560 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als Oberster
Zivilgerichtsinstanz.

unerörtert gelassen werden. Aber auch wenn sie prozessual zulässig
wäre, weil in der Feststellung was dem Kläger zugemutet werden konnte,
auch die Anwendung eines rechtlichen Massstabes liegt, so ist sie doch
nicht geeignet, die Auffassung der kantonalen Instanz als unrichtig
darzutun. Auch wenn für den Gang zur Arbeit die Benutzung des direkten
Weges gegsben gewesen wäre, so ist damit noch keineswegs gesagt, dass das
gleiche auch für den Heimweg gelte: beim Heimweg kommt im besonderen in
Betracht, dass nach der Feststellung der kantonaien Instanz, die in der
Betrachtung der Karte ihre Bestätigung findet, der weitere Weg etwa eine
Stunde erfordert und die Differenz gegenüber dem direkten Weg nur etwa if,
Stunde beträgt, dass es ferner von geringerer Bedeutung war, ob der Kläger
um so viel früher oder später sein Heim erreiche, und dass endlich auf
einem an sich gefährlichen Weg der Abstieg grössere Gefahren bietet als
der Aufstieg. Unter diesen Umständen aber kann keineswegs gesagt werden,
dass es der Weisung, sich zur Arbeit in Romont zu versammeln, entsprochen
habe, zum Heimweg den steilen und durch den Regen schlüpfrig gemachten
Waldweg zu benutzen. Der Gang, auf dem der Kläger verunglückte, fällt
deshalb nicht in den Bann des hastpflichtigen Betriebes-, und der Unfall,
der dem Kläger hiebei zugestossen ist, ist daher kein Betriebsunfall.

5. War der Kläger zur Zeit des Unsalls durch den Betrieb keineswegs
gehalten, gerade den gefährlichen steilen Weg, auf dem er zu Falle
fam, zu benutzen, so fällt damit auch die Behauptung des Klägers, der
Beklagte hätte ihm für den Heimweg eine Laterne zur Verfügung stellen
sollen, als bedeutungslos dahin, denn der Kläger hat weder behauptet noch
dargetan, dass auch für die Begehung der beiden andern, weniger steilen
und breiteren Wege eine Beleuchtung notwendig gewesen wäre, sondern er
hat diese Forderung nur mit der besondern Gefahr des direkten steilen
Waldweges, den er eben gar nicht hätte begehen sollen, begründet; -

' erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 24. Juni 1909 in allen Teilen bestätigtV. Haftpflicht für
den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 72. 561

' _ 72. guten vom U. Ziel-einher 1909 in Sachen Ed. gpielmauu's gain,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen DTUgteAelckitimann u. Dingen KI. u. Ber.-Bekl.

Haftpflicht des Fuhrhalterei Gewerbes, Art. 1 Ziffer 2 litt
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 1 Oggetto e scopi
1    La presente legge disciplina il consuntivo, la gestione globale delle finanze, la gestione finanziaria a livello amministrativo e la presentazione dei conti della Confederazione.
2    La presente legge ha lo scopo di:
a  consentire all'Assemblea federale e al Consiglio federale:
a1  di esercitare efficacemente le proprie competenze finanziarie costituzionali,
a2  di disporre degli strumenti e delle basi decisionali necessari per una gestione delle finanze federali orientata agli obiettivi e ai risultati;
b  sostenere la gestione amministrativa secondo i principi dell'economia aziendale e favorire l'impiego economico ed efficace dei fondi pubblici.
. b
Nov. 2. FHG. Anspmchsve-rjeîhrung (Art. 12
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 12
1    L'Assemblea federale e il Consiglio federale mantengono a lungo termine l'equilibrio tra uscite ed entrate; in tal ambito s'improntano all'articolo 126 della Costituzione federale (freno all'indebitamento).
2    Nel gestire le finanze federali tengono conto sia dell'ottica di finanziamento sia dell'ottica dei risultati.
3    Per quanto possibile, provvedono affinché le decisioni di finanziamento siano in sintonia con quelle di merito.
4    Il Consiglio federale e l'Amministrazione gestiscono le finanze federali secondo i principi della legalità, dell'urgenza e della parsimonia. Provvedono a impiegare i fondi in modo efficace ed economico.
FHG u. Art. 8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
letzter
Absatz Nov. z. FHG)? Unterbrechung der Verjetlirungs Art. 154 (1.157
08. -Betriebsunfafl (Tod durch Sturz von einem Cam-iunage-Wagen infolge
eines epileptischm Anfalls). Entschädigungsbemgssung: Berücksichtigung, em
Sinne oem Redukéionsge'unden : einerseits der Epüepsie des Veremfalète-n
als Mitursacke des Unfalls weisen der Beiriebsgefahr), anderseits der
Möglichkeit einer zukünftigen W iederverheémtung der K ldgeri ee-Wilwe.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben:

A. Mit Urteil vom 9. September 1909 hat die II. Zwilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern, auf die Klage:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die beiden Klägerinnen bezüglich
der ökonomischen Folgen des Betriebsunsalles mit tötlichem Ausgange,
von dem ihr Ehemann bezw. Vater betroffen worden ,ssist, angemessen
zu entschädigen.

2. Die Entschädigungssummen seien gerichtlich festzusetzen und vom
Todestage des Verunfallten hinweg zu 5 0/0 verzinslich zu erklären;

erkannt:

Der Klägerschast ist ihr erstes Klagebegehren grundsätzlich zugesprochen,
und es werden die Entschädigungsfummen, welche die BÈfÎgte von daher an
die Klägerinnen zu bezahlen hat, festge e t: · '

a) für Witwe Anna Zingre geh. Aeschlimann auf 2000 Fr nebst Zins à 50/0
seit 13. März 1906;

b) für Maria Zingre aus 550 Fr. nebst Zins davon à 50/0 seit 13. März
1906.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung ans
Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag:

1. Es sei das Urteil des Appellationshoses vom 9.-28. September 1909
aufzuheben und die Klägerschaft mit ihrer Klage vollständig abzuweisen

562 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

2. Eventuell: Es sei der Anspruch der Klägerschaft auf zusammen 1000
Fr. zu reduzieren, eventuell aus 800 Fr., für Am-Ia Zingre, und auf 200
Fr. für Maria Zingre.

C. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Veklagten und
Berufungsklägerin diesen Antrag erneuert; der Vertreter der Klägerinnen
und Bernfungsbeklagten hat aus Abweisung der Berufung angetragen; --

in Erwägung:

1. Der am 9. Februar 1871 geborene Fritz Zingre, der Ehemann der Klägerin
Anna Zingre und der Vater der Klägerin Maria Single, war im Speditionsund
CamionageGeschäft Ed. Spielmanns Witwe in Bern als Camioneur angestellt,
wo er einen Taglohn von 3 Fr. 50 Cts. bezog. Am 12. März 1906 war er im
Auftrag der Beklagten an der Zeughausgasse mit dem Abladen eines Wagens
tmit Sämereien beschäftigt Er hatte die gefüllten Säcke aufzustellen und
zurechtzurücken und stand zu diesem Zwecke aufrecht auf dem Wagen, während
zwei Männer die bereitgestellten Säcke ins Magazin des Mehlhändlers
Stettler trugen. Als der eine der letztern, Fritz Beck, während dieser
Arbeit aus dem Magazin zurückkehrte, traf er den Fritz Zingre auf der
dem Hause entgegengesetzten Seite des Wagens auf der Strasse am Boden
liegend, bewusstlos und mit blutenden Wunden am Schädel und im Gesicht. Jn
den Juselspital in Bern verbracht, starb Zingre am folgenden Tage,
am 13. März 1906, an den Folgen eines Schädelbruches. Die Klägerinnen
behaupten, Zingre habe infolge eines Sturzes vom Wagen sich die tötliche
Verletzung zugezogen; die Beklagte bestreitet dies. Die Expertise
erklärte, dass Zingre, nach den schweren Verletzungen zu schliessen,
aus einer gewissen Höhe heruntergefallen sein müsse, und zwar vermutlich
kopfüber; ein Straucheln auf ebener Erde sei nicht wohl anzunehmen,
da die Verletzungen doch zu schwere waren und deren Lokalisation im
Falle des Strauchelns eine eigentümliche wäre. Die kantonale Jnstanz
hat gestützt auf dieses Gutachten und einige Judizien angenommen, es sei
Zingre im kritischen Zeitpunkte aus dem Wagen gestanden und habe seine
Verletzungen durch Sturz vom Wagen erlitten. Als Veranlassung zum Sturz
hat die kantonale Instanz, entsprechend der Behauptung der Beklagten,
einen epileptischen Anfall angenommen, im wesentlichen gestützt auf die
gerichtlicheV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 72. 563

Expert-ife, welche an Hand der Beobachtungen der Zeugen über das
Verhalten des Verunglückten vor dem Unfall und nachher im Spital es
als sehr wahrscheinlich erklärte, dass ein epileptischer Anfall zum
Sturze vom Wagen geführt habe; die Erpertise weist insbesondere auch
darauf bin, dass jemand, der bei Bewusstsein zu Boden falle, instinktiv
zu Abwehrbewegungen die Hände vorstrecke, sodass diese in der Regel
ebenfalls Verletzungen aufweisen, während Zingre an den Händen nicht
verletzt sei. Die Beklagte macht geltend, dass der epileptische Anfall
den Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall unterbrochen babe.

Zingre hinterlässt als versorgungsberechtigte Personen seine Ehefrau
und das Kind Marie. Die Ehefrau ist am 20. Oktober 1865, das Kind
am 24. Oktober 1895 geboren. Nach dem gerichtlichen Gutachten hätte
der Verunglückte wegen seines epileptischen Leidens und, weil er
ein Alkoholiker war, nur noch etwa 10 Jahre zu leben gehabt. In der
mündlichen Verhandlung hat die Beklagte behauptet, es habe sich Frau
Zingre während des Prozesses wieder verehelicht, der klägerische Anwalt
hat mit Nichtwissen bestritten, dass der vorgelegte Zivilstandsauszug
sich auf die Klägerin beziehe-.

Die Unfallanzeige A ist am 14. März 1908, die Unfallanzeige B am
10. September 1907 eingereicht worden. Die Ladung zum Sühneversuch
erfolgte für Frau Zingre am 12. September 1906, fitr die Tochter
Zingre am 17. April 1907. Am 23. November 1907 wurden der Beklagten
zwei Zahlungsbefehle zugestellt, einer für Frau Zingre im Betrage
von 4432 Fr und einer für die Tochter Zingre von 613 Fr. 50 W. Gegen
diese Zahlungsbesehle erhob die Beklagte Rechtsvorschlag Am 9Juli
1908 erfolgte die Zustellung der Klage. Die Beklagte behauptet, dass
demgemäss Verjährung eingetreten sei, denn nachdem ein Sühneversuch
stattgefunden babe, sei dies Abwendung der Verjährung nur noch durch
rechtzeitige Klageerhebung nicht aber durch eine Betreibung möglich
gewesen; aus jeden Fall aber wäre nach der Betreibung nur noch eine
dreimonatliche Verjährungsfrist gelaufen, und es sei daher die Klage
bei ihrer Zustellung schon verjährt gewesen.

2. In rechtlicher Hinsicht ist zuerst die Verjährungsfrist zu prüfen
Die Haftpflicht, die hier in Frage steht, ist die Gewerbehastpslicht
nach Art. 1 Biff. 2 lit-t. b Nov. z. FOG. Die Verjährung ist somit,
nach der in Art. 12
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 12
1    L'Assemblea federale e il Consiglio federale mantengono a lungo termine l'equilibrio tra uscite ed entrate; in tal ambito s'improntano all'articolo 126 della Costituzione federale (freno all'indebitamento).
2    Nel gestire le finanze federali tengono conto sia dell'ottica di finanziamento sia dell'ottica dei risultati.
3    Per quanto possibile, provvedono affinché le decisioni di finanziamento siano in sintonia con quelle di merito.
4    Il Consiglio federale e l'Amministrazione gestiscono le finanze federali secondo i principi della legalità, dell'urgenza e della parsimonia. Provvedono a impiegare i fondi in modo efficace ed economico.
FHG angesetzten Frist von

564 A. Entscheidungenssdes Bundesgerichts ais oberster
Zivilgerichtsinstanz.

einem Jahr seit der Verletzung, eingetreten, es sei denn, dass eine
Unterbrechung oder Hemming des Fristenlaufes stattgefunden babe.
Nach Art. 8 Abs. 2
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
Nov. z. FHG war die Anzeige B spätestens 3 Monate
vor Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist, also spätestens am
12. Dezember 1906 der kantonalen Behörde einzureichen. Die Einsendung vom
10. September 1907 war daher verspätet, und es trat daher nach Art. 8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.

letzter Absatz der Nov. 3. FHG die Verlängerung der Verjährungsfrist
bis 3 Monate nach Erstattung der Anzeige B, also bis zum 10. Dezember
1907, ein. Innerhalb dieser Frist hat nun die Betreibung stattgefunden,
und diese Betreibung hat die Verjährung unterbrochen, mit der Wirfung,
dass von da an die ordentliche Verjährungsfrist von 1 Jahr neu zu
laufen begann. Die Betreibung war ein Unterbrechungsgrund, trotzdem
vorher eine Sühneverhandlung stattgefunden hatte. Einmal braucht
bei Berechnung der Verjährungsfrist auf diese Sühneverhandlung gar
nicht Rücksicht genommen zu werden: der Abhaltung eines Sühnetermines
kann nach dem Willen des Gesetzes keinesfalls die Bedeutung beigelegt
werden, die Benutzung der Verjährungsfrist zu erschweren, wie dies der
Fall wäre, wenn die Verjährung nun bloss noch auf dem Wege der Klage
unterbrochen werden könnte. Sodann ist es aber überhaupt nicht richtig,
dass eine Verjährung, die durch einen Sühnetermin unterbrochen worden
ist, in der Folge nur im Wege der Klage abgewendet werden könne. Das
Obligationenrecht, dessen Normen über die Verjährungsunterbrechung
-entsprechend dem Grundsatze, dass das Spezialgesetz im Zusammenhang mit
dem allgemeinen Recht auszulegen und aus letzterem zu ergänzen sei nach
feststehender Praxis auch im Gebiete des Haftpflichtrechtes Anwendung
zu finden haben (vergl. AS 18 S. 927 Erw. 2; 21 S. 436 Erw. Z; 23 S. 940
Erw. Z; 33 II S. 225), kennt eine solche Vorschrift nicht. Es führt die
Unterbrechungsgründe neben einander auf, ohne hinsichtlich der Wirkung
eine Unterscheidung zu machen, und lässt es ohne Unterscheidung zu, dass
die einzelnen Gründe, mögen sie der gleichen oder verschiedenen Kategorien
angehören, nacheinander wirksam werden. Für die gegenteilige Auffassung
kann auch nicht die Bestimmung des Art. 157
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 157 - La condizione diretta allo scopo di promuovere un atto od una omissione illecita o contraria ai buoni costumi rende nulla l'obbligazione che ne dipende.
OR angerufen werden. Freilich
wird hier bestimmt, dass bei Unterbrechung der Verjährung durch Klage
oder Einrede im Verlauf des Rechtsstreites die VerjährungV. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 722. 565

mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien oder mit jeder richterlichen
Verfügung von neuem beginne, m. a. W., dass jede gerichtliche
Parteihandlnng und jeder richterliche Akt die Verjährung neuerdings
unterbreche. Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, dass dieses
die einzigen Unterbrechungsgründe seien; im Gegenteil handelt es sich
hier um Unterbrechungsgründe, welche nicht allgemein zugelassen find,
wie die in Art. 154
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 154 - 1 Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
1    Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
2    Di regola non avvi effetto retroattivo.
OR aufgeführten (zu denen die Anhebung der Betreibung
gehört). Diese speziellen Unterbrechungsgründe sind nicht ausschliessliche
Das zeigt schon die aualoge Bestimmung bezüglich der Unterbrechung durch
Betreibung: erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, somuss die
Unterbrechung selbstverständlich nicht nur mit jedem Betreibungsakt aufs
neue beginnen, sondern auch bei der Anhebung einer Klage, wenn dies, wie
z. B. nach Erhebung eines Rechtsvorschlages, notwendig wird. Es ist daher
anzunehmen, dass die Unterbrechungsgründe des Art. 157
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 157 - La condizione diretta allo scopo di promuovere un atto od una omissione illecita o contraria ai buoni costumi rende nulla l'obbligazione che ne dipende.
OR beim Vorliegen
der speziellen Voraussetzungen neben die allgemeinen Unterbrechungsgründe
des Art. 154
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 154 - 1 Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
1    Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
2    Di regola non avvi effetto retroattivo.
OR treten und keineswegs deren Anwendungsgebiet ausschliessen
Auch die Erwägung der Beklagten, dass es den Klägerinnen so möglich wäre,
durch wiederholte Anhebung der Betretbung die Verjährungsfrift unbegrenzt
zu verlängern, kann zu einer Einschränkung des Anwendungsgebietes der
allgemeinen Unterbrechungsgründe nicht führen, da es ja der Gegenpartei
immer zusteht, ihrerseits die Nichtexistenz der aufgestellten Forderung
feststellen zu lassen oder doch die für die Abnahme der darauf bezüglichen
Gegenbeweise oder der Beweise für Einreden zu veranlassen; hat sie keine
Gegenbeweise oder Einreden, so kann ihr das Zuwarten mit der Klage aber
auch keinen Rechtsnachteil bringen. Aber selbst wenn eines oder einige
der kantonalen Prozessrechte den Anforderungen an den Rechtsschutz in
dieser Hinsicht nur unvollkommen geniigen sollten was von der Beklagten
nicht einmal behauptet wird _, so könnte das doch kein Argument bilden,
um einem Gesetze des Bundes einen andern Inhalt beizulegen, als ihm nach
Massgabe des Wortlautes und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zukommt.

3. Die Anwendbarkeit der Gewerbehaftpflichtgesetze auf den Betrieb der
Beklagten ist nicht bestritten; ebensowenig die Tatsache, dass Fritz
Zingre während der Arbeit im Dienst der Beklagten

566 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsmstanz.

verunglückt ist. In grundsätzlicher Hinsicht ist somit einzig zu prüfen,
ob der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall gegeben sei. Nach
Massgabe der nicht aktenwidrigen und daher nach Art. 81
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 154 - 1 Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
1    Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
2    Di regola non avvi effetto retroattivo.
OG für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellung der kantonalen Instanz ist
in tatsächlicher Beziehung anzunehmen, es habe Zingre, als er auf dem
Wagen stand, einen epileptischen Anfall und dabei, vom Wagen stürzend,
einen Schädelbruch erlitten, welcher in der Folge den Tod herbeiführte
Mit Recht hat die obere kantonale Instanz hier den Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Betrieb bejaht. Nicht der epileptische Anfall, sondern
der Sturz vom Wagen war tötlich Der Sturz vom Wagen stellt sich aber dar
als eine mit dem Camionagegewerbe verbundene Betriebsgefahr. Wäre der
Sturz vom Wagen ohne den epileptischen Anfall auch Änicht erfolgt, so
ist anderseits doch nicht anzunehmen, dass der epileptische Anfall ohne
die Betätigung des Verunglückten im Dienstverhältnis der Beklagten die
hier eingetretenen schweren Folgen gehabt hätte; wenn auch ausserhalb des
Betriebes eine Verunglückung des Zingre möglich gewesen wäre, so besteht
dafür doch nicht eine Gewissheit oder eine Wahrscheinlichkeit, sondern
nur eine entfernte Möglichkeit, auf welche im Recht nicht abzustellen ist
Ohne die Betätigung des Verunglückten im Betriebe der Beklagten kann der
Unfall daher nicht gedacht, er kann aus dem Zusammenhang mit dem Betrieb
nicht ausgeschaltet werden. Dass der Anstoss zur Fallbewegung in einer dem
Verunglückten anhaftenden Krankheit zu finden ist, unterbricht daher den
Kausalzusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Unfall nicht (vergl. auch
die entsprechende Entscheidung des deutschen Reichsversicherungsamtes
im Handbuch der Unfallversicherung II. Aufl. 1897, S. 36 Anm. 4l),
welche hier Beachtung verdient, weil nach der Praxis des deutschen
Versicherungsamtes auch bei der Unfallversicherung ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall erfordert wird, S. 33 daselbst).

4. Bei der Bemessung der Unfallentschädigung istdagegen der Epilepsie
eine grössere Bedeutung zuzuerkennem als es seitens der kantonalen
Instanz geschehen ist. In Wirklichkeit erscheint der Unfall als durch
beide verursacht, durch die Betriebsgefahr und durch den eleptischen
Anfall; ein dem Betrieb inhärenter und ein ihm fremder Zufall haben
zusammengewirkt. Nach allgemeinenV. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° 72. 567

Grundsätzen über die Haftung bei Konkurrenz von Betriebsgefahren
mit andern Ursachen (vergl. AS 24 II S. 456; 33 II S. 24) ist der
Schaden dem Hastpflichtbeklagten nur in dem Umfange zu überbinden,
wie es der Bedeutung der Betriebsgefahr im Verhältnis zu den andern
Ursachen entspricht. Die kantonale Instanz hat nun angenommen,
dass der Verungliickte imstande und verpflichtet gewesen wäre,
seiner Ehefrau jährlich 300 Fr. und seinem Kinde bis zur Vollendung
des 18. Alter-Jahres also noch während 7 4/,2 Jahren, jährlich 120
Fr. aus seinem Arbeitsverdienste, der bei 300 Arbeitstagen im Jahr 1050
Fr. ausmachte, zu überlassen Diese Schätzung steht mit den tatsächlichen
Verhältnissen wie auch mit der Gerichtspraxis im Einklang. Die Dauer der
Versorgungspflicht ist für die hinterlassene Witwe, trotzdem sie älter
ist als der Ehemann, nach der vermutlichen Lebensdauer des letztern
zu bemessen, da diese, aus individuellen Gründen, nach dem ärztlichen
Gutachten kürzer ist als diejenige seiner Ehefrau. Einer jährlichen
Rente von 300 Fr die während 10 Jahren zahlbar ist, entspricht nun ein
Kapital von 2500 Fr., einer jährlichen Rente von 120 Fr die während
779 Jahren zahlbar ist, ein Kapital von zirka 687 Fr. Die Bedeutung der
Epilepsie, eines dem Betriebskreise der Beklagten fremden Zufallsmomentes,
fordert nun eine erhebliche Erhöhung des Abzuges, der üblicherweise
aus dem Grunde des Zufalles (wobei vornehmlich die dem Betriebe eigene
Gefahr in Betracht gezogen wird) gemacht wird. Der Unfall ist hier,
wie die kantonale Instanz zutreffend bemerkt, in selten hohem Masse das
Resultat fataler, nicht vorauszusehender Umstände. Der Abzug von 30 %,
ben bie kantonale Instanz machte, erscheint bei dieser ausserodentlichen
Sachlage als zu niedrig. Es könnte sich sogar fragen, ob der Schaden nicht
einfach zu halbieren sei; jedenfalls ist ein Abzug von 40 % geboten,
sodass die Entschädigung der Ehefrau auf 1500 Fr diejenige des Kindes
auf 400 Fr. anzusetzen wäre. Bei der Ehefrau hat indessen noch eine
weitere Reduktion einzutreten Freilich kann nicht angenommen werden dass
die Ehefrau seither sich wieder verehelicht habe und daher überhaupt
nicht mehr versorgungsberechtigt sei, da im Berufungsverfahren die
Geltendmachung neuer Tatsachen schlechthin ausgeschlossen ist (vergl. AS
33 II S. 38 ff. Crw. 5); dagegen erscheint eine Wiederverheiratung,
auch wenn sie noch nicht stattgefunden haben follie, nach

568 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

dem gewöhnlichen Gang der Dinge doch als wahrscheinlich. Es ist deshalb
anzunehmen, dass die hinterlassene Ehesrau nicht volle 10 Jahre aus die
ihr zuzusprechende Entschädigung werde angewiesen sein, und es hat aus
diesem Grunde eine weitere Reduktion stattzufinden, welche aus 20 O0 von
1500 Fr. = 300 Fr. zu bemessen sein dürfte. Der hinterlassenen Ehefrau
sind daher nur 1200 Fr. gutzusprechenz erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und demgemäss dieBeklagte
pflichtig erklärt, an die Ehesrau Anna Zingre eine Entschädigung von 1200
Fr. und an Marie Zingre eine Entschädigung von 400 Fr. nebst Zinsen zu
BO,/9 seit 13. März 1906 zu bezahlen.

VI. Obligationenrecht. Droit des obligationssi

Siehe hierüber, ausser den nachstehenden Urteilen, auch noch: Nr. 72
Erw. 2, Nr. 84 Crw. 11, Nr. 92, Nr. 96 Crw. 2, Nr. 97 Erw. 3. Voir,
entre les arrèts ci-dessous: n° 72 consid. 2, n° 84 consid. 11, n° 92,
n° 96 consid. 2, n° 97 consid. 3.

73. guten nom 8. Oktober 1909 in Sachen Muller-YM, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Hchweizerische Mobiliarverncheruugsgekelt-Kinn Kl. u. Ver-Bekl

Der Grundsatz des Art. 59
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 59 - 1 Chi ha ragione di temere danno da un edificio o da altra opera altrui, può esigere che il proprietario provveda in debito modo a rimuovere il pericolo.
1    Chi ha ragione di temere danno da un edificio o da altra opera altrui, può esigere che il proprietario provveda in debito modo a rimuovere il pericolo.
2    Rimangono fermi i regolamenti di polizia concernenti la protezione delle persone e delle proprietà.
OR, wonach der Z ivilrichter an eine
Frei-spe'echusing durch das Sämfgeréchä nicht gebunden ist, gilt allgemein
für die Beurteilung der Schadenersatzpflicht aus unerlauèten. Handlungen
nach Massgabe der Art. 50 ff
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 50 - 1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
1    Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
2    È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.
3    Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.
. OR.

A. Durch Urteil vom 20. April 1909 hat die II. Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3255 Fr. nebstv Zins zu
40/0 vom 4. April 1903 bis 9. November 1908 vonVl. Obligationenrecht. N°
73. 569

3200 Fr und vom 3. Nov-einher 1903 bis 9. November 1908 von 55 Fr und
zu 50/0 von 3255 Fr. vom 10. November 1908 an zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt und begründet:
die Klage abzuweisen und die Klägerin zu den Prozesskosten und einer
Parteientschädigung an die Beklagte zu verurteilen.

0. Die Klägertn hat in ihrer Antwort aus die Berufung den Antrag gestellt:
Die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu
bestätigen unter Kostenund Entschädigungssolge zu Lasten der Beklagten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 24. Dezember 1902, morgens 1'ci Uhr, brannte in Sher-Winterthur
ein im Eigentum der Frau Barbara Ruggli stehender Schopf nieder, worin
ein Maskenlager aufbewahrt worden war, das dem Ehemann der beklagten
Frau Johanna Müller-Pöb: gehörte und das dieser bei der Klägerin, der
Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschast in Bern, für 3200
Fr. versichert hatte. Das Maskenlager verbrannte gänzlich, und der
Ehemann der Beklagten erhielt am 4. April 1903 von der Klägerin als
Versicherungssumme 3200 Fr. ausbezahlt Von Anfang an wurde böswillige
Brandstistung vermutet. Die Untersuchung führte zu einer Anklage gegen die
Beklagte wegen Anstistung zur Brandstistung Die Angeklagte wurde aber vom
Schwurgericht am 3. Juni 1908 freigesprochen Mit der vorliegenden Klage
behauptet nun die Klägerin trotz der schwurgerichtlichen Freisprechung
der Beklagten, dass diese einen gewissen Johann Gratl laut dessen Aussage
zum Anzünden des Schopfe-Z verleitet habe, und verlangt von der Beklagten,
gestützt auf die Art. 50 ss
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 50 - 1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
1    Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
2    È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.
3    Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.
. und im besondern am. 60 OR als Schadenersatz
einen Betrag in der Höhe der dem Ehemann Müller vergüteten 3200 Fr. samt
55 Fr. für die ihr aus dem Brandsall erwachsenen Bemühungen Die beiden
kantonalen Jnstanzen haben die Klageforderung zugesprochenmit Zins zu 4
"jo für die Zeit von jener Vergütung beziehungsweise jenen Bemühungen
an bis zur Klageinreichung (9. November 1908) und zu 50/0 von da an. Zn
der Begründung ihrer Entscheide
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 35 II 561
Data : 24. giugno 1909
Pubblicato : 31. dicembre 1909
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 35 II 561
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 560 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als Oberster Zivilgerichtsinstanz. unerörtert


Registro di legislazione
CO: 50 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 50 - 1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
1    Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
2    È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.
3    Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.
59 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 59 - 1 Chi ha ragione di temere danno da un edificio o da altra opera altrui, può esigere che il proprietario provveda in debito modo a rimuovere il pericolo.
1    Chi ha ragione di temere danno da un edificio o da altra opera altrui, può esigere che il proprietario provveda in debito modo a rimuovere il pericolo.
2    Rimangono fermi i regolamenti di polizia concernenti la protezione delle persone e delle proprietà.
154 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 154 - 1 Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
1    Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.
2    Di regola non avvi effetto retroattivo.
157
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 157 - La condizione diretta allo scopo di promuovere un atto od una omissione illecita o contraria ai buoni costumi rende nulla l'obbligazione che ne dipende.
LFC: 1 
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 1 Oggetto e scopi
1    La presente legge disciplina il consuntivo, la gestione globale delle finanze, la gestione finanziaria a livello amministrativo e la presentazione dei conti della Confederazione.
2    La presente legge ha lo scopo di:
a  consentire all'Assemblea federale e al Consiglio federale:
a1  di esercitare efficacemente le proprie competenze finanziarie costituzionali,
a2  di disporre degli strumenti e delle basi decisionali necessari per una gestione delle finanze federali orientata agli obiettivi e ai risultati;
b  sostenere la gestione amministrativa secondo i principi dell'economia aziendale e favorire l'impiego economico ed efficace dei fondi pubblici.
8 
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
12
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 12
1    L'Assemblea federale e il Consiglio federale mantengono a lungo termine l'equilibrio tra uscite ed entrate; in tal ambito s'improntano all'articolo 126 della Costituzione federale (freno all'indebitamento).
2    Nel gestire le finanze federali tengono conto sia dell'ottica di finanziamento sia dell'ottica dei risultati.
3    Per quanto possibile, provvedono affinché le decisioni di finanziamento siano in sintonia con quelle di merito.
4    Il Consiglio federale e l'Amministrazione gestiscono le finanze federali secondo i principi della legalità, dell'urgenza e della parsimonia. Provvedono a impiegare i fondi in modo efficace ed economico.
OG: 81
Parole chiave
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convenuto • tribunale federale • caduta • rischio d'esercizio • nesso causale • interesse • utilizzazione • superstite • vedova • casale • inizio • procedura • decesso • epilessia • presunzione • padre • mese • termine • quesito • opposizione
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