82 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

bration de messes est indiqué, sans mention de per-sonnegratifiée et
chargée d'exécuter cette condition; la Cour d'appel a pu en conclure
raisonnablement qu'il ne s'agissait pas de legs avec charge, mais bien
de fondations. En outre le fait qu'au registre de l'impòt les titres
sont inscrits au chapitre du Fonds de la chapelle est aussi de natureà
fairesupposer qu'on est en présence d'une fondation personne morale. Au
surplus il y a lieu d'observer que c'était à la, commune à démontrer
son droit de propriété sur les titres; or il est certain que la preuve
de ce fait ne résulte pas d'une faqon évidente des pièces du procès;
on voit en particulier que les dispositions de dernières volontés, par
lesquelles lesmesses ont été fondées, ne font que très exceptionnellement
mention de la commune de Maules.

Il résulte de tout ce qui précède que la décision par laquelle la
Cour d'appel a écarté comme non fondée la réclamation de la recourante
n'implique aucun déni de justice.

Par ces motifs le Tribunal federal

prononce : Le recours est écarté.

[.. __...--B. ENTSGHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER
ARRÈTS DE LA GHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES

13. gutscheid vom 22. Januar 1910 in Sachen Hpati und xeihkmsse Evan.

Kollokatîon im Konkurs. Erläuterung bezw. Vervollständigung eines
mangelhaften Kollokationsplanes im Gegensatz zur Abänderung einer
reehtsgültigen Kollokationseerfügung jederzeit möglich. Pflicht
der Aufsichtsbehördem sie von Amtes wegen herbeizuführen. Objektive
Beurteilung des Kollakationsplanes.

A. In dem über Frau A. Willi-Balmer zum Hotel Reichenbach in Meiringen
ausgebrochenen Konkurs wurde die von der Rekurrentin, Spar: und Leihkasse
Thun, eingegebene Forderung für einen Betrag von 65,467 Fr. 10 W. als
pfandversichert kolloziert, mit der Bemerkung, die Zuteilung erfolge
auf den Erlös der hiefür haftenden Gegenstände nach Pfandrechtsrang. Der
vom 29. Februar bis zum 10. März 1908 aufgelegte Kollokationsplan wurde
diesfalls von keiner Seite angefochten.

Unterm 23./24. September 1909 teilte sodann das Konkursamt Oberhasle
als Konkursverwaltung der Rekurrentin mit, dass das von ihr auf den
mitverpfändeten Beweglichkeiten beanspruchte Pfandrecht nicht in seinem
vollen Umfang anerkannt werde, weil nach der Auslegung des Gesetzes
betreffend die hypothekarische Mitverpfändung beweglicher Sachen als
Zubehörden eines Immo-

84 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

biliarpfandes vom 13. März 1904 nur solche Beweglichkeiten als
mitverpfändet zu betrachten seien, welche sich als Zubehörden einer
Liegenschaft darstellen. Demgemäss werde der Pfandrechtsanspruch auf
Beweglichkeiten im Wert von 11,359 Fr. 45 Cis. abgewiesen, desgleichen
auf den gerichtlich deponierten Erlös aus dem Verkauf der Pferde und der
Viehware (6112 Fr. 30 Cts.). Dagegen werde für die übrigen Beweglichkeiten
im Schatzungswert von 70,229 Fr. 85 Cis-. das Pfandrecht anerkannt. Der
so erläuterte Kollokationsplan liege vom 25. September bis zum 5. Oktober
zur Einsicht auf.

B. Hiegegen betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg mit den Begehren,
es sei das von ihr beanspruchte Pfandrecht in vollem Umfang anzuerkennen,
der ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Kollokationsplan für die
Konkursmasse als verbindlich zu erklären und die nachträgliche Abänderung
desselben aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihre
Kreditforderung Im vorliegenden Konkurs gehörig angemeldet und namentlich
auch die hiefür haftenden Grundund Mobiliarpfänder geltend gemacht.
Für das im Sinn des Gesetzes vom 13. März 1904 mitverpfändete Mobiliar
mache das vorschriftsgemäss aufgenommene Inventar vom 13. Dezember
1904 und 2. Juni 1905 Regel. Alle darin ausgeführten Beweglichkeiten
hafteten als Sicherheit und seien von Ihr als mitverpfändet angesprochen
worden. Die Konkursverwaltunghabe diesen Anspruch denn auch ausdrücklich
anerkannt und sei nicht berechtigt, den mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsenen Kollokationsplan nachträglich einseitig abzuändern, auch
wenn die Kollokation materiell unrichtig sein sollte.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 23. November 1909 die
Beschwerde mit folgender Motivierung als unbegründet abgewiesen: Schon
in ihrem Entscheid vom 9. Juni 1908 m Sachen Elias Flotron und Sparund
Leihkasse Thun habe sie festgestellt, dass bei der vagen Fassung der auf
die streitige Verpfandung bezüglichen Stelle des Kollokationsplanes nicht
entschieden werden könne, ob überhaupt eine in Rechtskraft erwachsene
Anerkennung des Pfandrechts auf die versteigerte Lebware vorliege. Es
fehle eben vollständig an einer deutlichen Umschreibung des Umfanges
des Pfandnexus Aus dem Kollokationsplan müsse aber-und Konkurskammer. N°
13. 85

klar hervorgehen, was für Forderungen und gegebenenfalls auch welche
Pfandrechte angesprochen worden seien. Das Konkursamt habe daher nicht nur
das Recht, sondern sogar die Pflicht gehabt, die bestehende Unklarheit
durch eine sachgemässe Verfügung zu heben (vergl. Archiv 5 Nr. 123 und
AS Sep.-Ausg. 1 S. 224), unter der Voraussetzung natürlich, dass den
Gläubigern wieder Gelegenheit zur Anfechtung der Erläuterung geboten
werde. Dieser Verpflichtung sei der Konkursbeamte nachgekommen. Es
liege daher kein Grund vor, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Was
endlich die Frage betreffe, ob die streitigen Pfandrechte in vollem
Umfang anzuerkennen seien, so stehe die Beurteilung darüber nicht in der
Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern der Gerichte. Die Rekurrentin
habe denn auch die Kollokationsklage zuständigen Ortes angehoben.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Sparund Leihkasse Thun unter Erneuerung
ihrer Begehren und Festhaltung an ihrer Auffassung rechtzeitig ans
Bundesgericht rekurriert. Sie behauptet, bis zum Beschwerdeentscheid
der kantonaien Aufsichtsbehörde vom 9. Juni 1908 habe das Konkursamt
Oberhasle selber keinen Zweifel gehabt, dass sich die Kollokation
ihrer Forderung auf alle laut Jnventar vom 13. Dezember 1904 /2. Juni
1905 hypothekarisch mitverpfändeten Beweglichkeiten erstrecke. Der
Verfasser des Kollokationsplanes, Notar F. Bühlmann, damaliger Gehülfe
des Konkursbeamten von Oberhasle, bescheinige denn auch ausdrücklich,
dass der Kollokationsplan so zu verstehen sei.

Demgegenüber erklärt der Konkursbeamte in seiner Vernehmlassung über
den Rekurs, die Konkursverwaltung habe nie die Absicht gehabt, das
streitige Mobiliarpfandrecht in seinem vollen Umfang anzuerkennen Er
habe freilich erst nachträglich entdeckt, dass der Kollokationsplan in
dieser Beziehung unvollständig abgefasst sei und auf Veranlassung der
kantonalen Aufsichtsbehörde die Erläuterung vorgenommen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie in Doktrin und Praxis anerkannt (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 3 zu
Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG, sowie AS 22 Nr. 49 S. 297 f. und 28 II Nr. 15 S. 144),
soll der Kollokations-

86 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

plan auch die Verfügung der Konkursverwaltung über Anerkennung oder
Abweisung der geltend gemachten dinglichen Rechteinsbesondere der
Pfandrechte, an den Gegenständen des Gemeinschuldners enthalten.

Dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall, soweit es sich, um das
Pfandrecht handelt, das von der Rekurrentin an den hypothekarisch
mitverpfändeten Beweglichkeiten der Gemeinschuldnerin beansprucht wird,
nicht oder jedenfalls nur in mangelhafter Weise nachgekommen worden. Die
der Kollokation der Forderung der Rekurrentin beigesügte Bemerkung:
Die Zuteilung erfolgt auf den Erlös der hiefür haftenden Gegenstände
nach Pfandrechtsrang entbehrt entschieden der nötigen Deutlichkeit und
konnte in guten Treuen verschieden ausgelegt werden. Die Rekurrentin
interpretiert diesen Passus dahin, dass ihr auf alle im Inventar
vom 13. Dezember 1904/2. Juni 1905 aufgeführten Beweglichkeiten ein
Pfandrecht habe anerkannt werden wollen. Mangels einer ausdrücklichen
Verweisung auf dieses Inventar ist jedoch die vom Konkursamt
vertretene Auffassung ebenfalls berechtigt, wonach das Pfandrecht nur
auf diejenigen Beweglichkeiten anerkannt worden ist, welche laut dem
bernischen Gesetz vom 13. März 1904 vermöge ihrer Pertinenzqualität
mit der Hotelliegenschaft verpfändbar sind, ohne dass die Ausscheidung
bis auf die einzelnen Objekte durchgeführt worden wäre. Es fehlte dem
Kollokationsplan somit

in einem wesentlichen Punkt an der Klarheit, auf welche die Be-

tejligten von Gesetzes wegen Anspruch haben, und er konnte in dieser
Fassung unmöglich als Basis für das sich an die Auflage anschliessende
Prozessverfahren des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG dienen.

Würde es sich in casu um ein reines Grund oder um ein reines Mobiliarpfand
handeln, so könnte zur Not angenommen werden, dass das Pfandrecht von der
Konkursverwaltung ohne weiteres an den im Verpfändungsakt angegebenen
Objekten zugelassen worden sei, da die Eigenschaft als bewegliche oder
unbewegliche Sache im allgemeinen leicht bestimmbar ist. Im vorliegenden
Fall kommen jedoch nur ganz bestimmte Beweglichkeiten in Frage, nämlich
solche, welche zum Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin dienten
(s. Art. 1 des Gesetzes vom 13. März 1904). Eine genaue Bezeichnung der
Pfandgegenstände war daher ganz besonders notwendig.und Konkurskammer. N°
13. _ 87

Unter diesen Umständen war das Konkursamt als Konkurs-

verwaltung laut feststehender bundesgerichtlicher Praxis verpflichtet,

für die nötige Erläuterung bezw. Vervollständigung des Kolloka-

stionsplanes zu sorgen und den Nachtrag ebenfalls wieder aufzulegen
(vergl. die von der Vorinstanz mit Recht zitterten Entschei-

dungen in Sachen Probst & (Sie. AS 22 Nr. 208 S. 1362 ff. und Archiv
5 Nr. 123 I; Hofmann-Moll und Gen. Archiv 5 Nr. 123 II und Stern AS
Sep.-Ausg. 1 Nr. 51 S. 223 ff.*). Dieser Verpflichtung ist das Konkursamt
Oberhasle nachgekommen, indem es in der neuen Verfügung die Objekte,
an denen der Rekurrentin ein Pfandrecht anerkannt wird, korrekterweise
einzeln aufgezählt und dieselbe unter Mitteilung an die Gläubiger
neuerdings während zehn Tagen aufgelegt hat. Damit ist die Rekurrentin
in den Stand gesetzt worden, die streitige Kollokation nachträglich auf
dem Prozessweg anzufechten, was sie laut vorinstanzslicher Feststellung
denn auch getan hat.

2. Dass die Anfechtungsbezw. Beschwerdesrist gegen den
ursprünglichen Kollokationsplan bereits abgelaufen war, stand dem
vom Konkursamt eingeschlagenen Verfahren nicht entgegen. Soweit
er die Pfandrechtsansprüche der Rekurrentin beschlägt, konnte der
Kollokationsplan aus den hievor entwickelten Gründen überhaupt nicht
in Rechtskraft erwachsen. Davon, dass durch unbenutzten Ablauf der
Anfechtungsfrist für die Beteiligten Recht geschaffen worden wäre,
kann somit keine Rede sein. Wie bereits im zitierten Entscheid in
Sachen Probst & (Sie. erkannt, können aus dem Stillschweigen der
Parteien so weitgehende Folgerungen nur gezogen werden, wenn eine
unzweideutige Zuscheidung der Berechtigungen vorliegt. Dann hat man
es aber nicht mehr mit einer Erläuterung oder Vervollständigung des
Kollokationsplanes zu tun, sondern mit einer materiellen Abänderung
desselben. Eine solche Abänderung kann nun freilich, wie jede Abänderung
oder Rückgängigmachung einer betreibungsoder konkursamtlichen Verfügung,
konstanter Praxis gemäss nur solange getroffen werden, als die Frist
zu ihrer Anfechtung noch nicht abgelaufen ist (vergl. AS Sep.-Ausg. 6
Nr. 71 S. 279 f.** und :9 Nr. 53 S. 314***). Die beiden Fälle sind
jedoch wohl ausW. 241Np. 94 s... 494 itz **Id. 291 Nr. 420 S. 555 f. _
*** Id. 32IN1'. 409 S. 732. (Anm. 61. Red. f. Publ.)

88 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

einanderzuhalten und es rechtfertigt sich ihre verschiedene Behandlung
vollständig. Im letztern Fall hat man es mit der Abänderung einer von der
Konkursverwaltung rechtsgültig getroffenenKollokationsverfiigung zu tun,
während es im erstern Fall ebenan einer solchen Verfügung fehlt.

Ausser Betracht fällt ferner, dass der ursprüngliche mangelhafte
Kollokationsplan von den Beteiligten innert Frist nicht angefochten worden
war. Die Aufstellung eines korrekten und klaren Kollokationsplanes liegt
der Konkursverwaltung kraft ihrer Amtsstellung ob. Falls sie erst nach
erfolgter Auflage des Kollokationsplanes dessen Mangelhaftigkeit entdeckt,
ist sie daher gehalten, vonAmtes wegen Remedur zu schaffen.

ti. Was schliesslich die Erklärung des Verfassers des Kollokationsplanes,
Notar Bühlmann, anbetrisft, er habe mit der strei- ttgen Bemerkung zum
Ausdruck bringen wollen, dass die Forderung der Rekurrentin auf den
Erlös der sämtlichen als Pfand verschriebenen Grundund Mobiliarpsänder
angewiesen werden solle, so könnte ihr, abgesehen davon, dass sie erst
vor der bundesgerichtlichen Instanz produziert worden ist und daher
laut konstanter Praxis schon aus diesem Grund nicht in Betracht fallen
kann,'ebensowenig entscheidende Bedeutung beigelegt swerden als der direkt
widersprechenden Aussage des Konkursbeamten, die Konkursverwaltung habe
nie die Absicht gehabt, das streitige Mobiliarpfandrecht in seinem vollen
Umfang anzuerkennen. Der Kollokationsplan muss objektiv beurteilt werden:
massgebend sind einng seine Fassung und sein Inhalt, so wie er von den
beteiligten Gläubigern aufgefasst werden konnte. '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 14. 89

14. Sentenza. del 26 gennaio 1910 nella causa Airoldi.

Applicazione dell'art. 109 LEeF. Compossesso della donna maritata sui
mobili che arredano il domicilio coniugale. Compossesso su titoli di
credito nominativi.

A. Nelle due esecuzioni N° 47 974/78 promosse controBerenice, Costantino
e Luciano Bottani, l'Ufficio di Lugano pignorava diversi mobili ed un
credito verso il Golf-Club, la proprietà dei quali veniva rivendicata
dalla SigM Rachele Bottani, moglie di Costantino Bottani, uno dei debitori
escussi, in virtù di un atto di cessione stipulato, a quanto pare, dal
marito in favore della moglie in data 27 febbraio 1906. Salvouna parte,
i mobili staggiti si trovavano in una casa di abitazione di proprieta
di Berenice Bottani e da essa abitata col proprio fratello Costantino
e la di lui moglie Rachele.

La rivendicazione essendo stata contestata .e l'Ufficio avendo assegnato
alla rivendicante un termine di 10 giorni per adire i tribunali, la
Sigm Rachele Bottani ricorreva dapprima all'Autorità inferiore, poi
all'Autorità superiore cantonale di vigilanza, la quale con decisione 17
dicembre annullava il provvedimento dell'Ufficio a riguardo dei mobili
Situati nella casa d'abitazione di Berenice Bottani, ritenendo che la
rivendicante, che l'abitava colla propria cognata e col proprio marito,
aveva per 10 meno il compossesso dei mobili ivi deposti, ciò che bastava
per l'applicabilità dell'art. 109, ad esclusione dell'art. 106.

B. È contro questa decisione che il creditore Airoldi. Pietro ricorre
al Tribunale federale.

Considerando in diritto .-

1. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, non può attribuirsi
alla donna maritata il compossesso di mobili che arredano l'appartamento
o la casa da essa abitatacol proprio marito, se non quando essa vive
sotto il regime della separazione dei beni, oppure quando la locazione
dell'appartamento nel quale sono posti i mobili venne fatta a: nome di
ambedue i coniugi.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 83
Datum : 22. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 83
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 82 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. bration


Gesetzesregister
SchKG: 247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • konkursamt • konkursverwaltung • erwachsener • konkursbeamter • archiv • bundesgericht • inventar • thun • frist • verfassung • frage • notar • pfand • bestimmbarkeit • grundstück • entscheid • sachmangel • begründung des entscheids • konkursdividende
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