322 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Nun handelt es sich in casu nicht um einen normalen IRechtsvorschlag,
b. h, um die Bestreitung der in Betreibung liegenden Forderung selber
oder ihrer Vollstreckbarkeit, sondern-um die ebenfalls auf dem Wege
des Rechtsvorschlages aufzuwerfende Einrede, dass der Schuldner nicht
zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
unb 3 SchKG), und es
fragt sich, ob diese Einrede im vorliegenden Fall überhaupt zulässig
sei. Der Betretbungsbeamte hat diese Frage verneint, im Hinblick darauf,
dass der im Jahr 1909 über den Schuldner Schmidli eröffnete Konkurs nicht
durchgeführt, sondern gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG mangels Aktiven eingestellt
worden fei. Diese Auffassung entspricht durchaus der bundesgerichtlichen
Praris (vergl. AS 23 II Nr. 262), indem es in einem solchen Fall
an einer amtlichen Feststellung sowohl der Forderung selber als der
Zahlungsunsähigkeit des Schuldners und demgemäss an der Ausstellung
eines Verlustscheines fehlt. Und es ist diese Frage auch durchaus nicht
materiellrechtlicher Natur. Laut Art.265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG hat der Richter
nur darüber zu entscheiden, ob der Gemeinschuldner zu neuem Vermögen
gekommen sei. Alle andern ex ekutionsrechtlichen Bestimmungen über die
Wirkungen des Verlustscheines mit Bezug auf die weitere Stellung des
Gläubigers in der Betreibung sind dagegen der richterlichen Kognition
entzogen und fallen in den ausschliesslichen Bereich der Kompetenzen der
Vollftreckungsbehörden. Diese Lösung ist auch vom praktischen Standpunkt
aus die einzig rationelle, indem es durchaus keinen Zweck hätte, den
Gläubiger zu verhalten, wegen solcher einfacher exekutionsrechtlicher
Fragen einen Prozess anzustrengen.

Z. Freilich ist nun die streitige betreibungsamtliche Verfügung insofern
in formeller Beziehung nicht korrekt, als sie dahin lautet, der vom
Schuldner erhobene Rechtsvorschlag müsse als unbegründet abgewiesen
werben. Doch ergibt sich aus dem übrigen Jnhalt der Verfügung (weil
ber Konkurs mangels Aktiven "nicht durchgeführt wurde, es muss demnach
dem Fortsetzungsbegehren Folge gegeben werden), in Verbindung mit den
Umständen unzweideutig, dass das Betretbungsamt nicht über die ma-

ss terielle Begründetheit des Rechtsvorschlages, d. h. darüber hat
entscheiden wollen, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekom-und
Konkurskammer. N° 61. 323

men sei, sondern lediglich hat konstatieren wollen, dass der
Rechtsvorschlag die Betreibung nicht einzustellen vermöge, da der Schuld-
ner zur Anrufung des Art. 265 gar nicht befugt sei.

Dabei handelte es sich im Grunde genommen um eine einfache
Feststellung. Die erfolgte Durchführung des Konkurses bildet ein
essentiale für die Anwendbarkeit des Art. 265 und mithin für die
Gültigkeit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens. Fehlt es an dieser
Voraussetzung, so ist ein hierauf gegründeter Rechtsoorschlag daher nicht
nur anfechtbar, sondern überhaupt nichtig und es kann diese Richtigkeit
vom Betreibungsamt jederzeit konstatiert werden. Jst dem aber so, so
konnte die Verfügung des Betreibungsamtes Lenzburg a fortiori nicht als
verfpätet bezeichnet werben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkan nt : Der Rekurs
wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des Vorentscheides
das Betreibungsamt Lenzburg angewiesen, die angeordnete Pfändung gegen
Schmidli zu vollziehen.

61. Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Firma @. Wirklichkean

Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
und 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG: Voraussetzungen für die
Pfändung bezw. Arrestlerung von im Drittgewahrsam befindlichen
Gegenständen. -Wirkungen der Bezahlung der Weehselsumme an das
Betreibnngsamt nach erfolgter Abwaisung des Rechtsverschlages.

A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 1909 betrieb die Süddeutsche
Diskontogesellschaft in Pforzheim den Rekurrenten G. Wullschleger,
Möbelfabrik in Zürich III, für einen Betrag von 1121 Fr. 50 Cis. nebst
Zins und Kosten gestützt auf einen von Paul Waidelich in Waldenbuch
bei Stuttgart auf Wallschleger gezogenen und von ihm akzeptierien
Wechsel.Wullschleger erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, die
Diskontogesellschast sei nicht rechtmässige Inhaberin des Wechsels,
sondern es handle sich nur um ein verstecktes Jnkassomandat. Der Wechsel
stehe noch

824 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

im Eigentum des Waidelich, welchem er eine grössere Forderung
entgegenzustellen habe. "

Die Einrede wurde erstund zweitinstanzlich abgewiesen und die Bewilligung
des Rechtsvorschlages demgemäss verweigert, von der Erwägung aus,
dass das Jndossament des Waidelich an die Diskontogesellschaft ein
Vollindossament sei und der Rekurrent für die Rich- tigkeit seiner
Behauptung auch nur einen Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht habe leisten
können. Als daraufhin die Gläubigerin das Konkursbegehren stellte, übergab
der Rekurrent dem Betreibungsamt Zürich III am 7. Mai 1910 ben Betrag von
1202 Fr. 30 Ets. (Forderungssumme nebst Zins und Kosten). Gleichzeitig
wirkte Wullschleger für eine Schadenersatzforderung von 1200 Fr. gegen
Waidelich einen Arrest auf den von ihm dem Betreibungsamt für angebliche
Rechnung der Süddeutschen Diskontogesellschaft einbezahlten Barbetrag
aus. Der Arrest wurde gleichen Tages vollzogen.

B. Hierüber beschwerten sich Waidelich und die Diskontogesellschaft und
stellten den Antrag, es sei der Arrest aufzuheben, da es sich zweifellos
um Geld handle, das vom Wechselschuldner dem Betreibungsamt zum Zweck
der Bezahlung der Wechselgläubigerin eingehändigt worden und somit deren
Eigentum geworden sei.

Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde gingeheissen
und der vom Rekurrenten dagegen erhobene Rekurs von der kantonalen
Aufsichtsbehörde aus folgenden Gründen abgewiesen: Wullschleger gebe
selber zu, die Betreibungssumme formell bedingungslos für Rechnung
der Diskontogesellschaft bezahlt zu haben. Mit dieser Zahlung sei
die Forderung untergegangen, die Betreibung erloschen und das Geld
in das Eigentum des Gläubigers übergegangen. Somit gehöre nach der
eigenen Darstellung des Arrestgläubigers das verarrestierte Geld nicht
dem Arrestschuldner Waidelich, sondern einem Dritten. Gegenstände und
Forderungen aber, die ein Dritter mit Recht zu Eigentum anspreche, können
weder gepfändet bezw. verarrestiert noch verwertet werden. Ebenso habe
die Praxis längst festgestellt, dass den Aufsichtsbehörden das Recht
zustehe, Pfändungen und Beschlagnahmenan Sachen, die laut eigener
Darstellung des Ansprechers Drittmannsgut seien, auf Antrag des
Eigentümers aufzuheben. und Konkurskammer. N° 61. 525

G. Diesen am 9. Mai 1910 erlassenen Entscheid hat der Rekurrent
nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens um Abweisung der Beschwerde
der Rekursgcgner innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Er
bestreitet, anerkannt zu haben, dass es sich beim verarrestierten Betrage
um Dritteigentum handle. Es habe ihm gegenüber der Diskontogesellschaft
offenkundig der Traditionswille gefehlt, was durch die gleichzeitige
Verarrestierung der Betreibungssumme dokumentiert worden sei. Sollten
aber die Ansprüche der Diskoutogesellschaft auf den Arrestgegenstand
anerkannt werden, so sei zu sagen, dass sie jedenfalls nur fiduziarische
Eigentümerin des Forderungsrechtes an das Betreibungsamt bezüglich des
einbezahlten Betrages sei.

Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es ist daran festzuhalten, dass die Vollstreckungsbehörden nur dann
berechtigt sind, die Pfändung oder Arrestierung von im Drittgewahrsam
befindlichen Gegenständen zu verweigern, wenn die

tatsächlichen Anbringen des Gläubigers selbst, auf die er sich für

das Eigentumsrecht des Schuldners beruft, von vornherein der Schlüssigkeit
entbehren, d. h. ungeeignet sind, das behauptete Recht des Schuldners
darzutun (vergl. AS Sep.-Ausg. ll Nr. 7*).

Ein solcher Fall liegt nun in casu vor. Der Rekurrent gibt ausdrücklich
zu, dass er zur Vermeidung der Konkurseröffnung formell bedingungslos
die Betreibungssumme dem Betreibungsamt Zürich III für Rechnung der
Diskontogesellschaft bezahlt habe. Dadurch ist seine Schuld erloschen
(Art. 12 Abs.2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG) und, wie die Vorinstanz mit Recht feststellt,
das erlegte Geld auch ohne weiteres in das Eigentum der Gläubigerin
übergegangen Somit stand im Zeitpunkt der Arrestierung fest, dass
es nach dem Willen des Rekurrenten selbst nicht dem Arrestschuldner
Waidelich, sondern der Diskontogesellschaft gehörte und es war demnach
der angesochtene Arreftvollzug in der Tat nach der eigenen Darstellung
des Rekurrenten unstatthaft.

Wenn der Rekurrent demgegenüber geltend macht, es habe ihm

* Ges.-Ausg. 34 I Nr. 27 S. 164 ff. (Anm. a'. Red. f. Publ.)

326 C. Entscheidungen del Schuldbetreibungs-

der Traditionswille der Diskontogesellschaft gegenüber gefehlt, was in der
gleichzeitigen Verarrestierung der Betreibungssumme zum Ausdruck gekommen
sei, so setzt er sich mit seinem obigen Zugeständnis in offenbaren
Widerspruch. Die Befriedigung der Gläubigerin und die dadurch bezweckte
Aufhebung der gegen den Rekurrenten hängigen Wechselbetreibung hatten
zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass das Geld der Glänbigerin
tatsächlich zukomme. Durch die gleichzeitige Erwirkung eines Arrefts
auf dasselbe für eine Forderung gegen einen auf die ftreitige Summe
angeblich berechtigten Dritten hat der Rekurrent aber die Übergabe des
Geldes durch das Betreibungsamt an die Gläubigerin selber verhindert.
Dass unter diesen Umständen in guten Treuen von einer Bezahlung nicht
mehr die Rede sein konnte, liegt auf der Hand; Arrestlegung und Bezahlung
schlossen sich vielmehr gegenseitig geradezu aus.

2. Auch-damit kann der Rekurrent nicht gehört werden, dass die
Diskontogesellschaft als blosse Jnkassomandatarin in Wirklichkeit auf
den Wechselbetrag ein Anrecht gar nicht hatte. Diese Einrede ist für
die Betreibungsbehörden mit der erfolgten erstund zweitinstanzlichen
Abweisung des hierauf gestützten Rechtsvorschlages endgültig abgetan. Die
Diskontogesellschaft hat sich durch den Besitz des Wechsels und das auf
sie lautende Vollmdossameut als dessen wechselrechtliche Eigentümer-in
gehörig ausgewiesen und es war der Rekurrent, nachdem ihm die Erhebung
einer auf Art. 811
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1    Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1  bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2  einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2    Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
OR gestützten Einrede im Vollstreckungsverfahren
endgültig verweigert worden war, zur Bezahlung der Wechselsumme an sie
wechselrechtlich durchaus verpflichtet. Dadurch, dass der Rekurrent als
im Handelsregister eingetragener Inhaber einer Einzelfirma den Wechsel
akzeptiert hat, hat er sich der Wechselstrenge unterworfen und mangels
Bezahlung dem Konkurs ausgesetzt, wenn er dem Inhaber des Wechsels
gegenüber keine der in Art. 182
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1  wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
2  wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3  wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
4  wenn eine andere nach Artikel 1007 OR352 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
SchKG ausgeführten Einreden glaubhaft
zu machen vermochte Für eine im ordentlichen Prozess auszutragende
Aberkennungsklage, mit der Wirkung, dass dadurch das Betreibungsverfahren
eingestellt wird, ist in der Wechselbetreibung kein Raum und es ginge
natürlich auch nicht an, die Bezahlung des Forderungsbetrages nachträglich
als Hinterlegung der Forderungs-und Konkurskammer. No 62. 327

summe im Sinn von Art. 182
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1  wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
2  wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3  wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
4  wenn eine andere nach Artikel 1007 OR352 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
Biff. 4 SchKG hinzustellen. Auf das zu
Grunde liegende zivilrechtliche Verhältnis kann aber so lange nicht
zurückgegriffen werden, als die Bezahlung nicht erfolgt ist

Z. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Eventualstandpunkt des
Rekurrenten, die Ansprüche der Diskontogesellschaft auf den arreftierten
Barbetrag seien jedenfalls nur fiduziarische, nicht als zutreffend. Auch
wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde, wäre aber
diese Auffassung nicht geeignet, das Arrestbegehren des Rekurrenten zu
rechtfertigen, da ja das siduziarische Verhältnis ein rein internes ist
und der fiduziarische Eigentümer dem Dritten gegenüber als der wahre
Eigentümer erscheint.

Somit haben die Vorinstanzen den von den Rekursgegnern angefochtenen
Arrest mit Recht aufgehoben. .

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

62. Entscheid vom 28. Zuni1910 in Sachen Zenz-

Art. 106 ff.: Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Betreihungs-amis,
dasselbe einzuleiten, wenn die bernische Ehefrau volles Eigentum um
herausgegebenen W eibergut beansprucht. Ausscheidung der Kompetenzen
der Aufsichtsbehörden und der Gerichte.

A. _ Mit Weibergutsherausgabeakt vom 16. September 1909 hat Karl
Feuz in Wengen seiner Ehefrau Elisabeth geh. von Allmen auf Rechnung
der privilegierten Hälfte ihres Frauenguts u. a. Liegenschaften und
Forderungen im Gesamtschatzungswert von 11,550 Fr. gemäss Art. 105
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
des
bern. ZGB zu Eigentum abgetreten.

Laut dieser Bestimmung soll, wenn der Ehemann zur Versicherung der
Hälfte des Zugebrachten verfällt worden, aber nicht imstande i, diese
Versicherung zu erfüllen, der Frau ein Beistand bestellt und der Ehemann
angewiesen werden, demselben den Be-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 323
Datum : 21. Juni 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 323
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 322 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Nun handelt es sich in casu nicht um


Gesetzesregister
OR: 811
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1    Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1  bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2  einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2    Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
SchKG: 12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
182 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1  wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
2  wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3  wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
4  wenn eine andere nach Artikel 1007 OR352 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
ZGB: 105
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 105 - Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2  zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3  die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4  einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5  ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6  einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • rechtsvorschlag • schuldner • eigentum • geld • vorinstanz • frage • wechselbetreibung • bundesgericht • angewiesener • verlustschein • zins • einsprache • nichtigkeit • ehegatte • schuldbetreibung • feststellung des neuen vermögens • entscheid • bern • konkursbegehren
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