706 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsbanz.

D. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. September 1909 hat nunmehr
die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren:
Das genannte Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell
seien die Akten dem aarg. Obergerichte zurückzusiellen zur Abnahme des
anerbotenen Beweises über den eingeklagten Vertrag vom 23. Juni 1908; --

in Erwägung: ·

Die Klage richtet sich gegen den Notar Meyer in seiner Eigenschaft als
Verwalter des Baldingerschen Fideikommisses und Stipendiums und geht auf
Erfüllung verschiedener Verpflichtung-im die der Beklagte der Klägerin
gegenüber hinsichtlich der Verwaltung eines Teils des Fideikommissgutes
übernommen hatte. Daran knüpft sich ein Streit über Ersatz von Kosten
in zwei auf den Hauptprozess bezüglichen Urkundeneditionsverfahren
der Parteien.

Durch das angefochtene Urteil ist die Hauptklage abgewiesen wor--

den, weil die Vereinbarung, auf die sich die Klage stützt, auch wenn
sie zustande gekommen wäre, doch für die Stiftung nicht verbindlich
sein könnte, indem der Qerwalter nach der Stiftungsurkunde keinerlei
Berechtigung habe, derartige Rechtshandlungen für die Stiftung vorzunehmen
Dieser Entscheid unterliegt der Uberprüfung des Bundesgerichts nicht,
da die Stiftungen, insbesondere ' auch die auf letztwilligen Verordnungen
beruhenden Familienfideikommisse durch das kantonale Recht geregelt werden
(Art. 719
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
OR"). Dieses ist daher auch allein massgebend für die

Frage, welche Rechtswirkungen ein Vertrag ausübt, den der Ver-

walter der Stiftung Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens mit
einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften des Obligationenrechts
können weder für die Frage, ob der Verwalter zum Abschluss eines solchen
Vertrages befugt sei, was hier vom kaumnalen Gerichte verneint worden ist,
noch für die Frage, ob überhaupt ein solcher Vertrag gültig mit einem
Dritten, an der Stiftung noch nicht Berechtigten, abgeschlossen werden
könne, in Betracht fallen. Aus die Berufung hinsichtlich der Hauptsache
ist daher nicht einzutreten (Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
und 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
OG).

Auch die Entscheidung über die Kostentragung in den beiden
Editionsversahren ist der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht fähig,
weil es sich um die prozessuale Editionspslicht und ihreXI. Organisation
der Bundesrechispflege. N° 93. 707

Folgen handelt, wofür wiederum ausschliesslich kantonales Recht massgebend
ist. Zudem fehlt der erforderliche Streitwert, da zweifellos der Betrag
der Kosten weder des einen noch des andern Editionsverfahrens die Summe
von 2000 Fr. erreicht; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.93. Arteil vom
20.grovember 1909 in Sachen Hinder, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hausrat-malte
Francelckzetli & Erwies-, Bekl. u. Ver-Bett

Nichtanwendbarkeit eidg. Rechts (Art. 56 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
. 57 GG): Die Verpfän.dung
grundversicherter Forderungen (in casa : Bestellung eines Nachpfandrechts
an z-iirckerisclzen Schuldbriefen) untersteer dem kam. Recht. -Mangesnder
Streitwert (Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
OG): Nachpfandrecht an Aktien.Der Streitwert wird
bestimmi durch den nach Befriedigung des eoraufgeheezden Pfandrechts,
emter gleichmzîssiger Inanspruchnahme al'-Zar Pfandobjekie, vom
Verwee'tungserlös der fraglichen Aktien Ver-bleibenden Ueberschuss.

Das Bundesgericht hat,

nachdem sich aus den Akten, ausser den dem angefochtenen Urteil zu Grunde
liegenden, noch folgende Tatsachen ergeben haben:

A. Durch Urteil vom 9. Juni 1909 hat die I. Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts in der vorliegenden Streitsache erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung san das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Streitfrage gutzuheissen:

Befteht nicht das von Eduard Meier und Heinrich Studer geltend gemachte
Nachfauftpsandrecht an einer Reihe von Titeln, welche in erster Linie der
Schweizer. Bodenkreditanstalt verpsändet sind, zu Recht und hat demnach
die Bestreitung des Konkurssamtes vom 14. Januar 1909 dahinzufallen?

C. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung

708 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerîchtsinstanz.

behauptet, der Streitwert halte sich zwischen 2000 Fr. und4000
Fr. Demgegenüber hat die Bernfungsheklagte mit Brief vom 9. August
erklärt: Die Liquidation der verpfändeten Wertschriften habe einen
Mehrerlös Von 15,194 Fr. 50 Ets. über das Guthaben der Schweizerischen
Bodenkreditansialt hinaus ergeben, und dieser Betrag falle in Ansehung des
Streitwertes in Betracht. Zum Beweise dessen hat die Berufuugsbeklagte
eine Bescheinigung des Konkursamtes Aussersihl vom 7. August 1909
eingelegt, die besagt, die Liquidation des Faustpfand-Depots habe
folgendes Resultat ergeben:

Fr. 92,000 } Erlös für Schuldbrief auf Allgem. Druckerei Orlikon.
8,550 Kapitalzinsen dazu. 650 Erlös eines abbezahlten Briefes . 650 Erlös
eines sit-bezahlten Briefesl auf LW W" 1,740 Erlös für 1 Aktien der
Gussbausteinfabrik. Fr.104,140 Summa, mit Fr. 550 Erlös für Schuldbrief
aus Arch.... Knòpfli. Hievon ab: 88,946 50 Konto-Korrent-Guthabea der
Schweiz. Bodenkreditanstalt. Val. 22. Juni 1909.

Fr. 15,194 50 Überdeckung für Nachsaustpfandgläubiger.

D, Der Berufungskläger ist vom Bundesgerichtspräsidenten mit Schreiben
vom 20. August 1909 eingeladen worden, sich über die unter G erwähnten
Ausführungen der Berufungsbeklagten auszusprechen; er hat aber hievon
keinen Gebrauch gemacht.

E. Vor der heutigen Verhandlung hat die Beklagte nocheine telegraphische
Erklärung des Konkursamtes Aussersihl zu den Akten gelegt, des Inhalts,
dass die fraglichen Faustpfänder mit Ausnahme der Gussbausteinaktien
alles Zürcher Schuldbriefe seien und dass der Erlös jener Aktien unter
2000 Fr. stehe.

F. Zu der heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter der
Berufungsbeklagten erschienen. Er hat beantragt, das Bundesgericht möge
soweit aus die Berufung nicht eintreten, als das Nachpsandrecht an den
Schuldbriefen streitig sei, indem es sich hier um die Anwendung kantonalen
Rechtes handle. Dagegen anerkennt er die bundesgerichtliche Kompetenz,
soweit das Nachpfandrecht an den Aktien in Frage stehe. Wenn auch deren
Erlös nicht 2000 Fr. erreiche, so hätte sich doch deren wirklicher Wertil

I!Xl. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 93. 709sssi'

auf diesen Betrag belaufen, und die Berufungsbeklagte wünschewegen der
praktischen Wichtigkeit der streitigen Rechtsfrage, dassdiese einmal
bundesgerichtlich entschieden werde; -

in Erwägung:

1. Der Verufuugskläger macht mit der vorliegenden Kollokationsklage für
eine Forderung von 15,000 Fr. gegenüber der-- beklagte-n Konkursmasse ein
Nachfaustpsandrecht geltend an einer Anzahl zürcherischer Schuldbriefesund
an vier Aktien einer Gussbausteinfabrik im Nominalwerte von je 500 Fr. An
diesenPfändern hatte die Schweizerische Bodenkreditanstalt in Zürichsi
ein Faustpfandrecht im ersten Range erworben. Durch das Ergebnis der
Pfandliquidation, das 140,140 Fr. beträgt, ist diese Gläubiger-in für
ihre Forderung samt Zins (88,946 Fr. 50 Ets.) voll gedeckt worden,
und es ist noch ein Überschuss von 15,194 Fr.. 50 Cis. vorhanden. Die
berufungsbeklagte Konkursmasse hat dem Berufungskläger die Anweisung
dieses Überschusses auf seine Forderung verweigèrt, weil das beanspruchte
Nachsaustpfandrecht nicht- gültig bestellt worden sei, indem statt des
Schuldners (der nachher in Konkurs gefallen-en Firma Franceschetti
& Psister) der Gläubiger (der Berufungskläger) die in Art. 217
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 217 - 1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
1    Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
2    Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
OR
vorgeschriebene Anzeige gemacht babe.

2. Nach feststehender Praxis (vergl. AS 19 S. 551; 22 S. 738;
Bundesgerichtsentscheid vom 11. September 1909 i. ©... Schweiz. Volksbank
gegen Stahel, Erw. 1*, siehe auch Bundesgerichtsentscheid vom 26. Juni
1909 i. S. Frau Walti geb. Köder gegen Arnold Meter & GR.) untersteht
die Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht den Vorschriften
der Art. 210 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
. OR, sondern dein kantonalen Sachenrecht, das freilich
durch kantonalen Rechtssatz jene Vorschriften als anwendbar erklären
kaunda die in Frage stehenden zürcherischen Schuldbriese grundversicherte
Forderungen sind, ist laut den Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
und 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
OG zunächst soweit aus die
Berufung nicht einzutreten, als das Nachpsandrecht an jenen Schuldbriefen
im Streite liegt.

8. Soweit es sich aber um das Nachpfandrecht an den andern Titeln,
nämlich an den vier Aktien, handelt, kann auf die

__ i * Nr. 56 dieses Bandes, S. 437 ff., spez. S. 139/410. ** In der Amt],
Samml. nicht publiziert. (Anm. cè. Red. f. Publ.)

710 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichisinstanz.

Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden

Diese Aktien haben bei der konkursamtlichen Pfandliquidation einen Erlös
von 1740 Fr ergeben, somit weniger als die Minimalsumme von 2000 Fr, die
für die bundesgerichtliche Zuständigkeit erforderlich ist. Für die heutige
Behauptung der Berufungsbeklagten, dass jener Erlös dem wirklichen Werte
der Aktien nicht entspreche, fehlt jeder Anhaltspunkt, und namentlich geht
es nicht an, auf einen höheren Wert der Aktien schon daraus zu schliessen,
dass sie nicht freiwillig sondern im Konkursverfahren veräussert worden
sind. Zudem wäre es vorab am Berufung-Zikläger gewesen, darzutun, dass
der erforderliche Streitwert auch in diesem Punkte gegeben sei

Übrigens bilden den Streitgegenstand, nach dem sich der Streitwert
richtet, nicht die Aktien, sondern das Nachfaustpfandrecht daran,
d. h. das vom Berufungskläger beanspruchte Recht, sich aus dem Überschuss,
der nach der Deckung der Erstpfandgläubigerin verbleibt, befriedigt zu
machen. Der Streitwert hält sich also unter dem Wert der Aktien. Nähme
man an, der ganze Erlös von 1740 Fr. sei zur Bezahlung der vorgeheuden
Pfandgläubigerin zu verwenden, so bestände überhaupt kein geldwertes
Nachpfandrecht des Berufungsklägers mehr. Aber auch, wenn man von
der wohl richtiger-en Annahme ausgeht, dass die Erstpfandgläubigerin
aus allen Pfändern, und zwar aus jedem in verhältnismässigem Umsange
Befriedigung zu suchen habe, dass also bei allen ein entsprechender
Überschuss zu Gunsten des Berufungsklagers verbleibe, so wurde doch
dieser Uberschuss bei den Aktien nur einen geringen Bruchteil ihres
Wertes (rund Usme darstellen, und der bei weitem grössere Bruchteil
(rund 88...) entfiele aus das erste Pfandrechtz --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetretenXl. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 94. 711

94. 3111111: vom 26. Zierember 1909 in Sachen Yanusex, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Fortune-malte grollt-sen Bets. u. Ver-Bett

Bemfnngserfmsctemis des St-reitwertes (Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
OG). Bei der
Zusammenrechnung mehrerer Kfageansprüche nach Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
Abs. i OG fasten
Ansprüche ausser Betracht, weiche in sie-eBez-ufmegsiiestanz nicht
mehr streite'g sind, sofern ihre Erledigung die Beurteilung der noch
stz'ez'tigen Ansprüche nicht beeinflusst (hier: ursprünglich streitig
eine Paris-erringund ein zugehörige; Retentionsrecht; vm B*Wdesgesiricht
die Forderung ausser Streit). Streitwert des Retentionsreahts.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben hat:

A Der Klager und Berufungsklager Danuser hat im Konkurse des Baumeisters
Gottlieb Bolliger, der beim Konkursami Thalwil durchgeführt wird, eine
Forderung von 9996 Fr und ein Retentionsrecht zu deren Gunsten an den
Nr. 1 62 des Konkursinoentars angemeldet. Nachdem die Konkursverwaltnng
die Kollokation dieser Ansprache gänzlich verweigert hatte, hat Danuser
Klage auf Kollotation der angemeldeten Ansprache erhoben, wogegen die
beklagte Konkursmasse auf Abweisung der Klage sowohl hinsichtlich der
Forderung als auch des Retentionsrechtes angetragen hat. Die erste Instanz
(Bezirksgerichtspräsidium Horgen) hat auf Zulassung der Forderung in
der Höhe von 9983 Fr. 90 Cts. und auf Schutz des Retentionsrechtes an

den genannten Gegenständen für diesen Forderungsbetrag erkannt.

Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat zweitinsianzlich durch
Urteil vom 6. Oktober 1909 die Forderung nur für 8645 Fr. zur Kollokation
zugelassen und den Anspruch aus ein Retentionsrecht gänzlich abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers
Danuser, womit dieser vor Bundesgericht beantragt: Es sei in Abänderung
des angefochtenen Urteils das Reteutions-

recht an den Nr. 1 62 des Konkursinventars für die zweiun..stanzlich
noch gutgeheissene Summe von 8645 Fr. begründet zu
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 707
Datum : 10. September 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 707
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 706 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsbanz. D. Gegen


Gesetzesregister
OG: 56  57  59  60
OR: 210 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
217 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 217 - 1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
1    Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
2    Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
719
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 719 - Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
SR 813.0: 56u
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • streitwert • retentionsrecht • stiftung • frage • wert • beklagter • konkursamt • kantonales recht • konkursmasse • weiler • bruchteil • brief • bundesrechtspflegegesetz • ertrag • zahl • entscheid • benutzung • sicherstellung • berechnung
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