84 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanzss

" er da es wenigstens beim Zürcher Publikum beliebter
stelsfrkaelgsmdioejses leÈtere. Soweit jedoch der chscgerfdem Beklatht
die fragliche Lokalbezeichnung auch als· solche streitig fmachevn tot ,
indem er ferner noch vorbringt, dass Ihm dadurch die .Eroffnung einer
gleichnamigen Wirtschaft in Zurich verunmöglicht merde, entbehrt sein
Anspruch jeder rechtlichen Substanzierung und bxdarf jedenfalls aus dem
Gesichtspunkte des eidgenosstschen Rechts, einer ' " terun . wegereu-III
der Sorstehenden Beurteilung dergegebeneu Aktenlage erledigt sich
implicite auch das Eventualbegehren des Berufung-sklägers betreffend
Aktenergänzungz erkannt: d d s ' em un des Klägers wird abgewiesen und
amit a Use-Eile des-; zijrchäischen Handelsgerichts vom 2. Oktober 1908
m allen Teilen bestätigt.

12. gu-leit vom 5. Weitz 1909 in Sachen Yöthennmnd, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Hpars und Deihkalse des Dust-MitkLaufen KI. u. Ber.-Bekl.

ntverkehr: Die Uebergabe eines auf ilm indossierten WechKosîtlgkfîzîîzîn
Konéokorrentgewdhmer ist im Zweifel als Lust-ung maht an
Zahlungsstatt, sondern nur zahfungshaiber, niesen-Tarsen Haftung
des Kontakorrentgewährers für dee Behandlung ames solch-en
Wechsels. Uneigenffiaher Domiziiwechsel, speîz. 'Ezgenwechsel.
Protest-erbean ist ,zur Erhaètung des wechselmasszgffl Ansprueks gegenüber
dem Akzeptcmten (Aussteller dee Eegenwecksels) mckt erforderlich:
Art. 743, in Verbindung mzt. Art. 764 und 765

(828) 011. .

A. Durch Urteil vom 28. November 1908 hat das Obergericht Solothurn über
die Rechtsfragen: _ ss '

1. Ob der Beklagte pflichtig sei, an die Klagerm zu bezahlen den Betrag
von 2585 Fr. 30 Ets. nebst Zins zu 60/0 seit 15. Januar 1908 und ob damit
der Rechtsvorschlag auf Z. B. Nr. 4053 des Betreibungsamtes Thierstem
aufzuheben sei?!V. Obligationenrecht. N° 12. 85

2. Eventuell, ob Beklagter an die Klägerin im Kontokorrent schulde den
Betrag von 2525 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 40/0 seit 23. September 1907
und ob er pflichtig sei, sein Konto bei der Klägerin mit diesem Betrage
belasten zu lassen?

erkannt:

1. Der wechselmässige Regressanspruch der Klägerin gegen den Beklagten
ist durch Verjährung erloschen.

2. Dagegen schuldet der Beklagte der Klägerin in Kontokorrent den Betrag
von 2525 Fr. 40 Cfs. nebst Zins zu 40,X·, seit 23. September 1907,
und der Beklagte ist pflichtig, sein Konto bei der Klägerin mit diesem
Betrage belasten zu lassen.

3. Die sProzesskosten erliegen auf dem Beklagten mit einer heutigen
Vortragsgebühr von 25 Fr. Gesamtbetrag der klägerischen Kostennote 212
Fr. 20 (Sis.

4. Die Gerichtsgebühr, welche auf 25 Fr festgesetzt wird, erliegt
ebenfalls auf dem Beklagten.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen.

C. Die Klägerin hat auf Abweifung der Berufung und Bestätigung des
angesochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. + Am 19. September 1907 stellte E. Labhardt, Baumeister in Laufen,
an die Ordre zdes Beklagten einen Eigenwechsel aus für den Betrag von
2558 Fr. 75 Ets zahlbar am 15. Dezember 1907, Wert in Rechnung. Der
Wechsel trägt den Vermerk: Zahlbar bei der Spar: und Leihkasse Laufen.
Der Beklagte indossierte den Wechsel an die Ordre der Klägerin, Wert in
Rechnung, woraus die Klägerin ihm einen Konto-Komm eröffnete und ihm
darin, am 22. September 1907, den Wechselbetrag, abzüglich Diskont,
nämlich 2525 Fr. 40 Cts., gutschrieb, während sie ihn gleichzeitig,
d. h. am 22. und 23. September, mit einer erfolgten Barzahlung von
500 Fr. und einer Zahlung an die Forstkasse Pfirt von 2015 Fr. 50
W. belastete. Am 23. September be-

stätigte die Klägerin dem Beklagten diese geschäftlichen Vorgänge, wobei
sie bemerkte, dass sie ihm den Wechsel des Labhardt Eingang vorbehalten
gutgeschrieben habe. Am 14. Dezember 1907

86 Entscheidungen des Buudesgericms als oberster Zivilgerichtsinstanz.

' e der Bekla te die Klägerin, dem Wunsche des Labhardt um gsekgtigerung
desgam 15. Dezember fälligen Wechsels bis 31. Dezember zu entsprechen,
was geschah. Am 3. Januar 1908 schrieb der Beklagte der Klägerin,
Labhardt bitte um weitere Verlangerung bis 15. Januar; wenn Sie ganz
sicher find, dass er auf diesen Tag regulieren kann und die Verhältnisse
vernauensermeckend sind, so können Sie seinem Gesuche entsprechen. Die
Klagerin antwortete am 4. Januar 1908, dass sie den Wechsel wunschgemass
bis 15. Januar ohne Verbindlichkeit prolongiert habe. Als Fabhardt auch
auf den 15. Januar 1908 den Wechsel nicht einloste, liess ihn die Klägerin
am 17. Januar 1908 protestieren.· Der Protest hat folgenden Wortlaut:
Wechsel-Protest. Das Original nachstehend kopierten Wechsels ist mir,
Notar Adolf ttiuetsch m Laufen, von der Jnhaberin Sparund Leihkasse
des Amtsbezirkes Laufen, haudelnd durch Verwalter Herrn Fritz Edmger
daselbst, heute übergeben worden, mit der Erklärung, dass sie denselben
mangels Deckung nicht einlöse. Gestutzt auf diese Erklarung, welche als
Zahlungsverweigerung angenommen, habe ich zur Wahrung der gläubigerischen
Rechte Protest erhoben und urkundlich diesen gegenwärtigen Akt angefertigt
So geschehen zu Laufen, den 17. Januar 1908, sig. Ruetsch, Notar-JAm
14. Februar 1908 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Wechsel· samt
Retourrechnung von 26 Fr. 55 Cis. (Protestkosten, Kommission, Retourspesen
und Zins) mit der Erklärung, dass sie den Beklagten für Wechsel und
Retourspesen belaste, da Labhardt ihr tkotz wiederholter Mahnungen keine
Deckung verschafft habe. Gemass Auszug aus dem klägerischen Konto-Komm
wurde denn auch der Beklagte am 14. Februar für eine retournierte
Rimesse im Betrage von 2585 Fr. 30 Ets. belastet. Mit Schreiben vom
15. Februar 1908 bestätigte der Beklagte der Klägerin den Rückempfaug
des Wechsels Labhardt mit der Erklärung, dass er sich wegen zu spater
Benachrichtigung alle Rechte vorbehalte. Am 27. Februar sodann sandte der
Beklagte der Klägerin den Wechsel wieder zu mit der Bemerfung, dass er
dafür, mangels richtigen Vorgehens seitens der Klagerin, nicht belastet
werden könne. Am 9. Marz. 1908 hob die Klägerin gegen den Beklagten für
die Wechselsumme und den Betrag der Retourrechnung samt Zinsen Betreibung
an. Der Be-IV. Obligationenrecht. N° 12. 87

klagte schlug Recht vor. Über Labhardt wurde in der Folge der Konkurs
eröffnet.

Die Beklagte machte ihren Anspruch gegen den Beklagteu im Prozesswege
geltend, indem sie ihn als Wechselregressanspruch, even-tuell als Anspruch
aus dem Konto-Korrentverhältnis, begründete Der Beklagte wendete ein,
dass der Regressanspruch der Klägerin aus dem Wechsel wegen unzulässiger
Prolongation und rechtsungültigen Protestes präjudiziert und sodann auch
verjährt sei ; er bestritt ferner, dass die Klägerin ihn aus dem Konto
Kote-entVerhälinis auf Deckung belangen könne Im angefochteuen Urteil
stellt das Obergericht fest, dass zwar die Klägerin berechtigt gewesen
fei, den Wechsel bis zum 15. Januar 1908 zu verlängern und dass auch der
aufgenommene Protest rechtsgültig sei, dass aber der Regressansprnch
nach Art. 804
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
1    Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2    Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Änderung der Statuten;
10  die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11  die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12  die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13  die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14  die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15  der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16  die Auflösung der Gesellschaft;
17  die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
2  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3  die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
4  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
6  die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7  die Entlastung der Geschäftsführer;
8  die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9  die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
3    Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
Biff. 1 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OR infolge
zu später Betreibung verjährt sei; dagegen hafte der Beklagte aus dem
Gesichtspunkt der Bereicherung (Art. 813
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
in Verbindung mit Art. 827
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Biff. 12 OR), den die Klägerin freilich nicht vertreten habe. Namentlich
aber hafte er aus dem Konto-Korrentverhältnis, und zwar für den ihm
s. Z. gutgeschriebenen Betrag von 2525 Fr. 40 Cis da die Klägerin diesen,
kaufmännischer Übung gemäss, nur unter dem Vorbehalte des Eingangs in
den Konto-Komm eingestellt habe.

2. Das den wechselmsässigen Regressanspruch der Klägerin abweisende
Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils ist mangels einer Berufung der
Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil unterliegt daher, gemäss der
Berufung des Beklagten, der Nachprüfung des Bundesgerichts nur insofern,
als in Disposi"tin 2 festgestellt ist, dass die Klägerin an der Beklagten
einen Zivilanspruch im eventuell nicht streitig-en Betrag von 2525 Fr. 40
Cis-. nebst Zins hat und ihn damit in Konto-Kommt belasten darf. Hiebei
ist der Vorinstanz ohne weiteres darin beizupflichten, dass der Beklagte
den iiidossierten Eigenwechsel des Labhardt der Klägerin bei Eröffnung
des Konto-Korrent-Verkehrs nicht an ZahElungsstatt für den Wechselbetrag,
sondern nur zahlungshalber übergeben hat. Dass die Wechselübergabe als
Zahlungsmittel lediglich im letztern Sinne geschieht, entspricht der
Übung des Geschäfts-

berkehrs und wird daher im Zweifel vermutet; die vielfach ge-

88 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zîvilgerichtsinstanz.

bräuchliche Gutschrift des Wechselbetrages im Konto-Komm desGebers
gilt dabei nur unter der Voraussetzung, dass sie, falls derWechsel
nicht bezahlt werden sollte, durch eine entsprechende Belastung wieder
ausgeglichen wird (s. AS 25 II S. 514 Erw.3;.

Staub, Kommentar zur deutschen WO, §§ 25 ff. zu Art.83;.. Cosack,
Handelsrecht, § 57 IV; Lehmann, Handelsrecht,.

S. 632; Grünhut, Wechselrecht, II S. 296 ff.; Fuchsberger, Entsch. d. ROHG
3. Aufl. S. 750). Im vorliegenden Fall braucht zudem auf jene Vermutung
gar nicht einmal abgestellt zu

werden weil die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben vom-

23. September 1907 den Eingang des Wechsels ausdrücklich vorbehalten
und der Beklagte hiegegen keinerlei Einwendungen erhoben hat Darnach
bestand aber zwischen den Parteien neben dem wechsel-

mässigen noch ein zioiles Rechtsverhältnis und die Klägerin ist,.

nachdem sie aus dem Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, an sich
berechtigt, dem Beklagten gegenüber für den nicht gedeckten Betrag auf
die unterliegende Rechtsbeziehung zurückzugreifen; es

sei denn, dass sie ihrer Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Ein--

ziehung des Wechsels nicht uachgekommen wäre und damit die
Nichthonorierung des Wechsels oerschuldet hätte, oder dass sie nicht in
der Lage wäre, dem Beklagten den Wechsel im gehörigen Zustande

zurückzugeben Im einen wie im andern Fall müsste das Recht-

der Klägerin, den Beklagten zivilrechtlich auf den Betrag, für den der
Wechsel in Zahlung genommen wurde, zu Belangen, dahin-

fallen; denn bei der Hingabe eines Wechsels zahlungshalber istv einerseits
der Gläubiger ohne Frage verpflichtet, in üblicher Weise-

für dessen Einziehung besorgt zu sein, und anderseits leuchtet ein,
dass das Zurückgreifen aus das unterliegende Rechtsverhältnis dadurch
bedingt ist dass der Gläubiger den Wechsel dem Schuldner

zurückbietet, und zwar in dem Zustand, dass der letztere ihn selbernoch
geltend machen kann, also nicht präjudiziert (Stand; a. a. Q,

Grünhut, a. a. O., und die dortigen Nachweise). Nach beiden Richtungen
sind hier in der Tat vom Beklagten Einwendungen erhoben worden,
indem dieser in ersterer Hinsicht die Verlängerung des Wechsels auf
den 15. Januar 1908 als unzulässig und schädlich rügt und in letzterer
Beziehung geltend macht, dass der aufgenommene Protest wegen formeller
Mängel rechtsungültig sei[Y. Obligationenrecht. N' 12. sy-

Jndessen ist bezüglich der erwähnten Prolongation mit der Vor instanz
anzunehmen, dass sie der Klägerin nicht zum Verschulden angerechnet
werden kann. Der Passus im Brief des Beklagten vom 3. Januar 1908,
wonach die Klägerin den Wechsel bis 15. Januar verlängern sollte, wenn
sie ganz sicher sei, dass Labhardt auf diesen Tag zahlen könne und
die Verhältnisse Vertrauen erweckend seien, konnte von der Klägerin,
mit Rücksicht darauf, dass der Wechsel bereits einmal auf Einladung
desBeklagten verlängert worden war, sehr wohl dahin aufgefasst werben,
dass der Veklagte auf das Ermessen der Klägerin abstelle. Dafür aber,
dass nach den damaligen ökonomischen Verhältnissen des Labhardt, so
wie sie nach aussen bekannt waren, die Klägerin die kurze Prolongation
bei pflichtgemässem Ermessen nicht mehr bewilligen durfte, liegt,
wie die Vorinstanz zum Teil tatsächlich und für das Bundesgericht nach
Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OG verbindlich, undim übrigen zutreffend ausführt, nichts vor,
ganz abgesehen von der Frage, ob die Verlängerung einen Schaden zur
Folge gehabt hat. Dazu kommt, dass der Beklagte auf die Mitteilung der
Klägerin vom 4. Januar, sie habe wunschgemäss den Wechsel prolungiert
ohne Verpflichtung-C womit eine weitere Verantwortlichkeitfür die
Verlängerung deutlich abgelehnt war, nicht reklamiert und sich damit wohl
stillschweigend mit der Auffassung der Klägerin einverstanden erklärt
hat. Und was den Protest anbetrifst, so kann die Frage, ob er, wie der
Beklagte behauptet, mangels Ortsangabe (Art. 815 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 815 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
1    Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
2    Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
3    Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
4    Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
5    Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.
, Art. 818,
827 Ziff. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OR) gültig ist, da hingestellt bleiben; weil es sich nach
der Sachlage nur um dieWahrung des Wechselrechts gegen Labhardt handeln
konnte undhiezu der Protest gar nicht notwendig war. Da nämlich die im
Wechsel angegebene Zahlstelle sich am Ausstellungsort, Laufen, und nicht
an einem andern Orte befand, hat man es mit einem sogen. uneigentlichen
domizilierten (Eigen-) Wechsel zu tun, bei dem, wie sich aus dem Gesetze
klar ergibt (Art. 828, 764, 765, siehe namentlich Art. 743 über den
Begriff des Domizilwechsels) und in der wechselrechtlichen Doktrin und
Praxis feststeht (siehe Staub, a. a. O., zu Art. 99 und 43 § 7, Art. 24
§ 2; Cosack,. a. a. O., § 56 I 2. Rede; Sg. O.Lehmann, Wechselrecht,
398 f., ROHG 17, 53), die Erhaltung des wechselmässigen Anspruchs

90 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz,

gegen den Akzeptanten oder Aussteller (des Eigenwechsels) nicht die
Protesterhebung voraus-setzt Demnach hat das Bundesgcricht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. November 1908 bestätigt.

_ 13. Zweit vom 6. März 1909 in Sachen Meter-Trachten Bell. u. Ber.-Kl.,
gegen Geschwister Eng Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftung des erhalten, Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR: Töiemg eines Knechts durch ein Pferd
seines Dienstfeerrn, einen Schläger . Entiastungsbeweis. -Entschädigung
für den Verlust des Yersorgers : Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
in fine OR.

Das Bundesgericht hat

aus Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 10. November 1908 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Rechtssraget

"Hat Beklagter an Kläger die Summe von 10,000 Fr. nebst wZins à 5 Ole
seit dem 4. August 1905 zu bezahlen oder nicht .oder inwieweit? --

erkannt:

1. Der Beklagte habe an Kläger die Summe von 750 Fr. nebst Zins zu 5
O/0 seit dem 4. August 1905 zu bezahlen.

Mit ihrer weitergehenden Forderung seien die Kläger abgewiesen.

2. Habe der Beklagte die ergangenen Kosten in beiden Jnstanzen zu
bezahlen, mit der Ausnahme, dass die Parteigebühren wettgeschlagen seien
und in erster Instanz die Kläger die Hälfte der eigenen Anwaltsgebühren
an sich zu tragen haben.

Der Beklagte habe von daher an die Kläger eine Kostenver1gùtung von 278
Fr. zu leisten.

3. An die Anwalte haben zu bezahlen:

a) Kläger an Herrn Fürsprech Julius Beck 497 Fr inbe;-begriffen 59 Fr. 50
Cts. Auslagen;IV. Obligationenrecht. N° 13. 91

b) Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Moser 525 Fr. 50 CBS., ®,inhegriff'en
140 Fr. 50 Ets. Auslagen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf gänzliche Abweisung
der Klage, unter Kostenfolge, angetragen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten an
dem schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehaltenDer Vertreter
der Kläger hat Abweisung der Berufung beantragt und damit das Gesuch
um Bewilligung des Armenrechts für seine Klientschast auch in der
Berufungsinstanz verbunden; --

in Erwägung:

1. Jost Egli, der Vater der Kläger, war beim Beklagten Meier-Trachsel,
welcher in Emmenbrücke neben einer Mehlhandlung und Fuhrhalterei (mit
Postpserdehaltung) einen Landwirtschaftsbetrieb (den gepachteten Hof
Buholz) hat, als Knecht auf diesem Hofe angestellt. Zn dieser Stellung
verunglückte er am 4. August 1905, indem er von einem ausschlagenden
Pferde seines Menscheer das er vor dem Stalle anschirren wollte, um es
vor den Heuwender zu spannen, an den Kon getroffen fund auf der Stelle
getötet wurde. Auf Grund dieses Tatbestandes belangen fünf von den
acht Kindern des Getöteten den Beklagten im vorliegenden Prozesse aus
Schadenersatz. Sie stellten ursprünglich, mit Klage vom 25. Oktober
1905, entsprechend der in Fakt. A oben verurkundeten Rechtsfrage,
eine Forderung von 10,000 Fr. und stützen ihren Anspruch auf die vier
(alle noch ing der heutigen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen)
Rechtstitel der Art. 338 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
1    Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2    Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211
. OR, des Haft'pslicht-Ergänzungsgesetzes vom
Jahre 1887, der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR, sowie endlich noch des Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR,
indem sie geltend machen, der Beklagte habe sich durch die zum sUnfall
ihres Vaters führende Verwendung jenes Pfades-, dessen Eigenschaft als
Schläger ihm bekannt gewesen sei, sowohl einer Verletzung der ihm als
Dienstherm und Arbeitgeber des Getöteten obliegenden Verpflichtungen,
als zugleich auch eines seine ausserkontraktliche Schadenshastung nach
Obligationenrecht begründenden grob sahrlässigen Verhaltens schuldig
gemacht. Die beiden kantonalen Justanzen haben die vom Beklagten im
vollen Hmf-ange bestrittene Klage grundsätzlich gutgeheiszen, und zwar
das Bezirksgericht Rothenburg als erste Jn-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 84
Datum : 05. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 84
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 84 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanzss " er da


Gesetzesregister
OG: 81
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
52 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
65 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
338 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
1    Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2    Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211
804 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
1    Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2    Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Änderung der Statuten;
10  die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11  die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12  die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13  die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14  die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15  der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16  die Auflösung der Gesellschaft;
17  die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
2  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3  die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
4  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
6  die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7  die Entlastung der Geschäftsführer;
8  die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9  die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
3    Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
813 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
815 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 815 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
1    Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
2    Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
3    Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
4    Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
5    Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.
827
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Stichwortregister
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beklagter • bundesgericht • zins • frage • vorinstanz • eigenwechsel • deckung • zahl • notar • wert • pferd • vater • einwendung • ermessen • staub • kontokorrent • richtigkeit • tag • weiler • zweifel
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