708 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

IV. Pressfreiheit. Liberté de 1a presse.

Vergl. Nr. 112 Erw. 4.

V. Gerichtsstand. Du for.

Das Bundesgericht als einzige Zivilgerichtsinstanz. Le Tribunal fédéral
comme instance unique en matière civile.

113. Arten vom 10. November 1909 in Sachen Fiskms des Damian-gt. Gatten
gegen gssifmh.

.Staatsrechtlicher Rehurs wegen Verletzung des in Art. 110 Ziff. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV und
48 Zifi. 4 OG unter gewissen Voraussetzungen gewährleisteten Rechtes auf
Anrufung des Bundesgerichtes als einziger Zivilgerichtsinstanz. Bis zu
welchem Zeitpunkte kann der vor dem kantonalen Bichter belangte Beklagte
für die Bundesgerichtsbarheit cptieren ? Unbrauchbarlceit des Begrifis
der Litiskantestation in diesem Zusammenhanget Erheblichheit der Frage,
bis zu welchem Zeitpunkt nach dem betr. kantonalen Prozessrecht die
Kompetenz des kantonalen Richters bestritten werden kann.

A. Durch Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen
vom 3. August 1906 war der Rekurrent dazu verhalten worden, einen
Seilerschnppen, den er auf seiner Liegenschaft Kogenau an der Goldach
erstellt hatte, zu beseitigen. Ein gegen diese regierungsrätliche
Verfügung ergriffener Rekurs wurde vom Bundesgericht am 11. Januar 1907
als unbegründet abgewiesen, wobei am Schlusse des Urteils bemerkt wurde:
Die Frage endlich, sob im übrigen der Rekurrent für die Beseitigung
seiner Seilerbahn dem Staate gegenüber Anspruch auf Entschädigung hat,
ist Jnicht hier, sondern in einem allfälligen Zivilprozess zu entscheiden.
Es muss dem Rekurrenten überlassen bleiben, wenn er es für eangezeigt
hält, hierüber den zuständigen Richter anzurufen.

B. Am 2. Dezember 1907 meldete Wisiak nun beim Ver-V. Das Bundesgericht
als einzige Zivilgerichtsinstanz. N° 113. 709

mittleramt Goldach gegen die Kantone St. Gallen und Thurgau eine Klage an,
mit welcher er Anerkennung und Bezahlung einer Schadenersatzforderung
von 5057 Fr. 20 Cts. nebst 50/0 Zins verlangen, eventuell das Begehren
stellen werde, die Beklagten hatten das Erpropriationsverfahren
einzuleiten. Am 21. November 1907 fand der amtliche Sühneversuch
statt. Der vom Vermittleramt ausgestellte Leitschein enthält hinsichtlich
der Stellungnahme des beklagten Kantons St. Gallen nur die Bemerkung:
Beklagter Staat St. Gallen bestreitet die Einlassungspflicht und linie
Klage materiell, unter Kostenfolge.

. Hieran reichte Wisiak beim Bezirksgericht Goldach seine Klage em,
mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Grundeigentumsrechte .des
Klägers an seiner Liegenschaft in Kogenau durch die Geltendmachung eines
Bauverbotes ab Seite der Beklagtschaft in schadenersatzpflichtiger Weise
geschmälert worden seien; es sei daher die Beklagtschaft pflichtig,
die laut Leitschein eingeklagte ·Forderung von 5057 Fr. 20 Cts. samt
Zins à 5°0 seit 21. Dezember 1907 anzuerkennen und an Kläger zu bezahlen.

?. Eventuell: Es sei die Beklagtschaft den gegenüber dem ,Klager
geltend gemachten Rechtsanspruch, dass auf der Liegenschaft in
Kogenau keinerlei Bauten errichtet werden dürfen, auf dem ,Wege des
Erpropriationsverfahrens nachträglich zu erwerben und ,es sei in letzterem
die im ersten Rechtsbegehren umschriebene Entschädigungsforderung des
Klägers festzustellen;

Alle-Z im Sinne der Klagebegründung und unter Kostenfolge.

Der Beklagte, Kanton St. Gallen, erhob in seiner schriftlichen

Klagbeantwortung in erster Linie eine Uneinlässlichkeitsvorfrage m der
Formulierung:

Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe sich auf

die Klage vor dem angerufenen Richter nicht einzulassen, unter

Kostenfolge ? Unter der Uberschrift, Rechtliches enthielt
die Klagebeantwortung folgende Stelle: Beklagte bestreitet die
Einlassungspslicht: a) gemäss Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Zisfer 3 OG . . . . Es steht fest,
dass es sich bei der Zitierung von Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Ziffer A5 35 l _ 1909 47

710 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

3 OG um einen blossen Schreibfehler handelte, indem es heissensollte:
Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Ziffer ll OG.

Das Bezirksgericht schützte diese Uneinlässlichkeitseinrede des Kantons
St. Gallen und bemerkte in der Urteilsbegründung, derbeklagte Fiskus habe
rechtzeitig die Anrufung des Bundesgerichts teils unmissverständlich,
teils ausdrücklich ausgesprochen. '

C. Diesen Entscheid des Bezirksgerichtes zog Wisiak an dasKantonsgericht
weiter, worauf dieses mit Urteil vom 29. März 1909 erkannte:

Die Uneinlässlichkeitsvorfrage des beklagten Kanton St. Gallen ist
gegenüber Klagebegehren 1 abgewiesen, dagegen gegenüberKlagebegehren
2 geschützt-

Das Urteil des Kantonsgerichtes beruht, soweit es die Abweisung der
Uneinlässlichkeitsvorfrage gegenüber dem ersten Klagbegehren betrifft,
auf folgender Argumentation : Laut Leitschein habe der beklagte Kanton
St. Gallen vor Vermittleramt lediglich die Einlassungspslicht als
solche bestritten, woraus nicht ersichtlich sei, dass eine Berufung
auf die Zuständigkeit des Bundesgerichtes stattgefunden habe. Vor
Bezirksgericht habe er allerdings seine Uneinlässlichkeitsvorfrage
u. a. unter Hinweis auf Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG begründet. Das hätte jedoch schon
vor Vermittleramt geschehen sollen.. Wenn der Beklagte unter Berufung
auf die kantonsgerichtliche Praxis (1903 Nr. 2) geltend mache, dass
Uneinlässlichkeitseinreden nicht schon im Vermittlungsvorstand vorgebracht
werden müssen,. so sei demgegenüber folgendes zu bemerken: Es handle
sich in casu gar nicht um eine auf den Mangel von Prozesshindernissen

gestützte Uneinlässlichkeitseinrede, denn neben der Zuständigkeit des--

Bundesgerichts sei auch diejenige des kantonalen Gerichtes gegeben; das
letztere werde erst mit dem Augenblick unzuständig, da eine der Parteien
die Beurteilung der Streitsachc durch das Bundesgericht verlange. Dieses
Verlangen müsse jedoch, wie das Bundes-

ff gericht in Sachen Arnold gegen Uri (AS 21 S. 40) ausgeführt

habe, der Litiskontestation vorangehen. Da nun aber nach st. gallischem
Prozessrecht die Litiskontestation, wenn nicht schon mit der

Bestellung der Vorladung vor Vermittleramt, so doch jedenfalls-

mit der Abhaltung des Vermittlungsvorstandes eintrete, so fei.

die Uneinlässlichkeitseinrede des beklagten Kantons St. (Gallen.V. Das
Bundesgericht als einzige Zivilgerichtsinstanz. N° 113. 711

verspätet. Zu dieser Auffassung führe auch der im Rechts-leben nach
Möglichkeit zur Geltung zu bringende Grundsatz der guten Treue, wonach
der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, schon bei Anhebung der Klage
dem Kläger seinen Willen, das Bundesgericht anzurufen, kundzugeben und
nicht erst im schriftlichen Vorverfahren vor erster Instanz, nachdem
dem Kläger bereits nicht unerhebliche Kosten erwachsen waren,

D. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kanten St. Gallen
rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben in dem
Sinne, dass das Bundesgericht als einzig zuständig erklärt werde zur
Beurteilung der zwischen dem Rekursbeklagten und dem st. gallischen
Fiskus obwaltenden zivilrichtlichen Streitigkeit.

E. Der Rekursbeklagte hat Abweisung des Rekurses beantragt.

F. Aus der st. gallischen ZPO vom 31. Mai sind zu zitieren:

Art. 133 Abs. 1: Sollte der Kläger oder der Beklagte nach Schluss des
ordentlichen Vermittlungsverfahrens eine Änderung rücksichtlich der
am Streite beteiligten Personen oder des Rechtsbegehrens wünschen, so
kann er die Abhaltung eines neuen Vermittlungsvorstandes verlangen, wenn
er sich ausweist, dass der Streitfall noch nicht beim Richter anhängig
gemacht ist.

Art. 137 Abs. 1: Der Rechtsstreit wird dadurch bei Gericht anhängig
gemacht, dass der Kläger oder der Beklagte unter Erlegung der
vorgeschriebenen Gebühr innert der in Art. 131 festgesetzten Notfrist die
Einschreibung bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts vornehmen lässt.

Art. 197 Abs. 1 (steht unter dem Titel Bei-fahren vor Bezirksgericht
bezw. Kantonsgericht, a) Vorverfahren): Sofern Vor-fragen erhoben
worden sind, welche den Gerichtsstand oder die Gerichtskompetenz, oder
die Frage der Einlassungspflicht betreffen, hat sich das gerichtliche
Vorverfahren auf die hieran bezüglichen Behauptungen, Bestreitungen und
Beweismittelproduktionen zu beschränken, es sei denn, dass die betreffende
Partei deren Behandlung in Verbindung mit der Hauptsache verlangt.

712 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des vorliegenden
Rekurses ist gegeben. Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV, welcher dem Bundesgericht die
zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und
Korporationen oder Privaten anderseits zuweist, wenn der gesetzliche
Streitwert gegeben ist und eine Partei die Beurteilung durch das
Bundesgericht verlangt, enthält zweifellos die Einräumung eines
Jndividualrechts auf Anrufung der Bundesgerichtsbarkeit unter den in
diesem Artiket normierten Voraussetzungen. Es wird, wenn die eine Partei
ein Kanton,l die andere ein Privater oder eine Korporation ist und der
Streitwert eine gewisse Höhe erreicht, jede Partei berechtigt erklärt,
statt des kantonalen Richters das Bundesgericht anzurufen. Da dieses
Wahlrecht durch die Bundesverfassung selbst gewährleistet wird, so ist
dasselbe als ein verfassungsmässiges Recht im Sinne der Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

und 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG zu bezeichnen, d. h. als. ein Recht, gegen dessen Verletzung
der staatsrechtliche Rekurs ergriffen werden farm.

Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des vorliegenden Rekurses
ist somit jedenfalls auf Grund von Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
und 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG in Verbindung mit
Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV gegeben, und es braucht daher nicht untersucht zu werden,
ob dieselbe ausserdem auch noch auf Art. 189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Unterabsatz zu Abs. 2 OG
gegründet werden könnte.

2. In der Sache selbst ist zunächst zu konstatieren, dass nach
übereinstimmender Auffassung der Parteien sowohl als der kantonalen
Gerichte die nach Art. 110 Ziff 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV bezw. 48 Ziff. 4 OG in erster Linie
erforderlichen Voraussetzungen der Anrufung des Bundesgerichtes, d. h. das
Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen einem Privaten
und einem Kanton, sowie eines Streitwertes von mindestens 3000 Franken,
erfüllt sind. Die Schadenersatzklage Wisiaks hat nach der zur Zeit noch
herrschenden Auffassung in der Tat zivilrechtlichen Charakter denn der
Rekursbeklagte macht mit feinem ersten und Hauptrechtsbegehren, das
heute einzig in Frage steht, einen privatrechtlichen Schadenersatztitel
geltend, den er aus dem kantonalen Dienstbarkeitsgesetze herleitet.V. Das
Bundesgericht als einzige Zivilgerichtsinsmnz. N° 113. 713

Streitig ist darnach im gegenwärtigen (staatsrechtlichen) Verfahren bloss
die Frage, ob der Rekurrent das Rechtan Anrufung des Bundesgerichtes als
einziger Zivilgerichtsinstanz dadurch verwirkt habe, dass er nicht schon
im Vermittlungsverfahren klar und bestimmt den Willen kund gegeben habe,
auf Grund des Art. 48 Ziffer 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG die Beurteilung durch das Bundesgericht
zu verlangen.

3. Das st. gallische Kantonsgericht unterscheidet in seinem Urteile
mit Recht zwischen der Erklärung, das Wahlrecht zu Gunsten der
Bundesgerichtsbarkeit ausüben zu wollen, einerseits-, und der darauf
gestiitzten Einrede der Unzuftändigkeit des kantonalen Richters
anderseits. Gewiss handelt es sich hier um zwei rechtlich durchaus von
einander verschiedene Parteihandlungen, deren eine (die Ausübung des
Wahlrechts) grundsätzlich dem eidgenöfsischeii Rechte untersteht, während
die andere (die Erhebung der Inkompetenzeinrede) ausschliesslich vom
kantonalen Prozessrechte beherrscht wird. Daraus folgt indessen nicht,
dass die Frage, bis zu welchem Zeitpunkte die betreffende Erklärung
abgegeben werden könne, bezüglich jeder der beiden in Betracht
kommenden Parteierklärungen selbständig und ohne Rücksicht auf die
andere zu beantworten sei, insbesondere dass die Frage, bis zu welchem
Zeitpunkt das Wahlrecht ausgeübt werden müsse, davon unabhängig sei,
bis zu wetchem Zeitpunkte die Jnkompetenzeinrede erhoben werden könne,
wie dies in dem angefochtenen Urteil angenommen wurde. Vielmehr findet
hier eine Rückwirkung des kantonalen Prozessrechtes auf die an sich dem
eidgenössischen Rechte unterstehende Frage betreffend den Zeitpunkt der
Ausübung jenes Wahlrechtes statt. Denn, da über diese letztere-Frage
weder Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV noch Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG positive Bestimmungen enthält, so
muss davon ausgegangen werden, dass das den Parteien durch Gesetz und
Verfassung eingeräumte Wahlrecht denselben jedenfalls solange zusteht,
als sie weder davon Gebrauch gemacht, noch darauf verzichtet haben. Ein
stillschweigender Verzicht auf das Wahlrecht bezw. eine stillschweigende
thion für die kantonale Gerichtsbarkeit kann aber bei dem vor einem
kantonalen Gerichte belangten Beklagten erst dann angenommen werden, wenn
derselbe den Termin, bis zu welchem er nach dem kantonalen Prozessrecht
die Kompetenz des

714 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

kantonalen Gerichtes zu bestreiten berechtigt ist, unbenützt ablaufen
lässt. Hat also der Beklagte nicht etwa schon vorher ausdrücklich
für die kantonale Gerichtsbarkeit optiert, so steht ihm kraft eidgenös
fischen Rechts die Befugnis-, für die Bundesgerichtsbarkeit zu optieren,
jedenfalls solange zu, als er nach kantonalem Recht zur Erhebung der
Kompetenzeinrede gegenüber dem kantonalen Gerichte berechtigt ist.

Jm Kanton St. Gallen ist nun nach der kantonalen ZPQ wie das
Kantonsgericht zum Teil ausdrücklich, zum Teil implicite anerkennt
(vergl. übrigens den bei den Akten liegenden kantonsgerichtlichen
Entscheid AS 1903 Nr. 2), die Bestreitung der Kompetenz des
angerufenen Richters auch noch nach dem Vermittlungsvorstande und zwar
(vergl. Art. 197 SVO) bis zum Schlusse des Vorverfahrens bezw. des
Schriftenwe chs els zulässig. Ein stillschweigender Verzicht auf die
Ausübung des dem Beklagten nach Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV und Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG zustehenden
Wahlrechtes kann daher nicht schon in der vorbehaltlosen Einlassung vor
Vermittleraint, sondern erst in der Nichterhebung der Kompetenzeinrede
bis zum Schlusse des Vorverfahrens erblickt werden, und es ist deshalb
im vorliegenden Falle die in der Klagbeantwortung abgegebene Erklärung
des Beklagten, er bestreite gestützt auf Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG die Kompetenz des
st. gallischen Richters, d. h. er optiere für die Bundesgerichtsbarkeit
und bestreite gestützt hierauf die Kompetenz des kantonalen Richters,
als rechtzeitig abgegeben zu betrachten.

4. Wenn das Kantonsgericht St. Gallen in diesem Zusammenhange mit dem
Begriff der Litiskontestation operiert hat, so ist demgegenüber daran
zu erinnern, dass die Wirkungen, welche das römische Recht an die
Litiskontestation knüpfte, im modernen Recht, wie übrigens auch schon
im gemeinen Recht, nicht mehr alle in einem und demselben Zeitpunkte
eintretensondern je nach der Natur der betreffenden Rechtsfolge bald
an diese, bald an jene Prozesshandlung geknüpft werden. Es kann daher
daraus, dass eine bestimmte Zivilprozessordnung gewisse im römischen
Recht mit der Litiskontestation verbundene Folgen an die Abhaltung des
Vermittlungsvorstandes oder an die Einschreibung der Klage knüpft, wie
dies in Art. 133V. Das Bundesgericht als einzige Zivilgerichtsinstanz. N°
113. 715

und 137 der st. gallischen ZPO geschieht, nicht geschlossen werden,
dass nun deshalb auch alle übrigen früher an die Litiskontestation
geknüpften Rechtsfolgen mit der Abhaltung des Vermittlungsvorstandes
bezw. mit der Einschreibung der Klage eintreten. Namentlich aber kann
dies nicht bezüglich solcher Rechtswirkungen gelten, für deren Eintritt
positivrechtlich ein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, wie dies im
Kanton St. Gallen durch Art. 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
ZPO für die Verwirkung des Rechtes
auf Bestreitung der Einlassungspflicht und dadurch indirekt (nach dem
in Erwägung 3 hievor gesagten) auch für die Verwirkung des Rechtes auf
Anrrufung der Bundesgerichtsbarkeit geschehen ist.

Allerdings hat nun auch das Bundesgericht in dem vom Kantonsgericht
St. Gallen zitterten Falle (AS 21 S. 410) den Begriff der
Litiskontestation verwendet. Allein in diesem Urteile, welches sich
übrigens nicht auf das Wahlrecht des Beklagten, sondern auf dasjenige des
Klägers bezog, wurde nicht etwa daraus, dass das betreffende kantonale
Recht gewisse andere Wirkungen der römisch-rechtlichen Litiskontestation
in einem bestimmten Zeitpunkte eintreten lasse, geschlossen, es müsse
deshalb auch diejenige Wirkung, um die es sich damals handelte (die
Unzulässigkeit eines Klagerückzuges) in diesem bestimmten Zeitpunkte
eintreten; sondern es wollte lediglich gesagt werden, es hänge vom
kantonalen Prozessrechte ab, ob der kantonale Richter mit einer
Prozesssache endgültig befasst worden sei oder nicht.

Deutlicher wurde übrigens das den Parteien, insbesondere dem ·Beklagten,
zustehende Wahlrecht in einem spätern Falle (AS 26 I S.61f. Erw. 2)
zeitlich umschrieben, indem einfach darauf ab-

gestellt wurde, ob der Beklagte vor dem kantonalen Gerichte bereits

zur Einlassung verpflichtet gewesen sei, bezw. ob er die Frist, innert
welcher er seine Einlassungspflicht wegen Jnkompetenz des

angerufenen Richters bestreiten konnte, unbenützt habe verstreichen

lassen. Genau gleich war im vorliegenden Falle zu verfahren, und cda nun
nach Art. 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
der st. gallischen ZPO der Beklagte seine Einlassungspflicht
noch bis zum Schlusse des Vorverfahrens bestreiten konnte, so konnte er
auch noch bis zu diesem Zeitpunkte für die Bundesgerichtsbarkeit optieren.

5. Wenn sodann das angefochtene Urteil weiterhin darauf

716 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

abstellt, dass im vorliegenden Falle die Unzuständigkeit des kantonalen
Richters erst im Momente der Option für die Bundesgerichtsbarkeit habe
eintreten können, da die st. gallischen Gerichte ja an sich zuständig
gewesen seien, so ist nicht einzusehen, wieso daraus folgen soll, dass
die Option notwendig in einem frühern Stadium des Prozesses, als die
Erhebung der Jnkompetenzseinrede, hätte stattfinden müssen. Vielmehr
können zweifellos da ja, wie das Kantonsgericht anerkennt, der kantonale
Richter mit dem Augenblick unzuständig wird, ba eine der Parteien die
Beurteilung durch das Bundesgericht verlangt beideErklärungen gleichzeitig
abgegeben werden.

6. Was endlich die Bemerkung betrifft, dass für die Auffassung
des Kantonsgerichts auch der im Rechtsleben nach Möglichkeit zur
Geltung zu bringende Grundsatz der guten Treue spreche, wonach der
Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, schon bei Anhebung der Klage
seinen Willen, das Bundesgericht anzurufen, vkundzugeben," so könnte
dieses Argument auch in allen andern Fällen, in denen der Beklagte
die Kompetenz des angerufenen Richters bestreitet, gegen dessen Recht,
hiemit bis zum Schlusse des Vorverfahrens zuzuwarten, ins Feld geführt
werden. Das positive Recht des Kantons St. Gallen steht jedoch, wie der
mehr-erwähnte Art. 197 ZPQ zeigt, nicht auf diesem Boden, sondern es
lässt die Kompetenzbestreitung bis zum Schlusse des Vorverfahrens zu,
obgleich dem Kläger, und unter Umständen auch dem Beklagten, dadurch
höhere Kosten erwachsen, als wenn die Kompetenzbestreitung nur bis zum
Schlusse des Sühneverfahrens zugelassen würde. Darf aber der Beklagte,
wenn er die Kompetenz des angerufenen Richters aus andern Gründen
(z. B. wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit) bestreiten will, hiemit
bis zum Schlusse des Vorverfahrens zuwarten, trotzdem dadurch höhereKosten
entstehen, so ist nicht einzusehen, warum er von diesem Rechte nicht auch
im Falle der Anrufung der Bundesgerichtsbarkeit Gebrauch machen dürfte.

7. Jst hienach der vorliegende Rekurs jedenfalls schon deshalb
gutzuheissen, weil der Rekurrent bis zum Schlusse des Vorverfahrens zur
Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechtes befugt war, so braucht nicht
untersucht zu werden, ob entgegen der An-V. Das Bundesgericht als einzige
Zivilgerichtsinstanz. N° 113. 717

nahme des Kantonsgerichtes die Anrufung der Bundesgerichtsbarkeit
tatsächlich schon in der Sühneverhandlung stattgefunden habe.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil in dem Sinne
aufgehoben, dass die Gerichte des Kantons St. Gallen... zur Behandlung
des zwischen den Parteien obschwebenden Rechtsstreites hinsichtlich des
ersten Klagbegehrens unzuständig erklärt werben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 708
Datum : 10. November 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 708
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 708 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. IV. Pressfreiheit.


Gesetzesregister
BV: 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG: 48  175  178  189
ZPO: 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Stichwortregister
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bundesgericht • beklagter • kantonsgericht • vorverfahren • frage • bundesverfassung • rechtsbegehren • wille • streitwert • verwirkung • kantonales recht • erwachsener • römisches recht • zins • stelle • einigungsverfahren • entscheid • einlassung • verfahren • begründung des entscheids
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Pra
8 Nr. 2