634 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

59 BV den Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung im allgemeinen stets
als speziellen Wohnsitzgerichtsstand für Geschäftsschulden, nie als
Gerichtsstand der Geschäftsführung betrachtet und daher mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV für
vereinbart erklärt hat (Burckhardt, Kommentar z. BV, S. 601). Auch dies
deutet darauf hin, dass dem Art. 625 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OR dieselbe Rechtsanschauung
zu Grunde liegt.

Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch im deutschen und
französischen Rechte der Gerichtsstand der Zweigniederlassung oder der
gewerblichen Niederlassung Überhaupt als persönlicher aufgefasst wird,
dem ein ähnlicher Rechtsgedanke zu Grunde liegt, wie dem

forum domicilii. Vergl. Wach, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, -

Bd. I S. 424ff; Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, Bd. II, S. 228,
Entsch. d. RG in Zivilsachen, Bd. 30, Seite 328; für das französische
Recht: LYON-CAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, Bd. I, S. 385
ff. Nr. 401 bis ).

4. Es ergibt sich also aus den vorstehenden Ausführungen, dass die
Klage der Rekurrentin gemäss Art. 625
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
, Abs. 2 OR am Gerichtsstande der
Filiale der Rekursbeklagten in Zürich angebracht werden kann. Somit
ist der angefochtene Entscheid auf Grund dieser Gesetzesbestimmung
aufzuheben. Es ist daher überflüssig, auf die andern Gründe, auf die
die Rekurrentin sich gestützt hat, einzutreten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Beschluss der
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August
1910 aufgehoben.lV. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 105. 635

IV. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.

Vergl. ausserdem Nr. 89, 91 Erw. 1, 103, 109 Erw. 1 2, 116 Erw. 5. Voir
en outre n°s 89, 91 cons. 1, 103, 109 cons. 1-2, 116 cons. 5.

106. Yrtets vom 12. @Rtosser 1910 in Sachen ad. Goeszser & gie. gegen
Zurich und Wales-Hindi.

Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Bekurses in allen Fällen, in denen
die strafrechtliche Kassationsbeschwerde möglich gewesen wäre oder noch
in Zukunft ergriffen werden könnte. Voraussetzungen der strafrechtlichen
Kassationsbeschwercle : Verletzung strafrechtlicher oder auch bloss
stmfprozessualer Bestimmungen des eidgenössischen Rechts.

A. Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier unterm 27. Juli 1906 und
30. November 1907 eingetragener Muster von Fenstercouverts.

Am 24. Februar 1910 erhob die Rekurrentin gegen die Firma Steiner &
Cie. in Basel bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafklage, weil das
genannte Geschäft an die Firma Geistdörfer & Cie. in Zürich ebenfalls
Fenstercouverts geliefert habe, und zwar der gleichen Art, wie die auf
den Namen der Rekurrentin eingetragenen.

Diese Strafklage wurde in formeller Beziehung auf Art. 27, in materieller
Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen
Muster und Modelle vom 30. März 1900 gestützt

Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm die Untersuchung an die Hand. Als
jedoch der eine Teilhaber der Firma Steiner & Cie., Karl Wunderlin,
bei seiner rogatorischen Einvernahme gegen den Gerichtsstand Zürich
protestierte, beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 12. Mai
1910 auf Ersuchen der Bezirksanwaltschaft, es sei der Kanton Basel-Stadt
gestützt auf Art.150
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OG" alternativ um Auslieferung des Wunderlin oder
um Ubernahme der Strafverfolgung zu ersuchen·

636 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [l. Abschnitt. Bundesgcsetze.

Dieser Beschluss wurde am gleichen Tage durch Erlass einer Zuschrift an
den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ausgeführt, und zwar behufs
Übernahme der Strafverfolgung durch BaselStadt, unter gleichzeitiger
Übersendung der Akten.

Hieran wurde, da Wunderlin neuerdings gegen seine Auslieferung
protestierte, durch Vermittlung des Polizeidepartements von
Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft dieses Kantons angefragt, ob sie die
Strafuntersuchung übernehme; und als am 18. Mai die Staatsanwaltschaft
diese Frage bejaht hatte, teilte am 21. Mai der Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt demjenigen von Zürich mit, die Untersuchung werde in Basel
durchgeführt werden.

Am 24. Mai sodann schrieb die Iustizund Polizeidirektion des Kantons
Zürich dem Vertreter der Rekurrentin was folgt:

Unter Bezugnahme auf Ihre am 17. Mai a. 0. an die Bezirksanwaltschaft
Zürich gerichtete, uns von der Staatsanwaltschaft überwiesene Eingabe
in Sachen der Firma Goessler & Cie. in Zürich contra Firma I. Steiner
& Cie. in Basel betreffend Markenschutzverletzung, teilen wir Ihnen
andurch mit, dass der herwärtige Regierungsrat, gestützt aus Art. 150 des
Bundesgesetzes betr. die Organisation der Bundesrechtspflege bereits mit
Schreiben vom 12. Mai a c.. den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt um
die Auslieferung des Angeschuldigien Karl Wunderlin, Kaufmann von Istein,
Baden, Gesellschafter der Firma Steiner &, Eieeventuell um Übernahme
der Strafverfolgung ersucht hat

Die Untersuchung wurde nun in Basel durchgeführt und auch auf den andern
Teilhaber der Firma Steiner & Cie., Iean Steiner, ausgedehnt

B. Mit Eingabe vom 22. Juni 1910 hat die Firma H. Goessler & Eie. den
staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen erklärt:

1. gegen die Verfügung der Iustizund Polizeidirektion des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1910;

2. gegen die Verfügung der Regierung, resp. der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 1910, wonach die Untersuchung gegen
Steiner & Cie. in Basel aufgenommen und durchgeführt werden soll.

Die Rekurrentin beantragt Aufhebung der beiden angefochtenell

Verfügungen und ersucht das Bundesgericht,IV. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 106. 637

1. die zürcherischen Behörden anzuweisen, die gegen Steiner & Cie.
beantragte Strafuntersuchung an Hand zu behalten, durchzuführen und den
zürcherischen Gerichten zur Aburteilung zu überweisen;

2. die baselstädtischen Behörden anzuweisen, die Untersuchungwieder an
die zürcherischen Behörden abzugeben und die Inhaber der Firma Steiner &
Cie. nach Zürich auszuliesern.

Die Rekurrentin erblickt sowohl in der Weigerung der zürcherischen
Behörden, die Strafuntersuchung in Zürich durchzuführen, als auch
in der Übernahme der Strafverfolgung durch die basler Behörden,
eine Rechtsverweigerung, da ihr dadurch der ihr in Art. 27 des
Musterschutzgesetzes alternativ zugesicherte Gerichtsstand des
Begehungsortes entzogen werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 182
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OG kann wegen Verletzung strafrechtlicher Vorschriften
des eidgenössischen Rechts eine staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht nicht ergriffen werden. Anderseits kann nach Art. 160
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625

und 162
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OG gegen die Endurteile der kantonalen Gerichte, sowie gegen
die Entscheide der kantonalen Überweisungsbehörden in Strafsachen,
welche nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilen find, die
strafrechtliche Kassationsbeschwerde erhoben werden, vorausgesetzt,
dass die Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift in Frage
stehe. Und zwar ist in konstanter Praxis daran festgehalten worden,
dass diese Kassationsbeschwerde nicht nur gegenüber der Verletzung
materiellrechtlicher Bestimmungen des eidgenössischen Strafrechts
Platz greift, sondern auch gegenüber der Verletzung strafprozessualer
Vorschriften, sofern es sich dabei immerhin um eidgenössisches
Recht handelt. Vergl. die Urteile des Bundesgerichts bezw. des
bundesgerichtlichen Kassationshofes vom 10. Mai 1910 i. S. Bundesrat
gegen Beyeler, Erw. 2*, und i. S. Dreyfuss & Cie. gegen Kummer, sowie
vom 23. Iuni 1910M i. S. Herzog gegen Thurgau, Erw. 3***.

Im vorliegenden Falle beschwert sich nun die Rekurrentin in der Tat über
die Verletzung einer strafprozessualen Norm des eidgenössischen Rechts,
nämlich der Bestimmung von Art. 27 des

* Oben S. 292. ** Oben S. 300 ff. *** Oben S. 273 f.
(Anm. d. Bed.f. Publ.)

638 A. Staatsrechtllche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, wonach
die Strafverfolgung auf Antrag des Verletzten entweder am Wohnort des
Angeschuldigten oder am Begehungsorte stattfindet. Jnsofern wäre also
die strafrechtliche Kassationsbeschwerde zweifellos zulässig gewesen.

Im weitern fragt es sich, ob die Kafsationsbeschwerde auch mit
Rücksicht auf die Natur der angefochtenen Verfügungen der zürcher
und basler Behörden zulässig gewesen wäre oder noch zulässig sei.
Da die Kassationsbeschwerde nach Art. 160
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OG von der Anfechtung
gerichtlicher Urteile abgesehen nur gegen die Entscheide der kantonalen
Überweisungsbehörden gerichtet werden kann, im vorliegenden Falle
aber ein förmlicher Entscheid einer kantonalen Überweisungsbehörde
noch nicht vorliegt, insbesondere die zürcher Behörden sich noch
nicht förmlich und definitiv geweigert haben, die Strafunterfuchung
durchzuführen die allerdings durchaus rechtsirrtümliche Anwendung
von Art. 1 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
des interkantonalen Auslieferungsgesetzes, unter
ebenfalls rechtsirrtümlicher Berufung auf Art.150
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OG, kommt einer solchen
definitiven Weigerung natürlich nicht gleich so ist es zwar möglich,
dass eine Kassationsbeschwerde vom Kassationshof des Bundesgerichts
als verfrüht von der Hand gewiesen worden wäre. Hieraus folgt indessen
nicht, dass darum der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig zu
betrachten sei. Vielmehr muss in einem derartigen Falle vom Strafkläger
verlangt werden, dass er vorerst den Entscheid einer kantonalen
Überweisungsbehörde provoziere und alsdann diesen Entscheid, sofern
er negativ ausfällt, mit der strafrechtlichen Kafsationsbeschwerde
anfechte. Andernfalls würde es im Belieben einer Partei liegen,
an Stelle des gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittels
(strasrechtliche Kafsatiousbeschwerde) das ausserordentliche, nach
Art. 182
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OG höchstsubsidiäre Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses
zu ergreifen.

2. Kann demnach aus den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs deshalb
nicht eingetreten werden, weil der Rekurrentin ein anderes Rechtsmittel
zur Verfügung gestanden hätte bezw. vielleicht heute noch zur Verfügung
steht, so braucht nicht untersucht zu werden, ob die von der Rekurrentin
als Verfügung bezeichnete Zuschrift der zürcher Justizund Polizeidirektion
d. d. 24. Mai 1910 überhaupt geeignet gewesen wäre, den Gegenstand eines
staats-IV. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 107. 639

rechtlichen Rekurses zu bilden, und ob der Rekurs, insoweit er sich
gegen die zürcher Behörden richtet, gegebenen Falls nicht auch als
staatsrechtliche Beschwerde verfrüht gewesen wäre.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht
eingetreten.

107. Arrèt du 12 octobre 1910, dans la cause Simond contre Vaud.

Notion de la disposition du droit fédéral visée par l'art 163 OJ F. Doit
etre envisagée comme telle toute disposition d'ordre pénal contenue soit
dans une loi federale, soit dans un traite', - comme p. ex. l'art. 3 de
la convention franco suisse sur la répres-sion des délits de chasse,
lequel prescrit sous quelles conditions un délit de chasse commis sur
territoire francais par un ressortissant suisse peut etre poursuivi et
réprimé en Suisse. En conséquence, c'est par le moyen d'un reoours en
cassation pénale et non par la voie du recours de droit public que l'on
doit se pourvoir contre la violation d'une pareille disposition.

A. Le 8 fevrier 1910, les gendarmes Bidiville et Paccaud, au Sentier,
ont dressé un procès-verbal déuoncant le sieur Benjamin Simond pour avoir
contrevenu aux articles 1, 12 et 14 lettre (1 de la loi vaudoise du 1er
mars 1907 sur la chasse, en tuant un lièvre sur territoire suisse.

En complément de ce procès-verbal, les mémes gendarmes adressèrent, le 7
mars 1910, au Préfet de la Vallée un rapport portant que Simond persistant
à soutenir avoir tué le lièvre sur territoire francais, ils le dénoncent
pour délit de' chasse en conformité des art. 1 et 3 de 1a Convention
francosuisse du 31 octobre 1884 sur la répressiou de ces délits.

Le dossier de la cause a. été trausmis au Département fédéral de Justice
et Police qui a nanti les autorités franqaises par la voie diplomatique
en leur demandant notamment si elles entendaient que le contrevenant
füt poursuivi dans le canton de Vaud, en application du traité de 1884.

Par lettre du 3 mai 1910, I'Ambassade franqaise en Suisse
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 635
Datum : 10. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 635
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 634 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze. 59 BV den


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 1  150  160  162  182
OR: 625
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stein • bundesgericht • basel-stadt • strafverfolgung • regierungsrat • strafuntersuchung • rechtsmittel • entscheid • weiler • begehungsort • frage • kassationshof • staatsrechtliche beschwerde • zweigniederlassung • kantonales rechtsmittel • akte • staatsanwalt • bundesrechtspflegegesetz • unternehmung • gesuch an eine behörde • strafantragsteller • tag • wache • strafsache • kaufmann • norm • ordentliches rechtsmittel • bundesrat • zivilsache • departement • thurgau • vermittler • stelle
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