570 A. Stualsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

haften Leben habe und das Bundesgericht in andern Fällen einen beständigen
unsittlichen Lebenswandel in Verbindung mit einem frühem strafbaren
Vergehen an einem andern Orte als genügend für den Entng der Niederlassung
betrachtet habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es ist im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ob die
Nekurrentin im Sinne des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV wegen schwerer Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden sei. Da feststeht, dass die
Rekurrentin schon zweimal zu einer Strafe verurteilt worden ist, so
ist nur zu untersuchen, ob die Vergehen, deretwegen die Verurteilung
erfolgte, als schwere im Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung zu
betrachten seien. Der Rekurs muss gutgeheissen werden, sobald auch nur
eines dieser Vergehen nicht als schweres angesehen werden kann. Zwar
hatte eine frühere bundesrechtliche Praxis den unsittlichen Lebenswandel
für sich allein schon als hinreichenden Grund zur Ausweisung anerkannt,
doch hat das Bundesgericht seit dem Urteile in Sachen Zeier gegen Luzern
vom 13. Mai 1903 (AS 29 I S. 150 ff.) diese mit Wortlaut und Sinn der
Verfassung kaum vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in
ständiger Praxis für unzulässig erklärt. Wie es wiederholt ausführte,
ist nun ein Vergehen dann als schwer zu betrachten, wenn seine Begehung
auf eine so verbrecherische Anlage oder Gesinnung schliessen lässt,
dass die allgemeine Sicherheit der Mitbürger und die öffentliche Ordnung
beständig bedroht erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht auch dann
eine Mehrheit von schweren Vergehen angenommen, wenn zwar die einzelnen
Vergehen nur leicht bestraft wurden, aber in ihrer Gesamtheit eine gewisse
Gemeingefährlichkeit offenbarten (AS 23 I S. 509 sf.). Nun ist jedenfalls
das erste Vergehen, wegen dessen die Rekurrentin verurteilt worden ist,
für sich allein kein schweres im Sinne der BV, wenn man berücksichtigt,
dass dabei der Haupttäter ihr Ehemann war und sie ihm nur Beihülfe
leistete, dass es sich um einen Betrag von 90 Fr. handelte und dass
der Betrug in einer Notlage erfolgte. Bei dieser Sachlage kann die Tat
der Rekurrentin nicht als der Ausfluss einer dauernden verbrecherischen
Gesinnung, wodurch die allgemeine Sicherheit und die öffentliche Ordnung
bedroht erschiene, angesehen werden. Es könnte sich daher bloss noch
fragen-II. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. N° 93. 571

ob das Vergehen, wenn auch nicht für sich allein, so doch mit Rücksicht
auf das spätere Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses eine
gewisse Gemeingefährlichkeit offenbarte. Indessen ist auch diese Frage
zu verneinen. Das zweite Vergehen ist erst drei Jahre später begangen
worden; dazu ist seine Natur vollständig verschieden von der des ersten
Vergehens. Da somit das erste Vergehen kein schweres im Sinne der BV
ist, so ist es überflüssig, zu prüfen, ob dem zweiten Vergehen diese
Qualifikation zukomme.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt-

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1910 aufgehoben.

93Zweit vom 28· Dezember 1910 in Sachen M gegen Obwalden.

Verletzung der Niederlassnngsfreiheil durch Verweigerung der Aus-stellung
eines Heimatseheines ,für eine ihren Aufenthaltsort verheim- liehende
Person, was u. (1. damit begründet wird, dass die vorliegende Vollmacht
zur Behändigung des Heimatscheines möglicherweise nicht aus freien
Stile/fen erteilt werden sei. Unzulässigh'eit des Standpunktes, wonach die
Ausübung der Niederlnssungsfreiheit von der Erfüllung einer allfälligen
publizistiseh'en oder familienrecht-lichen Pflicht zur Bekanntgabe des,
Aufenthaltsortes abhängig gemacht werden könnte.

A. Die volljährige Rekurrentin, die Tochter des Ratsherrn von Ah in
Sachseln, verliess seiner Zeit das Väterliche Haus und den Kanton
Obwalden, weil der Vater die Zustimmung zu ihrer Verheiratung mit
einem gewissen Siegrist nicht geben wollte. Sie verheimlicht ihren
gegenwärtigen Aufenthaltsort, um sich Nachforschungen seitens des Vaters
zu entziehen. Mit ihrer Vollmacht ersuchten Siegrist und Fürsprech Lussi
in Stans die zuständigen Behörden um Verabfolgung von Ausweisschriften
für die Rekurrentin behufs ihrer Niederlassung ausserhalb des Kantons
Obwalden. Die Vollmacht für die beiden Vertreter, welche die Ergrei-

572 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

fung aller erforderlichen Rechtsmittel in sich schliesst, trägt die
Beglaubigung des Gemeindeammanns von Aarau vom 8. November 1910. Der
Gemeinderat Sarnen wies das Gefuch zunächst ab, empfahl aber dann am
9. Oktober die Rekurrentin dem Regierungsrat zur Verabfolgung eines
Heimatscheins Der Regierungsrat von Obwalden beschloss am 26. Oktober
1910: Der Rekurrentin werde die Ausstellung eines Heimatscheines
grundsätzlich beä willigt, aber nnr unter der Bedingung, dass ihr
gegenwärtiger Aufenhaltsort der Standeskanzlei bekannt gegeben werde. In
der Begründung wird angeführt, dass die Entfernung der Rekurrentin nicht
unter normalen Voraussetzungen vor sich gegangen sei und dass gerade der
Umstand der Aufenthaltsverheimlichung den Verdacht aufkommen lasse oder
wenigstens die Annahme der Möglichkeit rechtfertige, es könnte Verena
von Ah wider ihren Willen irgendwo zurückbehalten werden und eventuell
durch Anwendung von Zwangsmitteln zur Ausstellung einer Vollmacht für
die Schriftenbeschasfung veranlasst worden sein, weshalb es in der
Pflicht der Behörden erachtet werden müsse, schon im Interesse der
persönlichen Verhältnisse der Abwesenden selbst wenigstens über deren
Verbleib sich Gewissheit zu verschaffen; dass auch den Angehörigen einer
solchermassen weggekommenen Person nicht jede Berechtigung zum vornherein
abgesprochen werden dürfe, nach dem Aufenthalts des Abwesenden sich zu
erkundigen, indem der Vorstand einer Familie doch ein berechtigteres und
naheliegenderes Jnteresse habe, den "Verbleib des Angehörigen zu kennen,
als ein beliebiger Dritter, und dass schliesslich das Bekanntwerden des
Aufenthaltes einer aus eigenem Antriebe weggezogenen, selbständigen
Person für dieselbe mit keinen weiteren Folgen Verbunden sein könne,
nachdem das freie Niederlassungsrecht handlungsfähigen Personen gesetzlich
garantiert sei.

Auf erneutes Gesuch hielt der Regierungsrat am 23. November an seinem
Beschluss vorläufig fest, in der Meinung, dass das Ergebnis der
angehobenen Erkundigungen nach dem Verbleib der Rekurrentin abzuwarten
sei.

B. Am 6. Dezember 1910 hat Fürsprech Lussi namens der Rekurrentin den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der
Regierungsrat sei anzuweisen,· der Rekur-ll. Verweigerung und Entzug. der
Niederlassung. N° 93. 573

rentin sofort die verlangten Ausweispapiere aushinzufolgen. Es wird
ausgeführt, dass die Verweigerung der Ausweisschriften durch den
Regierungsrat gegen den Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV verstosse. Der Umstand, dass die
Rekurrentin aus guten Gründen ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort
nicht bekannt geben wolle, berechtige nicht, ihr den Heimatschein
vorzuenthalten.

C. Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und seine Begründung am Schlusse der Antwort dahin
zusammengefasst:

1. Der Regierungsrat habe die Verabfolgung von Heimatschristen für
die Rekurrentin grundsätzlich nicht verweigert. Bisher seien aber diese
Papiere durch einen, nach der Ansicht des Regierungsrates ohne EVollmacht
Handelnden und für eine tatsächlich Vermisste verlangt worden.

2. Die Art und Weise, wie die Rekurrentin aus dem elterlichen Hause
sich entfernt habe, erscheine nicht genügend motiviert. Dafür, dass
sie von ihrem Vater misshandelt worden sei, liege nicht. der mindeste
Verdacht vor. Es könne ihr auch nicht unbekannt sein, dass der Vater ihrem
ernstlichen Willen, den Josef Siegrist zu ehelichen, keinen erfolgreichen
Widerstand entgegenstellen könne. Es liege darum der begründete Verdacht
vor, dass nicht der eigene, sondern ein fremder unberechtigter Wille
sie zu diesem Schritte veranlasst habe. s

3. Sofern die Rekurrentin gegenwärtig physisch frei wäre, müsste ihr seit
nun 3 Monaten fortgesetztes Verhalten gegen ihre alten, kränklichen und
tiefbekümmerten Eltern als so pietätslos, ja rücksichtslos, und so sehr
mit ihrer bisherigen Gesinnung im Widerspruche stehend betrachtet werden,
dass sich der Regierungsrat zur Annahme gedrängt fühle, dieselbe befinde
sich im Zustande eines abnormalen geistigen Zwanges, also keinesfalls
im Zustande gänzlich freien Willens und voller Handlungsfähigkeit

4. Die Bundesverfassung habe den Zweck, die Persönlichkeit und die Rechte
des Bürgers zu schützen, aber nicht unter dem Vorwande des Schutzes
der persönlichen Freiheit physisch oder geistig unfreie Individuen
den denkbar schlimmsten Gefahren auszusetzen und ihnen den Schutz der
Behörden zu versagen; --

574 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt.. Bundesverfassung.

in Erwägung:

Der Besitz eines Heimatscheines bildet nach Art. 45 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV eine
Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf Niederlassung
Einer Person, der das Recht auf freie Niederlassung zusteht, darf
daher von der Heimatgemeinde, wie die Praxis von jeher angenommen hat,
die Ausstellung des Heimatscheines nicht verweigert werden; in der
ungerechtfertigten Vorenthaltung der Ausweisschriften ist eine Verletzung
der Verfassungsgarantie der freien Niederlassung zu erblicken. "

Eine Verweigerung des Heimatscheins liegt hier der Rekurrentin gegenüber
vor, da ja der Regierungsrat dessen Ausstellung von einer Bedingung -die
Angabe des gegenwärtigen Aufentshaltortes der Rekurrentin - abhängig
macht, welche die Rekurrentin nicht erfüllen will und die von ihr als
unzulässig angefochten wird. Die vom Regierungsrat für sein Vorgehen
angeführten Gründe sind indessen nicht geeignet, die Verweigerung
des Heimatscheins bezw. die an die Ausstellung geknüpfte Bedingung zu
rechtfertigen.

Die Vollmacht des Fürsprechs Lussi, für die Rekurrentin den Heimatschein
zu verlangen, kann nicht in Abrede gestellt werden, angesichts der
vom Gemeindeammann Aarau am 8. November 1910 beglaubigten Urkunde. An
der Jdentität der Ausstellerin der Urkunde mit der Rekurrentin zu
zweifeln, liegt kein Anlass vor. Solange keine zwingenden Jndizien
für die gegenteilige Annahme vorhanden sind, muss auf die amtliche
Beglaubigung der Unter. schrift als derjenigen der Rekurrentin abgestellt
werden. Ebensowenig sind hinlängliche Momente dafür vorhanden, dass
die Rekurrentin unter Einwirkung eines widerrechtlichen Zwanges die
Vollmacht ausgestellt habe. Der Regierungsrat spricht denn auch in dieser
Beziehung in seinem Beschluss nur von einem Verdacht, von der Annahme
der Möglichkeit eines Zwanges, was aber nicht genügt, um die Vollmacht
ausser Betracht zu lassen. -

Dafür sodann, dass die Rekurrentin nicht handlungsfähig (HFS Art. 4) und
daher nicht in der Lage wäre, ihr Domizil selbständig zu bestimmen, sind
keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden. Der Regierungsrat kann nicht
behaupten, dass die Rekurrentin nach ihrem früheren Verhalten Bedenken in
Bezug auf ihre ZUrechnungsfähigkeit erweckt habe. Die blosse Tatsacheaber,
dass dieII. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. N° 93. 575

Rekurrentin sich gegen den Willen ihres Vaters aus dem Kanton entfernt
hat und ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort vor ihrem Vater geheim halten
möchte, ist für mangelnde Handlungsfähigkeit nicht schlüssig.

Eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Rekurrentin, den Behörden ihres
Heimatkantons ihren jeweiligen Aufenthaltsort bekannt zu geben, wird
vom Regierungsrat nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, geltend gemacht,
wie denn auch keine kantonale Gesetzesvorschrift angeführt wird, die für
eine Person von den Verhältnissen der Rekurrentin eine solche Pflicht
statuieren würde. Aber selbst

' wenn eine derartige Verpflichtung nach positivem kantonalem Recht

oder auf Grund allgemeiner Grundsätze bestehen sollte, dürfte
dochvon ihrer Erfüllung die Ausftellung der Ausweisschriften nicht
abhängig gemacht werden Denn es würde sich dabei nicht um eine mit der
Niederlassungsfreiheit kollidierende Pflicht handeln, weil sie nicht,
wie z. B. die Miitärdienstpflicht, die Pflicht zur Verbüssung einer
Freiheitsstrafe usw eine Verkürzung der Bewegungsfreiheit bedingt,
sondern um eine sonstige publizistische Pflicht, die ähnlich der Pflicht
zur Zahlung von Abgaben, Bussen usw. mit der Bewegungsfreiheit an sich
nichts zu tun hat und daher dem Rechte auf freie Niederlassung nicht
vorangestellt werden darf (vergl. Burckhardt, Kommentar der BV S. 423
f. und die dort zitterten Entscheide). Umsoweniger darf natürlich das
Verhältnis der Rekurrentin zu ihrem Vater, die allfällig der Rekurrentin
obliegende familienrechtliche oder moralische Pflicht, ihrem Vater den
gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht zu verheimlichen, ein Motiv bilden,
der Rekurrentin die Ausweisschriften vorzuenthalten: --

erkannt-

Der Rekurs wird gutgeheissen und es wird demgemäss der Regierungsrat
von Obwalden eingeladen, für die Rekurrentin den verlangten Heimatschein
auszustellen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 571
Datum : 01. Oktober 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 571
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 570 A. Stualsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. haften Leben


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • heimatschein • vater • aufenthaltsort • bundesgericht • wille • obwalden • bundesverfassung • verdacht • niederlassungsfreiheit • bedingung • frage • aarau • verurteilter • beglaubigung • weiler • verhalten • entscheid • persönliche freiheit • ausweispapier • bewilligung oder genehmigung • autonomie • rechtsmittel • vertrag • aufhebung • wegnahme • sitte • persönliche verhältnisse • begründung des entscheids • angabe • baute und anlage • abklärung • sarnen • obliegenheit • kantonales recht • leben • gemeinderat • betrug • monat • minderheit • aargau • busse • verurteilung • vorstand • verfassung • wiese • stans • ausserhalb • freiheitsstrafe • familie
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