378 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

in den Räumlichkeiten, über welche eine kirchliche Gemeinschaft zu
disponieren befugt ist, solche Kultushandlungen vorgenommen werden,
welche auf einem weiteren Gebiete, also auch ausserhalb der kirchlichen
Räume, Störungen hervorzurufen geeignet sind, wie das beim Läuten der
Kirchenglocken der Fall ist. Zum Schutze der öffentlichen Ruhe sind
deshalb Beschränkungen hinsichtlich des Läutens sowohl bei Nacht als
bei Tag mit der Bestimmung des Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV wohl vereinbar (vergl. hier
Burckhardt Kommentar der BV S. 507, und Fleiner, a. a. O, S. 35 f.).
Eben eine allgemeine, für alle Konfesfionen geltende Beschränkung
des öffentlichen Läutens, wie sie durch die städtischen Verhältnisse
gefordert werde, erstrebt nun die angefochtene Läuteordnnng des Stadtrates
von Zürich Da sie den Schutz der öffentlichen Ruhe, also eines Teiles
der öffentlichen Ordnung, zum Gegenstand hat, so steht ihr, nach dem
Wortlaut wie nach dem Sinne, die Bestimmung des Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV in keiner Weise
entgegen. Auch der Umstand, dass die Bestimmung über das gleichzeitige
Läuten zum Beginn des Gottesdienstes einen Zwang enthalten mag, den
Gottesdienst selbst in allen Kirchen zu gleicher Zeit zu beginnen, macht
die angefochtene Verordnung nicht Unzulässigz denn, wenn wirklich eine
solche Abhängigkeit zwischen der Vorschrift über den Beginn und die Dauer
des Läutens einerseits und dem Beginn des Gottesdienstes selber bestehen
sollte (was hier nicht zu untersuchen ist), so wäre eben die Abhaltung
des Gottesdienstes nicht nur eine rein interne Sache der betreffenden
Kirchgeineinde und wäre sie aus diesem Grunde einer entsprechenden
Regelung durch Polizeivorschriften nicht entrückt·

4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die
Einwendungen, welche die Rekurrentin aus der Autonomie der Kirchgemeinden
herleitet, nicht zur Gutheissung des Rekurses führen können: denn
die Autonomie der Kirchgemeinden bezieht sich eben auf ihre inneren
Angelegenheiten, also auf die Ordnung des Kultus, soweit er nicht
in die Offentlichkeit tritt; soweit dagegen die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung in Frage kommt, hört selbstverständlich die Autonomie
qer Kirchgemeinden auf, da der Staat sich der Sorge für die öffentliche
Ordnung nicht entschlagen kann und dies auch nichtIV. Pressfreiheit. N°
69. 379

der Sinn der verfassungsrechtlichen Bestimmung über die Autonomie der
Kirchgemeinden ist; auch die Autonomie der Kirchgemeinden ist keine
absolute, sondern besteht nur innert der Schranken, welche sich aus
den übrigen Verfassungsbestimmungen und den allgemeinen Aufgaben des
Staates ergeben. Handelt es sich aber nicht um eine interne kirchliche
Angelegenheit, so kann auch dahingestellt bleiben, ob in letzterer
Beziehung, wie die Rekurrentin geltend macht, nur der Kantonsrat als
Aufsichtsorgan in Betracht kommen könnte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

IV. Pressfreiheit. Liberté de la. presse.

69. guten vom 13. Juli 1910 in Sachen Zäggi gegen Guuzingen

Grundsätzliche Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges bei Beschwerden wegen Verletzung der Pressfreiheit.

A. In den Oltner Nachrichten- vom 1. März 1910 war unter dem Titel Ein
Stück Solodurnerei eine Kritik des Unterrichtes an der Kantonsschnle des
Kantons Solothurn erschienen, aus welcher Prof. P. Gunzinger folgende
Stelle zum Gegenstande einer Jnjurienklage machte:

a) Doch noch mehr aus unserer Residenz. Es scheint als ob die Solothurner
Kantonsschule ein Stelldichein der Jungfreisinnigen, sogar einiger
Gottesleugner werden wollte.

Nicht genug, dass die pädagogische Abteilung der Kantonsschule, unser
kantonales Lehrerseminar, ganz unter radikaler, geradezu jungfreisinniger
und ungläubiger Leitung steht, wer will dies in Abrede stellen, wenn er
Herrn Direktor Gunzinger kennt?

880 A. Staatsrechtlichc Entscheidungen. I. Absòhnitt. Bundesverfassung.

b) Dazu ist weder Herr Seminardirektor Gunzinger, noel) Herr Winiger und
Herr Tschumi angestellt, dass sie unseren jungen, katholischen Leuten,
die heiligste Überzeugung, den angestammten Väterglauben aus dem Herzen
reissen I

c) Wie nimmt sich ein solches Gebahren an unserer Kantons.schule doch
nicht miserabel aus gegenüber der Massendemonstration der gläubigen
Protestanten in Berlin.

d) Und hier im kleinen Solothurn will man gegen Christus und positiven
Christenglauben ankämpfen, sie wegdisputiereni Wie kleinlich und
unwissenschaftlichl Haben Gunzinger, Tschumi und Winiger auch von dem
hochgebildeten, edlen Professor Dr. von Ruville in Halle a. S. gehört
oder gelesen? Wie edel ist dieser Mann, wie nobel seine Gesinnung .....

Das Bezirksgericht von Olten-Gösgen erklärte mit Urteil vom 18· Mai
1910 den Redaktor Ernst Jäggi-Büttiker der Beschimpfung schuldig und
verfällte ihn in eine Geldstrafe von 30 Fr. und in die Prozesskosten. Aus
der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben: Es sei
unzweifelhaft, dass der eingeklagte Artikel den Kläger in seiner
Eigenschaft als Lehrer und Leiter der pädagogischen Abteilung in der
öffentlichen Meinung herabwürdige. Neben der Absicht zu beleidigen,
die schon aus dem gehässigen Ton hervorgehe, sei der Artikel auch
geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden. Namentlich die Stelle:
reisst unsern jungen katholischen Leuten die heiligste Überzeugung, den
angestammten Väterglauben aus dem Herzen, die eine unwahre Behauptung
sei, setze den Kläger als Lehrer und Leiter am Seminar in der Achtung
eines grossen Teiles des solothnrnischen Volkes herab. Dieser Vorhalt
verletze zweifellos die Ehre und das Ansehen des Klägers.

B. Gegen dieses Urteil hat Ernst Jäggi-Büttiker am 24. Mai 1910, nachdem
die Frist zur Ergreifung der Weiterziehung ans Obergericht unbenützt
verstrichen war, wegen Verletzung der Pressfreiheit den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. (Folgt die nähere Begründung des
Rekurses.)

C. Der Rekursbeklagte beantragt Nichteintreten auf den Rekurs mangels
Erschöpfung des kantonalen JnstanzenzugesZ eventuell sei der Rekurs
abzuweisen.IV. Pressfreiheit. N° 69. 381

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Biff. 1 und 2 OG ist ein staatsrechtlicher Rekurs
wegen Verletzung verfassungs-mässiger Rechte zulässig gegen kantonale
Verfügungen und Erlasse", und zwar wegen solcher Rechtsverletzungen,
welche die Rekurrenten durch allgemein verbindliche oder sie persönlich
betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben. In ständiger
Gerichtspraxis sind diese Voraussetzungen dahin festgelegt worden,
dass die angefochtene Verfügung der Vollstreckung fähig sein müsse
(vergl. z. B· BGE 23 S. 1545). Diese Praxis rechtfertigt sich offenbar
schon deshalb, weil der staats-rechtliche Rekurs nicht gegen eine
erst drohende Rechtsverletzung zulässig ist, sondern, wie in Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Biff. 2 OG ausdrücklich bestimmt ist, voraussetzt, dass die Reknrrenten
eine Rechtsverletzung erlitten haben. Da der staatsrechtliche Rekurs
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte seiner Natur nach ein
ausserordentliches Rechtsmittel ist, so ergibt sich aber weiter, dass er
der Regel nach nur zulässig sein kannwenn nach der kantonalen Gesetzgebung
über das Verfahren bei den kantonalen Behörden ordentlicherweife Abhülfe
nicht mehr anbegehrt und erwirkt werden kann. Wenn nun derjenige,
der angeblich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte erlitten
hat, den betreffenden Erlass innerhalb der gesetzlichen Frist mit
ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten unterlässt, so ist der Eintritt
der Rechtsverletzung, wenigstens zum Teil, auch seinem eigenen Verhalten
zuzuschreibenz es liegt aber weder in der Aufgabe der Bundesrechtspflege,
noch auch im Sinne der Bestimmungen des OG, dass auch in einem solchen
Fall wegen eines den saumseligen Rekurreuten treffenden Rechtsnachteils
der staatsrechtliche Rekurs offen stehen soll. Entsprechend dieser
Auffassung hat nun auch das Bundesgericht bei staatsrechtlichen Rekursen
wegen Rechtsverweigerung oder wegen Verletzung der bundesrechtlichen
Bestimmungen über die persönliche Handlungsfähigkeit die vorgängige
Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges stets verlangt und bei
Rekursen wegen Verletzung des kantonalen Verfassungs-rechts sich das
Recht gewahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen Oberinstanzen
bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen Behörden zu weisen. Da für
das Verfahren bei Beschwerden wegen

382 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Verletzung der Bundesverfassung keine andern Bestimmungen bestehen
als für diejenigen wegen Verletzung der kantonalen Verfassung, so
ist nicht einzusehen, warum nicht auch bei der ersteren in der Regel
die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges verlangt
werden sollte. Jmmerhin ist heute nur die Frage zu lösen, ob bei
Beschwerden wegen Verletzung der Pressfreiheit die Erschöpfung des
kantonalen Jnstanzenzuges erforderlich sei. Gerade hier darf in der
Regel dem Rekurrenten gewiss zugemutet werden, dass er sein Recht
zuerst bei der zuständigen fante: nalen Oberinstanz suche, und nur
ausnahmsweise wird von dieser Regel abzugeben sein, so z. B. dann,
wenn der Rekurrent die örtliche Kompetenz der betreffenden kantonalen
Behörden bestreitet. Dabei hat es freilich die Meinung, dass nur die
ordentlichen kantonalen Rechtsmittel vor der Anrufung des Bundesgerichtes
ergriffen werden müssen, nicht auch die ausserordentlichen Rechtsmittel
(wie z. B. die Anrufung des Landrates nach urnerischem Rechte), da ein
solcher prozessualer Aufwand mit dem Zwecke, welchem das Ersordernis der
vorgäugigen Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges dienen soll, in
keinem richtigen Verhältnisse stünde. In der bisherigen Rechtsprechung
ist nun freilich in Bezug auf die staatsrechtlichen Beschwerden wegen
Verletzung der Bundesverfassung wiederholt ausgeführt worden, dass hier
die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges nicht nötig sei,
weil das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ein
solches Erfordernis nicht aufstelle (siehe z. B. BGE 10 S. 187 f.), und
es ist speziell bei Beschwerden wegen Verletzung der Pressfreiheit das
betreffende Erfordernis abgelehnt worden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2;
18 S. 636 Erw. 2 und das Urteil vom 9. Februar 1910 i. S. Dr. Sidler
gegen Karl Villiger *). Jndessen handelte es sich dabei im ersten und
dritten der eben erwähnten Fälle um die Anfechtung obergerichtlicher
Urteile. Im zweiten Falle aber war Gegenstand der Anfechtung eine
prozessuale Anflage der ersten Instanz (die Vorlegung des Manuskriptes
des eingeklagten Artikels). Es handelte sich also um einen Nachteil,
der nicht mehr hätte gehoben werden

* AS 36 I Nr. 5. (Anm. d. Red./'. Publ.)V. Derogatorische Kraft des
eidgenössischen Rechts. N° 70. 383

können, auch wenn nach Aussällung des Haupturteils und nach Erschöpfung
des kantonalen Jnstanzenzuges der Prozess zu Gunsten des Rekurrenten
entschieden worden wäre; gerade in diesem Falle war eine ausnahmsweise
Zulassung des staatsrechtlichen Rekurses vor der Erschöpfung des
kantonalen Jnstanzenzuges nicht ungerechtfertigt, derart, dass auch
von der im gegenwärtigen Urteil vertretenen Rechtsauffassung aus nicht
anders hätte entschieden werden müssen. Die bisherige Gerichtspraxis kann
daher nicht dazu führen, von der als richtig erkannten Rechtsauffassung
abzuweichen, und es ist demnach im vorliegenden Falle, in welchem nach
der Sachdarstellung beider Parteien eine Weiterziehung ans Obergericht
offen gestanden hätte, auf den Rekurs nicht einzutreten.

2. (Ausführung, dass der Rekurs eventuell materiell unbegründet wäre.)

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht
eingetreten.

V. Derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. Force dérogatoire
du droit fédéral.

70. gilt-teil vom 26.Zllai 1910 in Sachen afflitta gegen eYtppetlattonshof
des FrankenStern

Berechtigung und Verpflichtung des zweitinstanzlichen Konkursrich-ters,
zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Konkurseröffnung im Momente
des erstinstanzliclien Entseheides erfüllt waren, und daher das
Konkursbegehren abzuweisen, falls sich ergibt, dass eine vom Schuldner
zwar erst vor zweiter Instanz erhobene Einrede (in casu diejenige der
Stundung) schon im Momente des erstinstanzlichen Entscheides begründet
war. Verletzung dieses im SchKG implicite enthaltenen Rechtssatzes durch
einen Entscheid, in welchem auf Grund des kantonalen Prozessrechtes die
nachträgliche Erhebung jener Einrede als unzulässig erklärt wurde. Dadurch
begangene Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des
eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Hecht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 379
Datum : 13. Juli 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 379
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 378 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. in den Räumlichkeiten,


Gesetzesregister
BV: 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
OG: 178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesverfassung • autonomie • kirchgemeinde • rechtsverletzung • beginn • stelle • verfassung • kantonale behörde • leiter • bundesrechtspflegegesetz • mittelschule • ausserordentliches rechtsmittel • frage • weiler • richtigkeit • wille • entscheid • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis
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