286 B. Strafrechtspflege.

wenn auch nicht für den Betrieb der yLandwirtschaft schlgchthiitir so doch
zweifellos für einzelne laandwirtschaftliche Betrievesnor wendig, und es
muss, soweit tatsächlich Pferde nachgsxiieelnew massen zur Verwendung in
einem solchen Betriebe geha en vier-;o den, das Erfordernis des innern,
technischen Zusammenhang zwischen der Pferdehaltung und dem Gewerbe edes
betreffeLiielIk Landwirtes als erfüllt gelten. Und das ist vorliegend der
Cad, da Scheidegger, wie oben aktengemass festgestellt, sein; mîislegerî
hauptsächlich in seinem Bauerngewerbe verwendet Flut beewIeÎene Schlusse
führt Übrigens auch die-weitere, in gleicher r b um Tatsache, dass
Scheidegger seine Pferde daneben noch dazu ge ra re) , um gelegentlich
Geschäftsreisende oder Gesellschaften zu Inizi ;; Denn diese Tätigkeit
Scheideggek7s darf nachlder einsch ag fgtsLebenserfahrung unbedenklich
als Bestandteil seines Pirtscha gewerbes angesehen werden, und es lasst
sich deshalb eint Ingwer, technischer Zusammenhang seiner Pferdehaltiing
auch im; iesljgi speziellen Wirtschaftsgewerbe nicht in Abredestellein
Fo g ich ad; entgegen der Auffassung des kantonalenaältichters bei ern
Rede das Halten von Pferden bedingten Bedurfnis nach den ins stehenden
Handelsartikeln, der leertkehr goes Kassationsklager auch

' S ' er als tax rei er är wer en. _ mlthujhjldDgik vorstehenden
Erwägungen führen zur Gutheiszung der Kassationsbeschwerde und zur
Aufhebung des obergerichtlichen Strafurteils im Sinne des Art. 172 OG.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil der
ersten Straftammer des bernischen Obergerichts ctgottn 23. Februar 1910
aufgehoben und die Sache zu. neuer nscheidung an die kantonale Instanz
zuruckgewiesen wird.Ill. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 53. 287

III. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire
fèdérale.

53. axial vom 10. Mai 1910 in Sachen Bundesrat gegen gewesen

Grundsätzliche Zulässigkeit der in Art. 162 OG vorgesehenen
Kassationsbeschwerde gegenüber Geschworenenurteilen, wobei aber in
[wann eine Aufhebung des Assisenurteils in Freisprechungsfdllen
selten möglich ist, da meist nicht mit Gewissheit festgestellt
werden kann, ob die Freisprechung auf einer rechtsirrtu'mlichen
Nichtanwendung der in Betracht kommenden Normen des Strafrechts, oder
aber auf der Negierung des Tatbestandes oder endlich auf der Annahme
bestimmter Strafausschliessungsgru'nde (z. B. Unzurechnungsfdhigkeit)
beruht. In casu grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Freisprechuug wegen
Unzurechnungsfa'higkeit des Angeklagten erfolgte ; also keine Verletzung
des materiellen Bundesstrafrechts erstellt.

Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde auch wegen Verletzung
straf-prozessualer Bestimmungen des kantonalen Rechts. Grundsätzliche
Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechtes auf alle von den kantonalen
Gerichten zu beurteilenden Falle der Anwendung des Bundesstrafrechts,
wobei immerhin die an die Geschworenen zu stellenden Fragen nach den
bezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften zu formulieren sind. In casu
unrichtige Fragestellung (unter Benutzung des kantonalen, statt des
eidgenössischen Formulars), die aber auf das Verdikt der Geschworenen
ohne Einfluss geblieben ist.

A. Mit Beschluss vom 7. Juni 1909 überwies der schweizerische Bundesrat,
in Anwendung des Art. 125 Abs. 2 OG, den Kassationsbeklagten Rudolf
Beyeler, geb. 1865, von Beruf Brunnengräber, wohnhaft in Ziegelried
(Amtsbezirk Aarberg), den bernischen Behörden zur Beurteilung wegen
Verbrechens im Sinne von Art. 1 BG vom 12. April 1894 betreffend Erzänzung
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 des
sog. Sprengstosfgesetzes. Der Straffall gelangte in der Folge gemäss
Verfügung der bernischen Anklagekammer vor die Assisen des IV. bernischen
Geschwornenbezirks, auf Grund einer Anklageakte des Bezirksprokurators
des Seelandes vom 30. Juli 1909, welche folgenden, durch Geständnis
Behelers nebst Zeugen-

288 B. Stratrechispnege.

anssagen belegten Tatbestand enthält: Beyeler, ein chronischer
Alkoholiker, war als Arbeiter bei den Wasserleitungsunternehmern Stämpsl &
Feller in Schüper in den Besitz zweier Dynamitpatronen gelangt, wie solche
zu Sprengungen verwendet werden. Am 9. März 1909, Abends 10 Uhr, brachte
er in seiner Wohnung in Ziegelried absichtlich eine dieser Patronen
zur Explosion, zum Zwecke, sich und den übrigen Hausbewohnern (seiner
eigenen Familie und einer Familie Schneider) das Leben zu nehmen Die
Explosion hatte keine Verletzungen von Personen· wohl aber die teilweise
Zerstörung des Gebäudes zur Folge: Der Zimmerboden, auf dem Beyeler die
Patrone entzündet hatte, wurde durchschlagen und die darunter liegende
Decke der Schneider'schen Wohnung beschädigt; ferner wurden in Behelers
Wohnung mehrere Scheiben zertrümmert _ Die vom Bezirksprokurator aus
diesem Tatbestande abgeleitete Anklage ging auf:

1. Gebrauch von Sprengstofsen zu verbrecherischen Zwecken (Art. 1 des
Bundes-Sprengstoffgesetzes vom 12. April 1894);

2. Mordverfuch an den übrigen Hausbewohnern (Art. 123 u . 30 beru. StG);

3. teilweise Zerstörung eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes
(Art. 197 unb 58 bern. StG).

An der Hanvtverhandlung vor den Assisen, welche am 1. und 2. November 1909
stattfand, standen sich als Parteien die bernische Staatsanwaltschaft und
der Angeklagte Bet)eler mit einem amtlichen Verteidiger gegenüber. Der
Staatsanwalt plädierte auf Schuldigerklärung des Angeklagten wegen
Gebrauchs von Sprengstofsen zu verbrecherischen Zwecken; dagegen
liess er die übrigen Anklagen fallen. Der amtliche Verteidiger
beantragte Freisprechung des Angeklagten, dies durch Annahme
totaler Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat, indem anzunehmen
sei, bei Beyele habe ein Zustand aufgehobenen Bewusstseins und
aufgehobener Willensfreiheit vorgelegen und es sei dieser Zustand ein
unverschuldeter. Bei Abfassung der an die Geschwornen zu stellenden
Fragen einigten sich die Parteivertreter mit dem Präsidenten des
Gerichtshofes laut dem Verhandlungsprotokoll darüber, dass die "Fragen
nach Unzurechuungsfähigkeit und nach verminderter Zurechnungsfähigkeit
nur nach der Formulierung des bernischen.... Organisation der
Bundesrechlspflege3. N° 53. 289

Strafgesetzbuches (Art. 43
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
StG), nicht nach derjenigen des
Bundesstrafrechts (Art. 27 und 82 BStRs in das Schema aufgenommen werden,
wobei der Staatsanwalt sich jedoch das Recht wahrte, in diesem Punkte die
Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen zu beantragen. Die vorliegend
in Betracht fallenden Fragen an die Geschwornen lauten:

1. Jst der Angeklagte Rudolf Beyeler schuldig des Gebrauchs von
Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken, begangen in der Nacht vom
E)./10. März 1909 in Ziegelried ?

kt2). und 3. (betrefsen die Anklagepunkte 2 und 3 der Anklage-

a e .

Wenn Fragen 1, 2 unb 3, oder eine von ihnen, bejaht werden:

4.. Hat sich der Angeklagte Rudolf Beheler zur Zeit der Tat (Entzündung
einer Dynamitpatrone in der Nacht vom 9/10. März 1909 in 8iegelried)
ohne sein Verschulden in einem Zustand befunden, in welchem er sich sein
er Handlung oder der Strafbarkeit derselben nicht bewusst war (Wahnsinn,
Blödsinn usw.j), oder war er infolge äussern Zwanges-, gesährlicher
Drohungen oder aus andern Gründen der Willensfreiheit beraubt?

%Benn Frage 4 verneint wird: '

'D. War das Bewusstsein oder die Willensfreiheit des Angeklagten Rudolf
Beheler zur Zeit der Tat nicht ganz aufgehoben, sondern nur gemindert?

Die Geschworenen verneinten die Fragen 1-3 und liessen deshalb die
Fragen 4 und 5 unbeantwortet. Gestützt auf diesen Wahrspruch verkündete
der Präsident die Freisprechung Behelers von der Anklage. Dagegen
legte ihm die Assisenkammer die Kosteu des Verfahrens auf und wies
seinen Entschädigungsanspruch gegen den Staat ab, mit der Begründung:
Da der freigesprochene Rudolf Beyeler selber zugestanden hat, dass er
am Abend des 9. März 1909 in feiner Wohnung im Hause seines Schwa"gets
Friedrich Schneider zu Ziegelried eine Dynamitpatrone zur E):plosion
brachte, wodurch die Diele durchlöchert und die meist schotl schlafenden
Hausbewohner in furchtbaren Schrecken verfest wurden ; ferner da Beyeler
an diesem Tage sich einen schweren

290 B. Strafrechtspflege.

Schnapsrausch angetrunken hatte, endlich, weil Beyeler in einem Briefe
vom 9. März eigenhändig die Absicht kundgegeben hat, sich am gleichen
Abend das Leben zu nehmen, und weil er nach dem Attentat selber zu
Zeugen geäussert hat, er habe die ganze Bande (seine Hausgenossen)
mit Dynamit kaput machen wollen-, so ist aus allen diesen Gründen
eine Kostenauferlegung im Sinne des Art. 343 Al. 3 StrV geboten und
zwar in vollem Umfange. Zweifelsohne müssen diese mutwilligen und
gesetzwidrigen Handlungen und Äusserungen Beyelers, welche genügenden
Anlass zu Strafverfolgung gaben, ihm zum Verschulden angerechnet werden

B. Gegen dieses sreisprechende Urteil der Assifen, welches dem
schweizerischen Bundesrate vom Regierungs-rate des Kantons Bern am
11. Dezember 1909 in schriftlicher Ausfertigung übermittelt wurde,
hat die Bundesanwalschaft im Aufträge des Bundesrates (laut Beschluss
desselben vom 14. Dezember 1909) rechtzeitig und in richtiger Form die
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen und beantragt:

a. Das Urteil der Assisen des IV. bernischen Geschwornenbezirks sei
gemäss Art. 163
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG aufzuheben wegen Verletzung eidg. Rechtes, nämlich:

des Art.125 Abs. 2 OG durch die Fragestellung an die Geschwornen
hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Beyeler und

"des Art. 1 BG vom 12. April 1894 betr. Ergänzung des Bundesstrafrechtes
durch Nichtanwendung dieses Gesetzes auf den eingeklagten Tatbestand

b. Es sei 'die Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer Entscheidung an
die kantonale Behörde zurückzuweisen in der Meinung, dass diese die
der Kafsation zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung auch ihrer
Entscheidung zu Grunde zu legen habe.

C. Der Kassationsbeklagte Beyeler hat durch seinen amtlichen Verteidiger
auf Abweisung der Kassationsbeschwerde, unter Kostenfolge, angetragen.

D. si Die Afsisenkammer des Kantons Bern, welcher die Kassationsbeschwerde
"ebenfalls zur Vernehmlafsung übermittelt worden ist, hat die Anträge
gestellt:HI. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 53. 291

1. Es sei auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten.

2. Eventuell sei die Kafsationsbeschwerde abzuweisen, Unter Kostenfolge.

Der Kafsationshof zieht in Erwägung:

1. Die prozessualen Voraussetzungen der Kassationsbeschwerde im Sinne der
Art. 160 ff
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
. OG sind gegeben. In subjektiver Hinsicht ist der Bundesrat
gemäss Art. 161 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
in Verbindung mit Art.153
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG zur Beschwerdeführung
legitimiert. Objektiv trifft Art. 160 Abf. 1 in Verbindung mit
Art. 162 QG zu: Es handelt sich um ein durch ein ordentliches
kantonales Rechtsmittel nicht anfechtbares Endurteil eines kantonalen
Gerichts in einer Strafsache, die wenigstens teilweise bezüglich
des sog. Sprengstoffverbrechens nach eidg. Gesetzen zu beurteilen
war. Die Argumente, welche die Assifenkammer in ihrer Vernehmlafsung
auf die Beschwerde zur Begründung ihres Nichteintretens-Schlusses
anführt, beschlagen nicht die Zulässigkeit, sondern den Erfolg der
Kassationsbeschwerde. Denn die Frage, ob das Urteil oder der Entscheid auf
der Verletzung einer eidgenösfischen Rechtsvorschrift beruhe, betrifft
die Begründetheit ders Beschwerde, nicht deren Zulässigkeitz für die
Zulässigkeit genügt es, dass das Vorhandensein dieses Kassationsgrundes
behauptet wird (Art. 163
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG). Und speziell mit Bezug auf die Zulässigkeit
der Beschwerdeführung gegenüber Wahrsprüchen von Geschwornen und in
Straffällen, die vom Bundesrat gemäss Art. 125 Abs. 2 OG den kantonalen
Gerichten zur Beurteilung überwiesen worden sind, macht Art. 162 OG keine
Ausnahme. Das Organisationsgesetz bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt
dafür, dass gegen solche Wahrsprüche und die darauf beruhenden Urteile
nur die in Art. 149 der Bundesstrafprozessordnung vom 24. August 1851 für
die Kassation der Urteile der Bundesasfisen vorgesehenen Kassationsgründe
gegeben sein sollten. Die vonsder Assisenkammer relevierte besondere
Natur der Geschwornenverdikte ist von Bedeutung bloss für den Umfang
der materiellen Nachprüfungsbefugnis des Kafsationshofes gegenüber
Assifenurteilen. In dieser Hinsicht sind auch in Fällen der Beurteilung
durch kantonale Gerichte infolge Überweisung durch den Bundesrat die in
den Urteilen des Kassationshofes i. S. Höchster Farb-

292 B. Strasrechtspflege.

werke gegen Heinen, vom 25. Juli 1907 (AS 33 I Nr. 101 Erw. 1 S. 656), und
i. S. J. A. Moser & Cie. und Baumann gegen Sg. Moser & Cie.,vom 3. März
1909 (AS 35 I Nr. 27 Erw. 2 S. 177), aufgestellten Grundsätze massgebend.

2. Der erste Kassationsgrund, den die Beschwerde geltend macht, hat
Bezug auf die Fragestellung an die Geschwornen. Essoll eine Verletzung
eidg. Rechts des in Art.125
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
Abf. 2 Satz 2 OG ausgesprochenen Grundsatzes,
wonach die kantonalen Behörden bei Überweisung von Straffällen
eidg. Rechts an sie

durch den Bundesrat das Bundesstrafrecht anzuwenden haben _

darin liegen, dass die Fragestellung nach der Zurechnungsfähigkeit des
Kassationsbeklagten auf Grund der Formulierung des Bern.. StrGB und
nicht des BStrR erfolgte.

Vorerst nun kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, dassdie
Verletzung der gedachten Bestimmung des Organisationsgesetzes
die Kassation zu begründen vermag. Unter den eidgenössischen
Rechtsvorschriften, deren Verletzung nach Art. 163
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG die Kassation
begründet, sind nicht nur solche des materiellen Strafrechts zu verstehen,
sondern überhaupt Normen des eidgenössischen Rechts, und als solche
stellt sich Art. 125 Abs. 2 Satz 2 OG zweifellos dar. Es ist daher in
Anwendung des Art. 163
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG zu prüfen, ob eine solche Verletzung vorliege,
und wenn ja, ob das angefochtene Urteil auf dieser Verletzung beruhe.

Die Bedeutung des als verletzt bezeichneten Satzes ist die, dass
die kantonalen Gerichte in den betreffenden Fällen das materielle
Bundesstrafrecht, also das BG über das BStrR, vom 4. Februar 1853,
und die eidg. Spezialstrafgesetze, anzuwenden haben. Dagegen will
die Bestimmung nicht sagen, dass in jenen Fällen auch für das
Verfahren eidgenössisches Recht, d. h. das Bundesgesetz über die
Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851, massgebend sei; denn
Art. 146
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG schreibt hierüber ausdrücklich vor, dass sich das Verfahren
grundsätzlich nach den kantonalen Strafprozessgesetzen richte. Für das
Verfahren war daher im voriegenden Falle das bernische Gesetzbuch über
das Verfahren in Strafsachen, vom 2. März 1850/29. Juni 1854, massgebend;
dieses kantonale Gesetz kam insbesondere für die Fragestellung an die
Geschwornen ... nach ihrer formellen Seite _ in BetrachtIll. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 53. 293

Danach wird, gleichwie nach dem französischen Code d'instruc-tion
criminelle (Art. 337 ff), der dem bernischen Strasprozesfe zum
Vorbild gedient hat, zunächst die Hauptsrage gestellt, ob der
Angeklagte schuldig sei, die oder jene strafbare Handlung verübt zu
haben (Art. 427). Daneben sind eventuelle Fragen vorgesehen: nach den
erschwerenden Umständen (Art. 428); nach Tatsachen, die vom Gesetz als
Entschuldigungsgründe betrachtet werden (Art. 429); beim Angeklagten
unter16"Jahren nach der Unterscheidungskraft (Art. 430); endlich nach
mildernden Umständen (Art. 431). Aus diesem System der Fragestellung
folgt einerseits, dass die Geschwornen keineswegs nur die sog. Tatfrage
(ob das Verbrechen objektiv erwiesen sei, und ob der Angeklagte es
begangen habe), sondern vielmehr die Schuldfrage zu entscheiden haben,
und anderseits, dass in der Hauptfrage nach der Schuld die Fragen nach
den Schuldausschliessungsgründen begrifflich mitenthalten sind. Diese
letztere Konsequenz ist anerkannt sowohl in der französischen Doktrin und
Praxis (ng. GARBAUD, Précis de droit crimine] francais, S. 969 f.), als
ganz besonders auch vom deutschen Strafprozessrecht, das sich in dieser
Beziehung ebenfalls an den französischen Strafprozess anlehnt: Siehe RStrP
§§ 273 und 275, und dazu z. B. v. Kries, Lehrbuch des deutschen StrPR,
S. 606 ff. spez. S. 608 unten; Binding, Vorlesungen über StrP, S. 276 ff.;
Oetker (-Glaser), Haudbuch des StrP III S. 224 ff; vergl. auch Ullmann,
Lehrbuch des österreichischen StrPR S. 640 ff.

Jst aber diese Auffassung richtig, so war die vorliegend separat

gestellte Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

(Ziff. 4) wohl überhaupt nicht gesetzlich; jedenfalls war sie nicht
notwendig, weil schon in der Hauptfrage nach der Schuld (Ziffern 1 3)
inbegriffen. Diese allfällige Gesetzesverletzung kann nun freilich keinen
Kassationsgrund bilden, da es sich dabei keinesfalls um die Verletzung
einer eidgenössischen Rechtsnorm handeltDagegen ist die Bedeutung jener
Frage wichtig für die Beurteilung des Einflusses der Fragestellung auf
den Wahrspruch der Geschwornen. Nun muss dem Kassationskläger zugegeben
werden, dass die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit, wenn sie überhaupt
gestellt werden durfte und gestellt wurde, richtigerweise nach BStrR,

294 B. Strafrechtspflege.

und nicht nach bern. StrB, hätte formuliert werden sollen. Dies ist ohne
weiteres klar, soweit das Sprengstoffverbrechen Gegenstand der Anklage
und der Fragestellung bildete; es gilt aber auch hinsichtlich der mit
diesem Verbrechen eidg. Rechts konkurrierenden kantonalrechtlichen
Straftatbestände. Denn dem Sprengstoffverbrechen kam im gegebenen
Zusammenhange unzweifelhaft die hauptsächliche und überwiegende
Bedeutung zu, zumal, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anklage in den
übrigen Punkten fallen gelassen hatte. Das für dieses Hauptverbrechen
massgebende erdgenössische Recht hätte deshalb mit Bezug auf das sur alle
gleichzeitig beurteilten Straftatbestände notwendigerweise einheitliche
Strafbarkeitsmerkmal der Zurechnungsfähigkeit allgemein zur Anwendung
gebracht werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, liegt formell
allerdings eine Verletzung des Art. 125 Abs. 2 Satz 2 OG vor. Allein diese
Verletzung genügt nicht zur Gutheissung der Kassationsbeschwerde. Hier
wäre vielmehr notwendig, dass das angefochtene Urteil (d. h. der
Wahrspruch der Geschwornen, deren Verdikt: nicht schuldig gemäss Art. 443
des bern. Strafverfahrens schon die Freisprechung des Angeklagten in
sich schloss) ans der festgestellten Gesetzesverletzung beruht, dass
also die ungesetzliche Fragestellung den Wahrspruch kausal bedingt hätte.

3. Fragt es sich demnach, ob dies der Fall sei, so ist angesichts des
Standpunktes der Kassationsbeschwerde, welche in der Fragestellung einen
einheitlichenFormalakt erblickt, der als Ganzes seine Rechtsgültigkeit
verliere, wenn nur ein Teil rechtsungültig sei, auf den Inhalt der
Fragestellung näher einzugehen. Dabei ergibt sich: Der Fragebogen
ist auch nach bern. StrV der Entwurf des Wahrspruchs (val. Oetker,
S. 365 bei Anm. 6; eod. S. 361 bei Anm. 3 und 368 s.). Die Fragestellung
qualifiziert sich als ein Zwischenentscheiv, der als solcher unzweifelhaft
von der Anfechtung des Endurteils mitumfasst wird. Dagegen trifft auch
auf ihn die Kassationsvoraussetzung des Art. 163
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG zu, dass nämlich
die Verletzung eidgenössischen Rechts für .dat (Sud: entscheid kaufal
sein muss. Auch wenn nach bern. Strafverfahren die Fragestellung ein
Formalakt in dem von der Kassationsbeschwerde behaupteten Sinne wäre, so
würde dadurch das Erfordernis des Art. 163 nicht berührt. Die Auffassung
der Kassations-III. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 53. 295

beschwerde mag vielleicht für die Beurteilung der Fragestellung
nach dem eidgenössischen Strafprozessrecht zutreffeud sein; für die
Anfechtbarkeit der hier in Rede stehenden kantonalprozes s u alen
Fragestellung dagegen ist gemäss Art. 163
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG eben deren Einfluss auf
den Endentscheid ausschlaggebend

Vorliegend nun bezweckte der Fragebogen mit seiner Unterscheidung
der Hanptfragen nach dem Schuldigfein" und der Eventualfrage nach
der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten allerdings offenbar, das
einzelne Schuldmoment der Zurechnung-Zfähigkeit von der es an sich
umfassenden allgemeinen Schuldfrage loszulösen und getrennt beantworten
zu lassen, sodass dieses Moment bei Beantwortung der Fragen 1-3 nicht
hätte berücksichtigt werden sollen. Allein es steht keineswegs fest,
dass die Geschworenen die Meinung dieser ungewöhnlichen wenn nicht
geradezu ungesetzlichen Fragestellung verkannt d. h. das erörterte
Verhältnis zwischen den Hauptfragen 1 3 und der Eventualfrage 4 übersehen
haben. Gegenteils ist als höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass die
Geschwornen die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
nicht etwa ausser Acht gelassen, sondern sie eben einfach bei ihrem
Entscheide der einzig beantworteten Fragen 1 3 mitberücksichtigt haben
und gerade zufolge Verneinung der Zurechnungsfähigteit des Angeklagten
zu ihrem freisprechenden Verdikt gelangt find. Diese Annahme drängt
sich ohne weiteres auf in Anbetracht des Umstandes, dass der amtliche
Verteidiger in seinem Plädoyer sich speziell mit jener Frage befasst
und die Freisprechung des Angeklagten wegen Unzurechnungssähigkeit
beantragt hatte. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass das Verdikt der
Geschwornen auf solcher Auffassung der Fragestellung und Würdigung der
Hauptfragen beruht. Danach aber ist der Anfechtung jener Fragestellung
auf dem Wege der Kassation der Boden entzogen; denn die Stellung der
Frage nach der Unzurechnungsfähigfett war dann eben ohne Einfluss
auf den Wahrspruch Die Assisenkammer scheint übrigens selbst dieser
Annahme gewesen zu sein; sie hätte sonst wohl kaum unterlassen, eine
Erläuterung oder Berichtigung der Antworten zu verlangen. Eine relevante
Verletzungeidgenössischen Rechtes im Sinne des in Rede stehenden ersten
Kassationsgrundes liegt somit auf keinen Fall vor, und es

296 B. Strafrechtspflege.

braucht nach dem Gesagten nicht mehr darauf eingetreten gm werben,
ob die beanstandete Fragestellung auch deswegen irrelevant wäre, weil
die Begriffe der Zurechnungsfähigkeit sich nach beiden Gesetzgebungen,
der eidgenössischen und der bernischen, im wesentlichen decken-

4. Der zweite Kassationsgrund, die angeblich recht-Zirktümliche
Nichtanwendung des eidgenössischen Sprengstofsgesetzes. auf den
eingeklagten Tatbestand, erledigt sich schon mit den obigen Ausführungen
über den Jnhalt des freisprechenden Verdiktes. Esberuht auf einer
Verkennung dieses Inhalts, jedenfalls des möglichen Inhalts, wenn die
Kassationsbeschwerde darin insbesondereeine rechtsirrtümliche Verneinung
des Vorsatzes des Kassationsbeklagten finden will. Möglich zum mindesten
ist, wie ausgeführt,. dass die Geschwornen den Kassationsbeklagten als
nicht zurechnungsfähig befunden haben und deshalb zur Verneinung der
Schuldfrage gelangt sind. Das musste aber nach dem zur Anwendung kommenden
eidgenössischen wie nach dem bernischen Strafrecht Freisprechung zur
Folge haben (Art. 27 BundesStrR; Art. 43Bern. StrGB). Von Bedeutung
ist hiebeifreilich,ob die Kriterien der Unzurechnungsfähigkeit nach
eidgenössischem und nach bernischem Strafrecht im wesentlichen, wenn auch
nicht nach den gesetzlichen technischen Ausdrücken übereinstimmen. Allein
dies muss bejaht werden.

Art. 27 Bundes-StrR bestimmt:

Für die in diesem Gesetzbuche mit Strafe bedrohten Handlungen oder
Unterlassungen können diejenigen nicht bestraft wer ben, welche in
einem Zustande, in dem sie ohne ihr Verschulden der Urteilskraft oder der
Willensfreiheit beraubt waren, gehandelt haben. Dahin gehören insbesondere
Raserei, Wahnsinn und dekgleichen.

Und Art. 43 bern. StrGB lautet:

Straflos sind diejenigen, die sich zur Zeit der Tat ohne ihr Verschulden
in einem Zustande befanden, in welchem sie sich ihrer Handlung oder
der Strafbarkeit derselben nicht bewuszt waren (Wahnsinn, Blödsinn,
usw.), oder die in Folge äussein Zwanges, gefährlicher Drohungen oder
aus andern Gründen der Willensfreiheit beraubt waren. _llI. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 53. 297

Für die wesentliche Übereinstimmung dieser beiden Texte, trotz ihrer
verschiedenen Formulierung, spricht schon der Umstand, dass die beiden
Gesetze ungefähr gleichzeitig entstanden sind und aus der gleichen, damals
herrschenden Strasrechtstheorie beruhen. Für den Geschwornen als Laien
kommt es übrigens bei Entscheidung der Zurechnungsfähigkeitsfrage sowieso
weniger aus die einzelnen Begriffsmerkmale des Gesetzes als vielmehr
auf eine allgemeine Begriffsbestimmung an. Dass aber die Geschwornen
die erwähnten seidgenössischen Vorschriften über Zurechnungsfähigkeit
materiell verletzt hätten, wird in der Kassationsbeschwerde nicht
behauptet und kann füglich auch nicht behauptet werden.

5. Die Kassationsbeschwerde macht gegenüber der erörterten Auffassung des
Verdiktes der Geschwornen auch zu Unrecht geltend, mit der Annahme feiner
Unzurechnungfähigkeit stehe die Auflage der Kosten an den Angeklagten
durch die Assifenkammer in Widerspruch. Diese Kostenauflage stützt
sich auf Art. 343 Abs. 3 beru. Ster letzterer kam für die Kostenfrage
zur Anwendung. Danach war allerdings Voraussetzung der Belastung des
Angeklagten mit Kosten, dass er die Verdachtsgründe, durch welche
das Strafverfahren veranlasst wurde, durch eigene gesetzwidrige
oder mutwillige, ihm zum Verschulden anzurechnende Handlungen oder
Äusserungen erregt habe. Die Assisenkammer musste also, wie sie es
denn auch getan hat, ein Verschulden des Angeklagten annehmen; sie
hielt somit den Schuldausschliessuugsgrund der Unzurechnungsfähigkeit
nicht für gegebenAllein sie war nach dieser Richtung nicht an den
Wahrspruch der Geschwornen gebunden, der ja nicht motiviert war und die
Frage der Zurechnungsfähigkeit ss nicht gesondert verneinte. Aus der
Kostenverurteilung durch die Assisenkammer den Rückschluss zu ziehen,
die Geschwornen hätten nicht die Zurechnungsfähigkeit verneint, geht
doch gewiss nicht an. Es wird gegenteils vernünftigerweise kaum auf
ein anderes Motiv für den freisprechenden Wahrspruch abgestellt werden
dürfen, als aus die Annahme der Unzurechnungsfähigkeit; denn dass der
Angeklagte die Tat begangen habe, stand ja ausser Zweifel, und auch der
rechtswidrige Vorsatz ftanb au sich fest. Demgegenüber kann nicht damit
argumentiert werden, Geschworne nähmen ersahrungsgemäss nicht leicht

298 B. Strafrechtspflega

Unzurechnungssähigkeit an. Sie tun es ersahrungsgemäss unter Umständen
da, wo ihnen eine Verurteilung zu hart erscheint.

6. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen gelangt man allerdings zu
dem Resultate, das v. Kries (Rechtsmittel, S. 254) dahin formuliert: Von
selbst versteht sich ... ., dass gegen die freisprechenden Verdikte der
Geschwotnen'wegen Berletzung des materiellen Rechts Revision überhaupt
nicht eingelegt werden kann. Denn aus dem Wahrspruch ist in keiner Weise
erkennbar, aus welchem Grunde die Freisprechung erfolgt, obdeshalb, weil
die Geschwornen die Tatumstände nicht fur erwiesen hielten oder weil sie
glaubten, dass sie nicht unter das Strafgesetz zu subsumieren seien,
oder endlich, weil sie irgendeinen die Verurteilung ausschliessenden
Grund, z. B. Unzurechnungssähigkeit, annahinen. Damit ist das Urteil
der Kritik eines höheren Gerichts entzogen. Es ist der Assisenkammer
zuzugeben, dass die Zulassung der Kassation in einem so weiten Umfang,
wie der Kassationskläger sie will, dem Institut der Schwurgerichte
nicht entspricht; das eidg. Rechtsmittel der Kassation bricht sich an
diesem InstitutDenn die Kassation muss doch, ihrem Wesen nach, auch die
Gründe des angefochtenen Urteils überprüfen können; das ist aber eben
beim Wahrspruch der Geschwornen nicht möglich. Eine wirksame Kassation
lässt sich nur dann denken, wenn aus der Fragestellung und den Von der
Assissenkammer (dem juristischen Element des Schwurgerichts) zur Anwendung
gebrachten Strafgesetz anzunehmen ist, dass eine Verletzung eidg. Rechts
stattgefunden hat. Dies aber ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.Ill. Organisation der
Rundesrechtspflege. N° 54. 299

54. guten vom 10. am 1910 in Sachen mental; & Cie. gegen Kummer und
Vögeli.

Begriff des mit der Kassationsbeschwerde des Art. 160
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
OG anfeohtbaren
Endurteils : als solches qualifiziert sich nicht ein Entscheid über
die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten, der
nach Art. 27
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
MSchG eine Strafklage angestrengt hat, die Stellung einer
eigentlichen Prozesspartei zukomme.

A. Am 9. Januar 1909 reichte die Kassationsklägerin,
dieKollektivgesellschaft Dreyfuss & Cie., Uhrenfabrik, in Pery bei
Biel, gegen die Kassationsbellagten, den Uhrenfabrikanten Kummer in
Bettlach und seinen Werkführer Vögeli in Grenchen, Strafanzeige ein
wegen Vergebens nach Art. 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
des Bundesgesetzes betr. den Schutz der
Fabrikund Handelsmarken vom 26. September 1890 (MSchG) und behielt
sich gleichzeitig das Recht vor, in dem Verfahren als Zivilpartei
aufzutreten. Durch Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 8.29. März
1909 wurden die beiden Kassationsbeklagten wegen Anstiftung zur
Markennachahmung und wegen Jnverkehrsetzens von Erzeugnissen mit der
nachgeniachten Marke dem korrektionellen Einzelrichter von Biel zur
Bestrafung überwiesen. Im ersten gerichtlichen Hauptverhandlungstermin vom
30. September 1909 trat die Kassationsklägerin als Strafund Zivilklägerin
auf, gab jedoch die Erklärung ab, dass sie, mit Rücksicht auf einen
gegen den Kassationsbeklagten Kummer im Kanton Solothurn eingeleiteten
Zivilprozess, eine Geldentschädigung nicht verlange. Hieran stellten die
Kassationsbeklagten im folgenden Verhandlungstermin vom 25. November 1909
das Begehren: Es sei zu erkennen, dass die Firma Dreifuss & Cie. nicht
berechtigt sei, in dem von ihr durch die Strafanzeige vom 9. Januar 1909
eingeleiteten Strafverfahren aufzutreten und Parteirechte auszuüben,
sondern aus diesem Verfahren auszuweisen sei. DurchEntscheid vom gleichen
Tage wies der korrektionelle Einzelrichter dieses anidentbegehren ab. Auf
Appellation der Kassationsbeklagten gegen diesen Entscheid aber erkannte
die erste Straskammer des Obergerichts des Kantons Bern am 10. März 1910:

Der Entscheid des korrektionellen Richters von Biel vom-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 287
Datum : 23. Februar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 287
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 286 B. Strafrechtspflege. wenn auch nicht für den Betrieb der yLandwirtschaft schlgchthiitir


Gesetzesregister
MSchG: 24 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
27
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
OG: 125  146  153  160  161  162  163  172
StG: 43 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
123u  197
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • bundesrat • weiler • anklage • geschworener • amtliche verteidigung • strafprozess • pferd • biel • schneider • kassationshof • wille • kantonales rechtsmittel • staatsanwalt • richtigkeit • nacht • verurteilung • vorsatz • norm • entscheid
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