498 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

83. Guts-seid vom 22. Juni 1909 in Sachen Jmmobilieugeuoiseuschaft
ztöthek.

Art. Abs. 1 SchKG. Anwendbarkeit auf dem Fall, wo das Pfami von
einem Dritten bestellt werden ist, wenn Pfandka/tung nicht bloss
subsidiär. Garantieleistzmg des Zede'nfien oder Pfandsicherheit für die
eingetretene Forderung ?

A.Mit Vertrag vom 31. Oktober 1907 trat Architekt Scheyer in Zürich IV der
Jmmobiliengenossenschaft Zürich einen Schuldbrief von 250,000 Fr. zweiter
Hypothek (neben einem solchen von 500,000 Fr. erster Hypothek) ab,
haftend auf dem Grundeigentum der Rekurrentim der Jmmobiliengenossenschaft
Röthe . Dabei übergab Seheyer der Erwerberin des Schuldbriefes 150 Stück
Anteilscheine der rekurrierenden Genossenschaft zu Faustpfand als Garantie
für Eingang von Kapital und Zins und ermächtigte die Erwerberin, während
der Dauer des Faustpfand-rechts das Stimmrecht für diese Anteilscheine
in der Generalversammlung der genannten Genossenschaft auszuüben Die
erwähnten Anteilscheine sind vom Eigentümer Scheyer in der Folge an
einen Weill-Einstein veräussert worden.

Am 22. Januar 1909 erwirkte die Jmmobiliengenossenschaft Zürich für den
Jahreszins pro 1908 des zedierten Schuldbriefes von 11,25() Fr. vorn
Betreibungsamt Zürich IV gegen die Rekurrentin einen Zahlungsbefehl auf
Pfändung oder Konkurs (Betreibung Nr. 8619).

Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde, indem sie geltendmachte,
die Konkursbetreibung sei unzulässig, solange die Gläubigerin nicht ihr
Fausipfandrecht an den Anteilscheinen durch Betreibung auf Pfandverwertung
realisiert habe.

B. Die erste Instanz hiess die Beschwerde gut. Die obere kantonale
Aufsichtsbehörde aber schützte den hiegegen erhobenen Rekurs der
Gläubigerin und erklärte die angehobene Betreibung alszulässig-

Die Rekurrentin hat nunmehr ihre Beschwerde rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen. Die Rekursgegnerin, Immobi-und
Konkurskammer. N° 83. 497

Iiengenossenschaft Zürich, trägt auf Abweisung derselben an,während
die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse abzusehen.
Die Schuldbetreibungs und Konknrskammer zieht in Erwägung:

ji-Mit Recht nimmt zunächst die Vorinstanz an, dass der von der
Rekurrentin angerufene Art. 41 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG, wonach das Pfand ver-wettet
sein muss, bevor auf Pfändung oder Konkurs betrieben werden kann, nicht
schon deshalb unanwendbar sei, weil die 150 Anteilscheine, an denen das
behauptete Pfaudrecht besteht, einem Dritten gehören. Art. 41 Abs. 1
macht seinem Wortlaute nach keinen Unterschied, ob das Pfand im Eigentum
des Schuldners oder eines Dritten sich befinde, und es besteht dafür
auch kein innerer Grund. Wenn ein Dritter das Pfand bestellt, so tut er
dies in der Regel mit der Absicht, die Forderung aufdie gleiche Weise zu
sichern, wie wenn der Schuldner selbst das Pfand bestellte. Er muss sich
daher die Verwertung des Pfandes stets dann schon vor der Durchführung
der Betreibung gegen den Schuldner gefallen lassen, wenn nicht aus der
besondern Natur des Pfandvertrages sich ergibt, dass die Pfandhaftung
zivilrechtlich nur als eine subsidiäre, die vorherige Bollstreckung in das
schuldnerische Vermögen voraussetzende gewollt war. Insoweit lässt sich
also die frühere bundesrätliche Rechtsprechung über diese Frage (Archiv
2 Nr. 100 und 140) nicht aufrechthalten (s. auch Redaktionsbemerfung zu
Nr. 140 und Jaeger, Note 4 zu Art. 41).

2. Beizustimmen ist auch der Auffassung des Vorentscheides, dass hier
in Wirklichkeit kein Faustpfand für die Forderung der Rekursgegnerin
bestellt, sondern dass als Bestandteil des Abtretungsvertrages
eine Garantie übernommen worden ist, und zwar in dem Sinne, dass die
Gläubigerin, wenn sie mit der abgetretenen Forderung zu Verlust kommen
sollte, sich freilich nicht an das ganze Vermögen des Abtreienden, wohl
aber an die 150 Anteilscheine als Pfand halten kann. Es handelt sich
also nicht um eine Jnterzession zu Gunsten des debitor cessus, sondern
um eine beschränkte Währschaft des Cedenten, derart, dass dieser nicht
mit seinem ganzen Vermögen haftet, sondern nur mit den 150 zu Pfand
gegebenen Anteilscheinen (vergl. Stammler, Der

498 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Garantievertrag, im Archiv für zivilistische Praxis 69 S.45 und 46). Für
diese Auffassung spricht deutlich der Wortlaut des Abtretungsvertrages,
wonach der Zedent Scheyer die Anteilscheine als Garantie für Eingang
von Kapital und Zins Übergeben hat. Anderfeits beweist der Umstand,
dass die Übergabe zu Faustpfandii geschah, für die Ansicht der
Rekurrentin nichts, da zwar ein Faustpfand bestellt worden ist,
aber eben nicht als Sicherheit der abgetretenen Forderung Dass die
Bestellung im Sinne der Rekurrentin gemeint gewesen fei, lässt sich
auch nicht etwa aus den Umständen schliessen. Vielmehr ist anzunehmen,
es sei dem Abtretenden beim Abtretungsvertrage darum zu tun gewesen,
die Zesstonarin durch Übernahme einer Haftbarkeit für den Eingang der
Forderung zu deren Erwerb zu bestimmen, nicht aber darum, ein Nebenrecht
für die abgetretene Forderung zum Vorteil der Zessionarin und des debitor
eessus zu begründen. Endlich mag noch auf die Bemerkung der Vorinstanz
verwiesen werden, es komme im Verkehr mit zürcherischen Schuldbriefen sehr
häufig vor, dass der Veräusserer ganz oder nur in beschränkter Weise eine
Garantie zu übernehmen erkläre, und es handle sich jeweilen hier um die
Übernahme einer selbständigen Haftung des Veräusserers und nicht um eine
Interzession (vergl. Handelsrechtliche Entscheide 17 S. 113, 20 S. 122).

3. Wären übrigens die Anteilscheine wirklich als Pfand für die
abgetretene Forderung dargegeben worden, so müsste dann der Ausdruck
als Garantie für Eingang von Kapital und Zins dahin verstanden werden,
dass die Psandhaftung nur eine subsidiäre sein solle, dass also der
Gläubiger erst dann auf das Pfand greifen könne, wenn nach Durchführung
der Betreibung gegen den Schuldner feststehe, dass die Forderung von
diesem nicht oder nicht voll einzudringen sei. Auch dann müsste also das
Beschwerdebegehren, die angehobene Betreibung auf Konkurs als unzulässig
zn erklären, abgewiesen werden.

4. Unstichhaltig ist der Einwand, den die Rekurrentin neben der Berufung
auf das Wort Faustpfand im Vertrage hauptsächlich noch geltend gemacht
hat: dass nämlich eine soiche Garantie des Zedenten im vorliegenden
Fall gar keinen praktischen Wert gehabt habe, weil die die abgetretene
Forderung sicherndenund Konknrskammer. N° 84. 499

Unterpfänder das einzige Aktivum der schuldnerischen Genossenschaft
bilden, mit der Verwertung der Unterpfander aber auch die
Genossenschaftsanteile keine weitere Deckung mehr bieten würden.
Diese behauptete Wertlosigkeit der Anteilscheine, die übrigens
nach den Ausführungen der Rekursgegnerin über diesen Punkt wohl zu
Verneinen ware, bestände unabhängig davon, wie die Titel rechtlich als
Sicherheitsmittel zu Gunsten der Rekursgegnerin verwendet worden sind:
ob als Garantieleistung bei der Zession oder als Pfandsicherheit für
die abgetretene Forderung, und in letzterem Falle, ob mit prinzipaler
oder subsidiär-er Haftung. In allen Fällen wäre das praktische Ergebnis
für die Gläubigerin das gleiche: die Anteilscheine böten ihr keine
Deckung wegen der das ganze Gesellschaftsverinögen voll belastenden
Grundpsandschuld Übrigens hat bereits die Vorinstanz ausgeführt,
dass die Garantieleistung und das gleiche gälte ebenfalls bei einer
interzefsionsweisen Pfanddargabe für die Gläubigerin laut dem Vertrage
noch eine indirekte Bedeutung besitzt, indem sie ihr das Stimmrecht in
den Versammiungen der schuldnerischen Genossenschaft und damit einen
Einfluss auf deren Geschäftsgebahren verschafft hat

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen

84. A.:-rät du 22 juin 1909 dans la cause Gherpillod et cons-arts.

Vento d'immeubles aux enchères. Inadmissibîiité d'une adjudication non
conforme aux conditions de vente, méme pour le cas de renonciation d'un
créancier hypothécaire à ses droits.

A. Au cours d'une poursuite dirigée contre Auguste Imhof à. Savigny il
fut procédé, entre autres, à la. saisie d'un groupe d'immeubies situés an
lieu dit En St. Amour , dans La commune de Savigny. Suivant l'état. des
charges qui n'a pas été attaqué ces immeubles, estimés en tout 9. 5600
francs, sont grevés d'hypothèques en faveur du Crédit foncier vau--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 496
Datum : 22. Juni 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 496
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 498 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 83. Guts-seid vom 22. Juni 1909 in


Gesetzesregister
SchKG: 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pfand • faustpfand • schuldner • genossenschaft • vorinstanz • zins • betreibung auf konkurs • zedent • deckung • weiler • archiv • abtretung einer forderung • genossenschaftsanteil • wirkung • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • autonomie • kantonales rechtsmittel • forderungsüberweisung • eigentum
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