496 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Rechte richtet, bedeute, wenn die Frage der Erbschaftssteuerpflicht
vor der Juventarisation entschieden werden muss. Wenn ein Schweizer
mit Hinterlassung von Verwandten gleichen Grades, wie sie Ferrari
hinterlassen hat, stirbt und ein Testament hinterlässt, worin er die
Ehefrau zur Universalerbin einsetzt, so darf auch keine Jnventarisation
stattfinden, bevor die Frage entschieden ist, ob die Witwe oder jene
Verwandten im konkreten Falle erbschaftssteuerpflichtig sind. Der
Regierungsrat hat übrigens keinen einzigen derartigen Fall aus der
bisherigen Praxis angeführt, wonach beim Tode von Schweizerbürgern, die
ihr Vermögen dem überlebenden Ehegatten hinterlassen haben, die Frage
der Erbschaft-Zsteuerpflicht erst nach der Jnventarisation entschieden
worden wäre.

6. Es ergibt sich überhaupt, insbesondere aus der Verfügung der
Finanzdirektion vom 17. Mai 1910 und ihrem Kreisschreiben vom 15. März
1887, dass der Hauptgrund für den angefochtenen Beschluss darin liegt,
dass die Steuerbehörden sich über die Grösse des Nachlasses Gewissheit
verschaffen wollen, Um danach die zukünftige Besteuerung zu regeln und
unter Umständen eine Nachsteuer beziehen zu können. Dieser Grund hätte
aber den angefochtenen Beschluss nach Gesetz nicht gerechtfertigt,
weil die Jnventarisation gemäss § 27 des Vermögenssteuergefetzes nur
zur Berechnung der Erbschaftssteuer oder auf besonderes Verlangen eines
Steuerpflichtigen zulässig ist, also bloss aus dem Grunde, um Einblick
in die Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen zu erhalten, nicht
angeordnet werden darf. Es erklärt sich deshalb auch, dass die Begründung
des angefochtenen Beschlusses weder durch das Erbschaftssteuergesetz,
noch sonstwie gerechtfertigt werden kann und zudem widerspruchsvoll ist·
Der angefochtene Beschluss ist daher nicht bloss unrichtig, sondern muss
geradezu als willkürlich bezeichnet werden. Die Willkürlichkeit liegt
darin, dass der Regierungsrat eine Jnventarisatian, die nur zum Zwecke
der Berechnung der Erbschaftssteuer zulässig ist, anordnet, obwohl er
selbst nicht behauptet, dass irgend ein Erbe steuerpflichtig sei, und
also die gesetzliche Grundlage für die Jnventarisation offenbar fehlt, und
darindass infolgedessen auch die im angefochtenen Beschlusse angeführten
Gründe mehr den Charakter vorgeschobener als wirklicher Gründe haben. (
-I. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 497

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des
Regierunsrates des Kantons Zürich vom 2. Juli 1910 aufgehoben.

91 Arten vom 15. Dezember 1910 in Sachen gemein gegen Dittish.

Verspätung eines erst in der Replik zu einem staatsrechtlichen
Rekurse geltend gemachten Hekursgrundes ; Bedeutung und prozessuale T
rag-weite einer gleichzeitig erfolgten Intervention der Regierung des
Heimatstaates des Rekurrenten. (Erw. 1). Bestimmung des Umfangs der
Inventarisationspflicht in einem Erbschaftssteuerfall. Aufforderung
des Erben zur Einreichung eines Inventars über den gesamten Nachlass
und nicht nur über den voraussichtlich der Erbschaftssteuerpflieht
unterliegenden Teil der H interlassenschaft. Erscheint eine solche
Aufforderung als willkürlich? (Erw. 6). Kann sie im Kanton Zürich
ohne Willkür vom Regierungsrat erlassen werden, oder liegt darin
ein slaatsrechtlieh anfechtbarer, zum Nachteil des Steuerpflichtige)?
begangener Eingriff in die Kompetenzen der Tawationsorgane ( Sehdtzungsund
Ewperlenkommission) ? (Erw. 2 und 3). Kann mit der betreffenden
Aufforderung u. U. die Androhung verbunden werden, dass im Falle
fortgesetzter Nichterfüllung der Inventarisationspflicht angenommen
würde , das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen sei so und so gross,
und es betrage infolgedessen die geschuldete Erbschaftssteuer so und so
viel ? (Erw. 4). Ist hiebei in casu in willkürlicher Weise ein zu hoher
Vermögensbetrag angenommen worden? Konnte ohne Willkür das Eintreten auf
partielle Gegenbeweise gegenüber den in der Androhung enthaltenen Ziffern
verweigert werden ? (Erw. 7). K onnle eine entsprechende Androhung ohne
Willkür zugleich auch hinsichtlich einer eventuell geschuldeten Nachsteuer
erlassen werden? (Erw. M). Zulässigkeit der Verschärfung einer Verfügung
der Finanzdirektion durch den Regierungsrat, trotzdem ein Rekurs nur
vom Stenerpflichtigen ergriffen werden war (Erw. 8). Eingriff des
Regierungsrates in die Kom-

_ petenzen der Taxationsorgane, dureh Einforderung zahlreicher Be--

lege über die Richtigkeit derAngaben des Steuerpflichtigen
(Erw. 9). -Willkürlich verschiedene Auslegung des steuerrechtlichen
Begriffs mit Grundeigentum verbundenes Besitztum , je nachdem es sich

498 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

um auswà'rtiges Besitztum von Kantonscimuohnern oder aber um
innerkantonales Besitztum auswärts Wahmnder handelt (Erw. 12).
Willk11i-rliche Erhebung einer Nachsteuerforderung für Vermögens-objekte,
die jahrelang mit Wissen und Willen der Steaerbehörden, weil mit
answärttgem Grundbesitz verbunden, im Inland nic/tt versteuert worden
waren (Erw. 13).

A. Der am 4. Juli 1907 in Zürich verstorbene Adoptivvater des
Rekurrenten, Emanuel Henry Brandt, von Archanget (Russland), war,
wie auch der Rekurrent, Teilhaber der Firma E. H. Brandt & Eie. in
St. Petersburg. Diese Firma besass in Russland ausgedehnte Ländereien
(namentlich Wälder), mit zahlreichen Sägewerken, und betrieb einen
umfangreichen Holzhandel Der genannte Emanuel Henry Brandt war ferner
Eigentümer einer z. Z. auf zirka 2 Millionen Franken geschätzten
Liegenschaft in Zurich, sowie Teilhaber einer Kommandite von 150,000
Fr. bei Leemann & Eie., Weinhandlung in Zollikon. Endlich besass er bei
Escher & Rahn in Zürich ein Wertschriftendepot im Betrage von zirka
500,000 Fr sowie ein Kontokurrentguthaben von 25,000 Fr. In Zürich
versteuerte er einen Vermögensbetrag, der dem Werte der Liegenschaft und
der Kommandite entsprach, sowie ein Einkommen von 12,000 Fr. Während
er die Verpflichtung zur Versteuerung der Liegenschaft in Zürich und
der Kommandite in Zollikon stets anerkannt hatte (wobei bloss die
Schätzung der Liegenschaft hin und wieder zu Differenzen Anlass gab),
hatte er seine Verpflichtung zur Versteuerung des Einkommens wiederholt
bestritten, weil er dieses Einkommen aus dem Geschäft in Russland
beziehe und bereits dort versteuern müsse; immerhin erklärte er, einen
Betrag von 12,000 Fr. freiwillig in Zürich versteuern zu wollen. Als im
Jahre 1903 die Steuerkommission die Taxation des Einkommens auf 14,000
Fr. erhöhte, produzierte er im Verfahren vor der Rekurskommission zwei
notarielle Bescheinigungen über den Umfang der der Firma E. H.Brandt &
Eie. in Russland gehörenden Ländereien (93,900 Hektaren), nebst einem
Verzeichnis der damit verbundenen Sägewerke. Der Steuerkommissär verlangte
darauf eine zweite Verhandlung, um inzwischen die von Brandt eingelegten
Urkunden näher prüfen zu können. Auf Grund jener Dokumente reduzierte
dann am 13. März[. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91, 499

1904 die Rekurskommission das in Zürich stenerpflichtige Einkommen auf
12,000 Fr. Gleichzeitig setzte sie das in Zürich zu versteuernde Bermö g
en auf 1,050,000 Fr. fest. Den Anteil Brandts an dem russischen Geschäfte
zur Vermögenssteuer heranzuziehen, wurde weder bei diesem Anlasse-,
noch überhaupt je bei Lebzeiten des Genannten versucht.

Durch Testament vom 6.7. April 1908 setzte E. H. Brandt zu seiner
Universalerbin seine Ehefrau Jda geb. Brandt ein, und in einem vom
7. April 1908 datierten Nachtrag ersuchte er sie, sofort nach seinem
Tode ein Testament zu errichten und darin den Rekurrenten zu ihrem
Universalerben einzusetzen, mit der Auflage, eine Anzahl näher bezeichnete
Legate auszurichten. Für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau
sollte dieser Nachtrag als Jnhalt des eigenen Testaments des Emanuel Henry
Brandt gelten. Jhrerseits hatte die genannte Jda Brandt geb. Brandt noch
vor dem Tode des Emanuel Henry Brandt zu ihrem Universalerben den Rekurr
enten eingesetzt. .

Am 11. Juli 1908 kam zwischen der Witwe des Emanuel Henry Brandt und
dem Rekurrenten eine Vereinbarung zustande, gemäss welcher jene zu
Gunsten dieses auf den Antritt der Erbschaft verzichtete, wogegen ihr
die lebenslängliche Nutzniessung am Nachlass eingeräumt wurde.

Am 18. Juli verstarb auch die Witwe Brandt, und es ist infolgedessen der
Rekurrent unbestrittenermassen alleiniger Erbe des Emanuel Henry Brandt.

Der Rekurrent wohnt in Russland und ist, nunmehr zusammen mit dem früheren
Prokuristen Peter Schramm, Teilhaber der

Firma E. H. Brandt & Eie.

Wie ein am (./20. Juli 1908 verschicktes Zirkular der Firma besagt,
war nach dem Tode des Emanuel Henry Brandt dessen Witwe Jda Brandt
stille Teilhaberin des Geschäftes geworden. Ende August wurde jedoch
die Löschung ihrer Anteilschaft infolge Todes publiziert. --

Am 11. Juli 1908 waren inzwischen die Erben des Emanuel Henry Brandt
vom Steuerwesen der Stadt Zürich aufgefordert worden, innert zwei Wochen
ein Inventar über den gesamten

Nachlass einzureichen.

500 A. Staatsrechttiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Auf diese Aufforderung hin reichte der Rekurrent am 16. Juli ein vom
13. Juli 1908 datiertes und von ihm unterzeichnetes Inventar ein, das
sich indessen nur auf das in Zürich befindliche Vermögen bezog. Dieses
wurde folgendermassen angegeben:

Liegenschaft in Zürich V . Fr. 1,000,000

Konnnandite bei L... Leemann & Eie. in

Zollikon . . . . . . . . . 150,000 Hausrat, Fahrhabe aller Art
inkl. landwirtschaftliches Inventar . . . . 200,000

wobei folgende Bemerkung beigefügt wurde:

Die in Russland befindlichen Liegenschaften (grosseWaldungen) fallen
für die zürcherischen Behörden laut ihren bisherigen Entscheiden hier
nicht in Betracht.

Am 13. August 1908 forderte der Steuervorstand der Stadt Zürich den
Rekurrenten auf, in das Inventar auch den im Besitze des Emanuel Henri)
Brandt gewesenen Effektenbestand (Aktien und Obligationen), sowie
dessen anderweitige Guthaben aufzunehmen; desgleichen den ausländischen
Liegenschastenbesitz, und zwar letzteres nicht etwa deshalb, weil
dieser Liegenschaftenbesitz als in Zürich steuerpflichtig betrachtet
würde, sondern deshalb, weil sonst eine Berechnung der in Prozenten des
gesamten Vermögens ausgesetzten Legate nicht möglich sei. Zur Einreichung
eines in den angegebenen Richtungen vervollständigten Inventars wurde
dem Rekurrenten bis 19. August 1.908 Frist gesetzt; desgleichen zur
Einreichung eines Inventars über den Nachlass der Witwe des Emanuel
Henri) Brandt.

Am 20. August 1908 gab der Rekurrent die Erklärung ab, dass die Witwe Ida
Brandt ausser Kleidern und einigen Schmucksachen, beides zusammen im Werte
von zirka 2000 Fr., kein Vermögen hinterlassen habe. Was das Inventar
über den Nachlass des Emanuel Henry Brandt betreffe, so seien darin die
dem Verstorbenen gehörig gewesenen Aktien deshalb nicht enthalten, weil
sie in Russland bei dortigen Banken zur Beschaffung des Betriebskapitals
für die Sägemühlen der Firma E. H. Brandt & Eie. deponiert gewesen seien,
und eine Versteuerung derselben in Zürich somit nicht in Frage kommen
könne. Ebenso verhalte es sich mit den allfälligen Guthaben der Firma E,
Sp. BrandtI. Rechtsverweigerung. b) Materiellesi. N°ss'91. 501

& Cie. Alle russischen Aktiven seien bereits in Russland mit der
Erbschaftsstener belegt worden, und Doppelbesteuerung sei nach dem
russischischweizerischen Staatsvertrag unzulässig. Vermächtnisse seien
keine zu berücksichtigen; die von Emanuel Henry Brandt im Nachtrag
zu seinem Testament vorgesehenen Legate seien dahingefallen, weil der
genannte vor seiner Ehefrau gestorben sei,

Demgegenüber beharrte der Steuervorstand auf der Einreichung des Inventars
Über den gesamten Nachlass, wobei er bemerkte, dass selbstverständlich die
Finanzdirektion die der Besteuerung im Kanton Zürich nicht nnterliegenden
Aktiven bei der Berechnung der Erbschaftsfteuer ausser Betracht
lassen werde. Wenn auch die Legate vielleicht dahingefallen seien,
so müsse der Fiskus nichtsdeftoweniger dafür sorgen, dass deren Wert
für alle Fälle festgesetzt werde, da ein Obsiegen der Legatare in einem
bezüglichen Prozesse immerhin denkbar und alsdann von den Bermächtnissen
eine besondere Erbschastssteuer zu entrichten sei. Endlich werde vom
Rekurrenten die Einreichung beglaubigter Abschriften der in St. Petersburg
befindlichen Zinsund Handelsbücher verlangt, damit das Inventar gemäss §
28 des Steuergesetzes mit diesen Büchern verglichen werden könne.

Am 26. August weigerte sich der Rekurrent, diesen Aufforderungen
nachzukommen

Am 10. September 1908 erwirkte die Finanzdirektion für eine unbestimmte,
zwei Millionen kaum übersteigende Erbschaftsund Nachsteuerforderung einen
Arrest auf die im Kanton Zürich befindlichen Aktiven des Rekurrenten,
d. h. auf die Liegenschaft in Zürich, die Kommandite bei Leemann &
(Sie. in Zollikon und allfällig weiter vorhandenes bewegliches Vermögen,
wie Wertschriften u. dergl.

In der Folge ist dieser Arrest für eine Gesamtsteuerforderung
von 2,459,795 Fr. gültig erklärt worden. Die Arrestobjekte sind
betreibungsamtlich auf 2,361,673 Fr. 20 Ets. geschätzt. Eine
Arrestaufhebungsklage, sowie ein den Arrest betreffendes Revisionsund
Erläuterungsgesuch des Rekurrenten wurden zuständigen Orts abgewiesen. Ein
weiteres Revisionsbegehren wurde vom Rekurrenten zurückgezogen, nachdem
die Finanzdirektion inzwischen eine Ergänzung des Arrests für den Betrag
von 459,795 Fr. erwirkt hatte.

502 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

B. Am 15. Oktober 1908 verfügte die Finanzdirektiom

I. Den Erben, bezw. Legataren des Emanuel Henry Brandt, von Archangel
(Russland), wohnhaft gewesen an der Südstrasse No. 40 in Zürich V, werden
folgende Steuernachzahlungen pro 1906 und 1907, Ergänzungssteuern pro
1908, I. Halbjahr, bezw. Erbschaftssteuern auferlegt:

a.) Steuernachzahlungen und Ergänzungssteuern:

1 an den Kanton Zürich . . . . Fr. 706,875 2 an die Stadt Zürich . . . .
945,300 ,3 an die Kirchgemeinde Neumünster-

Zürich . . . . 78,775

b) Erbschaftssteuern an den Kanton Zürich 728, 845 zusammen Fr 2,459, 795

II. Diese Steuerbeträge sind sofort abzuliefernW (folgt die Bezeichnung
der bezugsberechtigten Amtsstellen).

III. Der Erbe Wilhelm Emanuel Brandt haftet für den auf die
Legate entfallenden Teil der Erbschaftssteuer solidarisch (è 6 des
Erbschaftssteuergesetzes).

IV. In Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen und
Ergänzungsstenern an die Stadt Zürich und die Kirch,gemeinde Neumünster
bleibt die Bestätigung seitens der Steuersektion des Stadtrates Zürich
bezw. der Kirchengutsverwaltung Neumünster borbehalten.

V. Dem Erben Wilhelm Emanuel Brandt wird eine Frist von 14 Tagen, von der
Mitteilung der gegenwärtigen Verfügung an gerechnet, um der vorstehend
unter G. 2. Absatz angeführten Auflage betreffend Aufschlusserteilung
und Verlegungsder Beweismittel über die Erbschaftsverhältnisse in Sachen
E. H. Brandt im erwähnten Umfange durch Einreichung an den Steuervorstand
der Stadt Zürich zu Handen der Schätzungskommission Folge zu leisten,
Unter der Androhung, dass sonst angenommen würde, es sei ihm nicht
möglich, die Unrichtigkeit der vorstehenden Vermögensberechnung und
Steuerforderung darzutun.

Die Begründung dieser Verfügung lässt sich folgendermassen zusammenfassen:

Die Frage, in welchem Umfange der Nachlass des E. H Brandt
der zürcherischen Erbschaftssteuer unterstehe, sei auf Grund
eines[. Rechtsverweigerung.b) Materielle. N° 91. 503

die sämtlichen Aktiven und Passiven des Nachlasses umfassenden Inventars
zu entscheiden; denn der vom Bundesgericht für das interkantonale
Verhältnis ausgesprochene Grundsatz, dass nicht die einzelnen, zum
erbschaftssteuerpflichtigen Teil eines Nachlafses gehörenden Sachen
Gegenstand der Erbschaftssteuer seien, sondern der Betrag reinen
Vermögens, den sie mit Rücksicht auf den Stand des gesamten Nachlasses
repräsentieren (BGE 10 S. 447 f.), greife auch im Verhältnis der in Zürich
erbschaftssteuerpflichtigen Aktiven zu den ausländischen Liegenschaften
eines Nachlasses Platz. Um festzustellen, welchen Betrag reinen Vermögens
die im Kanton Zürich erbschaftssteuerpflichtigen Aktiven des Nachlasses
Brandt bilden, müsse deshalb der ganze Nachlass eruiert werden. Ferner
könne nicht bezweifelt werden, dass der Erbschaftssteuer am Wohnorte des
Erblassers (Zurich) mit einziger Ausnahme der auswärtigen Liegenschaften
das ganze übrige Vermögen des Emanuel Henri) Brandt, also auch auswärts
angelegtes, unterworfen sei. Art. 4, Abs. 3 (im französischen Originaltert
ist es Abf. 4) des Staatsvertrages zwischen Russland und der Schweiz
stehe dieser Besteuerung nicht entgegen, da der Verstorbene ja in Zürich
domiziliert gewesen sei. Der zürcherischen Erbschaftssteuer unterliege
demnach von den in Russland befindlichen Waldungen und Sägewerken des
Erblassers abgesehenalles, was sich nicht als gesetzliche Zubehörde dieser
Sägewerke darstelle, insbesondere die beweglichen Betriebsgerätschaften,
Holzund andern Vorräte in rohem oder verarbeitetem Zustande, Buchund
Bankguthaben, Betriebskapital, ferner das übrige bewegliche Firmavermögen
in St. Petersburg, soweit der Erblasser daran Anteil hatte, also auch
feine dort deponierten Aktien. Aus der Grösse der der Firma E. H. Brandt
& Eie. gehörenden, allem Anscheine nach hypothekenfreien Ländereien
und Sägewerke, aus dem Umstande sodann, dass dieselben offenbar ganz
von E. H. Brandt eingebracht worden seien und also ihr Ertrag (zirka 2
Millionen per Jahr) in der Hauptsache ihm zugeflossen sei, sowie aus der
notorischen Tatsache, dass der Verstorbene sehr einfach lebte, müsse nun
aber geschlossen werden, dass E. H. Brandt während der 30 Jahre seiner
Niederlassung in Zürich wenigstens 15-20 Millionen zurückgelegt und also
auch mindestens ebensoviel A5 36 l _ 1910 34

504 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

im Inventar nicht angegebenes bewegliches Vermögen hinterlassen
babe. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:

I. Nachsteuer:

Der Verstorbene sei verpflichtet gewesen, an seinem Wohnorte Zürich
nicht bloss die dortige Liegenschaft und die Kommandite bei Leemann &
Cie., sondern überhaupt sein ganzes bewegliches Vermögen zu versteuern;
nur seine ausländischen Liegenschaften samt gesetzlicher Zubehörde seien
(gemäss § 3 litt. b des Staatssteuergesetzes und BGE 31 I S. 33 ff.,
speziell S. 44) von dieser Steuerpflicht ausgenommen gewesen. Somit
erstrecke sich die Nachsteuerpflicht auf die nämlichen Objekte, welche
der Erbschaftssteuerpflicht unterworfen seien. Es sei nicht richtig,
dass die Steuerkommission oder ein anderes Taxationsorgan einen Teil
des beweglichen Vermögens als steuerfrei erklärt habe, sondern die
Behörden seien von Emanuel Henri) Brandt einfach im Unklaren über sein
bewegliches Vermögen gelassen worden Die Steuerkommission sei auch nicht
berechtigt gewesen, etwas steuerpflichtiges steuerfrei zu lassen, und
es müsste daher schon deshalb die Nachsteuer eintreten. Auf der Basis
einer ungesetzlichen Nichtversteuerung von 15 Millionen zwar habe der
Verstorbene auch seine Zürcher Liegenschaft ungenügend versteuert; es
solle aber der der Nachsteuerberechnung zu Grunde zu legende Mehrbetrag
an diesem Orte gleichwohl bloss auf 15 Millionen veranschlagt-' werden
-ergebe sich nun:

a) Nachsteuer an den Staat:

pro 1906: 544/2 0/00

von 15 Millionen . . Fr. 337,500

pro 1907: ebensoviel 337,500 pro 1908: Einfache Er-

gänzungssteuer, 41/2 0/00

von 15 Millionen für

6 Monate . . . . . 31,875

Total der Nachsteuer an den Staat. . . . . Fr. 706,875

Übertrag : Fr.I. Bechtsverweigerung. b) Materielle. No 91. 505

Übertrag: Fr·

b) Nachsteuer an die Stadt Zürich (an der gleichen Basis berechnet) .

c) Nachsteuer an die KirchgemeindeNeumünster(entsprechend berechnet) . .
78,775 Total der Nachsteuern .

II. Erbschaftssteuer:

Für diese sei von folgendem Vermögen auszugehen: Liegenschast in Zurich,
nach

amtlicher Wertung . . . Fr. 2,179,460 Kommandite bei A. Leemann

945,300

Fr. 1,730,950

& Cie. in Zollikon . 150,000 Fahrhabe in Zürich . . . 200,000 Übriges
bewegliches Vermögen,

mindestens 15,000,000

Summa Fr. 17,529,460

Hievon abzuziehen: Nachsteuern 1,730,950 Erbschaftssteuerpflichtiges Ver-

mögen . . . . . 15,998.510

Summa Fr. 15,798,510 Fr. 1,730,95O Hievon 30/0 Erbschaftssteuer .
473,955 Legatsteuer :

(Die Legate seien nämlich offen-

bar trotz dem Erbverzicht der

Witwe Jda Brandt gültig

und würden jedenfalls aus-

bezahlt werden.) von den in Prozenten des Ver-

mögens ausgesetzten Legaten Fr. 251,650 von den kleineren Legaten . 3240

Gesamtforderung Fr. 2,459,795 "Diese Steuerforderung, mit
der ihr zu Grunde liegenden Vermogensberechnung, werde in
dem Sinne aufgestellt, dass ange-506 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesversassnng.

nommen würde, es sei dem Rekurrenten nicht möglich, ihre Unrichtigkeit
darzutun, falls er nicht binnen angemessener Frist die sämtlichen auf die
Vermögenslage des Emanuel Henry Brandt Bezug habenden Aufschlüsse erteile
und die diesfälligen Zinsund Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse
und übrigen Urkunden vorlege, soweit sie erforderlich seien, um an
der Hand derselben die Überzeugung zu gewinnen, dass sie über die
Erbschaftsverhältnisse vollen Aufschluss geben-.

Für den Fall, dass sich im weiteren Verlaufe des Verfahrens ein grösseres,
im Kanton Zürich steuerpflichtiges Vermögen, als das in Anschlag
gebrachte, ergeben sollte, bleibe die Erhöhung der Erbschaftssteuer,
sowie auch der Nachsteuer, vorbehalten; desgleichen die Erhöhung der
Erbschaftssteuer, falls sich ergeben sollte, dass die Witwe Brandt, ausser
den Kleidern und einigem Schmuck, eigenes Vermögen hinterlassen habe.

Auf der Grundlage dieser Verfügung der Finanzdirektion wurde der Rekurrent
sodann am 24. Oktober 1908 von der Steuersektion des Stadtrates Zürich
zur Zahlung folgender Beträge an die Stadtkasse aufgefordet:

Nachsteuern pro 1906 und 1907. Fr. 900,000

Einfache Ergänzungssteuer pro 1908. . . 45,000

Total Fr. 945,000 (also 300 Fr. weniger, als die Finanzdirektion
berechnet hatte).

Ebenfalls auf Grund der Verfügung der Finanzdirektiou vom 15. Oktober
1908 forderte am LG./27. Oktober 1908 die Kirchengutsverwaltung Neumünster
namens der Kirchgemeinde die Zahlung einer Nachsteuer von 78,750 Fr. (also
25 Fr. weniger, als nach der Berechnung der Finanzdirektion).

Für die in der Verfügung der Finanzdirektion aufgestellte Gesamtforderung
von 2,459,795 Fr. wurde ferner am 31. Oktober namens des Staates, der
Stadt und der Kirchgemeinde die Arrestprosequierungsklage erhoben. Die
Behandlung dieser KlagC ist vom Bezirksgericht Zürich bis nach Beendigung
des Administrativoerfahrens sistiert worden.

C. Am 3. November 1908 ergriff Brandt gegen die Verfügung der
Finanzdirektion vom 15. Oktober den Rekurs an den Regierungsrat, mit
folgenden Anträgen: -I. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. ,507

I. Aufhebung der Verfügung, weil die Finanzdirektion vor der Durchführung
des Verfahrens vor der Schätzungskommission weder Vervollständigung
des Inventars verlangen und irgendwelche Androhungen erlassen, noch
Erbschastsund Nachsteuern dekretieren kann.

II. Eventuell:

A. Aufhebung, eventuell Reduktion der Nachsteuer.

B. Reduktion der Erbschaftssteuern in der Weise, dass

1. keine Steuern von andern als den im Inventar aufgesührten, zurzeit
des Todes im Kanton befindlichen Aktien erhoben wird;

2. keine Steuer von den Legaten erhoben wird, da diese gar nicht
existieren;

3. Die Liegenschaften in Zürich höchstens auf1,150,000Fr. geschätzt werden
und daher der in Zürich erbschastssteuerpslichtige Nachlass auf 1,500.000
Fr. und die Erbschaftssteuer à 30() hievon auf 46.000 Fr. berechnet wird.

C. Gewährung einer vierwöchentlichen Zahlungsfrist von der rechtskräftigen
letztinstanzlichen Festsetzung der Steuerforderung an.

D. Aufhebung der für den Fall der Nichteinreichung eines Jnventars
erlassenen Androhung, sowie der Aufforderung zur Vorlegung der Zinsund
Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse und übrigen Belege.

Das Begehren sub II A wurde folgendermassen begründet:

1. Es werde in willkürlicher Weise die in § Bb des Steuergesetzes
zugesicherte Steuerfreiheit für ausländische Liegenschaften und damit
verbundenes Besitztum- verletzt.

2. Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung gegen den Rekurrenten
und damit zugleich eine Verletzung des Staatsvertrages mit Russland vor.

3. In den Steuerbehörden sei s. Z. auf die Besteuerung des im russischen
Geschäft investierten Vermögens verzichtet worden; iles sei daher dolos,
dieses Vermögen mit einer Nachsteuer zu beegen.

4. Nichts spreche dafür, dass der Verstorbene 15 Millionen

508 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Franken in beweglichen Aktiven in Russland besessen habe; '

nach den Akten könnte vielmehr höchstens ein Wert von zirka 2 3 Millionen
Franken angenommen werden.

Gleichzeitig mit der Einreichung des Rekurses wurde das Gesuch gestellt,
es sei dem Rekurrenten eventuell eine Frist bis zum 5. Dezember zu
gewähren, damit er sich noch über die in Nussland befindlichen Aktiven
äussern könne.

Letzterm Begehren entsprach der Regierungsrat am 19. November 1908
durch Ansetzung einer Frist bis zum 5. Dezember 1908. Diese Frist wurde
sodann bis zum 12. Dezember verlängert. Der Rekurrent erklärte jedoch
am 11. Dezember, er lehne es ab, auf die Wahrscheinlichkeitsrechnung der
Finanzdirektion überhaupt im Detail einzutreten-A Er wolle bloss bemerken,
dass die im Testament des Emanuel Henry Brandt für die Auszahlung der
Legate vorgesehene Frist von 3 Jahren gegen das Vorhandensein liquider
Aktiven in Russland spreche.

Jm März 1909 produzierte die Finanzdirektion im Arrestrevisionsverfahren
vor dem Audienzrichter eine ihr inzwischen zugekommene Übersetzung der
Kopie eines Inventars über den Nachlass des Emanuel Henry Brandt in
Russland. Nach diesem Jnventar, welches von der Witwe Brandt kurz nach
dem Tode des Emanuel Henry Brandt dem St. Petersburger Bezirksgerichte
eingereicht worden war, besass Emanuel Henry Brandt 6,507,775 Fr.
60 Cts. Bargeld, sowie für 6,712,336 Fr. Werttitel.

Ferner berief sich die Finanzdirektion auf folgende, von der Auskunftei
des Kaufmännischen Verbandes der Stadt Warschau erhaltene Information:
Teilhaber der Firma seien beim Tode des Emanuel Henry Brandt gewesen:
dieser selbst und sein Adoptivsohn, der heutige Rekurrent; der letztere
seit Januar 1907, und zwar zu einer Quote von 10 0/0. Ferner sei die
Ehefrau des Emanuel Hean Brandt als solche gleichzeitig Mitinhaberin aller
· seiner Unternehmungen bis zur Hälfte der Einlagehöhe gewesen. Der Wert
der Liegenschaften, einschliesslich der Gebäulichkeiten und der damit
verbundenen Betriebseinrichtungen der Firma, sei auf rund 28 Millionen
Rubel, abzüglich zirka 8 Millionen Passiven, zu veranschlagen. Dazu
komme:!. Rechtsverweigerung. b) Materielke. N° 91. 509

a) Wert der beweglichen Teile der Betriebs-

einrichtungen, rund. . . . . . . Rubel 1,000,000 b) Wert der Warenvorräte,
rund . . 2,000,000 @) Wert der übrigen Ges schäftsaktiven, wie

Buchguthaben, Bankguthaben, Betriebs-

fonds, rund . . . . 5,000,000

zusammen Rubel 8,000,000 Endlich sei Emanuel Henri) Brandt Eigen-

tümer von Aktien im Wert von minde-

stens. . . . 12, 000, 000 gewesen .(Folgt die Spezifikation dieses
Aktienbestandes.) Das ganze, nach dem Tode beider Eheleute Brandt an
den Adoptivsohn Wilhelm Emanuel übergegangene Vermögen derselben werde
auf 50 Millionen Rubel geschätzt.

Am 4. Mai 1909 stellte der Rekurrent beim Regierungsrat das Gesuch, es fei
ihm nochmals eine Frist zur Einreichung von Belegen über die russischen
Nachlassaktiven und die rusfischen Steuerverhältnisse zu gewähren.

Bevor er eine Antwort auf dieses Gesuch erhielt, reichte Brandt am
21. Mai 1909 verschiedene, von ihm als Belege und Aufschlusserteilungen
bezeichnete Akten ein, welche jedoch wesentlich dazu bestimmt waren,
die vom Rekurrenten an der Auskunft des Warschauer Jnformationsbureaus,
an der Übersetzung der Kopie des rusfischen Inventars, sowie auch an der
Kopie als solcher gegeübte Kritik zu unterstützen. Der Rekurrent suchte
insbesondere darzutun, dass der in der Übersetzung für den Betrag von
R. 7, 507, 775. 60 gebrauchte Ausdruck Bargeld sich in Wirklichkeit auf
den Kapitalkonto des Emanuel Henry Brandt in der Firma E. H. Brandt &
Cie. beziehe, dass ferner die angeführten Wertschriften im Betrage von
rund R. 6,712,336 der Firma E. H. Brandt & Cie. von Emanuel Henry Brandt
als Betriebskapital geliehen, und dass die meisten dieser Wertschriften
von der Firma behufs Beschaffung des nötigenKredits bei einer Bank
faustpfändlich hinterlegt worden seien. Sodann produzierte der Rekurrent
eine Bescheinigung eines Rechtsanwaltes in St Petersburg, wonach jener
Kapitalkonto und jene Wertschriften den ganzen in Russland befindlichen
Nachiass des Emanuel Henri) Brandt repräsentieren; ferner die

510 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Bescheinigung eines Notars darüber, dass von diesem Nachlass die
Erbschaftssteuer im Betrage von 80,491 Rubel bezahlt worden sei. Aus
all diesen Belegen zog der Rekurrent in seinem Begleitschreiben vom
21. Mai 1909 den Schluss, dass die Information der Auskunstei in
Warschau unrichtig und die Schlussfolgerungen der Finanzdirektion aus
ihrer falschen Kopie des Nachlassinventars unhaltbar seien, sowie dass
Brandt in Russland keineswegs, wie die Finanzdirektion in ihrer Verfügung
annehme, ausser seinem Anteil an den Liegenschaften der Firma noch
ein bewegliches, in Zürich zu versteuerndes Vermögen von 15 Millionen
besessen habe, sondern dass vielmehr auch sein in Russland befindliches
bewegliches Vermögen als in den dortigen Waldungen und Sägewerken und
in dem dazu gehörenden Holzhandel immobilisiertes,mit den russischen
Liegenschaften wirtschaftlich verbundenes Vermögen erscheine, welches nach
§ 3b des zürcherischen Steuergesetzes, sowie nach der bundesgerichtlichen
Judikatur, in Zürich steuerfrei sei.

Ihrerseits beantragte die Finanzdirektion im Schosse des Regierungsrates,
es seien die Androhungen gegen den Rekurrenten im Falle weiterer
Verweigerung vollen Ausschlusses in dem Sinne zu verschärfen, dass die
Steuern nach Massgabe des russischen Inventars und der Information aus
Warschau erhöht würden.

D. Am 2. September 1909 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich:

I. Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Die Anflage an den Rekurrenten betreffend Jnventareinreichung Und
Produktion der zum Nachweis der Vollständigkeit des Inventars nötigen
Bücher und weitern Urkunden erstreckt sich auch auf die Verlassenschaft
der Frau Ida Brandt; diese Auflage und die Androhung für den Fall der
Nichtbefolgung werden im Sinne der Erwägungen verschärft.

Die Begründung dieses Entscheides zugleich die nähere Präzisierung seiner
Bedeutung lässt sich folgendermassen zusammenfass en :

Die Finanzdirektion sei befugt gewesen, die Verfügung vom 15. Oktober 1908
vor Durchführung des im § 9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes und §§
26 30 des Staatssteuergesetzes vorgesehenen Jnventarisierungsverfahrens
zu erlassen. Denn dar-]. Rechtsverweigerung. _ b) Materielle. N° 91. 511

über bestehe kein Streit, dass Stenernachzahlung und Erbschaftsfteuern
nach Massgabe des im Kanton Zürich steuerpflichtigen Vermögens
von der Finanzdirektion festzusetzen seien. Die Organe aber, die
nach den zitierten Vorschriften das steuerbare Vermögen ausmitteln,
d. h. die Schätzungskommission und eventuell die Expertenkommission,
seien lediglich Hülfsorgane der Finanzverwaltung für die im Gesetze
ihnen ausdrücklich zugewiesenen Ausmittlnngsund Wertungsfunktionen,
deren Ausübung, soweit nötig, durch die Mitwirkung der ordentlichen
Verwaltungsbehörden zu sichern sei. Der Schätzungskommission stehe es
nicht zu, einen Streit darüber, was steuerpflichtig sei, was in den
Vermögensstatus des Inventars aufgenommen werden müsse und was nicht, zu
beurteilen, sondern der Finanzdirektion und eventuell dem Regierungsrate;
die Schätzungskommission sei auch nicht in der Lage, bei beharrlicher
Renitenz des Pflichtigen von sich aus die Vorlegung der Vermögensausweise,
insbesondere der Zinsund Handelsbücher (§ 28 Abs. 2 des Steuergesetzes),
zu erzwingen, sondern bedürfe hier je nach den Umständen der Unterstützung
der ordentlichen Behörden.

Infolge der Weigerung des Rekurrenten, ein vollständiges Nachlassinventar
einzureichen, sei nun der Steuervorstand der Stadt Zürich nicht in der
Lage gewesen, der Schätzungskommission bezw. ihrem Präsidenten ein solches
vorzulegen. Unter diesen Umständen sei es durchaus korrekt gewesen,
dass die Finanzdirektion die zuerst vom Steuervorstand ausgegangene
Aufforderung zur Einreichung des Inventars ihrerseits wiederholt
habe. Die Feststellungen der Finanzdirektion über den Umfang der
Jnventarisationsund Steuerpflicht seien vollinhaltlich zu bestätigen. Die
für den Fall weiterer Renitenz erlassene Androhung von Rechtsfolgen
habe umsomehr der Sachlage entsprochen, als der in der Verfügung
enthaltene Wahrscheinlichkeitsnachweis über den der Rachsteuerund
Erbschastssteuerforderung zu Grunde gelegten Vermögensbestand durch die
seitherigen Bestellungen nicht bloss bestätigt, sondern weit überholt
worden sei.

Als unbegründet erscheine auch die Behauptung, die Finanzdirektion
sei zur Detretierung von Erbschaftsund Nachsteuern vor Beendigung des
Inventarifationsverfahrens (§§ 26 30 des

512 A. Staalsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Staatssteuergesetzes) nicht berechtigt gewesen. Zwar bilde in der
Regel das Ergebnis der Jnventarisation die formelle Grundlage für die
Ausrechnung der Erbschaftssteuer. Dabei sei jedoch vorausgesetzt, dass
die Jnventarisation selbst ordnungsgemäss durgeführt werden könne. Dies
sei aber im vorliegenden Falle wegen der Renitenz des Rekurrenten nicht
möglich gewesen.

Durch seine beharrliche Weigerung, das verlangte Inventar einzureichen,
habe sich der Rekurrent des in § 11 des Erbschaftssteuergesetzes und
§ 39 des Staatssieuergesetzes mit Steuerstrase bedrohten Vergehens
der absichtlichen Vermögensverheimlichung schuldig gemacht. Denn zur
Ausscheidung des steuerfreien vom steuerpflichtigen Teil des Nachlasses
und zur Feststellung des Betrages reinen Vermögens, den die im Kanton
Zürich steuerpflichtigen Nachlassaktiven repräsentieren, sei die Kenntnis
des gesamten Nachlasses in Aktiven und Passiven erforderlich.

Die gleicheTendenz, die Steuerbehörden über seine Vermögensverhältnisse,
insbesondere über die Zusammensetzung des russischen Besitzes im Unklaren
zu lassen und dadurch eine niedrige Einschätzung zu bewirken, habe
nach einem Berichte des Steuervorstandes der Stadt Zürich der Erblasser
selbst befolgt, und es müsse danach direkt als unwahr bezeichnet werden,
dass die ordentlichen Taxationsorgane je den Standpunkt des Rekurrenten
betreffend den Umfang der Steuerpflicht akzeptiert hätten.

Nach § 1 des Erbschaftsstenergesetzes müsse mit einziger Ausnahme
der auswärtigen Liegenschaften das gesamte von Emanuel Henry Brandt
hinterlassene Vermögen zur Erbschaftssteuer herangezogen werden. Dies
stimme mit der bundesgerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen
überein und stehe auch mit keinem völkerrechtlichen Grundsatz im
Widerspruch

Ebenso verhalte es sich mit der zu erhebenden Nachsteuer, da Emanuel
Henry Brandt nach § 3b des Staatssteuergesetzes verpflichtet gewesen
wäre, sein gesamtes Vermögen, mit Ausnahme der russischen Liegenschaften
und ihrer gesetzlichen Pertinenzen, in Zürich zu versteuern. Daraus,
dass Zürich das Vermögen, womit auswärts Wohnende in Zürich ein Geschäft
betreiben, ganz bestenere, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten
folgern; dies berühre lediglich die hier nicht zu beurteilende Frage,
wieI. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 513

weit Zürich nach Gesetz und Praxis die Steuerhoheit gegen auswärts
Wohnende ausdehnen dürfe, und nicht die davon wesentlich verschiedene
Frage, welche Grenzen gegenüber im Kanton domi: zilierten Personen zu
beobachten seien.

Eine absichtliche Vermögensverheimlichung sei nachgewiesen einmal
bezüglich der im russischen Inventar als Eigentum des Erblassers
angegebenen Wertpapiere im Schätzungsbetrage von 2,532,957 Rubel
= 6,712,336 Fr., deren wirklicher Wert übrigens auf Grund von
Börsenkursen und Dividendenzahlungen pro 1906/8 mit 7,317,198 Jr. 50
Cts. zu berechnen sei. Der Rekurrent habe zwar mehrere Bescheinigungen
eingelegt, nach welchen Emanuel Henry Brandt der Firma E. Sg. Brandt
& Eiejene Wertpapiere behufs Beschaffung von Kredit geliehen und die
Firma dieselben auch wirklich bei zwei Banken faustpfäudltch hinterlegt
habe. Indessen bleibe nicht bloss dem Rekurrenten der Nachweis der
Indentität der nach dem erwähnten Vermögensverzeichnis im Comptoir
E. Sg. Brandt & Eie. deponierten Wertpapiere- mit den von dieser Firma
bei Bauten verfaustpfändeten Werttiteln, sowie des Schuldbetrages,
für welchen die letzteren haften, noch zu leisten, sondern es erscheine
der betreffende Verpfändungsakt zum voraus als einflusslos auf das Mass
der auf die Wertschriftensumme von 7,317,198 Fr. 50 Cts. entfallenden
zürcherischen Steuern. Denn nach dem Petersburger Bermögensverzeichnisse
habe Emanuel Henri) Brandt ausser den Wertschriften ein Kapital in barem
Gelde,betragend 2,833,122 Rubel 87 Kopeken = 7,507,775 Fr. 60 Ets., im
Handelsunternehmen der Firma E. H. Brandt & Cie. besessen. Demnach set,
trotz der behaupteten Darlehenserhebung bei Banken auf die Wertschristen
des Erblassers, im Handelsgeschäft der Firma E. H. Brandt & Cie. ein
so bedeutendes Reinvermögen angelegt gewesen, dass der Erblasser daraus
über das nnbeschwerte Eigentum an den mehrerwähnten Wertschriften hinaus
eine Summe von 7,507,775 Fr. 60 Cts. in barem Gelde zu beziehen gehabt
hätte. Als Teil des beweglichen Vermögens des Erblassers unterstehe auch
diese, vom Rekurrenten ebenfalls verheimlichte Guthabensumme, neben den
Wertschriften, der zürcherischen Steuerhoheit.

514 A. Slaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Der Rekurrent behaupte nun allerdings, das ganze in Nussland befindliche
bewegliche Vermögen des Erblassers sei in den dortigen Waldungen und
Sägemiihlen und in dem dazu gehörenden Holzhandel immobilisiert und,
weil dafür in Russland die jährlichen Steuern und die Erbschaftssteuern
bezahlt worden seien, nach § 3b des zürcherischen Staatssteuergesetzes,
wie auch nach der bundesgerichtlichen Judikatur, am zürcherischen
Wohnsitz steuerfrei. Die Behauptung der Jmmobilisierung sei aber
jedenfalls in Bezug auf denjenigen Teil des Vermögens, welchen die
Wertpapiere repräsentieren (7,317,198 Fr. 50 (Età.), durch diese Tatsache
selbst widerlegt, da Wertpapiere bewegliches Vermögen, und sowohl nach
zürcherischem Steuerrecht als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stets am Wohnort des Pflichtigen zu ver- steuern seien. Was das Guthaben
von 7,507,775 Fr. 60 Cts. an die Firma E. H. Brandt & Cie. betreffe,
so spreche seine Bezeichnung ebenfalls dagegen, dass es die gesamte auf
den Erblasser entfallende Quote des Gesellschaftsvermögens, jede Art
Aktier des Handelsunternehmens, Waldungen und Sägemühlen inbegriffen,
darstelle. Solange nicht durch Vorlegung des Gesellschaftsvertrages,
der die Zusammensetzung des Geschäftsvermögens und die Beteiligung
des Erblassers an demselben dartuenden Bücher, Bilanzen, Gewinnkonti
und Detailverzeichnisse der einzelnen Aktivengattungen, sowie durch die
Privatbücher und die seine Vermögensoerhältnisse beschlagenden Skripturen
des Erblassers, die Vermögensbeziehungen unzweifelhaft aufgedeckt seien,
müsse an der Auffassung sestgehalten werden, dass auch die Guthabensumme
von 7,507,775 Fu 60 Cts. in vollem Umfange am zürcherischen Wohnort des
Erblassers der Vermögensund Erbschaftssteuer unterliege, und dass davon,
weil der Rekurreut sie bei der Jnveutarisierung verheimlicht habe, die
entsprechenden Steuerstrafen zu entrichten seien. Sollte sich aus den dem
Rekurrenten obliegenden Anfschlüssen ergeben, dass jene Summe unzutreffend
als Guthaben in barem Gelde bezeichnet worden sei und den buchmässigen
Saldo des Kapitalkonto des Erblassers in der Firma E.H. Brandt &
Cie. darstelle wobei die Höhe desselben nach Massgabe des wahren Wertes
der einzelnen Vermögenskomponenten noch besonders zu bestimmen wäre _, so
bestehe in diesem Falle die Ver-I. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N°
91. 515

mögensund Erbschaftssteuerpflicht im Kantou Zürich für diejenige Quote
des Kapitalkonto des Erblassers, welche sich aus dem proportionalen
Wertverhältnis der beweglichen Geschäftsaktiven zum liegenschastlichen
Teile derselben ergebe. Die Besteuerung des beweglichen Teils der
Geschäftsaktiven sei selbstredend für Zürich auch dann zu beanspruchen,
wenn sich zeigen sollte, dass der Kapitalskonto nicht identisch mit dem
Kapital in barem Gelde sei, sondern dass darüber hinaus dem Erblasser noch
ein Anteil am Wert der Immobilien und Beweglichkeiten des Geschäftes
gehöre. Es greife dann bloss in Bezug auf das Mass der Steuer die
Unterscheidung Platz, dass die Straffolgeu für Vermögensverheimlichnng
sich nicht aus diejenigen Vermögensteile erstrecken, welche erst infolge
der nachträglichen Aufschlusserteilung des Rekurrenten zur Kenntnis
der Steuerbehörden gelangen, während die Steuerstrafen auf den ganzen
Betrag der trotz der bisherigen Weigerung des Rekurrenten entdeckten
Vermögenswerte, speziell auch der Summe von 7,507,775 Fr. 60 Cts.,
sich erstrecken, soweit nicht vom Rekurrenten dargetan wird, dass und
in welchem Betrage sie auf in Zürich steuerfreies Vermögen, d. h. auf
Immobilien in Russland, entfällt.

Übrigens weise die von der Auskunftei des Kausmännischen Verbandes
der Stadt War-schau erhaltene Information auf ein bedeutend grösseres
bewegliches Vermögen als das in den bisherigen Ausführungen konstatierte
hin, nämlich auf ein Vermögen von rund 50 Millionen Nubel. Die Wichtigkeit
dieser Information werde zwar vom Rekurrenten bestritten. Allein sein
ganzes Verhalten mahne so sehr zur Vorsicht, dass von ihm der strikteste
Gegenbeweis verlangt werden müsse. Es liege keine Veranlassung vor, in die
Glaubwürdigkeit der Mitteilungen der Warschauer Auskunftsstelle, als einer
Institution des Verbandes der dortigen Kaufmannschaft, Zweifel zu setzen.

Für die Zürcher Erbschaftssieuer komme dabei auch derjenige Teil der
beweglichen Firma-Aktiven in Anrechnung, mit welchem der Erblasser den
Rekurrenten, anlässlich des Eintrittes des letzteren in die Firma, am
Geschäftsvermögen habe partizipieren lassen, es wäre denn, der Rekurrent
könnte den Nachweis leisten, dass nicht eine Schenkung des Erblassers
an ihn stattgefunden,

516 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

sondern dass er die Anteilschaft am Geschäft durch eine gleichwertige
Gegenleistung erworben habe.

Ferner sei E. H. Brandt verpflichtet gewesen, den Anteil seiner Ehefrau
an den beweglichen Aktiven der Firma E. S;. Brandt & Eie., gemeinsam mit
seinem eigenen Vermögen, ebenfalls im Kanton Zürich zu versteuern. Da
er dies nicht getan habe, sei eine entsprechende Nachsteuer zu erheben.

Jm weiteren unterstehe jenes Vermögen der Frau Brandt auch der
Erbschaftssteuer. Erbe sei ebenfalls der Rekurrent, nicht gemäss
gesetzlicher Ergfolge, da er bloss seitens des E. H. Brandt adoptiert
worden und auch sonst kein erbberechtigter Verwandter der Frau Brandt sei,
wohl aber gemäss Testament der letzteren.

Da der Rekurrent auf die vom Steuervotsiand der Stadt Zürich an ihn
gerichtete Aufforderung zur Einreichung eines Jnventars auch über den
Nachlass der Frau Jda Brandt erklärt habe, sie habe nur Kleider und etwas
Schmuck hinterlassen, so liege in Bezug auf den Nachlass der Frau Brandt
offenbar ebensalls Verheimlichung von Aktiven vor, um sie der amtlichen
Jnventarifation, zum Zwecke der Umgehung der zürcherischen Ver- mögensund
Erbschaftssteuern, zu entziehen. Es wäre jedoch zu weit gegangen, aus
den Mitteilungen der Auskunftsstelle des Kaufmännischen Verbandes der
Stadt Warschau zu schliessen, dass Vermögensverheimlichung in dem nach
ihren Angaben als vorhanden zu vermutenden Betrage nachgewiesen sei. Wohl
aber sei es, in Rücksicht auf die gesetzliche Pflicht des Rekurrenten zur
Klarlegung der Nachlassverhältnisse der Eheleute Brandt an Hand aller ihm
zugänglichen Urkunden und anderweitigen Beweismittel, gerechtfertigt, die
Androhung für den Fall der Unterlassung einer vollständigen Aufklärung
in dem Sinne zu verschärfen, dass angenommen würde, es sei in Russland
über die durch das St. Petersburger Inventar konstatierten 14,824,974
Fr. 10 Cts. hinaus ein Mehrbetrag an beweglichem, im Kanton Zürich
steuerpflichtigen Vermögen der Eheleute Brandt, bezw. des Rekurrenten,
bis zu dem aus den Mitteilungen der Warschauer Auskunftsstelle
zu schliessenden Nettobetrag von 44,160,000 Fr (= 20 Millionen
Rubel Mobiliarvermögen, abzüglich 31/3 Millionen verhältnismässige
Vassioenquote=1623 tillionen RubelI. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N°
91. 517

= 44,16 Millionen Franken), jene 14,824,980 Fr. 10 Ets. inbegriffen,
vorhanden.

Die Frist für Aufschlusserteilung und Erfüllung der verschiedenen
Beweisauflagen werde auf 6 Wochen, von der Mitteilung des
regierungsrätlichen Beschlusses an den Vertreter des Rekurrenten
an, erstreckt. Junert dieser Frist habe der Rekurrent insbesondere
auch diejenigen amtlichen russischen Urkunden in von den betreffenden
Amtsftellen selbst beglaubigten vollständigen Abschriften einzureichen,
welche sich auf die detaillierten Steuerberechnungen von den
Verlassenschaften der Eheleute E. H. und Jda Brandt und auf die
gerichtliche Bestätigung der Erbenqualität des Rekurrenten am Nachlass
sowohl des E. ,©. Brandt, als seiner Witwe beziehen.

Bezüglich der Erbschaftssteuer könne für die zürcherische Liegenschaft am
betreibungsamtlichen Wertansatz von 2,179,460 Fr. fest- gehalten werden.

Auch die Legatsteuer sei aufrechtzuhalten, da die Auffassung des
Rekurrenten von der Hinfälligkeit der Legate höchstens dann akzeptiert
werden könnte, wenn er von sämtlichen Legataren die Anerkennung seines
Standpunktes oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, wonach die
betreffenden Legatansprüche nicht zu Recht bestehen, beibringen würde.

Sei somit die Verfügung der Finanzdirektion in allen Teilen zu bestätigen,
so komme nun aber noch hinzu:

a) wegen der konstatierten Vermögensverheimlichung von 14,824,974
Fr. 10 Cts.: eine 10sache Straffteuer im Sinne von § 39 des
Staatsfteuergesetzes. Dieselbe betrage für 7 Monate des

Jahres 1908: 474 0/00 von 14,824,0001I210= 367,510 Fr.;

b) wegen derselben Vermögensverheimlichung: eine dreifache bezw.,
unter Berücksichtigung des in der Erbschaftssteuer selber enthaltenen
Steuerbetrages, eine doppelte Erbschaftssteuernachforderung im Sinne
von § 11 des Erbschaftsfteuergesetzes, und zwar (definitive Festsetzung
vorbehalten) von einer in Rücksicht auf in Abng kommende Strafund
Nachsteuer auf 13 Millionen Franken abgerundeten Sammet-. Das ergebe
einen Betrag von 780,000 Fr. (= 60XO von 13,000,000 Fr.)

518 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Eventuell habe der Rekurrent diese Strafsteuern von demjenigen geringem
Betrage zu entrichten, welcher von der Summe von 14,824,974 Fr. 10 Cts·
allsällig für russische Immobilien abzurechnen sei (gemeint ist offenbar:
welcher sich ergebe, wenn von jenen 14,824,974 Fr. 10 Cts.der Wert
allfällig darin inbegriffener russischer Immobilien abgerechnet werde);
' " '

c) eine Steuernachzahlung an den Staat, die Stadt Zurich und die
Kirchgemeinde Neumünster auf Grund derjenigen Bermogensbeträge, welche
bei voller Klarlegung der Nachlassverhaltnisse der Eheleute Brandt
als, die Summe von 15 Millionen Franken überfteigendes bewegliches
Vermögen resultieren; eventuell, bei ungenügender Aufklärung: auf
Grund derjenigen Summe, welche sur diesen Fall als Maximalbetrag des in
Russland befindlichen beweglichen Vermögens derSteuerberechnung zu Grunde
zu legen ware, nämlich 44,160,000 Fr. abzüglich jener 15,000,000 Fr. :
29,160,000. Dabei sei die Erbschaftssteuer vom Nachlass der Frau Brandt
à 10 0/o nebst Zuschlag nach § 4 Schlusssatz des Erbschaftsfteuergesetzes
zu berechnen;

d) die einfache Erbschaftssteuer auf derselben Grundlage.

Endlich wird bemerkt: da es sich um eine fällige Steuerfordernng handle,
bestehe die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung der Verzugszinsen à 5 0/0
vom Verzuge an, die denn auch in der Klageschrift an das Bezirksgericht
geltend gemacht worden seien.

E. Am 18. Oktober 1909 liess der Rekurrent dem Steuervorstand der
Stadt Zürich gegenüber die Erklärung abgeben, dass er nichts anderes
und nicht mehr in Russland geerbt habe, als was in dem zu Handen des
Bezirksgerichtes St. Petersburg angefertigten Jnventar aufgeführt
sei. Der Rekurrent reiche deshalb ein Doppel desselben ein, als
Ergänzung der dem Steuervorstand am 13.Juli und am 20. August 1908
eingereichten Jnventare. Zu weiterer mündlicher Auskunft sei sein Anwalt
als von ihm bezeichnetes Mitglied der Schätzungskommission (§ 28 des
Staatssteuergesetzes) bereit.

Am 19. Oktober sodann liess der Rekurrent dem Regierungsrate
u. a. anzeigen, dass er hinsichtlich der an ihn gestellten Erb-

schaftssteuerforderung, der dreifachen Steuerbusse und der
Solidarhaft für Legatsteuern, in aller und jeder Beziehung, also auch
I. Recdtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 519

hinsichtlich der Frage der Ergänzung der Jnventare ec., den nach §
9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes endschliesslichen Entscheid der
Gerichte anrufe; ebenso hinsichtlich der vom Regierungsrat angeordneten
Nachsieuerbusse, den in § 39 des Staatssteuergesetzes vorgesehenen
gerichtlichen Entscheid.

F. Ebenfalls am 19. Oktober 1909 hat Brandt gegen den ihm am 7. September
zugestellten Entscheid des Regierungsrates den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen:

I. betreffend die Erbschaftsstener:

Es sei durch Urteil auszusprechen:

A. dass die Finanzdirektion und der Regierungsrat nicht kompetent gewesen
seien, selbst anstatt der Schätzungskommission und der gerichtlichen
Erpertenkommission eine Ergänzung des Nachlass-Jnventars anzuordnen und
diese wegen Nichtbefolgung dann selbst nebst Taxation des Nachlasses
des E. H. Brandt vorzunehmen (gg 26 30 des ziirch. Staatsfteuergesetzes
und gifs. 3 der VO des Obergerichts vom 18. November 1871 zu § 30 des
Staatssteuergesetzes im Saminelband vom Jahre 1906, S. 620);

B. dass daher die Finanzdirektion und der Regierungsrat "nicht befugt
waren, die im Rekurse auf Seite 2, sub III, IV und V erwähnten Auflagen,
Fristansetzungen und Androhungen zumachen; --

eventuell, dass die Friftansetzungen und Androhungen als viel zu
weitgehend im Sinne der im Rekurse gemachten Ausführungen abzuändern
wären;

C. dass die Finanzdirektion und der Regierungsrat auch nicht befugt
waren, die Berechnung der Erbschaftssteuer und die Steuerauflage § 9
(des Erbschaftsfteuergesetzes) vor Durchführung des in §§ 26 30 des
Staatssteuergesetzes vorgesehenen Juventarisierunsverfahrens vorzunehmen.

Sodann seien durch das Urteil des Bundesgerichts sowohl die vom
Regierungsrate bestätigte Erbschaftssteuerauflage der Finanzdirektion vom
15. Oktober 1908, betragend 728,845 Fr., als auch die in der Rekursschrift
sub III, IV und V erwähnten Auf-

AS 36 i 1910 35

520 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

lagen, Fristansetzungen und Androhungen beider Behörden wegen Verletzung
der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, nämlich wegen Rechtsverweigerung und wegen
willkürlicher, gewalttätiger Verletzung des § 9 Erbschaftssteuerges.,
der §§ 26 30 Staatssteuerges. und der Biff. 3 der zit. Verordnung des
Obergerichts zu kassieren und aufzuheben, eventuell die Androhungen
im Sinne der Ausführungen der Rekursschrift abzuändern und die Fristen
neu anzusetzen.

Jm übrigen solle in diesem Rekursverfahren über die Erbschaftsund
Legatsteuer vom Nachlass der Eheleute Brandt und über die Forderung des
Triplum zc. materiell nicht geurteilt werden, da der Rekurrent gemäss §
9 Abs. 2 Erbschaftssteuerges über die Richtigkeit der an ihn gestellten
Erbschaftssteuerforderuug den Entscheid der Gerichte angerufen habe, was
aber nicht ausschliesse, dass das Bundesgericht schon jetzt im Wege des
staatsrechtlichen Rekurses veranlasst werden könne, die namhaft gemachten
Willkürakte der Finanzdirektion und des Regierungsrates zu annullieren
und diese Behörden zu zwingen, vorerst das Verfahren- der §§ 26 30 des
Staatsfteuergesetzes in vorerwähnter Weise vor sich gehen zu lassen.

II, betreffend die Nachsteuerverfügung:

Es sei durch das Urteil auszusprechen:

E. ber Kapitalkonto des E. ©. Brandt in der Firma E. Sg. Brandt &
Eie. in St. Petersburg im Betrage von 7,507,775 Fr. 60 Ces. (d. i. sein
Geschäftsanteil am Saldo der Aktiven und Passiven) sei im Kanton Zürich
gemäss dem klaren § Bb des Staatssteuergesetzes nicht steuerpflichtig
gewesen, eventuell, es haben ihn die Steuerbehörden des Kantons Zürich im
ordentlichen Einschätzungsversahren im Jahre 1903/04 und nachher in den
Glauben versetzt, resp. ihn darin belassen, dass er jenen Geschäftsanteil
hierorts nicht zu versteuern habe, und es wäre dolos, nach seinem Tode
den Nachlass hiefür mit Nachsteuern zu belegen;

F. die von ihm der Firma E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg zur
Kreditbeschaffung überlassenen Werttitel (6,712,356 Fr. betragend) habe er
ebenfalls gemäss § Bb zit.[. Rechtsverweigemng. b) Materielle. N° 91. 521

nicht zu versteuern gehabt (eventuell höchstens den nicht
verfaustpfändeten Teil der Werttitel), eventuell wie sub E;

G. es sei ein unzulässiger Willkürakt und dolos, wenn die Finanzdirektion
und der Regierungsrat eine Nachsteuerforderung duran gründen, dass
eine in Zürich gelegene Liegenschaft in den Jahren 1906 und 1907
niedriger versteuert worden ist, als eine einseitig vom Betreibungsamt
angeordnete Schätzung im Arrestverfahren als mutmasslichen Wert im
Herbst 1908 angegeben habe, und wenn sie der Nachsteuerforderung diese
spätere betreibungsamtliche Schätzung von 2,179,480 Fr. zu Grunde legen,
während die Steuerbehörden im ordentlichen Steuereinschätzungsverfahren
pro 1904 es zugaben, dass die Taxation der obersten Jnstanz (Bezirksrat)
im Liegenschaftensteuerschätzungsverfahren pro 1900, welche den Ansatz der
städtischen Behörde von 1,230,000 Fr. auf 1,000,000 Fr. reduziert hatte,
sogar im reduzierten Betrag von 900,000 Fr. in Berechnung gezogen und das
Vermögen inkl. 150,000 Fr. Kommandite bei Leemann & Cie. auf 1,050,000
Fr. festgesetzt werde, und dann bis Ende 1907 die amtliche Taration der
Liegenschaft auf 1,000,000 Fr. verblieb, im Steuertarationsjahr 1908
aber auch bloss eine Erhöhung auf 1,150,000 Fr. stattsand und im Jahr
1909 auf 1,150,000 Fr. verblieb;

H. es sei ein unzulässiger Willkürakt der Verfügung der Finanzdirektion
vom 15.0ktober und eine Verletzung des klaren § 38 Abs. 1 des
Staatssteuergesetzes gewesen, dass die Finanzdirektion gestützt auf
blosse Vermutuugen eine Nachsteuerforderung von 706,875 Fr. auf nicht
versteuerten, angeblich aber steuerpflichtigen Vermögensteilen im
angeblichen Wert von 15 Millionen Franken dekretiert und dem Rekurrenten
Frist ansetzte, um den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzung einer
solchen Strafsteuer nicht vorliege;

I. es sei ein unzulässiger Willkürakt gewesen und eine Verletzung
des klaren § 38 Abs. 1 zit., dass in Dispositiv II des Beschlusses des
Regierungsrates vom 2. September 1909, auf Grundlage anonymer Mitteilungen
einer Warschauer Auskunftei eine Berechnung der Nachsteuer à raison
eines in Zürich steuerpflichtigen Vermögens von angeblich 44,160,000
Fr. und seine

522 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

dementsprechende Erhöhung der vorerwähnten Nachsteuerforderung angeordnet
wurde, falls nicht binnen Frist bis 19. Oktober vom Rekurrenten durch
die im Beschlüsse (zudem noch unklar) bezeichneten Urkunden dargetan
werde, dass und in welchem Betrage die Eheleute Brandt in Zürich
steuerpflichtiges Vermögen in Russland besessen haben;

K. es sei ein unzulässiger Willkürakt und eine Verletzung des klaren
§ 39 des Steuergesetzes gewesen, in Erwägung 10 des Beschlusses des
Regierungsrates vom 2. September anzuordnen, dass zu der Nachsteuer
von 706,875 Fr. noch eine Strassteuer nach § 39 im Betrage von 367,510
Fr. hinzukomme.

Endlich seien durch das Urteil des Bundesgerichtsz

L. wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, nämlich wegen Rechtsverweigerung,
willkürlicher Nichtanwendung des § 3b und willkürlicher Verletzung von §
38 und 39 des Staats-steuergesetzes, willkürlicher Strafsteuerauflage
ohne Vorliegen eines Verschuldens des Betreffenden, sowohl die vom
Regierungsrate bestätigten Nachsteuerauslagen der Finanzdirektion von
706,875 Fr. an den Kanton Zürich, von 945,300 Fr. an die Stadt Zürich, von
78,775 Fr. an die Kirchgemeinde Neumiinster-Zürich die beiden letzteren
zudem wegen Inkompetenz der Finanzdirektion und die an die Kirchgemeinde
wegen Verletzung des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV als auch die vom Regierungsrate in
Verletzung des § 39 angeordnete Strafsteuer von 367,510 Fr. aufzuheben,
desgleichen die oben H sub und l erwähnten Auflagen, Fristansetzungen
und Androhungen.

Dem Rekurse liegen eine Anzahl neuer Belege bei, so insbesondere eine
beglaubigte Kopie des russischen Inventars. Mittels dieser Belege sucht
der Rekurrent darzutun, dass die Annahme eines beweglichen Vermögens
von 15 bezw. 44 Millionen (auèr schliesslich der zürcher Aktiven) viel
zu weit gehe. Im übrigen sind aus der Begründung des Rekurses folgende,
die bereits in den Anträgen enthaltene summarische Begründung ergänzenden
Stellen hervorzuheben:

]. Betreffend die Erbschastssteuer:

ad A. In der Biff. 54 der Anleitung der Finanzdirektion

betreffend das bei der Steuertaration zu beobachtende
Verfahren-[. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 523

vom 5. Juni 1906, sei ausdrücklich bestimmt, dass es Sache der
Expertenkommission sei, dem Pflichtigen die Anfertigung eines
vollständigen Inventars aufzugeben. Also könne auch nur diese Kommission
und nicht der Regierungsrat die Ergänzung eines unvollständigen Inventars
anordnen, sowie die angemessenen Androhungen erlassen.

ad B. Eine Kompetenzüberschreitung seitens des Regierungsrates liege auch
darin, dass er die Auflagen und Androhungen der Finanzdirektion verschärft
habe, trotzdem doch nur ein Rekurs des Pslichtigen vorgelegen habe. Wenn
während der Pendenz des Rekurses neues Vermögen entdeckt worden wäre, so
wäre es Sache der Schätzungsund der Erpertenkommission gewesen, dasselbe
zu inventarisieren und zu taxieren, und dann Sache der Finanzdireknon,
eme neue, ergänzende Erbschaftssteuerberechnung vorzunehmen, gegen welche
wieder ein Rekurs an den Regierungsrat und die Anrusung des gerichtlichen
Entscheides möglich gewesen wäre. Das ergebe sich u. a. auch aus § 9 des
Erbschaftssteuergesetzes, sowie aus· § 27 Biff. 2 des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates, vom 26. Februar 1899, wonach alle
Steuersachen von der Finanzdirektion erstinstanzlich zu erledigen seien.

11.Betreffend die Nachsteuern:

,ad E. Unter den im russischen Inventar ausgeführten 7,007,775 Fr. 60
Cts. Bargeld sei in Wirklichkeit der Geschäftsanteil des Emanuel Henry
Brandt in der Firma E... H. Brandt &. Cle. zu verstehen, also ein
wirtschaftlich mit ausländischen Liegenschafteu verbundenes Besitztum
im Sinne von § 3b des zürcher Steuergesetzes

Um nach § 38 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes eine Strafnachsteuer
auferlegen zu können, müsse die Finanzdirektion Beweise haben, aus denen
sich ergebe, dass bewegliches, in Zurich steuerpflichtiges Vermögen
daselbst nicht versteuert worden sei; die Finanzdirektion sei somit
beweispflichtig dafür, dass die 7,507,775 Fr. 60 Cis. bewegliches Vermögen
betreffen, welches noch ausser dem Geschäftsanteil vorhanden gewesen sei,
und nicht der Erbe des Steuerpflichtigen für das Gegenteil.

ad G. Da das im russischen Geschäft investierte Vermögen laut russischem
Inventar 14,220,111 Fr. 60 Cts betrage, der

524 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Regierungsrat aber die von der Finanzdirektion verfügte Nachsteuer auf der
Basis eines der Steuer entzogenen Vermögens von 15,000,000 Fr. bestätigt
habe, also von einer um zirka 800,000 Fr. oder, je nach der Taxation der
Wertpapiere, immerhin um 176,000 Fr. höhern Summe ausgehe, so sei damit
implicite ausgesprochen, dass auch die zürcherischen Aktiven um zirka
800,000 Fr. bezw. 176.000 Fr. zu niedrig versteuert worden seien. Und
da der Kommanditenbetrag von 150,000 Fr. stets liquid gewesen sei, so
könne der weitere Nachsteuerbetrag sich nur auf angeblich zu niedrige
Versteuerung der zürcherischen Liegenschaft beziehen; die Finanzdirektion
lege ihr denn auch in ihrer Berechnung vom 15. Oktober 1908 einen Wert
von 2,179,460 Fr. bei. In dieser Taxation liege ein weiterer Willkürakt
. . . . (wird näher ausgeführt). '

ad [. Wenn man es zulasse, dass auf Grund unzuverlässiger Auskiinfte
eines privaten Jnformationsbureans die Beweislast hinsichtlich angeblicher
Steuerhinterziehungen umgekehrt werde, so könnte ja die Finanzdirektion
auf diesem Umweg immer, auch da, wo keine Erbschaftssteuerpflicht zur
amtlichen Jnventarisation berechtige, indirekt eine Jnventarisation
erzwingen, indem sie den Erben androhe, dass sonst auf Grundlage solcher
anonymer Jnformationen eine Nachsteuer auferlegt werde.

ad. L. Die Finanzdirektion sei gar nicht kompetent gewesen, Nachsteuern zu
Gunsten der Stadt Zürich und der Kirchgemeinde Neumünster zu dekretieren
und deren sofortige Zahlung zu befehlen

Ferner bilde die Nachsteuerauslage an die Kirchgemeinde Neumünsier im
Betrage von 78,775 Fr. eine Verletzung des Art.49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, sowie des Art. 63
der zürch. KV, welche beide die Glaubensfreiheit gewährleisten und den
Zwang zur Steuerzahlung an Kultusausgaben einer Kirche, der man nicht
angehöre, verbieten. E. H. Brandt sei nicht Mitglied der zürcherischen
evangelischen Landeskirche, nicht Zwinglianer gewesen, sondern, wie sich
aus seinem Trauschein ergebe, Mitglied der deutsch-resormierten Kirche,
also Lutheraner. Es existiere aber in Zürich eine besondere lutheranische
Kirche mit eigenen Geistlichen. Der Erblasser des Rekurrenten sei also,
speziell auch nach § 7 und 19 des Gesetzes betreffend die Organisation
der evangelischen Landeskirche, in ZürichI. Rechtsverweigerung. b)
Materielle. N° 91. 525

nicht kirchensteuerpflichtig gewesen, und es bilde daher die
Nachsteuerauflage gleichzeitig auch eine willkürliche Verletzung dieser
Gesetzesbestimmungen. Wenn Emanuel Henry Brandt jeweilen die von ihm
geforderte kleine Kirchensteuer von 513 Fr. 50 Cts. freiwillig entrichtet
habe, so begründe das keine Rechtspflicht zur Zahlung 15oder gar 40mal
höherer Beträge.

Endlich erklärt der Rekurrent, er beschwere sich auch noch wegen
Verletzung des in Art.46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV enthaltenen Doppelbesteuerungsverbotes
Es rechtfertige sich, dieses Verbot auch auf ausländische
Geschäftskapitalien, die mit ausländischen Immobilien in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auszudehnen.

Jn einem am 5. November 1909, also noch innert der 60tägigen Rekursfrist,
zur Post gegebenen Nachtrag, d. d. 4. November 1909, hat der Rekurrent
n. a. noch geltend gemacht, die Auferlegung einer Nachsteuer zu Gunsten
der Kirchgemeinde Neumünster verstosse auch gegen den Grundsatz der
Gewaltentrennung, da nach § 2 litt. c des zürcherischen Gesetzes über
die Streitigkeiten im Verwaltungsfache, vom 23. Juni 1831, die Frage,
ob Emanuel Henri) Brandt zur reformierten Landeskirche gehörte, durch
die Gerichte zu entscheiden gewesen ware.

Endlich führt der Rekurrent in diesem Nachtrag aus:

Angesichts der immer mehr überhand nehmenden Rechtsverweigerungen der
kantonalen Steuerbehörden erscheine es als ein Gebot der Konsequenz,
dass das Bundesgericht auch seinen Schutz gegen Doppelbesteuerung in
internationalen Verhältnissen weiter ausbilde. Jnsbesondere sei dieser
Schutz auszudehnen auf die in ausländischen Geschäften investierten
K"apitalien, die ja auch nach schweizerischer Rechtsanschauung in Russland
steuerpflichtig seien.

G. Noch während der Pendenz des Verfahrens vor dem Regierungsrate hatte
auf Veranlassung des Rekurrenten die rus s is che Gesandtschaft in
Bern namens der russischen Regierung beim Bundesrat gegen die Erhebung
einer Erbschaftssteuer von einem russischen Nachlassaktivum mittels
zweier Verbalnoten Einsprache erhoben, weil dadurch Art. 4 Abs. 4 des
schweizerisch-russischen Niederlassungsvertrages vom 14.J26. Dezember
1872 verletzt werde. Hieran antwortete der Bundesrat am 23. Oktober 1909:
Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen seien beim

526 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Bundesgericht anzubringen; der Bundesrat sei daher nicht kompetent,
die Einsprache zu prüfen.

H. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kantons Zürich
Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung dieses Antrages
u. a. folgendes ausgeführt:

Der Betrag von 15 Millionen Franken, welchen die Finanzdirektion,
über den Wert der zürcherischen Liegenschaft des Emanuel Henry Brandt,
der Kommandite bei Leemann & Eie. in Zollikon und der Fahrhabe in Zürich
hinaus, ihrer Steuerberechnung zu Grunde gelegt habe, beziehe sich nicht
bloss auf bewegliche Akiva in Russland-C sondern, wie aus der Verfügung
deutlich hervorgehe, auf alles übrige bewegliche Vermögen. Auch schliesse
die auf 15 Millionen Franken bemessene Grundlage der Nachsteuern von
706,875 Fr. (an den Staat), 945,300 Fr. (an die Stadt Zürich) und 78,775
Fr. (an die Kirchgemeinde Neumünster) den ·angeblich höhern Wert der
zürcherischen Liegenschaft keineswegs in sich: die Frage, welchen Wert
die Liegenschaft in den Nachsteuerjahren 1906 und 1907 repräsentierte,
bezw, ob ein gegenüber der erfolgten Versteuerung zu konstatierender
Mehrwert der Liegenschaft noch nachzubesteuern sei, bleibe in der
Verfügung dahingestellt.

Ferner sei unrichtig, dass der in Erwägung 6 des regierungsrätlichen
Beschlusses angenommene Betrag von 14,824,974 Fr. 10 Ets. die
Spezifikation der in der Verfügung der Finanzdirektion summarisch
supponierten 15 Millionen Franken gebildet habe; wohl aber beweise
das russische Inventar-, in Verbindung mit den weitern im Beschluss
erwähnten Anhaltspunkten über die Erbmasse Brandt, die gute Begründetheit
der Bezifferung des übrigen beweglichen Vermögens auf mindestens 15
Millionen Franken.

Für den Fall, dass das Bundesgericht nicht sonst schon zur vollständigen
Abweisung des Rekurses gelangen sollte, beantragt der Regierungsrat die
Einvernahme der Inhaber des Bankhaufes Escher & Rahn in Zürich als Zeugen
über die Vermögensverhältnisse des Emanuel Henry Brandt.

Der Rekursantwort liegt folgende Erklärung des Kassaverwalters der
evangelisch-lutherischen Kirche von Zürich bei:

Auf eine Anfrage von Herrn E. Ringger im Auftrage
desI. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 527

Steueramtes Zürich, ob und welchen Beitrag (Steuern) Herr E. H. Brandt,
Südstr., an die evang.-lutherische Kirche geleistet hat, bescheinige
ich hiemit, dass derselbe in unsern Registern nicht verzeichnet is .

I. In der Replik hat der Rekurrent erklärt, er ergänze seine
Rekursbegründungen und Anträge noch dahin, dass dem Rekursbegehren
betreffend Aufhebung der Auflage einer Erbschaftsund Legatsteuer von
728,845 Fr., sowie der Auflagen zur Einreichung weiterer Jnventare und
Belege über die in Russland gelegenen Nachlassaktiva und -passiva des
Emanuel Henry Brandt und seiner Witwe, auch darum zu entsprechen sei, weil
durch diese Auflagen Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Russland, vom
14.X26. Dezember 1872, verletzt werde. Diese nachträgliche Geltendmachung
eines neuen Standpunktes sei trotz Ablaufes der Rekursfrist zulässig, weil
ja das Rekurspetitum selber nicht abgeändert, sondern nur, zur weitern
Begründung desselben, eine bis jetzt noch nicht angerufene Stelle Leines
Gesetzeskraft besitzenden Staatsvertrages zitiert werde. Der Rekurrent
habe nämlich erst seit Einreichung des Rekurses das novum entdeckt,
dass der in der eidgenössischen Gesetzessammlung in deutscher Sprache
abgedruckte Staatsvertrag bloss eine Übersetzung des allein gültigen
französischen Textes, und zwar eine in Bezug aus Art. 4 Abs. 4 unrichtige
Übersetzung sei. Aus dem französischen Originaltert ergebe sich aber die
Unzulässigkeit der Erhebung einer Erbschaftssteuer von den russischen
Nachlassaktiven.

Jm Verlause der Replik gibt der Rekurrent zu, dass das am 16. Juli
1908 von ihm dem Steuervorstand der Stadt Zürich vorgelegte Inventar
der zürcherischen Nachlassaktiven insofern nicht vollständig war,
als es das bei Escher & Rahn in Zürich vorhandene Kontokorrentguthaben
von 25,500 Fr., sowie das Wertschriftendepot im ungefähren Werte von
500,000 Fr. nicht enthielt. Er sucht dies damit zu erklären, dass das
Verhalten der Finanzdirektion ihm gegenüber (u. a. die Arrestlegung auf
die Liegenschaft in Zürich trotz seiner Kautionsofserte) ihn zu diesem
Vorgehen veranlasst habe, und dass er den Erblasser im Nachlassinventar
nicht habe desavouieren wollen.

Am Schlusse enthält die Replik noch die Bemerkung, dass der

528 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Rekurrent mit seinen Rekursanträgen nicht nur die Kapitalsummen der
angefochtenen Steuerforderungen bestreite, sondern selbstverständlich,
als das minus in majore", eventuell auch die Verzugszinsforderung à 5
0/0 seit 15. Oktober 1908, welche zwar nicht im Dispositiv der Verfügung
vom 15. Oktober 1908 und des Beschlusses vom 2. September 1909 stehe,
wohl aber in die Erwägung 11 des letztern hineingefügt worden sei. Er
beantrage daher ganz eventuell, auch die Verzugszinsforderung zu streichen
und zwar sowohl bezüglich der Nachsteuern, als auch hinsichtlich der
Erbschaftssteuer.

Jm übrigen enthält die Replik nichts neues; ebensowenig die vom
Regierungsrat eingereichte Duplik

K. Aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen des Kantons Zürich
sind folgende Bestimmungen zu zitieren:

a) aus dem Gesetz betreffend die Vermögens-, Einkommensund
Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870:

§ 2: Der Vermögenssteuer ist unterworfen:

b) das im Kantou befindliche Grundeigentum und mit solchem verbundene
Besitztum, welches einer auswärts wohnenden Person angehört.

§ 3 : Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen: b) das ausser dem Kanton
befindliche, aus Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene
Besitztum eines Kantons-

einwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögensoder
Einkommenssteuer zu entrichten ist.

§ 10: Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögensoder Einkommens-teil
steuerpflichtig fei, werden von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des
Rekurses an den Regierungsrat entschieden

§ 26 Abs. 1: Für die amtliche Jnventarisierung wird eine
Schätzungskommission bestellt aus:

Einem Abgeordneten des Gemeinderates, einem Abgeordneten des Bezirksrates,
welcher der betreffenden Gemeinde nicht angehören darf, und einem von dem
Pflichtigen gewählten Mitgrade[. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N°
91. 529

§ 27: Die amtliche Jnventarifierung tritt ein:

a) wenn ein Steuerpflichtiger sie selber verlangt;

b) gemäss § 9 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer.

§ 28; Die erste Jnventarisierung geschieht durch den Pflichtigen. -Das
Inventar wird hierauf von der Schätzungskommission geprüft und mit den
wesentlichen Vermögensgegenständen, jedenfalls mit den vorhandenen Zinsund
Handlungsbüchern, verglichen. Wo durch die Waisenbehörden inventarisiert
wird, soll das diesfällige Inventar auch für die Steuer-behörden
massgebend sein.

§ 29: Kann über den dem Vermögen oder Einkommen beizulegenden Wert keine
freie Verständigung erzielt werden, so steht sowohl dem Pflichtigen
als jedem der beiden von den Behörden gewählten Mitglieder der
Schätzungskommission das Recht der Berufung auf eine Erpertenkommission
zu.

§ 30: Diese, aus drei Mitgliedern bestehend, wird vom Bezirksgerichte
gewählt und entscheidet, nachdem sie vorher die Beteiligten gehört,
endgültig über den dem fraglichen Vermögen oder Einkommen zuzuschreibenden
Umfang und Wert, sowieiüber die Auferlegung der Kosten der Schätzung.

§ 38: Ergibt sich, dass ein Pflichtiger sein Vermögen unvollständig
versteuert hat, so ist eine Steuernachzahlung zu beziehen.

Dieselbe beträgt das Füuffache der in den letzten zwei Jahren dem Staate
zu wenig bezahlten Beträge.

§ 39 : Absichtliche Verheimlichung von Vermögensteilen, um sie der
amtlichen Jnventarisierung zu entziehen, zieht als Strafe die Zahlung des
Zehnfachen der Steuer, welche für das betreffende Jahr umgangen wurde,
nach sich.

Über die Frage, ob demjenigen, bei welchem inventarisiert wurde,
absichtliche Verheimlichung zur Last falle, kann von demselben
gerichtlicher Entscheid verlangt werden. In diesem Falle hat
die Finanzdirektion als Klägerin aufzutreten und entscheidet das
Bezirksgericht in erster Instanz.

b) aus dem Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer, vom 20. Februar 1870:

§ 1: Von allen im Kanton fällig werdenden Erbschaften und

530 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung

Vermächtnissen, mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Fälle, wird eine
Steuer bezogen.

§ 2: Von dieser Steuer sind ausgenommen:

a) die Erbschaften in gerade absteigender Linie, im ersten Grade
aufsteigender Linie (Eltern) und unter Ehegatten.

§ 9: Die Berechnung der Erbschaftssteuer gründet sich aus die amtliche
Jnventarisiernng (§§ 26 30 des Gesetzes betreffend die Vermögens-,
Einkommens-: und Aktivbürgersteuer). Sie wird von der Finanzdirektion
vorgenommen, zu welchem Ende die Schätzungskommifsionen (§ 26 des
zit. Gesetzes) von dem Ergebnis der amtlichen Jnventarisierung derselben
ungesäumt Kenntnis zu geben haben.

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, über die Richtigkeit der an ihn
gestellten Steuerforderung schliesslich den Entscheid der Gerichte
anzurufen.

§ 10: Die Erbschaftssteuer wird vom Gemeinderat bezogen und an die
Staatskasse abgeliefert gegen eine Provision von 1 ... des abgelieferten
Betrages. .

§ 11: Eine Verheimlichung einer nach vorstehenden Bestimmungen
fteuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, oder andere
Umgehungen des Gesetzes, z. B. durch singierte Rechtsgeschäfte, haben
die dreifache Nachforderung der umgangenen Leistung zur Folge.

c) aus dem Gesetz betreffend das Gemeindewesen, vom 27. Juni 1875:

§ 145 Abs.1 Satz 1: Zur Erhebung von Gemeindesteuern ist das
Staatssteuerregister massgebend, das in dem unmittelbar vorhergehenden
Jahre erstellt wurde

d) aus dem Gesetz betr die Organisation des Regierungsrates, vom
26. Februar 1899:

§ 27: Der Direktion der Finanzen steht die Erledigung in folgenden
Geschäften zu: ...... 2. Erstinstanzliche Entscheidungen in
Steuerstreitigkeiten und andern Steuersachen.

e) aus dem Gesetz betr die Organisation der evangelischen Landeskirche
des Kantons Zürich, vom 26 Oktober 1902:[. Rechtsverweigerung. b)
Malerielie. N° 91. 531

§ 7 Abs. 1: Als Mitglied der Landeskirche wird jeder evangelische
Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt
genommen oder seine Richtzugehörigkeit erklärt hat.

§ 18: Ju Beziehung auf Steuerleistungen für die Bedürfnisse der
Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwaltung sind die Vorschriften
des Gemeindegefetzes, insbesondere § 137 a e, massgebend.

§ 19 Abf. 1: Ausser der evangelischen Landeskirche stehende Personen
können nicht in Milleidenschaft gezogen werden für Steuern, welche die
Kirchgemeinden als kirchliche Korporationen zur Deckung ihrer Ausgaben
erheben.

f) aus dem Gesetz über die Streitigkeiten im Ver-

waltungsfachh vom 23. Juni 1831:

§ 1: Alle Streitigkeiten über Existenz und Umfang von erworbenen Rechten,
mögen dieselben die rechtliche Persönlichkeit (status), oder Familienoder
Vermögensrechte betreffen, fallen unter die Beurteilung der Zivilgerichte

§ 2: Dagegen gehören in den Kreis der Verwaltungsbehörden folgende
Anstände:

c) Über Ausschreibung und Verteilung von Steuern, Abgaben, Anlagen,
Frohndiensten, Requisitionsund Einquartierungslasten, sei es an den
Staat oder an Gemeinden. Die Leistungspflicht des einzelnen dagegen im
Fall der Aufstellung von Weigerungsgründen, die sich nicht unmittelbar
auf die Ausschreibung oder Verteilung beziehen, ist Rechtssache.

g) aus der vom Regierungsrat am 22. Juni 1897 genehmigten Anleitung
betr. das bei der Steuertara-

ion zu beobachtende Verfahren, speziell aus Art. 15 dieser Anleitung:

Unter dem mit Grundeigentum verbundenen Besitztum . . . sind für
landwirtschaftliche Gewerbe die denselben entsprungenen Vorräte
an Vieh und Bodenprodukten, für industrielle Gewerbe die Maschinen,
Fabrikatensiliem zum Verarbeiten bereit liegende oder in Arbeit begriffene
Rohstoffe zu verstehen.

h) aus der vom Regierungsrat am 26. April 1900 genehmigten Anleitung
betr. dasselbe Verfahren:

532 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

Ziff. 2: Das ausser dem Kanton Zürich befindliche, aus Grundeigentum
bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners
(§ 3 b des Gesetzes) ist insoweit steuerfrei, als die bundesrechtliche
Praxis in Fragen der Doppelbesteuerung die Besteuerung im herwärtigen
Kanton verbietet.

Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für im Kanton Zürich
befindliches Grundeigentum und mit solchem verbundenes Besitztum (è 21)
des Steuer-Ges.) ist auf alle Objekte auszudehnen, deren Besteuerung
nach bundesrechtlicher Praxis hierorts zulässig ist.

i)(Hiemit wörtlich übereinstimmend: Ziffer 2 der am 7 . Mai 1903
genehmigten Anleitung).

k) aus der am 5. Juni 1906 genehmigten Anleitun :

Z?ff. 2: Das ausser dem Kanton Zürich befindliche, aus Grundeigentum
bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners
(§ Bb des Gesetzes) ist insoweit steuerfrei, als die bundesrechtliche
Praxis in Fragen der Doppelbesteuerung die Besteuerung im herwärtigen
Kanton verbietet.

Demgemäss sind von dem im Ausland betriebenen Geschäfte eines
Kantonseinwohners bloss die Liegenschaften samt gesetzlicher Zubehörde
und nur, sofern nachgewiesen wird, dass sie im Auslande der direkten
Besteuerung unterliegen, hierorts steuerfrei; die in andern Kantonen
der Schweiz befindlichen Geschäftsbetriebe von Einwohnern des Kantons
Zürich bleiben dagegen im vollen Umfange hier unbesteuert.

Ziff. 3: Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für im Kanton Zürich
befindliches Grundeigentum und mit solchem verbundenes Besitztum (EUR
2b des Steuer-Ges.) ist auf alle Objekte auszudehnen, deren Besteuerung
nach bundesrechtlicher Praxis hierorts zulässig ist.

Hiesige Geschäftsbetriebe von Auswärtswohnenden find im vollen Umfange
zu besteuern, also ausser den Liegenschasten samt Zubehörde auch die
Betriebsfonds, Rohstoffe und fertigen Produkte, Geschäftsguthaben
u. s. f. _

Ziff. 54 Abs. 3: Sofern nicht schon infolge Berufung aus Jnventarisierung
durch die Schätzungskommission ein InventarI. Rechtsverweigerung. b)
Materielle. N° 91. 533

vorliegt, gleichwohl aber ein solches behufs richtiger Feststellung
des Vermögens oder Einkommens erforderlich erscheint, hat die
Erpertenkommission dem Pslichtigen die Anfertigung eines vollständigen
Inventars aufzugeben.

l) ( Mit Ziff. 2 und 3 ber Anleitung vom Jahre 1906 im wesentlichen
übereinstimmend: Ziffer 2 und 3 der am 27. Mai 1909 genehmigten
Anleitung).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. _ In Bezug auf die behauptete Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

BV ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme des Rekurses
zweifellos; ebenso auch insoweit, als der Rekurrent sich auf Art. 4 Abs. 3
(in der deutschen Übersetzung Abs. 2) des schweizerisch-russischen
Niederlassungsund Handelsvertrages vom 26/14. Dezember 1872
(eidgenössische Gesetzessammlung AS 11 S. 376 ff.) beruft. Die zitierte
Vertragsbestimmung, welche die Gleichbehandlung der Angehörigen beider
Staaten in Steuersragen garantiert, wird vom Rekurrenten lediglich zu
dem Zwecke angerufen, um darzutun, dass er, gleich einem Schweizer,
die erwähnten Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung für
sich in Anspruch nehmen farm. Diese Gleichberechtigung ist indessen als
solche nicht bestritten; sondern streitig ist, ob eine Verletzung der
angeführten Verfassungsbestimmungen vorliege. In letzterer Beziehung
steht aber die Kompetenz des Bundesgerichts ausser Frage.

Was die angebliche Verletzung des Art. 4 Abs. 4 (in der deutschen
Übersetzung Abs. 3) des Staatsvertrages betrifft, so braucht hier nicht
entschieden zu werden, ob zur Behandlung dieses Beschwerdepunktes das
Bundesgericht, oder aber der Bundesrat kompetent gewesen wäre. Denn der
Rekurrent hat diesen Rekursgrund erst in der Replik, nach Ablauf der
60tägigen Rekursfrist, geltend gemacht. Aus Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Biff. 3 OG ergibt
sich aber (vergl. auch BGE 11 S. 272 f. Erw. 1, 16 S. 286 Erw. 1, 28 I
S. 345 Erw. 1, 35 I S. 759 f. Erw. 3 i. f.), dass zur Substantiierung
des staatsrechtlichen Rekurses nicht nur wie zur Substantiierung einer
zivilprozessualen Klage die Stellung eines Antrages und die Darlegung
der zur Begründung dieses Antrages bestimmten Tatsachen gehört, sondern
dass auch die

534 A Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

" d n als olche dem Rekurrenten obliegt. Jst es nun
äFriilichtuikrfirderlich, dass geradezu alle juristischen Erwagäiingem die
zur Gutheissung des Rekurses fuhren konnten, vgm ermesrenten vorgebracht
werden, so gehort doch zur Erhe udng Îsine staatsrechtlichen Rekurses,
als integrierender Bestandteil esse den, die Bezeichnung desjenigen
verfassungsmassigen Rechtes bezw. ersjenigen Bestimmung einer Verfassung
oder ein-es Staatsverirage ', wegen deren Verletzung die Beschwerde
ergriffen wird. Es·ir;us, also diese Bezeichnung auch innert der
Rekursfrist stattfin in, sodass auf jenen erst nachträglixh geltend
gemachten Beschwer e-

ni t ein etreten werden ann.

Bugie Géstattuîtg von Replik und Duplik, die nach Art. 184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG nur
ausnahmsweise stattfinden soll, vermag hieran nichts zu ändern. Der
ausschliessliche Zweck der Replilk ist die Verteidigung gegen die
Anbringen der Rekursantwort, nicht aber die Geltendmachung neuer
Angriffsmittel. Der Umstand, dass ein weisteger Schriftenwechsel
angeordnet wird, soll den Rekurrentenc wab ie Beachtung der Frist des
Art. 178 Ziff. 3 anbelangt, nicht esser siegîiînn im vorliegenden Falle
der Rekurrent zu feiner Entschuldigung geltend macht, er habe das novum
, dass der tnffldelr eidgenössischen Gesetzessammlung in deutscher
Spracheubgedru e Staatsvertrag bloss eine Uberfetzung des allein
gultigen fr4anzo: fischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. 4
Abs.t ur;richtige Übersetzung sei, erst nach Ablauf der Rekursfris
Îrèé deckt, so ist demgegenüber daran zu erinnern, dass Arzt. OG,
auch für den Fall der nachträglichen Entdeckung von finden, von der
Verpflichtung zur Einreichungemer die Begrunduiig der Anträge enthaltenden
Rekursschriftninnert 60 Tagen füge Ausnahme statuiert. Abgesehen davon
ware zu bemerken, dass lie Uurichtigkeit einer Übersetzung keine
Tatsache improzessua er; Sinne darstellt und also auch keine ueue
Tatsache im Sbilnnf allfälliger Bestimmungen über die Restitution gegen
den A girl einer Frist bilden kann. Endlich fällt ina Betracht, dass der
nieerwähute Staatsvertrag in der eidgenossischen Gesetzessammckug nicht,
wie der Rekurrent sich ausdrückt, in deutscher Spra in; sondern (und
zwar nicht etwa in der franzosischen, sondernl. Rechtsverweigerung. b)
Materielle. N° 91. 535

Gegenteil in der deutschen Ausgabe) in deutscher und französischer Sprache
abgedruckt ist. Nicht nur hatte also der Rekurrent, wenn er sich auf eine
Bestimmung dieses Staatsvertrages berufen wollte, mit Rücksicht darauf,
dass ja im diplomatischen Verkehr in der Regel die französische Sprache
verwendet wird allen Anlass, die beiden Texte mit einander zu vergleichen,
sondern es wurde ihm dieser Vergleich noch durch die jedermann zugängliche
amtliche Gesetzessammlung wesentlich erleichtert.

Jin übrigen könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, es liege
ausser einer Beschwerde des W. E. Brandt auch noch eine solche der
russischeu Regierung vor, die an keine Rekursfrist gebunden sei, oder
es erhalte doch durch die Jntervention der russischen Gesandtschaft
die Beschwerde des Rekurreuten bis zu einem gewissen Grade einen
völkerrechtlichen Charakter, der die Anwendung der in Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Biff. 3
OG vorgesehenen Refin-B= frist ausschliesse. Allein, wie auch die von
der russischen Gesandtschaft beim Bundesrat eingelegten Noten aufgefasst
werden mögen, jedenfalls hat das Bundesgericht gemäss Art. 175 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. OG als
Staatsgerichtshof nicht über Beschwerden fremder Staaten wegen Verletzung
der von der Schweiz mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu entscheiden,
sondern, soweit es sich um Staatsverträge handelt, ausschliesslich
über Beschwerden von Bürgern (oder Korporationen) wegen Verletzung der
durch diese Staatsverträge garantierten Judividualrechte. Würde also
auch angenommen, es liege hinsichtlich der behaupteten Verletzung von
Art. 4. Abs. 4 des schweizerisch-russischen Niederlassungsvertrages
eine Beschwerde der russischen Regierung vor, so wäre es doch jedenfalls
nicht das Bundesgericht, das diese Beschwerde zu behandeln hätte.

Insoweit somit die Frage der Verspätung zweifelhaft sein könnte,
d. h. hinsichtlich der Jutervention der russischen Gesandtschaft, ist
auf alle Fälle die Kompetenz des Bundesgerichtes zu verneinen; insoweit
aber über die Kompetenzfrage verschiedene Ansichten denkbar wären,
d. h. hinsichtlich der von W. .E. Brandt selber erhobenen Beschwerde, ist
der Rekurs, wie ausgeführt, in Bezug auf die behauptete Verletzung des
Staatsvertrages offensichtlich verspätet, sodass also das Bundesgericht
auf diesen Punkt unter keinen Umständen eintreten kann.

A8 36 1 1910 36

536 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Übrigens erwächst dein Rekurrenten naus der Nichtbehandlung dieses Teils
seines Rekursesaiin FgegerägisrtägegsknghhreEiirgfingffixn 9 tsna teil,
als geinasz . .. ' file $$$; geben sub Kb) dieFrage derZulassigkeit
dert III-r tigen Erbschaftssteuer noch der richterlichen vUberprusung
un gemäss und der Rekurrent den Entscheid der Gerichte denn auch

at. " angîîèîrîîîeîi wird, infolge der aus zwei andern Grundkn îîxîîn
tenen Aufhebung des angesochtenen Entscheides (verg . ar,...en Erw. 14)
zunächst der Regierungsrat selber sich mit der erwudem Bestimmung des
Staatsvertrages zu. besassen haben, worCa Isckffid Rekurrenten eventuell
immer noch, sei es gegen den neuän · nte die des Regierungsrates,
sei es gegen den Entscheid der· end; , Anrufung der zuständigen
Bundesbehordemoglich sein DrlviFeEhtun

Verspätet ist der Rekurs sodann auch hinsichtlich der n 11 Mg der
Verzugszinsen, die dem Rekurrenten in Erwang diem regierungsrätlichen
Entscheides auferlegt worden fmä.O ss uch 1 in Punkt ist erst in der
Replik, also nach Ablauf der talgggeiebelx kiirsfrist, gerügt worden,
und es kann daher aus dense egr efflfalls nicht eingetreten werden. Denn
wenn der Jiekurrent Pinne; in der Anfechtung des Kapitalbetrages
der gefordertenl ® ceh die sei selbstverständlich, als das minus
... magone, eventue abuer auf Anfechtung der Verzugszinsen inbegriffen,
so ist demgeggnu te u das bereits zu Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages
d Fährgverweisen, wonach innert der Beschwerdefrist iisicht nur nerd
eltend antrag zu stellen, sondern auch die einzelnen Kekursgrun e g

en ind. ' 8115321%?e'tnéntreten ist endlich auf die keschiverde
bgtressesnilxklkrlk Strassteu er im Betrage von 367,010 gr., welche
eni einer renten vom Regierungsrate auferlegt wurde, weil er Lwsich
ums Vermögensverheimlichung in der Höhe des russischen signven.ende
(rund 14,8 Millionen) schuldig gemacht habe-da der gina: Teil des
Nachlasfes von den Behörden ohne Zutun des seunkt renten entdeckt worden
sei. Eines Eintretens aus dies?) &? 2 bedarf es hier deshalb nicht,
weil der ·Pflichtige nach _é d gend: des zürcherischen Steuergesetzes
über die Yegrundetheit eern fann steuersorderung noch den Eiitscheid
des Jiichters anruf .[. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 537

Wenn auch beim Rekurrenten nicht, wie die zitterte Gesetzesbestimmung
vorsieht, inventarsiiert wurde, und er daher, nach der
Auffassung des Regierungsraies, nicht bei der Jnventarisation eine
Vermögensverheimlichung begangen hat, sondern dadurch dass er sich
überhaupt der Juventarisationspflicht entzog, so unterliegt es doch keinem
Zweifel, dass er in gleicher Weise zur Anrufung des Richters berechtigt
ist, wie ein Steuerpflichtiger, bei dem ein Jnventar aufgenommen
wurde. Die Meinung des Gesetzes ist offenbar die, dass über die Frage,
ob der Pflichtige sich einer Vermögensverheimlichung im Sinne des §39
schuldig gemacht habe, nicht einseitig die Verwaltungsbehörde, sondern
die Gerichte entscheiden sollen. Der Rekurrent hat denn auch (vergl.
oben Fakt. E) bereits den Entscheid des Richters angerufen, und es ist
von keiner Seite behauptet worden, dass die Gerichte in diesem Punkte
nicht kompetent seien.

Jm übrigen ist auf den Rekurs einzutreten, immerhin iu dem Sinne, dass
gegebenensalls nur eine Aufhebung des angefochteneii Entscheides und
also keine Gutheissung aller einzelnen Rechtsbegehreii und Anträge-
in Betracht kommen kann, da letztere, soweit sie überhaupt Anträge und
nicht bloss Beschwerdegründe enthalten, mit der kassatorischen Funktion
des staatsrechtlichen Rekurses im Widerspruch stehen.

2. Die dem Rekurrenten gegenüber geltend gemachten Steuersorderungen
zerfallen in zwei grosse Gruppen, deren Auseinanderhaltung im
Interesse der Klarheit liegt. Einerseits nämlich handelt es sich um
Erbschaftssteuern, welche als solche dem Rekurrenten erstmals auferlegt
wurden, anderseits um Nachsteuern, welche ein Vielfaches derjenigen
Steuerbeträge darstellen, die der Erblasser des Rekurrenten zu wenig
bezahlt haben soll Diese, schon begrifflich verschiedenen Steuerarten,
die zudem im Kanton Zürich durch verschiedene Gesetze geregelt sind,
unterscheiden sich sodann auch hinsichtlich der Steuerberechtigung, die
bei der Erbschaftssteuer nur dem Staate, bei der Nachsteuer aber auch der
Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde zusteht. Ein weiterer, praktisch
wichtiger Unterschied besteht darin, dass gemag § 9 des zürcherischen
Erbschaftssteuergesetzes der endgültige Entscheid über die Richtigkeit
der geforderten Erbschaftssteuer

538 A. Stsiiatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

den Gerichten vorbehalten ist, während bei der Nachsteuer ein
gerichtlicher Entscheid nur (nach § 39 Abs. 2) bezüglich der Frage
verlangt werden kann, ob eine absichtliche Verheimlichung von
Steuerobjekten vorliege, und daher, statt einer 5fachen Nachfteuer,
eine 10fache Strafsteuer erhoben werden dürfe. Endlich ift zu beachten,
dass gemäss § 27 des Staatssteuergesetzes die amtliche Juventarisation nur
behufs Erhebung der Erbschastsftener, nicht auch allfälliger Nachsteuern,
stattfindet.

Der Rekurrent vertritt nun vor allem den Standpunkt, dass die
Finanzdirektion und der Regierungsrat überhaupt nicht kompetent seien, den
Umfang der Jnventarisationspflicht zu bestimmen und den Pflichtigen zur
Einreichung eines dementsprechend anzulegenden Inventars aufzufordern,
indem der Entscheid hierüber vielmehr zunächst der gemäss § 28 des
Staatssteuergefetzes zu wählenden Schätzungskommisfion und sodann der in
§§ 29 und 30 vorgesehenen Expertenkommission zustehe; der Regierungsrat
habe sich daher in dieser Beziehung sowohl eines Eingrisfs in die
Kompetenzen jener beiden Kommissionen und dadurch einer Verletzung
des Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, als auch einer willkürlichen Ausserachtlassung klarer
Gesetzesbestimmungen und dadurch eines Verstosses gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
schuldig gemacht.

Was zunächst die behauptete Verletzung des § 58 BV betrifft, so ist
gegenüber dem Standpunkt des Rekurrenten auf das Urteil desBundesgerichts
vom 19. Oktober 1904 in Sachen StreuliHüni gegen Zürich (AS 30 I
S. 620 E. 1) zu verweisen, woselbst bereits dargetan wurde, dass die
Schätzungstommission, um die es sich hier handelt, keine richterliche,
sondern eine administrative Behörde ist, und dass somit eine unrichtige
Abgrenzung zwischen den Kompetenzen dieser Schätzungskommission und
denjenigen des Regierungsrates jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt
eines Eingriffes der Executive in das Gebiet der richterlichen Gewalt,
bezw. eines Entzuges des verfassungsmässigen Richtersangefochten
werden kann. Damals handelte es sich freilich nur um die in § 28 des
Staatssteuergesetzes vorgesehene Schätzungskommission, während von
der Erpertenkommifsion des § 29 nicht die Rede war. Allein es ist
klar, dass diese beiden Kommissionen, deren eine der anderen, wie ein
zweitinstanzliches GerichtI. Rechtsverweigerung. b) Materiche. N° 91. 539

einem erstinftanzlichen, übergeordnet ist, Glieder einer und derselben
Staatsgewalt sind, und dass daher, falls die eine derselben, die
Schätzungskommifsion, eine administrative Behörde ist die andere, die
Expertenkommission, es ebenfalls sein muss. Hieran wird auch dadurch
nichts geändert, dass das Gesetz, um eine möglichst unparteiische
Zusammensetzung der Expertenkommission zu garantieren, ihre Ernennung
einem Gerichte (dem Bezirksgericht) überträgt; ebensowenig dadurch,
dass § 9 die endgültige Festsetzung der Erbschaftsfteuer dem Entscheid
der Gerichte vor-behält Der letztere Umstand deutet im Gegenteil
darauf hin, dass das ganze dem gerichtlichen Entscheid vorangehende
Verfahren, also auch dasjenige vor der Expertenkommission, vom Gesetze
als ein rein administratives betrachtet wird. Wäre dies nicht der
Fall, so müsste ja angenommen werden, es finde im Kanton Zürich bei
der Festsetzung der Erbschaftsfteuer zuerst ein administratives
Verfahren (vor der Schätzungskommission), dann ein gerichtliches
(vor der Erpertenkommission), dann wieder ein administratives (vor der
Finanzdirektion und eventuell dem Regierungsrate) und endlich abermals
ein gerichtliches Verfahren (vor den eigentlichen Gerichten) ftatt,
eine Annahme, die gewiss keiner Widerlegung bedarf.

Aber auch eine willkürliche Ausserachtlassung klarer Gesetzesbeftimmungen
kann darin nicht gefunden werden, dass die Finanzdirektion und der
Regierungsrat die Frage nach dem Umfang der Jnventarifationspflicht
von sich aus entschieden haben, statt sie, wie es der Auffassung des
Rekurrenten entsprochen hätte, dem Entscheide jener beiden Kommissionen
zu überlassen. Der Umfang der Jnventarisationspflicht hängt, wenn auch
nicht in allen Beziehungen, so doch immerhin insofern vom Umfange der
Erbschaftssteuerpflicht ab, als eine beschränkte Juventarisationspflicht
nur mit Rücksicht auf eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht geltend
gemacht werden kann, wie denn auch der Rekurrent seinen Standpunkt,
dass er einzig in Bezug auf die zürcherischen Nachlassobjekte
inventarisationspflichtig fei, damit begründet hat, dass er nur für
diese der zürcherischen Erbschaftssteuerpflicht unterliege. Handelt es
sich aber hier um eine mit dem Umfang der Steuerpflicht in Zusammenhang
stehende, und jedenfalls nicht um eine reine Tara-

510 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bùndesverfassung.

tionsfrage, so erscheint es gewiss nicht als willkürlich, wenn
unter analoger Anwendung von § 10 des Staatssteuergesetzes im
vorliegenden Falle davon ausgegangen wurde, diese Frage sei von der
Finanzdirektion (mitRekursrecht an den Regierungsrat) und nicht von den
Jnventarisationsorganen zu entscheiden. Wenn auch eine andere Ansicht
hierüber sehr wohl möglich war, so konnte doch

immerhin die Auffassung vertreten werden, dass die Schätzungs-(

kommission und ebenso die Expertenkommisfion nach ihrer Stellung
und der Natur ihrer Funktionen nicht kompetent seien, über andere
als wirkliche Schätzungsfragen einen Befund abzugeben. Wurde aber
diesen beiden Kommissionen die Befugnis zur Bestimmung des Umfangs
der Jnventarifationspflicht abgesprochen, so war es durchaus gegeben,
dass alsdann die Finanzdirektion und nach ihr der Regierungsrat, hierüber
entschied; wenigstens kann dies auf keinen Fall als willkürlich bezeichnet
werden si

3. Nun haben sich freilich die Finanzdirektion und der Regierunsrat
nicht darauf beschränkt, durch einen Entscheid festzustellen, dass
die Jnventarisationspflicht des Rekurrenten das ganze Nachlassvermögen
umfasse, wobei dann der Steuervorstand der Stadt Zürich gestützt auf
diesen Entscheid den Rekurrenten neuerdings hätte verhalten müssen, ein
vollständiges Jnventar zu Handen der Schätzungskommission einzureichen;
sondern es haben jene Behörden den Entscheid über den Umfang der
Jnventarisationspflicht in die Form einer Auflage an den Rekurrenten
gekleidet, sich der Jnventarisationspflicht innert einer bestimmten
Frist zu unterziehen.

Auch hierin kann indessen eine Willkür nicht gefunden werden. Von wem
die Aufforderung, das Inventar einzureichen, auszugehen habe, ist im
Gesetze nicht gesagt. Nach der Praxis wird sie allerdings in der Regel
von der Gemeindebehörde erlassen. Es liegt aber gewiss nahe, dass die
Finanzdirektion, wenn sie über den Umfang der Jnventarisationspflicht
zu entscheiden hat, dann auch gerade noch an Stelle der ihr in
Steuersachen,-namentlich in Sachen der kantonalen Erbschaftssteuer,
untergeordneten Gemeindebehörde die Aufforderung erlässtz dies umso
mehr, als nicht einzusehen ist, inwiefern der Stenerpslichtige hiedurch
benachteiligt sein sollte.]. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 541

Wenn im übrigen der Rekurrent auf Ziff. 54 der am 5. Juni 1906
vom Regierungs-rate genehmigten Anleitung betreffend das bei der
Steuertaxation zu beobachtende Verfahren (vgl. oben Fakt. Kk) hinweist
und daraus den Schluss ziehen will, es sei nur die Expertenkommission zum
Erlass jener Aufforderung kompetent, so ist demgegenüber zu konstatieren,
dass es sich bei der zitterten Bestimmung um den Ausnahmefall einer
Aufforderung zur nachträglichen Einreichung des Inventars handelt,
da ja dieses nach § 28 StG ordentlicherweise schon der Schätzungs-
kommission vorzulegen ist. Aus jener Ziff. 54 der Anleitung kann somit
ein Schluss hinsichtlich der Frage, wer im Normalfalle zu der betreffenden
Aufforderung kompetent sei, von vornherein nicht gezogen werden.

Ein Akt der Willkür liegt also auch in dieser Beziehung nicht vor.

é. Der Returrent beschwert sich sodann darüber, dass die Finanzdirektion
und der Regierungsrat mit der Aufforderung zur Einreichung eines
vollständigen Vermögensinventars zugleich auch, für den Fall der
Nichtbefolgung dieser Auslage, eine Fristansetzung und eine· Androhung
verbunden haben, und zwar speziell die Androhung, dass alsdann angenommen
würde, das der Erbschaftssteuer nnterliegende Vermögen sei so und so
gross, und es betrage daher die Erbschaftssteuer so und so viel.

Hier ist zunächst zu bemerken, dass die Aufforderung zur Einreichung eines
vollständigen Jnventars selbstverständlich, um überhaupt eine praktische
Bedeutung zu haben, unter Ansetznng einer Frist geschehen musste, wie denn
auch zweifellos eine solche Fristansetzung in gleicher Weise stattgefunden
hätte, wenn gemäss jenem bereits behandelten Standpunkt des Rekurrenten
die Aufforderung statt von der Finanzdirekiion oder dem Regierungsrate
mm ber Schätzungskommission oder der Expertenkommission ausgegangen wäre.

Aber auch eine Androhung musste damit verbunden werden, da ohne eine
solche die Anflage ebensowenig praktische Bedeutung hatte, wie ohne eine
Fristansetznng. Es könnte sich daher bloss fragen, ob eine Androhung
anderer Art, als die dem Rekurrenten gegenüber erlassene, genügt bezw-dem
Gesetze besser entsprochen hätte.

542 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Denkbar wäre an sich in einem solchen Falle ausser der Androhung
einer Ordnungsbusse, die jedoch gerade wenn es sich um sehr hohe
Steuerforderungen handelt, ihren Zweck kaum erfüllen würde eine Androhung
des Inhalts, dass im Falle der Nichtbefolgung der Auflage die in § 28
des Staatssteuergesetzes vorgesehene Schätzungskommission behufs Vornahme
einer Taration ohne Inventar, also einer Taxation nach freiem Ermessen,
einberufen werde. Allein bei dieser Androhung würde der Pflichtige
u. U. immer noch daraus rechnen können, dass die Schätzüngsbezw.
Expertenkommission mit ihrer Taxation unter der Wirklichkeit bleiben
werde; die Finanzdirektion aber wäre nach § 9 des Erbschaftssteuergesetzes
verpflichtet, die Berechnung der Steuer auf Grund dieser zu niedrigen
Schätzung vorzunehmen. Die Gebundenheit der Finanzdirektion an den
Entscheid der Schätzungsund der Erpertenkommission liegt ja gewiss
in der Natur der Sache, wenn diese beiden Kommissionen, was in der
Regel der Fall ist, wirklich nur reine Taxationsfragen zu lösen haben;
dagegen würde sie, da gemäss § 9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes die
Anrufung der Gerichte nur dem Pflichtigen, nicht auch dem Staate zusteht,
zu unannehmbaren Konsequenzen führen, sobald den Schätzungskommissionen
auch andere Aufgaben, als die Schätzung konkreter, ihrem Umfange nach
bekannter Vermögensobjekte, zugewiesen würden, wie dies dann der Fall
wäre, wenn bei hartnäckiger Weigernng des Pflichtigen, ein Inventar
einzureichen, jene Schätzungskommissionen es wären, welche den Betrag
des der Steuer unterliegenden Vermögens festzusetzen hätten, ohne dabei
auf ein Inventar abstellen zu können.

Unter diesen Umständen lag es für die Finanzdirektion und den
Regierungsrat gewiss nahe, mit der wiederholten und bis dahin fruchtlosen
Aufforderung zur Einreichung eines Inventars schliesslich die Androhung
zu verbinden, dass bei fortgesetzter Renitenz des Rekurrenten ohne
weiteres, d.h. unter Ausschaltung der beim Vorliegenoeines Inventars zur
Taxation berufenen Organe, angenommen würde, das der Erbschaftsstener
unterliegende Vermögen sei so und so gross, und es betrage daher die
geschuldete Erbschaftssteuer so und so viel. Von irgend einer Behörde
musste schliesslich wenn trotz allen Aufforderungen der Rekurrent
dasI. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 543,

Inventar nicht einreichte der Betrag des steuerpflichtigenVermögens nach
freiem Ermessen festgesetzt werden, da die Reuitenz des Pflichtigen doch
nicht seine Steuerfreiheit zur Folge haben konnte. Die Frage war daher
nur, von welcher Behörde jene Taxation nach freiem Ermessen auszugehen
habe. Nun durften sich aber die Finanzdirektion und der Regierungsrat hier
gewiss von dem bereits Gesagten abgesehen mnso eher für kompetent halten,
als ja nach § 9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes die Finanzdirektion
es ist, welche die Berechnung der Erbschaftssteuer vornimmt. Wenn sich
diese Berechnung auch normalerweise auf die amtliche Jnventarisierung
gründen soll, so liess sich im vorliegenden Falle doch immerhin ohne
Willkür die Ansicht vertreten, diese amtliche Jnventarisierung sei vom
Pflichtigen verunmöglicht worden, und es sei daher die Finanzdirektion
bei der Taxation des der Steuer unterliegenden Vermögens auf ihr eigenes
Ermessen angewiesen. Konnten aber darnach die Finanzdirektion und der
Regierungsrat sich ohne Willkür für kompetent halten, nach unbenutztem
Ablauf der dem Rekurrenten zur Einreichung eines vollständigen Inventars
gefetzten Frist die Schätzung des steuerpflichtigen Vermögens selber
vorzunehmen, so konnten sie sich, ebenfalls ohne Willkür, auch für
befugt halten, im Voraus zu erklären, wie hoch sie mit dieser Schätzung
greifen würden, und wie viel infolgedessen die Steuer betragen würde,
falls der Rekurrent auch einer letzten Aufforderung zur Einreichung
des Inventars nicht nachkommen sollte. Es lag dies sogar insofern im
Interesse des Nekurrenten, als ses ihm gestattete, sich von vornherein
über die Konsequenzen seines Verhaltens Rechenschaft zu geben.

5. Nach den bisherigen Ausführungen ist eine Willkür darin nicht zu
erblicken, dass die Finanzdirektion und der Regierungsrat über den Umfang
der Inventarisationspflicht des Rekurrenten entschieden haben, dass sie
sodann diesen Entscheid in die Form einer Auflage an den Rekurrenten
gekleidet haben, der Jnventarisationspflicht im festgesetzten Umfange
nachzukommen, dass sie ferner mit dieser Auflage die Androhung verbunden
haben, das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen werde im Falle
der Nichtbefolgung der Auflage als so und so gross ange-

544 A. Staatsrechlliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung

nommen, und dass sie endlich für diesen Fall bereits auch die
Erbschaftssteuer berechnet und dem Nekurrenten bedingt auserlegt
haben. Nach allen diesen Richtungen erscheint die formelle Beschwerde
des Rekurrenten betreffend das Vorgehen der Finanzdirektion und des
Regierungsrates vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, wie übrigens auch des Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

BV aus, als unbegründet.

Der Rekurrent ficht nun aber den Entscheid des Regierungsrates, soweit
er die Erbschaftssteuer betrifft, auch inhaltlich im einzelnen an, indem
er behauptet, dass mit der Auflage und der Androhung in willkürlicher
Weise viel zu weit gegangen worden sei.

sich nicht voraussehen lässt, inwieweit der Richter, dem nach § 9 des
Erbschaftssteuergesetzes der endgültige Entscheid über die Richtigkeit
der Steuersorderung zusteht, sich für kompetent halten wird, auch
über den Umfang der Jnventarisationspslicht und über die Folgen der
Nichteinreichung eines vollständigen Jnventars zu urteilen an die
Auffassung des Regierungsrates über die Abgrenzung der Kompetenz
ist er dabei natürlich nicht gebunden -, so muss im gegenwärtigen
staatsrechtlichen Verfahren, selbstverständlich nur unter dem
Gesichtspunkt des am. 4 BV, auf alle mit der Jnventarisationspslicht
in einem Zusammenhang stehenden Fragen eingetreten werden. Dagegen
ist über die Begründetheit der Erbschaftsund Legatsteuer als solcher,
sowie über diejenige der dreifachen Nachfordernng gemäss § 11 des
Erbschastssteuergesetzes, hier nicht zu entscheiden, da diese Fragen fest-
stehendermassen noch der Beurteilung durch den Richter unterstehen, und
der Rekurrent denn auch einerseits den Entscheid der Gerichte bereits
angerufen hat, anderseits aber im vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse
ausdrücklich erklärt, er verlange zur Zeit keinen bezüglichenøEntscheid
des Bundesgerichtes.

6. Wenn der Rekurrent die Auflagen der Finanzdirektion und des
Regierungsrates in den angesochtenen Entscheiden als willkürlich zu
weit gehend ansieht, so hat dies in erster Linie Bezug darauf, dass ihm
ausgegeben wurde, ein den ganzen Nachlass umfassendes Inventar, statt nur
ein solches über das in Zürich befindliche Vermögen, einzureichen. Es
fragt sich also vor allemob der Entscheid des Regierungsrates in
dieser Hinsicht unter dem Gesichtspunkte der Willkür anfechtbar
seiI. Rechtsverweigerung. b) Materielie. N° 91. 545

Da die Steuerbehörden des Kantons Zürich selber nicht behaupten, es
unterliege der gesamte Nachlass des E. H. Brandt der zürcherischen
Erbschaftssteuer, sondern immerhin die in Nussland befindlichen
Liegenschaften nebst den gesetzlichen Zubehörden von der Steuerpflicht
ausnehmen, so ist die zu entscheidende Frage dahin zu formulieren, ob ohne
Willkür angenommen werden konnte, dass die Juventarisatiouspflicht weiter
reiche, als die Steuerpflicht, und dass also der Rekurrent verpflichtet
sei, in das den zürcher Behörden einzureichende Inventar auch solche
Vermögensobjekte auszunehmen, die nicht in Zürich besteuert werden können.

Dabei ist vorauszuschicken, dass die dem Rekurrenten gemachten
Auslagen und Androhungen von vornherein nicht etwa deshalb als
willkürlich bezeichnet werden können, weil der Rekurrent zur Zeit
des Erlasses des regiernngsrätlichen Entscheides der ihm obliegenden
Jnventarisationspflicht bereits nachgekommen wäre. Das Inventar über den
gesamten Nachlass hatte der Nekurrent bis damals noch nicht, übrigens
auch bis heute nicht eingereicht. Allerdings hat er, nachdem die Behörde
Kenntnis vom russischen Jnventar erhalten und er dies erfahren hatte,
zu wiederholten Malen beglaubigte Kopien und Übersetzungen desselben
produziert. Damit beabsichtigte er jedoch nicht, der an ihn ergangenen
Aufforderung zur Einreichung eines Inventars über die gesamte Hinterlassem
schastdes E. H. Brandt nachzukommen, sondern sein Zweck war nur, die
für ihn nachteiligen Wirkungen der ohne sein Zutun erfolgten Entdeckung
des russischen Inventars abzuschwächen. Jhrerseits aber brauchten sich
die zürcher Behörden mit der Einreichung jener beglaubigten Kopien und
Übersetzungen sowohl des- halb nicht zu begnügen, weil sie keine Gewähr
dafür hatten, dass das russische Jnventar nach den im Kanton Zürich
massgebenden Grundsätzen angefertigt worden sei, als auch namentlich
deshalb, weil der Rekurreut in seinem Begleitschreiben vom 21. Mai 1909
bloss die Erklärung abgegeben hatte, dieses Inventar beziehe sich auf den
ganzen buchmässigen, in Russland befindlichen Nachlass des E. H. Brandt-C
also nicht etwa die Erklärung, die darin ausgeführten Vermögensobjekte
repräsentierten in Verbindung mit den zürcher Aktiven überhaupt den
gesamten Nachlass des E. H. Brandt, d. h. es habe der Genannte auch
nicht an

546 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverlassung.

dritten Orten (ausserhalb Russlands und der Schweiz) Vermögen

hinterlassen-

Der Rekurrent ist somit der Aufforderung zur Einreichung

eines Inventars über den gesamten Nachlass in der Tat bis zur

. Stunde nicht nachgekommen und zwar ganz abgesehen davon, dass gemäss
einer in der Replik enthaltenen Anerkennung das am 16. Juli 1908
von ihm eingereichte partielle Inventar nicht ein-. mal alle zürcher
Nachlassaktiven umfasste.

Fragt es sich nun, ob Brandt ohne Willkür zur Einreichung eines Inventars
über den gesamten Nachlass angehalten werden konnte, trotzdem nach seiner
Auffassung nur ein verhältnismässig kleiner Teil dieses Nachlasses in
Zürich erbschaftssteuerpflichtig war, so ist davon auszugehen, dass nach
dem zürcherischen Steuer-

gesetze, sofern überhaupt erbschaftssteuerpflichtige Erben vorhanden.

sind, was freilich (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November
1910 i. S. Ferrari gegen Zürich, Erw. P') in allererster Linie
festgestellt werden muss, zunächst die amtliche Jnventarisierung
stattzufinden hat, und erst auf ihrer Grundlage dann über den Umfang
der Steuerpflicht zu entscheiden ist.§ 9 des Erbschaftssteuergesetzes
bestimmt ausdrücklich, dass die Berechnung der Erbschaftssteuer sich auf
die amtliche Jnventarisierung gründet"; Unter Berechnung ist aber hier
nicht bloss die ziffermässige Ausrechnung zu verstehen, sondern auch die
Lösung streitiger Steuerrechtsfrageu. Die Jnventarisierung hat also dem
Entscheide der Finanzdirektion und a fortiori demjenigen der Gerichte,
die nach § 9 Abs. 2 schliesslich über die Richtigkeit der Steuerforderung
urteilen, vorauszugehen Muss aber darnach die Jnventarisierung zu einer
Zeit erfolgen, da noch nicht definitiv über den Umfang der Steuerpflicht
entschieden ist, so liegt es gewiss nahe,

daraus den Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Jnventarisa-"

tiouspflicht nicht von demjenigen der Steuerpslicht abhängig sein
kann. Schon aus diesem Grunde erscheint es daher nicht als willkürlich,
wenn vom Rekurrenten die Einreichung eines Inventars über den ganzen
Nachlass verlangt wurde, trotzdem noch nicht feststand, wie weit die
Steuerpflicht reiche.

Sodann setzt aber der Entscheid über den Umfang der Steuer-

* Oben S. 492 ff. (Anm. (1, Red. f. Publ.)[. Rechtsverweigerung. b)
Materielle. N° 91. 547

pflicht in der Regel und speziell im vorliegenden Falle auch s
achlich die Existenz eines Inventars über den Nachlass voraus,
da in Bezug auf zahlreiche Vermögensobjekte die Frage, ob sie der
Erbschaftssteuerpflicht unterliegen, nur bei voller Kenntnis der
Beziehungen dieser Vermögensstiicke zu dem übrigen Vermögen des Erblassers
gelöst werden fami. Diese Kenntnis den Behörden zu verschaffen, ist aber
gerade der Zweck des Inventars. Es kann keine Rede davon sein, dass in
dieser Hinsicht die Behörden einfach auf die Auffassung des Pflichtigen
abzustellen hätten, der einen Teil des Vermögens angeben und erklären
würde, der übrige sei steuerfrei; sondern sie müssen sich selber ein
Urteil über den Umfang der Stenerpflicht bilden können, und zu diesem
Behufe müssen sie über den gesamten Nachlass und dessen Zusammensetzung
orientiert sein, Auch wenn z. B. der Rekurrent nach richtiger Auslegung
des zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes für das im raffi- schen
Geschäft investierte bewegliche Vermögen nicht steuerpflichtig sein
sollte, so würde es sich doch im einzelnen fragen, welcher Teil des
Vermögens nun wirklich im Geschäft investiert sei; und hinsichtlich
einzelner Objekte könnte dies ja auch zweifelhaft sein, wie z. B. in
Bezug auf die Wertpapiere, die sich im Besitze der Firma E. H. Brandt
& Cie. befanden. Hier wäre u. a. festzustellen, ob diese Titel nur
vom Geschäft verwaltet wurden, oder ob sie eine Art Geschäftseinlage
des E. Sg. Brandt bildeten, indem sie zur dauernden Kreditbeschaffung
bestimmt waren. Ein Entscheid hierüber setzt aber offenbar die Kenntnis
der einzelnen Titel und überhaupt aller nähern Umstände voraus. Und
selbst wenn ferner auch Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Nussland
im Sinne des Rekurrenten ausgelegt werden und darnach der in Russland
befindliche Teil des Nachlasses von der zürcherischen Erbschaftssteuer
ausgenommen werden sollte, so würde doch zu untersuchen sein, was nun bei
beweglichen Sachen als Ort, wo sie gelegen sind, im Sinne des Vertrages
betrachtet werden müsse, welche Bedeutung das Domizil des Eigentümers
und bei Forderungen der Wohnort des Schuldners und des Gläubigers habe-,
usw. alles Fragen, deren Lösung wiederum die Kenntnis der einzelnen
Objekte und ihrer Verhältnisse voranssetzt.

Eine Ausnahme könnte höchstens für die auswärtigen Immobilien gemacht
werden, sofern über ihren Jmmobiliarcharakter gar

548 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

kein Zweifel möglich wäre und eine Verlegung eines Teiles der Schulden auf
sie nicht in Frage kommen könnte. Allein tatsächlich ist nun gerade der
behauptete Jmmobiliarcharakter des Anteils des Erblassers am Kapitalkonto
der Firma in St. Petersburg bestritten; damit aber über diesen Punkt
entschieden werden könne, bedarf es selbstverständlich der Kenntnis der
nähern Verhältnisse

Endlich fällt in Betracht, dass aus praktischen Gründen die amtliche
Jnventarisierung möglichst bald nach dem Tode stattfinden muss, und
nicht erst längere Zeit nachher, nachdem die Frage der Steuerpflicht von
allen Jnstanzen erledigt ist, was ja Monate und sogar Jahre dauern kann,
sodass eine zuverlässige amtliche Jnventarisierung bedeutend erschwert
wird. Auch mit Rücksicht hierauf ist es nicht wohl möglich, die Frage
nach dem Umfang der Juventarisationspflicht vom Entscheide des Richters
im Erbschaftssteuerprozess abhängen zu lassen.

Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde des Rekurrenten über
die Ausdehnung der Jnventarisationspslicht auf den ganzen Nachlass
abzuweisen, immerhin in dem Sinne, dass damit die Frage nach dem Umfange
der Erbschaftssteuerpflicht in keiner Weise präjudiziert sein soll.

7. Im weitern fragt es sich, ob die Finanzdirektion und der Regierungsrat
in der Höhe der für den Fall fortgesetzter Renitenz des Rekurrenten
angedrohten Einschätzung des auswärtigen Mobiliarbesitzes (Finanzdirektion
15,000,000 Fr., Regierungsrat 44,160,000 Fr.) in willkürlicher Weise zu
weit gegangen seien.

Von vornherein ist klar, dass sich einerseits eine solche eventuelle
Vermögensannahme sofern sie überhaupt zulässig ist (vergl. darüber Erw. 4
hievor) meist nur auf allgemeine und vage Anhaltspunkte stützen kann und
zu stützen braucht; anderseitsdass sie sehr weit gehen muss und darf, wenn
anders sie eine wirksame Androhung bilden soll. Es ist selbstverständlich
zu vermeiden, dass sie hinter der Wirklichkeit zurückbleibe, und
infolgedessen der Pflichtige seinen Vorteil im Ungehorsam finde.

Von diesem Gesichtspunkte aus ist nun gewiss nichts dagegen einzuwenden,
dass die Finanzdirektion aus der Höhe der Einnahmen des E. H. Brandt
während der ganzen Dauer seinerI. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N°
91. 549

Niederlassung in Zürich (1878 1908), aus seiner verhältnismässig sparsamen
Lebensweise und aus andern, ähnlichen Jndizien auf den mutmasslichen
Umfang seines Vermögens geschlossen hat. Sodann kann aber ein Akt
der Willkür auch darin nicht gefunden werden, dass der Regierungsrat
seinerseits auf die Auskunft eines Jnformationsbureaus abgestellt hat. So
wenig zuverlässig im allgemeinen derartige Auskünfte sein mögen, so ist
es doch begreiflich, wenn mangels anderer Anhaltspunkte auch solche
Informationsquellen benutzt werden, und es kann sich der Pflichtige
darüber umso weniger beschweren, als er es ja in der Hand hat, durch
Einreichung des von ihm verlangten Inventars die Androhung unwirksam
zu machen und die Taxation des Vermögens nach seinem wahren Umfange und
Werte zu bewirken. Tut er dies nicht, so liegt gewiss der Schluss nahe,
dass mit der Androhung nicht zu weit gegangen worden sei.

Aus der Natur der Sache folgt ferner auch, dass die Behörden sich
in einem derartigen Falle aus einen partiellen Gegenbeweis gegen ihre
Vermögensberechnnng, d. h. auf einen Gegenbeweis gegen einzelne Faktoren
und Momente derselben, nicht einzulassen brauchen. Dies schon deshalb,
weil es sich ja nicht um eine genaue Feststellung, eine ordnungsgemiisse
Vermögensermittlung, sondern um eine blosse Wahrscheinlichkeitsrechnung
handelt, bei der der einzelne Faktor nicht ein festes Glied einer
logischen Kette, sondern nur eines von verschiedenen Jndizien bildet.

Jm vorliegenden Falle haben sich deshalb die Finanzdirektion und der
Regierungsrat gewiss ohne Willkür auf den Standpunkt stellen können,
dass es hier nur ein Doppeltes gebe: entweder vorbehaltlose Erfüllung
der Juventarisationspflicht, oder aber Jnkrafttreten der Androhung,
-dass dagegen eine partielle Abschwächung der behördlichen Annahme über
den Umfang des Vermögens, bei der der Pflichtige bekannt geben würde, was
ihm passt, und verschweigen könnte, was ihm nicht passt, unzulassig sei.

Hatte darnach schon der Regierungsrat allen Anlass, das Eintreten auf die
Gegenbeweise des Rekurrenten gegen die einzelnen Angaben der Warschauer
Auskunftej zu verweigern, so kamt selbstverständlich noch viel weniger
davon die Rede sein, dass nun das Bundesgericht auf diese Gegenbeweise
einzutreten hatte, wie

550 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

es der Rekurrent durch die Produktion einer ganzen Reihe neuer Urkunden
zu erreichen sucht, oder dass umgekehrt die vom Regierungsrat in der
Rekursantwort angerufenen Zeugen über die Vermögensverhältnisse des
E. H. Brandt vor Bundesgericht abzuhören waren. Es genügt, dass die
zürcher Behörden, als sie ihren

Entscheid fällten, auf Grund der Verhältnisse, wie sie damals vor--

lagen, ohne Willkür die Vermutung ausstellen konnten, es belaufe sich
dasin Russland befindliche bewegliche Vermögen auf zirka 15 bez. 44,16
Millionen.

Die Annahme der Finanzdirektion es sei ausser den zürcherischen
Nachlassaktiven noch ein bewegliches Vermögen von 15 Millionen vorhanden,
hat übrigens eine gewisse Bestätigung in dem seither von den Behörden
ermittelten russischen Nachlassinventar gefunden, das je nach der
Schätzung der einzelnen Wertschriften einen Vermögensbestand von rund
14,2 bezw. 14,8 Millionen aufweist. Dabei ist es freilich möglich,
dass in dem Kapitalkonto des Erblassers in der Firma E. H. Brandt &
Cie. (rund 17 1/2 Millionen Franken) der Anteil an den Liegenschaften
inbegrisfen ist, dass also dieser Kapitalkonko zum Teil Jmmobilienbesitz
repräsentiert. Allein, ob dies tatsächlich der Fall sei, lässt sich
nicht ermitteln, solange die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals
unbekannt ist; hierüber Aufschluss zu geben, ist aber gerade der Zweck
des Jnventarisationsversahrens. Auch in dieser Hinsicht brauchen sich
die Behörden aus den bereits angeführten Gründen mit bloss partiellen
Gegenbeweisen nicht zu begnügen.

8. Wenn sich der Rekurrent sodann in diesem Zusammenhange noch speziell
darüber beschwert, dass der Regierungsrat die von der Finanzdirektion
erlassene Androhung verschärft hat (insbesondere durch Ausdehnung
der Jnventarisationspflicht aus den Nachlass der Witwe Jda Brandt
und durch die bereits erörterte Erhöhung der Taration des russischen
Mobiliarvermögens auf 44,160,OOO Fr.), so kann in dieser Tatsache
als solcher, d. h. ganz abgesehen von der materiellen Vegründetheit
der einzelnen Berschärfungen, ein Akt der Willkür nicht gefunden
werden. Der Rekurrent beruft sich in dieser Beziehung auf § 27
Biff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates,
wonach die Finanzdirektion erstinstanzlich alle Steuersachen zu
entscheiden!. Rechtsverweigerung. b) Maierielle. N° 91. 551

hat (oben sub Fakt. K d). Daraus folgt aber keineswegs zwingend,
dass der Regierungsrat als II. Instanz nicht in der Sache selbst frei
entscheiden könne, und dass er an die Refin-Ban: träge gebunden sei. Die
gegenteilige Auffassung ist daher nicht willkürlich, umsoweniger,
als sie der im allgemeinen freien Stellung der Verwaltungsbehörden in
Administrativstreitsachen entspricht. Auch § 9 ErbschStGes. wonach die
Berechnung der Erbschaftssteuer von der Finanzdirektion vorgeno mmen wird,
ist hier nicht willkürlich verletzt. Diese Bestimmung schliesst nicht
notwendig aus, dass der der Finanzdirektion übergeordnete Regierungsrat,
wenn er sich auf Rekurs hin mit der Sache zu befassen hat, an Stelle
der Finanzdirektion, und regelmässig (wie z. B. gerade im vorliegenden
Falle; vergl. oben Fakt. C i. i.) unter ihrer Mitwirkung, eine neue
Erbschaftssteuerberechnung vornehmen kann.

9.-Der Rekurrent beschwert sich weiterhin über die Modalitäten der ihm
in Bezug auf die Jnventarisationspflicht gemachten Auflagen, insbesondere
über die Aufforderung zur Einreichung folgender Belege:

1. des unter den Teilhabern der Firma E. 5}. Brandt & Cie. bestehenden
Gesellschaftsvertrages;

2. der Bücher, Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse der einzelnen
Aktiengattungen;

Z. der Privatbücher des E. Sg. Brandt und aller anderen, seine
Vermögensverhältnisse beschlagenden Skripturen.

Ein Akt der Willkür kann nur zwar nicht schon darin erblickt
werden, dass die Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlegung auch
solcher Geschäftsbücher ausgesprochen wurde, welche nicht ihm
allein, sondern der Firma E. &}. Brandt & Cie., an der noch ein
anderer Gesellschafter beteiligt ist gehören. Das Gesetz (EUR 28
StG) verlangt vom Jnventarisationspflichtigen die Vorlegung der
vorhandenen Zinsund Handlungsbücher; darunter sind aber offenbar
diejenigen Bücher zu verstehen, die geeignet sind, zur Kontrolle des
vom Pflichtigen eingeretchten Inventars zu dienen. Wenn es sich dabei um
Geschäftsverhältnisse handelt, liegt es daher nahe, auch die Vorlegung
der Geschäftsbü cher zu verlangen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob aus diesen Büchern,

AS 36 I _ 1910 37

552 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

wie dies bei Gesellschaften fast immer der Fall sein wird, zugleich die
Verhältnisse von Drittpersonen ersichtlich find. Im vorliegenden Falle ist
übrigens von dem Mitteilhaber des Rekurrenten an der Firma-E. H. Brandt
& Cie., der in dieser Beziehung einzig zur Beschwerde legitimiert sein
würde, gegen die Vorlegung der Geschäftsbücher keine Einsprache erhoben
worden, und es hat auch der Reknrrent nicht dargetan, inwiefern dieser in
Russtalndvdomn zilierte, in der Schweiz offenbar nicht steuerpflichtige
Mitteilhaber durch die Kenntnis, die die zürcher Behörden von den
Verhaltnissen der Firma erhalten würden, geschädigt werden könnte.

Die Aufforderung zur Einreichung der erwähnten Geschaftsbücher und
sonstigen Skripturen an sich d. h. von der Frage, wann Und von wem
diese Aufforderung erlassen werden durfte, abgesehen erscheint somit
ftaatsrechtlich nicht als anfechtbar.

Dagegen muss es als willkürlich bezeichnet werden, dass dem Rekurrenten
von der Finanzdirektion und vom Regierungs-rate aufgegeben wurde, schon
mit der Einreichung des Juventars alle jene Belege zu produzieren. Nach §
28 des Steuergesetzes hat der Pflichtige seiner Jnventarisationspflicht
in der Weise nachzukommen, dass er selber ein Inventar über das fragliche
Vermögen anfertigt und es der Gemeindebehörde etnreicht, woran diese
behufs Prüfung desselben die Schätzungskommission einberuft. Dass
aber der Pflichtige schon mit dem Inventar alle möglichen Belege,
die irgendwie in Betracht kommen können, also auch die Bücher eines im
Ausland betriebenen Geschäftes, einreichen müsse, dafür ist im Gesetze
nicht der mindeste Anhaltspunkt zu finden. Alles, was in dieser Beziehung
vom Rekurrenten verlangt werden kann, ist, dass er im Verfahren vor
der Schätzungskommission bezw. vor der Expertenkommission die erforder-
lichen Belege zur Verfügung dieser Kommissionen halte, wobei dann dies
e, und nicht die Finanzdirektion oder der Regierungsrat, darüber zu
entscheiden haben, welche Belege im einzelnen eingesreicht werden müssen;
denn dieser Entscheid steht, wie auch die Würdigung der produzierten
Belege, in engstem Zusammenhang mit der Schätzung als solcher.

Jn dieser Beziehung haben also Finanzdirektion und Regierungsrat
in unzulässiger und gesetzwidriger Weise in die Befugnisse
berl. Rechtsverweigerung. b) Materiale. No 91. 553

Jndentarisierungsiiistanzen eingegriffen; denn dass die
Schätzungskommission" und die Erpertenkommission blosse Hülfsorgane
der Finanzdirektion seien, wie der Regierungsrat geltend macht, kann
nicht anerkannt werden. Diese beiden Kommissionen sind vom Gesetze
vorgesehene und geordnete Behörden, die nach der Art ihrer Bestellung und
nach ihrer Zusammensetzung eine Garantie für möglichst sachgemässe und
unparteiische Steuertaxation von Vermögen und Einkommen bilden sollen,
und die nach dem klaren Sinn des Gesetzes selbständig und endgültig über
alle Tarationsfragen zu entscheiden haben.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid des
Regierungsrates, was die Erbf chaftssteuer anbelangt, nur in einem Punkte,
nämlich der Auflage betreffend die Edition der Belege, ein willkürliches
Element enthält, in allen andern Beziehungen aber, soweit überhaupt auf
den Rekurs eingetreten werden konnte, staatsrechtlich nicht anfechtbar
ist. Ob dagegen der angefochtene Entscheid in jenen anderen Beziehungen
richtig sei, d. h. auf einer zutreffenden Auslegung des kantonalen
Steuerrechts beruhe, und auch keine Verletzung des Staatsvertrages mit
Russland enthalte, ist eine durch das gegenwärtige Urteil in keiner
Weise präjudizierte Frage-

10. In Bezug auf die dem Rekurrenten auferlegten Nachsteuern ist vor
allem zu konstatieren, dass der auf 1,179,460 Fr. berechnete Mehrwert
der zürcherischen Liegenschaft gegenüber der früheren amtlichen
Schätzung weder in den 15 Millionen inbegriffen ist, welche der
eventuellen Nachfteuerberechnung der Finanzdirektion zu Grunde liegen,
noch auch in den 44,160,000 Fr., auf die der Regierungsrat seinerseits
abgestellt hat. Es ergibt sich dies von einer bezüglichen Erklärung
des Regierungsrates in seiner Rekursantwort (oben Fakt. H, am Anfang)
abgesehen sowohl aus dem Entscheide der Finanzdirektion, als auch aus
demjenigen des Regierungsrates; aus ersterem deshalb, weil darin die
erwähnten 15 Millionen neben dem für die Liegenschaft eingesetzten Betrag
von 2,179,460 Fr. figurieren, die Nachsteuerforderung aber doch nur von
jenen 15 Millionen berechnet wird wobei die Finanzdirktion ausdrücklich
bemerkt: zwar habe der

554 A. Staaisrechffiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Verstorbene auch seine zürcherische Liegenschaft ungenügend versteuert;
es solle aber der der Nachsteuerberechnung zu Grunde zu legende Mehrbetrag
an diesem Orte gleichwohl bloss auf 15 Millionen veranschlagt werden -;
aus dem Entscheide des Regierungsrates deshalb, weil der darin aufgeführte
Betrag von 44,160,000 Fr. als der eventnell anzunehmende Wert des im
Ausland befindlichen, im Kanton Zürich steuerpflichtigen beweglichen
Vermögens bezeichnet wurde, wie denn auch im regierungsrätlichen
Entscheide von einer ungenügenden Versteuerung der zürcherischen
Liegenschaft nirgends die Rede ist, sondern bloss der Berechnung der
Erbschaftssteuer jene höhere Schätzung zu Grunde gelegt wird.

Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, dass die mehrerwähnte Liegenschaft
bei Ausmittlnng der Nachstenerforderung mit 2,179,460 Franken, gemäss
der betreibungsamtlichen Schätzung anlässlich des Arrestverfahrens,
angesetzt worden sei, statt mit der früheren amtlichen Taration von 1
Million, entbehrt somit der tatsächlichen Grundlage.

Was sodann die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

BV bezw. 63 KV durch Auferlegung einer Nachsteuer zu Gunsten der
Kirchgemeinde Neumünster betrifft, so erscheint dieselbe ohne weiteres
als unbegründet. Es steht fest, dass Emanuel Henry Brandt evangelischer
Konfession war, dass er niemals seinen Austritt aus der Landeskirche
erklärt und dass er bei Lebzeiten vorbehaltlos jeweilen die Steuern in
der Kirchgemeinde Neumünster bezahlt hat. Diese Tatsachen schliessen
die nachträgliche Anrnfnng des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV aus, selbst wenn Brandt von
Haus aus nicht evangelisch-reformiert, sondern evangelisch-luthetisch
gewesen sein sollte. Speziell durch die Bezahlung der Kirchenstener hat
er ja seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde Neumünster, wenigstens nach
aussen, anerkannt, und er durfte daher (vergl. BGE 31 I S. 88f. E. 2),
jedenfalls bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung, als
Mitglied der evangelischen Landeskirche betrachtet werden

Der Nekurrent hat übrigens selber nicht behauptet und noch weniger
dargetan, das; (EUR. Sg. Brandt an die evangelisch-l utherische Kirche von
Zürich, der er angehört haben soll, jemals Beiträge geleistet habe; und
aus einer bei den Akten liegend-ZU[. Rechtsverweigerung. b) Malerielle. N°
{M. 555

Erklärung des Kassaverwalters dieser Kirche (oben sub Fakt. H
i. f.) scheint sich sogar geradezu das Gegenteil zu ergeben.

Damit fallen zugleich auch die Ausführungen über willkürliche Verletzung
der §§ 7 und 19 des kantonalen Kirchenorganisationsgesetzes (oben, sub
Fakt. K(i), sowie die damit in Zusammenhang stehende Beschwerde wegen
eines angeblichen Übergriffs in das Gebiet der richterlichen Gewalt,
als nnbegründet bezw· gegenstandslos dahin.

Unbegründet ist ferner auch die, übrigens nur nebenbei erhobene Beschwerde
darüber, dass die Finanzdirettion durch Dekretierung von Nachstenern zu
Gunsten der Stadtgemeinde Zürich und der Kirchgemeinde Neumünster in die
Kompetenzen der betreffenden Gemeindebehörden eingegrifsen habe. Denn es
ergibt sich ohne weiteres aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
(% 145 des Gemeindegesetzes und § 18 des Kirchenorganisationsgesetzes),
dass, von der Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 abgesehen, die Nachsteuern
zu Gunsten der betreffenden Gemeinden grundsätzlich und dem Quantitativ
nach durch die Nachsteuer an den Staat durchaus präjudiziert find. Die
letztere hat, soweit sie zu Recht besteht, notwendig und automatisch
eine entsprechende Nachsteuer an die politische und an die Kirchgemeinde
zur Folge.

Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass über die an die beiden Gemeinden
zu entrichtenden Nachsteuern besondere Dekrete der Steuersektion des
Stadtrates Zürich vom 24. Oktober 1908 und der Kirchenpflege Neumünster
vom 26. Oktober bestehen, die bis auf eine Differenz von 300 bezw. 25
Fr. mit der bezüglichen Berechnung der Finanzdirektion übereinstimmen
Dass aber diese, verhältnismässig minime Differenz mit zum Gegenstand
des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses habe gemacht werden wollen,
ist umsoweniger anzunehmen, als im Entscheide der Finanzdirektion in
Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen und Ergänzungssteuern
an die Stadt Zürich und die Kirchgemeinde Neumünsler ausdrücklich die
Bestätigung seitens der Steuersektion des Stadtrates Zürich bezw. der
Kirchengutsverwaltung Neumünster vorbehalten worden war, und der
Rekurrent somit nicht zu befürchten hat, dass er für jene Mehrbeträge
von 300 bezw. 25 Fr. tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte.

11. Weniger liquid ist die Frage, ob für den Fall der

556 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,

Nichteinreichung eines Inventars über den gesamten Nachlass, ebenso wie
in Bezug auf die Berechnung der Erbschafts steuer, so auch in Bezug auf
die Festsetzung der zu zahlenden Nachsteuer, entsprechende Androhungen
erlassen werden durften, d. h ob dies ohne Willkür geschehen konnte.

Der Rekurrent erblickt in der Androhung, dass im Falle fortgesetzter
Nichterfüllung der Inventarisationspflicht angenommen würde, das der
Nachsteuer unterliegende Vermögen fei so und so gross, eine auf Willkür
beruhende Verletzung des Art. 38 Sth denn durch diese Gesetzesbestimmung,
führt er aus, werde den Behörden der Beweis dafür auferlegt, dass der
Pflichtige, hier der Erblasfer, sein Vermögen unvollständig versteuert
habe; ein vom Gesetz verlangter Beweis könne aber selbstverständlich
nicht durch Androhungen, Fristansetzungen und Vermutungen ersetzt werden.

Jn dieser Beziehung ist zunächst festzustellen, dass zwischen der
Erbschaftssteuer und der Nachfteuer hier allerdings insofern ein
Unterschied besteht, als die Berechnung der ersteren sich stets auf ein
amtliches Inventar gründet, bei dessen Erstellung der Steuerpslichtige von
Gesetzeswegen mitzuwirken hat, während bloss zum Zwecke der Festsetzung
einer allfälligen Nachsteuer kein Inventar errichtet wird, sodass also
auch der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Erstellung eines solchen,
bezw. zur Einreichung eines von ihm zu errichtenden Inventars, nicht
angehalten werden kann. Aus diesem Umstande liesse sich daher sehr wohl
der Schluss ziehen, es dürfe mit der Nichteinreichung eines Jnventars
keine auf die Festsetzung der Nachsteuer bezügliche Androhung verbunden
werden, da dies eine Ausdehnung der im Gesetze nur behufs Ermittlung
der Erbschaftssteuer vorgesehenen Jnventarisationspflicht auf die Fälle
der Erhebung von Nachsteuern bedeuten würde. Zur Unterstützung dieser
Auffassung könnte auch auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des
Steuergesetzes (§ 38) verwiesen werden, wonach eine Stenernachzahlung
zu beziehen ist, wenn sich ergibt-C dass ein Pflichtiger sein Vermögen
unvollständig versteuert hat; denn darnach scheint die Auferleguugs einer
Nachsteuer als die Folge der mehr oder weniger zufälligen Entdeckung
eines Falles unvollständiger Verfteuerung gedacht zu sein, sodass also
unter keinen Umständen ein. Rechtsverweigerung.b) Materielle. N° 91. 557

Steuerpflichtiger bezw. der Erbe eines solchen angehalten werden
könnte, sich darüber auszuweis e n, dass er bezw. sein Erblasser seiner
Vermögenssteuerpflicht vollständig nachgekommen sei, vielmehr die
Beweislast stets auf Seiten der Behörden liegen würde.

Indessen lässt sich doch auch die Auffassung vertreten, dass die
den Umfang des Vermögens betreffende Annahme, die für den Fall der
fortgesetzten Renitenz in der Erfüllung der Inventarisationspflicht
angedroht und mit dieser Renitenz wirksam und verbindlich wird, dem
Resultate nach das amtliche Inventar in jeder Beziehung ersetzt und,
gleich wie dieses, einen formalen Beweis für die Höhe des steuerpflichtig
gewesenen Vermögens bildet. Diese Bedeutung kann ihr umso eher beigelegt
werden, als ja die für alle Erbschaftssteuerfälle vorgesehene Errichtung
eines amtlichen Inventars neben der vormundschaftlichen Inventarisierung
der häufigste und praktisch wichtigste Fall der Entdeckung von
Steuerhinterziehungen ist, sodass also die Inventarisationspflicht,
wenn sie auch grundsätzlich nur im Hinblick auf die Erbschaftssteuer
besteht, tatsächlich doch nebenbei die Funktion einer Erleichterung
der Nachsteuerberechnung erfüllt. Wenn aber das amtliche Inventar
zugleich für die Nachsteuer von Bedeutung ist, so liegt es gewiss
nahe, die entsprechenden Wirkungen auch mit einer das Inventar für die
Erbschaftssteuerberechnung ersetzenden Androhung zu verbinden. Andernfalls
wäre ja derjenige, der sich der gesetzlichen Jnventarisierungspflicht
entzieht, besser gestellt, als derjenige, der sie ordnungsgemäss erfüllt;
und es würde der Erbe unter Umständen sogar trotz einer in Bezug auf
die Erbschaftssteuer erlassenen weitgehenden Androhung ein Interesse
an der Nichterfüllung der Inventarisationspflicht haben. Es ist daher
gewiss begreiflich und also jedenfalls nicht willkürlich, wenn die
zürcher Behörden den § 38 des Steuergesetzes dahin ausgelegt haben,
dass auf die Tatsache der nnvollftändigen Versteuerung auch aus der
Nichtbefolgung einer behufs Festsetzung der Erbschaftssteuer erlassenen
Auflage geschlossen werden könne. In Wirklichkeit wird denn auch die
Nichtbefolgung einer solchen Auflage, sofern diefe mit einer Androhung
in der Art der dem Rekurrenten gegenüber erlassenen verbunden ist, in
weitaus den meisten Fällen den sicheren Schluss auf die Existenz eines
mindestens ebenso grossen

558 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Vermögens, wie des in der Androhung bezeichneten, gestatten, sodass
also gewiss die Ansicht vertreten werden kann, es ergebe sich daraus,
dass der Erblasser sein Vermögen unvollständig versteuert habe.

Wie dem jedoch sei, und welches auch in Bezug anf diesen Punkt
die richtige, oder richtigsie, Auslegung von § 38 des zürcherischen
Steuergesetzes sein mag, auf alle Fälle ergibt sich aus den vorstehenden
Ausführungen, dass die Interpretation, die diese Gesetzesbestimmung im
regierungsrätlichen Entscheid erhalten hat, keine willkürliche ist, sodass
also die mehrerwähnte Androhung auch hinsichtlich der Nachsteuerberechnung
staatsrechtlich nicht als anfechtbar erscheint.

Damit soll selbstverständlich nicht gesagt sein, dass, entsprechend
einer im Rekurse geäusserten Befürchtung, Androhungen, wie die dem
Rekurrenten gegenüber erlassene, auch in solchen Fällen geschützt werden
könnten, in welchen wegen Nichtvorhandenseins erbschaftssteuerpflichtiger
Erben überhaupt keine Jnventarisationspflicht besteht. Es ist klar und
ergibt sich aus bereits gesagtem, dass im vorliegenden Falle bei der
Nachsteuerberechnung jene Androhung nur deshalb ohne Willkür erlassen
werden konnte, weil der Rekurrent nach § 27 des Steuergesetzes im Hinblick
auf die Berechnung der Erbschaftssteuer zur Einreichung eines Inventars
verpflichtet war.

12. Was die Zulässigkeit der sofortigen Ausrechnung der Nachsteuer für
den Fall der Nichtbefolgung der Androhung betrifft, so genügt es, aus
das bei der Erbschaftssieuer ausgeführte (oben Erwägung 4) zu verweisenz
ebenso bezüglich der Frage, ob die Androhung ihrem Inhalte nach (insofern,
als der gesamte bewegliche Nachlass des E. H. Brandt ausschliesslich
der zürcher Aktiven eventuell auf 15 bezw. 44,16 Millionen veranschlagt
wurde) zu weit ging oder nicht (oben Erw. 7); desgleichen hinsichtlich
der Zulässigkeit der im regierungsrätlichen Entscheid enthaltenen
Verschärfung der Androhung (Erw. 8); endlich betreffend die Frage,
ob die Behörden die Einlassung auf partielle Gegenbeweise ablehnen
durften (Erw. 7 i. d. M.). In all diesen Beziehungen kann auch bei der
Nachsteuerberechnung von einer Willkür nicht gesprochen werden, während
dagegen die Auflagel. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 91. 659--

betreffend Einreichung bestimmter Belege (gleichzeitig mit dem Jnventar)
aus den in Erwägung 9 angeführten Gründen auch im Zusammenhang mit der
Festsetzung der Nachstener als willkürlich zu bezeichnen ist.

Einer besondern Behandlung bedarf dagegen die Frage, ob die
Nachsteuerpflicht des Rekurrenten ohne Willkür auch hinsichtlich des im
russischen Geschäft investierten beweglichen Bermögens ausgesprochen
werden konnte; denn es ist kein Zweifel darüber möglich, dass die
beweglichen russischen Geschäftsaktiven in den 15 bezw. 44,16 Millionen,
für welche der Rekurrent eventuell nachsteuerpflichtig erklärt wurde,
inbegriffen sind, wie denn auch in der Rekursantwort die Steuerhoheit über
diese Aktiven ausdrücklich für den Kanton Zürich in Anspruch genommen
wird, während allerdings über die Steuerfreiheit der ausländischen
Immobilien bei der Nachsieuer ebensowenig Streit herrscht, wie bei der
Erbschaftssteuer.

Nun behauptet der Regierungsrat nicht etwa, es habe der Rekurrent den
in § Z b des Steuergesetzes verlangten Beweis, dass für das betreffende
bewegliche Vermögen die Steuern im Ausland zu entrichten (bezw. entrichtet
worden) seien, nicht geleistet; sondern er begründet seinen Entscheid in
diesem Punkte einzig damit, dass nach § 3 b des zürcher Steuergesetzes
das answärtige Geschäftsvermögen der Kantonseinwohner nur insoweit von
der Steuer im Kanton Zürich befreit sei, als es sich dabei um Jurmobilien
oder gesetzliche Pertinenzen von solchen handle.

Jn dieser Beziehung fällt in Betracht, dass nach § 2 b des zürcher
Steuergesetzes der Vermögenssteuer u. a. unterworfen ist:

das im Kanton befindliche Grundeigentum und mit solchem

verbundene ss Besitztum, welches einer auswärts wohnenden

Person angehört-C während dagegen nach § 3 b von der Vermögenssteuer
ausgenommen ist:

das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigentuni be-

stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kan-

tonseinwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Ver-

mögensoder Einkommens-steuer zn entrichten ist."

Das Gesetz verwendet also in diesen beiden, unmittelbar hinter-

560 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

einander stehenden Bestimmungen zur Bezeichnung des steuerrechtlich dem
Grundeigentum gleichzustellenden Vermögens genau denselben Ausdruck: das
mit Grundeigentum verbundene Besitztum-U Daraus scheint sich nun gewiss
als natürliche Konsequenz zu ergeben, dass der zürcher Gesetzgeber nur
einen Begriff des mit Grundeigentum verbundenen Besitztnms kennt und
diesen Begriff

sowohl bei der Frage, welche im Kanton gelegenen, als auch

bei der Frage, welche auswärts befindlichen Mobilien dem Grundeigentum
gleichzustellen seien, zur Anwendung gebracht wissen will.

Nichtsdestoweniger legen die kantonalen Steuerbehörden diese beiden
Bestimmungen völlig Verschieden aus: dem § 2 b, der das zürcherische
Steuerrecht gegenüber auswärts wohnenden Besitzern umschreibt, lassen
sie eine höchst ertensive Interpretation zu teil iverden, d. h· sie
dehnen den Begriff des mit Grundeigentum verbundenen Besitztums auf alle
möglichen Geschäftsaktiven aus; dem § 3 !) dagegen, der sich auf das in
Zürich steuerfreie, mit Grundeigentnm verbundene auswärtige Besitztum von
Kantonseinwohnern bezieht, wird eine möglichst einschränkende Auslegung
gegeben-; d. h. es werden bloss die (schon sonst Immobiliencharakter
besitzenden) gesetzlichen Zubehörden der betreffenden Im- mobilien von
der Steuerpslicht im Kanton Zürich ausgenommen

Nun gibt es allerdings Fälle, in denen ein und derselbe Ausdruck in
einem und demselben Gesetz das eine Mal eine weitere, das andere Mal
eine engere Bedeutung hat, und also angenommen werden muss, entweder es
sei sich der Gesetzgeber dieses Unterschiedes nicht bewusst gewesen, oder
aber es sei ihm das eine Mal entgangen, dass er den betreffenden Ausdruck
bereits zur Bezeichnung von etwas anderem verwendete, oder endlich: er
habe den bestehenden Unterschied als derart offensichtlich betrachtet,
dass er auch bei der Verwendung eines und desselben Ausdruckes eine
Verwechslung für ausgeschlossen hielt. ss

Jm vorliegenden Falle stehen jedoch die beiden, denselben Ausdruck
enthaltenden Bestimmungen derart unmittelbar hintereinander, und es ist
entsprechend dem Parallelismus der zu lösenden Fragen die Ansdrucksweise,
auch abgesehen von dem Satzteil, um dessen Interpretation es sich
handelt, dermassen gleichartig, dass die zwei-I. Rechtsverweigerung. b)
Materie-lle. N° 91. 561

malige Verwendung eines und desselben Wortes hier schlechterdings nur
darauf zurückgeführt werden kann, dass der Gesetzgeber beide Mal das
gleiche bezeichnen wollte. Wenn also die Steuerbehörden den mehr-erwähnten
Ausdruck im Falle des § 3 b enger interpretieren, als im Falle des §
2 b, so ist ihre Auslegung notwendigerweise entweder im einen Falle zu
weit oder im andern zu eng. .

Nun entspricht die vorliegende Interpretation im Falle des §
2 b (Versteuerung des gesamten Geschäftsvermögens am Orte der
Geschäftsniederlassung) sowohl der bundesgerichtlichen Praxis in Fragen
der interkantonalen Doppelbesteuerung, als auch anderwärts allgemein
anerkannten steuerrechtlichen Grundsätzen, und es wird denn auch,
mit Rücksicht auf die bei einem jeden Gewerbe vorhandene intensive
wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Orte des Geschäftsbetriebes und
die sich daraus notwendig ergebenden Aufwendungen des betreffenden
Gemeinwesens, kaum je von irgend einem Staate, sofern er überhaupt
das Vermögen besteuert, darauf verzichtet werden, das im Inland
befindliche Geschäftsvermögen auswärts domizilierter Personen zur
Steuer heranzuziehen Es ist daher durchaus begreiflich und steht
in Übereinstimmung mit allgemeinen steuerrechtlichen Anschauungen,
wenn Zürich nicht nur gegenüber andern Kantonen von seinem Rechte der
Besteuerung des Geschäftsvermögens Gebrauch macht, sondern auch im
internationalen Verhältnis sein Steuerrecht entsprechend ausdehnt, und
wenn es dabei dem Begriffe des mit Grundeigentum verbundenen Besitztuins
in § 2 b jene weite Bedeutung zuerkennt, die das gesamte bewegliche
Geschäftsvermögen mitumfasst.

Anders verhält es sich mit der Auslegung des § Z b, wie sie von den
zürcher Behörden im vorliegenden Falle vertreten wird. Gerade weil, wie
dargetan, die Besteuerung des gesamten Geschäftsvermögens am Orte der
Geschäftsniederlassung allgemein anerkannten Steuergrundsätzen entspricht,
muss die dem § 3 b zu teil gewordene restriktive Interpretation,
wonach der Kanton Zürich mit einziger Ausnahme der Immobilien und der
gesetzlichen Pertinenzen von solchen auch das im Ausland gelegene
Geschäftsvermögen seiner Kantonseinwohner zur Steuer heranzieht,
notwendigerweise mit den Steuergrundsätzen fast aller auswärtigen Staaten

562 À staats-reinliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Buudesverlassung

in Konflikt geraten. Die Tatsache eines solchen Konfliktes würde zwar
für sich allein nicht genügen, um in diesem Punkte die staatsrechtliche
Anfechtbarkeit des regierungsrätlichen Entscheides zu begründenz allein,
wenn es sich darum handelt, zwischen der von den Behörden bei § 3 b
vertretenen restriktiven und der bei § 2 b zur Anwendung gebrachten
ertensiven Interpretation zu wählen da, wie ausgeführt, zwei verschiedene
Auslegungen hier unmöglich nebeneinander bestehen können , so bildet
gewiss der Vergleich mit anderwärts herrschenden Steuergrundsätzen ein
wertvolles Jndiz für die Richtigkeit der einen und die Unrichtigkeit
der andern Auslegung.

Freilich genügt es für die Gutheissung des vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurses nicht, dass die Interpretation des § 3 b, wie sie von den
ziircher Steuerbehörden dem Rekurrenten gegenüber vorgenommen wurde,
als zu eng und daher als unrichtig erscheint. Allein es ist zu beachten,
dass, wie dargetan, schon die verschiedene Interpretation eines und
desselben Ausdrucks (mit Grundeigentum verbundenes Besitztum) in §
2 !) und in § 3 b allen Regeln einer vernünftigen Gesetzesauslegung
widerspricht, und dass es sich somit nur fragen konnte, welche von beiden
rJuterpretationen eine willkürliche sei, und ob daher dem Sie-kurTenten,
oder aber umgekehrt den auswärtigen Anteilhabern zürcherischer Geschäfte
ein auf Willkür beruhendes Unrecht geschehe. Die Beantwortung dieser Frage
aber hing davon ab, welche der beiden miteinander nicht zu vereinbarenden
Interpretationen an sich eher Anspruch auf Richtigkeit erheben könne. Dies
ist nun, wie ausgeführt, ganz offensichtlich diejenige des § 2 b, sodass
also in der Tat der Rekurrent es ist, welcher durch die Verschiedenheit
der Auslegung in seinen Rechten verletzt wird.

Wären aber in dieser Beziehung noch irgendwelche Zweifel möglich, so
würden sie auf alle Fälle durch die Erwägung beseitigt, dass die extensive
Auslegung des § 2 b einer seit Erlass des Steuergesetzes, also seit 40
Jahren, konstant gebliebenen Praxis der zürcherischeu Steuerbehörden
entspricht, während § 3 b noch nach der von der Finanzdirektion im
Jahre 1897 erlassenen Anleitung betreffend das bei der Steuertaration
zu beobachtende Verfahren dahin ausgelegt wurde, dass unter dem mit
Grundeigentum verbundenen Besitztum . . . . für landwirtschaftliche
Gewerbe die[. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N 91. 563

denselben entsprungenen Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, bei
industriellen Gewerben die Maschinen, Fabrikutensilien, zum Verarbeiten
bereit liegende oder in Arbeit begriffene Rohstoffe zu verstehen
seien. Erst in der Anleitung vom Jahre 1900 wurde dieser, mit der
Interpretation des § 2 b im Einklang stehende Grundsatz durchbrochen, und
bestimmt, dass das ausser dem Kanton Zürich befindliche, aus Grundeigentum
bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners
(§ 3 b des Ges.) nur insoweit steuerfrei sei, als die bundesrechtliche
Praxis in Fragen der Doppelbesteuerung die Heranziehung zur Steuer
im Kanton Zürich verbiete. Und auf dem gleichen Boden stehen auch die
spätern Anleitungen (vergl. oben sub K M).

Zn Dieser, auf den ersten Blick durchaus harmlos erscheinenden Form eines
Hinweises auf die bundesgerichtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen,
welche allerdings znr Zeit wenigstens - der Ausdehnung der Steuerhoheit
eines schweizerischen Kantons auf im Ausland befindliche Mobilien eines
Kantonseinwohners nicht entgegensteht (vergl. insbesondere den, dem
vorliegenden ähnlichen Fall in BGE 31 I S. 44, in welchem jedoch nur ein
Doppelbesteuerungs-, nicht auch ein Rechtsverweigerungsrekurs vorlag),
ist in das Gesetz ein Unterschied hineingetragen worden, der darin
schlechterdings keine Stütze finden konnte; denn nicht nur bot das Gesetz,
wie bereits dargetan, keinerlei Anhaltspunkte für eine verschiedene
Auslegung des Begriffs mit Grundeigentum verbundenes Besitztum in § 2 b
und in § 3 b, sondern es war auch die durch den Hinweis auf die Praxis
in Doppelbesteuerungssachen bedingte Unterscheidung zwischen solchen
Geschäften, die sich im Ausland, und solchen, die sich in andern Kautonen
der Schweiz befinden, mit dem klaren Wortlaut des § 3 b, der alles auszer
dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum bestehende oder mit solchem
verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners gleichbehandelt, absolut
nnvereinbar. Wenn die mindesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen
einen solchen Unterschied macht, so gibt dies allerdings den Kantonen
die MöglichÎ'L'It, auf dem Wege der Gesetzgebung die in andern
Schweizerkantonen befindlichen Geschäfte gegenüber denjenigen, die
ihren Sitz im Ausland haben, besserznstellen; dagegen werden dadurch
die kantonalen Verwaltungsbehörden nicht ermächtigt, jenen Unter-

564 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

schied in ein bestehendes Gesetz, entgegen dessen klarem Sinn und
Wortlaut, hineinzuinterpretieren.

Jst somit die dem § 3 b im vorliegenden Falle zu teil gewordene Auslegung
sowohl in ihrem Verhältnis zu derjenigen des § 2b, als auch an sich
völlig unhaltbar, so fragt es sich immerhin noch, ob die Unrichtigkeit
der Interpretation hier derart in die Augen springend war, dass ein
Rechtsirrtum als ausgeschlossen erscheint und daher wirklich nur ein
Akt der Willkür angenommen werden kann.

Diese Frage muss bejaht werden. Es ist undenkbar, dass die betreffenden
Steuerorgane, nachdem sie Jahrzehnte hindurch selbst die §§ 2 b und
3 b analog ausgelegt und angewendet hatten, nun auf einmal im Jahre
1900 jenen dem Gesetze durchaus fremden Unterschied einführen konnten,
ohne sich der Willkürlichkeit dieses Vorgehens bewusst zu sein. Wenn
sie also trotzdem nicht davor zurückschreckten, so lässt sich dies
schlechterdinsgs nur damit erklären, dass sie nach einem Mittel suchten,
um dem Fiskus neue Einnahmequellen zu verschaffen, ein an sich, mit
Rücksichtan den stets wachsenden Kreis der staatlichen Aufgaben gewiss
berechtigtes Bestreben, das sich jedoch gerade im modernen Staat,
nach einem allgemein anerkannten Grundsatze, der auch historisch als
die erste und wichtigste Errungenschaft der Jdee des konstitutionellen
Staates erscheint, nur aus dem Wege der Gesetzgebung geltend machen darf,
von der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber auch wenn diese, in Ermangelung
besonderer Organe, in die Hände der vollziehenden Gewalt gelegt ist
-unter allen Umständen fern zu bleiben hat

Jm vorliegenden Falle gibt nun die rekursbeklagte Behörde, indem sie
in der Antwort auf den Rekurs von der schweren Beeinträchtigung der
finanziellen Staatsinteressen spricht, weiche die gleichmässige Anwendung
der §§ 2 b und 3 b StG zur Folge hätte, in unmissverständlicher Weise
zu erkennen, dass bei ihrer Auslegung des § 3 b in der Tat nicht eine
objektive und unbefangene Prüfung der zu entscheidenden Rechtsfrage,
sondern die Rücksicht auf das Interesse der Staatskasse den Ausschlag
gegeben hat. Hierin aber muss ein Akt behördlicher Willkür erblickt
werden, gegenüber welchem auf dem Wege des staatsrechtlichen
Refin-fes,I. Rechtsve1veigerung.b) Materielle. N° 91. 565

der hier seine wichtigste und eigentlichste Anwendung findet; derSchutz
des Bundesgerichtes angerufen werden kann.

Eines Eintretens auf die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage, ob die
Grundsätze über unzulässige Doppelbesteuerung in der von ihm angegebenen
Richtung (vergl. Leo Weber in der Zeitschr. d. dern. Jur.-Ver. Bd. 21
S. 12) zu erweitern und also auf die im Ausland befindlichen,
wirtschaftlich mit Grundeigentum verbundenen Mobilien der in der Schweiz
domizilierten Personen auszudehnen seien, bedarf es bei dieser Sachlage
nicht.

13. Aber auch noch von einem andern Gesichtspunkte aus erscheint es
als willkürlich, wenn das im russischen Geschäft investierte bewegliche
Kapital mit einer Nachsteuer belegt werden will. Mit Recht weist nämlich
der Rekurrent darauf hin, dass sein Erblasser E. H. Brandt nach dem ganzen
Verhalten, das die Steuerbehörden jahrelang ihm gegenüber beobachtet
hatten, der Überzeugung sein musste, es werde eine Versteuerung dieses
Kapitals in Zürich nicht verlangt· In der Tat hatten die Behörden, wie
sich aus den Akten ergibt (vergl. oben Fakt. A), schon im Jahre 1903 aus
zwei von E. Sg. Brandt eingelegten notariellen Bescheinigungen erfahren,
dass die Firma E. H. Brandt & (Cie., deren Hauptteilhaber der Verstorbene
selber war, in Russland ausgedehnte, hauptsächlich in Wäldern bestehende
Ländereien (93,900 Hektaren) mit zahlreichen Sägewerken besass und einen
umfangreichen Holzhandel betrieb. Dass in einem solchen Geschäfte auch
bewegliches Vermögen, insbesondere bedeutende Holzvorräte, ein erhebliches
Betriebskapital, allerhand Jnventarstücke, Buchguthaben ze. vorhanden sein
mussten, lag dermassen auf der Hand, dass es den Steuerbehörden unmöglich
entgehen konnte. Trotzdem ist nun aber bei Lebzeiten des E. Sg. Brandt
nie auch nur versucht worden, diese in Russland befindlichen Aktiven zur
zürcherischen Vermögenssteuer heranzuziehen (während allerdings bei der
Festsetzung der Einkommenssteuer entsprechende Versuche stattgefunden
haben, die jedoch insofern erfolglos waren, als der Fiskus sich nach dem
Entscheide der Rekurskommission mit der von E. Sg. Brandt offerierten
Versteuerung eines Einkommens von 12,000 Fr., also eines verhältnismässig
sehr kleinen Teils des Erwerbes ans dem russischen Geschäft, begnügen
musste). Einer-

566 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

seits ist es also durchaus unrichtig, wenn die Finanzdirektion
und der Regierungsrat behaupten, dass E. Sg. Brandt die Organe der
Steuerverwaltung über sein bewegliches Vermögen "einfach im unklaren
gelassen habe; anderseits aber durfte sich der Genannte als durch
das Verhalten der Steuerbehörden gedeckt erachten, wenn er seinen
Anteil, nicht nur am Jmmobiliar , sondern auch am Mobiliarbesitz des
russischen Geschäftes nicht in Zürich versteuerte. Er konnte in guten
Treuen annehmen, dass dieser Mobiliarbefitz als mit Grundeigentum
verbundenes Besitztum im Sinne des § 3 b StG zu betrachten und also
in Zürich steuerfrei sei, sofern er in Russland versteuert werde. Dass
aber diese letztere Voraussetzung nicht zugetroffen habe, behauptet der
Regierungsrat selber nicht.

Nun setzt § 38 des zürcherischen Steuergesetzes, wie das Bundesgericht
bereits einmal festgestellt hat (vergl. AS 34 I S. 623 Erw.2), auf Seiten
des Steuerpflichtigen ein subjektiv pflichtwidriges, auf Verkürzung der
Staatseinnahmen gerichtetes Verhalten vorans, ansonst eine so weitgehende
Massregel, wie es die Erhebung einer fünffachen Nachsteuer ist, nicht
zu rechtfertigen wäre. Ein subjektiv pflichtwidriges Verhalten lag aber
nach dem Gesagten bei E. H). Brandt jedenfalls insoweit nicht vor, als
die Behörden von der Existenz des beweglichen Vermögens in Nussland
Kenntnis hatten, also hinsichtlich aller derjenigen Mobilien, die
nach den vorgelegten Dokumenten ohne weiteres als vorhanden angenommen
werden mussten, nämlich Betriebskapital, Inventar, Warenvorräte usw.,
wie sie normalerweise mit der Ausbeutung solcher Waldkomplere verbunden
find. Nicht nur kann in Bezug ans diese Vermögensstücke von einem
irgendwie pflichtwidrigen Verhalten des E. Fg. Brandt keine Rede sein,
sondern es würde geradezu dem auch für publizistische Rechtsverhältnisse
massgebenden Grundsatze von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vergl. BGE
34 I S. 28 Erw. 2 und S. 625) widersprechen, wenn heute fvon jenen
Aktiven eine Nachsteuer erhoben werden könnte, nachdem der Erblasser
des Rekurrenten jahrelang im Glauben belassen worden war, er sei nicht
verpflichtet, den betreffenden Vermögenstompler in Zürich zu versteuern.

14. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs
begründet ist:[. Rechtsverweigerung. _b) Materielle. N° 91. 567

einerseits insofern, als dem Rekurrenten nicht nur aufgegeben wurde,
innert Frist ein vollständiges Inventar über den Nachlass zu Handen
des Steuervorstandes einzureichen, sondern auch gleichzeitig mit diesem
Jnventar, eine ganze Reihe von Belixgen zu produzieren :

. anderseits insofern, als der Rekurrent in Ben au" im russischen Geschäft
investierte bewegliche Kapitazl gnachsjteikeark pflichtig erklärt wurde.

In allen übrigen Punkten ist der Rekurs, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden konnte, unbegründet.

Da nun die im angesochtenen regierungsrätlichen Beschluss enthaltenen
Einzelentscheidungen, die sich, wie dargetan, zum Teil als willkürlich,
zum Teil als staatsrechtlich nicht anfechtbar darstellen, durch die
dem Rekurrenten gegenüber erlassene Androhung zu einem einheitlichen
Ganzen verbunden worden sind, so konnte dein Rekurrenten nicht
zugemutet werden, von sicb aus eine Ausscheidung der willkürlichen
und der nicht willkürlichen Elemente der Androhung vorzunehmen, um ihr
wenigstens teilweise nachzukommen; dies umsoweniger, als die Erfüllung
der Jnventariscu tionspflicht nach dem vorliegenden Entscheide des
Regierungsrates das Falligwerden einer höchst bedeutenden, willkürlichen
Nachsteuerforderung zur Folge gehabt hätte, gegen die dem Rekurrenten auf
kantonalem Boden kein ordentliches Rechtsmittel zu Gebote stand. Es ist
daher der ganze aiigefochtene Entscheid mit samt der darin enthaltenen
Androhung aufzuheben, in der Meinung, dass der Negierungsrat einen
neuen Entscheid, mit einer neuen, kein willkurlichesElement in sich
schliessenden Androhung Zzu erlassen habe.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise begrundet
erklärt und der Beschluss des Regierungsrates des

Kantons Zürich vom 2. September 1909 in diesem Sinne aufgehoben.

A5 36 I 1910 33
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Document : 36 I 497
Date : 17. Mai 1910
Published : 31. Dezember 1910
Source : Bundesgericht
Status : 36 I 497
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 496 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Rechte richtet,


Legislation register
BV: 4  46  49  58
OG: 175  178  184
BGE-register
31-I-33
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cantonal council • inventory • question • russia • federal constitution of the swiss confederation • federal court • testator • personalty • value • hamlet • real property • time limit • parish • treaty • heir • correctness • widow • knowledge • death • behavior
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