628 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

lors de sa, première décision et que cette decision u'est pas apte à
sauvegarder ses intérèts. Il est de meme lotsidle en procédure d'en
appeler du tribunal mai informe au tribuna! mieux informé, eu demandant
la revision d'un arrét rendu au vu de faits insuffisamment élucidés.

Or, c'est sous ce jour que se présente l'espece actuelle. Ainsi qu'il
ressort du dossier, c'est aux nouvelles informations obtenues après
coup sur le ròle joué par I'admimstratour de la faiilite lors de
la. première assemblée et sur ses rapports avec les époux Jeanrenaud
que doit ètre attribue le revirement qui s'est produit parmi la majorité
des créanmers et qui l'a déterminée à remettre de nouveau Ia liquidatlon
à l'office des faillites et à continuer le procès intente par I'offiee
aux époux Jeanrenaud. Gomme d'autre part aucun fait accomph' ne s'oppose
à l'exécution de cette decision, il n'existe pas de motif valable pour
l'attaquer.

Par ces motifs, La. Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce: Le reeours est écarté.

102. Entscheid vom 16. cHeutemlier 1909 in Sachen Yeatschtugeu

Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehòrden im Konkursverfahren.

A. Der Rekurrent Theodor Bertschinger, Baumeistenin Lenzburg,
und J. H. Kuhn, Jugenieur in Zürich III, über dessen Vermögen der
Konkurs eröffnet worden ist, sind Miteigentümer der Liegeuschaften
zur hintern Waid in Höngg Hinsichtlich dieser Liegenschaften besteht
zwischen Bertschinger und Kuhn eine einfache Gesellschaft Laut dem
Gesellschaftsvertrag vom 5. Juli 1892 visiwenn ein Gesellschafter in
Konkurs gerät, der andere berechtigt, gegen Ersatz der Hälfte der vom
Konkursiten gemachten EinzahIungen die Liegenschaften ganz an sich
zu ziehen.

Auf Grund dieser Vertragsbestimmung verlangte Bertschmgekund
Konkurskammer. N° 102. 629

Von der Konkursmasse Kuhn die anertigung der im Eigentum des Kahn sich
befindenden Hälfte der fraglichen Liegenschaften und erklärte sich bereit,
gemäss dem Vertrag die Hälfte der von Kuhn geleisteten Einzahlungen
zurückzuerstatten, unter Kompensationsvorbehalt.

Dieses Begehren wurde vom Konkursamt Aussersihl als Konkursverwaltung am
9. März 1909 mit der Begründung abgewiesen, dass der geltend gemachte
Anspruch im Konkurs nicht rea{iter durchführbar sei. Zugleich setzte
das Konkursamt dem Rekurrenten eine Frist zur Beschwerdeführung an,
unter der Androhung, dass nach fruchtlosem Ablauf derselben die obige
Verfügung in Rechtskraft erwachse.

B. Hierauf erhob Bertschinger rechtzeitig und unter Wiederholung seines
Begehrens bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden Beschwerde, jedoch
ohne Erfolg.

Der abweisende Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde stützt sich in
der Hauptsache auf folgende Erwägungen: Da Kuhn notarialischer Eigentümer
der Hälfte der Liegenschaften zur hintern Watd" sei, so könne es sich
nicht um eine eigentliche Bindikation, sondern lediglich um einen
Aussonderungsanspruch handeln. Die Streitfrage sei eine solche des
materiellen Rechts, zu deren Entscheidung der Richter kompetent sei
und nicht die Aufsichtsbehörden. Die Sache sei vom Konkursamt durch
die unnötige Fristansetzung zur Beschwerde auf einen unrichtigen Boden
gestellt worden. Eine Beschwerde über die angefochtene Verfügung des
Konkursamts sei überhaupt nicht zulässig gewesen. Es werde vielmehr
Sache des Rekurrenten sein, seinen Anspruch auf dem Wege des Prozesses
zu verfolgen. Wenn das Konkursamt den im Streit liegenden Anspruch als
Vindikationsanspruch im Sinne des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG aufgefasst haben sollte,
so hätte eine Frist zur Anhebung der Klage und nicht zur Beschwerdeführung
angesetzt werden sollen. Die erfolgte Fristanfetzung sei daher rechtlich
als nicht geschehen zu betrachten.

C. Diesen Entscheid hat Bertschinger rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen.

Das Konkursamt Aussersihl als Rekursgegner hat auf Verwerfung des Rekurses
wegen sachlicher Jnkompetenz der Aufsichtsbehörden angetragen.

630 B. Entscheidungen der Schuldheireihungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Reknrrent verlangt von den Aufsichtsbehörden, dass ste die
Konkursmasse anhalten, seinem Begehren, dass ihm das Waidland zugefertigt
werde, nachzukommen

Mit Recht hat die Vorinstanz entschieden, dass die Aufsichtsbehörden
hier nicht zuständig seien. Wenn die Konkursmasse ihre Verpflichtung
beftreitet, das zur Masse gehörende Miteigentumsrecht an den betreffenden
Liegenschaften in der vom Rekurrenten verlangten Art und Weise zu
veräussern, so tut sie das nicht in Verletzung irgend einer gesetzlichen
Vorschrift über das Verfahren, sondern weil sie die Rechtsverbindlichkeir
der Vor dem Konkurs getroffenen Abmachungen für die Konkursgläubiger
nicht anerfermi. Der Rekurrent und die Konkursmasse divergieren also
in ihrer Auffassung über die Rechtswirkungen eines Vertrages, welche
natürlich nur bom Richter definitiv festgestellt werden können. Es
kann keine Rede davon fein, dass die Aufsichtsbehörden sich in diesen
gewöhnlichen Rechtsstreit mischen und den Prozess für den Rekrurenten
dadurch überflüssig machen könnten, dass sie der Masse Weisung geben,
den Anspruch des Rekurrenten anzuerkennen. Die Gläubigergesamtheit
entscheidet vollständig souverän darüber, ob und welche vertraglichen
Ansprüche, die an die Masse gestellt werden, sie anerkennen oder vor
den Richter bringen wolle. Ob die betreffenden Ansprecher der Meinung
seien, ihre Rechte seien mehr oder weniger liquid ausgewiesen, ändert
an dieser ihrer Befugnis selbstverständlich nicht das Geringste Die
Aufsichtsbehörden können sich in das Liquidationsverfahren nur insofern
einmischen, als sie darüber zu wachen haben, dass die ges etzlichen
Rechte der Parteien gewahrt bleiben und dass das Verfahren sich in den
gesetzlichen Schranken abspielt. Und dass an diesen Grundsätzen durch
die Fristansetzung des Konkursamtes nichts geändert werden konnte,
hat die Vorinstanz in zutreffender Weise auseinandergesetzt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 'i03. 631

1103. Arrèt du 16 septembre 1909 dans la cause Office des Xailliies
d'Entremont.

Art. 242 at 260 LP: Portée du droit, réservé à chaque creaneier, de
contester les revendications de tiers auxquelles la masse a renoncé à
s'opposer. Effets d'une telle renonciation.

A. Dans la faillite d'Hercuie Maret à Bagnes l'office des faillites
d'Entremont a porté à l'inventaire de la masse quatre immeubles inscrits
au registre de l'impöt au nom de la femme du failli.

Dame Maret 3, le 19 aoùt 1905, revendiqué la propriété de ces immeubles
par lettre adressée à l'office et, dans 1a deuxième assembiée des
créanciers, le failli & renouvelé cette demande au nom de se femme.
siss L'assemblée des créanciers ayant contesté cette revendication,
dame Marek, fut avisée qu'elle avait à ouvrir action dans un délai de
dix jours, ce qu'elle fit. A l'audience il fut toutessfois convenu que
l'Office soumettrait à nouveau l'affaire à l'assemblée des créanciers.

Le 31 mai 1906 l'assemblée des créanciers decida, à l'unanimité moins
une voix, d'admettre la revendjcation de dame Maret. En conséquence
dit le preces verba], elle n'autorise pas le prepose à plaider comme
représentant de la masse à. ce sujet et l'invite à notifier à dame
Mal-et un désistement pur et simple de la part de l'administration de la
'faillite .

B. Le 28 juin de la. méme année dame Matei, fut avisée per l'office que
Maurice et Sigéric Troillet à Bagnes avaient demandé la session des droits
de Ia masse. L'office infurmait en outre dame Maret que, sauf action en
just-ice de se pari;, les quatre immeubles seraient mis en vente.

Dame Maret recourut aux autorités de surveillance contre ces mesures,
demandant qu'il fùt prononcé que l'Office n'avait pas le droit; de vendre
les immeubles et que l'octroi du délai à elle imparti fütannuié.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 628
Datum : 16. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 628
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 628 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-- lors de sa, première décision et que


Gesetzesregister
SchKG: 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • konkursamt • konkursmasse • vorinstanz • frist • weisung • grundstück • entscheid • begründung des entscheids • gesellschaft • erwachsener • weiler • eigentum • konkursverfahren • konkursverwaltung • wache • maler • hauptsache • materielles recht • einfache gesellschaft
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