770 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass das Betreibungsgesetz
in Art. 250 die Teilnahme an dem durch die erfolgreiche Anfechtung
des Kollokationsplanes erstrittenen Gewinn von der Durchführung des
Anfechtungsprozesses abhängig

macht. Da diese Voraussetzung in casu für den Reknrsgegnerss

Schmid unbestrittenermassen zutrifft, so kann ihm ebensowenig wie

der Rekurrentin ein Anspruch auf die durch die Wegweisung der-

Forderung des Josef Giger im Betrag von 3441 Fr. 25 Cts. frei gewordene
Dividende abgesprorhen werden. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend,
durch die vom

Konkursamt Hitzkirch schon während der Litispendenz von Amtes-

wegen vorgenommene Wegweisung dieser Forderung seien die
Vorrechtsansprüche nach Art. 250 Abs. 3 leg. cit. den einzelnen an-
fechtenden Gläubigern verloren gegangen und der Gesamtmasse erwachsen.
Sie allein habe die Verfügung des Konkursamts auf dem Beschwerdeweg
als ungesetzlich angefochten und sie allein könne sich daher auf
den hierseitigen Entscheid vom 26. März 1907 Berufen, während für
den Rekursgegner und alle andern Gläubiger des Gemeinschuldners die
Wegweisungsverfügung des Konkursamts Hitzkirch verbindlich geworden sei.

Diese Auffassung geht durchaus fehl. Es kann keine Rede davon sein,
dass die fragliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen wäre, wenn die
Rekurrentin nicht dagegen Beschwerde geführtv

hätte. Wie bereits im Eutscheid vom 26. März 1907 festgestellt,.

hätte die Konkursverwaltung den von ihr innerhalb der Anfechtungsfrist
abgeänderten Kollokationsplan innert der genannten Frist von neuem
auflegen und dessen Bekanntmachung anordnen sollen. Mangels dessen ist
der Kollokationsplan in seiner ur-

sprünglichen Gestalt in Kraft erwachsen. Erst durch das am-

30. Januar 1909 ergangene obergerichtliche Urteil im Kollokationsprozess
ist er in einer für die Gläubiger verbindlichen Art und Weise abgeändert
worden, und es wäre dies auch der Fall

gewesen, wenn die Rekurrentin die mehrerwähnte Verfügung desKonkursamts
Hitzkirch nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten

hätte.und Konkurskammer. N° '119. 77Iss

Wollte man jedoch der Auffassung der Rekurrentin entsprechend lediglich
auf das seinerzeit von ihr eingeleitete Beschwerdeversahren abstellen,
so müsste der vorliegende Rekurs dennoch als unbegründet abgewiesen
werden. Entgegen ihrer Behauptung kommt den Beschwerdeentscheiden der
Aussichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs über Verfügungen
der Betreibungsbeamten im allgemeinen objektive Wirkung 311, d. h. es
haben diese Entscheidungen nicht bloss für denjenigen Geltung, welcher
die Entscheidung angerufen hat oder gegen welchen die Beschwerde
erhobenworden ist, sondern für alle, welche überhaupt am streitigen Ver-
fahren beteiligt sind. Die Rekurrentin ist daher nicht berechtigt,
dem Rekursgegner gegenüber aus der bundesgerichtlichen Entscheidung
vom 26. März 1907 einen Sonderanspruch auf die Dividende von 580 Fr. 50
Cts. herzuleiten.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

119. Entlcheid vom 5. Oktober 1909 in Sachen Jene-Mann

Zustellung der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG: Begri/s der
zur Hanshaltnhg des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen . Andere
gesetzliche Z uslellnngsarten.

A. Auf Begehren des Rekurrenten S. Levaillanl, Weinhändlers in Basel,
hat das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Luser Rothberg in Basel
einen Zahlungsbesehl für 262 Fr. 53 Cts. zugestellt. In Abwesenheit
des Schuldners erfolgte die Zustellung an seine Logisgeberin,
welche ihm hievon nicht Mitteilung machte,. sodass er erst durch die
Pfändungsankündigung von der gegen ihn gerichteten Betreibung Kenntnis
erhielt.

B. Luser Rothberg beschwerte sich hierüber bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Betreibung mangels
rechtsgültiger Zustellung des Zahlungsbefehls, da seine Logisgeberin
nicht als eine zu seinem Haushalt gehörende Person im Sinn von Art. 64
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG betrachtet werden könne.

772 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Rücksicht darauf, dass das
Verhältnis zwischen Lufer Rothberg aund seiner Hausivirtin ein sehr
loses sei, indem ersterer auswarts esse und auch nur zeitweise in dem
bei ihr gemieteten Zimmer schlafe, die Beschwerde begründet erklärt und
demgemäss die Pfandung aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
dem Schuldner den Zahlungsbefehl nochmals zuzustellen. _

D. Hiegegen hat der Gläubiger Levaillant rechtzeitig den Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, Lauser Rothberg sei
Geschäftsreisender und infolge seines Berufs hochst selten zu Hause zu
treffen. Er müsse daher als zur Familie seiner Logisgeberin gehörend
und letztere mithin als zur Empfangnahme von Betreibungsurkunden
an seiner Stelle berechtigt angesehen werden Andernfalls wäre es
dem Rekurrenten nicht moglich, zu seinem Recht zu gelangen, da der
Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich zugestellt werden könne
und eme. Ediktalnotifikai tion auch nicht möglich sei, weil der Schuldner
ja in Basel wohne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Unter den Begriff der zur Haushaltung des Schuldners gehörenden
erwachsenen Personen fallen nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar
die Personen, welche-mit demSchuldner zusanimenleben und, gleichviel
unter welchem Titel, zu seiner Hauswirtschaft gehören. Mieter und
Untermieter einzelner Zimmer oder ganzer Wohnungen, welche in keiner
anderweitigen hauswirtschaftlichen Beziehung zum Vermieter stehen und
welche namentlich nicht seine Kostgänger sind, können demnach nicht als
zu seiner Haushaltung gehörend betrachtet werden (vergl. Jaeger, Komm.,
Anm. 7 zu Art. 64).

Der Vorentscheid erweist sich somit als dem Gesetz entsprechend und der
dagegen erhobene Rekurs muss abgewiesen werden.

2. Die Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz
wird keineswegs die Unmöglichkeit der rechtsgültigen Zustellung des
Zahlungsbefehls an Luser Rothberg zur Folge haben. Diese Zustellung wird
vielmehr, sofern der Schuldner nicht persönlich vom Zuftellungsbeamten
angetroffen wird, Jederzeit in der vdurch Abs. 2 des Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG
vorgesehenen Art und Weise-und Konkurskammer. No 120. 773

d. h. durch Übergabe an einen Gemeindeoder Polizeibeamten zu Handen
des Schuldners, oder durch die Post erfolgen können. Demnach hat die
Schuldbetreibnngsund Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

120. Arrèt dri 5 octobre 1909 dans la cause La. Valaisanne.

'Notiflcation des actes de poursuite. Interpretation du terme membre
de l'administration contenu au chifl'. 2 de Part. 65

LP et rapport entre le premier et le second alinea de cet article. '

A.Le 10 mai 1909 l'Office des poursuites de Monthey a notifié un
commandement de payer à La valaisanne (S. A.), fabrique de verres
de montres à Monthey, pour le compte de la maison Boehringer & Cie
à Stuttgart. La notification eut lieu par la poste et fut faite au
sieur Charles König, directeur de La Valaisanne et désigné dans le
eommandement de payer comme son représentant.

Le 9 juin l'Office notifia à La valaisanne la commination de faillite.

B. Le 22 du meine mois le president du Conseil d'administration de
La Valaisanne recourut à l'autorité de surveillance, en demandant
l'annulation de la poursuite, parce que le commandement de payer n'avait
pas été notifié à un administrateur de la société et parce que la
verbalisation de la notification de la commination de faillite, faite
dans les termes suivants à lui-meme , ne pouvait pas etre considérée
comme régulière.

Pour éviter des contestations sur la validité de la notification de la
commination de faillite, la creanciere poursuivante demanda à l'office
de larenouveler, ce qui eut lieu le 6 juillet moyennant une seconde
notification, faite au directeur König.

O'. La Valaisanne recourut de nouveau, par l'or-

AS 35 1 1909 51
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 771
Datum : 30. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 771
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 770 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer


Gesetzesregister
SchKG: 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • erwachsener • zahlungsbefehl • konkursamt • kollokationsplan • haushalt • zimmer • bundesgericht • betreibungsamt • vorinstanz • betreibungsurkunde • entscheid • verhältnis zwischen • frist • basel-stadt • die post • kommunikation • begründung des entscheids • veröffentlichung • konkursdividende
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