280 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. HI. Abschnitt. Staatsverträge.

geschehen ist. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt zwar .den'Aus-s druck
des freiwilligen Rücktritts nicht; aber in Wirklichkeit verlangt es doch
Freiwilligkeit des Rücktritts, weil es die Straffrei- heit nur gewährt,
wenn der Täter an der Ausführung nicht durch Umstände gehindert worden
ist, welche von seinem Willen unabhängig waren". Die Formulierung des
ungarischen Gesetzbuches, welche auf den eigenen Antrieb abstellt, fordert
nach dem Wortlaute ebenfalls nicht, dass die Ausführung aus moralischen
Beweggründen aufgegeben worden sei; sie setzt also nicht eine besondereArt
der Motive voraus, sondern allein, dass ein eigenes Motiv des Täters und
nicht äussere Umstände den Rücktritt vom Versuch veranlassten. Diese
Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle zweifellos gegeben, da
der Auszuliefernde ja schon mit der Flucht, im August des Jahres 1909,
vom Versuch zurückgetreten ist, während die Entdeckung der Tat erst im
Jahre 1910 erfolgt ist. Die Entzweiung mit den Komplizen, welche ihn
zur Flucht veranlasste, war aber eben nicht ein äusseres Hindernis, das
dieVollendung der Tat verunmöglicht hätte, und es ist daher der Rücktritt
vom unbeendigten Versuch dem Verfolgten im Sinne des § 67 des ungarischen
Strafgesetzbuches mit der Wirkung der Strafausschliessung anzurechnen. Es
liegt somit nicht eine nach dem Rechte beider vertragschliessenden Teile
strafbare Versuchshandlung vor, und es ist demgemäss die Auslieferung
nach Art. 2 letzter Absatz des Staatsvertrages zu verweigern.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Dr. jur. Zoltan
Takats gegen die Auslieferung wird gutgeheissen und demgemäss das
Auslieferungsbegehren der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft
abgewiesen.B. STRAFREGHTSPFLEGE ADMINISTRATlON DE LA JUSTICE
PÉNALEI. Bundesstrafrecht. Code pénal fédéral.

Vergl. Nr. 53. Voir n° 53.

II. Patenttaxen. Taxes de patentes.

52. Artas vom 10. "glieli 1910 in Sachen Reiss gegen Hinateanwaltschaft
des Damian-Bem."

Interpretation derArt. { und 8 litt. e des Pntenttamengesetzes, wonach
der mit einer tagt-freien Ausweiskarle versehene Handlungsreisende
nur mit solchen Personen in Verkehr treten darf, welche seine
Artikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden . Begriff
des Inverkehrtretens : schon der Versuch eines Gesehdftsab- schlusses
genügt. Begrifi" des Gewerbes : Anwendung dieses Begriffs nicht nur
auf industrielle, sondern auch auf kommerzielle undland-wirtschaftliche
Betriebe ; ferner nicht nur aufHauptgewerbe, sondern auchanf Nebengewerbe,
in casu: a) auf die von einem Holzhe'indler nebenbei betriebene
Postfnhrhallerei ; b) auf den lundwirtsehafttiehen Nebenbetrieb eines
Wirtes.

A. Ende Mai oder anfangs Juni 1909 bot der Kassationskläger Ed. Weiss
als Handelsreisender der Firma Franz Scheibler, Pferdegeschirrfabrik
in Zürich, nur mit einer taxfreien (grünen) Ausweiskarte versehen,
zwei Personen in Huttwil an Hand seiner Geschäftskarte seine Artikel,
laut eigener Angabe

282 B. Strafrechtspflege.

insbesondere Pferdeund Wagendecken, zum Verkaufe an, ohne indessen einen
Geschäftsabschluss zu erzielen. Die eine dieser Personen ist Hans Schürch,
der nach seiner unbestrittenen Aussage eine Holzhandlung mit Sägerei
und Postpferdehalterei betreibt; die andere ist Ernst Scheidegger,
Wirt zum Hirschen, welcher, wie er ebenfalls unbestritten ausgesagt
hat, auch Pferde besitzt und sie dazu verwendet, um gelegentlich
Geschäftsreisende oder Gesellschaften zu führen, hauptsächlich aber in
seinem Bauerngewerbe. Wegen seines Verkehrs mit diesen beiden Personen
wurde Weiss auf Anzeige des Landjägers zu Huttwil von den zuständigen
bernischen Behörden letztinstanzlich durch Urteil der ersten Straskammer
des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 1910 der Übertretung
des BitndesiPatenttaxem gesetzes vom 24. Juni 1892 schuldig erklärt und
in Anwendung des Art. 8 litt. c daselbst verurteilt:

1. Polizeilich zu einer Geldbusse von 110 Fr welche im Falle der
Unerhältlichkeit oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten
in Gefängnis umgewandelt wird, wobei für je 5 Fr. Busse ein Tag Gefängnis
zu rechnen ist.

2. Zu den Kosten des Staates

B. Gegen dieses Strafurteil des Obergerichts hat Ed. Weiss rechtzeitig
und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, unter
Auflage der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an wen Rechtens.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf Abweisung der
Kassationsbeschwerde angetragen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Gemäss Atti Abs. 1 und Art. 4 des Bundes-Patenttaxeugesetzes (Pat TG)
hatte der Kassationskläger mit seiner taxfreien Ausweiskarte nur das
Recht, mit solchen Personen in Verkehr zu treten, welche seine Artikel
wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden-t; beim in Verkehr treten
mit anderen Personen war er nach Art. 8 litt . c Pat TG strafbar.

2. Nun bestreitet der Kassationskläger das Vorliegen
diesesStraftatbestandes zunächst mit der Behauptung, er sei mit Schürch
Il· Patenttaxen. N° 52. 283

und Scheidegger in Huttwil überhaupt nicht im gesetzlichen Sinn in Verkehr
getreten; denn da die beiden seine Warenosferten nicht angenommen hätten,
könnte es sich höchstens um einen Versuch des in Verkehrtretens handeln,
den das Gesetz nicht unter Strafe stelle. Diesem Einwande gegenüber kann
lediglich auf das Präjudiz des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907 in
S. Hei-wes (AS 33 I Nr. 132 Erw. 3 S. 808) verwiesen werden, wonach das
Gesetz mit dem Begriff des in Verkehrtretenstt nicht nur die erfolgreiche
Geschäftstätigkeit des Han- delsreisenden, die Bestellungs-Aufnahmen,
sondern auch schon das Aufsuchen" von Bestellungen, das blosse Anbieten
der Waren, umfasst. ·

3. Näherer Erörterung bedarf nur die weitere Schutzhehauptung
des Kassationsklägers, dass Schürch und Scheidegger als Personen zu
betrachten seien, welche die von ihm angeboteuen Artikel in ihrem Gewerbe
verwenden. Dabei ist von der durch die bisherige Praxis (AS 27 I Nr. 93
Erw. 3 S. 528 ff. und namentlich 33 I Nr. 132 Erw. 7 S. 811 f.) gegebenen
Gesetzesauslegung, auf welche sich übrigens auch die Vorinstanz und der
Kassationskläger selbst stützen, auszugehen und demgemäss zu untersuchen,
ob zwischen den Gewerben Schürchs und Scheideggers und der Verwendung
von Wagen: und Pferdedecken, wieder Kassationskläger sie den beiden
zum Verkaufe anbot, ein innerer, technischer Zusammenhang bestehe. Nun
hat die VoriUfkalIz die Existenz eines solchen Zusammenhangs schon
deswegen verneint, weil Schürch und Scheidegger nicht im eigentlichen
technischen Sinne das Gewerbe von Fuhrleuten ausüben, sondern diese
Tätigkeit nur nebenbei in ihren Hauptgewerben als Holzhändler bezw. Wirt
Betreiben. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Mit
dem allgemeinen Ausdruck: Verwendung im Gewerbe umfasst das Gesetz
auch allsällige Nebengewerbe. Der Gesetzestext, welcher zwischen
Hauptund Nebengewerben ausdrücklich nicht unterscheidet, darf, weil
die in Frage stehende Vorschrift der Taxpflicht sich als Ausnahme von
der grundsätzlichen Regel der Handelsund Gewerbefreiheit darstellt,
nicht in dem restriktioen Sinne jener Unterscheidung, mit Zulassung der
Tarfreiheit bloss hinsichtlich des Hauptgewerbes,

"284 B. Strafrechtspflege.

ver l. ieu AS. 27 I Nr. 94 Erw. 3 i. f, TAFEL Merker bg Eîwz. 4
S. 377/378). Vielmehr ist im Sinne des Gesetzes lediglich darauf
abzustellen, ob dile, fraglichen Artikel überhaupt mit irgend welcher
gewerblichen Tatigzkeit der Beteiligten, im Gegensatze zur Haushaltung
oder zu anker"weitiger rein privater Betätigung, im erforderlichen
Zusammenhange stehen. Bei solcher Würdigung der vorliegenden Verhältnisse
s' t 'i : _

ergî) $$$ Hans Schürch betrifft, steht ausser Zweifel Und wird
auch von der Vorinstanz nicht etwa in Abrede gestellt: dass
erazur Besorgung der Postfuhrhalterei die ihm vom Kassatiousklager
angebotenen Artikel, speziell Pferdedecken, notighat. Und diese
Tätigkeit muss ebenso unzweifelhaft als Gewerbe innSinne des Pat TG
angesehen werden. Der Postfuhrhalter (richtlger : Posipferdehalter)
steht mit der eidgenössischen Posiverwaltung in einem besonderen
Vertragsverhältnis auf Grund dessen er der Verwaltung gegen Entgelt für
den Posttransport Von Personen nebst sderen Gepäck Pferde und allfällig
(für den sog. Ertrapostdienst) sauch Postillone und Wagen zur Verfügung zu
stellen hat. Seine Vertragsstellung ist zwar durch allgemein verbindliche
Erlasse der Postverwaltung (Jnstruktion für die Postpferdehalter und
Ertkra postordnung) geregelt, dieser Umstand schliesst jedoch den
Chara ter seiner vertragsgemässen Tätigkeit als Gewerbe keineswegs
aus. Schon mit Rücksicht aus diesen Nebenbetrieb Schlurchlsa erscheint
demnach der in Rede stehende Verkehr des Kassationsklagers mit ihm
als tarfrei. Übrigens dürfte wohl anzunehmen femdassv Schürch auch
als Inhaber seiner Holzhandlung und vSagerei Pferde, und damit auch
Pferdedecken, im gesetzlichen Sinne in feinem Gewerbe verwendet. Denn
die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass die Verwendung von Pferden
zum Betriebe einer Holz-l handlung und Sägerei beim heutigen Stande der
Transportmitte -Nachweis besonderer Verhältnisse, an dem es hier fehlt,
dokbehalten - notwendig und unentbehrlich it, da]; dieser Gewerbebetrieb
m. a. W. die Verwendung von Pferden seiner Natur nach erfordert. Dieses,
für das Erfordernis des innerntechnischen Zusammenhangs zwischen Gewerbe
und WarenverIwendnng entscheidende Moment übersieht die Vorinstanz,
wennII. Patenttaxen. N° 52. 285

sie ausführt, dass Schürch die fraglichen Artikel nicht in anderer Weise
Benötige, als irgend ein Gewerbetreibender oder sogar ein Privatmann,
der Pferde und Wagen halte. Die Frage ist hier, da die Notwendigkeit
der Verwendung jener Artikel mit dein Halten von Pferden ohne weiteres
gegeben ist, vernünftigerweise so zu stellen, ob das Halten von Pferden
selbst mit dem Gewerbebetrieb im erforderlichen Zusammenhang stehe. Dies
aber trifft eben nach dem Gesagten bei Schürch, im Gegensatz zu irgend
einem privaten Pferdehalier, zu.

b. Bei Ernst Scheidegger fällt zunächst die von der Vorinstanz
stillschweigend übergangene Tatsache in Betracht, dass er, nach
unbeanstandeter eigener Angabe, seine Pferde hauptsächlich in seinem
(neben der Wirtschaft betriebenen) Bauerngewerbe verwendet. Es fragt sich
danach, ob ein Bauerngewerbe als Gewerbe im Sinne der Patentgesetzgebung
zu betrachten sei. Diese vom Kasfationshof bisher (AS 311 1 Nr. 19 S. 130
Erw. 5) noch offen gelassene Frage ist zu bejaht-n Das Pat. TG basiert
nicht auf der nationalökonomischen Unterscheidung zwischen Urproduktion
(Laudwirtschaft 2c.), Gewerbe (Jndustrie) und Handel, sondern verwendet
den Ausdruck Gewerbe in dein allgemeinen Sinne von Erwerbsgeschäft
b. h. zu Erwerbszwecken betriebenen Geschäft. Daraufhin weist schon
die Verbindung, im Texte des Art. 1 Abs. 1, der Worte: . . .. mit
Geschäftsleuten, welche den betreffenden Artikel . . . . in ihrem G ewerbe
verwenden . ... Sodann spricht hiefür namentlich auch die einheitliche
Zweckbestimmung des Gesetzes Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum
nicht auch an Landwirte Handelsartikel tarfrei verkauft werden sollten,
die zur Verwendung speziell in landwirtschaftlicherBetrieben geeignet sind
und tatsächlich darin verwendet werden. Denn anders wäre einerseits der
Landwirt hinsichlich der Anschaffung seiner Bedürfnisartikel ungünstiger
gestellt, als der Kaufmann oder der Industrielle, und würden anderseits
die an-

sässigen Handelsund Gewerbetreibenden gegen die durch die Handelsreisenden
vermittelte Konkurrenz auswärtiger Geschäfte in rein

landwirtschaftlichen Gegenden wirksamer geschützt, als in vor-

wiegend industriellen Landesteilen. Dies kann jedoch nicht die

Absicht des Gesetzes sein. Nun ist aber das Halten von Pferden, A5 36
I -1910 19

286 B. Strafrechtspflege.

wenn auch nicht für den Betrieb der Landwirtschaft schlgchthii:, so doch
zweifellos für einzelne landwirtschaftliche Betriee noi wendig, und es
muss, soweit tatsächlich Pferde nachg;wiese1ner: massen zur Verwendung
in einem solchen Betriebe geha ten verg den, das Erfordernis des innern,
technischen Zusammenhaixog

zwischen der Pferdehaltung und dein Gewerbe ydes beigefseLn Îln Landwirtes
als erfüllt gelten. Und das ist vorliegend er Cad, da Scheidegger,
wie oben aktengemass festgestellt, jcm; $$$; hauptsächlich in seinem
Bauerngewerbe verwendet. Flut [fîsiiesene Schlusse führt übrigens auch
die-weitere, in gleicher r È a... Tatsache, dass Scheidegger seine
Pferde daneben noch dazu ge r EUR) , um gelegentlich Geschäftsreifende
oder Gesellschaften fzu Fuhr . Denn diese Tätigkeit Scheidegger's darf
nachder einsch agigtesn Lebenserfahrung unbedenklich als Bestandteil
seines Istrtschaf gewerbes angesehen werden, und es lasst sich deshalb
em, min-ever, technischer Zusammenhang seiner Pferdehaltiing auch ilnilt
iesem speziellen Wirtschaftsgewerbe nicht in Abredestellein Fo g ich Sig
entgegen der Auffassung des kantonalennlliichters bei dem anche das Halten
von Pferden bedingten Bedurfnis nach den ins i stehenden Handelsartikeln,
der fÎierkehr tÎzes Kassationsklager auch

' ' ide er als tax rei er ärt wer en. ' Magie DSi? vorstehendfen
Erwägungen führen zur Gutheilssiing der Kassationsbeschwerde und zur
Aufhebung des obergerichtichen Strafurteils im Sinne des Art. 172 OG.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird dahin guigeheissen, dass das Il; teil
der ersten Straftammer des bernischen Obergerichts got23. Februar 1910
aufgehoben und dssle Sache zu. neuer nscheidung an die kantonale Instanz
zuruclgewiesen wird.III. Organisation der Bundesrechlspflege. N° 53. 287

III. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire
fédérale.

53. Zweit vom 10. Mai 1910 in Sachen Bunde-rat gegen Menem.

Grundsätzliche Zulässigkeit der in Art. 162 OG vorgesehenen
Kassa-tionsbeschwerde gegenüber Geschworenenurteilen, wobei aber in
III-drei eine Aufhebung des Assisenurteils in Freispreohungsfdllen
selten möglich ist, da meist nicht mit Gewissheit festgestellt
werden kann, ob die Freisprechung auf einer rechtsirrtümlichen
Nichtanwendung der in Betracht kommenden Normen des Strafrechts, oder
aber auf der Negierung des Tatbestandes oder endlich auf der Annahme
bestimmter Strafausschliessungsgru'nde (3. B. Unzurechnungsfdhigkeit)
beruht. In easu grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Freisprechung wegen
Unzurechnungsfdhigkeit des Angeklagten erfolgte ; also keine Verletzung
des materiellen Bundesstrafrechts erstellt.

Zulässigkeit der Is'assationsbeschwerde auch wegen Verletzung
straf-prozessualer Bestimmungen des kantonalen Rechts. Grundsätzliche
Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechtes auf alle von den kantonalen
Gerichten zu beurteilenden Falle der Anwendung des Bundesstrafrechts,
wobei immerhin die an die Geschworenen zu stellenden Fragen nach den
bezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften zu formulieren sind. In casu
unrichtige Fragestellung (unter Benutzung des kantonalen, statt des
eidgenössischen Formulars), die aber auf das Verdikt der Geschworenen
ohne Einfluss geblieben ist.

A. Mit Beschluss vom 7. Juni 1909 überwies der schweizerische Bundesrat,
in Anwendung des Art. 125 Abf. 2 OG, den Kassationsbeklagten Rudolf
Beyeler, geb. 1865, von Beruf Brunnengräber, wohnhaft in Ziegelried
(Amtsbezirk Aarberg), den bernischen Behörden zur Beurteilung wegen
Verbrechens im Sinne von Art. 1 BG vom 12. April 1894 betreffend Erzänzung
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 des
sog. Sprengstoffgesetzes. Der Straffall gelangte in der Folge gemäss
Verfügung der bernischen Anklagekammer vor die Assisen des IV. bernischen
Geschwornenbezirks, auf Grund einer Anklageakte des Bezirksprokurators
des Seelandes vom 30. Juli 1909, welche folgenden, durch Geständnis
Behelers nebst Zeugen-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 281
Datum : 01. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 281
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 280 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. HI. Abschnitt. Staatsverträge. geschehen


Gesetzesregister
OG: 125  162  172
SR 742.40: 4  8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pferd • frage • vorinstanz • stelle • landwirt • ungarisch • kassationshof • weiler • unternehmung • entscheid • besteller • bundesgericht • handelsreisender • verurteilter • geschworener • wiederverkauf • strafgesetzbuch • flucht • busse • benutzung
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