Zivilgerichtsinstanz,
Mitschuldigen in sich schliesse. Da bei der Beurteilung dieser Frage
die Umstände des einzelnen Falles eine wichtige Rolle spielen, lässt sie
sich wohl nicht in abstrakter Weise beantworten Es mag vorkommen, dass
einerseits das natürliche Gefühl und das Wohl der Familie die Fortdauer
der Ehe trotz des Fehltrittes der Ehefrau entschieden fordern, während
es anderseits der Gerechtigkeit widerstreben würde, dem Ehemann jeden
Anspruch auf Sühne gegen den zu versagen, der vielleicht in besonders zu
missbilligender Weise den ehelichen Frieden gestört oder den Ehemann
blossgestellt hat. Doch kann es sich hier stets nur um speziell
qualifizierte Fälle handeln, und es darf bei der Zubilligung eines
Anspruches aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
Geldentschädigung für tart mora}, die an sich schon ein unvollkommenes
Mittel für die Sühne erlittener Unbill darstellt, in diesen Verhältnissen
dem Sühnezweck noch weniger als sonst zu genügen vermag, da es für
das sittliche Empfinden leicht als etwas schimpfliches erscheint,
eine Beleidigung solcher Art sich durch eine Geldzahlung aufwiegen zu
lassen. Sodann birgt die Zulassung dieser Genugtuungsansprüche die Gefahr
in sich, dass sie zu unsittlichem Gelderwerb missbraucht und dass das
kantonale Recht in soweit zu umgehen versucht wird, als es für die im
Ehebruch erzeugten Kinder keine Alimentationsansprüche gegenüber dem
Erzeuger anerkennen wifi. _
Der vorliegende Fall ist nun nicht so besonders geartet, dass sich die
Zuerkennung einer angemessenen Geldsumme an den Kläger als Sühne für die
erlitten-e Unbill rechtfertigen würde. Wohl scheint der Kläger diese
Unbill in gewissem Masse empfunden und sogar an Scheidung gedacht zu
haben, und anderseits ist der Beklagte ein roher Mensch, der sich auch
schon einer andern Frau gegenüber vergangen hat Allein die dem Kläger
zugesügte Kränkung ging doch auch hier vorab von seiner Ehefrau aus,
und gegen sie musste sich in erster Linie der Unmut und das Bedürfnis
nach Sühne irgend welcher Art richten, zumal da sie schon früher mit dem
Beklagten Ehebruch getrieben hatte. Der Beklagte hat den Jnsult nicht in
besonderer Weise verstärkt oder ihm eine besondere, etwa gegen die äussere
Ehre des Klägers gerichtete Spitze gegeben. Und sodann ist das Vorgehen
des Klägers gegen den Beklagten über-VI. Obligationenrecht. N° 75. 57?
haupt nicht sowohl auf das Bestreben zurückzuführen, sich für eine
ihm zugesügte Antastung seiner Persönlichkeit vom Beklagten Genugtuung
zu verschaffen; vielmehr ist es ihm darum zu tun, vom Beklagten einen
Beitrag an seine Familienlasten zu bekommen, nachdem er nunmehr mit den
acht andern Kindern noch zwei weitere zu unterhalten hat, die, wie er
annimmt, vom Beklagten herrühren. Das ergibt sich namentlich auch daraus,
dass die Klage wesentlich auf eine solche Alimentationspflicht abstellt
und nur in zweiter Linie von einer ernstlichen Verletzung der persönlichen
Verhältnisse spricht, wobei diese zudem nur auf die, wie sich erwiesen
hat, unrichtige Behauptung einer Vergewaltigung der Ehefrau gestützt wird.
Damit gelangt man zur gänzlichen Abweisung der Klage und also zur
Gutheissung der Berufung. Immerhin darf bei der Kostenverteilung die
moralisch zu missbilligende Handlungsweise des Beklagten berücksichtigt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht erksanntt Die Berufung wird gutgeheissen
und das angesochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
29. Mai 1909 aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen
75. Zweit vom 30. Oktober 1909 in Sachen gssarenfiaus Globus,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen äfietfi, Kl. u. Ber.-Bekl.
Haftung für die mangelhafte Betriebssicherheit eines der Selbstbe-dienung
durch das Pubiikum überlassenen Personenaufzugs seitens des
Betrieòsinhssabers (eines Mieters des betr. Hamas} auf Grund der Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
gel/offerte:; Sicherngsvorr-iclzéung zurückzuführen ist Verso/meiden
des Bntriubsi nfmbers bezw. eines Angestellte-i desseiben (Arx. 50 a. 62
OB). Entsckddigngsòmnessungs (Art. 53 Abs. 1 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
A. Durch Urteil vom 23. April 1909 hat das Obergericht des Kantons Aargau
in vorliegender Streitsache erkannt:
578 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
Das bezirksgerichtliche Urteilist mit der einzigen Abänderung bestatigt,
dass Dispositiv i b (Entschädigung von 300 Fr. für Arbeitsversäumnis)
gestrichen wird.
B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Genossenschaft gültig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei
die Klage vollständig abzuweisen 2. Eventuell sei die Zuerkennung
einer Entschädigung wegen dauernden Erwerbsverlusies, weil aktenwidrig,
aufzuheben 3. Ganz eventuell seien die Akten zur Vervollständigung nach
Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
das Beweisverfahren im Sinne aller beklagtischen Veweisanträge in Antwort
und Duplik durchzuführen, bezw. es möge das Bundesgericht das Verfahren
eventuell selbst durchführen
C. Diese Anträge hat der Vertreter der Berufungsklägerin in der heutigen
Verhandlung wiederholt und begründet. Der Vertreter der Berufungsbeklagten
hat auf Abweisung der Berufung geschlossen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
i. Die beklagte Genossenschaft Globus" betreibt in Aarau ein Warenhaus,
welches Geschäft sich in den untern Stockwerken eines Gebäudes an der
Bahnhofstrasse untergebracht findet, während das oberste Stockwerk für
Wohnungen eingerichtet ist. In dem Gebäude ist ein elektrtsch betriebener
Auszug eingerichtet, der bis zu diesen Wohnungen hinaufführt. Die
Klägerin Valerie Stierli besuchte im Jahre 1906 den Unterrichtskurs des
Handelslehrers Frey, der in einer jener Wohnungen erteilt wurde. Am 6
März dieses Jahres benutzte sie zum Hinabgehen den Aufzug und erlitt
dabei, als sie die Kabine verlassen wollte, einen Unfall, über dessen
Hergang folgendes feststeht: Bei der Einrichtung des Aufzuges war an
der äussern (Etagen-) Türe ein Sicherheitskontakt angebracht worden,
der dahin wirkte, dass die Kabine, sobald diese Türe geöffnet wurde,
nicht in die Höhe gehen konnte. Später wurde zur weitern Sicherheit
noch ein anderer Kontakt bei der innern (Kabineu-) Türe eingerichtet,
mittelst dessen ein Bewegen
* Siehe die nachstehende Erwägt-Inst in fine. (Anm. d. Reds
PHM.)Vl. Obligationeurecht. N° ?5. 579
des Aufzuges auch verhindert wurde-, solange man diese innere
(verschiebbare) Türe noch nicht geschlossen hatte. Am Unfallstage nun
hatte der Wärter der Beklagten, Voller, diesen Kontakt wegen einer daran
vorzunehmenden Reparatur beseitigt. Als nun die Klägerin die Kabinentüre
zum Hinaustreten öffnete, wurde die Kabine aus einem nicht genügend
ausgeklärten Grunde wieder in die Höhe gehoben und die Klägerin geriet
zwischen den Fahrstuhl und die Schachtwand und erlitt einen Beinbruch
und eine Gehirnerschütterung In der Folge erhob sie gegen die Firma
Barkhardt & (Sie. in Zürich die damalige Eigentümerin des Hauses, gegen
deren Teilhaber Heinrich Burkhardt, und gegen die heutige Beklagte, das
Warenhaus Globus, Strafklage wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und sahrlässiger Körperverletzung Vom Strafrichter abgewiesen, hat sie
dann gegen die heutige Beklagte und die Firma Burkhardt & Cie. die
vorliegende Zivilklage eingereicht, die sie auf die Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
im besondern die Art. 62 und 67, gestützt, und mit der sie von den
Beklagten als Solidarschuldnern eine Entschädigung von zusammen 9034
Fr. 20 Cts., nämlich 454 Fr. 20 Cis-. für Arztund Spitalkosten, 580 Fr.
für Arbeitsversäumnis und 8000 Fr. wegen dauernder Schädigung und als
Schmerzensgeld, eingefordert hat. Gegenüber Buckhardt & (Cie. ist die
Klage zurückgezogen worden, nachdem diese Firma die Einrede der mangelnden
örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Bezirksgericht Aarau)
erhoben hatte. Im sernern hat die Klägerin nachträglich, in der Replik,
erklärt, dass sie das Warenhaus Globu nicht nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
|
1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
die geforderten 454 Fr. 20 (Stà, für Arbeitsversäumnis 300 Fr. und für
bleibenden körperlichen Nachteil 1500 Fr. zugesprochen und die obere
Instanz in der am Anfang mitgeteilten Weise erkannt.
2. Mit Recht hat die Vorinstanz die Passivlegitimation der beklagten
Genossenschaft bejaht. Nach ihren aktenmässigen Feststellungen
hierüber ist anzunehmen, dass seinerzeit die Beklagte, als Mieterin
und Untervermieterin des Hauses und vom Eigentümer dazu ermächtigt,
von sich aus den Ausng hat erstellen lassen, und namentlich, dass sie
ihn durch ihre Angestellten stets unter ihrer
580 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsianz.
Aufsicht und Kontrolle gehabt hat. Infolgedessen hat sie im Sinne von
Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
diese aus Verschulden ihrer Organe mangelhaft funktioniert und dadurch
jemand geschädigt wird. Ob sie beim Unfall bereits Eigentümerin des
Gebäudes gewesen sei und daher namentlich auch aus dem Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
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1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
ist nach ihrer Erklärung, sie mache aus diesem Artikel keinen Anspruch
geltend, nicht mehr zu prüfen.
3. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Aufzug
verbotenerweise benützt und damit den Unfall selbst verschuldet oder
mitverschuldet, kann nach der Aktenlage nicht beigetreten werden. Freilich
ist dargetan, dass auf Betreiben der Beklagten der Handelslehrer Frey
seinen Schülern und Schülerinnen im allgemeinen den Gebrauch des Aufzuges
verboten hat. Allein die Vorinstanz hält es für nicht nachgewiesen,
dass von diesem Verbote im besondern auch die Klägerin unterrichtet
worden sei, und es liegt hierin eine nicht aktenwidrige und daher
für das Bundesgericht massgebende Beweiswürdigung Im weitern lässt
sich der Klägerin auch nicht zum Verschulden anrechnen, wenn ihr die
Geistesgegenwart gefehlt hat, um im Momente der Aufwärtsbewegung des
Aufzuges entweder sofort die Entreetüre zu öffnen und auszusteigen,
oder zurückzutreten und in der Kabine zu verbleiben.
4. Bei der Frage nach dem Verschulden der Beklagten ist davon auszugehen,
dass Aufzüge, die, wie der vorliegende, nicht von einer besondern Person
bedient werden, sondern dem Publikum zur Selbstbedienung Überlassen find,
alle durch den Stand der Technik gegebenen Sicherheitsvorrichtungen
aufweisen müssen, um das Publikum vor möglichem Schaden zu behüten. Als
eine solche notwendige Sicherheitsmassnahme muss aber auch gelten,
dass das Offnen nicht nur der äussern (Entree-) Türe, sondern auch
der innern (Kabinen-) Türe automatisch eine Weiterbewegung der Kabine
verhindert; denn durch diese innere Sicherung wird ebensogut oder noch
mehr als durch die äussere der Passagier gegen die Gefahren geschützt,
die eine Bewegung der Kabine beim Einoder Aussteigen zur Folge hat
(vergl. Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 1909 in Sachen Eheleute
Marsteller gegen CardinauxA
* Nr. 54 S. Wi ff. dieses Bandes. (Anm. d. Red. f. Palu'.)
Vl. Obligationenrecht. N° 75. 581
Em. 1). Jst dem aber so, so hat sich hier am Unfalltage der Aufzug,
was die Betriebssicherheit anbelangt, in einem mangelhaften Zustande
befunden, woran auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand
nichts ändert, dass früher ein innerer Sicherheitskontakt überhaupt
nicht angebracht war. Abgesehen von dieser Erwägung ist ferner mit der
Vorinsianz zu sagen, dass sichdas Publkum an den zweiten Kontakt gewöhnt
hatte und bei der Benutzung des Aufzuges darauf vertrauen konnte, dass
er vorhanden sei und funktionniere. Deshalb wäre es geboten gewesen,
bei der Entfernung der Vorkichtung und bis zu ihrer Wiederaubringung
die nötigen Vorsichtsmassregeln zu treffen, also entweder den Aufzug
für den allgemeinen Gebrauch abzuschliessen oder ihn dann durch eine
besondere Person bedienen zu lassen, oder dann doch das Publikum in
gehöriger Weise auf seine nunmehrige, gegenüber früher anormale Funktion
aufmerksam zu machen.
Aus den beiden erörterten Gründen liegt ein für den Unsall kausales
Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute vor, in letzterer Hinsicht
namentlich ein Verschulden des Wärters Boller, der den Sicherheitskontakt
beseitigt hatte, ohne sich um die möglichen Folgen zu kümmern. Den
durch den Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht geführt, und ihre
Schadenersatzpslicht ist daher grundsätzlichgegeben-
5. Von den eingeklagten Schadensbeträgen erweist sich zu-
nächst der Posten von 454 Fr. 20 Ets. für Arztund Spital-
kosten, samt Zins zu 5 00 von seiner Bezahlung an (29. Juli 1906),
als aktenmässig belegt und rechtlich begründet Umgekehrt ist mit der
Vorinstanz anzunehmen, dass die in ihrem Berufe nochnicht ausgebildete
Klägerin durch den Unfall keine Erwerbseinbusse erlitten hat und
dass daher in dieser Hinsicht keine Schadenersatzpflicht besteht. Die
Hauptforderung für dauernde Schädigung ist von den beiden Vorinstanzen
in beschränktem Umfang von 1500 Fr. verzinslich zu 5 0,(, seit Anhebung
der Betreibung (1. März 1907), zugesprochen worden und in diesem Umfange
zu schützen. Selbst wenn der Unfall, wie die Experten es annehmen, für
die Klägerin keine Verminderung ihrer spätern Erwerbsfähigkeit bedeuten
würde, so hat er doch auf alle Fälle für sie eine erhebliche dauernde Ver-
582 À. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerîchtsinstanz.
stümmelung zur Folge, die geeignet ist, ihr Fortkommen zu erschweren,
und die daher laut Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
Betracht fallen muss. Schon aus diesem Grunde kann die gefprochene
Schadenersatzsumme nicht als Über-setzt gelten, während sie anderseits
von der Klägerin nicht mehr als zu niedrig angefochten wird. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewieer und das angefochtene Urteil des Obergerichtes
des Kanten-s Aargau vom 23. April 1909 in allen Teilen bestätigt
76. Arretdn 12_novem'bre 1909, dans la. cause Theurillat , dem. principal,
def. recanvent. et rec. princz'pss contre 011. Messen & Cie.,
rief. principale, dem. reconeent. et
rec. p. n. d. j.
Contestation de 1a validité d'un droit de gag'e (art. 213 GO). Bonne foi
du crèancier gagiste. Alle-gaffen de faits nonveaux devant le Tribunal
fédéral, irrecevable suivant l'art. 80 OJF.
A. Le 22 février 1907, le sieur Jules-Ernest dit Francois Parisot, agent
de publicité, à Bale, que connaissait en cette qualité l'un des associés
gérants de la société en commandite par actions Ch. Masson & Cie, maison
de banque, à Lausanne, soit le sieur Charles-Emile Massen, a obtenu de
ce dernier l'ouverture, auprès de dite société, d'un compte de credit
à court terme, garanti par le moyen de titres remis en nantissement.
Ge jour meme, contre nantissement de trois obligations 3 0/0 genevois
et d'une obligation Crédit foncier égyptien, Parisot se fit verser la
somme de 500 fr. Le 25 février 1907, contre nantissement d'autres titres,
il toucha une somme de 5500 fr. Le 28 février enfin, contre nantissement
d'autres titres encore, il obtint une somme de 8500 fr. A cette meme date,
il Signa en faveur de la société Ch. Masson & Cie, en garantie
-
Vi. Obligationenrecht. N° 76. 583
de toutes sommes qu'il pourrait devoir à celle-ci ensuite du compte de
credit qu'elle lui avait ouvert, un acte portant reconnaissance de gege
sur tous les titres qu'elle avait déjà requs en nantissement. Afin de
mobiliser ce compte de credit les parties convenant d'ailleurs que cette
opération ne devait, pas plus que toute autre analogue, emporter novation
Parisot signa, toujours le meme jour, un billet de change à l'échéance
du 4 mai suivant, du montant de 9500 fr. équivalant aux trois avances
que la banque Ch. Masson & Cie venait de lui faire. Ce billet n'ayant
pas été payé à son echeance, il fut, le 14 mai 1907, renouvelé pour la
meme somme un 5 juin suivant. Ce dernier billet fut, le 6 juin 1907,
protesté faute de paiement.'
Le 22 juin 1907, la banque fit notifier à Parisot, tant à son domicile
éln, en ses bureaux, à elle, qu'à son domicile réel, à Bale, par la
voie de la poursuite en réalisation de gege, n° 28 709, commandement de
payer la somme de 9540 fr. 25, montant du billet au 5 juin, en capital et
frais, avec intérèts au 60/0 dès cette dernière date. Sous la rubn'que
désignation du gage , le commandement indiquait : les titres désignés
dans l'acte de nantissement du 28 février 1907 . Ce commandement fut,
en outre, notifié, comme aux tiers propriétaires du gage , aux sieurs
Aurèle Thenrillat, à Genève, et H. Haucke, à Cologne, qui, chacun de
son còté, avaient dans l'intervalle, écrit à la banque pour se prétendre
propriétaires des titres en question et réclamer la remise de ceux-ci,
une fois qu'ils seraient dégrevés du droit de gage dont ils se trouvaient
affectés.
Le 6 septembre 1907, la banque ayant requis la vente de son gege,
l'office des poursnites de Lausanne (-Occident) proceda à l'estimation
des titres dont s'agit et les évalua à la somrne de 8539 fr. L'office
fixa en méme temps la vente an 25 du meme mois.'ss
Avisé de _cette vente, Theurillat informa l'office que non seulement il
revendiquait la propriété de ces titres, mais encore qu'il contestait
sur ceux-ci a la créancière poursuivante tout droit de gage.