122 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materieiirechlliche Entscheidungen.

De meme, ainsi que la Cour de Justice l'a fait, il convient sid'allouer au
demandeur les frais de rétablissement et de remplacement de la prothèse.
. .

11 ne saurait ètre question, d'autre part, de dlmmuer la responsabilitssé
du défendeur parce que le demandeur se semit rendu coupable d'une
faute. L'instence cantonale e, en effet, admis que le défendeur n'a point
rapporté de preuve à cet égard et le Tribunal federal doit s'en tenir
à cette constatation des juges cantonaux qui n'est pas en contra-dienen
avec les pièces du dossier.

Enfin, en ce qui concerne le paiement de 1500 fr. que le demandeur aurait
regu et que le défendeur vondrait imputer sur les dommages-intéréts,
le Tribunal federal doit s'en tenir au prononcé de l'instance cantonale
qui, sur la base des preuves intervenues, a déclaré qu'il n'était pas
prouvé clue les 1500 fr. avaient été payés en acompte sur l'indemnité.
Le seul témoignage de l'eutrepreneur Savoy, entendu sur ce point, est
trop peu précis et explicite pour que l'on plus-se reprocher aux juges
cantonaux de s'étre mis en contradlction avec les actes du procès.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce :

Le reco'urs est écarté et l'arrét de la Cour de Justice civile
de Genève, rendu le 4 décembre 1909, confirmé dans toutes ses
parties.Berufungsinstanz: 3. Haftpflicht aus Fabrikund Gewerbebetrieb. N°
18. 123

18. glutei! vom 22. gum 1910 in Sachen Maschinenfabriä Diàou, F..-G.,
Bekl. u. Ver.-Kl... gegen gutem, Kl. n. Ber.-Bekl.

Als Betriebsunfali (Art. 1 u. 2 F HG) qualifiziert sich auch ein Uras-all,
der dem Arbeiter während einer kurzen Unteròreclz-ung der Arbeit, zum
Zwecke des Ausruhens oder der Verrichtmeg eines natürlichen Beddrsnésses,
zusäösst. Seibsa'verschufden des Verunfaiiten. Berufliche Gywò'hnung
an die Betriebsgefahr. Tatund Hechtsfmge. Für den Beruflmgsrichter
verbindliche Feststellung der tatsächlichen Veraussessznngen des
Selbstnerscàuldens (AN. 81 OG). Konkurrenz von Selbstverschulden und
Zufall? Sie liegt nicht cor, wenn der Unfall lediglich durch, die
Verwirklichung einer vom Verunfalltm vorausseîzòaren (mid des/mlb für
ihn nicht zufcîèèigen} GPfahsr eingetreten ist.

Das Bandes-gerächt hat, da sich ergibt:

A. Mit Urteil vom 4. Dezember 1909, zugestellt am 25. Januar 1910, hat
die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf das
Begehren des Klägerö um Zusprache einer Entschädigung von 4000 Fr. nebst
5 0/0 Zins seit 1. Dezember 1907 erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 2400 Fr. nebst 5 0/0 Zins
seit 1. Dezember 1907 zu bezahlen; die Mehrforderung wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Maschinenfabrik Orljkon am
11. Februar 1910 die Berufung ans Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, das angesochtene Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich
abzuweisen, eventuell die von der I. Appellationskammer gesprochene
Unfallsentschädigung wesentlich zu reduzieren.

C. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin
diesen Antrag erneuert; der Vertreter des Berufungsbeklagten beantragt
Abweisung der Berufung; --

in Erwägung: 1. Franz Litterst, in der Giesserei der Beklagten als
Kranensührer angestellt, bediente einen der sieben Lauffranen, die in

124 Oberste Zirilgekiehisinstanz. I. Materieilrechfliche Entscheidungen.

ansehnlicher Höhe, nach dem Aufriss beinahe 7 m über deine Boden des
grossen Giessereilokals, sich befinden und zum Heben und Transportieren
von Lasten auf Laufschienen elektrisch bewegt werden. Die erste {autoriale
Instanz stellte auf Grund eines Augenscheines über den Betrieb dieser
Kranen folgendes fest: Drei der Kranen befinden sich in der einen Hälfte,
vier in der andern Hälfte des Lokals. Alle laufen in der Mitte des Lokals
auf der gleichen Laufschiene, genannt die Kranenlaufbahn. Diese wird
in bestimmten Zwischenraumen von eisernen Pfosten, die bis zur Decke
reichen, getragen. Je nachdem die Kranen bewegt werden, kommt es vor,
dass sie sich kreuzen. Um zu ihrem Kranen zu gelangen, müssen sich die
Kranenführer einer der vier Leitern bedienen, die vom Boden ausgehend
auf die Länge desLokals verteilt find. Reicht der Kran nicht gerade
zu einer Leiter, so hat der Führer noch eine Strecke auf der mittleren
Laufschiene zurückzulegen. Der Stand des Krallenführers befindet sich
in einem Korbe, der am Ende des Kranen angehängt tit. Von hieraus hat
der Kranensührer sein Augenmerk ans den Boden des Lokales zu richten,
von wo aus ihm die Weisungen zur Bewegung des Krans erteilt werden.

2. Am 22. Juni 190?, vormittags 1/2 12 Uhr, erlitt der Kläger, als er aus
der Kranenbahn am Kranen Nr. 6, der gerade bei einem eisernen Tragpfosien
sich befand, vorbeigehen wollte, einen offenen Bruch des linken Wadenbeins
und eine Ouetschung des rechten Fusses, indem gerade zu dieser Zeit der
in der Nähe dieses Pfostens befindliche Kran Nr. 7 in Bewegung gesetzt
wurde und der Kläger so zwischen diesen Kean und den Pfosten geriet.

Über den Hergang gibt der Kläger folgende Sachdarstellung: Um 11 Uhr
habe er auf den Abort gehen müssen. Da die Schmierbecher an seinem
Kean reparaturbedürftig gewesen seien, und er bei einem anderen Kran
einen Reparateur gesehen habe, sei er zu diesem gegangen, um ihn mit
der Reparatur an seinem Kean zu beauftragten Auf dem Nückwege über die
Kranenbahn habe er den firan Nr. ?' passieren müssen. Da dieser schon
während einer halben Stunde stillgesianden sei, habe er geglaubt, noch
vorbei kommen zu können. Wie er aber an der Sänle habe vorbeigehen wollen,
habe der Führer den Kranen plötzlich inBerufungsinsianz : 3. Haftpflicht
aus Fabrikund Gewerbebetrieb. N°18. 125

Bewegung gesetzt, und so sei er, Kläger, zwischen Säule und Kean geraten.

Die Beklagte machte geltend, der Kläger sei unberechtigt von seinem
firanen zu dem 90 m entfernten Kranen Nr. 10 gegangen, um mit
dessen Führer Capelletti zu schwatzen und bei der dortigen Reparatur
zuzuschauen. Um auf den Abort zu gelangen, sei es nicht nötig gewesen,
zum Kranen Nr. iO zu geben. Wenn eine Reparatur an seinem firanen nötig
gewesen sei, so hätte der Kläger das dem Werkführer anzeigen müssen;
er sei nicht berechtigt gewesen, selbst Reparaturen anzuordnen.
Die Instruktion untersage dem Kranenführer, unnötigerweise auf der
Laufbahn herumzugehen. Der Kläger hätte deshalb eine nahe bei seinem Kran
befindliche Leiter benutzen sollen. Er habe es ausserdem unterlassen,
die Kranenführer 6 und 7 davon in Kenntnis zu setzen, dass er die
Laufschiene benutzen werde. Die Beklagte leitet daraus ab, dass es
sich gar nicht um einen Betriebsunfall handle; edentuell sei die Klage
abzuweisen wegen Selbstverschuldens.

Die kantonalen Jnstanzen stellten auf Grund des Beweisversahrens fest,
dass der Kläger zum Kranenführer Capelletti ging, dem dort arbeitenden
Schlosser Bietenhader sagte, er solle einmal bei seinem Kranen nachsehen,
und dass er unmittelbar nach dem Weggehen, auf dem Rückwege zum eigenen
Kranen, verunglückte. Es steht ferner fest, dass der Kläger schon lange
vor dem 22. Juli beim Werksiihrer Hoffleur wegen der Schmierbecher am
Krahnen reklamiert hatte.

3. In rechtlicher Hinsicht fragt es sich zunächst, ob der Unfall ein
Betriebsunfall sei. Die erste Instanz hat dies verneint, weil der Kläger
nicht bei einer Berrichtung verunglückt sei, die in den Kreis seiner
vertraglichen Obliegenheiten gehörte. Die zweite kantonale Instanz hat
dagegen die Frage bejaht; denn ein Betriebsunfall liege auch dann vor,
wenn der Fabrikarbeiter, der in der Fabrik verunglücke, im betreffenden
Moment seine Berufstätigkeit nicht gerade ausübe. Diese letztere
Auffassung erweist sich als zutreffend Voraussetzung der Haftpflicht nach
den Art. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 1 Gegenstand und Ziele
1    Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
2    Mit diesem Gesetz sollen:
a  Bundesversammlung und Bundesrat:
a1  ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,
a2  die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
b  die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.
und 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG ist die Verursachnng eines Unsalles in der Fabrik
und durch deren Betrieb, also der räumliche und der kausale Zusammenhang
mit dem Betrieb. Der räumliche Zusammenhang ist hier

126 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

ohne weiteres gegeben. Aber auch der Kausalzusammenhang liegt vor, da
der Betrieb des Dampfkrans es ist, welcher den Unfall herbeiführte Es
könnte sich nur fragen, ob der Kausalzusanimet1hang dadurch unterbrochen
worden sei, dass der Kläger den Gang, bei dessen Rückkehr er verunglückte,
unternahm, um ein natürliches Bedürfnis zu befriedigen, und dass er bei
der Rückkehr bei einem andern Kranen entgegen dem Reglement und ohne Not
sich aufhielt, um wegen einer Reparatur sich zu besprechen. Die letztere
Tatsache berührt aber offenbar nicht den Tatsachenzusammenhang mit dem
Betrieb, sondern ist von Bedeutung lediglichfür die Schuldfrage. Eine
kurze Unterbrechung der Arbeit zum Zwecke des Ausruhens oder zur
Verrichtung eines natürlichen Bedürfnisses ist aber ebenfalls nicht
geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, wie das Bundesgericht
in ständiger Praxis (vergl. AS 19 S. 421f. Erw. 3, und Schweiz. JunZtg.,
3. Jahrgang, S. 290 Nr. 100, ähnlich AS 32 11. S. 37 Erw. 3) angenommen
hat, in Übereinstimmung mit der französischen Gerichtspraxis in
Haftpflichtsachen (vergl. darüber SACHET, Traité théorique et pratique
de la iégislation sur les accidents du travail, 3. Aufl., Bd. I S. 174
Nr. 32) und mit der Praxis des deutschen Unsallversicherungsamtes
(vergl. Handbuch der Unfallversicherung 2. Aufl-, S. 45 Nr. 44),
welche Berücksichtigung verdient, weil sie, trotzdem es sich dabei um
Versicherung und nicht um Haftpflicht handelt, auch am Erfordernis des
Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Betrieb festhält (Eine solche
kurze Unterbrechung der speziellen Betriebstätigkeit istweder etwas
anormale? noch vertragswidrig und daher auch nicht geeignet, den vom
Gesetze dem Arbeiter gewährten Schutz gegen die Betriebs-gefahren für
die betreffende Zeit auszuschliessen

4. Ein Selbstverschulden hat die erste kantonale Instanz darin
gefunden, dass der Kläger ohne Not diesen gefährlichen Weg überhaupt
begangen habe. Die zweite kantonale Instanz hat diese Auffassung
abgelehnt, auf Grund der Erwägung, dass ein ausdrückliches Verbot,
die Kranenbahn weiter als bis zur nächsten Leiter zu begehen,
nicht bestehe, und dass solche Kranenführetz welche die Hälfte
ihrer Zeit in der Höhe der Kranen zubringen und die Kranenbahn öfters
dienstlich zu begehen haben, das Gefühl für die damit verbundene Gefahr
verlieren. Der VertreterBerufungsinstanz : 3. Haftpflicht aus Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° ig, 127

der Beklagten erblickt in letzterer Feststellung eine Aktemvidrigkeix
weil die Kraueufühker sich in Wirklichkeit während des grösste; Teils
der Arbeitszeit nicht aus der Kranenbahn, sondern im ungefährlichen
Führerstand, in der sogenannten Kranenloge, aushalten. Hier ist
folgendes zu bemerken: Die Feststellung, dassdie Kranenführer vermöge
ihres regelmässigen Aufenthalte-s in der Höhe der Kranen und des fifteen
dienstlichen Betretens der Kranenbahn das Gefühl für die betreffende
Gefahr verlieren, ist eine tatsächliche und nicht aktenwidrtge und deshalb
nach Art. 81
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
OG für das Bundesgericht verbindlich Auch die Behauptung
der Beklagten, die Führer befänden sich meistenteils im Führerstand und
nur selten auf der Kranenhahn, ist nicht geeignet, die Feststellung der
kantonalen Instanz als aktenwidrig erscheinen zu tassete Formell besteht
kein Widerspruch, da die kantonale Instanz Ia vntcht etwa erklärt hat,
die Führer befänden sich fast die halbe Zeit auf der Kranenbahn. Die
Berücksichtigung auch derjenigen Beit, während welcher der Kranenführer
zwar nicht aus der Kranenlaufbahm aber doch in der Höhe der Kranen sich
befindet, kann aber im Berufungsverfahren nicht angefochten werden,
weil die Annahme, dass auch schon der Aufenthalt oben in der Kranenloge
auf die psychische Entwicklung des Kranenführers von Einfluss sei, keine
willkürliche isf. Sind sonach die erwähnten tatsächlichen Feststellungen
für das Bundesgericht als Berufung-sinstanz Verbindlich, so ist auch die
Frage, ob im Betreten der Kranenbahn, ohne dass dafür eine Notwendigkeit
vorlag, ein Verschulden zu finden sei, mit der obern kantonalen Instanz
zu verneinen, da demjenigen, dem vermöge der beruflichen Tätigkeit das
Gefühl für die betreffende Gefahr abhanden gekommen ist, es auch nicht
zum Verschulden angerechnet werden kann, wenn er sich dieser Gefahr ohne
Not aussetzt.

5. Ein Selbstverschulden hat dagegen auch die obere kantonale Instanz
darin gefunden, dass der Kläger weder den Führerv des Kraus, an welchem
er vorbeigehen musste, durch Zurus avisierte, noch mit dem Passieren
des Pfeilers zuwartete, bisseine allfällig bevorstehende Verschiebung
des Krans beendigt war. Die beiden kantonalen Justanzen haben einen
Augenschein eingenommen. Sie stellen nun fest, dass der Kläger den Kranen
Nr. 6 beim Pfeiler und den Kranen Nr. ? in dessen nächster Nähe

128 Oberste Zivilgerichtsinslanz. I. Materieflrechtliche Entscheidungen.

stehen sah; der Kläger habe sich nun sagen müssen, dass dieser Kran
sich in der nächsten Sekunde gegen den Pfeiler bewegen und ihn, den
Kläger, beim Versuche des Vorbeigehens einkleminen könnte; er habe
ferner gewusst, dass der Führer des Krans aus den Boden hinuntersehen
müsse und sich nicht darum bekümniern könne, ob jemand auf der Schiene
gehe; der Lärm sei auch keineswegs so stark, dass nicht schon ein mässig
lauter Anruf vom Kranensührer gehört würde, und es habe denn auch Kranen:
führer Baumgartner ausgesagt, dass er in ähnlicher Lage rufe, und ebenso
der Kranenführer Cappelletti in der polizeilichen Untersuchung, während
er allerdings als Zeuge vor Gericht das Gegenteil deponiert habe. Die
kantonalen Jnstanzen ziehen daraus den Schluss, der Kläger habe die von
der einfachsten Überlegung geforderte Vorsicht ausser Acht gelassen und
dadurch den Unfall in grob-fahrlässiger Weise verschuldet. Die Frage,
ob ein bestimmtes Verhalten beim Vorliegen bestimmter Tatumftände dem
Ver-letzten zum Verschulden anzurechnen sei, ist eine Rechtsfrage
und vom Bundesgericht als Berufungsinftanz frei zu überpriifem Jm
vorliegenden Falle bietet indessen nicht die Rechtssrage Schwierigkeiten:
rechtlich kommt es, wie die kantonalen Jnstanzen richtig ausführten,
lediglich daraus an, ob der Kläger bei der durch die Umstände gebotenen
Vorsicht erkennen musste, dass er entweder den nächsten Kranenführer zu
avertieren oder das Passieren des zweiten Krans beim Pfeiler abzuwarten
habe, bevor er selbst den Pseiler passiere; denn da der Kläger offenbar
einen gefährlichen Gang ohne dienstliche Notwendigkeit, und trotzdem ihm
ein ungefährlicher Weg osien gestanden wäre, einschlug und da er dabei
auf nichts anderes zu achten hatte, als auf feine eigene Sicherheit,
so durfte ihm schon zugemutet werden, dass er wenigstens Vorsicht
walten lasse. Die Beweislast für die Tatumsiände, aus denen nach
der Auffassung der Beklagten ein Selbstverschulden abzuleiten ist,
liegt bei der Beklagteii,f welche damit den Mindesttatbestand der
ihr günstigen Rechtsnorm, des Schlusspafsus des Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG, darzutun
unternimmt Nun haben die kantonalen Jnstanzen auf Grund des Augenscheines
und der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger,
der seinen Posten schon mehrere Jahre versah, die Notwendigkeit der
Vorsichtsmassregeln hätte erkennen müssen. Die Würdigung der Beweiskraft
Berufungsinstanz: 3. Haftpflicht aus Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 18 199

der Zeugeuaussagen ist ausschliesslich Sa e der kanto richte; dass der
Zeuge Cappelletti vor Geckicht anders Abänng als km der polizeilichen
Untersuchung, und dass die kantonale

Gerichte dabei auf die Aussagen des Zeugen Baumgartner abtk stellten,
ist daher nicht Gegenstand einer Überprüsung im Beru:

sungsverfahren. Es ist deshalb erstellt, dass speziell das Anrufen des
Kranenführers ein geeignetes Mittel gewesen wäre die Ge-

fahr abzuwkndetu Die weitere Annahme der kantonalen Instanzendass der
Klager nach Massgabe der lokalen und der Betriebsverj haltnisse damit
rechnen musste, es werde der Kran Nr. 7 in der allernachsten Zeit sich
gegen den Pfeiler bewegen, bei dem sich schon der Kean Nr. 6 befand, ist
das Resultat des Augenscheinsbeweisesz wenn es auch denkbar ware, dass
bei gewissen Tatum; standen der Kläger nicht mit dieser Gefahr rechnen
musste so haben eben die kaittonalen Jnstanzen auf Grund des Augenschbins

die Möglichkeit einer gefährlichen Bewegung des Krans Nr. 7 nicht ais eine
so entfernte angesehen, dass auch ein vorsichtiger Mann sie ausser Acht
lassen würde. Nun kann das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht selbst
ebenfalls einen Augenschein vornehmen, sondern es ist nach Art. 81
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
OG, wie
bei den andern Beweismitteln, an die Würdigung des Beweisergebnisses der
kan:tonalen Jnstanzen gebunden, soweit diese Würdigung keine aktenwidrige
oder willkürliche ist. Von einer Aktenwidrigkeit kann hier aber nicht
gesprochen werden, und es ist deshalb die tatsächliche Voraussetzung
des Selbstverschuldens erstellt.

. 6. Die obere kantonale Instanz hat nun trotzdem die Klage nicht
abgewiesen, sondern bloss reduziert, von der Erwägung ausgehend, dass
der Unfall nicht ausschiiesslich auf Rechnung des Verschuldens zu setzen
sei, sondern dass nur das Zusammentreffen desDVerschuldens mit einem
zufälligen Ereignis als Ursache des Unfalls gelten könne; hier liege
der Zufall darin, dass der Kean der sichvorher nicht in Bewegung befand,
gerade in dem Mo; mente, in dem der Kläger um die Säule herumging, sich
so nahe an dieselbe heranschob, dass der Kläger das Bein nicht mehr weg-
ziehen konnte.

Gemäss der neuern Praxis in Haftpflichtsachen hat das Verschulden des
Klägers nur eine Reduktion der Entschädigungssor-

AS se it 1910 9

130 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechfliche Entscheidungen.

derung zur Folge, wenn das zufällige Ereignis selbständige Ursache
des Unfalles ist (AS 211 I S. 455 ff. Erw. 3; 29 II S. 38 ff.). Als
selbständige Ursache kann auch der Betrieb des haftpflichtigen
Unternehmens erscheinen (vergl. z. B. für das Eisenbahnhaftpslichtrecht AS
33 II S. 22 ff.). Aber Voraussetzung ist immer eine eigentliche Konkurrenz
zweier ursächlicher Ereignisse: nur in diesem Falle liegt neben dem vom
Verletzten zu verantwortenden Verschulden ein vom Betriebsinhaber zu
verantwortendes weiteres Ereignis vor und ist die Aufrechterhaltung
der Haftpflicht trotz dem Wortlaut des Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG gerechtfertigt
(vergl. Scherer, Haftpflicht, 2. Bluff, S. 170 f.). Im vorliegenden
Falle kann aber von einer solchen Konkurrenz verschiedener ursächlicher
Ereignisse nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der Kläger gerade
derjenigen Gefahr unterlegen, welche er, wie nach den Feststellungen der
kantonalen Jnstanzen anzunehmen ist, vorausgesehen, aber gering geachtet
hat. Die Kreuzung beim Pfeiler war für den Kläger kein unvorhersehbares
Ereignis und bildete deshalb auch nicht eine neue, zu dem schuldhaften
Verhalten hinzutretende selbständige und zufällige Unsallsursache. Die
Voraussehbarteit schliesst Vielmehr die Annahme eines Zufalls begrifflich
aus Wer eine drohende Gefahr missachtet, übernimmt damit dasRisiko
und handelt auf eigene Gefahr-. Nach den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanzen hätte der Kläger die eingetretene Schädigung bei
Beobachtung pflichtmässiger Aufmerksamkeit sichervermeiden können,
die ihm drohende Gefahr des Kreuzens der Kranen wurde nicht durch ein
erst im weitern Verlaufe ausgetretenes, nicht voraussehbares Ereignis
(wie etwa das Ausgleiten des Körpers-) vergrössert, sondern der Kläger
wurde eben dasOpfer des von ihm selbst übernommenen, für den Unsall
einzig kausalen Risikos. Unter diesen Umständen aber muss die Klagenach
Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG gänzlich abgewiesen werden; erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, und es wird demgemäss das

Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 4. Dezember 1909 aufgehoben und die Klage abge-

wiesen.Berufungsinstauz: 4. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 19. 131

4. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

19. Zweit vom 5. gum 1910 in Sachen Donnrer-malte 3. gen-tei& Este-,
Bekl. n. Hauptber.-Kl., gegen Zwinger-, Kl. n. Anschl.-Ber.-Kl.

Art: 219 i. KI. [it. 22 SchKG: Begrifi der Besoldungen sskaeefme'mmscirer
Angestellter als privilegierter Konkurssorderunjen: dazu gehoeen auch
Gewinnanteile der Angestellten für ihre Dienstleistungen.

A. Durch Urteil vom 7 Dezember 1909 hat da

' ' _ . s Ap elIationsgericht des Kantons Baselstadt in vorliegender
Rechtssirkiv sache erkannt:

Der Kollokationsplan im Konkurse der Firma Basler &Cie. tvtrd dahin
abgeändert, dass der Kläger mit 2001 Fr. 35 Cis. in erster Klasse und
mit 5128 Fr. 55 Cis. in fünfter Klasse admittierk wird. '

Die weitergehenden Begehren des Klägers werden abgewiesen."

B _. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse rechtkeitig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Anrage: '

Es sei in Gutheissnng der Berufung und Aufhebung des angefächtenen
Entscheides die Klage gänzlich abzuweisen.

.Der Kläger hat sich gültig der Beru·un ane lo n und beantragt: I g g
sch fie' Erseil auch für die abgewiesenen 3000 Fr., Ertravergütung sur
die Ausarbeitung eines neuen Anstreichverfahrens, sowie mit demgesamten
per 31.Dezember 1908 fällig gewordenen Gewinnanteil (8400 Fr.), also
mit 3400 Fr. statt mit 661 Fr. 35 Cis. (recte 2001 Fr 35 Età), in der
ersten Klasse zu admittieren.

Eventuell mòge das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden.

DssJn der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die
gestellten Anträge wiederholt und auf Abweisung der gegnerischen Begehren
geschlossen. Der Vertreter des Klägers
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 II 123
Datum : 22. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 123
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 122 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materieiirechlliche Entscheidungen. De meme,


Gesetzesregister
FHG: 1 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 1 Gegenstand und Ziele
1    Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
2    Mit diesem Gesetz sollen:
a  Bundesversammlung und Bundesrat:
a1  ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,
a2  die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
b  die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.
2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
OG: 81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • selbstverschulden • bundesgericht • leiter • weiler • augenschein • frage • zufall • zeuge • kausalzusammenhang • not • fabrik • zins • verhalten • uhr • benutzung • unternehmung • kenntnis • zahl • wirkung
... Alle anzeigen