820 B. Entscheidungen der Schuldbetrcibungs-

Subjekt haben. Diese Lösung, welche sich auch schon aus der Fassung des
Gesetzes ergibt, ist zudem die einzig praktisch durchführbare Man denke
nur an die unüberwindlichen Schwierigkeiten, welche sich einstellen
würden, wenn nicht von allen Schuldnern Rechtsvorschlag erhoben oder
wenn nicht allen Schuldnern gegenüber Rechtsöffnung erteilt würde.

Trotzdem hat das Gesetz in Art. 70 Abs. 2 die Möglichkeit gegeben,
dann, wenn mehrere Mitschuldner betrieben werden, die einen gemeinsamen
Vertreter haben, sie nur mit einem einzigen Zahlungsbefehl zu betreiben.

Für den entgegengesetzten Fall der gleichzeitigen Betreibung eines
und desselben Schuldners durch mehrere Mitgläubiger hat das Gesetz
keine ausdrückliche Vorschrift aufgestellt, doch steht einer analogen
Regelung desselben kein triftiger Grund entgegen. Vielmehr ist zu sagen,
dass, solange die mehreren Gläubiger als Streitgenosfen austreten und
durch einen gemeinsamen Vertreter handeln, vom betreibungsrechtlichen
Standpunkt aus nicht die mindeste Notwendigkeit besteht, für eine
solche Betreibnng so viele Zahlungsbefehle auszustellen als Gläubiger
vorhanden sind. Demnach sind Mitgläubiger, sofern sie einen gemeinsamen
Vertreter haben, als berechtigt anzusehen, die Ausstellung eines und
desselben ihre sätntlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls und dessen
Zustellung an den Schuldner einerseits und an ihren Vertreter anderseits
zu verlangen. Damit wird eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung
des Verfahrens erzielt, ohne dass irgendwelche den Parteien von Gesetzes
wegen gewährleistete Rechte beeinträchtigt werden. Es muss daher den
Nekurrenten ihr Begehren zugesprochen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des
Vorentscheides das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, dem Begehren
der Rekurrenten um Ausstellung eines ihre sämtlichen Namen aufführenden
Zahlungsbefehls gegen Babanitz zu entsprechen. und Konkurskammer. N°
134. 821

134. giutsdjeid vom 15. Yovember 1909 in Sachen Denkt

Ar;è "11:31, Abs. 1 SchKG: Unzuldssigkeit der Anweisung noch nicht t en_en
Lopnes an Zahlungsstatt. Recht des Betreibungsbeam en, due gepfandete
Lohnquote im Fall der Aenderung der tatsäch-

lichen Verhältnisse " · zu red-zzare", waluend der Lohnverhaftung zu
erhöhen oder

A. Auf Begehren des Rekurrenten Eduard Se mannes in Basel, wurde dem
Ad. Zinniker-Näf, Possbttirthbidältkr daselbst, am 5./ 6 August 1909
vom Betreibnngsamt Baselstadt lia. eine monatliche Lohnquote Von 60
Fr. auf die Dauer eines Jahres gepfandet. Am 6. Oktober stellte der
Rekurrent das VerxgiktuiigsSbcelggäetx indem er speziell auch gestützt
auf Art 131 . ie Anwei un de ' · anBBahlungsstatt verlangti. g s noch
nicht verfallenen Lohnes . Jnfolge der Weigerung des Betreibun s '
letztern Begehren zu entsprechen, betrat der Rekufithkitsdendtegkt
schiverdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten die
fragliche Anweisung vorzunehmen. ss Die kantonale Aufsichtsbehörde hat
die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1909 unter Berufung auf die
bundesgerichtliche Rechtsvrechung und namentlich auf die Entscheide in
Sachen Gut (?. Marz 1897)·und Jselin (8. Juni 1909), wonach gepfändeter
jch.)ehs1111,1solanged nichckslveroienh weder versteigert noch durch
Überig an en äubi e " gründet abgewiesen g r verwertet werden konne,
als unbeC. Gegen diesen Entscheid hat Sent re teiti Erneuerung seines
Begehrens ans Bundesfgerichhtzreksrriietrlk unter Zur Begründung macht der
Rekurrent geltend, die Heranziehung der-bundesgelrichtlichen Entscheide
in Sachen Gut und Jselin rechtfertige sich nicht, da es sich im erstern
Fall um bereits versteigerte Lohnabzuge handelte und im zweiten um die
Versteigerung noch nicht abverdienten Lohnes, während er nur Anweisung
der gespfandeten Lohnabzüge an Zahlungsstatt verlange. Bei dem erstern
Verfahren ergebe sich in der Regel für den betriebenen Schuldner ein
Verlust, den er zu ersetzen habe; bei der Anweisung an AS 35 1 1909 54

822 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Zahlungsstatt dagegen erleide der Schuldner keinen solchen Verlust, wohl
aber könne dadurch dem Gläubiger ein unersetzbarer Schaden entstehen, wenn
die Forderung nicht erhältlich gemacht werden könne. Ebenso unzutreffend
sei das Argument, wonach an noch nicht abverdientem Lohn überhaupt eine
Forderung nicht bestehen könne; die Forderung an noch nicht verfallenem
Lohn sei ebensogut eine Geldforderung wie die im Zeitpunkt der Anweisung
noch nicht fällige Forderung des Akkordnehmers auf Grund eines Akkordoder
Werkvertrages. Wenn das Gesetz die Pfändung von Lohn auf die Dauer eines
Jahres zulasse, so müsse auch dem pfändenden Gläubiger die Möglichkeit
gegeben werden, die erworbenen Beschlagsrechte zu realisieren und sich
vor den Folgen einer Infolvenzerklärung des Schuldners zu schützen
(da ja die bestehenden Pfändungen mit der Konkurseröffnung eo ipso
hinfällig werden). Das zum Schutze des Schuldners erlassene Verbot der
Versteigerung noch nicht verdienten Lohnes erfordere als Gegengewicht
zum mindesten die Zulassung der Anweisung der Lohnabzüge an Zahlungsstatt
oder aber die Fortdauer der Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die Wirkungen
der Jnsolvenzerklärung Letzteres sei denn auch vom Bundesgericht in
seinem Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann anerkannt
worden. Gestützt hierauf verbindet der Rekurrent mit seinem Begehren das
Gesuch, die Fortdauer der Lohnpfändung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bundesgericht in den
beiden von der Vorinstanz zitierten Entscheiden in Sachen Gut (AS 23
I Nr. 62) und Jselin die Verwertung noch nicht verdienten Lohnes ganz
allgemein, sei es durch Versteigerung, sei es durch Überweisung an den
Gläubiger, als unzulässig erklärt, weil der Natur des Verhältnisses und
den Bedürfnissen des Lebens widersprechend.

Dass, wie vom Rekurrenten ferner behauptet, die Anweisungnoch nicht
Verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt für den betriebenen Schuldner
überhaupt keinen Verlust zur Folge haben könne, ist ebenfalls
unzutreffend. Sobald der Schuldner in Konkurs fällt-. würde ihn die
Überweisung eines noch nicht abverdienten Lohn--und Konkurskammer. N"
134. 823

guthabeus an den Gläubiger bezw. an die Konkursmasse geradeso schadigenwie
die Versteigerung eines solchen Guthabens indem ihm damit das einzige
Mittel, welches ihm die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz
ermöglicht, entzogen würde. Das Bundesgericht hat denn auch im Fall
Schärer (Sep.-Ausg. 2 Nr 40 *) festgestellt, dass jegliche Lohnpfändung
mit der Konkurseroffnung dahfinfalle, soweit sie sich auf noch nicht
verdienten Lohn bezieht.'Hiemit lässt sich die vom Rekurrenten vertretene
Auffassung nicht vereinbaren und erscheint daher schon von diesem
Gesichääpunkt aus als unhaltbar. ' enn sich der Rekurrent odann an den ' '

Entscheid· in Sachen Ackermansn (Sep.-fAusg. igngeägegggrcäf ruft, so
ist er damit ohne weiteres abzuweisen, da dieser Entscheid die-von der
vorwürfigen verschiedene Frage der Möglichkeit der Weiterfuhrung einer
auf Lohnpfändung gerichteten Betreibung nach Einstellung des-Konkurses
mangels Aktiven zum Gegenstand hat.

L. Wie in den hievor zitierten bundesgerichtlichen Entscheidungen
einlässlich dargelegt, liegt der Grund, weshalb weder eine Verwertung
noch eine Admasfierung von gepfändeten Guthaben an noch nicht abverdientem
Lohn statthaft sind, darin dass das ijekt der Pfändung, das Lohnguthaben,
als präsenter Vermogenswert noch gar nicht existiert, vielmehr nur eine
Möglichkeit vorhanden ist, dass es in der Folge durch die Arbeit des
Schuldners zur Existenz gelangen werde. Solange nun diese Möglichkeit
nicht in die Wirklichkeit umgesetzt und das Pfandobjekt zu einem festen,
objektiv abschätzbaren Recht geworden ist, ist eine Verwertung weder
begrifflich denkbar, noch praktisch durchführbar. Dies ist'erst der Fall,
wenn der Lohn tatsächlich verdient ist. Die Anweisung an Zahlungsstatt
im besondern setzt allerwenigstens die Moglichkeit der Gewährleistung
des Bestandes der Forderung voraus. Auch von einer solchen Garantie
kann angesichts der leichten ·Kündbarkeit des Dienstvertrages und der
Notwendigkeit der Avcsierung des neuen Arbeitgebers soll im Fall eines
Stellenwechsels während der Dauer der Lohnverhaftung die Pfän-

* Ges. Ausg. 25 I Nr. 75 S. 371ff. ** Id. 35 l Nr. 34 S. 215 ff.

(Anm. d. Red.f. Publ.)

824 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

bung weiter zu Recht bestehen erst nach-erfolgter Abverdienung der
gepfändeten Lohnforderung die Rede sein. . .

Gerade durch seinen prekären Bestand kennzeichnet sich der Dienstvertrag
gegenüber den andern Vertragen (so z. B. dein vom Rekurrenten zum
Vergleich herangezogenen Akkordoder Werkvertrag), die ebenfalls
zur Pfändung einer noch nicht falligen Geldforderung Anlass geben
können. Diese Forderungen unterscheiden sich denn auch von den Guthaben
an noch nicht abverdientem Lohn dadurch ganz wesentlich, dass sie bereits
ein wenn auch bedingtes Rechtsdasein führen. _ _

3. Dazu kommt, dass, wie Doktrin und Praxis stets ar: genommen haben
(vergl. AS Sep.-Ausg. 2 Nr. 24 SgLOszY 6 Nr. 65 S. 258 f. Erw. 3**,
9 Nr. 22 S. 141 ff. , sowie Jaeger, Komm. Anm. 6 zu Art. 93),
die Festsetzung der pfandbaren Lohnquote durch das Vetreibungsamt
nivchtlunabandernlich ist, sondern dass im Fall der Anderung det
tatsächlichen Verhaltnisse während der Dauer der Lohnverhaftung (infolg:
Verminderung oder Erhöhung des Arbeitsverdienstes, erhohter Familienlast,
Militärdienstes, Krankheit und dergl.) der Betreibungsbeamte 'als Ausnahme
von der allgemeinen Regel der Unabanderlichkeit der einmal vorgenommenen
Pfändung auf Verlangen des Schuldners aus die Pfändungsverfügung
zuruckkommen und die gepfändete Lohnquote erhöhen oder reduzieren kann.

Die Zulassung der Zuweisung einer ugepfandeten Lohnforderung
an Zahlungsstatt an den Gläubiger ware gleichbedeutend mit-der
Verunmöglichung einer solchen nachträglichen Revision der Pfandung,
sodass auch von diesem Gesichtspunkt aus die Yberweisung sowohl als die
Versteigerung einer noch gar nicht existenten Forderung als unzulässig
erscheinen. Es kann eine Verwertung überhaupt erst erfolgen, nachdem das
Lohnguthaben fallig geworden ist, und es wird dann, wie schon mehrfach
entschieden, die Forderung am rationellsten durch das Betreibimgsamt
selber eingezogen. Erst wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert
oder im Fall der Jlliquidität der Forderung ist zum Mittel der Ver-

* Ges.-Ausg. 25 l Nr. 54 S. 308 f. ** Id. 29 I Nr. 114 'S. 5341'.
* . L."ZLS.37lff. E..." 3' ** M 32 I W ° (Anm. d. Red. f. Publ.)und
Konkurskammer. N° 135. 825

steigernng oder der Überweisung an den Gläubiger im Sinn des Art. 131
Abs. 1 zit. zu greifen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

135· gutscheid vom 22. Advember 1909 in Sachen Grizzetti

Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG: Alimentenpfändung. Angemessenheitsfmge.
Taibastandsfeststellung. Unstatthaftigkeii einer Differenzierung in
der Behandlung des Schuldners mit Rücksicht auf Domizil und Nationalität
hinsichtlich einer in der Schweiz durchgeführten Betreibnng.

A. Mit Vertrag vom 4. April 1909 hat sich der Rekurrent, Vincenz
Grizzetti in Zürich II, seiner in Paris lebenden Ehefrau gegenüber zur
Entrichtung einer monatlich im voraus zahlbaren Alimentation von 150
Fr. für die ersten drei Monate und von 120 Fr. für die weitern Monate
bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtet.

Am 2. August 1909 erwirkte Grizzetti für eine ihm gegen seine Ehefrau
zustehende Forderung von 2200 Fr. nebst Zins einen Arrest auf zwei
auf dem Betreibungsamt liegende Barbeträge von 175 Fr. 50 Cts. und 169
Fr. 65 Cts· und auf ein Guthaben der Ehefrau an ihn im Betrag von 435 Fr.,
insgesamt Forderungen, welche der Frau Grizzetti auf Grund des erwähnten
Vertrages vom 4. April 1909 gegen den Rekurrenten zustehen und von ihm
zum Teil infolge Rechtstriebes bezahlt wurden.

B. Hieran betrat Frau Grizzetti den Beschwerdeweg mit dem Begehren,
es sei die erfolgte Beschlagnahme aufzuheben, da die verarrestierten
Alimentationsbeträge gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG nicht pfändbar seien.

Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde am 23. September
als unbegründet abgewiesen, von der obern kantonalen Jnftanz dagegen
mit Entscheid vom 28. Oktober begründet erklärt und das Betreibungsamt
Zürich II demgemäss angewiesen,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 821
Datum : 15. November 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 821
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 820 B. Entscheidungen der Schuldbetrcibungs- Subjekt haben. Diese Lösung, welche


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • lohn • bundesgericht • versteigerung • zahlungsbefehl • betreibungsamt • dauer • monat • minderheit • angewiesener • arbeitgeber • werkvertrag • aufhebung • ermässigung • zahl • basel-stadt • begründung des entscheids • berechnung • weisung • kantonales rechtsmittel
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