188 A. Oberste Zivilgerichlsinstanz !. Materiellrechllichc Entscheidungen.

allen diesen Beziehungen handelt es sich um eine weder
aktennochbundesrechtswidrige Würdigung tatsächlicher Verhältnisse Zu einer
Herabsetzung der zugesprochenen 1000 Fr. läge stir das Bundesgericht
selbst dann kein Anlass vor, wenn die Beklagte in Rücksicht auf die
Notwendigkeit, die Weigerung der Eigentümerin zu beseitigen, während
einer gewissen Frist die Schadenssolgen nicht zu tragen hätte. Es könnte
sich hier nur um einen im Verhältnis zum Gesamtschaden unbedeutenden
Reduktionsgrund handeln, und zudem ist zu berücksichtigen dass die
Nichterfüllung des Vertrages, abgesehen von dem erwähnten Gewinnaussall,
dem Kläger auch noch gewisse Mehrkosten für den Familienunterhalt
verursacht haben muss. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung derBeklagten wird abgewiesen und das Urteil des bernischen
Appellationshoses vom 17. November 1909 in allen Teilen bestätigt

33. gilt-teil vom 14. Eliai 1910 in Sachen Zwei-, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Frau und Kinder Wagner, Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftung für Werkschaden : Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR. Fehlerhafte Anlage eines
Badeznnmers, dessen Ofen Frei-nett Abzug ins Freie hat. Die
Verarsuchung des Schadens erfordert kei-ne unmittelbare körperliche
Einwirkung der fehlerhaften Anlage. Schuädhaftes Verhalten
ein Dritäpersenen berührt die Haftung des Werkeigentzîmers
nicht. -Entschàdig ungsbemessung. Berùcss'ssich-tigung des
Selbséverschulziens des Verungfflcktenss. Unterhalt der Ehefrau amd
zweier Kinder. -Nichtanrechnung des den Klägern zufallenden Betrages
einer Lebensversicherung auf den Schadenersatzansprucb.

A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1909 hat die Il. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:

i. Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin Frau JulieWagner 9744
Fr., an die Klägerin Marguerite Wagner, 3060 Fr.,I, Berusungsss
u. Kassaliousinstanz: %. Allgemeines Obligationenrecht. N° 33. 189

und an den Kläger Hans Wagner 3712 Fr je samt Zins zu 50,-'o seit
17. November 1907 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen

2. Die Kläger sind berechtigt, a conto dieser Beträge die bei der
Bezirksgerichtskasse Zürich deponierten Mietzinsbeträge zu beziehen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

i. Es sei das angesochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem
Umsange abzuweisen.

2. Event-nell sei die zugesprochene Schadenersatzsumme angemessen zu
reduzieren.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten die
gestellten Berufungsanträge wiederholt Der Vertreter der Kläger hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. _Der Beklagte Rued hat im Juni 1907 mit Lenz in Horden und Gemeinderat
Studer in Waldhof das Haus Turnersirasse 19 in Zürich IV käuflich
erworben. Kurz daraus bezog als Mieter der Waffenschmied Hans Wagner
mit seiner Eheftau, der Klägerin Julie Wagner, und seinen Kindern, den
Klägern Mariguerite und Hans Wagner, das Parterre dieses Hauses. In der
Mietwohnung befand sich eine Badeeinrichtung, bei der das Abzugsrohr
des Vadeosens in ein Kamin eingeführt war, das man nrspriinglich für
eine Bäckerei bestimmt, dann aber zugemauert hatte. Am 17. November
1907 begab sich Wagner, um ein Bad zu nehmen, in das Badezimmer und
wurde nachher leblos aufgefunden. Laut dem Besund der gerichtsärztlichen
Experten ist sein Todan eine Kohlenoxhdvergistung, verursacht durch die
Leuchtgasfeuerung in dem abzugslosen Badeofem herbeigeführt worden. Mit
der vorliegenden Klage haben nunmehr die Ehesrau und Kinder Wagner den
Beklagten Rued als nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR haftbar-en Eigentümer ans Bezahlung von
50,383 Fr· 20 Cis-. belangt, welche Forderung sie vor der zweiten Instanz
auf 25,890 Fr. herabgesetzt haben. Der Beklagte hat auf Abweisung der
Klage und edentuell auf bedeutende Reduktion des eingeklagten Betrage-Z

190 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

angetragen und dem Erbauer des Hauses, Manch, den Erstellerni

der Badeanlage, Haupt, Ammann & Roeder, sowie den städtischen

Bauund Feuerpolizeibehörden IIden Streit verkündet, welche Par-

teien sich vor den Vorinsianzen auch im Verfahren beteiligt haben-

2. Mit den Vorinstanzen und entsprechend der feststehenden

bundesgerichtlichen Praxis (s. z. B. A. S. 35 II S. 243 und die dortigen
Zitate) ist davon auszugehen, dass die Haftbarkeit aus Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR kein
Verschulden des Gebäudeeigentümers voraussetzL

Im weitern hat hier eine fehlerhafte Anlage- im Sinne desGesetzes,
die darin liegt, dass der Badeofen keinen Abzug ins Freie-

hatte, den Tod Wagners verursacht. Einer unmittelbaren kör-

perlichen Einwirkung der Anlage bedarf es nicht, damit sie als

Schadensursache gelten kann (vergl. A. S. 16 S. 814 und 31 il

S. 207), sondern es genügt, wenn ihre Fehlerhaftigkeit als ein. Glied
in der Kausalkette die Schädigung bewirkt hat, wie hier-,

wo der Mangel der Abzugsleitung die Bildung des giftigen Gases und
seinen Eintritt in den Baderaum zur Folge hatte. Ebensowenig liegt eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vor :. Wenn, wie geltend gemacht
wird, die Firma Haupt, Ammann

& Roeder den Gasofen bei seiner Jnstallation nicht probiert, und-

wenn die Organe der städtischen Bau: und Feuervolizei ihre Pflicht,.

die Pläne zu prüfen und die bauund feuerpolizeiliche Kontrolle-

richtig auszuüben, nicht erfüllt haben sollten, so ändert das
nichts daran, dass der Mangel der Anlage tatsächlich bestanden, den
Gefahrszustand geschaffen und als ursächlich entscheidendes Moment

den eingetretenen Schaden bewirkt hat, womit die Kausalhaftung.

des Beklagten als Eigentümers gegeben war. Die Bedeutung des gerügten
Verhaltens dieser Drittpersonen für allfällige Regressanspräche ist hier
nicht zu prüfen. Die Behauptung endlich, dass eine Herzkrankheit Wagners
seinen Tod verursacht oder mitverursacht habe, widerlegt sich durch das
Ergebnis der gerichtsärztlichen Feststellungen.

3. Mit Recht nehmen die Vorinstanzen ferner an, es liege kein die
Ersatzpslicht ausschliessendes Selbstverschulden des Verungliickten
vor: Zum vornherein ausser Betracht fällt der Hinweis des Beklagten
darauf, dass Wagner das Badezimmer gleichzeitig als Dunkelkammer für
photographische Arbeiten benutzt habe.B. Bemfungsu. Kassationsinstauz:
'2. Allgemeines Obligationenrecht. N° 33. 191

Irgend welches Verschulden, namentlich ein Zuwiderhandeln gegen den
Mietvertrag, kann darin nach den Akten nicht erblickt werden. Von
grösserer Bedeutung ist dagegen die Tatsache, dass die Eheleute Wagner und
ihre Zimmerherrn nach dem Baden jeweilen Kopfweh und Schwindel verspürten
und dass beim Anfeuern des Badeofens jeweilen Flammen zu denLuftlöchern
gegen das Badezimmer hinaus-schlugen Diese Erfahrung hätte zur Vorsicht
mahnen und den Gedanken einer Mangelhaftigkeit der Einrichtung und der
Gefährlichkeit ihres Gebrauchs nahe legen sollen. In Wirklichkeit ist
sich aber nach der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz niemand
dieses gefährlichen Zustandes bewusst geworben. Bei dieser Sachlage hat
der Berunglückte, indem er die Badeeinrichtung am Unfallstage benützte,
zwar gewiss sorglos und unbedacht, aber doch keineswegs so gehandelt, dass
ein jede Haftbarkeit des Hauseigentümers ausschliessendes Verschulden
vorläge. Vielmehr lässt sich sein Verhalten höchstens als Grund für
eine gewisse Herabsetzung der Ersatzpslicht ansehen, die auch der Höhe
nach jedenfalls nicht überden von der Vorinstanz angenommenen Ansatz
von 200Jo hinausgehen könnte.

4. Bei der Schadensberechuung ist von der akteumässigen Würdigung der
Vorinstanz auszugehen, dass das jährliche Einkommen Wagners in Zukunft
3200 Fr. betragen hätte. Wenn die Vorinftanz ferner annimmt, Wagner hätte
hievon 1500 Fr. für sich gebraucht, so dass für die Ehefrau und die beiden
Kinder noch 1700 Fr. verfügbar gewesen wären, so scheint das nach denAkten
durchaus zutreffend und die vom Beklagten heute verlangte Erhöhung jenes
Ansatzes von 1500 Fr. ungerechtfertigt Der Vorinstanz ist sodann auch
insofern bei-zustimmen als sie die 1700 Fr. zur einen Hälfte der Witwe
und zur andern den beiden Kindern zuteilt, womit man für die erstere,
die beim Tode ihres Mannes 42 Jahre alt war, zu einem Kapitale von 18,920
Fr für das elfjährige Mädchen zu einem solchen von 3825 Fr. und für den
zweijährigen Knaben zu einem solchen von 4640 Fr. gelangt. Bei der Witwe
rechtfertigt sich ein Abzug wegen des Vorteils der Kapitalabfindung,
und zwar in der Höhe von 10 (*,-'... während beiden Kindern ein solcher
Abzug sich verbietet, da ihre Erziehungskosten voraussichtlich das ganze
ihnen zukommende Kapital in An-

192 A. Oberste Zivilgerichtsinstauz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

sprach nehmen werden. Nach Vornahme der Abzüge wegen Venschuldens und
Vorteils der Kapitalabfindung, ergeben sich die von der Vorinstanz
zugesprochenen Entschädigungsbeträge von 9744 Fr. für Frau Wagner, und
von 3712 Fr. für den Knaben und 3060 Fr. für das Mädchen, welche Summen
vom UnfallsTage (17. November 1907) an zu 50/0 verzinsbar sind.

5. Endlich ist dem angefochtenen Entscheid auch darin beizupflichten, dass
sich die Kläger den Betrag der Lebensversichemngspolice des Verstorbenen
von 10,000 Fr. nicht an ihre Schadenersatzforderung brauchen anrechnen zu
lassen. Das die Haftpflicht des Beklagten begründete Ereignis, nämlich der
infolge Gasvergiftung eingetretene Tod Wagners, bildet zwar die Tatsache,
von der die Entstehung des Anspruches auf die Versicherungssumme abhing,
aber doch nicht den eigentlichen Rechtsgrund dieses Anspruches, der
vielmehr aus dem Versicherungsoertrag entspringt, und sodann hat der
Verunglückte jenen Anspruch aus die Versicherungssumme nicht nnentgeltlich
erlangt, sondern durch erhebliche Gegmleistungen in Gestalt der bezahlten
Prämien usw. erkaner müssen (vergl. Entscheidung des Reichsgerichts
in Zivilsachen Bd. 621 Nr. 87 S. 252 und dortige Zitate; vergl. auch
Art. 9 FHGJs

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
des zürcherischen Obergertchts vom 14. Dezember 1909 in allen
TeilendbestätigtB. Berufungsu. Kassationsinslanz; %. Allgemeines
Obligatîonenrecht. N° 34. 193

534. Arl-et du 26 mai 1910, dans la cause Henchoz et Pilot, déf. et
rec. prima., contre Pilet Neusel, dem. e; rec. p. e. d. j., e! Ginîer
éwoque' en garantie et im.

Un contrat de vente ayant pour objet des plantes encore incorporées
au sol mais destinees à etre abattnes, se oaractérise comme vente
mobilière. Impossibilité juridique d'exéenter un contrat antérieure à la
conclusion de celui-ci (art. 17 CO), en opposition a l'impossihilité
postérieure (art. 145 CO}. L'impossibilité seulement partielle de
la prestaîion n'entraine pas forcémentla nullité du contrat tout
entier. Interpretation du contrat en cause. Responsabilité pour
culpain contrahendo : réparatîon du dommage equivalent au Negatjves
Vertragsinteresse. Engagement de l'évoqué en garantie.

A. Le 5 octobre 1906, les défendeurs J. Henchoz et ÎE. Filet, associés
en nom collectif pour l'exploitatsiion d'un commerce de bois, ont conclu
avec V. Ginier une convention secrite aux termes de laquelle Ginier leur
vendait 1000 plances de sapin au choix des acheteurs dans les forèts de
la Jointe pour le prix de 20 000 francs. La for-et de la Jointe est une
forét protectrice et aucune exploitation ne peut y etre entreprise sans
l'autorisation préalable de l'inspecteur forestier. Avant de conclure le
contrat indique eisidessus, les parties avaient visite la forèt et Ginier
avait déclaré que l'inspecteur fores'tier consentirait certainement à
marteler au moins 1000 plante s de sapin. Les défendeurs ont payé le 31
octobre 1906 la somme de 20 000 francs convenue.

Le 6 novembre 1906, V. Ginier, son fils et les défendeurs ont procede
au martelage de 1000 plantes au moyen de marteaux portant les initiales
des acheteurs. Ceux-ci ont donné l'ordre à Ginier fils {le commencer
l'abatage dès que l'inspecteur forestier aurait opéré son martelage. Le
14 novembre Ginier a écrit à l'inspecteur forestier pour le prier de
lui donner l'autorisation d'exploiter dans les forèts

A5 36 n 1910 '13
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 36 II 188
Date : 14. Januar 1910
Published : 31. Dezember 1910
Source : Bundesgericht
Status : 36 II 188
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 188 A. Oberste Zivilgerichlsinstanz !. Materiellrechllichc Entscheidungen. allen


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OR: 67
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defendant • lower instance • federal court • death • defective facility • behavior • damage • monetary compensation • advantage • quotation • widow • material defect • decision • need • examinator • authorization • reduction • defect of form • construction and facility • through one's own fault
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