tier en soient diminués si la vente apparaît comme le residtat de son
travail, ainsi que c'est le cas en l'espèce.
Dans ces conditions, il y & lieu d'accueillir la demande et de condamuer
le défendeur au paiement de la commissjon
promise.
Par ces motifs, Le Tribuna-1 fédéral
pronunce : Le recours est écarté et le jugement de la Cour civile
virudoise confirmé.
3. Arten vom 29. Januar 1910 in fSachen Tsdjasàr, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Grube-: u. @aflisth, Bekl. u. ebenfalls Ber.-Kl.
Haftung eines Bauunternehmers aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
des zu Repact'atm'arbeiten an einem Sehnt-saure verwendeten gelò'schien
Kaèîcs, an einer den Schulkinder}; zugänglichen Stelle des Schulhofes,
bei Verlelzung eines Schulkindes, dadurch, dass es von einem andern
[finde mit dem K all: bewarfen wird. Kausalzusammenhang im Rechtssinne:
Beziehung des Verhaltens des Bauunterwier ,zum Verhalten des den Unfall
direkt veruz'sacàendessn Kindes. Schadensbemessung (Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
sehr leichtem Verschulden des Haflbm'en.
A. Durch Urteil vom 15. Mai 1909 hat das Kantonsgericht von Graubünden
erkannt:
Die von den Beklagten an den Kläger zu bezahlende Schadenersatzsu1nme
wird aus 3500 Fr. festgesetzt, samt Zins à 5 0,-z seit dem 3. Juni 1907
(Datum der Anhängigmachung der Klage beim Bermittleramt).
Das erstinfianzliche Erkenntnis des Bezirksgerichts Plefsur
vom Sx./4. November 1908 hatte die Beklagten zur Bezahlung einer
Entschädigung von 9825 Fr. 75 Ets. an den Kläger verurtetlt, wovon 3225
Fr. 75 Cte-i. vom 3. Juni 1907 an, und 6600 Fr.
vom Tag der Urteilsfällung an, bis zur Auszahlung, mit 50/9 zu
verzinsen
Berufungsinstanz : 1. Allgemeines Obligationemecht. N° 3. 19
B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben beide Parteien rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesge- richt ergriffen: der Kläger
mit dem Antrag auf wesentliche Erhöhung der Entschädigungssumme für den
Verlust des Auges, sowie des Schmerzensgeldes; die Beklagten mit dem
Antrag auf gänzliche Abweifung der Klage, eventuell auf Reduktion der
Schadenersatzsumme auf 1500 Fr.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung haben die Parteivertreter
diese Anträge erneuert und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung
eingetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Bektagten Gruber und Caflisch, Baugeschäft, in Char, waren durch
Vertrag vom 15. Juli 1905 von der Stadt Chur mit der Ausführung des innern
Umbaues des Seminargebäudes zu St. Nicolai betraut worden. Jnfolge
nachträglicher Erweiterung des Auftrages dauerten die Bauarbeiten
noch Über die Schulferien 1906 hinaus. Laut Biff. 4 der allgemeinen
Akkordbedingungen lag es der Bauleitung ob, den Unternehmern den Platz
anzuweisen, auf dem sie ihre Baumaterialien während der Bauzeit abzulagern
hatten. Dass eine solche ausdrückliche Anweisung seitens der Bauleitung
ergangen ware, ist aus den Akten nicht ersichtlich Ebensowenig ist
aber festgestellt, dass Bauleitung oder Schulbehörden gegen die von den
Beklagten diesfalls getroffenen Anordnungen jemals Einfprache erhoben
hätten. Laut Ziff. 3 der gleichen AkkordBedingungen war es Sache der
Unternehmer, die zur Sicherung der Arbeit gegen Beschädignngen nötigen
Anordnungen zu treffen, und es war ihnen die Verantwortlichkeit für
Unglücksfälle überbunden, die aus Vernachlässigung dieser Obliegenheiten
entstehen könnten. Es steht nun fest, dass Schüler sich öfters mit dem im
Schulhof, längs der Mauer des Amtshauses, in einer Entfernung von zirka é
m vom Brunnen offen gelagerten, zur Mörtetbereitung bestimmten gelöschten
Kalk zu schaffen machten, dass sie mit Schaufeln daran schlugen, sodass
er herumspritzte, und dass sie Kalkteile gegen die Mauer warfen, sowie,
dass der Schuldiener SW sie jeweilen warnte und vom Kalkhaufen wegwies,
wenn er sie dabei traf. So wurde am 15. September 1906, nachmittags 4 Uhr,
dem 7-jährigen Ktäger Georg Tschalär, als er nach Schulschluss
W Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechtliche Entscheidungen.
mitten Über den Schulhof heimgehen wollte, vom 13-jährigen Schüler
Caprez eine Handvoll gelöschten Kalkes ins Gesicht geworfen. Der Kläger
wurde dadurch am linken Auge so schwer verletzt, dass dasselbe infolge
Verätzung der Hornund der Bindehaut feine Sehkraft vollständig einbüsste.
Hierauf belangte Vater Tschalär als gesetzlicher Vertreter seines
siebenjährigeu Söhnchens die Beklagten aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
einer Entschädigung von 15,000 Fr. wegen Erwerbsausfalles, Entstellung
und erlittener Schmerzen, nebst Zins zu BO,-"U seit dem 3. Juni
1907. Der Anspruch wird darauf gestützt, dass die Beklagten durch die
offene Lagerung des Kalkes im Schulhof einen Zustand geschaffen hätten,
dessen Gefährlichkeit sie bei der ihnen zuzumutenden Sorgfalt erkennen
mussten. Sie hätten den Kalk entweder im eingezäunten Gärtchen neben dem
Eingang zur alten Seminardirektorwohnung oder im Gewölbe des Amtshauses
lagern oder aber durch einen Bretterverschlag so abschliessen sollen, dass
der Zugang den Kindern verunmöglicht worden wäre. In der Ausserachtlassung
aller dieser Borsichtsmassnahmen liege eine grobe Fahrlässigkeit.
Die Beklagten Gruber und Caflisch (welch' letzterer schon vor dem
erstinstanzlichen Abspruch verstorbeu ist, worauf seine Erben rechtsgültig
als Prozesspartei an seine Stelle getreten sind) bestritten grundsätzlich
jede Schadenersatzpflicht. Direkte Ursache des Unfalls sei die Tat des
Knaben Caprez. Dieser hafte als delisfähiger Mnderjähriger, eventuell
sein Vater kraft Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
|
1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
als Eigentümerin des Schulhofes, auf dessen mangelhaften Zustand die
Klage den Schaden zuruckführe, und ausserdem als Arbeitgeberin der zu
jener Zeit vorgenommenen, im Akkord nicht inbegriffenen, sondern infolge
Dienstvertrages mit der Stadt ausgeführten Arbeiten. Die Abschliessung des
Kalkes gegen jeden Zugrisf würde seine Verarbeitung verunmöglichen. Der
gelöschte Kalk werde auch von niemanden als gefährlich angesehen. Auch
ein ordentlicher Geschäftsmann habe eine so rohe Tat, wie die vom Knaben
Caprez begangene, nicht voraussehen können.
Das aus Fakt. A ersichtliche erstinstanzliche Urteil hat die Klage im
wesentlichen gutgeheissen, auf Grund der Annahme, dass die Be-
Berufungsinstanz : 1. Allgemeines Ohiigationenrecht. N° 3. Zi
klagten sich einer grob schuldhaften, widerrechtlichen und mit dem
eingetretenen Schaden in Kausalzusammenhang stehenden Unterlassung
schuldig gemacht hätten. Das Kantonsgericht dagegen erachtet das den
Beklagten zufallende Verschulden nur als ein leichtes und hat demgemäss,
sowie mit Rücksicht auf das Verhalten des Knaben Caprez als unmittelbare
Ursache des schädigenden Erfolges und auf das Mitverschulden der
Schulorgane der Stadt Chur, die Entschädigungssumme erheblich ermässigt.
2. Jst zunächst zu entscheiden, ob den Beklagten überhaupt eine
widerrechtlicheHandlung zur Last falle, so kann als solche nur die
Gefährdung der Gesundheit des Klägers durch die von den Beklagten
vorgenommene Ablagerung des gelöschten Kalkes im Schulhof in Betracht
fallen, soweit deren Gefährlichkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger
Sorgfalt bekannt sein musste. Dass auch gelöschter Kalk an sich, wenn
er zum Bewerer des menschlichen Körpers verwendet wird, infolge seiner
stark ätzenden Wirkung gefährlich werden farm, steht tatsächlich fest und
musste auch den Beklagten als Fachleuten bekannt sein. Hieraus folgt aber
nicht, dass dieses Material gegen jeden Zugriff gesichert werden musswie
Dynamik und ähnliche gemeingefährliche Stoffe. Gelöschter Kalk wird denn
auch allgemein an durchaus zugänglichen Orten, an begangenen Strassen
usw gelagert und zu Mörtel verarbeitet, ohne dass hierin allgemein eine
gefährdende Handlung zu erblicken wäre.
Jm vorliegenden Fall hat man es jedoch mit besonderen Verhältnissen
zu tun: es fragt sich, ob wegen der unmittelbaren Nähe zahlreicher
spielender Kinder nicht eine aussergewöhnliche Gefahr dafür bestand,
dass die Kinder den Kalk zum Spielen und namentlich auch zum gegenseitigen
Bewerfen benutzen würden, und ob die Beklagten nicht für die Schädigungen
aufzukommen haben, welche mangels geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
hieraus entstehen konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinftanz ist
diese Frage zu besahen. Es steht fest, dass die Kinder sich schon öfters
mit dem Kalk zu schaffen gemacht hatten, dass sie ihn herumspritzten
und gegen die Mauer des Amtshauses warfen. Dies muss den Beklagten oder
ihren Angestellten, für welche sie haften, zweifelsohne gerade so bekannt
geworden sein, wie dem Schuldiener. Sie konnten
22 Oberste Zivilgerichtsinstanz. !. Materiellrechfliche Entscheidungen.
somit bei gehöriger Überlegung voraussehen und mussten bei der ihnen
kraft ihres Beruer zuzumutenden Sorgfalt damit rechnen, dass es unter
den Kindern auch zum gegenseitigen Bewerfen mit Kalk und damit zu einem
Schaden, wie der vorliegende, kommen könnte Demgegenüber können sich die
Beklagten auch nicht darauf Berufen, dass sie das Bewerfen der Kinder mit
Kalk als eine ausserordentlich rohe Tat ebensowenig voraussehen konnten,
wie die Verwendung von Steinen oder Holzblöcken zu diesem Zweck. Konnten
doch die Kinder die auf chemischen Wirkungen beruhende Gefährlichkeit
dieses weichen und zum Bewersen vorzüglich geeigneten Stoffes viel
weniger erkennen, als diejenige von Steinen oder Holzblöcken Liess man
trotz dem konstatierten Missbrauch den Kalk weiter offen im Schulhof
liegen, so mussten etwaige Bedenken gegen die Benutzung des Kalkes
zum gegenseitigen Bewerer bei den Kindern vollends schwinden. War
aber die Gefährdung der Schulkinder für die Beklagten voraussehbar,
so war das Bestehenlassen der Gefahr, ohne dass irgendwelche Vorkehren
zu ihrer Abwendung getroffen worden wären, schuldhaft widerrechtlich
(Vergl. z. B. AS 21 Nr. 80 S. 625, Erw. 5; 24 II Nr. 26 S 211 f., Erw. 4).
Hieraus folgt auch ohne weiteres, dass die den Beklagten zum Verschulden
anzurechnende widerrechtliche Handlung im Kausalzusammenhang mit dem
eingetretenen Schaden steht. Wie in casu das subjektive Moment der
Verschuldung und das objektive Moment der Widerrechtlichkeit nicht
auseinander gehalten werden können, so fallen auch die Frage der
Verschuldung und diejenige des Kausaloder besser Schuldzusammenhanges
zusammen. Dass ss der Schuldznsammenhang kein unmittelbarer ist, ist
zuzugeben. Dagegen kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Lagerung
des Kalkes im Schulhof eine der mehreren Ursachen der Schädigung isf,
da ohne sie der Knabe Caprez den Kalt dem Kläger ja nicht hätte anwerfen
können. Fraglich kann nur sein, wo die Kausalität-skette abzubrechen
ist, um eine vernünftige und billige Schuldzumessung zu erzielen. Wo
nun, wie in concreto, der schädigende Erfolg unmittelbar auf das Delikt
des einen zurückzuführen ist, kann demjenigen, der dem Delinquenten die
Mittel zur Schadensstiftung verschafft, nur dann ein kausales Verschulden
beige-Berufungsinstanz : 1. Ailgemeines Ohligaiionenrechi. N° 3. 23
messen werden, wenn er bei der ihm zazumutenden Sorgfalt voraussehen
konnte, dass eine solche Verwendung erfolgen werde. Angesichts des Alters
des Knaben Caprez, der den Schaden unmittelbar verursachte, überwiegt
seine Tat, zu deren Begehung ihm die volle Überlegungsfähigkeit mangelte,
in der Kausalreihe nicht derart, dass diejenige der Beklagten hinter
ihr verschwindet Wenn die Beklagten wussten, dass die Knaben den Kalk
zum Bewerer der Mauer ver-wendeten, so lag es für sie sehr nahe, daran
zu denken, dass sie ihn auch gegen einander selbst werfen könnten.
8. Damit erweist sich die von den Bekiagten auch vor der
bundesgerichtlichen Instanz in erster Linie erhobene Einrede der
mangelnden Passivlegitimation als unbegründet. Der Knabe Caprez steht
nicht im Recht. Es braucht daher weder untersucht zu werden, ob er als
deliktsfähiger Minderjähriger für die Folgen seines Deliks hafte, noch ob
Vater Caprez auf Grund von Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
Stadt Chur steht dermalen nicht im Recht Die eventuelle Haftung dieser
weiter Haftbaren schliesst diejenige der Beklagten nicht aus. Es kann
sich nur fragen, ob die Verurfachung durch jene andern Haftpflichtigen
so vorwiegt, dass diejenige durch die Beklagten gar nicht in Betracht
kommen könnte. Davon aber, dass der Kaufalzusammenhang zwischen der
schuldhaften Unterlassung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden
durch die mangelnde Aufsicht der Schulbehörden unterbrochen worden ware,
kann keine Rede sein, da dieser Umstand als selbständige Ursache neben
die Unterlassung der Beklagten tritt.
Abzuweisen ist ebenso die weitere Einrede der Beklagtem es hätten
sich Überhaupt keine vernünftigen Sicherheitsvorkehren treffen lassen,
wenn man nicht den Betrieb der Arbeit durch die Forderung des Einbanes
der Mörtelbereitung in ein ganzes Bretterhaus mit Türe und Schloss ganz
bedeutend erschweren, ja geradezu verunmöglichen wollte. Freilich können
vom Baunternehmer nicht unverhältnismässig kostspielige, den Betrieb
übermässig erschwerende Vorsichtsmassregeln verlangt werden. Er muss nur
vorfehreu, was vernünftigerweise jedem sorgfältigen Betriebsunternehmer
zugeumtet werden kann. Es könnte somit von ihm selbstverständlich nicht
verlangt werden, dass die ganze Mörtelbereitung gegen jeden Zutritt
Dritter abgeschlossen werde. Bei der Mäntel-
24 Oberste Zivilgeriehtsinstnmt4 [. Materieurechflichc Entscheidungen.
bereitung selber besteht übrigens die Gefahr, um die es sich handelt,
nicht im gleichen Mag, wie bei gelagertem trockenem Kalk, da ja bei der
Mörtelbereitung jeweilen ein Arbeiter zugegen ist. Ausschlaggebend ist
in casa die für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung
der Vorinstanz, dass der Kalk sehr wohl im nahen, allerdings nur durch
einen Übersteigbaren Hag abgeschlossenen Gärtchen hätte gelagert werden
können, ohne dass dadurch die Mörtelbereitung im Hofe verunmöglicht worden
wäre. Ob eine solche Verwahrung dieselbe Gefährde geboten hätte, hängt von
den örtlichen Verhältnissen ab, welche die Vorinstanz in Betracht gezogen
hat, ohne zur Bejahung der Frage zu gelangen. Drei Tage, nachdem sich
der Unfall ereignet hatte, oerbrachten die Beklagten denn auch infolge
Einladung des städtischen Bauamts den Kalt tatsächlich in das fragliche
Gärtchen. Dass auch damit nicht argumentiet werden kann, es sei Sache
der Bauleitung gewesen, den Unternehmern den Lagerplatz anzuweisen,
erhellt schon daraus, dass die Beklagten denselben frei gewählt und die
Stadtbehörden ihn nur durch ihr Stillschweigen gutgeheissen haben. Wäre
der Lagerplatz aber den Beklagten auch wirklich von der Bauleitung
angewiesen worden, so würden die Beklagten dadurch noch nicht entlastet,
da sie nicht als blosse willenlose Werkzeuge der Stadtbehörden in Betracht
kämen, sondern als der Widerrechtlichkeit bewusste Gehilfen des Deliks
Jrrelevant ist endlich, ob die damals auszuführenden Arbeiten tatsächlich
im Akkord inbegrifsen waren oder nach Taglohn berechnet wurden; auch
im letztern Fall blieben die Beklagten die Verwahrer ihres Materials
und hatten selber für die nötige Sicherung gegen die mit demselben
verbundenen Gefahren zu sorgen.
4. _ Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagten für den dem Kläger
erwachsenden Schaden grundsätzlich haftbar zu erklären find. Dagegen
rechtfertigt es namentlich der Verhältnis-mässig entfernte Zusammenhang
zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem schädigenden Erfolge, eine
erhebliche Reduktion der Entschädigung im Sinne von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
zu lassen. Nur die Möglichkeit der freienBemesfung der Entschädigung
nach der Grösse des Verschuldens, wie sie am. 51 OR bietet, gestattet
dem Richter, in solchen Fällen entfernteren Schuldzusammenhanges nicht
')
Beruînngsinsianz: 1. Allgemeines Obligationenrechfss. N° 3. 25
zur gänzlichen Abweisung jeglichen Schadenersatzes, sondern zur
Zusprechung eines Teiles des Schadens zu gelangen Angesichts der
Verhältnismässig geringen Wahrscheinlichkeit des erfolgten Missbrauches
des Kalkes durch den Knaben Caprez und ferner des Umstandes, dass die
Diligenz der Beklagten durch das passive Verhalten der Schulbehörden
einigermassen eingeschläfert worden sein mag, ist das den Beklagten
anzurechnende Verschulden nur als ein sehr leichtes zu betrachten. Es kann
sich daher nur darum handeln, die Beklagten zur Leistung einer gegenüber
dem nachgewiesenen Schaden erheblich reduzierten Entschädigung zu
verhalten. Unter diesen Umständen bedarf es einer genauen ziffermässigen
Berechnung nur als obere Grenze, unter welche sowieso zu gehen ist. Als
solche ist der Schadensberechnung der Vorinstanz zuzustimmen, namentlich
was den Prozentsatz der Erwerbseinbusse {25 0,10) und das zukünftige
präsumtive Jahreseinkommen (2000 Fr.) anhetrifft. Vom Zuspruch eines
besonderen Schmerzeusgeldes ist dagegen angesichts des sehr leichten
Verschuldens der Beklagten abzusehen; ebensowenig rechtfertigt sich im
vorliegenden Falle die Zuerkennung einer besondern Entschädigung für die
Erschwerung des Fortkommens des Klägers infolge Entstellung, neben der
Entschädigung für den Erwerbsausfall. Jst danach der Gesamtschaden auf
rund 6000 Fr. anzuschlagen, so ist der von den Beklagten zu leistende
Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen
auf 2000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu 5 seit dem 3. Juni 1907.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesenz diejenige der Beklagten
teilweise begründet erklärt und demgemäss in Abänderung von Dispositiv
1 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 1909 die
von den Beklagten an den Kläger zu bezahlende Entschädigung herabgesetzt
auf 2000 Fr nebst Zins zu 50,-'0 seit dem 3. Juni 1907.