264 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

aufzutreten und insoweit ihre Interessen zu wahren, da es ihr natürlich
unmöglich war, die nach den Bedingungen dem Ersteigerer obliegende grosse
Varzahlung sofort zu leisten.

4. Mit der Aufhebung des Zuschlages wird dem ersten hauptsächlichen
Beschwerdeund Rekursbegehren entsprochen. Damit wird sodann
das zweite Begehren, wonach die den Ersteigerern gewährte
Zahlungsfrist als unstatthaft erklärt und auf-. gehoben werden soll,
gegenstandslos Zu dem dritten Begehren aber, womit die Rekurrentin die
Steigerungsbedingungen inhaltlich als ungesetzlich ansieht und für die
neue Steigerungsverhandlung die Auslegung anderer, sachentsprechender
Steigerungsbedingnngen verlangt, ist zu bemerken: Der Abhaltung der neuen
Steigerung die sich als eine Wiederholung der ungesetzlich vollzogenen
ersten Steigerung und nicht als zweite Steigerung nach Art. 258
Abs. 3 darstellt mug auf alle Fälle eine neue Auslegung der Bedingungen
vorausgehen. Jetzt schon über ihren Jnhalt der Konkursverwaltung bestimmte
Weisungen zu geben, rechtfertigt sich um so weniger, als die alten
Bedingungen für die Abfassung der neuen formell nicht massgebend sind
(vergl. Sep.-Ausg. 7 Nr. 63 Erw. U'). Es wäre deshalb verfrüht, wollte man
jetzt schon die angefochtenen Biff. 2 und 3 der bisherigen Bedingungen
auf ihre Gesetzlichkeit prüfen, sondern es genügt, der Rekurrentin ihr
Beschwerderecht gegenüber den neu aufzustellenden vorzubehalten. Das
vierte Beschwerdebegehren endlich, wonach der Konkursbeamte verantwortlich
und schadenersatzvflichtig erklärt werden soll, ist von der Vorinstanz
laut Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG mit Recht als ausser ihrer Zuständigkeit liegend von
der Hand gewiesen worden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne von Erwägung 4 begründet erklärt und damit der angefochtene
Zuschlag aufgehoben.

* Ges.-Ausg. 30 I S. 000/1. (Anm. d. Reds. Publ.)und Konkurskammer. N°
4-7. 265

47. Guts-lind vom 6. aprii 1909 in Sachen Gebt-über Ist-un

Nachlassvertrag im Konkurse. Pflichiî des Konkursverwalters, das
Nac/zlassgesucn cm das Nashlassgericht zu leiten (Art. 317 Abs.2
ScieKG) und bis zum Entscheid desselben Verwertemgen, die dem Zweck des
Nachlassverfahre-ns widersprechen, zu, unterlassen. -

A. Im Konkurse der Rekurrentem der Gebrüder Johann und Hermann Brun,
erliess das Konknrsarnt Entlebuch am 4. Februar 1909 die Einladung zur
zweiten Gläubigerversammlung, die es auf den 20. Februar ansetzte mit
dem Bemerken, dass über einen Nachlassvertrag verhandelt merde. Die
Rekurrenten reichten dann dem Amte einen Nachlassvertragsentwurf ein,
der, wie sie im Rekurs an die Vorinstanz angeben, vom 12. Februar
datiert ist und eine Anzahl Zuftimmungserklärungen enthielt. Die
einberufene Versammlung war nicht beschlussfähig. Darauf ordnete am
24. Februar das Konkursamt als Konknrsverwaltung die Versteigerung der
Liegenschaften Brunnen und Schluchtberg auf den 20. März an. Am 8. März
verfügte es ferner: da der Gemeinschuidner bis heute, wo die zehntägige
Frist des Art. 802
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
Abs.-i SchKG abgelauer sei, weder Unterschriften für
den Nachlassvertrag, noch ein Gesuch um Verhandlung darüber eingereicht
habe, werde die Fahrhabesteigerung auf Donnerstag den 18. März und die
Werttitelsteigerung auf Samstag den 20. März angeordnet.

B. Am 15. März reichten die Rekurrenten beim Gerichtspräsideuten von
Entlebuch als unterer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit dem
Begehren, die Fahrhabeund Liegenschaftssteigerungen zu sistieren. Am
16. März wies der Gerichtspräsident die Beschwerdeführer ab, wobei er auf
die Begründung, die das Konkursamt seiner Verfügung vom 8. März gegeben
hatte,und ferner darauf abstellte, dass die Frist zur Beschwerde gegen
die Anordnung der Liegenschaftssteigerung schon längst abgelauer sei.

C. Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter, iudem sie geltend machten: Den an
der zweiten Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigern sei der
Nachlassvertragsentwurf vorgelegt worden mit bereits 17 Unterschriften,
die zusammen einen Forderungsbetrag von 8000 Fr. bei

266 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

20,000 Fr. Passiven repräsentierten. Danach habe die Konkursverwaltung
laut Art.317 Abs.2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
und 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
SchKG zehn Tage nach der Versammlung
ihr Gutachten darüber nnterbreiten müssen, ob der Nachlassvertrag
angenommen Und zu bestätigen sei. Hieran andere auch nichts,
dass nach Ablauf der zehn Tage noch nicht die erforderliche Zahl
Zustimmungserklärungen von Gläubigern eingereicht gewesen sei. Denn die
fehlenden könnten im Verfahren vor der Nachlassbehörde noch beigebracht
werden. Die Unterlassung des Amtes, den Vertrag an die Nachlassbehörde
weiterzuleiten,und die Anordnung der Verwertung stelle sich als
Rechtsverioeigerung und Rechtsverletzung dar. Die Konkursverwaltung
könne nicht über die Voraussetzungen des Nachlassvertrages von sich
aus entscheiden, wie es hier durch die Verfügung vom 8. März geschehen
sei. Die Rekurrenten seien auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen,
nach der zweiten Gläubigerversammlung noch ein Gesuch um Verhandlung
über den Nachlassvertrag einzureichen. Ein solches hätten sie übrigens
am 16. März vorsorglicherweise noch eingegeben.

D. Am 17. März 1909 liess die kautonale Aufsichtsbehörde den Rekurrenten
durch die Kanzlei erklären: Jhr Gesuch um Sistierung der Steigerungen
sei abgewiesen worden, weil laut telephonischer Mitteilung des
Konknrsamtes die Returrenten bisher keinen Nachlassvertrag bei der untern
Aufsichtsbehörde anhängig gemacht hätten, weshalb ein stichhaltiger Grund
zur Sistierung der genannten Steigerungen nicht bestehe, zumal da gegen
die Anordnung der Liegenschaftssteigerung binnen nützlicher Frist keine
Einwendungen erhoben worden seien und durch die Verschiebung bedeutende
Mehrkosten entständen.

E. Hiergegen haben nunmehr die Gemeinschuldner, Gebrüder Brun, rechtzeitig
an das Bundesgericht rekurriert mit dem Begehren: In Abänderung des
Entscheides der Vorinsianz (vom 17. März 1909) sei in Anbetracht des
angestrebten Nachlassvertrages die vom Konkursamte verfügte Steigerung
der Liegenschaft und Werttitel auf den 20. und der Fahrhabe auf den
18. März aufzuheben.

Auf Gesuch der Rekurrenten hat der Präsident der Schulwetreibungsund
Konkurskaminer des Bundesgerichts die Abhaltung der Steigerungen bis
zum Entscheide des Bundesgerichts sistiert.und Konkurskammer. N° 47. 267

Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, die briefliche Mitteilung vom
17. März 1909 erledige nur ein Sistierungsgesuch, während sie über die
Beschwerde selbst noch nicht entschieden habe.

Die Schuldhetreihungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung-

1. Ihrer Form nach hat die Mitteilung, die die Vorinstanz am 17. März 1909
durch ihre Kanzlei den Rekurrenten zukommen liess, nicht den Charakter
eines Beschwerdeentscheides.Inhaltlich dagegen muss sie als solcher
gelten, indem darin die Beschwerde sachlich behandelt und beurteilt
wird. Zudem ist klar, dass, selbst wenn man sie mit der Vorinstanz
als blosse vorläufige Verfügung auffasst, sie ihrer Wirkung nach eben
doch tatsächlich einem die Beschwerde endgültig abweisenden Entscheide
gleichsteht. Denn wenn gestützt daraus die Verwertung, gegen deren
derzeitige Vornahme die Beschwerde sich richtet, nun doch vorgenommen
wird, so kann nachher ein Entscheid darüber nicht mehr ergehen, ob sie
vorzunehmen sei oder nicht, sondern ist die Beschwerde dann gegenstandslos
geworden.

L. In der Sache selbst machen die kautonalen Jnstanzen und das Konkursamt
für die Ablehnung des Antrages auf Sistierung der fraglichen Steigerungen
zunächst mit Unrecht geltend: die Rekurrenten hätten entgegen Art.302
Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 302 - 1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.
1    In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.
2    Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.
4    Aufgehoben
SchKG zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung weder
Unterschriften für den Nachlassvertragök noch ein Gesuch um Verhandlung
darüber eingereicht und sie hätten auch worauf im besonderen die
Vorinstanz abstellt einen Nachlassvertrag bisher nicht hängig gemacht. All
dem gegenüber ist zu bemerken, dass es den Resultrenten gesetzlich
einzig obgelegen hat, den Nachlassvertragsentwurf dem Konkursamte als
der Konkursverwaltung einzureichen, und dass von nun an das Amt in die
Stelle eines Sachwalters im Nachlassverfahren eingetreten ist (Art. 317
Abs.2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
SchKG) und daher nicht die Rekurrenten, sondern das Amt für die
weitere Durchführung des Nachlassverfahrens zu sorgen und namentlich
die Beschlüsse der Nachlassbehörde zu veranlassen hatte. Das Vorgehen,
das die Vorinstanz den Rekurrenten zuzumuten scheint, nämlich die direkte
Anhängigmachung des Nachlassverfahrens vor der Nachlassbehörde im Sinne
der Art· 293/95 SchKG, wäre

268 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

ungesetzlich, und es wären sogar die Verfügungen, die diese Behörde
im Verfahren der genannten Artikel träfe, namentlich die Bewilligung
einer Nachlassstundung und die Bezeichnung eines Sachwalters, für
die Konkursbehörden unverbindlich und von ihnen nicht zu beachten
(vergl. Sep.-Ausg. 3 Nr. 14 * und 7 Nr. 87 S. 420/21 **).

3. In Wirklichkeit hat denn auch das Konkursamt feiner gesetzlichen
Pflicht insoweit genügt, als es den von den Rekurrenten eingereichten
Vertragsentwurf entgegengenommen und ihn nach Art.252 Abs. 2 und Art. 317
Abs. 1 als Verhandlungsgegenstand der zweiten Gläubigerversammlung
bestimmt hat. Mit Unrecht meint es nun aber, dass, nachdem diese
Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit nicht hat verhandeln können, die
Rekurrenten ein Gesuch um Einberufung einer weitern Gläubigerverfammlung
zur Beratung des Vertragsentwurfes hätten einreichen sollen. Vielmehr
muss der Entwurf mit den vorhandenen Zustimmungserklärungen und dem
Gutachten der Konkursverwaltnng nun ohne weiteres nach Art. 304 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

SchKG der Nachlassbehörde unterbreitet werden, da sonst das Verfahren
ungerechtfertigt verzögert würde. Hieran ändert auch der vom Konkursamt
geltend gemachte Umstand nichts, dass zehn Tage nach der zweiten
Gläubiger-versammlung die für das Zustandekommen des Nachlassvertrages
erforderliche Mindestzahl von Unterschriften noch nicht beigebracht war,
da die fehlenden Zustimmungserklärungen noch vor den Nachlassbehörden
eingelegt werden können (vergl.Jäger, Note 7 zu Art. 302 und Note4 zu
Art. 307) und da überhaupt das Konkursamt ais Sachwalter nicht befugt
ist, festzustellen, ob der Nachlassvertrag angenommen sei oder nicht,
und je nachdem von einer Vorlegung an die Nachlassbehörde abzusehen.

Nach all dem ist also das Konkursamt Entlebuch einzuladen, ungesäumt
nach Art. 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
am. 1 SchKG vorzugehen.

4. Nun fragt es sich aber im weitern noch, ob das eigentliche
Beschwerdebegehren, wonach die Rekurrenten von den Aufsichtsbehörden
die Sistierung der angeordneten Steigerungen verlangen, zuzusprechen
sei. Die Entscheidung daräber hängt davon ab, ob

* Ges. Ausg.26 I Nk.31 s.ik53 ff. MId.301N:-.144 s.850-i.

(Anm. cf. Red. f. PUM.)und Kankurskammer. N° 47. 269

und inwiefern die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes im Konkurse
die Durchführung des Konkursund im besonderen des Verwertungsverfahrens
zu hemmen vermöge.

Jn dieser Beziehung ist zu sagen, dass eine solche Heinmung bis
zum Zeitvunkte, wo das ordentliche Verwertungsverfahren der Art.256
ff. beginnen darf, im allgemeinen nicht eintritt, und dass speziell bis
dahin die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes siir sich allein
nicht genügt, um eine Verwertung, soweit eine solche überhaupt jetzt
schon erfolgen kann (Ae-LUB), unzulässig zu machen, sondern dass es dazu
noch eines besondern Grundes, namentlich eines Einstellungsbeschlusses der
Gläubigerversammlung nach Art. 238 Abs.2 bedarf. Anders dagegen verhält es
sich von dem genannten Zeitpunkte an: Von da an müssen die Komm-sorgane
(Konkursamt, Konkursverwaltnng, Gläubigerversammlung, Aufsichtsbehörden)
das Konkursverfahren, wenigstens sofern es auf die sonst nun vorzunehmende
ordentliche Verwertung gerichtet iii, ais eingestellt betrachten, und
können sie die Einstellung der Verwertung nicht von einer Beurteilung
der Frage abhängig machen, ob der vorgeschlagene Nachlassvertrag
Aussicht habe, angenommen und von der Nachlassbehörde bestätigt zu
werden oder nicht. Diese Auffassung ergibt sich mit Notwendigkeit aus
der Natur und dem Zwecke des Nachlassvertrages: Er soll den Schuldner
vor den finanziellen und moralischen Nachteilen bewahren, die sich
an die Durchführung der eigentlichen Zwangsvollstreckung knüpfen,
indem unter Abwendung weiterer Vollstreckuugsmassnahmen ihm seine
Stellung als Schuldner erleichtert und dadurch ermöglicht wird, sich
geschäftlich weiterhin aufrecht zu erhalten. Diese Aufrechthaltung seiner
geschäftlichen Existenz und des damit verbundenen Kredites und Ansehens
würde nun aber, wenn nicht geradezu verhindert, so doch ganz wesentlich
erschwert, wenn der Nachlassschuldner eine zwangsweise Verwertung seines
Vermögens über sich ergehen lassen müsste. Eine solche will vielmehr das
Gesetz gerade durch das Nachlassverfahren vermeiden, wie sich aus den
Bestimmungen über den Nachlassvertrag ausser Konkurs ergibt, wonach die
Betreibungen gegen den Nachlassschuldner eingestellt sind (Art.297),
eben zu dem Zwecke, an Stelle der erekutionsweisen Befriedigung der
Gläubiger, die durch Versilberung

270 G. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

des schuldnerischen Vermögens erfolgt, die nachlassweise Befriedigung
treten zu lassen, die dem Schuldner sein Verfügungsrecht über sein
Vermögen (unter Vorbehalt der durch die Sachwalterschaft gegebenen
vorübergehenden Beschränkungen) wahrt. Die gleiche Erwägung muss aber
auch für den Nachlassvertrag im Konkurse gelten, da sonst hier die
Rechtswohltaten, die das Institut dem Schuldner bieten will, illusorisch
gemacht oder doch erheblich vermindert wurden. Danach schliesst also
die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes durch den Schuldner die
Durchführung der Verwertung nach Art. 256 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
. SchKG vor Anhängigmachung
des Nachlassgesuches bei der Nachlassbehörde von selbst aus-. Wieweit die
Nachlassbehörde, nachdem ihr der Vertrag nach Art. 304 unterbreitet worden
ist, diese Hemmung des Verwertungsverfahrens vor ihrem Entscheid durch
vorläufiger Verfügung beseitigen kann, ist hier nicht zu prüfen. Nach
all dem muss das fragliche Sistierungsbegehren geschützt werden. Demnach
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Konkursamt
Entlebuch eingeladen wird, die Akten des Nachlassgesuches der
Nachlassbehörde sofort zum Entscheid vorzulegen und dass bis zur
Erledigung dieses Gesuches das Verwertungsverfahren sistiert bleibt.

48. Arrèt du 6 avril 1909 dans la cause Bickart & Cie.

L'exécution d'un séquestre autorisé par une autorité de séquestre.
incompetente est non pas nulle, mais seulement attaquable dans le délai
de plainte.

En date du 8 décembre 1908 Bickert & Cie, à Vevey, ont cbtenu une
ordonnance de séquestre rendue per le Juge de Paix du Cercle de Vevey,
en vertu de l'art. 271 § 2 et 4 LP, contre leur débiteur Richard Butter,
maison Bersier & Pfeiffer, Plan-dessus, actuellement à Palerme,
le séquestre étent accordé en vertu d'une créance de 5000 fr.,
,dommages--und Konkurskammer. N° 48. 271

intéréts résultunt de la rupture intempestive d'un contrat, et devant
porter sur tous les biens saisjssables que le debiteur possede rière
le Cercle de Vevey, notamment sur le mobilier que sa femme est en train
de charger sur wagon .

L'effice des poursuites de l'arrondissement de Vevey, charge de
l'exécution, & procédé an séquestre, le meme jour, de 6 à 7 heures du
soir, en présence de la femme du débiteur, et & inventorié des meubles
pour un moment total de 528 fr.

Par ante du 19 janvier 1909 le débiteur Butter & parte le plainte de
Part. 17 al. 3 LP, demandant que le séquestre cpéré scit declare nul,
parce qu'il a porte sur des meuhles situés dans le Cercle de Corsier, et
non dans celui de Vevey, auquel se limitait l'ordonnance de l'autorità
de séquestre, toutes réserves de droit étant d'ailieurs faites contre
les séquestrants et contre l'office.

L'office a adressé à l'autorité inférieure un rapport versé au dessier,
et les créanciers intimés ont conclu au rejet de la plainte comme tardive.

Per decision du 6 février 1909 le Président du Tribunal de Vevey a écerté
l'exception de tardiveté opposée à la plainte et a declare celle-ci
fonclée, par les motifs Ici-après:

C'est le Juge de Paix du Cercle de Vevey qui &. autorisé le séquestre,
conformément à l'art. 272 LP, et il est bien evident que l'office charge
de l'exécution ne 'pouvait outrepasser les limites de l'ordonnence et
séquestrer des biens dans un autre cercle. L'office pareît d'eilleurs
reconneître dans sa réponse à la. plainte le bien-fonde de celle-ci,
à laquelle il se borne à. opposer l'exception de terdiveté. Or, cette
exception ne peut etre admise, parce que l'informalité commise doit étre
assimilée à un deni de justice, contre lequel il peut etre porte plainte
en tout temps (art. 17 al. 3 LP).

Per acte déposé en temps utile les créanciers séquestrants ont recouru
contre ce prononcé à la Section des Poursnites et Fajllites du Tribunal
cantone,] vaudois, en disent que la decision intervenne ne tiendrait
aucun compte de la. jurisprudence federale en matière de déni de justice.

Suivant écriture du 2 mars 1909 sieur Butter & conclu au
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 265
Datum : 06. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 265
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 264 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- aufzutreten und insoweit ihre Interessen


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
302 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 302 - 1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.
1    In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.
2    Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.
4    Aufgehoben
304 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
317 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
802
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • vorinstanz • schuldner • konkursverwaltung • biene • unterschrift • bedingung • tag • stelle • bundesgericht • frist • butter • kanzlei • ersteigerer • wille • untere aufsichtsbehörde • versteigerung • einladung • zahl • weisung
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