70 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

recourant pouvait, sans aucun doute, demander l'assistance d'un avocat
pour la défense de ses intérets. Or, la. désignation d'un evocata d'office
n'entraine pas ipso facto pour _ie bénéficiaire l'obligatiou de suivre au
procès et n'exclut en aucune faqon son droit de soulever le déclinatoire.

Par ces motifs,

· Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est admis, et, en couséquence, l'assignation donnée au
recourant à comparaître le 29 décembre 1908, devant le Präsident de la
Cour civile da canton de Vaud pour procéder à l'instruction du procès
que Demoiselle Thomasine Monnard lui intente, est nulle et non avenue
pour cause d'incompétence de la dite Cour.

13. guten vom 18. Zllärz 1909 in Sachen Ruh gegen gut).

Begrifi' der persönlichen Ansprache im site-ne wn Art. 59 BY.
Fam darunter der Anspruch auf Aufhebung eines Liegenschaftskaufes wegen
Betrugs ?

A. Mit notarialisch gefertigtem Kaufvertrag vom 25. Februar 1907 verkaufte
der Rekurrent Raymond Wyss, in Brunnen, dem Rekursbeklagten Ulrich in
Brunnen die Liegenschaft zum Hotel Bahnhof" in Brunnen um den Preis von
90,000 Fr. Mit Weisungsschein vom 17. März 1908 machte der Käufer Ulrich
gegen den VerkäUfer Wyk, der nunmehr sein Domizil nach Luzern verlegt
hatte, wegen betrügerischer Angaben über die Rentabilität eine Klage
auf Aufhebung des Ksaufbertrages geltend, mit solgender Rechtsfrage:

Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei der zwischen den Parteien
unterm 25. Februar 1907 abgeschlossene Kaufvertrag betresfend der
Liegenschaft Nr. 861 GB der Gemeinde Jugenbohl als rechtsungültig in
allen Teilen aufzulösen und es habe der Beklagte den erhaltenen Kaufpreis
zurückzuerstatten und nebst-IV. Gerichtsstand. 2. Des Wehnortes. N'
13. 7,1

Wdem dem Kläger eine Entschädigung von 10,000 Fr-. zu be,zahlen; eventuell
es sei der Kaufpreis von 90,000 Fr. aus 75,000 Fr. herabzusetzen? Der
Beklagte Wyss bestritt mit Eingabe vom 25. April 1908 beim Bezirksgerichte
Schwyz die Kompetenz und stellte den Antrag, es sei gerichtlich zu
erkennen, dass das Vezirksgericht von Schwyz zur Entscheidung des
Rechtsstreites inkotnpetent sei, und es sei demnach der Beklagte von
der EinIassung auf die Klage dermalen zu entbinden. Die Klage sei eine
persönliche und müsse nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV am Wohnort des Betlagten anhängig
gemacht werden. Das Bezirksgericht fand jedoch, die Rechtsfrage bilde
in ihrem Hauptbestandteile, soweit sie nämflick) aus Annullierung
des notariell cis-geschlossenen Liegenschaftenkausbertrages abziele,
eine dingliche Klage. Dingliche Klagen seien aber nach § 7 der hier
massgebenden schwyzerischen Zioilprozessk ordnung am Orte der gelegenen
Sache, also im konkreten Faile Vor dem schwyzerischen Forum, zum Austrag
zu bringen. Mit der Kompetenz bezüglich des Hauptbegehrens sei nach §
10 der ' schwyzerischen Zivilprozessordnung auch die dortige Kompetenz
zur Beurteilung der Nebenbegehren aus Entschädigung oder Reduktion des
Kauspreises gegeben. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtes erhob
der Beklagte Whss Beschwerde bei der Justizkommission des Kantons
Schwyz, unter Erneuerung der per Bezirksgericht geltend gemachten
Kompetenzeinrede. Die Justizk kommission des Kantons Schwyz wies mit
Entscheid vorn 14. Juli 1908, dem Rekurrenten mitgeteilt am 1. August
1908, den Refur-s ass, im wesentlichen . mit folgender Begründung: Die
beim Bezirksgericht Schtoyz erhobene Klage, die im ersten und Haupt{eil
die Aufhebung des Liegenschaftenvertrages verlange, richte sich zwar
gegen eine bestimmte Person, den Bei-kaufen enthalte aber eine absolute
Forderung mit rein dinglichem, aus der Natur des Kaufgeschäftes sich
ergebendem Charakter; denn, wie der Liegensehaftsverkauf ein dingliches
Rechtsgeschäft sei, so habe auch dessen Auflösung vorab dingliche
Wirkung. Das Gleiche gelte vom Eventualbegehren betreffend die Reduktion
des Kaufpreises, der ein integrierender Bestandteil des notariellen Aktes
sei. Für obligatorische Nebenfragen sei aber das Gericht der Hauptsache
nach § 10 der schwuzerischen Zivilprozessordnung zuständig.

72 A. dtaatsrechfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

B. Gegen diesen Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz hat
Rekurrent am 8. September 1908 den staatsrechtlichen Rekurs erklärt,
mit dem Antrage, den Entscheid der Vorinstanz gestützt auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV aufzuheben und die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zur
Beurteilung des vom Kläger anhängig gemachten Rechtsstreites zu
verneinen. Zur Begründungdieses Antrages macht Rekurrent geltend:
Für die Beantwortung der Frage, ob eine persönliche Ansprache im Sinne
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV vorliege, sei massgebend das Bundesrecht, weshalb nichts
darauf ankomme, wenn die schwyzerische Zivilprozessordnung diese Klagen
als dingliche behandle. Das Begehren um Aufhebung des von den Parteien
abgeschlossenen Jmmobiliarkaufes, auf Rückt-rstattung des Kaufpreises
und auf Entschädigung sei nun persönlicher Natur, denn der Kläger stütze
seinen Anspruch nicht auf ein dingliches Recht (Eigentum, Servitut),
sondern auf ein obligatorisches Rechtsgeschäft. Wenn die Vorinstanz
behaupte, der Liegenschaftenkauf sei ein dingliches Rechtsgeschäft, so
verwechsle sie das dingliche Traditionsgeschäft mit dem, dessen causa
bildenden obligationenrechtlichen Kaufgeschäfte. Die Streitfrage sei
übrigens schon im Entscheide AS 24 I S. 660 entschieden worden.

C. Der Rekursbeklagte Ulrich und die Justiztommission des Kantons
Schwyz tragen auf Abweisung des Rekurses an: massgebend sei die Natur
des Anspruchs, und diese sei dinglich, indem der KIäger ja verlange,
dass die durch den Kaufvertrag vollzogene Eigentumsübertragung aufgehoben
und das Eigentum an der Liegenschaft wieder an den Beklagten übertragen
merde. Der an-

geführte Entscheid bilde kein Präjudiz für den heute streitigen

Fall, denn dort handle es sich um eine Anfechtungsklage, während heute
die Richtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. (Fortnalien des Rekurses.)

2. Von den materiellen Voraussetzungen des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ist nur umstritten,
ob die beim Bezirksgericht Schwyz angebrachte Klage eine persönliche fei;
unbestritten ist dagegen, dass der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung
einen festen Wohnsitz in Luzern hatte und aufrechtstehend ist. Ist
die geltend gemachte Klage eine persönliche, so muss daher-, gemäss
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, der Rekurs geschützt werden. Nun ist der Begriff der
persönlichenIV. Gerichtsstand. 2. Des Wohnortes. N° 13. 73

Ansprache ein Begriff des Bundesverfassungsrechts; es ist daher nicht nach
kantonalem Recht, sondern nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bestimmen,
ob in einem konkreten Falle eine persönliche Ansprache vorliege oder
nicht (vergl. AS 24 I S. 659 f.). Die Hauptklage, die hier in Betracht
kommt, zielt nun, nach dem Wortlaute des Begehrens, auf Auslösung des
Jmmobiliarkaufvertrages ab. Das ist eine privatrechtliche, und zwar eine
vermögensrechtliche Klage. Solche Klagen sind entweder persönliche oder
dingliche: persönliche oder Forderungsklagen, welche auf einer Obligation
beruhen; dingliche Klagen, die aus Rechtsverhältnissen entspringen,
deren rechtlicher Inhalt sich nicht in den Leistungen eines bestimmten
Verpflichteten erschöpft und welche daher nicht mit dieser Leistung
untergehen, sondern auch nachher weiter andauern. So wie die Klage
gestellt ist, wird nun nicht etwa die Feststellung verlangt, dass Eigentum
gar nicht übergegangen sei, sondern nur die Feststellung, dass die der
Eigentumsübertragung zu Grunde liegende vertragliche Bindung im Rechte
nicht standhatte. Auch wenn die Begründung berücksichtigt wird, kann der
Klage keine andere Bedeutung beigelegt werden, insbesondere nicht etwa
die Bedeutung, es sollefestgestellt werden, dass Eigentum . am Kaufobjekt
überhaupt nicht hätte übertragen werden müssen. Der Anfechtungsgrund des
Betruges kann ja nur vom betrogenen Vertragskontrahenten geltend gemacht
werden, während derjenige, der die falschen Vorgaben zu verantworten hat,
seinerseits so lange an den Vertrag gebunden ist, als die Gegenpartei
die Anfechtung nicht geltend macht; zur Zeit der Fertigung war daher
der Verkäufer auch wenn sich die Klage als materiell begründet erweisen
sollte zur Eigentumsübertragung verpflichtet Die konksrete Klage betrifft
daher nicht das Ausführungsgeschäst (die- Eigentumsübertragung), sondern
das Grundgeschäft. Dieser timstand ist für den obligationenrechtlichen,
d. h. den persönlichen Charakter der konkreten Klage entscheidend:
wird der Klage entsprochen, so ist damit auch das Recht des Klägers
und Käufaers erschöpft. Es bleibt bei ihm dann nur noch die Pflicht,
zur Na-ekerstattung der empfangenen Gegenleistung mitzuwirken, soweit
eine Mitwirkung nach dem betreffenden kantonalen Rechte noch notwendig
ist Der rechtliche Charakter der aus einem zweiseittg onerosen Geschäfte
sich ergebenden Pflichten des Klägers ist aber

74 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

für die Bestimmung der rechtlichen Natur der klägerischen Ansprüche
belanglos. Es kann daher heute Unerörtert bleiben, ob an der bisherigen
Gerichtspraxis festzuhaiten sei, wonach Klagen aus Ubertragnng des
Grundeigentums als persönliche Ansprachen anzusehen sind (berg! AS 24
I S. 660, 32 I S. 291 Erw 2), gder ob, allgemein oder unter bestimmten
Voraussetzungen, in diesem Punkte der gegenteiligen, in der neuern
Doktrin vertretenen Auffassung (Burckhardt, Kommentar zur BV, S 611
f.) beigepslichtet werden musste, welche, wesentlich aus praktischen
Grunden, zu Gunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen
Sache, den Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des am. 59 VV
enger fasst als es, im Anschluss an die Privatrechtswissenschaft,
in der Gerichtspraxis bisher geschehen ist. Jst die Hanptklage als
persönliche Ansprache anzuerkennen, so ist selbstverständlich auch
für die Nebenbegehren der Gerichtssiand der getegenen Sache nicht
begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Reknrs ist geschützt und der Entscheid der Justizkommission

des Kantons Schwyz vom 14. Juli 1908 aufgehoben

3. Gerichtsstand des Begehungsortes. For du délit.

Vergl. Nr. 1.

V. Gleichstellung der Nichtkantonsbürger im Verfahren. Assimilation
des non-ressortissants aux citoyens du canton en matière administrative
et judiciaire.

Vergl. Nr. 1 Erw. 3.VI. Derogatorische Kraft des eidgengegenüber dem
kant. Recht. N° 'la. 75

VI. Derogatorische Kraft. des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen
Recht. Force. dérogatoire du droit fédéral vis-à-vis du droit cantonal.

14. guten vom Zi. Mt.-z 1909 in Sachen Bio-h gegen Blech-

Sistierung der Volfziehung eines rechtskràfflgen Ueteils durch die
kantonale Kassntionsinstanz auf Grund einer bezeîghîchen Bestimmung des
kantonalen Rechts. Verhältnis dieser Bestimmung (S 710 zuffa/z,. RPG}
zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG. Verletzung von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
der Uebergangsbestimmnngen
zur BV durch, Anwendung obiger Beste'mmung des kantonalen Rechts?

,A. In einem zwischen der Rekurrentin als Klägerin und dem
Rekursbeklagten als Beklagten hängigen Ehescheidungsprozesse hatte die
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts am 5. Dezember
1908 beschlossen: Der Klägerin wird gestattet, während der Dauer des
Scheidungsprozesses getrennt von ihrem Manne zu leben und es wird dieser
verpflichtet, ihr vom 31. März 19.08 an einen inonatlichen vorauszahlbaren
Sustentationsbeitrag von 200 Fr. zu bezahlen.

Gegen diesen Beschluss war vom Beklagten beim Kassationsgerichte
die Nichtigkeiisbeschwerde im Sinne von § 707 des zür-
cherischen Rechtspflegegesetzes ergriffen worden, wobei an den
Kassationsgerichtspräsidenten das Begehren gestellt wurde, er möchte
gemäss § 710 RPG die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur
Ertedigung der Kassationsbeschwerde sistieren.

Hieran derfùgte der Kassationsgerichtspräsident am 22. Januar 1909:

Die gegen den Kassationspetenten angehobene Betreibung Nr. 3088 wird
einstweilen sistiert.

Unter-dessen hatte nämlich die Rekurrentin am 4. Januar 1909 gestützt
auf den obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 1908 gegen den
Rekursbeklagten eine Betreibung (Nr. 3088) auf Bezahlung von 2000
Fr. Alimentationsbeiträgen eingeleitet. Gegen-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 70
Datum : 18. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 70
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 70 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. recourant


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • persönliche ansprache • kantonales recht • kaufpreis • eigentum • bundesverfassung • charakter • brunnen • bundesgericht • betrug • vorinstanz • dauer • klage • kantonsgericht • wohnsitz • anfechtungsklage • rechtsbegehren • kantonales rechtsmittel • richterliche behörde • begründung des entscheids
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