1. Urteil vom 21. Januar 1910 in Sachen Göring-Lüps, KI. u. Ber.-Bekl
gegen Fonkttrsmajfe Yllicstessittg, Bekl. u. Ber.-Vekl.

Die verémgsge'mässe Uebereignung von in der Schweiz befindlichen amd hic-r
zu Wadi-Brenden beweglichen Sachen beurteilt sich, ohne Rücksicht auf
den. Ort des Vertragsabschlusses und den W'ohnsitz der Vertragsparteien,
nach inlàndischem Recht. Vindikatian beweglicher Sachen. Einrede der
Simulation des Erwerbstitels (Kaufsakts)

AS 36 n 1910 1

2 Oberste Zivilgeriehtsjnstanz. I. Materieiirechtliche Entscheidungen

' ' ' " ' ' · E-iezrede. Simu.. ,. ss i kamen. Less etzmatwn u;
Ethebung deeser . Îiîrtlelsnkzaufgeschàfgt: Nachweis des mangelnde-n
Vertragsemllens det Parteien (Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Abs. 'l OR). Ucas-reignungs
Erfossrderms der Besitzùbergabe im Sin-ne der Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
, 200
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
u. 202 OR.

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Prozesslage: ...

A. Durch Urteil vom 30. Juni 15309 hat das Kamme-Z-

' raubÜnden die Klage abgewie en. ' · gerlét v WGÎFH dieses Urteil
hat die Klägerin rechtzeitig Iund n; richtiger Form die Berufung
an das Bundesgertcht erklart Zug, beantragt, es sei in Aufhebung
des kantonsgertchtltchen EntschetleI die Klage im vollen Umfange
gutzgcheiszetst und auch das eventue e ' be e ren der Beklagten a zuwet
en. WläfrkkgeWsälkcend der Pendenz des Prozesses vor Vurctdesgertcht
haben sich die Eheleute Paul Alfred undlthatie Luise Jakobi m

' den als an tintervenienten angeme e .

WIEL Burg seschluss vom heutigen Tage hat das Bundesgericht die
Hauptintervention der Eheleute Jakobi als prozessualisch unzulässig
zurückgewiesens Hierauf hat der Vertreter der Klageruz deren
Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten haaus Abweisung der
Berufung und Bestätigng des kantonalen Urteils, eventuell auf Gutheissung
des Widerklagebegehrens, angetragen; in Erwagung: '

1. Am 15. Januar 1901 wurde in München zwischen ?rch. Th. Hoch daselbst,
als Eigentümer des Grand @otetjlrofaiggé später Hotel .Savoy in Arosa
(bag er tm fksahre " käuflich erworben hatte), und der damals ebenfaLls
in Eil-Zinsen wohnhaften Klägerin folgende, als Kaufvertrag betIte te
er' arun etro en: einkaägejnkL Theodor Höch, Realittttenbesitzer,
in MELY; hat von Frau Mathilde Wilhelmme Gormg: geb. Lupo}, felu h;
besitzersgattin, in Munchen, auf, fem Anwelen'Grand Splx; fu de Arosa,
Kanton Graubünden, m der Schweiz, laut r n oom ........ den Betrag von
293,750 Fr. bar erhalten

* Siehe Nr. Si unter). (Anm. d. Red.f. Publ.)Berusungsinstanz:
-1. Allgemeines Obligationemecht. N° 'i. 3

und hypothekarisch versichern lassen. Da nun das im Grand "Hotel
befindliche Mobiliar laut Graubündner Recht nicht als Pertinenz bezeichnet
und mitverpfändet werden kann, so verkauft hiemit Herr Höch das Mobiliar
und die Einrichtungsgegenstände des Grand Hotel Arosa laut des heute
dem Herrn Göring übergebenen Verzeichnisses an Frau Mathilde Wilhelmine
(Wring, geb. Lüps, Gutsbesitzersgattin, in München, um den Kaufpreis
von 75,000 Fr. und soll Frau Göring, welche die Besitzeinweisung in
das verkaufte Mobiliar bestätigt, so lange im Besitze des obengenannten
Mobiliars und der Einrichtungsgegenstände bleiben, bis die Hpothekarschuld
von 293,750 Fr. getilgt ist mit welchem Augenblick Frau Göring
verpflichtet ist, den Besitz der vertragsgegenständigen Juventarstücke
wieder an Herrn Höch ohne weiteres Entgelt zurückzuübertragen.

Der vereinbarte Kaufpreis ist in dem obenbezeschneten Hypothekarkapitale
enthalten und verrechnet.

Herr Höch bestätigt, dass dieses Mobiliar bei der Basler
Versicherungsgesellschaft in Basel gegen Feuerschaden um den Betrag von
131,833 Fr. versichert is .

Mit Vollmacht vom 27. Januar 1908 übertrug Hrch Th. Höch dem Ehemann
der Klägerin, Peter Göring, die Verwaltung seines Grundbesitz-es, mit
Einschluss des Grand Hotels Arosa. Als Verwalter dieses Hotels liess
Göring u. a., in der Zeit vom 14. bis 21. Januar 1904, ein Inventar
ausnehmen, und auf Grund einer weitern Vollmacht des Eigentümers
Höch vom 5. Oktober 1904 (wonach er ermächtigt wurde, Höch in allen
Rechtsangelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch Verträge jeder
Art über Liegenschaften für ihn abzuschliessen) verkaufte Göring durch
Vertrag vom 6. Oktober 1904 das Hotel samt Mobiliar an die Ehelente
Hans und Meta Bally-Lessing. Dieser Vertrag umschreibt in Art. 1 das
Verkaufsobjekt, wobei litt. c dahin lautet: Ebenso geht das gesamte
Mobiliar laut Inventar vom 14·21. Januar 1904 sofort in Benutzung und
Gebrauch der Käufer über . . . . Sodann bestimmen die Art. 2 4: ,

Art. 2: Der von den Käufern dafür zu zahlende Kaufpreis wird auf 330,000
Fr. festgesetzt und vereinbart, und zwar wer-den für Grund und Boden
und Gebäude 200,000 Fr. und

4 Oberste Zivilgerichtsissstanz. [. Materielkechtliche Entscheidungen.

für das Mobiliar, Einrichtungen zc. 130,000 Fr. berechnet.
Dieser Kaufpreis wird dem Verkaufer bezahlt durch: a. Übernahme der
I. Hypothek bei der Bank für Graubünden in Chur, vom 1. Oktober 1904 ab
zu 50/0 . Fr. 80,000 b. Übernahme der II. Hypothek zu Gunsten der Frau
Math. Göring gel). Lüps in Leoni welche bis aus den Betrag von . . . . .
230,000 geléschs und reduziert wird, dagegen ist von Frau "(Wring
. e. Barzahlung am Protokolierungstage zu leisten von............20,000

intel obiger Kaufpreis . . . . . Fr. 330,000

Art. S: Die zweite Hypothek von 230,000 Fr. bleibt von Seiten der
Gläubigerin, Frau Göring, bis 1. Oktober 1909 unkündbar feststehend und
wird zu BI,-' 0/0 vom 1 Oktober 1904 "ad bei pünktlicher Zinszahlung
h. h. jeweilen spatesiens 14 Tage nach Verfall franko an die Gläubiger
verzinst bezw. herabgesetzt Vom 1. Oktober 1908 ab haben die Käufer an
Frau Gormg auf diese II. Hypothek von 230,000 Fr. jahrlich mindestens
eine Anzahlung von 5000 Fr erstmals am 1. Oktober 1908, zu beza·hlen,
solange bis die Il. Hypothek sich um 50,000 Fr., also auf 180,000 Fr
reduziert hat '

Art. 4: Sobald diese Rückzahlung 50,000 Fr. erreicht, ngeht das gesamte
Hotelmobiliar, welches bis dahin der Frau Gormg zum Eigentum verblieben
ist, ohne weitere Entschadigung und Verzinsung ins Eigentum der Käufer
uber und werden alle Rechte des Herrn Höch aus dem Vertrage vom 10. Januar
1901 an die Käufer Bally zediert ..... ·

Gleichzeitig, d. h. am 8. Oktober 1904, setzte Peter Gorcivng unter
den Vertrag zwischen Höch und der Klägerin vom 15: Fanuar 1901 die
Erklärung, er übertrage, in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter
Höch's, die Rechte aus diesem Kaufvertrage an die nunmehrigen Besitzer
des Grand Hotels Arosa, Herrn und Frau Bally-Idflieg, mit dem Bemerken,
dass nunmehr das Mobiliarinventar vom 14. 21. Januar 1904 massgebend sei

Die Eheleute Bally-Lessing versicherten das Hotelmobiltar laut

..., ...... W;__ ,

Berufungsinslanz : 1. Allgemeines Obligationenrecht. 5

Police Nx. 10,444 vom 16. August 1905 für den Betrag von 230,890 Fr. bei
der Schweizerischen Mobiliarversichernngsgesellschast in Bern und
erklärten in jener Police, dass die (näher bezeichneten) Positionen des
Mobiliars im Wertbetrage von 168,480 Fr. Eigentum der Frau P. Göring-Lüps
in Leoni als Hypothekargläubigerin seien. Anfangs 1906 sodann wandten sie
sich, von Gläubigern bedrängt, in der Absicht, sich durch Erhöhung der
auf ihrem Hotel lastenden I. Hypothek Geld zn verschaffen, an P. Göring,
um für diese Transaktion die Einwilligung der Klägerin als nachftehender
Hypothekargläubigerin zu erlangen. Die Unterhandlungen hierüber führten
am 18. Februar 1906 zum Abschluss folgender Vereinbarung:

Der Unterzeichnete, Herr H. Bally-Lessing, Hotelier in Arosa (tatsächlich
ist das Schriftstiick von beiden Ehegatten Bally unterzeichnet), verkauft
hiemit an Frau M. Göring-Lüps in SeeBurg bei Leoni das sämtliche, laut
Police Nr. 10,444 bei der Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschast
in Bern sur 230,890 Fr. versicherte und im Grandhotel in Axosa
befindliche Mobiliar; ferner das sub Police Nr. 42,314 bei der
Gesellschaft Helvetia versicherte und ebenfalls im Grandhotel in Arosa
befindliche Privat-Mobiliar, versichert um 89,700.Fr. Ferner überlàszt
Herr Balli) der Frau M. Göring eine Lebensversicherungspoliee auf 100,000
Fr. der Gesellschaft Star in London, ausgestellt auf Gegenseitigkeit
mit Frau Bally. Als Gegenwert anerkennt der Unterzeichnete erhalten
zu haben. Sobald jedoch 60,000 Fr. abbezahlt find, tritt das ganze
Mobiliar, sowie die Lebensoersicherungèpolice wieder in den Besitz der
Unterzeichneten.

Hierauf, am 27. Februar 1906, ftellteJ P. Gbring namens seiner Ehefrau auf
deren Hypothekarpfandbrief unter dem Titel Rangausweichung die Erklärung
aus, die Gläubiger-in bewillige die Erhöhung des ersten Pfandrechtes
von 80,000 Fr. auf 150,000 unter einzeln ausgeführten Bedingungen,
worunter diedass 20,000 Fr. von 230,000 Fr. sofort abbezahlt würden,
sodass die zweite Hypothek nur noch 210,000 Fr. betrage.

Am 16. Oktober 1907, nachdem auf die Hypothekarforderung der Klägerin
tatsächlich eine Abzahlung von 20,000 Fr. erfolgt war, fiel der Ehemann
Valli) in Konkurs. Darin sprach Frau

ss6 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Göring das Mobiliar des Grand Hotels Arosa zu Eigentum an und erhob,
als die Konkursmasse diesen Anspruch bestritt, die vorliegende
Klage aus Herausgabe des Mobiliars, wobei sie ihr Begehren dahin
präzisierte, sie beanspruche dasjenige Hotelmobiliar, welches sie,
laut Vertrag vom 15. Januar 1901, von Höch gekauft habe und das dann,
laut Vertrag vom 6. Oktober 1904, unter Vorbehalt ihres Eigentums an
die Ehesrau Bally-Lessing weiter veräussert worden sei. Die beklagte
Konkursmasse bestritt auch im Prozesse in erster Linie, dass die
Klägerin auf Grund des Vertrages vom 15. Januar 1901 Eigentümerin des
fraglichen Mobiliars geworden sei, indem sie einwandte, jener Vertrag
enthalte kein ernstgemeintes Kaufgeschäft, sondern lediglich eine in
dessen Form gekleidete Verpfändung; es mangle der Eigentumserwerb der
Klägerin, da niemals eine Tradition oder eine Besitzesübertragung durch
-constitutum possessorium aus sie stattgefunden habe. Eventuell machte
die Beklagte geltend, sie sei an Stelle des Gemeinschuldners Bally in
das Vertragsverhältnis vom 6. Oktober 1904 eingetreten und müsse daher
jedenfalls als berechtigt erklärt werden, nach Massgabe des Art. 4 jenes
Vertrages gegen den Betrag von 30,000 Fr. (als Ergänzung der bereits
abbezahlten 20,000 Fr.) das Eigentum des Mobiliars zu erwerben.

Das Bezirksgericht Plessur als erste Instanz hat, bei Anerkennung des
Eigentums der Klägerin, das letztgenannte eventuelle Widerklagebegehren
der Beklagten gutgeheissen, das Kantonsgericht von Graubünden dagegen
hat in Abänderung dieses Entscheides durch das in Fakt. A oben angeführte
Urteil den Vindikationsanspruch der Klägerin abgewiesen.

2. Die zunächst streitige Frage, ob die Klägerin auf Grund des
Vertrages mit Höch vom 15. Januar 1901 Eigentümerin des von ihr
vindizierten Hoteltnobiliars geworden sei, ist nach s ch weizerischem
Recht zu beurteilen, obschon jener Vertrag im Ausland und von Parteien
ausländischen Wohnsitz-es abgeschlossen worden ist. Es handelt sich
dabei um die Vertragserfüllung durch Ubereignung von in der Schweiz
befindlichen und bestimmungsgemag hier verbleibenden Mobilien, und
dieser Rechtsakt untersteht naturgemäss, ohne Rücksicht aus die übrigen
Verpflichtungen dermaA

Berufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrechtt N° 1. 7

Parteien, der schweizerischen Rechtsordnung d. h. den einschlägigen
Bestimmungen der Art. 199 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
. OR. Danach aber muss, soweit im
Zusammenhange damit die Willensmeinung des Vertrages selbst die Frage,
ob das Kaufgeschäft ernst gemeint oder bloss simuliert sei zu prüfen ist,
auch hiesür das schweizerische Recht (Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR) massgebend sein. Die
Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des
Klageanspruches sind somit, auch was das einzig zweifelhaste Crfordernis
der Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OG) betrifft, gegeben.

3. ssssf5n der Sache selbst ist mit der Vorinstanz zunächst die auch heute
noch aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, dass die
Beklagte gar nicht legitimiert sei, den Eigentumserwerb der Klägerin
am streitigen Mobiliar auf Grund des Vertrages vom 15. Januar 1901 zu
beanstanden, weil der Gemeinschuldner Bally selbst den entsprechenden
Eigentumsvorbehalt im Vertrage vom 6. Oktober 1904 anerkannt habe. Denn
es ist ohne weiteres Har, dass diese Anerkennung in der Voraussetzung
der Richtigkeit des den Eheleuten Bally von Göring als Vertreter Höchs
beim Vertragsabschluss vom 6. Oktober 1904 angegebenen Eigentumserwerbs
der Klägerin gemäss dem Vertrage vom 15. Januar 1901 (in dessen Rechte,
an Stelle Höchs, ja die Eheleute Bally durch die Erklärung Görings auf
der Vertragsurkunde von 1901 ausdrücklich eingewiesen wurden) erfolgte
und daher die Berechtigung der beiden bezw. der Beklagten keineswegs
ausschliesst, die Rechtswirksamkeit jenes Titels der Klägerin nachträglich
anzufechten, wie sich denn auch die Klägerin selbst in der Klageschrist
zur Begründung ihres Anspruchs vorab aus den Vertrag vom 15. Januar 1901
Berufen und so ihren Rechtserwerb zur Diskussion verstellt hat.

4. Es ist demnach gegenüber der Simnlationseinrede der Beklagten
zu prüfen, ob der Vertrag vom 15. Januar 1901 als in dem Sinne ernst
gemeint gelten kann, dass der Vertragswille der Parteien in Wirklichkeit
seiner Erklärung gemäss, auf die Herbeiführung der Rechtswirkungen eines
Kaufsgeschäfts, d. h. auf die Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand
seitens des Verkaufers gegen die Bezahlung eines bestimmten Kauspreises

s Oberste Zivilgerichtsînslanz. I. Materieilrechtliche Entscheidungen-

seitens des Käufers, gerichtet war. Nun steht der Annahme dieses
Vertragswillens allerdings, wie der kantonale Richter zutreffend betont,
nicht schon der Umstand entgegen, dass der Kaufvertrag nach ausdrücklicher
Angabe der Kontrahenten deswegen abgeschlossen wurde, weil das seinen
Gegenstand bildende Mobiliar nach Graubündner Recht nicht als Pertinenz
des Hotels mit diesem verpsändet werden konnte, dass er also offenbar
nicht den wirtschaftlichen Zweck eines Kaufgeschäfts, sondern vielmehr
denjenigen einer Pfandbeftellung verfolgte. Denn zur Erreichung der
durch eine Pfandbestellung gewährten ökonomischen Sicherheit eignet
sich auch die Rechtsform des ernsthaften Kaufgeschäfts fiduziarischen
Charakters, d. I). einer kaufgemässen Eigentumsübertragung , bei
welcher sich die Kontrahenten gleichzeitig dahin verständigen, dass
dieselbe nach Wegfall des sie veranlassenden Sicherungszweckes wieder
rückgängig gemacht werden soll. Allein die Vorinstanz hat hier aus
anderweitigen Momenten mit Recht auf das Fehlen des Kaufgeschäftswillens
beim Abschluss des in Rede stehenden Vertrages geschlossen In der Tat
ist darin vorab ein ernstlicher Kaufpreis nicht vereinbart worden,
indem die als solcher ausgesetzte Summe von 75,000 Fr. dem wirklichen
Verkehrswert des Mobiliars (das, wie der Vertrag selbst erwähnt, damals
schon für 131,833 Fr. gegen Feuerschaden versichert war und auch im
Vertrage vom 6. Oktober 1904 wiederum auf 130,000 Fr. gewettet wurde)
offenbar bei weitem nicht entspricht, während kein Grund ersichtlich ist,
aus welchem Höch das Hotelmobiliar seiner Gläubigerin ernsthafterweise
um einen solchen Schleuderpreis überlassen hatte. Überdies geht aus dem
Vertrage selbst hervor, dass dieser angebliche Kauspreis tatsächlich gar
nicht geleistet worden ist; denn seine Leistung hätte doch bei der laut
Vertrag vorgenommenen Verrechnung mit der Hypothekarforderung der Klägerin
in einer entsprechenden Herabsetzung dieser Forderung zum Ausdruck
kommen müssen; der Vertrag aber führt trotz jener Verrechnungserklärung
die Hypothekschuld ausdrücklich im vollem Umfange als noch zu tilgen
an. Und ebenso fehlt es am Nachweise einer vertragsund rechtsgemässen
Übereignung des Kaufgegenstandes. Aus den Akten ist weder die Vornahme der
Besitzübergabe an dem angeblich verkaufien Mobiliar, im Sinne des Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.

OR,e...:-3:21;-:. .Berufungsinslanz: 'l. Allgemeines Obligationeurecht. N°
1. 9

noch die Begründung eines den wirklichen Traditionsakt ersetzenden
Besitzeskonstituts, nach Massgabe des Art. 202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR, ersichtlich Zur
tatsächlichen Besitzübergabe genügt nach Art. 202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR die einfache
Bestätigung der Besitzanweisung durch den Erwerber als solche-, wie die
Klägerin sie im Vertrage selbst erklärt hat, unzweifelhaft nicht. Und
auch der späteren Übernahme der Verwaltung des Grand Hotels Arosa durch
den Ehemann der Klägeriu, worauf sich die Klagerin speziell beruft,
kann die Bedeutung des eigentumsbegründeten Besitzerwerbs der Klägerin
am Hotelmobiliar nicht beigelegt werden, da jene Stellung ihres Mannes
der Klägerin persönlich noch nicht ohne weiteres die ausschliessliche
Verfügung fiber das Hotelmobiliar im Sinne des Art. 200 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR
gewährte Für die Annahme eines Besitzeskonstituts aber mangelt, wie keiner
weiteren Erörterung bedarf, ein den Verbleib des Gewahrsams des Mobiliars
beim Verkäufer Höch rechtfertigendes besonderes Rechtsverhältnis-C das
Art. 202 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR voraus-setzt Übrigens zeigt das eigene Verhalten der
Klägerin und ihres Ehemannes zur Evidenz, dass sie selbst sich seinerzeit,
vor dem Konkursausbruche Bally, nicht als wirkliche Eigentümerin des
streitigen Mobiliars betrachtete Hiefür spricht schon die Tatsache,
dass Peter Göring im Vertrage vom 6. Oktober 1904 auch dieses Mobiliar
als Bevollmächtigter Höchs ver-äusserte obschon er gleichzeitig das
angebliche Eigentum der Klägerin, die als wirkliche Eigentümer-in doch
allein darüber hätte verfügen können, vorbehielt. Und noch bezeichnender
im gleichen Sinne ist der heute auch vom Vertreter der Klägerin entgegen
deren Stellungnahme vor der kantonalen Oberinstanz ausdrücklich anerkannte
Vertragsabschluss vom 18. Februar 1906, wonach erst die Klägerin den
Eheleuten Bally das fämtliche Hotelmobiliar abkaufte

Bei dieser Akteulage kann der eingeklagte Vindikationsanspruch mit dem
Kantonsgericht nicht gutgeheissen werden; --

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des
Kantonsgerichts von Grauben vom 80. Juni 1909 in allen Teilen
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 II 1
Datum : 21. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Urteil vom 21. Januar 1910 in Sachen Göring-Lüps, KI. u. Ber.-Bekl gegen Fonkttrsmajfe


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 16 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
199 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
200 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentum • beklagter • kaufpreis • eigentumserwerb • vertragsabschluss • kantonsgericht • bundesgericht • besitzeskonstitut • ehegatte • vertragspartei • inventar • stelle • weiler • tag • richtigkeit • vorinstanz • konkursmasse • frage • bewegliche sache • entscheid
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