84 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

Quittung für diese Auffassung Wenn die Beklagte für diese Forderung
Quittung erteilte, so ist damit eben die Forderung gegenüber dem
Quittungsempfänger gemeint, aber nicht die Forderung inihrem objektiven
Bestand-S wie der Vertreter des Kläger; heute auszuführen versucht
hat. Als Solidarschuldner, als welcher der Klager, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, als Ausfteller neben dem Acceptanten haftete, wurde der
Kläger im Betrage der durch den Acceptanten feinen Mitsolidarschuldner
erfolgten Zahlung befreit (Art. 166 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR), d. h. für den Betrag
von 191 Fr. 35 Cis. Für den Restbetrag von 212 Fr. 30 Ets. dagegen
blieb er Schuldner, sofern er nicht Umstände darzutun vermag, die für
feine Befreiung durch die Befreiung des Acceptanten sprechen, oder
sofern nicht die Natur der Verbindlichkeit die Befreiung rechtfertigt
(Art. 166 Abf. 2 ON). Besondere Umstände nach dieser Richtung find vom
Klager, dem die Beweis-last obgelegen hätte (BGE 33 II S. 146 Erw. 5),
gar nicht behauptet; insbesondere hat er erst heute, also verspätet,
gemäss Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OG, vorgetragen, dass die Beklagte zum Nachlassvertrag
von Biber und Leuthold eingewilligt hah-e. Und was die Natur der
Verbindlichkeit betrifft, so scheint allerdings auf den ersten Blick
die Argumentation etwas für sich zu haben, durch die Befreiung des
Acceptanten müsse auch der Aussteller, wenn er Jndofsant ist, befreit
werden, da sonst der Rückgriff wiederum auf dem Acreptanten laste. Allein
damit so argumentiert werden könnte, müsste das dem Wechsel zu Grunde
liegende Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Aceeptant ausgedeckt
und zudem erwiesen sein, dass dem Wechselgläubiger dieses Grundgeschäft,
sofern es den Jndossanten als Hauptschuldner erscheinen lässt, bekannt
war. Von all dem liegt hier nichts vor.

6. Schon diese Erwägungen führen, in wesentlicher Übereinstimmung mit der
II. Instanz, zur Abweifung der Klage, sodass nicht weiter zu untersuchen
ist, inwiefern der Kläger durch Nichtanhebung der Arreftaufhebungsklage
wenigstens für den Teil, für den der Berluftschein nicht mehr bestand sich
den angeblichen Schaden selbst zugezogen hat, und auch eine Erörterung
der Verjährungsfrage überflüssig ist. Die Aktenvervollständignngsbegehren
des Klägers fallen damit ohne weiteres dahin, da esVI. Schuldhctreibung
und Konkurs. N° 13. 85

Zee Klage an einem wesentlichen grundsätzlichen Erfordernis gericht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Kantonsgerichts des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. November 1907 in allen Teilen bestätigt.

es. Arten vom 29. gnam 1908 in Sachen @. ?. (Schwarz gagne,
Bekl., Ver-Kl. u. Anschl.Ber.-Bekl., gegen éenn-äonflefiom, Kl.,
Anschl.-Ber.-Kl. U. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage. Verhältnis des Anfechtung-steckte des EinzeZ-gèdubigeî's
zum Aaefechtefflgsrecht der Konkwsmasse. Dee' An-- fechtungsanspruch des
Eiflzelgläubigers ausser Konkurs (Art-. 285 Z 617. £ SchK G) geht mit
der Erö/fnemg des Konkue'ses nicht schlechtken verlor-JnUngültigkeit der
Abtretung des Anfecktungsanspfflckes im Konkurresee'eîens derKWkursmasse
an den Aîîfechtungsbeklagten.

Das Bundesgericht hat gestützt auf folgende Tatsachen:

A. Emil Spier betrieb früher in Luzern ein kleines Konfektionsgeschäft·
Seine einzigen Lieferanten waren die heutigen Prozessparteien, der
Kläger J. Levy-Sonneborn und die Beklagten C. F. Schwarz Söhne. Auf
den 7. April 1902 schuldete Spietlaut vorinftanzlicher Feststellung
dem Kläger 6247 Fr. 5 Cis. und den Beklagten 3279 Fr. 60 Cts., welchen
Schulden von zusammen 9526 Fr. 65 Cis. Aktiven von insgefamt 6049 Fr. 50
Cis. gegenüberstanden Am genannten Tage schloss Spier mit den Beklagten,
für die ihr Vertreter Stendel handelte, einen Kaufvertrag ah. Danach
verkaufte er den Beklagten einenPosten Konfektionswaren für 3350 Fr.,
welchen Betrag ergleichzeitig anerkannte, laut Abrechnung erhalten zu
haben. Daneben übernahmen die Beklagten das Ladenlokal Spia-s mi?

86 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

dem seit 15. März 1902 fälligen Mietzins, und die sämtlichen
Ladeneinrichtungen, die im Kanfpreis von 3350 Fr. inbegrifsen sein
sollten, erlaubte Spi-:r den Beklagten, als Nachfolger seine Firma zu
führen, und erklärten endlich die Beklagten, keinerlei Verbindlichkeiten
und Folgen zu übernehmen, die aus diesem Vertrage entstehen sollten.

ss Am 25. April 190.2 wurde über Spier, der infolge einer Strafklage
des Klägers flüchtig geworden war, in Luzern der Konkurs eröffnet und im
Konkurserkenntnis verfügt, dass das vom Gemeinschuldner innegehabte und
nunmehr von Stendel betriebene Geschäft zu schliessen und dessen Aktiven
ebenfalls ins Inventar aufzunehmen seien. Die Beklagten beanspruchtem wie
es scheint, sämtliche Konkursaktiven, weil zu dem verkauften Geschäfte
gehörend, als Eigentum, woran das Konkursgericht, am -4. Juni 1902,
nach Art. 230 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG die Einstellung jdes Verfahrens anordnete,
was im weitern, da kein Gläubiger mach Abs. 2 dieses Artikels Sicherheit
für die Kosten leistete, zum Schlusse des Verfahrens gemäss der genannten
Bestimmung führte. Die Beklagten verlangten darauf die Herausgabe der
angesprochenen Waren ze. Jnfolge Einspruches des Klägers hielt jedoch
die Justizkommission des luzernischen Obergerichts laut Entscheid vom
5. Januar 1903 die Beschlagnahme vorläufig aufrecht mit der Auslage an
den Kläger, seine Ansprüche innert "Monatsfrist (die später verlängert
wurde) gerichtlich geltend zu machen. In der Folge wurden dann die
beschlagnahmten Waren aus Anordnung des Gerichtspräsidenten von Luzern
(Konkursrichter) im Einverständnis der heutigen Parteien versteigert
und ist der (Mos, der jnach Abzug der Kosten 625 Fr. 63 Cis. Betrug,
zu Handen des Berechtigten beim Gerichtspräfidenten hinterlegt worden.

B. In Nachachtung der erwähnten Klagaufforderung reichte sLevy-Sonneborn
rechtzeitig, am 25.X27. Februar 1903, gegen C. F. Schwarz Söhne Klage
ein mit den Begehren: 1. die beklagte Firma habe anzuerkennen und es sei
gerichtlich zu erkennen: a) dass der Vertrag vom 7. April 1902 ungültig
fei; b) dass die vom Konkursamte sequestrierten Waren eventuell deren
Steigerung-serlös dem Kläger aushinzugeben sei; 2. die beklagte Firma habe

idem Kläger eine Entschädigung von 3975 gr. 90
(été. nebstVl. Schuldhetreibuug und Konkurs. N° 13. 87

Zins à 50/0 seit der Klageinreichung abzüglich den Steigerung-serlös
der sequestrierten Waren zu bezahlen. Die eingeklagten 3975 Fr. 90
Cts. stellen den Betrag dar, den Spier dem Kläger nach dessen Behauptung
aus gemachten Lieferungen bei der Klageinreichung schuldete. Zur
Begründung der Klagbegehren wurde geltend gemacht: Der Vertrag vom
7. April 1902 sei nach Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR fungültig und die Beklagten als
bösgläubige Erwerber Tnach Art. 207
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 207 - 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
1    Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
2    Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3    Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
OR verpflichtet, die gekauften
Waren dem Kläger herauszugeben oder, soweit sie entäussert seien, ihm
deren Wert zu ersetzen. Ferner seien ihm die Beklagten aus Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR schadenersatzpflichtig, da in dem Vertrage vom 7. April und
dessen Vollziehung dem Kläger gegenüber eine unerlaubte Handlung
liege. Endlich sei der streitige Vertrag nach Art. 288 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
. SchKG
ansechtbar. In letzterer Hinsicht erklärte der Klager, dass er den
für die Begründung der Ansechtungsklage erforderlichen Verlustschein
gegen Spice noch erwirken und zu den Akten bringen werde, was dann auch
geschehen ist. Der betreffende Verlustschein ist vom Vetreibungsamt
Wädenswil nach Art. 115 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG für einen Forderungsbetrag von
3965 Fr. 95 Cts. nebst Zins und Kosten ausgestellt und vom 5. März
1903 datiert.

Jn ihrer Antwort auf die Klage beantragten die Beklagten deren gänzliche
Abweisung. Sie führten aus: Dem Kläger fehle zu einer Anfechtung des
Kaufes vom 7. April 1902 die Aktiolegitimation, da er nicht Vertragspartei
sei. Übrigens sei dieser Vertrag weder ungültig noch anfechtbar. Auch
habe der Kläger im Konkurse versäumt, sich, wie erforderlich, die
Masserechte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abtreten zu-lassen Eventuell werde
mit der Klagforderung ein Schadenersatzanspruch der Beklagten von 4500
Fr. zur Verrechnung gestellt, da die vom Kläger bewirkte Schliessung des
Geschäftes und Wegnahme von Waren den Beklagten gegenüber im Sinne von
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR rechtswidrig und die Beklagten dadurch im genannten Umfange
geschädigt worden seien.

C. Am 27. Januar 1905 fällte das Bezirksgericht Luzern als erste Instanz
sein Urteil in der Sache dahin aus dass es den Vertrag vom 7. April
1902 als ansechtbar erklärte und die Beklagten anwies, dem Kläger die
Anhandnahme des beim GerichtsYräsidenten hinterlegten Steigerungserlöses
zu gestatten.

88 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz.

Diesen Entscheid zogen beide Parteien an das luzernische Obergericht
weiter, das am 8. September 1905 erkannte: Der Vertrag vom 7. April 1905
sei als ansechtbar erklärt und die Beklagten gehalten, dem Kläger 3192
Fr. nebst Verzngszins zu 50Xz seit 28. Februar 1903 zu bezahlen, woran die
Beklagten zur Anhandnahme des aus den sequestrierten Waren herrührenden,
beim Gerichtspräsidenten von Luzern deponierten Steigerungserlöses
berechtigt seien; mit den abweichenden Begehren seien die Parteien
abgewiesen. Zu den zugesprochenen 3192 Fr. kommt das Obergericht dadurch,
dass es von dem im Verträge vom 7. April ausbedungenen Kaufpreis von
3850 Fr. 158 Fr. abzieht, nämlich den Betrag, den die Beklagten als
Rechtsnachfolger Spiers für rückständigen Mietzins und Gaskonsum zu
bezahlen hatten. Aus den Motiven des Urteils ist ferner hervorzuheben:
Das Obergericht bemerkt, dass der Kläger seine Klage als Vindikationsklage
nicht mehr aufrecht erhalten habe, sodass dieser Teil der Klage nicht
mehr zu prüfen sei. Auf die Begründung der Klage aus den Ari. 50 ff. OR
wird in den Erwägungen nicht eingetreten; wohl aber wird die auf die
nämlichen Bestimmungen gestützte Schadenersatzforderung der Beklagten
von 4500 Fr. alsnngerechtfertig abgewiesen (wie dies schon die erste
Instanz getan hatte). Jrn übrigen beschäftigen sich die Erwägungen
ausschliesslich mit der Beurteilung der Klage als actjo Pauliana.

D. Gegen dieses Urteil haben die Bektagten (EUR. F. Schwarz Söhne
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen: 1. die Klage sei gemäss dem Antwortschluss gänzlich abzuweisen;
2. eventuell das obergerichtliche Urteil im Sinne des erstinstanzlichen
Entscheides vom 27. Januar 1905 abzuändern. Von der Gegenforderung von
4500 Fr. ist in der der Berufungserklärung beigelegten Rechtsschrift
nicht mehr die Rede.

Der Kläger hat sich der gegnerischen Berufung innert Frist angeschlossen
mit dem Antrage, das obergerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass
das Klagebegehren Biff. 2 in vollem Umfange zugesprochen werde. In der,
der Anschlussbernfung beigegebenen Rechtsschrift, wird nichts gegen die
vorinstanzltche Auffassung, die Klage werde als Vindikationsklage nicht
mehr aufrecht erhalten,

eingewendet und für die Begründung der Auschlnssberusung auch-

nicht mehr auf die Art, 50 ff. OR abgesteckt.Vl. Schuldbetreibung und
Konkurs. N°13. 89

Eine Kassationsbeschwerde, die die Beklagten gegen das vorBundesgericht
angefochtene Urteil beim luzernischen Obergericht eingereicht hatten,
ist von dieser Behörde am 9. Januar 1906 abgewiesen worden.

E. Nachdem Tagfahrt zur Verhandlung des Prozesses vor Bundesgericht
auf den 23. Februar 1906 angesetzt worden war, eröffnete der
Gerichtspräsident von Luzern am 8. Februar 1906 neuerdings auf Begehren
des Vertreters der Beklagten über Spirrden Konkurs, und es wurde sodann
die bundesgerichtliche Verhandlung vertagt, damit über die Frage der
Admassierung derAnfechtungsrechte durch die Masse Beschluss gefasst
werden könne

Unter Hinweis aus die Konkurseröfsnung stellten die Beklagten und
Berufungskläger am 9. Februar 1906 vor Bundesgericht das Begehren: aus
die Behandlung des Prozesses sei, weil dieser (durch die nunmehrige
Konkurseröffnung) gegenstandslos geworden fei, nicht einzutreten und
es sei der Prozess als dahingefallen zu erklären. Umgekehrt stellte
der Kläger am 9. März1906 bei Bundesgericht den Antrag, den daselbst
hängigen-. Prozess beförderlich zu beurteilen, da {das Konknrserkenntnis
die Erledigung des Prozesses als eine res inter tertios nicht zu
verzögern vermöge.

Am 10. März 1906 verfügte darauf der Präsident der I. Abteilung des
Bundesgerichts was folgt: 1. Das Begehren desKlägers um sofortige
Ansetzung des Falles sei abgewiesen. 2. (Be; trifft die unten erwähnte
Anfechtung des Konkurserkenntnissess vom 8. Februar 1906 durch die
Beklagten). 3. Das Konkursamt Luzern werde eingeladen, im Falle
der Bestätigung des Konkurserkenntnisses sofort nach Abhaltung der
II. Gläubigerversammlung über die Schlussnahme derselben bezüglich
Aufnahme des Prozesse-s durch die Masse Bericht zu geben.

Nachdem inzwischen der Kläger das Konkurserkenntnis vom8. Februar
1906 bei der Schuldbetreibungsi und Konkurskammer des lnzernischen
Obergerichts als Bernfnngsinstanz nach Art. 174Abs. 2 SchKG angefochten
hatte, beschloss diese Behörde am 29.ss März 1906, auf den Rekurs wegen
mangelnde-: Legitimation desKlägers nicht einzutreten. Hiergegen ergriff
der Kläger den staats-.rechtlichen Reknrs an das Bundesgericht, das ihn
aber mit Entscheid vom 14. November 1906 abwies, in dem Sinne, dass ihm-

"90 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstam

die Möglichkeit gewahrt sei, die Ungesetzlichkeit der Konkurser-öfsnung
durch betreibungsrechtliche Beschwerde bei den Aufsichts-behörden geltend
zu machen-.

Am 22. Februar 1907 teilte das Konkursamt nachdem die mit der Anfechtung
des Konkurserkenntnisses zusammenhängenden

Vor-kehren eine Verzögerung verursacht hatten dem Präsidenten '

des Bundesgerichts mit, dass die II. Gläubigerversammlung am
21. Februar 1907 beschlossen habe: die Konkursmasse als solche folle,
da kein sonstiges liquides Massegut vorhanden sei, in den Prozess vor
Bundesgericht nicht eintreten, dagegen sei den einzelnen OGläubigern
die Abtretung der bezüglichen Masserechte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG anzubieten.

Von diesem Beschlusse machte das Konkursamt den Konkursgläubigem
am 4. März 1907 Mitteilung Diese Verfügung focht snunmehr der
Kläger an und gleichzeitig unter Berufung auf den Rechtsvorbehalt
im Bundesgerichtsentscheid vom 1-1. November 1908 von neuem das
Konkurserkenntnis. Es ergingeu hierüber abweisende Entscheide des
Gerichtspräsidenten von Luzern vom 18. März und der Schuldbetreibungs und
Konkurslammer des Obergerichts vom 16. Mai 1907. Am 28. Juni 1907 trat
dann das Konkursamt die fraglichen Masserechte den zwei Gläu bigern, die
einzig darum nachgesucht hatten, nämlich den Beklagten C F. Schwarz Söhne
und deren Anwalt J. B. (der ebenfalls als Konkursgläubiger aufgetreten
war) nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG ab. Die Abtretung erfolgte mit der Auflage,
dem Bundesgerichte die Prozessansnahme innert 10 Tagen anzuzeigen,
ansonst Verzicht an die Abtretung angenommen werde;

Am 1. Juli 1907 erklärten darauf die Beklagten durch Zuschrift an das
Bundesgericht, den vor diesem hängigen Prozess aufzunehmen mit Verweis
auf die Von ihnen im Prozess und in der Berufung gestellten Hauptund
eventuellen Begehren-L Fürsprech V. dagegen hat als Konkursgläubiger
die Aufnahme des Prozesses nicht verlangt.

Gegen den Entscheid der luzernischen Schuldbetreibungs und Konkurskammer
vom 16. Mai 1907 rekurrierte der Kläger an die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts rund (mit Eingabe vom 20. August 1907)
an das BundesgerichtVI. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 13. 91

als Staatsgerichtshos. Der erste Rekurs wurde mit Entscheid vom 15. Juli
1907 abgewiesen; die staatsrechtliche Beschwerde durch fEntscheid vom
8. Februar 1908 und zwar in dem Sinne, dass das Konkurserkenntnis aufrecht
bleibe, damit aber selbstverständlich der Frage nicht vorgegriffen werde,
welche Bedeutung dieses Erkenntnis für den in der Berufungsiustanz
schwebenden Anfechtungsprozess habe, in Erwägung:

1. Der Kläger hat seine Klage seinerzeit in dreifacher Weise begründet:
als Geltendmachung eines Eigentums-, eines Schadenersatzanspruchs aus
Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR und eines Anfechtung-Zan-

-spruches nach Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
ft. SchKG Gegenwärtig aber wird sie

nur noch als Anfechtungsklage aufrecht erhalten. Die Eigentumsfinge ist,
wie die Voriustanz feststellt, bereits Vor ihr sallen gelassen worden
und der Kläger hat sie denn auch in den Rechts-

schristen vor Bundesgericht nicht mehr erwähnt. Über die Schaden-

ersatzklage sodann spricht sich die Vorinstanz zwar nicht besonders
aus. Es ist aber anzunehmen, dass sie vor ihr ebenfalls nicht mehr
Gegenstand des Prozesses gebildet hat, wie sie sich denn iauch rechtlich
kaum begründen lässt. Auf alle Fälle ist zu sagen, vdass der Kläger vor
Bundesgericht aus sie verzichtet hat: denn nicht nur wendet er nichts
dagegen ein, dass die Vorinstanz sie grnit Stillschweigen Übergeht,
sondern auch seine ganze Begründung der Anschlussberufung stellt sich
ausschliesslich auf den Boden der Art. 285 ss
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG; dies namentlich
auch soweit die Vor-instanzflies; zugesprochene Summe Von 3192 Fr. als
zu niedrig bemängelt wird, indem hier der Kläger nur geltend macht,
das nach Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG Zurückzugebende sei nicht richtig bemessen worden.

Ob die Beklagten ihre Schadenersatzforderung von 4500 Fr. noch
aufrechterhalten, kann derzeit unerörtert bleiben. Denn diese Forderung
wird nicht selbständig durch Widerklage, sondern bloss zum Zwecke der
Verrechnung mit den vom Kläger erhobenen Anssprüchen, also zur Zeit noch
mit dem Anfechtungsanspruche, geltend gemacht. Gegenwärtig bildet sie
somit jedenfalls nur noch dann und insoweit Gegenstand der richterlichen
Prüfung, als es beim klägerischen Anfechtungsanspruche der Fall ist.

2. Nach der Auffassung der Beklagten wäre nun dieser An-

92 A. Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

fechtungsanspruch mit der Konkurseröfsnung aus die Masse übergegangen,
hätte ihn damit der Kläger, wenigstens soweit er als Einzelgläubiger
anfechten und vollstrecken will, endgültig verloren, und wäre so
der von ihm angehobene Prozess jetzt als gegenstandslos geworden zu
erklären. Diese Auffassung lässt sich nun aber aus theoretischen und
namentlich auch aus praktischen Gründen nicht rechtfertigen:

In ersterer Hinsicht ist daraus hinzuweisen, dass das Anfechtungsrechi des
Einzelgläubigers (Art. 285 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG) und das der Gläubigerschaft im
Konkurse (Art. 285 Ziff. 2) nicht identisch find. Sie sind es besonders
insoweit nicht, als die Einzelanfechtung die Deckung nur der betreffenden
Einzelforderung bezweckt und erreichen kann, die konkursmässige Anfechtung
aber Deckung der sämtlichen Konkurssorderungen Sodann sind möglicherweise
die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit für die Gläubigerschaft andere
als sie es für den Einzelgläubiger vor der Konkurseröffnung waren,
indem z. B. der Gläubigerschaft (die das Anfechtungsrecht selbständig
ausüben, nicht die frühere Geltendmachung durch den Einzelgläubiger
weiter verfolgen will) die Verwirkuugsfristen der Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
/287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510

SchKG entgegen stehen können, während dies bei dem vor dem Konkurs
anfechteuden Einzelgläubiger vielleicht nicht der Fall gewesen ist,
oder indem umgekehrt etwa ein für den Einzelgläubiger verbindlicher
Verzicht auf die Anfechtung der erneuten selbständigen Anfechtung durch
die Gläubigerschast nicht entgegen gehalten werden kann. Aus all dem
ergibt sich, dass die vorliegende Frage nicht kurzweg, wie die Beklagten
meinen, mit der Erklärung zu lösen ist: der Anfechtungsanspruch des
Einzelgläubjgers falle, etwa wie ein gepfäudetes Vermögensstück, in die
Masse, gehe damit notwendig dem Einzelgläubiger endgültig verloren.

Hiergegen sprechen, wie schon angedeutet, nun vorzüglich auchnoch
praktische Gründe-: Nur soweit vermag es sich nämlich zu rechtfertigen,
die Befugnisse zu schmälern, die dem Einzelgläubiger vor dem Konkurse
zustanden, um durch die Anfechtung zu Befriedigung seiner Forderung zu
gelangen, als das prävalierende Interesse der Gläubigergemeinschaft eine
solche Schmälerung nötig macht. Desshalb muss freilich der Einzelgläubiger
mit der Konkurs-. Sehuldbetreibung und Konkurs. N° 13. 93

eröffnuug es sich gefallen lassen, dass jetzt zunächst nicht mehr er,

sondern die zuständigen Konkursorgane das Anfechtungsrecht ausüben und
dass der Erfolg davon nicht mehr ihm allein, sondern der Gesamtheit der
Konkursgläubiger zu Gute kommt, und in diesem Falle muss dann notwendiger
Weise der auf weniger gehende Anspruch des Einzelglänbigers in dem
das Mehrere umfassenden Anspruch der Konkursmasse aufgehen. Dagegen
ist nicht abzusehen weshalb, wenn aus irgend einem Grunde, namentlich
wegen Aufhebung des Konkurses oder Verzichtes der Konkursmasse auf die
Anfechtung, das Anfechtungsrecht nicht zu Gunsten der Gläubigerschaft
ausgeübt wird, der Einzelgläubiger nun auch dauernd gehindert sein sollte,
den schon vor Konkurserössnung ans Recht gesetzten Anspruch nun wieder
für sich weiter zu verfolgen.

Von solchen Erwägungen hat sich die deutsche Gesetzgebung bei der Regelung
der vorliegenden Frage leiten lassen. Nach am. 13 des Gesetzes betreffend
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des
Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879, (Fafsung vom 20. Mai 1898) verliert
der Einzelgläubiger mit der Konkurserösfnung seinen Anfechtungsanspruch
nicht, sondern wird ihm nur dessen Verfolgung bis zum Schlusse des
Konkursverfahrens verunmöglicht. An seiner Stelle kann nunmehr der
Konkursverwalter elektiv neben einer selbständigen Geltendmachung des
Anfechtungsrechts gemäss der Konkursordnung den vom Einzelgläubiger
erhobenen Anspruch zu Gunsten der Gessamtgläubigerschaft weiter erfolgen
und zu diesem Zwecke namentlich auch den Prozess aufnehmen, den der
Einzelgläubiger vor dem Konkurs eingeleitet hatte und der durch die
Konkurseröfsnung unterbrochen worden ist. Nach Schluss des Konkurses aber
kann wiederum der Gläubiger sein Anfechtungsrecht selbständig ausüben
und also auch gegebenen Falls den von ihm angehobenen Prozess zu Ende
führen, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den
Verwalter erlangt sind. (Vergl. Sarwey, Konkursordnung 2. Ausl. S. 136
ff.; Wilmowski, Konkursordnung ò. Aufl. § 8 S. 70, § 29 Note 2 S. 154, und
Anhang, Anfechtungsgesetz, § 13 S. 585; Eos act, Anfechtungsrecht,1884,
S. 358 ff.; Hartmann, Kommentar zum Anfechtungsgesetz vorn -21.Juli 1879 §
13 S. 214 ff.; Jäger-, Die Gläubiger-anfech-

94 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

tung ausserhalb des Konkurses § 13 S. 285 ff. Hinsichtlichdes
gegenteiligen Standpunkts des österreich. Rechts s. Menzel,.
Osterreichisches Anfechtungsrecht, S. 307 ff.)

Nichts hindert, diese Lösung, die der Natur der Sache und der Billigkeit
entspricht, auch für das schweizerische Recht anzunehmen. Das SchKG
und namentlich dessen Titel über die Anfechtungsklage (Art. 285j92)
berührt die vorliegende Frage des Verhältnisses zwischen der Anfechtung
durch den Einzelgläubiger und der durch die Konkursorgane nicht und
weist insoweit eine Lücke auf, die im erwähnten Sinne zu ergänzen
ist. für eine andere Regelung der Sache lässt sich aus keiner sonstigen
Bestimmung des Gesetzes etwas entnehmen. Beigezogen werden kann
namentlich nicht der von den Berufungsklägern angerufene Art. 200,
der als zur Konkursmasse gehörend all das erklärt was nach Massgabeder
Art. 214 und 285 bis 292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Aus dieser
übrigens unklar abgefassten Bestimmung ist nur abzuleiten, dass das,
was die Anfechtung an Vermögen derExekution zugänglich zu machen vermag,
der nunmehrigen konkursmässigen Erekntion dienen soll, unter Ausschluss
jeglicher Sondervollstrecknng, und dass also, wie im deutschen Recht,
derEinzelgläubiger seinen Anfechtungsanspruch während des Konkurses nicht
verfolgen kann. Dass dieser Anspruch hingegen mit derKonkurseröfsnung
dem Einzelgläubiger endgültig verloren gehe und ihm damit dessen
Verfolgung nach Verzicht der Masse auf seine Geltendmachung und nach
Schluss des Konkursoersahrens schlechthin verunmöglicht fei, lässt sich
aus Art. 200 nicht folgern;. dies schon deshalb nicht, weil der Artikel,
wie überhaupt das ganzeGesetz, das Verhältnis zwischen Einzelanfechtung
und Anfechtung für die Gläubigerschast unerwähnt lässt. Ebensowenig
kann mit Art. 260 argumentiert werden. Er betrifft bloss die Frage, ob
undwieweit Ansprüche, deren Geltendmachung der Masse zusteht, stattvon den
ordentlichen Masfeorganen von dem einzelnen Konkursgläubiger für Rechnung
der Masse (mit Anrecht auf vorzugsweiseBefriedigung aus dem Ergebnis)
geltend gemacht werden können. Diese Frage hat aber nichts zu tun mit
der vorliegenden, ob der Einzelglänbiger auch dann gehindert sei, seinen
von demjenigen der Masse qualitativ verschiedenen Anfechtungsanspruch
im SinneVl. Schuldbetreihung und Konkurs. N° '13. 95

einer Sondervollstreckung nicht als Mandatar der Gläubigerschaft
-auszuüben, wenn kein Konkursverfahren entgegensteht., Und endlich bildet
auch Art. 265 Abf. 2 kein Hindernis: wenn er die Sondervollstreckung nach
durchgeführtem Konkurse ausschliesst, so will damit nur der Schuldner
geschont werden, nicht: aber der Ansechtuugsgegner, und ist also dem
Verlustscheinsgläm biger nach Konkursschluss nicht verwehrt, sich durch
Geltendmachung feines Ansechtungsanspruches vom Anfechtungsgegner Vermögen
zu beschaffen, das für die Befriedigung seiner For-deruug zu dienen
vermag und auf welches die im Konkurse vereinigte Gläubigergemeiuschaft
verzichtet hat.

3. Auf Grund dieser Ausführungen ist nun für den gegebenen Fall zu
bemerken:

Das Konkurserkenntnis vom 8. Februar 1906 hatte zur Folge, dass der
Kläger während des darauffolgenden Konknrsoerfahrens seinen (behaupteten)
Anfechtungsanspruch nicht mehr geltend machen-, konnte und dass deshalb
der um diesen Anspruch geführte, in die bundesgerichtliche Instanz
vorgeschrittene Prozess eingestellt wurde....

Dieser Prozess konnte nun zunächst für die Gläubigerschaft im,
Konkurse aufgenommen werden, sei es durch die Konkursverwaltung
als ihrem ordentlichen Organ, sei es durch einen einzelnenoder
mehrere Konkursgläubiger als Prozessführungsberechtigte imSinne des
Art. 260. Keines von beiden ist aber gültig geschehen:. Vorerst hat die
Konkursverwaltung durch Erklärung vom 22. Februar 1907 gemäss vorher
ergangenem Gläubigerbeschluss denEintritt in den Prozess ausdrücklich
abgelehnt. Sodann hat siefreilich die bezüglichen Masserechte
nach Art. 260 an zweiKonkursgläubiger, die Beklagten und heutigen
Berufungskläger und deren Anwalt Fürsprech J. B., abgetreten. Allein
Fürsprech B. hat die Aufnahme des Prozesses innert der ihm von der
Kon:kursverwaltung gesetzten Frist nicht erklärt und es ist damit nach-.
dem Inhalte der Abtretung sein Prozessführuugsrecht dahinge-fallen.
Und die Abtretung an die Berufungskläger, die die An- fechtungsgegner
find, muss als eine rechtsungültige, und zwar alseine schlechthin
nichtige, auch durch den Ablan der Beschwerdefrist nicht wirksam werdende
Verfügung betrachtet werden. Denn derjenige, gegen den sich der geltend
zu machende Masseanspruch-

'96 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz,

· richtet, kann unmöglich als Konkursgläubiger nach Art. 260 mit

der Geltendmachung des Anspruchs betraut werden. (AS Sep.: Ausg 6
Nr. 48 *.) Damit bleibt die Frage unberührt, ob nicht ein solcher
Konknrsgläubiger, der gleichzeitig hinsichtlich des Masseanspruchs
der Leistungspflichtige ist, bei der Verteilung des Ergebnisses aus
der Geltendmachung des Anspruchs anders zu behandeln sei, als ein
Konkursgläubiger, der sich den Anspruch hätte abtreten lassen können,
davon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Sonst würde nämlich jener
Konkursgläubiger dann und bloss deshalb bei der Verteilung schlechter
wegkommen, wenn und weil er den Anspruch nicht sofort befriedigt, sondern
glaubt, sich ihm wider-setzen zu können, und er das Abtretungsoerfahren
des am. 260 mit seinen besondern Folgen für die Verteilung provoziert.

Kommt hiernach eine Weiterführung des Prozesses zu Gunsten der
Konkursgläubigerschaft nicht mehr in Betracht, so steht es nach den
frühem Ausführungen dem Kläger und Anschlussberufungskläger frei, den
Prozess nach Beendigung des Konkursverfahrens als Anfechtungsprozess
ausser Konkurs wieder aufzunehmen Einem dahingehenden Gesuche ist zu
entsprechen, sobald der Ans chlussberufungskläger vor Bundesgericht den
urkundlichen Nachweis erbringt, dass der Konkurs geschlossen ist und dass
er darin einen Verlustschein ausgestellt erhalten hat, seine Forderung
also noch und in welchem Betrage der Befriedigung durch Ausübung des
Aufechtungsrechts bedarf; --

bes chlos s en:

Die Behandlung des Falles ist solange verschoben, bis der
Anfechtungskläger J. Levi) durch Vorlage seines Verlustscheines den
Ausweis geleistet hat, dass der Konkurs über Spier ausgetragen ist.

** Ges.-Ausg. 29 I Nr. 77 S. 365
ff. (Anm. d. Red.)". Publ.}VII. Schwachund Starkstmmgesetz. N° 14. 97

VII. Schwachund Starkstromgesetz.

Forces motrices.

14. Arteil vom 23. Januar 1908 in Sachen (D.-@. Elektriziläiswetk WWW,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Gassen Kl. u. Ber;=Befl.

,Art. 27 Mg. cit. : Haftung des Unternehmers für Tötung einer Person.
Ee'nrede der hò'h-effl Gewalt (Hez'unterfallffl von Leitungsdrdîe-- ten
infolge Blitzsohlagessi. des groben Selbstversclmldens des Verunglackten
und der wissentlichen Uebertretungmm Warnungen etc. -- Kiagelegitimation:
Anwemèèarkeit wer Ari. 52 OB.

A. Durch Urteil vom 10. September 1907 hat der Appellationsund
Kassationshos des Kantous Bern als einzige kantonate Instanz über die
Rechtsbegehren:

A. Der Klage: 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verur,teilen, dem Kläger
für den Tod seines Sohnes Fritz angemessene Entschädigung zu bezahlen.

2. Es sei die Entschädigungssumme vom 25. August 1905 gebend vom
13. Dezember 1905 hinweg zu 5 0/0 verzinslich zu erklären.

B. Der Hauptverteidigung: 1. Der Kläger sei mit den Rechts,begehren
seiner Klage abzuweisen;

2. eventuell: Der klägerische Anspruch sei angemessen herab:nzuseîèffl _

erkannt: 1 ...... 2. Dem Kläger Heinrich Gasser werden seine Klagsbegehren

für einen Betrag von 500 Fr. nebst Zins zu 5 0/o seit 25. Au-

gust 1905 zugesprochen, soweit weitergehend abgewiesen. B. Gegen dieses
Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mir
dem Antrag, die Klage sei gänzlich

abzuweisen

G. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht AS Zin -1908 7
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 85
Datum : 29. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 85
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 84 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz. Quittung


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
166 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
207
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 207 - 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
1    Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
2    Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3    Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
SchKG: 115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
BGE Register
33-II-140
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beklagter • bundesgericht • mass • frage • konkursamt • zins • konkursmasse • anfechtungsklage • weiler • verlustschein • konkursverfahren • konkursverwaltung • wille • vorinstanz • schuldner • kantonsgericht • unternehmung • entscheid • rechtsbegehren • nichtigkeit
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