374 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

III. Kultusfreiheit. Liberté'des cult-es.

68. guten vom 6. Juli 1910, in Sachen Htrchgemetnde Atenmttnlter gegen
Dittish.

Angebliche Verletzung der Kultusfreiheit und der Autonomie der
Kirchgemeinden durch Erlass einer städtischen Läutenrdnung, wonach das
Einlduten zu den. Hauptgottesdiensten an allen Kirchen in der Regel
zu gleicher Zeit zu erfolgen hat und namentlich vermieden werden soll,
dass ein zur ortsüblichen Zeit bereits begonnener Gottesdienst durch ein
späteres Lduten seitens einer Nachbarkirche gestört werde. Zulässigkeit
einer solchen Vorschrift, weil sich dieselbe als eine durch die
öfi'entliche Ordnung gebotene Schranke im Sinne des Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

BV qualifiziert (Erw. 3 und 4). Legitimation einer Kirchgemeinde zur
Anfechtung einer Lduteordnung, welche sich wirklich als Verletzung der
Kultusfreiheit in der angegebenen Richtung darstellen würde (Erw. 2).

A. Am 16. Dezember 1908 erliess der Stadtrat von Zürich eine städtische
Läuteordnung, welche in Art. 2 das bürgerliche Läuten (Früh-, Mittagund
Abendgeläute) und in den Art. 3 bis 9 das kirchliche Geläute regelt. Der
Zweck der Läuteordnung wird in Art. 1 dahin bestimmt, es solle die
Verwendung der Kirchenglocken zum öffentlichen Geläute im Rahmen der
,für städtische Verhältnisse gebotenen Einschränkung und gegenseitigen
Rücksichtnahme erfolgen. Über das kirchliche Läuten an Sonnund Festtagen
bestimmt Art. 4 litt. a: Das Einläuten zu den Hauptgottesdienften
soll an allen Kirchen in der Regel zu gleicher Zeit erfolgen. Es ist
insbesondere zu vermeiden, durch ein späteres Läuten den zu ortsüblicher
Zeit bereits begonnenen Gottesdienst in einer Nachbarkirche zu ftören.
Sofern die Kirchenpflegen sich über ein gleichzeitiges Einläuten nicht
einigen können, entscheidet nach Art. 10 der Läuteordnung der Stadtrat. ·

B. Gegen diese Läuteordnung rekurrierte die Kirchgemetnde Neumünster an
den Bezirksrat von Zürich, indem sie geltend machtFder Beschluss des
Stadtrates bilde einen Eingriff in die Autonomie der Kirchgemeinden
(Art. 47, 48 und 49 der KV); er verletzeIll. Kultusfreiheit. N° 68. 375

die den Kirchenbehörden durch die Verfassung gewährleisteten Rechte
(Art. 63 KV) und die Kultusfreiheit (Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV).

Nach Abweifung des Rekurses durch den Bezirksrat rekurrierte die
Kirchgemeinde Neumünfter an den Regierungsrat, der ihre Beschwerde mit
Beschluss vom 19. März 1910 abwies. Aus der Begründung dieses Beschlusses
ist folgendes hervorzuheben:

Soweit sich der Rekurs auf Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV stütze, fehle der Rekurrentin die
Aktivlegitimation, denn das Recht aus Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV seiein Jndividualrecht
und könne demnach nur von dem einzelnen, in seinem Rechte verletzten
Individuum geltend gemacht werden, nicht aber von einer juristischen
Person.

..... Mit Unrecht behaupte die Rekurrentin sodann eine Verletzung der
den Kirchenbehörden durch die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte
und der Autonomie der Kirchgemeinden (wird näher ausgeführt).

Jm weitern untersucht der Regierungsrat die Frage, ob die angefochtene
Läuteordnung auch zweckmässig sei, was dann bejaht wird.

C. Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwalt Dr. A. Meili am 30. Mai
1910 namens der Kirchgemeinde NeumünfterZürich und namens der
einzelnen Angehörigen dieser Kirchgemeinde den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, den Rekurs gegen
den angefochteten Beschluss des Regierungsrates über die Läuteordnung
gutzuheissen und die Läuteordnung wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte aufzuheben, eventuell wenigstens die Art. 1 und 4a der Läuteordnung
aufzuheben. Zur Begründung des Rekruses wird im wesentlichen folgendes
geltend gemacht:

Nach Art. 47 KV ständen die politischen Gemeinden und die Kirchgemeinden
als öffentlichrechtliche Gebilde koordiniert zu einander. Dementsprechend
bestimme die Verfassung, dass nicht nur die politischen Gemeinden
(Art. 48), sondern auch die Kirchgemeinden (Art. 52 und 63) befugt
seien, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und
Gesetze selbständig zu ordnen. Damit sei die Autonomie der Kirchgemeinden
verfassungsmässig gewährleistet. Diese aber werde durch die angefochtene
Läuteordnung verletzt.

376 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

..... Die städtische Läuteordnung vom 16. Dezember 1908 verletze
sodann auch die Kultusfreiheit gemnäss Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV. Der Begriff der
gottesdienftlichen Handlungen durfe nicht so enge begrenzt werden, dass
darunter nur das Recht des Einzelnen zu Handlungen der Gottesverehrung
und der religtosen Erbauung und das Recht, sich zu diesem Zwecke
mit Glaubensgenossen zu vereinigen und öffentlich oder privatim zu
versammeln, verstanden werde. Zu den gottesdiensilichen Handlungen
gehore vielmehr auch der Inbegriff aller derjenigen Gebräuche,
welche, seia es kraft Gesetzes, sei es kraft alten Herkommens, zu der
Ausubung des Gottesdienstes gehören oder doch mit ihm in unmittelbarem
Zusammenhange stehen, also auch das Orgelspiel, der kirchliche Gesang
und das Kirchengeläute. Die angefochtene Läuteordnung sei daher ein
verfassungswidriger Eingriff der staatlichen Organe in das garantierte
Selbstbestimmungsrecht der religiösen Gemeinschaften

in Kultusangelegenheiten ..... Die Behauptung des Regierungsrates,
das Recht

aus Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV sei ein Jndividualrecht und es fehle daher der Rekurrentin
die Aktivlegitimation, sei rechtsirrtümlich; der Rekurs werde übrigens
nicht nur im Namen der Kirchgemeinde, sondern auch aller ihrer Angehöriger
erhoben, und es falle damit die betreffende Einwendung fowieso dahin.

D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich
beantragen Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da das Bundesgericht im staatsrechtlichen Rekursver'

fahren nach Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
OG nur zu prüfen hat, ob eine Verfassung
bezw. ein Staatsvertrag oder ein Konkordatv verletzt worden sei, so fallen
im vorliegenden Rekurse alle diejenigen Ausführungen der Rekurrentin,
welche eine Verletzung der zurcherischen Gesetzgebung dartun sollen,
von vornherein ausser Betracht.

2.Die Frage, ob die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Beschwerde
wegen Verletzung der Kultusfreiheit gegeben selkann jedenfalls nicht
einfach mit dem Hinweise darauf, dassssder Rekurs auch im Namen der
Angehörigen der Kirchgememde erhoben worden sei, erledigt werden, da nach
den vorliegenden Akten die Angehörigen der Kirchgemeinde im Verfahren
vor denlll. Kultusfreiheit. N° 68. 377

kantonalen Jnstanzen nicht als Partei aufgetreten sind und
es selbstverständlich nicht angeht, dass im Rekursverfahren vor
Bundesgericht eine neue Partei auftrete.Es kann sich daher nur fragen,
ob die Kirchgemeinde als solche zum vorliegenden Rekurse legitimiert
sei. Nun ist die Glaubensund Gewissensfreiheit ja aus- schliesslich eine
Sache der einzelnen Individuen, und nicht Sache einer juristischen Person:
nur die Menschen haben Glauben und Gewissen, nicht die Organisationen
als solche. Bei der Ausübung des Kultus kommen aber nicht nur den
einzelnen Glaubensgenossen obliegende Akte der Gottesverehrung und der
religiösen Erbauung in Betracht, sondern auch Handlungen, welche nach dem
betreffenden Ritus die Kultushandlungen der einzelnen Glaubensgenossen
begleitend und ergänzend gemäss der Kirchenorganisation von den Organen
der kirchlichen Korporation vorzunehmen oder anzuordnen sind. Mag auch
in Bezug auf die erste Art von Kultushandlungen die Kultussreiheit nur
ein Recht der einzelnen physischen Person bilden (vergl. dazu Fleiner,
Schranken der Kultusfreiheit, in der Zeitschr. f. schw. R.n. F. Bd. 23
S. 29s.), so ist doch kein Grund ersichtlich, warum die rechtliche
Geltendmachung der Kultusfreiheit in Bezug auf die zweite Art von
Kultushandlungen, die eben hier in Frage steht, nicht der Korporation als
solcher zustehen sollte, da doch sie es ist, welcher die Vornahme dieser
Handlungen obliegt und welche daher ihrer kirchenverfassungsmässigen
Aufgabe nicht gerecht werden kann, wenn sie in unzulässiger Weise
daran verhindert wird: in diesem Falle würde die Korporation von
einem unzulässigen staatlichen Verbote in ihrer eigenen rechtlichen
Stellung direkt betroffen, und sie muss daher auch befugt sein, im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses ihre Rechte (die sich freilich mit den
kirchlichen Interessen ihrer Angehörigen decken, so dass sie materiell
als Vertreterin dieser letztern erscheint) zu wahren.

3. Nach Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV ist die freie Ausübung gottesdienstlicher
Handlungen aber nur innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung
gewährleistet. Der staatlichen ·Regelung der öffentlichen Ordnung wird
eine Kultushandlung nun naturgemäss dann unterworfen, wenn sie aus dem
Gebiet der kirchlichen Räumlichkeiten hinaustritt. Das Gleiche muss aber
auch gelten, wenn

378 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

in den Räumlichkeiten, über welche eine kirchliche Gemeinschaft zu
disponieren befugt ist, solche Kultushandlungen vorgenommen werden,
welche auf einem weiteren Gebiete, also auch ausserhalb der kirchlichen
Räume, Störungen hervorzurufen geeignet sind, wie das beim Läuten der
Kirchenglocken der Fall ist. Zum Schutze der öffentlichen Ruhe sind
deshalb Beschränkungen hinsichtlich des Läutens sowohl bei Nacht als
bei Tag mit der Bestimmung des Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV wohl vereinbar (vergl. hier
Burckhardt Kommentar der BV S. 507, und Fleiner, a. a. O, S. 35 f.).
Eben eine allgemeine, für alle Konfessionen geltende Beschränkung
des öffentlichen Läutens, wie sie durch die städtischen Verhältnisse
gefordert werde, erstrebt nun die angefochtene Läuteordnnng des
Stadtrates von Zurich. Da sie den Schutz der öffentlichen Ruhe, also
eines Teiles der öffentlichen Ordnung, zum Gegenstand hat, so steht ihr,
nach dem Wortlaut wie nach dem Sinne, die Bestimmung des Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV
in keiner Weise entgegen· Auch der Umstand, dass die Bestimmung über
das gleichzeitige Läuten zum Beginn des Gottesdienstes einen Zwang
enthalten mag, den Gottesdienst selbst in allen Kirchen zu gleicher
Zeit zu beginnen, macht die angefochtene Verordnung nicht unzulässig;
denn, wenn wirklich eine solche Abhängigkeit zwischen der Vorschrift
über den Beginn und die Dauer des Läutens einerseits und dem Beginn des
Gottesdienstes selber bestehen sollte (was hier nicht zu untersuchen ist),
so wäre eben die Abhaltung des Gottesdienstes nicht nur eine rein interne
Sache der betreffenden Kirchgemeinde und wäre sie aus diesem Grunde
einer entsprechenden Regelung durch Polizeivorschriften nicht entrückt.

4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die
Einwendungen, welche die Rekurrentin aus der Autonomie der Kirchgemeinden
herleitet, nicht zur Gutheissung des Rekurses führen können: denn
die Autonomie der Kirchgemeinden bezieht sich eben auf ihre inneren
Angelegenheiter also auf die Ordnung des Kultus, soweit er nicht in
die Offentlichkeit tritt; soweit dagegen die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung in Frage kommt, hört selbstverständlich die Autonomie
qer Kirchgemeinden auf, da der Staat sich der Sorge für die öffentliche
Ordnung nicht entschlagen kann und dies auch nichtIV. Pressfreiheit. N°
69. 379

der Sinn der verfassungsrechtlichen Bestimmung über die Autonomie
der Kirchgemeinden ist; auch die Autonomie der Kirchgemeinden ist
keine absolute, sondern besteht nur innert der Schranken, welche
sich aus den übrigen Verfassungsbestimmungen und den allgemeinen
Aufgaben des Staates ergeben. Handelt es sich aber nicht um eine
interne kirchlicheAngelegenheit, so kann auch dahingestellt bleiben,
ob in letzterer Beziehung, wie die Rekurrentin geltend macht, nur der
Kantonsrat als Aufsichtsorgan in Betracht kommen könnte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

IV. Pressfreiheit. Liberté de 1a presse.

59einen vom 13. Juli 1910 in Sachen Zäggi gegen Gunzinger-.

Grundsätzliche Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuqes bei Beschwerden wegen Verletzung der Press-

freiheit.

A. In den Oltner Nachrichten vom 1. März 1910 war unter dem Titel Ein
Stück Solodurnerei eine Kritik des Unterrichtes an der Kantonsschule des
Kantons Solothurn erschienen, aus welcher Prof. P. Gunzinger folgende
Stelle zum Gegenstande einer Jnjurienklage machte:

a) Doch noch mehr aus unserer Residenz. Es scheint als ob die Solothurner
Kantonsschule ein Stelldichein der Jungfreisinnigen, sogar einiger
Gottesleugner werden wollte.

Nicht genug, dass die pädagogische Abteilung der Kantonsschule, unser
kantonales Lehrerseminar, ganz unter radikaler, geradezu jungfreisinniger
und ungläubiger Leitung steht, wer will dies in Abrede stellen, wenn er
Herrn Direktor Gunzinger kennt?
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 374
Datum : 06. Juli 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 374
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 374 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. III. Kultusfreiheit.


Gesetzesregister
BV: 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
OG: 175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kirchgemeinde • kultusfreiheit • autonomie • frage • bundesgericht • regierungsrat • verfassung • beginn • bundesverfassung • kv • presse • juristische person • innerhalb • einwendung • politische gemeinde • stelle • verfassungsrecht • dauer • staatsvertrag • mittelschule
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