780 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

ce qu'il doit en mains de l'Office. Ges mesures la rentrent sous
la notion de la gérance de l'immeuble et revétent par conséquent le
caractère de Véritables mesures de procédure, mesures qui, comme il a
été dit ci dessus, relèvent exolusivement du droit fédéral.

Or, d'après l'art. 155 LP, la disposition renfermée au second alinea
de l'art. 102 et suivant laquelle l'office pourvoit a la gérance et
a la culture de l'immeuble, n'est applicable qu'au gage dont la vente
est requise. L'invitation de l'office de Loèche était donc prématurée,
puisque l'opposition formée par le recourant n'était pas encore levée
définitivement, et doit dès lors ètre annulée.

Dans ces conditions le recours doit ètre admis en ce sensque l'office
a porté avec raison a la connaissance des locataires dont le loyer
est grevé d'un droit de gage en faveur des créanciers hypothécaires du
bailleur qu'ils ue peuvent plus se libe'rer uulublemeut qu'eu meins de
l'Office des poursuites. Pour le surplus, ce sont les disposztions du
droit fe'de'ral et eu particulier les art. 155 et 102 LP qui font règle
et la mesure attaquée doit ètre annulée parce qu'elle y contrevient.

Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis dans le sens des considérants.und Konkurskammer. N°
122. l81

122. Entscheid vom 19. Oktober 1909 in Sachen Flug und Denkern-n

Art. 65 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG: Zustellung der Betreibungsurkunden an
einen Gesellschafter. Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne des
Art. 17SchKG. Art. 177/8 SGhKG: Voraussetzungen der Wechselbetreibung.
Ausscheidung der Kompetenzen der Belreibungsbehörden und des Richters.

A. Am 12. Dezember 1908 stellte Alfred Wyser in Aarau eine Tratte per
8000 Fr., fällig auf 31. Dezember 1908, an die Ordre des Oskar Winkler
in Rufsikon aus. Dieser Wechsel wurde vom Aussteller dem A. Schnell,
unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma A. Schnell & Cie. in
Unterterzen, übergeben, welcher folgendes undatiertes Akzept auf den
Wechsel austrug: Angenommen A. Schnell & Cie. Winkler indossierte den
Wechsel sodann zur Besorgung des Jnkassos an die Volksbank Wetzikon.

Da der Wechsel von der Firma A. Schnell & Eie. trotz wiederholter
Zahlungsversprechen nicht eingelöst wurde, leitete die Volksbank
Wetzikon gegen dieselbe Wechselbetreibung ein. Am 19. Juli 1909 wurde der
Schuldnerin der Zahlungsbefehl (Nr. 142) durch Chargebrief zugestellt. Da
kein Rechtsvorschlag erfolgte, stellte die Volksbank Wetzikon am 30. Juli
das Konkursbegehren.

B. Bevor die auf Ansuchen der Schuldnerin um einige Tage hinausgeschobene
Konkurseröffnung ausgesprochen worden war, 'd. h. am 10/12. August 1909,
erhoben A. Schnell und die Kommanditäre der Firma, Hauptmann Sulser
und Gemeinderat Brusch, bei der untern Aufsichtsbehörde Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Wechselbetreibung Zur Begründung
machten sie geltend, durch das Akzept des A. Schnell vom 12. Dezember
1908 sei die Firma nicht verpflichtet worden, da am 7. Dezember 1908
die Einzelunterschrift der unbeschränkt haftenden Gesellschafter in
Kollektivzeichnung abgeändert worden sei. Nachträglich hat sich auch noch
der andere unbeschränkt haftende Gesellschafter der Firma A. Schnell &
Cie., Anton Hug in Mols, der Beschwerde angeschlossen.

782 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde gutgeheissen und demnach
die Wechselbetreibnng aufgehoben.

C. Diesen Entscheid haben die Volksbank Wetzikon und Oskar Winkler
an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, mit der Begründung,
die Beschwerde von Schnell und Konsorten sei verspätet und zudem sei
die Einrede, A. Schnell sei nicht berechtigt gewesen, das Akzept
für die Firma in rechtsverbindlicher Weise abzugeben, eine solche
materiell-rechtlicher Natur, welche auf dem Weg des Rechtsvorschlags
hätte erhoben werden sollen.

Mit Entscheid vom 1. Oktober hat die kantonale Aufsichtsbehörde unter
Aufhebung des Vorentscheides die Wechselbetreibung Nr. 142 in Kraft
erklärt.

D. Gegen diesen Entscheid haben Anton Hug und die Kommanditäre Sulser
und Brusch (A. Schnell ist am 6. September 1909 verstorben) ihrerseits
wieder unter Erneuerung ihres Begehrens um Aufhebung der Betreibung ans
Bundesgericht returriert.

Die Vorinstanz sieht sich zu Gegenbemerkungen zum Rekurs nicht veranlasst,
die Rekursgegner haben auf dessen Abweisung angetragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die sünftägige Frist zur beschwerdeweisen Anfechtung der Zustellung
des Zahlnngsbefehls an die schulduerische Firma ist am 24. Juli 1909
unbenutzt abgelaufen. Die von Schnell und Konsorten eingelegte Beschwerde
war somit verspätet und hätte daher von der Vorinstanz einfach durch
Nichteintretensbeschluss erledigt werden können.

Übrigens ist die Zustellung in casu in vollständig gültiger Weise
erfolgt. Art. 65 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG verlangt die Zustellung an einen
zur Vertretung der Kollektivbezw. Kommanditgesellschaft befugten
Gesellschafter oder an einen Prokuristen. Die Zustellung an einen
unbeschränkt haftenden Gesellschafter genügt daher zweifellos-, da ja eine
Zustellung der nämlichen Akten an zwei Personen gleichzeitig nicht möglich
ist und die Eingehung von Verpflichtungen dabei nicht in Frage kommt.

Auch von einer Rechtsverweigerung im Sinn des Art. 17und Konkurskammer N°
12°}. 783

Abs. 3 SchKG kann in casu angesichts des beschränkten Sinnes, welchen
die neuere Rechtsprechung diesem Begriff beilegt (vergl. AS Sep.-Ausg. 6
Nr. 13, 7 Nr. 9 u. 32, 8 Nr. 31 u. 67, 9 Nr. B*) nicht gesprochen werden,
sodass die Überschreitung der ordentlichen Beschwerdefrist nicht etwa
damit entschuldigt werden könnte.

Ebensowenig könnte schliesslich von einer Richtigkeit der
vorliegenden Betreibung die Rede sein Ordentliche Konkursbetreibung und
Wechselbetreibung bilden bloss zwei Abarten derselben Betrei-bungsart,
sodass das öffentliche Interesse nicht verletzt wird, wenn
irrtümlicherweise die eine statt der andern eingeleitet worden sein
sollte.

2. Doch erweist sich der Rekurs auch materiell als unbegründet.

Wie bereits der Bundesrat (vergl. Archiv 3 Nr. 68) und sodann das
Bundesgericht (vergl. AS 231 S. 406 ff. Erw. 2, SepAusg 5 Nr. 51%, 8
Nr. 36***, 9 Nr. 46 u. 49 Erw. 2****) in konstanter Praxis erkannt haben,
sind unter den Voraussetzungen der Wechselbetreibung, deren Vorhandensein
der Betreibungsbeamte und gegebenenfalls auch die Aussichtsbehörden
unbeschadet der allfälligen endgültigen Feststellung im gerichtlichen
Verfahren zu prüfen haben, nur die in Art. 177 leg. cit. ausgeführten
speziellen Vorbedingungen zu verstehen. Diese im vorliegenden Fall
zweifellos erfüllten Vorbedingungen bestehen einerseits im Vorhandensein
eines Titels, welcher äusserlich die vom OR geforderten wesentlichen
Eigenschaften eines Wechsels oder Schecks besitzt, und anderseits darin,
dass der Betriebene im Zeitpunkt des Empfanges des Betreibungsbegehrens
der Konkurs: betreibung unterworfen sei (vergl. ferner Jaeger, Komm.,
Anm. 1 zu Art. 178).

Dagegen unterliegt die Frage, ob dem betreibenden Gläubiger gegenüber
dem betriebenen Schuldner ein wechselmässiger Anspruch zustehe oder
nicht, ausschliesslich der richterlichen Kognition. Es genügt für die
Betreibungsbehörden, um die Wechselbetreibnng zu-

* Ges. Ausg. 29 [Nr. 24, 30 I Nr. 28 u. 68, 31 I Nr. 61 u. 125, 321
Nr. 23. ** Id. 28IN1', 73. *** Id· 31 I Nr. 66. **** Id. 321 Nr. 90
u. 105 Erw. 2. (Anm. d. Red.). Publ.)

784 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

zulassen, dass zwischen der als Wechsel erkannten Urkunde undder als der
Konkursbetreibung unterworfen erkannten Person eine Beziehung ersichtlich
sei, aus welcher die wechselmässige Verpflichtung derselben möglicherweise
abgeleitet werden kann. Dies ist nun in der Regel stets der Fall, wenn
der Wechsel ihre Unterschrift trägt, was in casu zutrifft. Dagegen muss
entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung die Feststellung
darüber, ob der Gesellschafter Schnell, welcher den Wechsel namens
derZFirma akzeptiert hat, tatsächlich hier berechtigt war oder nicht,
dem richterlichen Verfahren allein vorbehalten bleiben. Demnach hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

123. Entscheid vom l9. Oktober 1909 in Sachen gdisczesz.

Disziplinarische Massnahmen. Oeffentlich rechtliche Natur des An-si
spruchs des Gläubigers gegen das Betreibungsamt als solches auf Her-A
ausgabe des Erlöses der Betreibung und bezügliche Kompetenzen der

Aufsichtsbehörden.

A. In einer vom Rekurrenten, Viktor Wilczek in Zürich vertreten durch
Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just in Angsburg beim Betreibungsamt
Olten-Gösgen eingeleiteten Arrestbetreibung war dieses im Besitz
eines verarrestierten und gepfändeten Barbetrages von 1450 Fr. Der
Betreibungsbeamte hat, entgegen dem Begehren des Rekurrenten, diesen
Betrag nicht ihm selber, sondern dem Notar Bloch abgeliefert, obschon
derselbe damals nicht mehr sein Vertreter war. Notar Bloch stellte
dann dem Rekurrenten Rechnung, indem er von den erhaltenen 1450 Fr.
die Beträge zweier Kostennoten von zusammen 540 Fr. 05 Cts. abzog und
dem Rekurrenten nur den verbleibenden Saldo von 909 Fr. 95 Cts. zukommen
liess.

B. Hiegegen erhob Wilczek Beschwerde und verlangte, dass die
Aufsichtsbehörde dem Betreibungsbeamten eine Rüge erteileund
Konkurskammer. N° 123. 785

und denselben ferner anweise, ihm den von Notar Bloch willkürlich
gekürzten Betrag von 540 Fr. 05 Cis sofort zu ersetzen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies das erste Begehren als unbegründet
ab und trat im übrigen auf die Beschwerde nicht ein.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesge"richts, an welche
Wilczek rechtzeitig rekurriert hatte, trat ihrerseits mit Entscheid vom
11. Mai 1909* auf das Begehren betreffend Erteilung einer Rüge an den
Betreibungsbeamten nicht ein. Im übrigen hob sie den Vorentscheid auf
Und wies die Sache zu neuer Behandlung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück.

C. Demzufolge hat die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 10. Juli 1909 über
die Beschwerde des Rekurrenten neuerdings entschieden, indem sie nach
erfolgter Feststellung, dass der Betreibungsbeamte den verarrestierten
Betrag zu Unrecht an Notar Bloch ausbezahlt habe, das Betreibungsamt
Olten-Gösgen an:wies, dem Rekurrenten den rechtswidrig vorenthaltenen
Betrag von 540 Fr. 05 Cts. aushinzugeben.

Gestützt hierauf erliess Wilczek an das Betreibungsamt OltensGösgen
ein Einzugsmandat für 540 Fr. 05 Cts. Das Mandat kam jedoch unbezahlt
zurück mit dem Vormerk: Refusé. @. Bächler. Am 21. Juli 1909 erhielt
der Rekurrent sodann vom Betreibungsbeamten Bächler die Anzeige, dass
Notar Bloch ihm seine Forderung an den Rekurrenten im obigen Betrag
von 540 Fr. 05 Ets. zediert habe und dass er, Bächler, diese Forderung
mit dem Guthaben Wilczer aus der Pfändung gegen J. J. Just im gleichen
Betrag verrechne.

D. Gegen diesen Entscheid betrat der Rekurrent abermals den
Beschwerdeweg, mit dem Begehren, die Aufsichtsbehörde wolle das
Betreibungsamt Olten-Gösgen für die Rechtsverweigerung und das
renitente amtspflichtwidrige Benehmen disziplinarisch bestrafen und
es unter Androhung erhöhter Ordnungsbusse anhalten, den rechtswidrig
vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 05 Ets. nebst Zins zu 50Xz vom 16. Juli
1909 an sofort .auszuzahlen.

Mit Entscheid vom 9. September 1909 hat die kantonale Auf-

* Vergl. Nr. 25 hievor.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 781
Datum : 19. Oktober 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 781
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 780 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- ce qu'il doit en mains de l'Office.


Gesetzesregister
SchKG: 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wechselbetreibung • notar • betreibungsbeamter • betreibungsamt • olten • wiese • vorinstanz • betreibung auf konkurs • rechtsvorschlag • bundesgericht • untere aufsichtsbehörde • frage • betreibungsurkunde • betreibungsbegehren • konkursbegehren • richterliche behörde • begründung des entscheids • willkürverbot • berechnung • unternehmung
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