselverpslichtungen im Austrage des
Ehemannes der Beklagten eingegangen sei und dass ihm deshalb dieser
letztere, bezw. die Beklagte die Aufwendungen, welche er zufolge
jener Verpflichtungen habe machen müssen, gemäss Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR zu
ersetzen habe. Die Vorinstanz hat den erstgenannten Standpunkt als
richtig erachtet und die Klage danach beurteilt, indem sie angenommen
hat, der Kläger kondiziere, was er geleistet habe und zu leisten an
sich verpflichtet gewesen sei, mit der Behauptung, der Leistungsgrund
habe sich nicht verwirklicht, weil der Ehemann der Beklagten ihm nicht
vereinbarungsgemäss die Hälfte des aus den Wechseln erlösten Geldes habe
zukommen lassen. Allein tatsächlich behauptet der Kläger nicht, dass
er eine Leistung zum Vorteile der Beklagten ohne Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich wieder dahingefallenen Grunde
gemacht habe, wie eine Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
nach Art. 71
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 71 - 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
1    Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2    Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
OR voraussetzen würde. Denn nach seinen eigenen, durch die
Akten belegten Angaben zahlte er den Betrag, auf dessen Ersatz er die
Beklagte belangt, nicht grundlos, sondern in Erfüllung eingegangener
Wechselverbindlichkeiten, und diese Verbindlichkeiten selbst ging er
ebenfalls nicht grundlos ein, sondern vielmehr aus Grund der mit dem
Ehemann der Beklagten abgeschlossenen und niemals rückgängig gemachten
Vereinbarung vom 25. Juni/30. September 1901. Dagegen macht der Kläger
geltend, dass er den ihm nach dieser Vereinbarung für die gemachten
Leistungen (die Annahme und Einlösung der von Henlein begebenen Wechsel)
gebührenden Gegen:wert (die entsprechende Deckung seitens Henleins) nicht
erhaltenBerufungsinstanz: i. Allgemeines Obiigationenrecht. N° 80. 405

babe. Er erhebt also, richtig verstanden, die auf jene Vereinbarung
gestützte Vertragsklage, welche nach seinem zweiten Rechtsftandpunkte
als activ mandati contraria zu qualifizieren ist.

3. Zur nähern Begründung seines Anspruchs hat der Kläger geltend gemacht,
die Beklagte habe ihm seine Aufwendungen für die Cinlösung der nach dem
Tode ihres Ehemannes verfallenen Wechsel deswegen zu ersetzen, weil ihr
Ehemann die volle Valuta dieser Wechsel empfangen habe. Bei Prüfung dieses
Argumente-Z ist davon auszugehen, dass nach dem Vertrage vom Jahre 1901,
auf welchem der Wechselverkehr zwischen dem Kläger und dem Ehemann der
Beklagten susste, die Valuta der in Verkehr gesetzten Wechsel beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen zukommen und jede der Parteien die
sälligen Wechsel zur Hälfte einlösen sollte. Nun ist im Prozesse von
keiner Seite behauptet worden und geht auch aus den Akten nicht hervor,
dass die urspriinglich in Zukulation gesetzten Wechsel, im vertraglich
vorgesehenen Wertbetrage von zirka 27,000 Fr., bei ihrem Verfall alle
bar eingelöft worden seien, und dass das erwähnte Vertragsverhältnis
damit zu Ende gegangen sei. Die Prozesspaiteien sind vielmehr darüber
einig, dass jene Wechsel in der Folge, jedenfalls zum Teil, prolongiert
worden find, ohne dass bis zum Tode des Ehemannes der Beklagten jemals
eine Abrechnung auf Grund des Vertrages von 1901 erfolgt oder für den
weiteren Wechselverkehr eine neue vertragliche Grundlage geschaffen
worden ware. Mit Bezug auf die tatsächliche Abwicklung des ganzen
Wechselverkehrs hat der Kläger lediglich vorgebracht: seinerseits, dass
der Ehemann der Beklagten ihm von dem aus der Diskontierung der Wechsel
erhaltenen Gelde nicht mehr als 10,500 Fr. habe zukommen lassen, und
anderseits, dass jener ihm jeweilen bei Verfall von Wechseln das zu deren
Einlösung nötige Geld gegeben und er selbst damit die betreffenden Wechsel
jeweilen eingelöst babe. Hieraus folgt nun nicht ohne weiteres, dass
der Ehemann der Beklagten die Diskont-Valuta der vorliegend streitigen
Wechsel einkassiert und das Geld für sich allein verwendet hat. Denn
diese Annahme würde voraussetzen, dass dem Ehemann Eder Beklagten die
Valuta auch dieser Wechsel bei deren Diffontierung in bar ausbezahlt
worden sei. Dies aber hat der Kläger Tselbst nicht behauptet und zum
Beweise verstellt. Nach seinem Zu-

AS 36 n _ 1910 27

408 A Oberste Tivilgerichtsinstanz. I. Maleriellrechlliche Entscheidungen.

' , da die späteren Wechsel Prolongationsakzepte ge-v gwkessäildsxlikty
nkuss vielmehr die Behauptung der Beklagten als zdu treffend angesehen
werden, dass bte von ihrem Ehemann get er Diskontierung der heute
streitigen Wechselempfangene ...aluia lediglich in der Herausgabe
früherer Pechsel bestanden hat (515 wäre deshalb vom Standpunkte
des Klagers aus zunachst tlarzustellen, in welcher Weise diese
früheranechselvdiskonttert worden seien und welche Verwendung die
allfallig aus ihrer Dis-. kontierung resultierenden Barbeträge gesunden
haben,. und zwar hätte der Kläger diesen Nachweis zu leisten gehabt. (Er
macht zu... Unrecht geltend: darauf, dass die spsteren Wechsel blosse
Prolongationsakzepte gewesen seien, komme uberhaupt nichts an; es frage
sich lediglich, wieviel von der Gesamtsumme der begebenen cleechse .er,
der Kläger, vom Ehemann der Beklagten erhalten habe,d1ess nachzuweisen
aber sei Sache der Beklagten. Wohl fallt demjenigenwelcher sich
zum Nachweise der Erfüllung einer Vertragspflichtl auf eine Zahlung
beruft, die Beweislast dafur auf, dass dieZahv ung erfolgt sei, und
demnach ist gewiss auch die Peklagte beweispsllchttg dafür, dass ihr
Ehemann dem Kläger die lihm nach der Perugibarung von 1901 schuldigen
Zahlungsleisiungen gemacht ha e.... Allein bevor geprüft werden kann,
ob der Ehämann der Beklagten seinen Zahlungsverpslichtungen gegenübrr
dem Klager nachgekommeln sei, muss naturgemäss der Umfang dieser
Verpflichtungen ermitte t. werden, und hiesür trifft nach den allgemeinen
Beweisregeln den-, Kläger die Beweis-pflicht. Dem Kläger hatte es also
In erster Linie abgelegten, darzutun, wieviel der Ehemann der Beklagten
als Valuta der in Zirkulation gesetzten Wechsel in bar erhalten babe,
und anzugeben, wieviel er danach, auf Grund der Verein--

barung von 1901, an den Kläger hätte abliefern sollen. Eine solche-

n iierun der Klage aber findet sich in den Akten nicht. grkskixläger
hist sich vielmehr damit begnügt, ein Verzeichnis der von ihm bis
zum Tode des Ehemanns der Beklagten mit die ent. zusammen ausgegebenen
Wechsel vorzulegen und dazu auf die unbestrittene Tatsache zu verweisen,
dass der Ehemann der Beklagtch die hier in Frage kommenden Wechsel habe
diskontteren lassen. egeht jedoch weder aus jenem Verzeichnis, noch aus
dieser Tatsgchw hervor, welche Geldbeträge der Ehemann der Beklagten
aus e -Berufungsinstanz: 1. Ailgemeines ObligationenrechL N° 60. 407

Wechselverkehr gezogen hat, da von den im Verzeichnis ausgeführten
Wechseln zum mindesteu ein Teil Prolongationswechsel sind, und danach,
wie bereits bemerkt, insbesondere nicht feststeht, dass die vorliegend
streitigen Wechsel gegen Bargeld diskontiert worden sind.

Nach dem Gesagten erscheint es als durchaus zutreffend, wenn die
Vorinstanz das Beweisangebot des Klägers dafür, dass er nicht
die Hälfte der Akzepte, b. b. der dem Ehemann der Beklagten durch
seine Akzepte verschafften Geldbeträge erhalten habe, als ungenügend
bezeichnet und erklärt hat, der Kläger hätte vor allem angeben und zum
Beweise versielle11sollen, wieviel denn nach seiner eigenen Auffassung
der Ehemann der Beklagten ihm noch auszubezahlen gehabt hätte und
inwiefern. Übrigens ist auch der fernern Ausführung der Vorinstanz ohne
weiteres beizupflichten, es dürfe füglich davon ausgegangen werden,
dass der Ehemann der Beklagten die Vereinbarung von 1901 erfüllt,
also dein Kläger jeweilen die Hälfte der realisierten Wechselgelder
habe zukommen lassen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben und
der sonstigen Aktenlage während der fünf Jahre von 1901 1906 in dieser
Hinsicht niemals eine Reklamation erhoben babe.

4. Zu der vorstehenden Erwägung kommt überdies, dass der Kläger nach
dem Inhalte der mehrerwähnten Vereinbarung von 1901 wegen seiner
ausgewiesenen Aufwendungen für die nach dem Tode des Ehemannes der
Beklagten gemäss der allein in Betracht fallenden Eingabe des Klägers
im Nachlasse jenes verfallenen Wechsel an sich keinen Ersatzanspruch
gegen die Beklagte erheben kann. Die fragliche Vereinbarung bestimmt,
dass er die Hälfte dieser Wechsel einzulösen babe. Tatsache aber ist,
dass der Kläger zufolge Zwangsnachlassvertrages mit seinen Gläubigern
nur 25% der betreffenden Wechselbeträge bezahlt bat. Durch diese
Zahlungsleistung hat der Kläger wohl seine eigene wechselmässige Schuld
völlig getilgt; die Zahlungsleistung qualifiziert sich jedoch trotzdem
als blosse Teilzahlung im Sinne des Art. 758 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 758 - 1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
1    Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
2    Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.649
OR, indem dadurch
die Wechselforderungen der Banken nicht schlechthin befriedigt wurden,
sondern nach der Zahlung des Klägers für den ungedeckten Saldo von 75
O/0 der Wechselbeträge nebst Akzessorien in der Form des wechselmässigen
Regressanspruches gegenüber dem Nachlasse des Ehemanns der Beklagten

408 A oberste Zjvilgerichtsjnstanz· I.Nalerieiirechiliche Entscheidungen.

als Wechselausftellers, also gegenüber der Beklagten, fortbestanden.
Tatsächlich hat sich denn auch die Beklagtedieser ihr-ex Wechselschuld
entledigt, indem es ihr gelungen ist, sich ihrerseits gegen Bezahlung
einer Quote von 10 is, ob Tono [den-volle? Wechselbeträgen oder nur
von deren Saldo von ro s..., ist any den Akten nicht mit Sicherheit
zu entnehmen Fmit den Banker: abzufinden Folglich sind die streitigen
Wechsel in Wirklichkeit nicht vom Kläger allein, sondern von den beiden
Prozessparteien zusammen eingelöst worden, und zwar hat dersKlager
nicht etwa mehr, als die ihm vereinbarungsgemäss auffallende Halfte der
Wechselbeträge, sondern vielmehr nur- nderselben bezahlt, wenngleich
auch die Vetlagte weniger als die Halfte jener Betrage, sogar noch eine
geringere Quote, als der Kläger, geleistet hat. _

ss Bei dieser Sachlage könnte es sich nur fragen-, ob nicht der Kläger,
im Sinne der Vereinbarung von 1991,auf gleichmassige Verteilung der
von beiden Parteien zur Einlosung der Wechsel tatsächlich gemachten
Gesamtaufwendungen Anspruch habe und deshalb die zur Ausgleichung
der beidseitigen Zahlungsleistungen erforderliche Differenz von der
Beklagten zu fordern herechsigt sei. Allein für einen solchen Anspruch
den der Klager ubrigens eventuell auch gar nicht erhoben hat fehlt die
rechtliche Grundlage. Hievon könnte die Rede allenfalls nur fein, wenn
den Parteien gemeinsam ein Nachlass ihrer gemeinsamen Wechselschuld in
dem Sinne gewährt worden wäre, dass die Banken fich mitvden von beiden
zusammen geleisteten Beträgen, in Anbetracht dieser Gesamtleistung, für
ihre Forderungen befriedigterklart hatten. In dieser Weise ist jedoch
die Tilgung der beidseitigeanechselschuld der Parteien tatsächlich
nicht erfolgt. Es hat, wie bereits festgestellt, kein einheitlicher,
fitr beide Parteien zugleich eintretender Schulderlass stattgefunden,
sondern jede Partei hat für sich und unabhängig von der andern den
teilweisen Nachlass ihrer eigenen Schuld erreicht. Jnsbefondere hat
der Kläger durch seine Abzahlung der Nachlassvertragsdividende von 25
00 nicht etwa' erwirkt, dassa nun auch die Beklagte weniger als die ihr
nach dem internen Verhaltnis mit dem Kläger obliegende Hälfte der vollen
Wechselbetrage bezahlen wusste Vielmehr hätte die Beklagte, sofern sie
sich nicht ihrerseits ebenfalls gegen Bezahlung einer geringeren Quote
mitBerufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° 60. 409

den Vanken gütlich abzufinden vermocht hätte, den gesamten, nach Abzug der
Zahlung des Klägers verbleibenden Saldo der Wechselbeträge in Erfüllung
ihrer eigenen Schuldpflicht bezahlen müssen.

Ferner kann der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht etwa
auf die Tatsache gestützt werden, dass zwei der Banken ihre Wechsel
dem Kläger gegen die Bezahlung seiner Nachlassdividende ausgehändigt
haben. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die betreffenden
Banken sich mit jener Abfindungsquote als für ihre Wechselforderungen
schlechthin befriedigt erklärt hätten, dass also der Kläger mit seiner
Zahlungsleistung die Wechsel tatsächlich allein eingelöst habe, und
deshalb die Beklagte gemäss der Vereinbarung von 1901 für die Erstattung
der Hälfte des bezahlten Betrages belangen könne. Die Aushändigung der
Wechsel an den Kläger kann schlechterdings nicht in dieser Meinung erfolgt
sein; denn tatsächlich haben sich ja auch die betreffenden Banken mit
der Abzahlung des Klägers nicht zufrieden gegeben, sondern daneben auch
noch von der Beklagten eine, wenn auch ebenfalls ermässigte, Abzahlung
verlangt und erhalten.

5. Da der Kläger gemäss den vorstehenden Ausführungen an die ftreitigen
Wechsel jedenfalls nicht mehr bezahlt hat, als er selbst auf Grund der
massgebenden Vereinbarung zu leisten verpflichtet war, muss die in Rede
stehende Klageforderung mit der

Borinftanz im vollen Umfange abgewiesen werden; -

erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil
der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. Dezember
1909 in allen Teilen bestätigt
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Dokument : 36 II 399
Datum : 15. April 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 399
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : "398 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechfliche Entscheidungen, sgenen


Gesetzesregister
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
71 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 71 - 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
1    Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2    Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
400 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
758
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 758 - 1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
1    Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
2    Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.649
Stichwortregister
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beklagter • tod • geld • inventar • vorinstanz • weiler • richtigkeit • bundesgericht • zins • frage • ersetzung • vertragspartei • erste instanz • wert • widerklage • ungerechtfertigte bereicherung • unternehmung • ausgabe • angabe • rechtsbegehren
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