130 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

derung zur Folge, wenn das zufällige Ereignis selbständige Ursache
des Unfalles ist (AS 24 I S. 455 ff. Erw. 3; 29 II S. 39 ff.). Als
selbständige Ursache kann auch der Betrieb deshaftpflichtigen
Unternehmens erscheinen (vergl. z. B. für das Eisenbahnhaftpflichirecht
AS 33 II S. 22 ss.). Aber Voraussetzung ist immer eine eigentliche
Konkurrenz zweier ursächlicher Ereignisse: nur in diesem Falle liegt
neben dem vom Verletzten zu verantwortenden Verschulden ein vom
Betriebsinhaber zu verantwortendes weiteres Ereignis vor und ist die
Aufrechterhaltungder Haftpflicht trotz dem Wortlaut des Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG
gerechtfertigt (vergl. Scherer, Haftpflicht, 2. Ausl., S. 170 f.). Im
vorliegenden Falle kann aber von einer solchen Konkurrenz verschiedener
ursächlicher Ereignisse nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der
Kläger gerade derjenigen Gefahr unterlegen, welche er, wie nach den
Feststellungen der kantonalen Justanzen anzunehmen ist, vorausgesehen,
aber gering geachtet hat. Die Kreuzung beim Pseiler war für den Kläger
kein unvorhersehbares Ereignis und bildete deshalb auch nicht eine neue,
zu dem schuldhaften Verhalten hinzutretende selbständige und zufällige
Unfallsursache. Die Voraussehbarkeit schliesst vielmehr die Annahme
eines Zufalls begrifslich aus. Wer eine drohende Gefahr missachtet,
übernimmt damit dass Risiko und handelt auf eigene Gefahr Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstauzen hätte der Kläger die
eingetretene Schädigung bei Beobachtung pflichtmässiger Aufmerksamkeit
sichervermeiden können, die ihm drohende Gefahr des Kreuzens derKranen
wurde nicht durch ein erst im weitern Verlaufe aufgetretenes, nicht
voraussehbares Ereignis (wie etwa das Ausgleiten des Körpers) vergrössert,
sondern der Kläger wurde eben dasOpser des von ihm selbst übernommenen,
für den Unfall einzig kausalen Risikos. Unter diesen Umständen aber muss
die Klage nach Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG gänzlich abgewiesen werden; erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, und es wird demgemäss das Urteil
der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Dezember 1909 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Berufungsinstanz:
4. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 19. 131

4. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dott-es et faillite.

19. Eli-teil vom 5. März 1910 in Sachen spannt-malte :. Basler & gie,
Bekl. u. Hauptber.-Kl., gegen Hellinger, Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Art: 219 !. K). lit. &; SchKG: Begrifi der Besoldungen
License-reisemchter Angestellter als privilegierter Konkursforderungen:
dazu gehmssen auch Gewinnanteile der Angestellten. für ihre
Dienstleistungen.

,A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1909 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:

Der Kollokationsplau im Konkurse der Firma Basler & Eie. wird dahin
abgeändert, dass der Kläger mit 2001 Fr. 35 Cfs. m erster Klasse und
mit 5128 Fr. 55 Ets. in fünfter Klasse admittiert wird.

Die weitergehenden Begehren des Klägers werden abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse rechtketng die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Anrage:

Es sei in Guthetssung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Klage gänzlich abzuweisen.

C.Der Kläger hat sich gültig der Berufung angeschlossen und beantragt:

Er sei auch für die abgewiesenen 3000 Fr., Ertravergütung für die
Ausarbeitung eines neuen Anstreichversahrens, sowie mit dem gesamten
per SLM-gambe:: 1908 fällig gewordenen Gewinnanteil (8400 Fr.), also
mit 3400 Fr. statt mit 661 Fr. 35 Ets. (recte 2001 Fr. 35 Età), in der
ersten Klasse zu admittieren.

Eventuell möge das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden.

D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die
gestellten Anträge wiederholt und aus Abweisung der gegnerischen Begehren
geschlossen. Der Vertreter des Klägers

132 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

hat eventuell noch Ergänzung der Akten durch Einlegung der Geschäftsbücher
und Kassenbelege der Firma J. Basler & Cie. und durch Einvernahme des
persönlich haftenden Teilhabers J. Basler beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Klager, der bei der Firma J Basler & {Cie. in Basel zuerst als
Buchhalter und später als technischer Leiter mit einem sier Salär von
300 Fr. monatlich und Anspruch auf Gewinnbeteiligung angestellt gewesen
war, hat in dem am 22. April 1909 über diese Firma erkannten Konkurse
eine Forderung von zusammen 10,129 Fr. 90 Cis. angemeldet, die sich aus
folgenden Posten zusammensetzt: 1. Fr. 2237.50 Restguthaben seiner drei
unmündigen Kinder; 2. Fr. 3400 Salär (Gewinnanteil) auf 31. Dezember 1908;
3. Fr. 3000 Salär auf 1. Februar 1909 (Extrahonorar für die Ausarbeitung
eines neuen Anstreichverfahrens); 4. Fr. 1340 Restsalär pro 22. April 1909
(g-r. 1100 Gewinnanteil und 240 Fr. fire Besoldung); 5. Fr. 152.50 Zins
zu 50/0 aus rückständigem Guthaben. Die Konkursverwaltung hat am 14. Juli
1909 darüber folgende Kollokationsverfügung getroffen: Die Forderung
von 3000 Fr. (Posten 3) werde als anfechtbar abgewiesen. Der Restbetrag
(7129 Fr. 90 CIB.) werde zugelassen, davon aber in der I. Klasse nur das
sixe Salär für die Zeit vom 1. 22. April 1909 im Betrage von 240 Fr. (für
die frühere Zeit hatte der Kläger sein sixes Salär, wie nicht bestritten,
bereits erhalten), während die übrigen 8889 Fr. 90 Cis. in die fünfte
Klasse verwiesen würden, da es sich hier nicht um eine Lohnforderung
handle, sondern um Gewinnbeteiligung Diese Kollokationsversügung hat
der Kläger im Prozesswege angefochten, mit dem Begehren, er sei mit
einer Lohnsorderung von 7740 Fr. eventuell mit einer solchen von 5001
Fr. 35 Cis. in der I. Klasse zuzulassen. Die 'Z'-740 Fr. setzen sich
aus den Posten 2, 3 und 4 seiner Konkurseingabe zusammen. Bei der
eventuellen Forderung von 5001 Fr. 35 Cts. wird eine Reduktion des
Postens 2 von 3400 Fr. auf 661 Fr. 35 Ets. vorgenommen für den Fall,
dass der Richter die Gewinnanteile nur für das letzte Halbjahr von der
Konkurseröffnung an, also vom 22. Oktober 1908 bis zum 22. April 1909, als
privilegiertBerufungsjnsianz: 4. Schuldbetreibung und Konkm's. N° 19. 133

anerkenne. Die beklagte Konkursmasse hat beantragt, die Klage in vollem
Umfange abzuweisen In diesem Sinne bat auch die erste Instanz erkannt,
während die zweite laut ihrem-oben mitgeteilten Urteile die Forderung
von 3000 Fr. aus dem Plane weggewiesen und von den verbleibenden 7129
Fr. 90 Cis. eine Quote von 2001 Fr. 85 Cis als privilegiert anerkannt hat,
womit noch 5128 Fr. 55 Cis. in die V. Klasse fallen.

·2. _. . . . (Bestätigung des kantonalen Entscheides betr. die
Nichtzulassung der Kollokation der Forderung von 3000 Fr. für
Ertrahonorar, weil diese Forderung nicht als Anspruch des Klägers
gegenüber der Gesellschaft J. Basler & (Sie. als solcher ausgewiesen
sei.) ss

3. Abgesehen von diesen 3000 Fr. hat die Konkursverwaltung die
angemeldete Forderung von zusammen 10,129 Fr. 90 Ets. laut ihrer
Kollokationsverfägung voll, also in der Höhe von 7129 Fr. 90 Cis
zugelassen. Ihre Behauptung, sie habe die Forderung auch sonst nicht
anerkannt, ist demnach anzutreffend undwiderspricht übrigens ihrer
Erklärung in der Berufungseingabe, dass der Kläger, wenn er es verlangt
hatte, eigentlich mit 7445 Fr. hätte admittiert werden müssen.

Sonach fragt es sich einzig noch, wieviel von den 7129 Fr. 90 Cis
Anspruch auf Kollokation in der ersten Klasse haben. Hicbei sind
zunächst die 7740 Fr., für die der Kläger laut seinem Rechtsbegehren
privilegierte Kollokation verlangt, um die im Plan weggewiesenen 3000
Fr. zu reduzieren. Es verbleiben noch der firespBesoldungsbetrag von
240 Fr dessen Einsetzung in die erste Klasse unbestritten ist, und die
beiden Gewinnanteilsposten, nämlich derjenige von 3400 Fr. aus dem Jahre
1908 und derjenige von 1100 Fr. (1340 240 Fr·) ans dem Jahre 1909.

a) Hinsichtlich der beiden letztern Posten ist der Vorinstanz vorab darin
beizupslichten, dass man es mit einer Besoldung im Sinne des Art. 219
I. Klasse litt. b SchKG zu tun hat. Laut aktengemässer vorinstanzlicher
Feststellung, deren Richtigkeit übrigens anerkannt wird, handelt es sich
nicht etwa um eine Kapitalbeteilignng des Klägers in der früheren Firma,
sondern um einen Gegenwert für seine Dienstleistungen als kaufmännischer
Angestellten Damit ist aber die erforderliche Voraussetzung für die

134 Oberste Zivilgerichtsinstanz. ,. I. Materieilrechtliche
Entscheidungen.

Anwendung der genannten Bestimmung gegeben, die dem Arbeitsverdienst der
Kommis und Bureauangestellten einen besondern Schutz angedeihen lassen
will, in Hinsicht namentlich auf das Abhängigkeitsverhältnis-, in das
sich der Dienstpflichtige als Gläubiger gegenüber dem Dienstherrn als
Schuldner gestellt sieht und wegen dessen er seine Gläubigerinteressen
nicht immer rechtzeitig und ungehindert wahren kann. Ob aber der Anspruch
des Dienstpflichtigen die Natur einer fier Besoldungsfordernng oder
eines vom Gang des Geschäfts abhängigen Gewinnanteilrechts habe, kann bei
der Auslegung des Wortes Befoldung der vorwürfigen Bestimmung nicht als
entscheidendes Moment gelten; sondern angesichts ihres sozialrechtlichen
Charakters ist anzunehmen, dass sie nicht vom formelljuristischen,
sondern vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus aufzufassen sei und
dass sie also den commis interesse dem Angestellten mit ausschliesslich
sixem Gehalte gleichgestellt wissen wolle. Hiefür lässt sich auch auf
die entsprechende weite Auslegung verweisen, die die Rechtsprechung den
Begriffen Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkommen in Ari.93 gegeben hat
(vergl. z. B. Archiv 3 Nr. 43, AS 32 I Nr. 107 S. 724te und 33 l Nr. 72
S. 437%. Zu vergleichen für das deutsche Recht Art. 61 der Konkursordnung
und Kommentar dazu von Willmowski (6. Auflage): Art. 61, Noten 4 und
5. Dass endlich die Firma J. Basler & Eie. während der betreffenden
Geschäftsperioden tatsächlich Gewinn und zwar in der behaupteten Höhe
erzielt habe und dass also die vom Kläger geltend gemachte Forderung
bestehe, hat die beklagte Konkursmasse nicht bestritten und braucht
deshalb nicht geprüft zu werden.

h) Ihrem Umfange nach können die beiden Posten nur so weit privilegiert
werden als sie Gewinn betreffen, der im letzten Halbjahre vor der
Konknrseröffnung, also seit dem 22. Oktober 1908, gemacht worden
ist. Letzteres gilt in vollem Masse nur für den Posten von 1100 Fr. aus
dem Jahre 1909; für den Posten von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 aber nur
hinsichtlich der Gewinnquote, die vom 22. Oktober bis zum 31. Dezember
erzielt wurde, sodass dieser Posten mtr pro rata dieses Zeitraumes, also

* Sep.-Ausg. 9 Nr. 51 S. 306. ** Id. 10 Nr. 25 S. 103.
(Anm. (EUR. Red.f. Publ.)Berufungsinstauz: 4. Schuldbetreibung und
Konkurs. N° 20. 135

für 661 Fr. 35 Cis. zu privilegieren ist, wie es auch die Vorinstanz
getan hat. Die Behauptung des Klägers, er könne deshalb für den ganzen
Jahresanteil das Privileg beanspruchen, weil der Anteil erst beim
Jahresabschluss, also innert der sechsmonatlichen Frist, bilanzmässig
habe festgestellt werden können, bedarf

{einer besondern Widerlegung. '

4. Laut den vorstehenden Ausführungen kann der Kläger Tfür 661 Fr. 35 W. +
1100 Fr. + 240 Fr., also für den vorinstanzlich bestimmten Gesamtbetrag
von 2001 Fr. 35 Cts., Kollokation in der ersten Klasse verlangen, wogegen
5128 Fr. 55 W. in der fünften Klasse zu verbleiben haben. Jrn letztern
Betrage sind auch die Mündelgutsforderung von 2237 Fr. 50 Ets. und 152
Fr. 40 Cfs. Zinsen inbegriffen, wofür der Kläger nicht privilegierte
Kollokation verlangt hat. Die Berufung und die An-

schlussberufung sind somit unbegründet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die
Anschlussberufnng werden abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons

Baselstadt vom 7. Dezember 1909 wird in allen Teilen bestätigt

20. Arrèt du 17 mars 1910 dans la. cause Godet, dem. et rec., contre
Vitet-Waeber e? Vitet, de'f. et int.

'Valeur litig'ieuse exigee pour le recours en réforme. Application
de l'art.. 60 al. 3 OJF: la question de savoir si les conclusions
de la demande principale et celles de la; demande reconventionnelle
s'exelnent mutuellement est soumise à l'appréciation exclusive
du Tribuna}. fédéral. Art. 285 LP: Action révocatoire intentée
reconventionnellement par les dèfendeurs. Legitimation active de ces
derniers en qualité de porteurs d'actes de défaut de biens, actes qui
leur ont été remis par erreur, à la place du procès-Verbal de saisie
infruciueuse. Action admise en vertu de l'art. 288 LP: Le réqui-sjt
de l'intention du débiteur de favoriser certains créanciers se trouve
réalisé iorsqu'il est constant que le débiteur ne pouvait jgnorer que la
conséquence naturelle de l'acte attaqué était d'améiiorer ia situation
de ces créanciers au détrimeut
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 II 131
Datum : 05. März 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 131
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 130 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. derung


Gesetzesregister
FHG: 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • konkursmasse • beklagter • bundesgericht • unternehmung • ausarbeitung • weiler • konkursverwaltung • autonomie • bruchteil • zufall • lohn • kantonsgericht • entscheid • prozessvertretung • angehöriger der armee • rechtsbegehren • basel-stadt • forderung • konkursdividende
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