788 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

Die Streitsache muss somit zu materieller Behandlung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.

Demnach hat die Schnldbetreibungsund Konkurskammer

erkannt:

Auf das Begehren um Ausfällung einer Ordnungsstrafe gegen den
Betreibungsbeamten von Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.

Jm übrigen wird der Rekurs in dem Sinne begründet erklärt, dass die
Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

124. Entscheid vom 26. Oktober 1909 in Sachen von Halt-

Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG: Unzuldssigkeit jeglicher Betreibangen gegen den
Gemeinsehaldner wahrend der Konknrspendenz, auch für neue, seit der
Konkurserö/fnung entstandene Forderungen, mit alleiniger Ausnahme der
Betreibangen auf Verwertung eines Drittpfandes.

A. Am 21. August 1909 hat der Rekurrent, Dr. Luzius von Salis in Zürich
V, beim Betreibungsamt Oberengadin das Betreibungsbegehren gegen Otto
Oertli-Tschurr in St. Moritz gestellt. Dieses Begehren wurde vom
Betreibungsamt am 24. gl. Mts. mit der Begründung abgewiesen, über
Oertli-Tschurr sei der Konkurs eröffnet und er könne daher bis zur
Erledigung desselben nicht betrieben werden. '

B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Oberengadin
sei anzuweisen, dem gestellten Betreibungsbegehren beförderlichst zu
entsprechen. Zur Begründung machte er geltend, die Bestimmung des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).

SchKG, wonach während der Dauer des Konkursverfahrens neue Betreibungen
nicht angehoben werden können, gelte nur für Forderungen, die zur Zeit
des Konkursausbruches bereits entstanden seien, was für die Forderung des
Rekurrenten im Betrage von 4528 Fr. 50 Ets. nicht der Fall sei. Oertli
habe während des hängigen Konkurses, welcher die gesetzliche Frist schon
weit überschritten habe, mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde mit
einem Teil des Vermögens seiner Kinder einen ausgedehnten Milchhandel
angefangen, Güter gepachtet uswund Konkurskammer. N!) 124. 789

Es könne unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein
Konkursit für Verpflichtungen, die aus solchen Geschäften resultieren,
nicht betrieben werden könne.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 21. Sep: tember 1909
unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG, welcher die Anhebung
neuer Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens
ganz allgemein ausschliesse, sowie unter Berufung auf Jaeger, Komm.,
Anm. 4 zu Art. 206 und auf die dortigen Zitate, insbesondere Archiv 5
Nr. 29, die Beschwerde abgewiesen.

C. Diesen ihm am 6. Oktober 1909 zugestellten Entscheid hat der
Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG bestimmt in seinem zweiten Teil, dass neue Betreibungen
während der Dauer des Konkursverfahrens nicht angehoben werden
können. Hierin ist, wie schon der Bundesrat seiner Zeit entschieden hat
(vergl. Archiv 5 Nr. 29), ein absotutes Verbot der Einleitung neuer
Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während der Konkurspendenz zu
erblicken. Die Auffassung des Rekurrenten, wonach nur die Forderungen,
welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden sind,
d. h. die eigentlichen Konkursforderungen, unter die Beschränkung
des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG fallen, unter Ausschluss der Schulden, die der
Gemeinschuldner erst nach erfolgtem Konkursausbruch eingegangen hat,
lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten und es gehen die
bezüglichen grammatikalischen Ausführungen des Rekurrenten (angeblicher
engster Zusammenhang mit dem ersten Teil des Art. 206, welcher sich
bloss auf frühere Schulden beziehen könne) fehl.

Eine mit einer hängigen Generalexekution konkurrierende Spezial-erekution
zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers könnte sich lediglich auf den
Arbeitsverdienst des Gemeinschuldners beziehen, welcher im Gegensatz
zum Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Schluss des Konkursverfahrens
anfällt, nicht in die Konkursmasse fällt. Der Rekurrent behauptet denn
auch, das vom Gemeinschuldner seit

AS 35 I _ 1909 52

790 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

der Konkurseröffnung erworbene, konkursrechtlich nicht tangierte Vermögen
(d. h. der kapitalisierte Arbeitsverdienst) sei für die Forderungen,
die, weil erst nach Konkursausbruch entstanden, ihre Befriedigung im
Konkurs nicht finden können, betreibungsrechtlich freigegeben. Diesem
Schluss kann jedoch, weil vom Gesetz nicht sanktioniert und übrigens mit
dessen System nicht wohl vereinbar, nicht beigepflichtet werden. Eine
Betreibung gegen den Gemeinschuldner während der Konkurspendenz ist nur
zulässig, wenn sie ein Drittpfand zum Gegenstand hat (AS 23 I Nr. 49,
SepAusg. 1Nr. 83*, 2 Nr. 68**, 6 Nr. 80*** und 9 Nr. 27****).

Die praktische Durchführung der Auffassung des Rekurrenten hätte,
abgesehen davon, dass der Gemeinschuldner des Privilegs auf seinen
Arbeitsverdienst während des Konkurses verlustig gehen würde,
mannigfache Komplikationen zur Folge. Namentlich fällt in Betracht,
dass der Gemeinschuldner jederzeit das Mittel in der Hand hätte, durch
Jnfolvenzerklärung die Eröffnnng eines zweiten Konknrsverfahrens zu
bewirken. Die gleichzeitige Durchsiihrung zweier Konkurse über denselben
Schuldner liesse sich aber mit dem System des Gesetzes nicht in Einklang
bringen.

Der Ausschluss jeglicher Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während
des Konkurses mit alleiniger Ausnahme der Betreibungen auf Verwertung
eines Drittpfandes schafft allein eine klare Situation. Die damit
verbundene Benachteiligung derjenigen Gläubiger, die dem Kridaren
nach Konknrseröffnung kreditierten, kann deswegen nicht schwer ins
Gewicht fallen, weil sie ja im Moment des Kreditierens wissen müssen,
dass sie es mit einem insolventen Schuldner zu tun haben, und darnach
ihre Vorsichtsmassnahmen treffen können. Haben sie es unterlassen, so
tragen sie selbst die Schuld daran, wenn sie durch die Unmöglichkeit
der Betreibung bis zum Konkursaustrag in Nachteil kommen.

Es liegen somit keine hinreichenden Gründe vor, um von der bisherigen
Praxis, welche sich an den Wortlaut des Art. 206 leg. cit. hält,
abzugehen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 149 ** Id. 251 Nr. 7 *** Id. 29 [Nr-

129. **** Id. 321 Nr. 59. (Anm. d.Bed.f. Publ.)und Konkurskammer. N°
125, 791

125. Entsdjeid vom 2. Youember 1909 in Sachen Häfligek·

Arst. 106x109 SchKG; Widerspruchsverfahren. Begriff des GewahrVelt'ms:
u_wmdbarkezt des Art. 106 ode-r des Art. i 09 im Fall der mdekatzon der
Mobel durch die Kinder des Schuldners, welche die

gemeinsame Wohnung auf ihren ei mw N ' Mitgewahrsam des Schuldners. g
amen gemzetet haben ?

A. In einer vom Rekurrenten Julius ä i er ' ' gegen F. Röösli
im Kupferhammer bei Kriens? fckifigeleliietktuEgger-l tretbung
wurde zur Pfändung verschiedener Mobilien geschritten welche laut
Pfändungsurkunde von den Kindern des Schuldners als ihrnEtgentum
angesprochen wurden. Dieser Anspruch wurde vfom Glaubiger bestritten,
worauf ihm vom Betreibungsamt Kriens eine zehntagige Frist zur Anhebung
der Widerspruchsklage im Sign desHArt. 109 SchKG angesetzt wurde-

. ierauf beschwerte si der Rekurrent e' ' Aufsichtsbehörden und
verlangt? unter Hinweisb iiardckxffuzdeäglstikeji Schuldner der Gewahrfam
an den gepfändeten Gegenständen zustehe dass den Drittansprechern Frist
zur Klageanhebung anzusetzen sei-

Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Jnstanzen aus folgenden
Gründen abgewiesen: Die gepfändeten Mobiliarstücke befanden sich in dem
vom Schuldner und seinen vier Kindern (wovon zwei vollund zwei noch
minderjährig) bewohnten und von 'den letztern gemieteten Logis. Für
die beiden volljährigen Geschwister Fritz und Rosa Röösli sei daher der
Gewahrfam an den gepfandeten Gegenständen ohne weiteres gegeben, da ja
mit dem thtrttt der Volljährigkeit die väterliche Gewalt ohne weiteres
aufhore. Aber auch für die beiden minderjährigen Kinder Theodor und Josef
Röösli sei der Gewahrfam an den fraglichen Objekten anzunehmen, einerseits
indem alle Kinder Röösli als eine Streitgenossenschaft austreten und es
nicht angängig sei, zwei gesonderte Verfahren zu provozieren, anderseits
weil der Gewahrfam ein faktisches Verhältnis sei, dessen Ausübung nicht
geteilt werden könne.

C. Gegen diesen Entscheid hat Häfliger unter Erneuerung seines Begehrens
rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Er führt aus, die Vorcnftanzen
hätten Erhebungen darüber veranstalten sollen, ob
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 788
Datum : 26. Oktober 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 788
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 788 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs- Die Streitsache muss somit zu materieller


Gesetzesregister
SchKG: 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • konkursverfahren • betreibungsamt • weiler • drittpfand • dauer • betreibungsbegehren • vorinstanz • bundesgericht • frist • archiv • schuldbetreibungs- und konkursrecht • unternehmung • begründung des entscheids • vorteil • kantonales rechtsmittel • gegenstand • gewicht • olten • geschwister
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