664 A. Entscheidungen de Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

juin 1906 et du 12 juin 1909 dans le Journal de Genève, leBund et 13. Neue
Zürcher Zeitung. Cette décision doit etres confirmée sous cette réserve
que c'est le dispositif du present: arrét qui fera. l'objet de cette
publication.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral

prononce :

1. Le recours de la défenderesse est écerté. 2. Le recours de la
demanderesse est partiellement ado-

mis et l'arrét rendu le 12 juin 1909 per la Cour de justice-

civile da canton de Genève est reforme en ce sens que l'indemnité à payer
par la défenderesse est portée à la sammede 300000 fr. avec intéréts au
5 9/0 des le 12 juin 1909, et que c'est le dispositifdu present arrèt
qui devra ètre publié,. aux frais de la défenderesse, dans le Jetzt-nat
de Genève, leBund et la Neue Zürcher Zeitung.

3. Per conséquent, l'arrét rende le 12 juin 1909 per la. Cour de justice
civile du canton de Genève étant réformédans cette mesure et l'errét
rendu par la dite Cour le BGjuin 1906 étant confirmé en son entier :

ax. Mégevet, seit Mégevet & 03°, sont déboutés de leur exception de
nullité du brevet suisse Julius Meemecke n° 23582, clesse 95, du 21
janvier 1901, dont la Société des MoteursDaimler est propriétaire depuis
le 28 octobre 1903.

b. C'est sans droit que Mégevet, soit Mégevet & C, ont fabriqué et
venda depuis février 1901 les radiateurs, soit refroidisseurs dits nid
d'abeilles imitant le radiateur breveté sous le n° 23582.

c. Il est fait défense e Mégevet, soit Mégevet & C", den eontinuer cette
fabrication et cette vente.

tt. La Société Mégevet & Cie est condamnée à payer à la Société des
Moteurs Daimler la somme de 300000 fr., avecintéréts à. 5 8/0 des le 12
juin 1909.

e. Il est ordonné la publication dans le Journal de Genin/e dans le
journal le Bund paraissant à Berne, et dans la Neue-

Ziiesiche-r Zeitung paraissant à Zurich, du dissspositîf du
pré-vm. Fabrikund Handelsmarken. No 85. 665

sent arrét du Tribunal fédéral, aux frais de la. Société Mé:-gevet & 039.

f. La Société Mégevet & Ciest condamnée à tous les depens de l'mstance
cantonale, dans lesquels sont compris le sscoùt des expertises.

g. Les parties sont débeutées de toutes plus amples et sicontraires
conclusions.

VIII. Fabrikund Handelsmarken. Marques de fabrique.

85. guten vom 23. Dezember 1909 in Sachen gt.-@. Digarrew und
Fabakfabrilien gl. @. Geile-g Kl. u. Ber.-Kl., gegen GantsGi-Faaudmeket,
Bekl. u. Ber.-Bekl.

Ein-sededer mangelnden Schutzfähigkelt einer Marke (Art. 3 Abs. 2
5180116). Darstellung der Helvetia mit Schweizerund Kantons-mappe-n.
Inwieweit geniesst des Bild der Helvetia als Eigentum des schweizerischen
Staates oder als Gemetngut den gesetzlichen Schutz nicht? Erlaubte
Individualisierung dieses staatlichen Symbols. Markenreehtsverletzung
durch ein hinterlegtes Muster (Art. 24 lit. a MSGhG). Gegenseita'ges
Verhältnis von Markenrecht und Musîerschutz (Art. 2 MMSch.}. Entschädigung
für die Markenrecntsverletzung. Anwendung des Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG'.

A. Durch Urteil vom 27. Mai 1909 hat das Handelsge-richt des Kantons
Aargau in der vorliegenden Rechtsstreitsache erkannt:

Die Klage wird abgewiesen und ausgesprochen: a.) dass die Marken
Nr. 23,877/78 in den für diesen Prozess massgebenden Bestandteilen
ungültig, d. h. nicht schutzsähig sind; b) dass das Muster Nr. 14,158
der Klägerin nicht gültig eingetragen bezw. nicht schutzsähig ist.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

666 A. Entscheidungen des Bundesgerîchts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

i. In Abänderung des Voreutscheides zu dem angefochtenen Urteil seien
die zu den Artikeln 6, letzter Satz, 11: i? und 18 der Klage angerufenen
Zeugen abzuhörenz ebenso sei die zu den Artikeln 19 der Klage und 27
der Replik beantragte Expertise abzunehmen. · ' _ s

2. In Abänderung des angefochtenen Urteils seien die samtlichen acht
Rechtsbegehren der Klageschrist gutzuheissen. "

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klagerin die
gestellten Berufungsanträge wiederholt. PDer Vertreterdes Beklagten hat
aus Abweisung der Berufung geschlossen

as Bundes eri t ie t in Erwägung:

ÎAm 2%). sZiatz 1h908 hat die Klägerin, die A.-G. Zigeurenund
Tabaksabriken J. G. Geifer, in Langenthal, zweisifzerettsvon ihrem
Rechtsvorgänger J. G. Geiser verwendete) Fabriikmarken unter den
Nr.23,877X7-8 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum hinterlegen
lassen. Hauptbestandteil der beiden Marken bildet eine,. rechts auf dem
Markenbilde befindliche, stehende Figur der Helvetica Mit der linken Hand
stützt sie sich auf ein Wappenschildxdas auf der amtlich deponierten Marke
eine schrafsierte Fläche, aus dera im Verkehr ver-wendeten dagegen das
eidgenössische Wappenbild enthalt); mit der rechten Hand hält sie einen
mit einem Beil versehenen Rutenbündel (fasces). Auf dem Kopf trägt sie
einen Lorbeerkranz; vorn längs der Kleidung läuft ein Band abwärts-,
das mit den verschiedenen kantonalen Wappen geschmückt ist. Auf der
freien Fläche links der Figur findet sich im obern Teile, dreiteilig,
die Aufschrift J. G. Geisers Helvetia-Zigarreu (Bet der Nr. 23,877)oder
Helvetia-Schützen-Bouts (bei der Nr. 23,878); darunter

ein kleiner Kreis und in diesem das Bild einer Schwalbe und die

sehr klein geschriebenen Worte Schwalbe. Fabrikmarke gesetzlich
geschützt-L Unter dem Kreise sind die Unterschrift I. G. Geifer

und die Worte Langenthal B. E." angebrachtJDas Gesamtbild endlich ist
von einem mit breiten Streifen schraffierten Rande umgeben. Die Klägerin
verwendet die beiden Marken als Verpackung für ihre Zigarrenpäckchen. Eine
solche Zigarrenumhüllung, bedruckt mit der "Marke Nr. 23,877, hat sie
ferner im Jahre 1907 unter

der Nr. 14,158 als gewerbliches Muster beim eidgenössischen Amt-

hinterlegt.Vill. Fabrikund Handelsmarken. N° 85. 667

Mit der vorliegenden Klage belangt nun die Klägerin den Beklagten Samuel
Gautschi-Sandmeier, Tabakfabrikanten in Boniswil, wegen Verletzung ihrer
Rechte an den beiden Marken und an dem Muster, welche Verletzung sie
darin findet, dass der Beklagte am 17. August 1908 eine Etikette von
täuschender Ähnlichkeit unterder Nr. 15,714 als Muster hinterlegt habe
und sie für seine Fabrikate als Verpackung verwende.

2. Dass die als Teil der Verpackung dienende Etikette des Beklagten,
in ihrem Gesamtbilde betrachtet, eine Nachahmung der beiden Marken und
des Musters der Klägerin darstellt, unterliegt keinem Zweifel. Die
darauf befindliche Figur der Helvetia ist in allen wesentlichen,
der Erinnerung sich einprägeuden Momenten der klägerischen Figur
nachgebildet, und ebenso weist die Aufschrift Gautschis Helvetier
Zigarrentf nach ihrer Stellung im Gesamtbilde, der Wortanordnung und
der Schrift-form eine offenbar auf Nachbildung beruhende Ähnlichkeit mit
den klägerischen Marken auf. Die Umkehrung des Gesamtbildes aber, wonach
bei der Etikette des Beklagten die weibliche Figur sich auf der linken
statt auf der rechten Bildseite befindet und dementsprechend nach rechts
statt nach links hin blickt, die rechte statt die linke Hand auf den
Schild stützt und mit der linken statt mit der rechten Hand die fasces
halt, wirkt für das Crinnerungsvermögen nicht differenzierend genug,
umsoweniger, als die Betrachtung des Gesamtbildes wegen der durchdie
Verpackung bewirkte-i Umrollung erschwert wird. Soweit im übrigen noch
Verschiedenheiten bestehen bei der Etikette des Beklagten ist das Band
am Kleide der Figur statt mit Kantonswappen mit Ornamenten verziert,
fehlt der Kreis mit der Schwalbe usw. handelt es sich um Details, die
für den bleibenden Eindruck ebenfalls nicht bestimmend sind. Das gleiche
gilt von dem Umstand, dass der Wappenschild auf dem klägerischen Bilde
eine einfache schraffierte Fläche enthält, während beim Beklagten auf
dem Schilde wiederum ein kleineres, mit Sternen versehenes und von
zwei Löwen slankiertes Wappen angebracht ist, das aber nach Grösse
und Zeichnung wenig hervortritt-. Dabei ist freilich zu bemerken, dass
die Klägerin ihre Marken nicht so verwendet, wie sie eingetragen sind,
sondern die schraffierte Wappenfläche durch das eidgenössische Wappen,
das weisse Kreuz im roten Feld, ersetzt. Für die-

"658 A. Entscheidungen des Bundesgeriehts als
oberst-mZivilgerichtsinstanz.vorliegende Streitfrage ist das aber
ohne Belang, indem bei der Prüfung, ob die Etikette des Beklagten
der klägerischen Marie täuschend ähnlich sei und ob deshalb eine
Markenschutzverletzung vorliege oder nicht, auf das Markenbild, so wie es
eingetragen und gesetzlich geschützt ist, abgestellt werden muss. Sollte
das Bildso wie es tatsächlich benutzt wird, einer Verwechslung mit der
Etikette der Beklagten weniger ausgesetzt sein, so kann dies nur Wfür
die Schadenersatzsrage Bedeutung haben (vergl. unten Erwägung 5).

3. Der Beklagte bestreitet denn auch die grosse Ähnlichkeit der beiden
Gesamtbilder nicht ernstlich, sondern stellt sich gegenüber der Klage
im wesentlichen auf den Standpunkt, dass an der klügencis-then Marke
nur zwei, für die Betrachtung untergeordnete und in seiner Etikette
nicht enthaltene Bestandteile schützbar seien, nämlich der Firmaname
J. G. Geifer und das von einem Kreise eingeschlossene Schwalbenbild,
wogegen die Hauptbestandteile der Marie, nämlich die Helvetia, mit dem
eidgenössischen Wappenschild und den Wappen der Kantone an ihrem Mantel,
und das Wort Helvetia neben dieser heraldischen Figur-, nach Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.

Abs. L' MSchG den gesetzlichen Schutz nicht genössen. In Hinsicht auf
diese unzulässigen Bestandteile müssten vielmehr die Marken als nichtig
erklärt werden.

Die angerufene Gesetzesbestimmung nimmt vom Markenschutze aus: Offentliche
Wappen und alle als Eigentum eines Staates oder als Gemeingut anzusehende
Zeichen, welche in die Marke einer Privatperson ausgenommen werden
Nun kommen zunächst öffentliche Wappen hier insoweit in Betracht, als
die Klägerin bei der Verwendung ihrer Marke auf dem Wappenschild das
eidgenössische Kreuz anbringt, und als sich aus dem Band des Mantels
die Kantonswappen befinden. Insoweit entbehrt die Mark-: somit des
gesetzlichen Schutzes, wobei aber zu bemerken ist, dass die Anbringung der
Kantonswappen auf dem eingetragenen Markenbilde die Mchtigkeitserklärung
der ganzen Marke für sich allein nicht zu begründen vermag, weil man
es hier mit einem nebensächlichen ornamentalen Beiwerke, nicht mit
einem wesentlichen Bestandteile im Sinne von Art.14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
Ziffer2 MSchG zu
tun hat (vergl. AS 16 S. 43 oben). Nun besteht aber nach den früheren
Ausführungen auch dann, wenn man diese Wappenbilder bei Seite lässt,
eineVili. Fabrik und Handelsmarkeli. N° 85. 669

tauschende Ähnlichkeit, nämlich wegen der Übereinstimmung hinsichtlich
der Figur der Helvetia und der Wettbezeichnung, und es fragt sich daher
im weitern, ob der Beklagte mit Recht gegenüber dem klägerischen Hinweis
auf diese Ähnlichkeit geltend mache, dass das Helvetiabildmnd das Wort
Helveiia Eigentum der -Eidgenossenschaft oder Gemeingut seien.

BTas zunächst die Frauengestalt auf der klägerischen Marke betuffi, die
zweifellos und wie unbestritten ist, die Helvetia personisizieren soll, so
ist zu sagen, dass eine typische bildliche Darstellung der Helvetia, als
des Symbols der schweizerischen Nationalemheit, nicht besteht. Vielmehr
wird die Frauengestalt, die dieses Symbol verkörpern soll, nach ihren
einzelnen Merkmalen, Gesichts1zugen, Körperfornu Kleidung, Stellung und
Umgebung, in der verschiedenartigsten Weise individualisiert. Es gibt so
neben den Helvetiabildern, die der Staat auf Münzen, Briefmarken, Stempeln
usw. anbringt (und die selbst wiederum nach keinem einheitsltchen Typus
als ständiger heraldischer Form der Helvetia gebildet mid, sondern nach
Charakter und Aussehen Verschiedenheiten aufweisen und im Laufe der Zeit
vielfach geändert haben), noch eine grosse Anzahl privater Darstellungen
der Helvetia, die sich durch ihre Eigenart von jenen wesentlich
unterscheiden Als Eigentum des Staates und staatliche Judividualzeichen
können nun aber nur jene vom Staat verwendeten konkreten Darstellungen
des Symbols gelten, nicht das Symbol in seiner Allgemeinheit, als blosse
Jdee (vergl. auch die bundesrätliche Botschaft zum Markenschutzgesetz
v. Jahre 1890, BBl 1886 III S. 559 unten, wo vom Schutz der "Helvetia
unserer Münzen gesprochen wird). Personifiziert ein Privater dieses
Nationalsymbol nach seiner Art, um es als Marie zu verwenden, so kann
seinem Helvetiabild die Schutz-fähigfett stets dann nicht unter Berufung
darauf, dass es Staatseigentutti sei, abgesprochen werden, wenn es sich
in charakteristische-: Weise von den amtlichen Darstellungen der Helvetia
unterscheidet Das ist aber hier unzweifelhaft der Fall, und der Beklagte
hat denn auch selbst nicht behauptet, dass die klägerische Figur irgend
einem der amtlichen Helvetiabilder ähnlich sehe. Sein Argument, dass
das Symbol der schweizerischen Nation überhaupt nicht aus Fabrikoder
Handelsmarken enthalten sein dürfe, kann de lege

AS 35 u _ 1909 45

670 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivxlgerichtsinstanz.

ferenda von Bedeutung sein, lässt sich aber aus dem gegenwärtigen Gesetze
nicht begründen. In Wirklichkeit wird denn auch die Helvetia vielfach
als Marke oder Markenbestandteil verwendet.

Auf Grund des Gesagten ist auch die andere Frage zu lösen,-

ob das klägerische Helvetiabild als Gemeingut nach Art-. 3 Abs. 2 des
gesetzlichen Schutzes entbehre. Von Gemeingut lässt sich hier inv dem
Sinne sprechen, dass es jedem freisteht, die Helvetia als Symbol des
Landes bildlich darzustellen, wogegen anderseits, wenn nicht

jeder, so doch wenigstens jeder schweizerische Inhaber eines Fabri-

kationsoder Handelsgeschäftes seine Darstellung, durch die er das Symbol
individualisiern als schutzfähige Marke oder Mai-Penfiestandteil sich
aneignen und verwenden Yann, sofern sie sich von den amtlichen
Helvetiabildern genügend unterscheidet. Mit einer solchen
Judividualisierung hat man es aber hier nach der oben gegebenen
Beschreibung der klägerischen Marke zu tun. Unerörtert kann bleiben,

ob das Helvetiabild Freizeichen einer bestimmten Warenbranche dadurch
werden könne, dass es für diese Branche den Charakteryv

eines Warengattungsoder Qualitätszeichens annimmt. Dass solches

für die Zigarrenindustrie der Fall sei, ist nicht behauptet und noch

weniger dargetan worden.

Was sodann das Wort Helvetia auf der klägerischen Marke anbetrisst, so
braucht auf die Frage, ob es als solches Gemeingut sei, nicht eingetreten
zu werden. Denn selbst wenn dem so ist, so liegt doch eine täuschende
Nachahmung in der Art und Weise, wie der Beklagte die ganze Aufschrift
der klägerischen Marke, deren Bestandteil der Ausdruck Helvetia ist,
nach der Stellung im Gesamtbild, der Ordnung der einzelnen Worte und
der Schriftfor1n,. in seiner Etikette wiedergegeben hat,

4. Laut den bisherigen Ausführungen ist also, entgegen der

vorinstanzlichen Auffassung, anzunehmen, dass der Beklagte einer
Verletzung des klägerischen Markenrechtes sich schuldig gemacht hat,. und
es ist daher die Hinterlegung seiner Etikette als Muster

)ir.15,714 ungültig und ihm deren weiterer Gebrauch zu unter-

sagen. Dagegen hat der Beklagte nicht, wie die Klägerin behauptet,

auch noch eine mit jenem Eingriff in das Markenrecht konkur-

rierende Musterrechtsverletzung begangen Denn mit dem Wilde,... das die
Klägerin auf ihrer Verpackung angebracht hat, verwendetrvm. Fahrikund
Handelsmakkeujno rö. 671

sie kein Muster im gesetzlichen Sinne, keine äussere Formgebung, die bei
der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll
(Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MMG v. 1900). Die Anbringung des Bildes Ist nicht Selbstzweck,
so dass damit der Ware oder auch nurder Verpackung wegen seiner
Originalität ein besonderer Wert verliehen würde Vielinehr wird das Bild
nur deshalb angebracht, um die Ware als klägerisches Fabrikat erkennen zu
lassen. Es ist nach seinem Wesen und nach seiner Funktion ausschliesslich
Warenzetchen und daher des Musterschutzes nicht fähig. Durch dessen
Hinterlegung hat also die Klägerin kein Musterrecht erworben.

5. :Aus der begangenen Verletzung ihres Markenrechtes ist der Klagerin
zunächst ein Anspruch auf Geldentschädigung erwachsen. Der durch die
Nachahmung entstandene Schaden kann indessen nach der ganzen Sachlage
nicht bedeutend sein indem namentlich dadurchdass die Klägerin das
eidgenössische Wappen nachträglich auf ihren Sll's'èarf'en angebracht hat,
die Verwechsluugsmöglichkeit mit den klagertschen Etiketten vermindert
wurde. Ein Schadensbetrag von 200 Fr. scheint bei Berücksichtigung
aller Umstände als angemessen. Da die Klägerin mit Zusprechung dieser
Summe abgesehen von den unten noch zu erwähnen-den Massnahmen voll
schadlos gehalten wird, fällt die daneben geltend gemachte Forderung
aus concurrence déloyale ausser Betracht

6. Zn Hinsicht auf die geringfügige schädigende Wirkung der
Markenrechtsverletzung, und da eine Diskreditierung der klägerischen Marke
nicht dargetan ist, rechtfertigt sich das Begehren um Publikation des
Urteils nicht. Dagegen ist das Begehren, die Beschlagnahme und Vernichtung
der die klägerischen Marien nachahmenden Etiketten anzuordnen, nach den
Art. 31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
und 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG begrundet, und es scheint auch die Vernichtung der
zur Herstellung dieser Etiketten dienenden Clichees angezeigt Soweit
aber die Klage weitergeht, ist sie abzuweisen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird grundsätzlich gutgeheissen und das angefochtene Urteil
dahin abgeändert, dass die beiden klägerischen Marken Nr. 23,877/78 als
gültig anerkannt werben, dass die als Muster

672 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

Nr. 15,714 hinterlegte Etikette des Beklagten als rechtswidrig erklärt und
dem Beklagten deren weiterer Gebrauch untersagt wird, dass der Beklagte
der Klägerin 200 Fr. mit Zins zu 5 0/0 seit der Anhebung der Klage
zu bezahlen hat und dass die angefochtenen Etiketten und die zu ihrer
Herstellung dienenden Elichees zu zu beschlagnahmen und zu vernichten
find. Soweit die Klagebegehren weiter gehen, werden sie abgewiesen.

IX. Gewerbliche Muster und Modelle. Daseins et modèles industriels.

Siehe hierüber, ausser dem nachstehend-en Urteil, auch noch: . im. 85
Erw. 4. Voir, outre l'arrét ci-dessous, n° 85 consid. 4.

86. Arrét dn 15 octobre 1909 dans la cause Wenker, dem. et rec., contre
Décom'baz, def. ez int.

Dessin ou modèle industrie] susceptible d'ètre protégé, art. 2 et 3 LF du
30 mars 1900. La définition legale ne comprend que les Geschmacksmuster
, a l'exclusion des Gebrauchsmuster n. Nullité du dépot conformément
à l'art. 12

chili". 4 LP.

A. A la date du 3 janvier 1901, Frédéric Wenker, inventeur, à Berne,
a déposé au Bureau fédéral dela propriété intellectuelle un modèle d'un
appareil destiné à cirer les par-

quets. Ce modèle a été enregistré sous N° 7714. Un certificat '

de dépòt a été remis au déposant le 4 janvier 1901.

L'appareii se compose d'un récipient de fer-blanc en forme de tonnelet
muni d'une tige creuse, en fer-blanc également, destinée à recevoir
un manche pour faciliter l'usage de l'huileur. Le réservoir porte a sa
partie supérieure une embouchure permettant l'introduction d'une huile
spéciaie ayant les mèmes qualités quela cire dite cite à parquet-s. Le
récipient est encore muni d'une soupape réglant l'écoulement de I'huile
dans la brosse adaptée au dessous du dit récipient.IX. Gewerbliche Muster
und Modelle. N° 86. 673

Après le dépòt de son appareil, Wenker le mit en vente au prix de 12
fr. 50 cts. Sa clientele devenant nombreuse à. Genève, Wenker engagea un
sieur Frick, comme représentant dans cette ville. Le 22 juillet 1908,
le sieur Frick envoya à Wenker une circulaire d'un sieur Décombaz,
qui ofirait, au prix de 10 francs, un huileur de parquet semblable au
modèle déposé par Wenker. Décombaz mettait également en vente une huile
destiuée à etre utilisée dans l'appareil.

Wenker fit alors constater, le 21 octobre 1908, la présence dans les
magasins de Décombaz de 73 appareils complete, 13 appareils incomplets et
24 brosses s'adaptant aux dits appareils. L'expert désigné pour examiner
l'appareil mis en vente par Décombaz, a declare que cet appareil était
exactement semblable à celui déposé per Wenker au Bureau fédéral de la
propriété intellectuelle.

B. C'est à la suite de ces faits que, par écriture du 10 novembre 1908,
Wenker a introduit, devant la Cour de justice civile du canton de Genève,
une action tendant à ce qu'il plùt au tribunal:

1° Prononcer que les appareils trouvés chez Décombaz sont une imitation
du modèle déposé par le demandeur.

2° Condamner le defendeur à lui payer une indemnité de 300 francs (somme
portée plus card à 3000 fr.).

3° Faire défense au défendeur de fabriquer à l'avenir des appareils
semhlables au modèle déposé, a peine de cinq francs de dommages-intéréts
par appareil contrefait.

C. Décombaz soutint qu'une partie de la demande était basée sur des
faits de concurrence déloyaie échappant à la competence de la cour de
Justice; que d'ailleurs l'appareil de Wenker n'était pasnouveau au sens
de l'art. 12 de la loi federale, du 30 mars 1900, sur les dessins et
modèles industriels. Le dépòt devait en conséquence étre déclaré nui.

En definitive le défendeur a demandé & la Cour:

1° de sessdéclarer incompetente en ce qui concerne la concurrence
déloyale;

2° de dire que le dépöt effectué par Wenker sous N° 7714 est nul et
qu'il ne constitue pas un modèle nouveau. Ordonner la main-levée de la
saisie provisionnelle;
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 35 II 665
Date : 12. Juni 1909
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 II 665
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 664 A. Entscheidungen de Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstanz. juin


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MMG: 2
MSchG: 3  14  31  32
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BBl
1886/III/559