Zieilgerichtsinstan2.
für den Nachweis einer tatsächlich eingetretenen Kreditschädigung des
Klägers, wie sie freilich durch das beim Kantousgericht von Obwaldeu
eingereichte Exemplar der eingeklagten Rechtsschrift hätte bewirkt werden
können. Dagegen rechtfertigt es sich auf Grund der vorstehenden Erwägung,
dem Kläger eine Genugtuungssumme im Sinne des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
|
1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
doch erscheint deren Betrag in Würdigung der gesamten Umstände des Falles
als mit 100 Fr. genügend hoch bemessen . . .; erkannt:
Die Berufung des Klägers wird grundsätzlich gutgeheissen und das Urteil
des luzernischen Obergerichts vom 26. Mai 1909 dahin abgeändert, dass
der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Genugtuuugssumme von 100
Fr. zu bezahlen
80. Eli-teil vom 10. Dezember 1909 in Sachen Hermann gina & Ste.,
Kl. u. Ver.-KL, gegen gl.-@. Möbecfabtilt Hora-m, Bekl. u. Ver.-VM.
_ Wirkung der Eintragung einer Prokura im schwez'z. Handelsregister
(Art. 422 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 422 - 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten. |
|
1 | Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten. |
2 | Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt. |
3 | Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. |
einer Holzliefeeeeng) durch ma? einen Teilhaber einer Kol- lektivprokura (
Art. 424
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 424 - Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung. |
nachträgliche Zustimmung. Erteilung einer einschlägigen Handelsvollmaeht
im Sinne des Art.-326 OR? Nachträgliche Genekmigemg ties ungülte'gen
Becktsgeschäfts ( Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
OR wird dureh Reelztskemdlzmgen eines Angestellten, zu welchen'diesem
die Veräretungsvoälmacät fehlt, nicht begründet.
A. Durch Urteil vom 16. April 1909 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
1. In Abänderung des angefochtenen Entscheides die Klage gutzuheissen
und die Berufungsbeklagte zur Erfüllng des Kaufes vom 21. August 1908
zu verhalten.VI. Obligationenrecht. N° 80. 609
2. Eventuell die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
12,500 Fr. nebst 50/0 Zins seit dein 14. Dezember 1908 zu bezahlen
und die Akten zur Feststellung des Schadensumfangs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin
die gestellten Berufungsanträge wiederholt Der Vertreter der
Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides, eventuell auf Rückweisung des Falles an die
Vorinstanz zur Abnahme der von der Berufungsbeklagten angetragenen,
aber von der Voriustanz nicht erhobenen Beweise geschlossen
Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:
1. Die Beklagte,. die A.-G. Möbelfabrik Horgen, hat im Jahre 1902
das bisher von Emil Baumann in Horgen geführte Geschäft übernommen
und betreibt seither in Sym-gen und in Glarus eine Möbelfabrik. Emil
Baumann war bis zu seinem Tode im Herbste 1907 alleiniger Direktor des
Unternehmens Schon zu seinen Lebzeiten besass sein gleichnamiger Sohn
zusammen mit einem J. Weidmann Kollektivprokura. An den Platz Weidmanns
trat auf Anfang 1908 Dr. jur. Peter Schmid, der von da an die Stelle
eines kaufmännischen Direktors bekleidete, während Baumann technischer
Direktor war. Die letztern Tatsachen sind indessen dem Handelsregister
nie mitgeteilt worden.
Im Februar 1908 trat Baumann namens des Beklagten mit der Klägerin, der
Firma Hermann Roth & Cie., in Wien, wegen Lieferung von Buchenlatten in
Verbindung Am 17. Februar übersandte er ihr mit einem, den Firmastempel
tragenden und p. p. E. Baumann- unterzeichneten Schreiben eine sogenannte
Holzliste über 800 m3 Latten verschiedener Dimensionen und ersuchte
um Angabe der äussersten Notierungen. Die Klägerin kam diesem Wunsche
sofort entgegen, worauf sie einen, unter dem Firmastempel mit E Baumann"
unterzeichneten Brief erhielt, womit vor der Erteilung der definitiven
Bestellung die Zusendung eines Probewagens gewünscht und gleichzeitig um
Angabe des äussersten Preises für 190 m3 Buchenlatten ersucht wurde. Mit
Brief vom 7· März, der gleich, wie der vorige, unterzeichnet ist bestellte
Baumann diese 190 m3 nebst weitern 30 m3 definitiv. In einem
610 A. Entscheidungen des Bimdesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
folgenden, vom 12. März datierten und von den beiden Prokuristen
Baumann und Schmid unterschriebenen Briefe wurde die Bestellung vom
7. März wiederholt und gleichzeitig eine Bestellung von 900 ms gemäss
der Holzliste vom 17. Februar aufgegeben
Am 9. Juni 1908 fragte Baumann, indem er wiederum namens der Firma mit
E. Baumann unterzeichnete, die Klägerin an, zu welchen Bedingungen sie den
Schluss per 1909 Übernehmen würde. Es führte das zum Austausch weiterer
Korrespondenzen vom 10. Juni, 18., 20. und 27. Juli über diesen Abschluss,
wobei Baumann jeweilen in gleicher Weise unter-zeichnete und am 21. August
zu einer Besprechung Baumanns mit dem Teilhaber der klägerischen Firma,
Pilzer, die in Glarus stattfand. Bei dieser Besprechung bestellte
Baumann 1000 m3 Buchenlatten, in Dimensionen und Qualität wie bis anhin
geliefert, effektuierbar vom April Moll-April 1910, zum Preise von 98
Fr frachtund zollfrei Glaru8. Diese Bestellung (die den Gegenstand des
jetzigen Rechtsstreites bildet) wurde am gleichen Tage von beiden Parteien
schriftlich bestätigt Die Bestätigung der Beklagten trägt wiederum die
unter den Firmastempel gesetzte Unterschrift E. Baumann. In der Folge
wechselten die Parteien noch verschiedene Briefe wegen dieses Abschlusses,
die namentlich auf eine Reduktion des Vertragspreises Bezug haben und von
denen die der Beklagten in gleicher Weise von Baumann allein unterzeichnet
sindZu erwähnen ist in diesem Zusammenhange ein Schreiben der Klägerin vom
29. August, worin sie sich wegen eines Rechnungsirrtums, der ihr bei der
Ansstelluug einer früheren Fraktur zu Ungunsten der Beklagten unterlausen
war-, entschuldigte und diesen Irrtum durch Erteilung einer Kreditnote von
874 Fr. 13 (it?. richtig stellte, dagegen eine Reduktion des Preises für
den neuen Schluss ablehnte. Am 24. September über-sandte dann Dr. Schmid,
indem er das Begleitschreiben ppa der Beklagten einzig zeichnete-, der
Klägerin einen Check zur Begleichuug verschiedener Fakturen abzüglich
Gutschrift von 874 Fr. 13 Ets. laut Ihrem Geehrten vom 29. August a. c.;
er bemerkte dabei in einem Postskriptumt Wir bitten Sie, gesl. auf
unsere Kollektivprokura zu achten und sich ,(bei Verträgen speziell)
an solche zu halten Mit Schreiben vom 28. September bestätigte Baumann,
indem er wiederum allein unterzeichnete,
Vl. Obiigationenrecht. N° 80. 611
der Beklagten einen Brief vom 9. ds. were, worin sie sich inzwischen
mit einer Preisreduktion einverstanden erklärt hatte; dabei bemerkte er,
der Verwaltungsrat der Beklagten werde in seiner nächsten Sitzung in der
Sache einen definitiven Beschluss fassen. Ebenfalls am 28. September
beantwortete anderseits die Klägerin den Brief Dr. Schmid; vom
24. ds. am. und bemerkte u. a.-: das Postskriptum dieses Briefs
sei ihr nicht gut verständlick), zumal diesesSchreiben auch nicht
kollektiv gezeichnet sei, und sie bitte daher um Aufklärung hierüber. Am
30. September beantwortete ferner die Klägerin den Brief Baumanns vom
28. dsMis. indem sie bemerkte, dass ihr dessen Inhalt unverständlich und
befremdend sei, nachdem sie doch bindende Abmachungen bereits habe und
sich daran halte. Am 1. Oktober übersandte Dr. Schmid namens der Beklagten
der Klägerin einen (Check zur Begleichung einiger Fakturen und erklärte
dabei hinsichtlich jenes Postskriptums in seinem frühem Briefe: er habe
die Beklagte nur darauf aufmerksam machen wollen, bei rechtsverbindlichen
Akten (Verträgen usw.) auf die Kollektivunterschrift zu achten; die
gewöhnliche Korrespondenz würde jeweilen durch Einzelprokura gezeichnet
Die Klägerin antwortete hierauf am 3. Oktober: sie nehme hievou für die
Zukunft Notiz; auf die zwischeu Jhrem Herrn Direktor Baumann und Pilze-:
bestehende Abmachung vom 21. August habe das jedoch, wie sie schon am
30. September angedeutet habe, keinen Bezug. Mit Brief vom 5. Oktober-,
der kollektiv von Baumann und Dr, Schmid gezeichnet ist, erklärte dann die
Beklagte der Klägerin, dass sie diesen Vertrag als ungültig betrachte; er
werde indessen dem Verwaltungs-rate in der nächsten Sitzung vorgelegt und
dessen Beschluss der Klägerin mitgeteilt werden Am nämlichen Tage schrieb
Baumann persönlich an Pilzen dass der fragliche Abschluss infolge von
Differenzen zwischen ihm und seinem Mitprokuristen angefochten werde;
die Beklagte möge das letzte Schreiben der Klägerin ungefähr dahin
beantworten, dass sie von der Aufhebung des Vertrages Notiz nehme,
aber hoffe, der Verwaltungsrat werde den Vertrag mit Rücksicht auf den
bescheidenen Preis bestätigen Pilzer antwortete hieran am 6. Oktober in
abElehnendem Sinne, erklärte sich aber zu einer Reduktion des Preises
auf 96 Fr. bereit. Mit Schreiben vom 16. Oktober teilte der
612 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
Verwaltungsratspräsident der Klägerin mit, dass der Verwaltungs-:
rat die im Briefe vom 5. Oktober niedergelegte Auffassung betreffend
die Ungültigkeit des Vertrags teile, wogegen die Klägerin mit Brief vom
17. Oktober neuerdings gegen die Annullierung des Abschlusses protestierte
und dabei geltend machte, Pilzer habebeim Abschlusse nur deshalb auf
die anfangs als Bertragsbedingung geforderte Anzahlung verzichtet,
weil Baumann erklärt habe, er werde damit beim Verwaltung-Brett auf
Schwierigkeiten stossen.. Eine Einigung der Parteien ist in der Folge
nicht zu Stande gekommen.
2. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr, dass
die Beklagte verpflichtet werde, den Kauf vom 21. August 1908 zum
Preise von 98 Fr. per m3 zu halten, eventuell als Schadenersatz 12,650
Fr. nebst Verzugszins seit dem 14. Dezember 1908, dem Tage der Weisung,
zu bezahlen. Zur Begründung führt sie aus: DerAbschluss vom 21. August sei
in verbindlicher Weise zu Stande gekommen. Denn die Klägerin habe nach
der ganzen Sachlage annehmen müssen, dass Baumann Einzelunterschrift
besitze. Die Beklagte habe ihn bezüglich der Holzein-s käufe frei
schalten und walten lassen und ihm insofern die nämlichen Befugnisse
eingeräumt, die sein Vater gehabt habe. Es sei auch anzunehmen, dass
die Beklagte von dem Abschluss vom 21. August und den damit verbundenen
weitläufigen Korrespondenzen Baumanns Kenntnis gehabt babe. Zudem habe
die Beklagte die Klägerin nicht so lange im Glauben lassen dürfen, dass
sie sichnicht an den Vertrag halte, und es stehe daher ihrer Berufung aus
die Ungültigkeit des Geschäftes die replicatio doli entgegenEventuell
sei sie nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
Klägerin daraus entstanden sei, dass sie im Vertrauen auf die Gültigkeit
des Vertrages den rechtzeitigen Weiterverkauf unterlassen babe. .
3. Es steht fest, dass Emil Baumann laut Handelsregistereintrag nur
Kollektivprokura besass und daher nur zusammen mit: dem Mitprokuristen
Dr. Schmid für die Beklagte rechtsverbindlichhandeln konnte. Den gehörig
publizierten Registereintrag muss die Klägerin gegen sich gelten lassen,
trotzdem sie im Auslande wohnt
und keine Kenntnis davon gehabt haben mochte. Soweit also die s
VI. Obligatiouenrecht. N° 80. * 613-
Klägerin darauf abstellt, dass Baumann allein die Beklagte aus dem
Abschlusse vom 21. August 1908 verpflichtet habe, wird vorausgesetztdass
ihm von der Beklagten neben seiner Kollektivprokura entweder noch
eine Spezialvollmacht zum Abschlusse desstreitigen Vertrages, oder
dann eine Handlungsvollmacht nach Art. 426
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 426 - 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen. |
|
1 | Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen. |
2 | Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat. |
Holzeinkäufen überhaupt eingeräumt worden sei. Ersteres behauptet
die Klägerin selbst nicht Sie beruft sich nur auf eine nachträgliche
Genehmigung des Geschäftes, falls es ohne Vollmacht abgeschlossen
worden sei (sieheunten Erwägung 5). Der Beweis der Einräumung einer
Handlungsvollmacht aber, der der Klägerin obliegt, kann nach derAktenlage
nicht als erbracht gelten: Zunächst hat die Beklagtejedenfalls eine
Handlungsvollmacht nicht ausdrücklich erteilt. Wenn sie laut der Aussage
ihres Verwaltungsratspräsidenten im Frühjahr 1908 die Absicht hatte,
für Baumann ein Pflichtenheft zu erlassen und ihn darin bis auf einen
gewissen Betrag zum selb ständigen Vertragsschlusse als berechtigt
zu erklären, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass bis auf
weiteres Baumann unbeschränkte Kompetenz zu Holzeinkäufen habe eingeräumt
werdenwollen. Auf eine stillschweigende Einräumung der Handlungsvollmacht
beruft sich die Klägerin, indem sie geltend macht, die Veklagte habe ihn
bei den Holzeinkäufen tatsächlich frei schalten und walten lassen. Soweit
es sich um den Geschäftsverkehr mit der Klägerin selbst handelt, steht
aber lediglich fest, dass Baumann eineeinzige, im Verhältnis zu der
streitigen unbedeutende Bestellung, nämlich diejenige vom 7. März 1908,
selbständig ausgegeben, und dass er im übrigen mit seinen Schreiben vom
17. und 22. Februar blosse Unterhandlungen hinsichtlich der spätern
grössern Bestellung von 800 m3 allein geführt hat. Wollte man nun
auch diese Tatsache für sich als genügen?) ansehen, um daraus auf
eine stillschweigende Vollmachtserteilung der Beklagten zu schliessen,
soergibt sich doch die Unzuläsfigkeit eines solchen Schlusses, sobald
man den Brief vom 12. März 1908 mitberücksichtigt, der von Baumann
und Dr. Schmid kollektiv gezeichnet ist, und worin dieBestellung vom
7. März wiederholt und für die 800 m3 dies Ordre erst definitiv erteilt
wird. Mochte also auch die Klägerin
· bis zu diesem Briefeder Meinung gewesen sein, dass Baumann:
sssl4 A.. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
zu selbständigen Vertragsabschlüssen bevollmächtigt sei, so konnte
sie doch diese Meinung nun nicht mehr aufrecht halten. Auf alle
Fälle schliesst dieser Brief die Annahme aus, dass die Beklagte
eine Handlungsvollmacht, kraft der dann Baumann das spätere Geschäft
vom Lil. August gültig hätte abschliessen können, wirklich erteilt
habe. Anderseits lässt sich eine solche Vollmacht auch nicht aus dem
Geschäftsverkehr der Beklagten mit andern Personen herleiten. Freilich
hat Baumann Geschäfte, und zwar für grössere Beträge, im Namen der
Beklagten abgeschlossen; aber nach seiner Aussage im Prozesse ist das
jeweilen nicht endgültig, sondern unter Vorbehalt der Genehmigung durch
den Verwaltungsrat geschehen.
4. Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, dass der Mitprokurist Dr. Schmid
beim fraglichen Geschäftsabschlusse nicht mitgewirkt (Art. 424
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 424 - Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung. |
habe-. Eine solche Mitwirkung ist freilich auch in der Weise möglich, dass
der Kollektivprokurist dein betreffenden Geschäftsabschlusse nachträglich
zustimmt (vergl. Staub, Kommentar, 8. Ausl Anmerkung 10, und Lehmann und
Ring, Anmerkung 8, zu § 48 des deutschen HEY). Letzteres ist aber nur
dann der Fall, wenn er den Willen äussert, dem Geschäfte beizutreten,
um es damit zur rechtlichen Perfektion zu Bringen, und nicht schon dann,
wenn er sich einfach passiv verhält.
Sollte nun hier überhaupt Dr. Schmid schon geraume Zeit vor-
seinem Briefe vom 24. September von dem Abschlusse Baumanns gewusst
haben, so wäre doch damit mehr als ein solches passives Verhalten nicht
dargetan, da ein genügender Anhaltspunkt für den rZusiimmungzîamillen
fehlt. Namentlich kann sich die Beklagte in dieser Hinsicht nicht auf
den genannten Brief Berufen. 'Dr. Schmid erklärt darin zwar nicht,
dass er dem Abschluss Baumann? vom 21. August, den er nun kannte, seine
Zustimmung versage; aber er weist doch ausdrücklich darauf hin, dass
Verträge Kollektivzeichnung bedürfen, was die Annahme ausschliesst,
er habe dem streitigen Abschlusse beipflichten und ihn durch seine
Mitwirkung perfekt machen wollen. In diesem Sinne hat die Klägerin selbst
den fraglichen Brief nicht aufgefasst, da ihre spätere Erklärung, sie
nehme von der Mitteilung Dr. Schmids betreffend die Kollektivprokura
für die Zukunft Notiz, was aber für den Abschluss vom
si ___ ss ....
} Vl. Obligationenrecbt. N° 80. 615
21. August keinen Bezug habe, nicht als eine Bestätigung der
Auffassung Dr. Schmids, sondern nur als ein Vorbehalt dagegen gedeutet
werden fanti.
5. Die Klägerin stellt sich im weitern noch auf den Standpunkt, der
Verwaltungsrat habe nachträglich den von Baumann
abgeschlossenen Kan nach Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
führt aber die Vorinstanz aus dass die Akten für eine solche Genehmigung
keinen Anhaltspunkt Bieten. Im besondern ist nicht ausgewiesen, dass
der Verwaltungsrat vor Ende September von dem streitigen Abschlusse
Kenntnis erhalten hat, und es lässt sich daher aus dem Umstand, dass er
ihn erst am 5". Oktober als unverbindlich erklärte, auf keine vorherige
stillschweigende Genehmi-
gung schliessen, welche die nachherige Ablehnung des Geschäfts
ausgeschlossen hatte. Damit fällt von selbst auch die Behauptung der
Klägerin ausser Betracht, der Berufung der Beklagten auf die
Ungültigkeit des Vertrags stehe die replicatio doli entgegen, weil idie
Beklagte sie anfangs im Glauben gelassen habe, sie werde den
Vertrag anerkennen. 6. Endlich ist auch das eventuelîle, aus Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
OR gestützte
Rechtsbegehren zu verwerfetn womit die Klägerin den Ersatz des
Schadens verlangt, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie im Ver-
trauen auf die Gültigkeit des Vertrages die Ware nicht vorteilhaft
weiterverkanft habe. Mit der Vorinstanz ist hier zu sagen, dass ein
Angestellter dann und soweit nicht in Ausübung seiner geschäftlichen
Verrichtungen im Sinne des Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
des betreffenden Geschäftes die Vertretungsvollmacht fehlt und er
deshalb den Prinzipal nicht verpflichtet Aus einem solchen Handel, das
ausserhalb des Gebietes liegt, innerhalb dessen sich der Angestellte
nach seinen dienstlichen Obliegenheiten für das Geschäft betätigen soll,
kann für den Prinzipal keine Schadenersatzpflicht nach Art. 62 entstehen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
-zürcherischen Handelsgerichts vom 16. April 1908 in allen Teilen
bestätigt