810 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Consideramdo in diritto :

L'Autorità cantonale ha ammesso erroneamente che Mordasini facesse parte
di un gruppo posteriore, mentre risulta dagli atti e Specialmente dal
verbale di pignoramento, che fa parte del primo gruppo di creditori
pignoranti.

Come tale, egli aveva diritto a che gli fossero comunicati l'elenco
oneri e gli avvisi d'incanto.

Il ricorrente ammette chefurono comunicati all'Avvocato Vigizzi,
ma sostiene che questa comunicazione non può venirgli opposta, perchè
avvenne dopo che il nuovo procuratore Gamboni aveva notificato all'Ufficio
di essere succeduto a Vigizzi per tale qualità.

Che questa notifica sia realmente avvenuta, non risulta chiaramente
dagli atti. L'Ufficio non lo contesta in modo categorico, ma ai limita a
dichiarare di non possedere la lettera Gamboni; ma anche ammettendo che la
notifica sia avvenuta, essa non può condurre all'ammissione del ricorso.

Quando la revoca del mandato e la nomina di un nuovo procuratore è
comunicata non direttamente dal mandante, ma dal nuovo mandatario,
l'Ufficio può rifiutarsi di prenderla in considerazione fino a tanto che
il nuovo procuratore non abbia giustificato colla produzione del mandato
la sua vest'c e la revoca del precedente. Ciò non essendo avvenuto,
l'Ufficio di Locarno ha potuto a ragione continuare a considerare
l'Avvocato Vigizzi come procuratore del ricorrente;

la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: Il ricorso è respinto.und
Konkurskammer. N° 131. 811

131. Entscheid fvom 12. Yovember 1909 in Sachen $oufnntsmafre France
Deut & go.

Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG: Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips im
internationalen Verkehr im Gegensatz zum internen Prinzip der
Universalitdt und Attralftivkraft des Kankurses. Auflösung der
Kollektivgesellschaft schon durch die Konkurseröfi'nung oder erst infolge
der durchgeführten Konkursliquidation ?

A. Am 10. Mai 1909 erliess das Betreibungsamt Baselstadt auf Begehren der
Slavia A.-G. in Liq. für eine Forderung von 9370 Fr. nebst Zins zu 6°O
seit 1. August 1908 gegen Frank Zotti & Co., care of Mr. Jesse Watson
in NewYork, einen Zahlungsbefehl (Nr. 65,444) auf Verwertung eines in
Basel liegenden Faustpfandes

B. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass die Gläubigerin das
Verwertungsbegehren gestellt habe, verlangte DrLAugust Brenner, Advokat
in Basel, namens der Konkursmasse der Firma Frank Zotti & Co. mit
Beschwerde vom 28. Oktober 1909, es sei diese Betreibung als null und
nichtig zu erklären und es seien die auf Grund derselben ergangenen
Betreibungshandlungen aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die
Firma Frank Zotti & Co. sei im Februar-März 1909 in New-York in Konkurs
gekommen und habe am 20. März 1909 Jesse Watson als Kurator erhalten. Zur
Zeit der Betreibung habe die Firma also nicht mehr bestanden und sei
daher auch nicht mehr betreibbar gewesen. Eventuell sei die Betreibung
gemäss Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG aufzuheben, da darnach Betreibungen während der
Dauer eines Konknrses nicht angehoben werden könnten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 2. November 1909 die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der in
Amerika eröffnete Konkurs für die Schweiz ohne Wirkung sei (vergl. Jaeger,
Komm. S. 831). Infolgedessen sei die Berufung auf Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG ohne
weiteres als unrichtig zurückzuweisen. Es lasse sich auch nicht sagen,
dass die Betreibung gegen eine gar nicht eristente Person gehe. Für die
in Basel angehobene Betreibung und bezüglich der in

812 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Basel mit Beschlag belegten Objekten gelte die Firma einfach als
fortbestehend, bis die Betreibung beendet sei. Das sei eben die Konsequenz
der Einflusslosigkeit des ausländischen Konkurses.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihrer Begehren
und unter Festhaltung an ihrer Rechtsauffassung rechtzeitig ans
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es ist von der Praxis längst anerkannt, dass das schweizerische
Konkursrecht auf dem Territorialitätsprinzip steht und auf schweizerischem
Gebiet befindliche Gegenstände eines im Ausland in Konkurs gefallenen
Schuldners daher nicht in seine ausländische Konkursmasse abgeliefert
werden, sondern dass Separatbetreibungen und sogar eventuell
Separatkonkurse im Inland möglich sind, und dies ganz besonders dann,
wenn es sich, wie in casu, um lpfandrechtlich gesicherte Forderungen
handelt (vergl. Archiv 1 Nr. 34, 2 Nr.138, 3 Nr.100, AS 23 II S. 1289,
Zeitschr. d. bern. J.-V. 36 S. 166 sf., sowie Jaeger a. a. O.).

Der gegenteilige, durch Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG für die innerhalb der Schweiz
eröffneten Konkurse aufgestellte Grundsatz der Universalität und
Attraktivkrast des Konkurses wäre im internationalen Verkehr höchstens
dann anwendbar, wenn er durch Staatsvertrag als Eutscheidungsnorm
in Konfliktsfällen anerkannt wäre, was die Rekurrentin jedoch für das
Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten Nordamerikas und der Schweiz
nicht einmal behauptet.

2. Dass mit der im Ausland erfolgten Konkurseröffnung über dieGesellschast
Frank Botti & Co. diese überhaupt zu existieren aufgehört habe und daher
gänzlich rechtsunfähig geworden sei, ist in casu nicht bewiesen.

Es versteht sich auch keineswegs von selbst. So nimmt z.B. die deutsche
Doktrin an, dass die Konkurseröffnung allein die eigentliche Auflösung der
Gesellschaft noch nicht zur Folge habe, sondern erst die durchgeführte
Konkursliquidation (vergl. Staub, Handelsgesetzbuch, 8. Aufl. Bd. I §
131 Anm. 8, Kohler, Leitfaden, 2. Aufl. S. 315 Anm. 2, Hellmann, Deutsches
Konkursrecht S. 587, Deutsche Konkursordnungund Konkurskammer. N° 131. 813

§§ 207 und 209). Es wäre Sache der Rekurrentin gewesen, nachzuweisen,
dass das amerikanische Recht auf einem andern Standpunkt stehe. Statt
dessen hat sie sich lediglich auf das schweizerische Recht berufen;
für dieses aber ist anzunehmen, dass es die Frage gleich dem deutschen
regle, da stets ausgesprochen worden ist, dass die Kollektivgesellschaft
trotz eines Liquidationsbeschlusses im Handelsregister eingetragen
bleiben müsse, ja sogar noch im Liquidationsstadium von Amtes wegen
eingetragen werden könne, wenn vorher die Eintragung unterlassen worden
war (vergl. von Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. IV Nr. 1617 und 1618).

Darnach muss die ausländische Kollektivgesellschaft trotz des
Konkursausbruches auf alle Fälle, solange als die Konkursliquidation
noch nicht durchgeführt ist, in der Schweiz als konkursfähig bezw. als
mögliches Subjekt der Betreibung angesehen werden.

3. Eine Anfechtung der Betreibung könnte somit höchstens aus dem Titel
stattfinden, dass die durch den Konkurs eingetretene Anderung in der
Vertretung der ins Liquidationsstadium getretenen Gesellschaft nicht
beachtet worden wäre und dieZZustellung der Betreibungsakten nicht an
die Vertreter der Konkursmasse, sondern an die alten Gesellschaftsorgane
erfolgte, deren Vertretungsbefugnisse durch den Konkurs aufgehoben
worden find.

Doch braucht die Frage, ob insofern ein auswärtiges Konkurserkenntnis,
weil materiell-rechtliche Wirkungen in sich schliessend, im Jnland
anerkannt werden müsse, nicht näher untersucht zu werden, da die
Rekurrentin ja ausdrücklich anerkennt, dass die Zustellungen den
Konkursorganen zugekommen sind-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 811
Datum : 12. November 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 811
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 810 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Consideramdo in diritto : L'Autorità


Gesetzesregister
SchKG: 197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursmasse • kollektivgesellschaft • dauer • frage • verwertungsbegehren • zahl • auflösung der gesellschaft • begründung des entscheids • basel-stadt • kantonales rechtsmittel • doktrin • betreibungsamt • bundesgericht • schuldner • von amtes wegen • verhältnis zwischen • betreibungshandlung • innerhalb • schweizerisches recht • zins
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