332 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

dem bereits zitierten Urteilt AS 29 I S. 11 ff. Erw. 2 ff.; 30 I
S.651f.; 33 1 SM f.Erw.1; 34 I S. 500 f, Erw. 2) ein Steuerdomizil in
solchen Fällen angenommen worden, in denen von einer unter selbständiger
Leitung stehenden, ohne erhebliche Schwierigkeiten lostrennbaren Filiale
kaum gesprochen werden konnte, wohl aber konstatiert werden musste,
dass mittelst dauernder körperlicher Anlagen ein wesentlicher Teil
des Geschäftsbetriebe-Z sich in einem andern Kanten als demjenigen
des Geschäftssitzes abspielte. Diese letztere Voraussetzung trifft
nun aber im vorliegenden Falle zweifellos zu, da die Gewinnung von
Aufträgen einen wesentlichen, wenn nicht geradezu den wichtigsten
Teil der Erwerbstätigkeit eines jeden Annoncenbureaus bildet, diese
acquisitorische Tätigkeit sich aber bei der Rekurrentin für eines
ihrer wichtigsten Operationsgebiete (Stadt und Kanton Zürich) auf dem
Territorium des Kantons Zürich vollzieht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

III. Biirg'errecht.

Droit de Cité et de bourgeoisie.

Vergl. Nr. 74 Erw. i.IV. Giaubensund Gewissensfreiheit. N° 58. 333

IV. Glaubensund. Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Libertè
de conscience et de croyance. Impöts ss en faveur d'un culte déterminé.

58. Arten vom 30. april: 1909 in Sachen Nestlé und Anglo-Swiss Condensed
Milk Go. gegen Bug.

Zulässigkeit der Hemnziehung von juristischen Personen zu Knien-Fsteuern:
&) vom Standpmekt der Glaubensmed Gewisseeesfrez'heit; b) vom Standpunkt
der Rechtsgleichkeit ; 0) vom Stau-dpmekt einer Bestz'mmzmg der
Kantonsverfassung, wonach die jurästischen Pei'sonm nicht Mitglieder
der Kirchgemeinde-n sein können.

A. Am 23. Dezember 1908 publizierte der Regierungsrat des Kantons Zug
das in der Volksabstimmung vom ts. Dezember 1908 angenommene Gesetz
betreffend die Steuerberechtigung der Kirchgemeinden des Kantons Zug,
welches u. a. folgende Bestimmungen enthält: § 1. An die Kirchgemeinden
sind steuerpflichtig: 3. Die im Gebiete der Kirchgemeinde domizilierten
Korporationen, Aktiengesellschaften und sonstigen juristischen Personen
für dasjenige Vermögen, für welches sie als solche die Staatssteuer zu
entrichten haben. § 2. Das gleiche Vermögensobjekt darf nicht gleichzeitig
von zwei zugerischen Kirchgetneinden im ganzen Umfang oder zu solchen
Teilen, welche mehr als das Ganze ausmachen, zur Steuer herangezogen
werden

B. Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 8. Februar 1909 stellt die
Rekurrentin das Begehren, es sei dieses Gesetz als dein Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

BV und den Art. 3 und 72 KV widersprechend aufzuheben Zur Begründung
wird folgendes geltend gemacht: Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV und Art. 3 KV stelle die Norm
auf, dass nur Angehörige der Religionsgenossenschaften Kultussteuern zu
bezahlen haben. Nun sei klar, das; juristische Personen keine Konfession
haben können und daher auch keiner Konfessionsgenossenschaft an-

834 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gehören; sie hätten daher auch keine Kultussteuer zu bezahlen. Jedes
Gesetz, das etwas anderes bestimme, sei verfassungswidrig Die bisherige
Praxis des Bundesgerichtes, wonach juristische Personen durch die
Auslage von Kultussteuern in ihrer Kultussreiheit nicht verletzt werden
könnten, weil sie gar keine Konsession haben, beruhe auf einer Fiktion:
ganz abgesehen davon, dass es sich bei Art. 49 Abs. 6 VV gar nicht um
die Kultusfreiheit handle, müsste die angesochtene Argumentation dazu
führen, auch konfessionslose physische Personen der Besteuerung mit
Kultussteuern zu unterwerfen, weil auch sie keine Konsession halten. Es
sei auch ein schreiendes Unrecht, wenn juristische Personen, die ja zu
der Kirchenverwaltung kein Wort sprechen könnten, die Kultussteuern,
die eine Religionsgemeiuschast beschliesse, bezahlen müssten. Übrigens
zeige auch § 72 Abs. 1 KB, dass die juristischen Personen des Kantons
Zug zu keiner Religionsgenossenschast gerechnet werden.

C. Derssfflegierungsrat des Kantons Zug macht in seiner Vernehmlassung
geltend: Abs. 6 des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV begründe kein selbständiges
konstitutionelles Recht, sondern nur einen Bestandteil, eine Folgerung
der Glaubensund Gewissensfreiheit (AS al S. 536 f. Erw. 3 f.). Da aber
nur physische Personen der Glaubensund Gewissensfreiheit fähig seien, so
könne auch nur diesen das daraus abgeleitete Recht aus Abs. 6 des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

BV zustehen. An dieser seit Jahrzehnten bestehenden Gerichtspraris sei
auch aus steuerpolitischen Gründen festzuhalten, wegen der Schwierigkeit,
die Mitglieder des Aktienvereins zu ermitteln und zu besteuern, und mit
Rücksicht auf den Umstand, dass die Aktiengesellschaften durch Darbietung
von Arbeitsgelegenheit oft eine zahlreiche Arbeiterbevölkerung heranziehen
und dadurch die Anforderungen an die Kirchgemeinden vermehren. Mit der
Heranziehung der Aktiengesellschaften zu Kultussteuern stehe der Kanton
Zug auch nicht etwa vereinzelt da, sondern es geschehe dies auch in den
Kantonen Stiria), Thurgau und Luzern. Der Mangel des Stimmrechts stehe
hier der Besteuerung so wenig entgegen als bei Steuern zu weltlichen
Zwecken. Auch die Angehörigkeit zum betreffenden öffentlichen
Gemeindewesen sei nicht Voraussetzung des Besteuerungsrechtes;
insbesondere könne § 72 KV nicht zur Erstellung dieses Erfordernisses
angerufen werden, wie schon im Entscheide des Bundesgerichtes vom
18. September 1901 dargelegt sei. Der angerufeneIV. Glauhensund
Gewissensfreiheit. N° 58. 335

EUR 3 KV begründe nach seinem Wortlaute nicht eine neue, weitergehende
Garantie als Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. _ In materieller Hinsicht ist nur die grundsätzliche Bestimmung
des Gesetzes, dass juristische Personen überhaupt zu Kultussteuern
herangezogen werden können, Gegenstand der Beschwerde, währenddie
besondere Ordnung der Besteuerung im betreffenden Gesetze nicht
angefochten wird. Entsprechend den von der Rekurrentin angerufenen
Versassungsbestimmungen ist gesondert zu prüfen, ob die Heranzithng
juristischer Personen Stand halte vor dem Prinzip der Glaubensund
Gewissensfreiheit (vor Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV und vor dem sich damit deckenden § 3
KV) und ob sie nicht gegen § 72 KV verstosse. Nun ist in Bezug aus das
Prinzip der Glaubensund Gewissensfreiheit in ständiger Gerichtspraxis
daran festgehalten worden, dass es sich dabei um ein Freiheitsrecht
physischer Personen handle, das juristischen Personen seiner Natur nach
nicht zustehen könne, derart, dass eine Berufung juristischer Personen
speziell auf Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV überhaupt nicht als statthaft erscheine
(vgl. AS & S. 536 s. Crw. Z f., S. 539 Erw. 1, S. 541 (î-rw. 2; 9 S. 416;
17 S. 559 Erw. 1, ferner das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September
1901 in Sachen Sparkasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und
die römischkathoiische und die reformierte Kirchgemeinde in Baar und
dasjenige vom 11. April 1905 in Sachen der Bank in Wädenswil gegen die
Kirchgemeiude Aussersihl-Zürich). Gegen diese Lösung sind zwar in der
juristischen Literatur Bedenken erhoben worden -(v. Reding-Biberegg, Über
die Frage der Kultussteuern, 1885, S. 86 f. und Burckhardt, Komm. zur BV,
S. 505): es wird geltend gemacht, dass die Steuer in letzter Linie doch
die beteiligten physischen Personen treffe und dass, wenn von diesen
physischen Trägern abgesehen werde, in der Belegung juristischer
Personen mit Kultussteuern mit der Begründung, dass juristische
Personen keinen Glauben und kein Gewissen haben, eine Rechtsungleichheit
liege. Indessen ist es allgemein üblich und bundesrechtlich durchaus
zulässig, dass juristische Personen als selbständige Steuersub- jekte
behandelt werden. Wird aber die juristische Person als ein von den Trägern
losgelöstes selbständiges Steuersubjekt ins Auge gefasst, so kann es sich,
weil juristische Personen weder Glauben

336 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

noch Gewissen haben, in der Tat nicht ernstlich fragen, ob die
Glaubensund Gewissensfreiheit und die daraus abgeleiteten Rechtswirkungen
missachtet werden Auch wenn man übrigens darauf abstellen wollte,
dass wirtschaftlich das Vermögen der juristischen Personen deren
Mitgliedern gehört, so wäre doch zu sagen, dass die letztern durch die
Kirchensteuer in einer Weise indirekt getroffen werden, dass von einer
nach am. 49 Abs. 6 unstatthaften Gewissensbeschwerde nicht mehr die Rede
sein könnte. Es bleibt daher nur das Bedenken, ob nicht etwa eine mit
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV under-einbare Rechtsungleichheit vorliege. Nun ist aber im
vorwürfigen Rekurs von der Rekurrentin Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV gar nicht angerufen
worden und ist daher nach Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Biff. 3 OG nicht aus diese Frage
einzutreten; übrigens hat sie das Bundesgericht in einem entsprechenden
Falle im Urteil vom 18. September 1901 in Sachen der Sparkasse Zug
gegen die Regierung des Kantons Zug und die römisch-kath·olische und
die reformierte Kirchgemeinde Baar erörtert und das Vorliegen einer mit
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV unvereinbaren Rechtsungleichheit verneint.

2. Eine Änderung der Gerichtspraxis wäre auch aus dem praktischen
Gesichtspunkte untunlich, dass eine ganze Reihe Kantone sich in ihrer
Steuergesetzgebung der bestehenden Gerichtspraris angepasst haben;
ein Aufgeben dieser Gerichtspraxis würde sich daher nur rechtfertigen,
wenn sie als förmlich haltle erschieneDas kann aber vom Standpunkt
des herrschenden Rechtes aus nicht gesagt werden, und mag in dieser
Hinsicht einfach auf die vorstehenden Erwägungen, auf die angeführten
Präjudizien und auf die vom Regierungsrate angezogenen steuerpolitischen
Gründe (ebenso Langhard, Glaubensund Kultusfreiheit, Bern :t888, S. 74)
verwiesen werben.

3. Bei dieser Rechtslage ist es ohne Belang, dass nach § 72 KV die
juristischen Personen nicht Angehörige der Kirchgemeinden sind, da eben
eine Verfassungsbestimmung, wonach nur Mitglieder oder Angehörige der
Gemeinden von dieser besteuert werden dürfen, nicht besteht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Reknrs wird abgewiesen.IV. Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 59. 337

59. genen vom 24. Juni 1909 in Sachen genaue gegen cFittiminalgeticijit
Und @bergexicht des Kantengutem.

Verletzung der Pressfreiheit (nicht auch von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV) durch
Annahme des sogen. fliegenden Gerichtsstandes, d. b. durch Bestra--
fung des Verfassers, Uebersetzers, Druckers oder Verlegers einer
Broschüre seitens der Gerichte eines Kantons, in welchem dieselbe
weder gedruckt, noch herausgegeben, noch versendet, sondern ledig-lich
Verse-reitet wurde. Dagegen keine Verletzung der Press/reiheit durch
Bestrafung einer andern (d. h. vom Verfasser, Uebersetzer} Drucker
oder Verleger verschiedenen) Person wegen einer von ihr Witze-geniert
Verbreitungshandlung. Keine Willkür durch Anwendung des strafrechtliche-n
Begriffs des Kompiotts {auf einen derartigen Fall. -Keine Verletzung
der Glaubensund Gewissensfreiheit durch Aufstellung strafrechtlicher
Normen zum Schutze des religiösen Gefühls, auch wenn eine direkte
Störung des konfessionellen Friedens nicht stattgefunden hat. Dagegen
Verletzung der Glanbensund Gewissensfreiheit durch Bestrafung wegen
Gotteslästerung im Falle der Verbreitung einer Broschüre, deren Zweck es
ist, darzutnn, dass Gott nicht existieren könne, sofern es sich nicht etwa
um eine rohe und gemeine Herabwürdigung aus unlauterem Motive handelt,
welche mit der Achtung vor fremder Ueberzeugung unvereint-atist. Keine
Willkür durch Bestrafung wegen Verletzung der Sifflschkeit im Falle der
Verbreitung einer für die grosse Ma...sse des Volkes bestimmten Schrift
über empfdngnishindernde Mittel. -Unzulässiglceit der Anwendung einer
som Gesetze nur für beson- ders schwere Fälle vorgesehenen Strafe
(Gefängnis), sofern sich ergibt, dass die in Frage stehende Schrift
den. Gegenstand im allgemei- nen sachlich und ernsthaft behaudett und
übrigens den Vermerk trägt, sie satte nicht in die Hände von Kindern
gegeben werden.

A. Am 4. Juni 1908 wurde vom deutsch-schweizerischen Freidenkerbund zu
Propagandazwecken in Luzern eine öffentliche Versammlung abgehalten, an
welcher August Richter, Jngenieur in Zurich, beimatberechtigt in Dresden,
Mitglied des Vorstandes, im Auftrag des letztern einen Vortrag über
Monismus und Christentum hielt. Nach dem Vortrage wurden Broschüren
verkauft. Nachdem auf Veranlassung des Vorstandes des Polizeiand
Militärdepartementes des Kantons Luzern von der luzer-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 333
Datum : 30. April 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 333
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 332 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. dem bereits


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • begründung des entscheids • bestandteil • bundesgericht • bundesverfassung • druck • entscheid • fiktion • frage • frieden • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • juristische person • kantonales rechtsmittel • kantonsverfassung • kirchensteuer • kirchgemeinde • kultusfreiheit • kv • literatur • monismus • norm • presse • rechtsgleiche behandlung • rechtslage • regierungsrat • richterliche behörde • sparkasse • stelle • steuerpolitik • thurgau • treffen • verfassung • voraussetzung • vorstand • weiler