436 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

die ihr zuerkannte Entschädigung mit Erfolg hätte belangen können, und
ferner, dass bei solcher Klagenkonkurrenz demKläger als tatsächlich
belangtem Schuldner ein Anspruch auf teilweisen Ersatz des bezahlten
Betrage-Z gegenüber der Beklagten als Mitschuldnerin zustehe. Nun bedarf
aber dieser letztere Punkt gar keiner Erörterung, da mit der Vorinstanz
anzunehmen ist, dass schon die Voraussetzung der Haftung der Beilagten
für den dem Ehemann Rotschi zugestossenen Unfall nicht zutrifft. Nach
am. 27 EIG hätte nämlich die Beklagte ihre Haftung als Betriebsinhaberin
der verhängnisvollen Starkftromleitung u. a. durch den Nachweis abwenden
können, dass der Unfall Rotschis durch Verschulden oder Verfehen Dritter-
verursacht worden sei. Und dieser Nachweis muss nach der heute nicht
mehr ftreitigen Feststellung der Vorinftanz, dass der Rechtsvorgängerin
des Klägers wegen der Unterlassung ihres Angestellten, den Starkstrom
während der Ausführung der von ihm angeordneten Arbeit des Verunglückten
abstellen zu lassen, ein Verschulden an dem Unfalle beizumessen fei, als
erbracht gelten. Der Kläger wendet in dieser Hinsicht mit Unrecht ein,
dass er bezw. seine Rechtsvorgängerin gegenüber der Beklagten nicht als
Dritter im Sinne des Art. 27 ElG anzusehen sei, dass vielmehr ein Fall
des Art. 28 litt. b ElG vorliege. Danach haften bei elektrischen Anlagen,
die aus mehreren Teilen mit verschiedenen Betriebsinhabern bestehen,
wenn ein Haftpflichtschaden in dem einen Teile zugefügt, jedoch in
einem andern verursacht wird, die Jnhaber des einen und des andern
Teils solidarisch, mit Rückgriffsrecht des Inhabers des Anlageteils,
welcher den Schaden zugefügt hat, auf den Inhaber desjenigen, welcher
ihn verursacht hat. Allein der in Frage stehende Schaden isi nach dem
gegebenen Tatbestande in dem einen Anlageteil der Beklagten, in ihrer
Transformatorenanlage, zugefügt und verursacht worden, weshalb nach
Art.???litt. a ElG nur die Beklagte aus dem speziellen Haftpflichtrecht
hätte verantwortlich gemacht werden können, wie denn auch tatsächlich
die Haftung des Klägers bezw. feiner Rechtsvorgängerin nicht aus diesem
Titel, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgrunde der Verantwortlichkeit
für unerlaubte Handlungen nach Massgabe der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
sf. OR abgeleitet
worden ist. Wenn der Kläger sodann noch geltend macht, die Haftung der
Beklagten nach demV. Ohligationenrecht. N° 56. 437

ElG hätte auch dann bestanden, wenn der Unfall zwar auch durch ein
Verschulden Dritter, aber doch in Konkurrenz mit der besondern Gefahr
der elektrischen Unternehmung, verursacht worden sein sollte, wie das
Bundesgericht i. S. Rubin gegen Schaffhausen (AS 33 II S. 500) eine
solche Haftung aus der analogen Bestimmung des EHG abgeleitet habe, so ist
darauf hinzuweisendass, auch wenn man die in jenem Urteil aufgestellten
Regeln auf dem Gebiete der Haftpflicht der elektrischen Unternehmungen
anwenden wollte, doch nach dem Verhältnis, in welchem vorliegend die
beiden Ursachen zu einander stehen, eine Teilung der Verantwortlichkeit
nicht vorgenommen werden könnte. Demnach erweist sich auch dieser weitere
Rechtsstandpunkt des Klägers als unzutrefsendz erkannt:

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des
beruischen Appellationsund Kasfationshofes vom its. November 1908 in
allen Teilen bestätigt

56. guten vom 11. gen-tomba 1909 in Sachen HGWeizetische YOUR-bank,
Bekl II.-Kl. u. Ver.-KL, gegen afitahel, Kl W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.

Für die Vindikation eines Zürcher Sehuldbriefes, welcher auf den
Namen des Gla'z'ube'gers laure; med desfealb weder ein Inhaberpapier,
noch ein Ordrepa-pàer im Sinne des eidgenössiscken Rec/als darstellt,
gelten dessen einschlägige Bestimmungen (Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
209 es. 844 OR)
als solche nieht, sondern diese Bestimmungen kommen, sowez't die
zürchere'sehe Gesetzgebung sie hiefù'r beizieht, als kantonaies Recht
zur Anwendung. -Haftung des Ausstellers einer Blankounterschrift zu
Handen jemandes, der des Einerlei-It zu beta'ù'gercsischer Sckddigemg
eines Dritten verwendet, diesem Dritten gegenüber auf Grund des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

OR ? Mangel des Erfordernisses der Wlderrechtlichkeit.

A. Dem Kläger Albert Stahel wurde, wie den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinftanzen zu entnehmen ist, Von seinem Neffen {Eduard Staheî,
Wirt in Turbenthal, bei dem er damals wohnte,

438 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

ein Zürchek Schuldbries per 13,000 Fr. gestohlen Eduard Stahek verpsändete
den Schuldbries im Oktober 1907 der Beklagten für einen ihm eröffneten
Kredit. Zur Verpfändung wurde jedoch von der Beklagten die Zustimmung
des Klägers, auf dessen Namen der Brief lautete, verlangt. Die Volksbank
sandte daher dem Kläger eine von ihr abgesasste Zustimmungserklärung
zur Unterzeichnung ein. Statt des Adressaten nahm aber Eduard Stahel die
Erklärung entgegen. Dieser liess nun den Kläger auf einen unbeschriebenen
Papierbogen seine Unterschrift hinsetzen, indem er ihm vorgab, es habe
ein gewisser Maurer, der einige Zeit früher ein Pferd in seinem Stall
eingestellt hatte, wegen schlechter Fütterung desselben reklamiert. Da der
Kläger Albert Stahel diese Fütterung besorgt habe, wolle er mit seiner
Unterschrift diese Reklamation beantworten. Über die Blankounterschrift
des Klägers kopierte Eduard Stahel dann die Zustimmungserklärung der
Volksbank, beschmutzte das Original mit Tinte und machte der Volksbank
soplausibel, warum nicht die von ihr selber abgefasste Erklärung, sondern
die Kopie desselben, unterzeichnet worden sei. Der Kläger erkundigte
sich zwei Tage daraus bei Eduard Stahel, ob Maurer noch nicht geantwortet
habe und äusserte, er wolle ihn wegen Verleumdung einklagen

Jm Mai 1908 wurde Eduard Stahel schuldenflüchtig, und der Kläger erfuhr
durch den Vetreibungsbeamten, dass er den Schuldbrief von 13,000
Fr. verpfändet habe. In dem gegen ibn eingeleiteten Strafverfahren
behauptete Eduard Stahel zuerst, der Kläger habe ihm den Schuldbrief
übergeben und der Verpfändung zugestimmt; hernach gestand er den Diebstahl
und die Aussüllung des Blanketts zu, und die Vorinstanzeu haben beides
auf Grund seines Zeugnisses als wahr festgestellt

B. Durch Klage vom 8. Juli 6. August 1908 belangte nun Albert Stahel
die Schweizerische Volksbank auf unbeschwerte Herausgabe des gestohlenen
Schuldbriefes. Die Beklagte trug aus Abweisung der Klage an, indem sie
sowohl den Diebstahl als dieFälschung oder betrügliche Ausfüllung der
Urkunde durch Eduard Stahel bestritt und eventualiter geltend machte, der
Kiäger müsse als Blankettaussteller alles gegen sich gelten lassen, was
über seiner Blankounterschrift stehe. Für den Fall des rechts-kräftigen
ZuspruchsV. Obiigationenrecht. N° 56. 439

der Hauptklage erhob die Beklagte ferner eine Widerklage auf Zahlung von
12,000 Fr. (Betrag, für welchen der Schuldbrief belehnt worden war),
eventuell einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Summe,
abzüglich der im Konkurs des Eduard Stahel in fünfter Klasse erhältlichen
Dividende, nebst Zins zu 50Jz seit dem 30. September 1908. Die Beklagte
betrachtet die Blankenunterzeichnung als sahrlässige Handlung gegenüber
den dadurch geschädigten Dritten. Der Kläger hätte sich vergewissern
sollen, was mit seiner Unterschrift vorgekehrt worden sei. Der Vorwand,
unter dem die Unterschrift erschwindelt wurde, set zu einfältig gewesen
um geglaubt werden zu können Eduard Stahel als Inhaber der Wirtschaft
hätte allein auf die Reklamation Maurers wegen der Fütterung zu antworten
gehabt, und nicht Albert Stahel. Dazu femme, dass der Kläger die schlechte
finanzielle Situation seines Neffen genau gekannt habe.

C. Das Bezirksgericht Winterthur hat durch Urteil vom 18. November 1908
die Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.

Die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zurich hat dieses
Urteil am 20. März 1909 ohne neue Motive bestätigt

D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig
unter Erneuerung ihrer Anträge auf Abweisung der Klage, eventuell auf
Gutheissung der Widerklage, s die Berufung ans Bundesgericht erklärt.

In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese Anträge
wiederholt und begründet Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung
der Berufung, unter Bestätigung des angefochtenen Urteils, angetragen.

Das Bundesgeticht zieht in Erwägung:

1. Was zunächst die Hauptklage anbetrisft, so fragt es sich in erster
Linie, ob die Streitsache dem eidgenössischen Recht unterliege. Diese
Frage ist zu verneinen, da, wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt
hat (vergl. z. B. AS 19 S. 553z 27 11 S. 530), die Grundsätze des OR
über den Mobiliarverkehr (Art. 199 ff.) nur auf Sachen und Jnhaberpapiere
anwendbar sind, nicht aber auf sonstige Wertpapiere, mögen sie auch vom
kantenalen Recht als den Sachen gleichstehend behandelt werden.

440 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Der Zürcher Schuldbrief, welcher auf den Namen des Gläubiger-s
lautet, entspricht jedenfalls nicht der Definition des Art. 846
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
OR,
aber auch das kantonale Recht betrachtet ihn nicht als Inhaberpapier
(vergl. Art. 391 Satz 2 Zürcher PR). Ebensowenig ist erOrdrepapier im
Sinne des Art. 843
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 843 - 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
1    Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
2    Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.
OR, da er nicht ausdrücklich an Ordre lautet-C sodass
auch die Vorschriften über die Vindikation von Ordrepapieren (am. 844
OR) nicht Platz greifenWenn das Zürcher Recht daher aus den Schuldbrief
die Bestimmungen der Art. 199 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
. OR anwendet, so kommen dieselben als
kautonales Recht zur Anwendung; die Vindikation gestohlener Schuldbriefe
im besondern ist zu verstehen als kantonalrechtliche Einschränkung des
auf den Schuldbriefverkehr angewendeten gutgläubigen Rechtserwerbs vom
nicht veräusserungsberechtigten Schuldbriefgläubiger, mithin als eine dem
kantonalen Grundpfandrecht angehörende Bestimmung Zum kantonalen Recht
gehört dann auchdie weitere Frage, ob es einer Verpfändungszustimmung
des Schuldbriefgläubigers bedürfe oder, wenn nicht, unter welchen
Voraussetzungen ein Anvertrauen des Schuldbriefs und damit ein Ausschluss
der Vindikation als gestohlenes Gut anzunehmen sei, und namentlich, ob
der Wille der Enteignung des Briefes schon aus der Blankettunterschrift
hervorgehe. Das Bundesgericht kann daher

auf die Berufung, soweit sie sich auf die Haupttlage bezieht, wegen-

Unzuständigkeit (Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
OG) nicht eintreten.

2. Dagegen ist auf die Widerklage einzutreten, weil sie sich als
Deliktsklage nach Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR darstellt. Die widerrechtliche Handlung,
welche die Widerklsigerin annimmt, setzt voraus, dass dem Widerbeklagten
die Rechtspflicht obgelegen habe, kein Blankett

auszustellen oder doch bei der Aussiellung eines solchen den hier

erfolgten Missbrauch desselben zu verhindern. Eine allgemeine

Rechtspflicht, einen andern vor Schaden zu bewahren, besteht, wie-

das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat (vergl. z. B. AS 21
S. 625), nicht. Solche Unterlassungen können daher nur rechtswidrig
sein, wenn sie gegen ein besonderes Gebot der Rechtsordnung verstossen,
durch welches jemand zu einem Tun verpflichtet wird, oder wenn dieses
Tun durch vertragliche Pflichten geboten wird (fo z. B. AS 24 H S. 211).

Eine vertragliche Pflicht zur Sorgfalt, wie z. B. beim
Ver-V. Obligatîonenrecht. N° 56, 441

wahrer von Scheckformularen (AS 24 II S. 588 ff.), liegt hier nicht
vor. Es könnte daher eine Haftung nur abgeleitet werden aus dem
Gebot der allgemeinen Rechtsordnung dass derjenige, der einen Zustand
schafft, welcher erkennbar die Gefahr einer Schädigung anderer in sich
birgt, aus dieser Herstellung verpflichtet wird, das zur Abwendung der
Gefahr Erforderliche zu tun (so AS 211 II S. 212). Die Schafsung dieses
gefahrvollen Zustandes müsste in concreto im Setzen gewisser Ansätze zur
Bildung einer Willenserklärung erblickt werden, deren abredewidrige
Ergänzung einem Dritten dadurch ermöglicht würde. Es ist nämlich
davon auszugehen, dass nach dem massgebenden kantonalen Recht in der
Blankettunterschrift eine Willenserklärung überhaupt noch nicht vorliegt.
Es ist daher jede Analogie aus der Haftung eines Erklärenden für die
unrichtig übermittelte Erklärung (wie sie z. B. durch das deutsche BGB
in Art. 120 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. 122 ausgesprochen wird) oder aus Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR abzulehnen
Wenn auch ein allgemeiner Satz unseres OR des Inhalts angenommen würde,
dass der Erklärende für Ersatz haftet, wenn der Adressat die Erklärung
als das annehmen durfte, als was sie sich äusserlich bietet, so kann
doch jedenfalls daraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass auch
aus einer noch nicht vollständig abgegebenen Erklärung gehaftet werde,
wenn sie ein Dritter widerrechtlich ergänzt, also lediglich deshalb, weil
sie an sich geeignet ist, von einem Dritten zu einer Geschäftserklärung
gestaltet zu werben. _

Die Haftung aus Blanketten im Wechselrecht, die in der herrschenden
Lehre des deutschen BGB (Art. 126) allerdings ausgedehnt wird anf alle
Formalgeschäfte, ist nicht mit einer Schadenersatzpflicht begründet,
sondern entweder mit Gewohnheitsrecht oder mit der Erfüllung der
gesetzlichen Form der Unterschrift auch vor erfolgter Ausfüllung des
Textes. Hier ist jedoch kein Formalgeschäft in Frage, die Richtigkeit
der Erklärung steht fe, also besteht auch keine Schadenersatzpflicht
aus derselben.

3. Vorliegend ist eine Gefahr der Schädigung Dritter bei der
Blankettausstellung für den Kläger nicht erkennbar gewesen, wie die
Vorinstanz und der Widerbeklagte mit Recht annehmen Der Kläger hat zwar
in der persönlichen Befragung vor Bezirksgericht erklärt, es sei ihm
von früh auf angedingt" worden, man

442 As Entscheidungen des Buudesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

solle ja nicht einen leeren Bogen unterschreiben, es könne ja einer
darüber schreiben was er wolle.,A11ein das beweist nur, dass ihm das
Bewusstsein im allgetiieinen nicht fehlte, das Blankett könne für
ihn selber die Gefahr einer Haftung für unrichtige Ausfüllung mit
sich bringen. Daraus folgt aber nicht, dass er auch habe voraussehen
können, dass sein Nesse die Erklärung zur Schädigung Dritter verwenden
könnte. Wenn auch feststeht, dass ihm die schlechte finanzielle
Lage seines Neffen bekannt war.f so brauchte er deswegen keine
Unredlichkeiten des wie festgestellt unbescholtenen und allgemein
geachteten Mannes zu befürchten. Der Kläger durer den ihm vorgegebenen
Grund zur Vlankettausstellung unter den gegebenen Umständen als wahr
annehmen. Ein geriebener Geschäftsmann wäre bei diesem Vorwand vielleicht
stutzig geworden; dass es der Kläger nicht wurde, steht tatsächlich fest;
denn er hat sich noch zwei Tage darauf nach dem Erfolg jenes angeblichen
Briefes an Maurer erkundigt, und es ist bei dem Alter und Bildungsgrad
auch nicht verwunderlich, dass er keinen Verdacht schöpfte. Zur Annahme
einer fahrlässigen widerrechtlichen Schädigung Dritter fehlt daher
jeder Anhaltspunkt und es braucht nicht untersucht zu werden, ob die
weiteren Voraussetzungen für die Haftung aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR erfüllt sind.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: si

Bezüglich der Hauptklage wird auf die Berufung nicht einge"treten; im
übrigen, d. h. hinsichtlich der Widerklage, wird die Berufung abgewiesen
und damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zurich vom 20. März 1909 be-stätigt.Vl. Erfindungspatente. N°
57. 443

VI. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

57. guten vom 8. Juli 1909 in Sachen Gebtüder Döggetz Kl. u. Ber.-Kl·,
gegen &Inzsî, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Ausscàluss neuer Beweismitteaî in der Berufungsinstanz : Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG.
Patentnichtigkeiisklage auf Grund des Art. 10 Ziff. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
11.2 PatG.
Rachiswz'muwng dafür, dass der Paäentneümer selbst der Erfinder
sei. Mangeä einer paéentierbm'en Erfindung ? Eine solche liegt auch vor,
wenn ein. bereits bekannter technischer N zetzeffelst auf neuem. Wege
m*zz'eèè wird, dessen Auffieedung eine schüpfere'sche Eingebet-W
erforderte. Mangeènde Neaheit des Paîefltyagemtandes (Art.. 2 Fam.)? Die
Talsache der Hinterlegung einer ausizîndischen Patentschssrifl auf der
Bibliothek des eidg. Polyteclmikums genügt (m Sick-, ohne den Nachweis
des tatsdchsièèch dadurch vermiääeite n Bekametwerdens der Erfindung,
zur Anna-Ima der Nenkeitszerstéflmg nicht.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 18. Februar 1909 hat das Bezirksgericht Zürich
(I. Abteilung) über folgendes Rechtsbegehren der Klägerin (welchem der
Beklagte ursprünglich eine Widerklage entgegengestellt hatte):

Das am 18. Februar 1905 zu Gunsten des Beklagten erteilte schweizerische
Patent Nr. 31,747 für eine Kühlvorrichtung an Fleischbearbeitungsmaschinen
sei nichtig zu erklären; --

erkannt:

Die Hauptklage wird abgewiesen-

B. Gegen dieses kantonal-letztinstanzliche Urteil (siehe AS 33 II Nr. 203
Erw. 2 und 3 S.169 ff., und Nr. 4.5 Erw. 2 S. 827) hat die Klägerin
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Es sei die Nichtfgkeitsklage sofort gutzuheissen. .

2. Eventuell seien die Akten an die Vorinftanz zurückzuweisen, um die
von der Klägerschaft im Schriftenwechsel beantragten Be-

AS 35 u 1909 30
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 437
Datum : 11. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 437
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 436 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. die


Gesetzesregister
OG: 56  80
OR: 23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
120u  199 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
205 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
843 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 843 - 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
1    Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
2    Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.
846
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
PatG: 10
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • widerklage • unterschrift • frage • blankett • schaden • neffe • erfinder • brief • kantonales recht • erfindungspatent • bewilligung oder genehmigung • rechtspflicht • tag • diebstahl • vorinstanz • weiler • inhaberpapier • privatrechtliche haftung
... Alle anzeigen