38 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

6. guten vom 25. Februar 1910 in Sachen Zungein z. Globus ä. Deutsch
Bekl. u. Ver-KLgegen Magazine, z. "Globus, g.,-®., Kl. u. Ber.-Bekl.

Territoriale Ausdehnung des Firmenrechts (Art. 876 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR): Das Recht
zum ausschliesslichen Gebrauch der eingegragenen Firma erstreckt sich auf
das ganze Gebiet der Schweiz, mit der alleinigen (ans Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
OR sich
ergebenden) Einschrän/fimg, dass ein Dritter seinen bürgerlichen Namen,
der schon als Firma eingetragen ist,. ausserhalb des Registerbezirks
dieser Einemgung (nicht. an demselben Orte) gleichwohl als Firma verwenden
darf. Unzeeld'sse'gkeié speziell eines dem bürgerlichen Namen in der
Firma beigefügten sachlichen Zusatzes, der mit einer in einem andern
Begisierbezirk. eingetragenen (Seen-Wärme kollidiert. -Anspruch auf
Löschung des unzulàssfgen Firmenzusatzes aus Art. 876 Abs. 2.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslager

zl. Durch Urteil vom 6. November 1909 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen über das bestrittene Rechtsbegehren der Klägerinz Die Firma des
Beklagten sei gerichtlich zu löschen in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides erkannt:

Die Klage ist geschützt

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formiichttg
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei
in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils das Rechtsbegehren der
Klägerin abzuweisen

C. Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten diesen
Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Urteils angetragen; -

in Erwägung:

1. Seit dem 20. März 1907 ist die Klägerin mit ihrer Firma Magazine zum
,,Globus, Vl.-(H." in Zurich, am Hauptsitze ihres Warenhaus-Geschäftes,
im Handelsregister eingetragen. Am 12. August 1907 liess der Beklagte
Simon Deutsch, für sein bisher (seit dem Jahre 1905) unter der Firma
©.Berusungsinstanz: i. Allgemeines Obligationenreoht. N° 8. 39

Deutsch in St. Gallen betriebenes Warenkonfektionsgeschäft da: selbst die
Firmenänderung S. Deutsch, Konfektionshaus ,,Globn, B ins Handelsregister
eingetragen Im September 1908 errichtete die Klägerin unter ihrer Firma in
St.Gallen eine Zweigniederlassung Hierauf liess der Beklagte am 22. Januar
1909 seine Firmeneintragung abändem in: Magazin zum ,,Globus S. Deutsch-C
und zwar in der zugestandenen Absicht, die Klägerin daran zu verhindern,
ihre Si. Geller Filiale mit dem Namen Globus zu führen. Gegen diesen
Firmeneintrag des Beklagteu richtet sich die vorliegende Klage-

2. Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klégerin, ihm die Verwendung
seiner gegenwärtigen Firma zu verbieten, in erster Linie mit der
Begründung, er besitze für die Geschäftsbezeichnung Globus in St. Gallen
die Priorität, da die ältere Eintragnng der Firma der Klägerin in Zürich
für den Platz St. Gallen ausser Betracht falle. Er folgert dies daraus,
dass das Recht des ausschliesslichen Gebrauchs einer Firma nach Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

OR auf den Ort ihrer Eintragung beschränkt sei, während die Klägerin
diesem Argument gegenüber unter Hinweis speziell auf die Bestimmungen
des Art. 865 Abs. 3 und é geltend macht, die erstmalige Eintragung einer
Firma begründe deren Priorität für das ganze sGebiet der Schweiz.

Nun stellt Art. 876 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR das Prinzip der Ausschliesslichkeit
der (vorschriftsgemäss eingetragenen und veröffentlichten) Firma
ganz allgemein, ohne örtliche Beschränkung, auf : die Firma steht
danach dem Verechtigten schlechthin, an ausschliesslichem Gebrauch-
zu. Diese universelle Ausdehnung des Firmenschutzes, zu welcher das
SQR __ in Abweichung von seinem Vorbilde, dem deutschen HGB- mit seiner
ausdrücklichen örtlichen Beschränkung des Rechts an der Firma (Art. 20
Abs. 'l alte Fassung, § 30 Abs. 1 neue Fassung) wohl mit Rücksicht auf
die auch in deutschen Handelskreisen hiegegen erhobenen Bedenken (siehe
Staub's Kommentar, 8. Aufl S. 178) gelangt ist, erleidet freilich eine
Ausnahme durch die Bestimmung des Art. 868, wonach eine eingetragene
Firma an demselben Orte von einer andern Person, als dem Firmeninhaber,
selbst dann nicht als Firma benutzt werden darf, wenn diese Person
ebenfalls den bürgerlichen

40 Oberste Zivilge ichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Namen trägt, auf welchen die Firma lautet. Denn aus dieser Bestimmung
muss a contrario geschlossen werden, dass der dritte Träger eines
bürgerlichen Namens, welcher bereits als Firma im Handelsregister
eingetragen ist, seinen Namen an einem andern Orte, d. h. in einem andern
Registerbezirk, gleichwohl als Firma benutzen dars, und dass also insoweit
das Prinzip der universellen Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
durchbrochen ist. Allein anderseits folgt hieraus, nach der Regel von
der strikten Auslegung des Ausnahmerechts, auch, dass nur gegenüber
dem starken Persönlichkeitsrechte eines Dritten auf seinen bürgerlichen
Namen das Firmenrecht des eingetragenen Inhabers im angegebenen Umfange,
d. h. ausserhalb des Ortes bezw. des Registerbezirks der Firmeneintragung,
zurücktreten muss, dass also im übrigen, d. h. soweit nicht ein ziviles
Namensrecht in Frage kommt, das Prinzip der Firmenausschliesslichkeit
im Sinne des Art. 876 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR ungeschwächt zur Geltung kommt. Diese
Rechtsauffassung hat das Bundesgericht schon in seinem Urteile vom
29. Dezember 1898 in Sachen: Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn
gegen SchweizHypothekenbank in Bern (A S 24 II Nr. 104, spez. (Sem. 3
S. 894 ff) entwickelt und seither nicht mehr verlassen. Danach hat der
Beklagte kein Recht darauf, seinen bürgerlichen Namen mit einem Zusatz
als Firma zu verwenden, welcher mit der Firma der Klägerin kollidiert,
da die Priorität der Eintragung dieser Firma in Zürieh gegenüber der
Eintragung des streitigen Zusatzes des Beklagten (Globus) überhaupt
ausser Frage steht und übrigens speziell gegenüber der eingeklagten
gegenwärtigen Einkieidung dieses Zusatzes (Magazin z. ,,Globus") ja auch
für die (Eintragung der Klägeriu in St. Gallen gegeben ist. Dass aber
der fragliche Zusatz mit der Firma der Klägerin kollidiert, indem er
Verwechslungen zwischen ihr und der Firma des Beklagten herbeizuführen
geeignet ist, bedarf keiner weitern Erörterung, hat doch der Beklagte
den Zusatz in seiner heutigen Form zugestandenermassen gerade zu diesem
Kollisionszwecke gewählt, um aus Grund seiner vermeintlichen Priorität
auf dem Platze St. Gallen die dortige Verwendung der Firma der Klägerin
auszuschliessen Die Klage ist daher schon in Anwendung des Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

OR gutzuheissen, und es braucht unter diesen Umständen das von der
Vorinstanz ebenfalls gebilligte Argument der Klägerin aus Art. 865
Abs-Berufungsînstanz : 1. Allgemeines Obligationenrecht. N° 7. 41

3 und 4, welches dahingeht, dass ihre zürcherische Firmeneintragung
auch deswegen entscheidend sei, weil sie für ihre Zweigniederlassung in
St. Gallen nach Vorschrift jener Bestimmungen die gleiche Firma führen
müsse, wie für ihr Hauptgeschäft in Zürich, nicht mehr erörtert zu werden.

Der Anspruch der Klägerin aus Löschung des ihr Firmenrecht verletzenden
Zusatz-es der Firma des Beklagten erscheint, obschon in Art. 876
Abs. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen, als zulässig, da er sachlich
in dem dort erwähnten Recht, den Unberechtigten auf Unterlassung der
weitern Führung der Firma zu Belangen", enthalten ist. So sieht denn
auch die bundesrätliche Verordnung über das Handelsregister vom 6. Juni
1890 in Art. 28 Ziff· 4 die amtliche Löschung einer eingetragenen Firma
ausdrücklich vor, für den Fall, dass ein gerichtliches Urteil auf Begehren
eines Dritten sie ausgesprochen hat. (Siehe im gleichen Sinne für die
deutsche Praxis-: Staub, a. a. O., S. 202); --

erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des
st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. November 1909 in allen Teilen
bestätigt

7. get-teil vom 25. Februar 1910 in Sachen Hinder u. Hinder-Yeti),
Bekl. u. Ver.-KL, gegen Exeter & ?]liisdji, Kl. u. Ber.-Bekl.

Selbständiger Vertragsabschluss einer Ehefrau als Handelsfrau im
Sinne des Art. 35
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR (Veréessag über die käufl'ichs Erwerberer eine-s
Hotelnamens nebst damitbereits erteilt-ein Hotelpateeat). Auslegung
dieses Vertrages. Rechtlich unmögliche Leitung (Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR}? Dahinfall
des Vertrages wegen tatsdthlicber Niclaiwrwèr/ssîHaltung der für das
Entgelt (Kaufpreis) vereinbarten Gegenèe z'stung ? Anfechzbarkeit des
Vertrages wegen Irrtums und Betrugs ?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage: A. Durch Urteil
vom 29. September 1909 hat das OberBericht des Kantons Luzern erkannt:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 II 38
Datum : 25. Februar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 38
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 38 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen. 6. guten


Gesetzesregister
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
35 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
868 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • kantonsgericht • zweigniederlassung • benutzung • rechtsbegehren • frage • ausserhalb • staub • unternehmung • entscheid • solothurn • begründung des entscheids • berechtigter • weiler • betrug • hypothekenbank • vorinstanz • hauptsitz • ausnahmerecht
... Alle anzeigen